LG Berlin II 26. Zivilkammer, 2025-12-10, 26 O 274/24

26 O 274/24Kantonsgericht10.12.2025

Regest

Wird gegen die Entscheidung mit einer Aussetzung oder Erledigterklärung einer Maßnahme nach §§ 63 ff. StGB abgelehnt wird, erfolglos Beschwerde eingelegt, beginnt der erneute Lauf der Überprüfungsfrist nach § 67e Abs. 4 Satz 2 StGB entgegen der herrschenden Meinung erst mit der Entscheidung des Beschwerdegerichts.(Rn.16)

Gesamter Gesetzestext

LG Berlin II 26. Zivilkammer — 26 O 274/24 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2025-12-10

Aktenzeichen: 26 O 274/24

ECLI: ECLI:DE:LGBE2:2025:1210.26O274.24.00

Dokumenttyp: Urteil

Normen: § 839 Abs 1 BGB, Art 2 Abs 2 S 2 GG, Art 5 Abs 1 MRK, Art 5 Abs 5 MRK, § 63 StGB ... mehr

Leitsatz

Wird gegen die Entscheidung mit einer Aussetzung oder Erledigterklärung einer Maßnahme nach §§ 63 ff. StGB abgelehnt wird, erfolglos Beschwerde eingelegt, beginnt der erneute Lauf der Überprüfungsfrist nach § 67e Abs. 4 Satz 2 StGB entgegen der herrschenden Meinung erst mit der Entscheidung des Beschwerdegerichts.(Rn.16)

Orientierungssatz

  1. Der Sinn der Überprüfungsfristen des § 67e StGB ist ein Argument dafür, beim Fristbeginn auf den Zeitpunkt der letzten Tatsachenentscheidung abzustellen. Angesichts des auch das Beschwerdeverfahren beherrschenden Amtsermittlungsgrundsatzes ist das Beschwerdegericht verpflichtet, sich seine Überzeugung von den seiner Entscheidung zugrunde liegenden Tatsachen zum Zeitpunkt seiner Entscheidung zu bilden. Dazu wird es deshalb regelmäßig das dazu Erforderliche tun.(Rn.22)

  2. Wenn nach dem erforschten Tatsachenstand zum Zeitpunkt der Beschwerdeentscheidung die Voraussetzungen für eine Aussetzung oder Erledigungserklärung nicht vorlagen, spricht der Sinn der Überprüfungsfristen, eine vorschnelle erneute Überprüfung zu verhindern, gerade dafür, die neue Überprüfungsfrist mit der Beschwerdeentscheidung beginnen zu lassen.(Rn.23)

Verfahrensgang

vorgehend LG Berlin, 26. April 2023, 597 StVK 5/23 vorgehend LG Berlin, 4. April 2024, 597 StVK 178/23

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung des Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht das beklagte Land vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags leistet.

Beschluss

Der Streitwert wird auf 2.000,00 € festgesetzt.

Tatbestand

1 Der Kläger begehrt Schadensersatz wegen der Fristüberschreitung bei der Prüfung der Fortdauer seiner Sicherungsverwahrung in den Jahren 2022 und 2023.

2 Der Kläger befindet sich aufgrund eines Urteils des LG Mosbach von 2017 (nach Verbüßung einer Gesamtfreiheitsstrafe) seit dem 7.8.2022 in Sicherungsverwahrung in der JVA Tegel.

3 Die Strafvollstreckungskammer des LG Berlin (im Folgenden: StVK) hatte am 26.7.2022 Fortdauer der Sicherungsverwahrung angeordnet und die Frist für nächste Überprüfung auf 9 Monate herabgesetzt; der KG-Beschluss vom 14.11.2022 verwarf die gegen den Fortdauerbeschluss gerichtete Beschwerde des Klägers.

4 Die StVK traf am 26.4.2023 erneuten Beschluss zur Fortdauer, dessen Zustellung der Vorsitzende am 30.5.2023 unter „Eilt“ verfügte und der am 9.6.2023 dem Verteidiger des Klägers zugestellt wurde; der KG-Beschluss vom 27.9.2023 verwarf die dagegen gerichtete Beschwerde.

5 Die StVK traf am 3.4.2024 erneuten Fortdauerbeschluss, dessen Zustellung der Vorsitzende am 19.4.2024 verfügte und der wegen einer kurzfristigen Erkrankung der Mitarbeiterin der Geschäftsstelle erst am 10.5.2024 dem Verteidiger des Klägers zugestellt wurde.

6 Der Kläger meint, das beklagte Land schulde ihm nach Art. 5 Abs. 5 EMRK und § 839 Abs. 1 BGB eine Entschädigung.

7 Er beantragt,

8 das beklagte Land zu verurteilen, an ihn 1.000 € zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz zu zahlen, und

9 festzustellen, dass das beklagte Land verpflichtet ist, ihm jeden weiteren materiellen und immateriellen Schaden aus den verspäteten Entscheidungen der Strafvollstreckungskammer des LG Berlin vom 26.4.2023 (Az. 597 StVK 5/23) und 4.4.2024 (Az. 597 StVK 178/23) zu ersetzen, soweit Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergegangen sind.

10 Das beklagte Land beantragt,

11 die Klage abzuweisen.

12 Es ist der Meinung, vorliegend fehle es an der erforderlichen Missachtung des Freiheitsrechts des Klägers.

Entscheidungsgründe

13 A. Die Klage ist hinsichtlich des Feststellungsantrags unzulässig und hinsichtlich des Zahlungsantrags zulässig, aber unbegründet.

I.

14 Der Feststellungsantrag ist nach § 256 Abs. 1 ZPO unzulässig, weil der Kläger nicht vorträgt, was für materielle oder immaterielle Schäden derzeit mangels Bezifferbarkeit noch nicht mit der Leistungsklage (über den gestellten Zahlungsantrag hinaus) geltend gemacht werden können, und daher kein Rechtsschutzinteresse des Klägers an der Feststellung besteht.

II.

15 1. Der Kläger hat weder aus Art. 5 Abs. 5 EMRK wegen Verletzung seines Freiheitsrechts aus Art. 5 Abs. 1 EMRK noch aus § 839 Abs. 1 BGB wegen Verletzung seines Freiheitsgrundrechts aus Art. 2 Abs. 2 S. 2 GG einen Zahlungsanspruch gegen das beklagte Land. Denn keines dieser Rechte ist verletzt, weil die StVK ihre Überprüfungsentscheidungen in den Jahren 2024 innerhalb der Überprüfungsfrist des § 67e Abs. 3 StGB (im Jahr 2023) bzw. § 67e Abs. 2 StGB (im Jahr 2024) getroffen hat.

16 Für die Fristeinhaltung ist auf den Zugang der Entscheidung abzustellen, weil der Sicherungsverwahrte erst damit Kenntnis der Entscheidungsgründe erlangt (BVerfG, 20.11.2014, 2 BvR 2774/12, Rnr. 48). Die Frist begann aus den unter 2. erörterten Gründen jeweils mit Erlass der letzten Tatsachenentscheidung, die den Fortdauerbeschluss bestätigte.

17 Nach der KG-Entscheidung vom 14.11.2022 musste der Fortdauerbeschluss nach 9 Monaten erst am 14.8.2023 und nach der KG-Entscheidung vom 27.9.2023 nach 1 Jahr erst am 27.9.2024 zugestellt sein. Diese Fristen wurden eingehalten.

18 Wenn, wie hier, die letzte Ablehnung der Strafvollstreckungskammer, die Vollstreckung der Sicherungsverwahrung bzw. Unterbringung auszusetzen oder für erledigt zu erklären, nach einer sofortigen (Tatsachen-) Beschwerde durch das Kammergericht bestätigt wurde, ist für den Beginn der Überprüfungsfrist § 67e Abs. 4 S. 2 StGB maßgeblich. Nach dieser Vorschrift gilt: "Lehnt das Gericht die Aussetzung oder Erledigungserklärung ab, so beginnen die Fristen mit der Entscheidung von Neuem." In Rechtsprechung und Literatur ist umstritten, ob in dem Fall, in dem bereits die Strafvollstreckungskammer die Aussetzung bzw. Erledigungserklärung ablehnte und gegen die Entscheidung erfolglos sofortige Beschwerde eingelegt wurde, für den Fristbeginn die Entscheidung der Strafvollstreckungskammer oder des Beschwerdegerichts maßgeblich ist. Die herrschende Meinung (Nachweise bei Schönke-Schröder, StGB, § 67e RNr. 7; KG, Beschluss vom 21.5.2021, 5 Ws 67/21) betont, dass es auf die erstinstanzliche Entscheidung unabhängig von der Rechtskraft ankomme, während nach der Mindermeinung (Wolf, RPfleger 2008, 350; LG Berlin, rkr. Beschluss vom 25.6.2021, 584 StVK 379/20) es auf die OLG-Entscheidung ankomme, weil dort die letzte Tatsachenprüfung erfolgte.

19 Der Wortlaut des § 67e Abs. 4 S. 2 StGB ist für diese Frage unklar, denn auch die Entscheidung der Beschwerdeinstanz, die die Ablehnung der Aussetzung oder Erledigungserklärung der Sicherungsverwahrung bzw. Unterbringung bestätigt, kann als eine Ablehnung der Aussetzung oder Erledigungserklärung durch ein Gericht betrachtet werden.

20 Zur Vorgängerregelung des § 42f Abs. 5 StGB a.F. argumentiert das OLG Hamm (NJW 1971, 949) systematisch, dass das StGB, wenn eine Gerichtsentscheidung eine Frist in Gang setze, nicht auf die Rechtskraft der Entscheidung abstelle; dies ergebe sich im Umkehrschluss daraus, dass für den Beginn der Fahrerlaubnissperre das StGB (nach heutiger Fassung: § 69a Abs. 5 S. 1 StGB) ausdrücklich die Rechtskraft der Entscheidung voraussetze. Dieser Gegenschluss, der auf die Rechtskraft der Entscheidung abstellt, spricht jedoch nicht zwingend dagegen, auf eine zweitinstanzliche Entscheidung mit neuer Tatsachengrundlage abzustellen: Denn das eine Fahrerlaubnissperre anordnende Urteil kann erst aufgrund einer Revisionsentscheidung rechtskräftig werden, der keine Prüfung der bis zu ihrem Entscheidungszeitpunkt ergangenen Tatsachen zugrunde liegt. Hingegen kann im Verfahren über die sofortige Beschwerde, die gegen den eine Aussetzung oder Erledigungserklärung ablehnenden Beschluss der Strafvollstreckungskammer allein möglich ist (ohne weitere Beschwerdemöglichkeit, § 310 Abs. 2 StPO), das Beschwerdegericht nach § 308 Abs. 2 StPO Ermittlungen anordnen oder selbst vornehmen, prüft die angefochtene Entscheidung auch in tatsächlicher Hinsicht (Meyer-Goßner, StPO, § 308 RNr. 6), und es können neue Tatsachen bis zur Entscheidung des Beschwerdegerichts vorgetragen werden (Meyer-Goßner, StPO, vor § 304 RNr. 3).

21 Soweit Vertreter der herrschenden Meinung darauf verweisen, dass bei der Abstellung auf die Beschwerdeentscheidung die Fristen des § 67e Abs. 2 StGB unzulässig verlängert würden (KG, Beschluss vom 21.5.2021, 5 Ws 67/21; OLG Karlsruhe, StraFo 2007, 125/126; OLG Köln, Beschluss vom 4.9.2013, 2 Ws 303/13, RNr. 62 nach Juris; Leipziger Kommentar/ Rissing-van Saan/Peglau, StGB, § 67e RNr. 22), stellt dies eine petitio principii dar, die das Auslegungsergebnis vorwegnimmt, indem sie unterstellt, die (Regel-) Frist beginne mit der erstinstanzlichen Entscheidung zu laufen. Das gleiche gilt für den Hinweis des OLG Hamm (NJW 1976, 159), dass eine vom erstinstanzlichen Gericht nach § 67e Abs. 3 S. 1 StGB angeordnete verkürzte Frist, wenn Fristbeginn erst die zweitinstanzliche Entscheidung wäre, die Regelfrist des § 67 Abs. 2 StGB überschreiten könnte.

22 Der Sinn der Überprüfungsfristen des § 67e StGB spricht dafür, beim Fristbeginn auf den Zeitpunkt der letzten Tatsachenentscheidung abzustellen: Die Länge der Regelfristen in § 67e Abs. 2 StGB, von denen zu Gunsten des Sicherungsverwahrten bzw. Untergebrachten nach unten abgewichen werden kann, stellt einen Kompromiss dar: Für möglichst kurze Überprüfungsfristen spricht eine schnelle Reaktion auf Tatsachenänderungen, die auch vom Verhältnismäßigkeitsgrundsatz gefordert wird. Dem steht entgegen, dass bei Fristen, die so kurz sind, dass erfahrungsgemäß noch keine Tatsachenänderung zu erwarten ist, durch die neue Überprüfung unberechtigte Hoffnung des Untergebrachten geweckt wird, die sich negativ auf seinen Behandlungsverlauf auswirken kann, und voraussichtlich erfolglos justizielle Ressourcen beansprucht werden. Die zwischen den einzelnen Maßregelarten differenzierende Länge der Regelfristen orientiert sich gerade an den entsprechend unterschiedlichen Erfahrungssätzen (Leipziger Kommentar, aaO., RNr. 5). Daher macht es Sinn, die Überprüfungsfrist ab dem Zeitpunkt der letzten Tatsachenprüfung laufen zu lassen (OLG Hamm, NJW 1976, 159, das aber wegen Zufälligkeiten bei der Zustellung der Beschwerdeentscheidung nicht auf den Zeitpunkt der Beschwerdeentscheidung abstellen will). Denn das Beschwerdegericht legt seiner Entscheidung die Tatsachenlage zum Zeitpunkt seiner Entscheidung zugrunde. Dagegen kann nicht eingewandt werden, dass das Beschwerdegericht in der Praxis oft weder erneut den Sicherungsverwahrten bzw. Untergebrachten anhört noch ein aktualisiertes Sachverständigengutachten einholt (so aber KG, aaO., und OLG Karlsruhe, aaO.). Denn angesichts des auch das Beschwerdeverfahren beherrschenden Amtsermittlungsgrundsatzes ist es verpflichtet, sich seine Überzeugung von den seiner Entscheidung zugrunde liegenden Tatsachen zum Zeitpunkt seiner Entscheidung zu bilden. Dazu wird es deshalb regelmäßig das dazu Erforderliche tun. Dies gilt auch, wenn es keine erneute Anhörung des Sicherungsverwahrten bzw. Untergebrachten durchführt, etwa weil dieser in seiner Beschwerdebegründung keine weiteren oder neuen Tatsachen vorträgt und es dessen protokollierte erstinstanzliche Anhörung nach dem Akteninhalt und angesichts der Kürze der zwischen der erstinstanzlichen Anhörung und seiner Entscheidung verstrichenen Zeit für ausreichend hält, um vom Tatsachenstand zum Zeitpunkt seiner Entscheidung überzeugt zu sein.

23 Wenn jedoch nach dem erforschten Tatsachenstand zum Zeitpunkt der Beschwerdeentscheidung die Voraussetzungen für eine Aussetzung oder Erledigungserklärung nicht vorlagen, spricht der Sinn der Überprüfungsfristen, eine vorschnelle erneute Überprüfung zu verhindern, gerade dafür, die neue Überprüfungsfrist mit der Beschwerdeentscheidung beginnen zu lassen. In der Praxis sind zum Zeitpunkt der Beschwerdeentscheidung bereits zwei bis drei Monate der einjährigen Regelüberprüfungsfrist verstrichen. Wenn zur folgenden Überprüfung nach § 463 Abs. 3 S. 2 und 3 bzw. Abs. 4 S. 2 StPO ein Gutachten eines externen Sachverständigen einzuholen ist, für das in Berlin regelmäßig zumindest vier Monate (bei Abhängigkeit von einem Sachverständigen mit Erfahrungen auf dem Gebiet der Sexualstraftaten, wie im vorliegenden Fall, deutlich mehr) veranschlagt werden müssen, muss die dies vorbereitende Stellungnahme der JVA bzw. Klinik daher bereits spätestens zu Beginn des siebten Monats der Überprüfungsfrist eingeholt werden, also - wenn man die Frist mit der erstinstanzlichen Entscheidung beginnen ließe - gut drei bis maximal vier Monate nach der Beschwerdeentscheidung. Sollte sich im Beschwerdeverfahren aufgrund neuer Tatsachen abzeichnen, dass schneller als innerhalb der Regelfrist bzw. der vom erstinstanzlichen Gericht festgesetzten verkürzten Frist eine neue Überprüfung zu anderen Ergebnissen führen kann, kann das Beschwerdegericht die Überprüfungsfrist nach § 67e Abs. 3 S. 1 StGB entsprechend (weiter) abkürzen; deshalb spricht auch nicht die Tatsache, dass auch eine vom Erstgericht abgekürzte Frist erst mit der Entscheidung der Beschwerdeinstanz zu laufen beginnt (so OLG Hamm, NJW 1971, 949, zu § 42f Abs. 5 StGB a.F.), dagegen, auf den Zeitpunkt der Beschwerdeentscheidung für den Fristbeginn abzustellen.

24 Gegen das Abstellen auf den Zeitpunkt der Beschwerdeentscheidung kann auch nicht eingewandt werden, dadurch würde der Sicherungsverwahrte bzw. Untergebrachte, der gegen die Ablehnung der Aussetzung oder Erledigungsentscheidung sofortige Beschwerde einlege, unbillig benachteiligt (so aber OLG Hamm, NJW 1971, 949, zu § 42f Abs. 5 StGB a.F.). Denn im Gegensatz zu einer Person, die keine sofortige Beschwerde einlegt, erhält er mit der Beschwerdeentscheidung eine gerichtliche Entscheidung mit Überprüfung der Tatsachen zum Zeitpunkt der Beschwerdeentscheidung.

25 Gegen das Abstellen auf den Zeitpunkt der Beschwerdeentscheidung kann auch nicht argumentiert werden, dass dadurch nicht mehr der Zeitpunkt der nächsten Überprüfung für den Sicherungsverwahrten bzw. Untergebrachten für die Vollstreckungsbehörde, die die nächste Überprüfungsentscheidung (durch rechtzeitige Einholung einer Stellungnahme der JVA bzw. Klinik) vorzubereiten habe, ausreichend sicher vorhersehbar sei (so aber OLG Karlsruhe, aaO.; OLG Köln, aaO.; Leipziger Kommentar, aaO., RNr. 22; wohl auch KG, aaO.: „zeitlich eindeutig festgelegt“). Sowohl dem Sicherungsverwahrten bzw. Untergebrachten als auch der Vollstreckungsbehörde wird regelmäßig die Einlegung einer sofortigen Beschwerde gegen die Entscheidung der Strafvollstreckungskammer bekannt sein. Gerade wenn der Lauf der nächsten Überprüfungsfrist erst ab der Beschwerdeentscheidung läuft, kann sich die Vollstreckungsbehörde, die das Vollstreckungsheft nach der Entscheidung vom Beschwerdegericht zurückerhalten wird, ausreichend rechtzeitig auf den neuen Fristablauf vorbereiten. Hingegen müsste sie - insbesondere in Fällen, in denen die Strafvollstreckungskammer die Überprüfungsfrist abgekürzt hat - beim Abstellen auf die erstinstanzliche Entscheidung als Fristbeginn möglicherweise ohne das Vollstreckungsheft und Kenntnis des Ausgangs des Beschwerdeverfahrens die Vorbereitungen für eine neue Überprüfung einleiten. Soweit die herrschende Meinung (OLG Karlsruhe, aaO.; OLG Köln, aaO.; Leipziger Kommentar, aaO., RNr. 22; OLG Hamm, NJW 1971, 949, zu § 42f Abs. 5 StGB a.F. und NJW 1976, 159) auf die erst- statt zweitinstanzliche Entscheidung abstellt, weil sonst Zufälligkeiten etwa des Zeitpunkts der Zustellung der zweitinstanzlichen Entscheidung über den Fristbeginn entschieden (etwa wenn die Zustellung wegen einer Verlegung des Sicherungsverwahrten bzw. Untergebrachten sich hinauszögere), so sind solche Zufälligkeiten ebenso gut bei der Zustellung der erstinstanzlichen Entscheidung möglich; zumal der Vollstreckungsbehörde der Aufenthaltsort des Untergebrachten regelmäßig genau bekannt ist, ist nicht ersichtlich, warum die Zufälligkeiten des Zeitpunkts der Zustellung der zweitinstanzlichen Entscheidung höher sein sollen als die der erstinstanzlichen Entscheidung.

26 Schließlich spricht für ein Abstellen auf den Zeitpunkt der letzten Tatsachenentscheidung auch der Gleichlauf der Fälle, in denen das Beschwerdegericht (wie regelmäßig) selbst entscheidet, mit denjenigen, in denen aufgrund einer Zurückverweisung wegen eines Verfahrensmangels erneut die Strafvollstreckungskammer entscheidet (im zweiten Fall würde auch nach h.M. die Überprüfungsfrist neu beginnen).

B.

27 Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

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