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26 O 248/24•LG Berlin II 26. Zivilkammer, 2025-12-10, 26 O 248/24
26 O 248/24Kantonsgericht10.12.2025
Wird bei einer Maßnahme nach §§ 63 ff. StGB die Überprüfungsfrist des § 67 e StGB mit Zustimmung des Verteidigers überschritten, weil noch die Erstattung eines Gutachtens eines externen Sachverständigen abgewartet werden soll, anstatt zulässig ohne ein solches Gutachten innerhalb der Überprüfungsfrist zu entscheiden, steht die dadurch bedingte Fristüberschreitung keine Verletzung des Freiheitsrechts aus Art. 5 Abs. 1 EMRK dar.(Rn.22)
Entscheidungsdatum: 2025-12-10
Aktenzeichen: 26 O 248/24
ECLI: ECLI:DE:LGBE2:2025:1210.26O248.24.00
Dokumenttyp: Urteil
Normen: § 839 Abs 1 BGB, Art 34 GG, Art 5 Abs 1 MRK, Art 5 Abs 5 MRK, § 63 StGB ... mehr
Wird bei einer Maßnahme nach §§ 63 ff. StGB die Überprüfungsfrist des § 67 e StGB mit Zustimmung des Verteidigers überschritten, weil noch die Erstattung eines Gutachtens eines externen Sachverständigen abgewartet werden soll, anstatt zulässig ohne ein solches Gutachten innerhalb der Überprüfungsfrist zu entscheiden, steht die dadurch bedingte Fristüberschreitung keine Verletzung des Freiheitsrechts aus Art. 5 Abs. 1 EMRK dar.(Rn.22)
Bei einem gut einmonatigen Überschreiten der Überprüfungsfrist gem. § 67e Abs. 2 Alt. 3 StPO steht einem Inhaftierten, der in der Sicherungsverwahrung untergebracht ist, ein Anspruch auf 300 Euro wegen einer Verletzung seiner Rechte aus Art. 5 Abs. 1 EMRK zu.(Rn.20)
Der Schadensersatzanspruch aus Art. 5 Abs. 5 EMRK ist ein Staatshaftungsanspruch.(Rn.17)
Auch eine nur formell rechtswidrige Freiheitsentziehung kann zu einer Entschädigung gemäß Art. 5 Abs. 5 EMR führen (Anschluss EGMR, Urteil vom 22. März 2012 - 5123/07).(Rn.26)
Nach Art. 5 Abs. 5 EMRK stellt bereits eine unrechtmäßige Inhaftierung einen immateriellen Schaden dar (Anschluss EGMR, Urteil vom 31. März 2016 - 6095/11).(Rn.27)
In Fällen, in denen bei rechtmäßigem Handeln der Sicherungsverwahrte freizulassen gewesen war, wird grundsätzlich eine Entschädigung in Höhe von 500 Euro pro Monat der rechtswidrigen Freiheitsentziehung als angemessen angenommen (Anschluss EGMR, Urteil von 19. April 2012 - 6172/09). Dies gilt jedoch nicht, wenn es keinerlei Anhaltspunkte dafür gibt, dass eine frühere Zustellung der Entscheidung zu einer Entlassung des Sicherungsverwahrten geführt hätte und seine Sicherungsverwahrung bis heute andauert.(Rn.28)
Muss der Sicherungsverwahrte mit der Fortdauerentscheidung bzw. mit der Aufrechterhaltung rechnen, da die Fortdauerentscheidung primär mit seinem Verhalten begründet wurde, also mit seiner fehlenden Bereitschaft, sich mit seinen Taten und den tatursächlichen Umständen zu befassen, so ist eine geringere Entschädigung als 500 Euro ausreichend, um immaterielle Nachteile des Sicherungsverwahrten zu kompensieren. Die Entschädigung wird hier mit 300 Euro bemessen (Anschluss OLG Braunschweig, Beschluss vom 25. November 2019 - 11 W 3/19).(Rn.28)
Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 300,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 06.06.2025 zu zahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.
Beschluss
Der Streitwert wird auf 3.500,00 € festgesetzt.
1 Der Kläger macht gegen das beklagte Land einen Schadensersatzanspruch wegen der Überschreitung der Überprüfungsfrist gem. § 67e Abs. 2, 3. Alt. StPO geltend.
2 Der Kläger befindet sich seit dem 1. Januar 2018 in der Sicherungsverwahrung der JVA Tegel. Mit Beschluss vom 1. Juli 2021 wurde vom Landgericht Berlin – Strafvollstreckungskammer - die Fortdauer der Sicherungsverwahrung beschlossen. Mit Schreiben vom 5. Februar 2022 beantragte der Kläger durch seinen Verteidiger die Begutachtung des Klägers durch den Sachverständigen Dr. ... zur Vorbereitung der anstehenden Entscheidung über die Fortdauer der Sicherungsverwahrung. Das Schreiben wurde seitens der Staatsanwaltschaft zur bestehenden Frist am 1. April 2022 (prio 1) verfristet. Sodann wurde am 6. April 2022 ein Stellungnahmeersuchen an die JVA Tegel übersandt und eine interne Frist von 4 Wochen gesetzt. Am 5. Mai 2022 erfolgte seitens der Staatsanwaltschaft eine Nachfrage bei der JVA Tegel, da bisher keine Stellungnahme eingegangen war. Zugleich wurde das Vollstreckungsheft an die Strafvollstreckungskammer weitergeleitet. Mit Schreiben der JVA Tegel vom selben Tag, das bei der Staatsanwaltschaft am 9. Mai 2022 einging und am 10. Mai 2022 an die Strafvollstreckungskammer weitergeleitet wurde, nahm die JVA Tegel Stellung und sprach sich für eine Fortsetzung der Sicherungsverwahrung aus.
3 Am 12. Mai 2022 erließ die Strafvollstreckungskammer einen Beweisbeschluss zur Einholung eines Sachverständigengutachtens durch Gutachter .... Den Strafvollstreckungskammern stehen nur wenige qualifizierte Gutachter zur Verfügung, die überlastet sind. Die Verfügung wurde am 19./20. Mai 2022 ausgeführt. Der Vorsitzende notierte unter der Verfügung handschriftlich: "Verteidiger weiß Bescheid, dass vor August nicht begonnen werden kann und ist einverstanden".
4 Am 11. August 2022 suchte der Gutachter zusammen mit einer Psychologin den Kläger in der JVA auf. Am 24. August 2022 meldete sich der Gutachter per E-Mail bei der Strafvollstreckungskammer und schrieb, dass die ausführliche Untersuchung des Antragsstellers einen weiteren Termin zur Exploration durch den Gutachter persönlich erfordere, so dass das Gutachten erst im Oktober fertiggestellt werden könne. Auf das Vollstreckungsheft Bd. 5 Bl. 9 wird verwiesen. Die Psychologin führte am 14. September 2022 die testpsychologische Untersuchung des Klägers durch und der Gutachter führte seine Exploration am 17. Oktober 2022 durch. Der Vorsitzende der Strafvollstreckungskammer fragte sodann am 31. Oktober 2022 bei dem Gutachter nach, wann mit dem Gutachten zu rechnen sei. Das Gutachten vom 15. November 2022 ging sodann am 21. November 2022 beim Landgericht Berlin ein und wurde mit Verfügung vom selben Tag an die Beteiligten zur Stellungnahme versandt. Die Staatsanwaltschaft nahm mit Schreiben vom 25. November 2022 Stellung. Der Verteidiger nahm mit Schreiben vom 2. Dezember 2025 Stellung und verzichtete auf die mündliche Anhörung des Sachverständigen. Mit Verfügung vom 5. Dezember 2022 beraumte die Strafvollstreckungskammer den Anhörungstermin für den 22. Dezember 2022 an. In dem Termin beschloss die Strafvollstreckungskammer die Fortdauer der Sicherungsverwahrung. In dem Beschluss wird unter anderem ausgeführt, dass, wenn die Kammer den Fortdauerbeschluss bereits im Juli 2022 getroffen hätte, die Fortdauer ebenfalls angeordnet worden wäre. Auf den Beschluss des Landgerichts Berlin vom 22. Dezember 2022, Az.: 586 StVK 118/22, Vollstreckungsheft Bd. 5 Bl. 74 wird verwiesen.
5 Der Beschluss vom 22. Dezember 2022 wurde am 30. Januar 2023 unter Verweis auf das Beschäftigungsverbot der Richterin ... gefertigt und sodann am 1. Februar 2023 versandt und am 2. Februar 2023 dem Verteidiger zugestellt.
6 Auf die Beschwerde des Antragstellers bestätigte das Kammergericht Berlin die Entscheidung der Strafvollstreckungskammer mit Beschluss vom 24. März 2023, Az.: 2 Ws 20/23 — 121 AR 35/23 und stellte zugleich fest, dass die 7-monatige Überschreitung der Prüffrist aus § 67e Abs. 2 Alt. 3 StPO den Antragsteller in seinen Grundrechten verletzt habe. Auf die Entscheidung des Kammergerichts, Anlage K1 wird verwiesen.
7 Das Gericht hat mit Beschluss vom 26. September 2025 mit Zustimmung der Parteien das schriftliche Verfahren mit Schriftsatzschluß am 19. November 2025 angeordnet.
8 Der Kläger ist der Ansicht, die die Pflicht zur rechtzeitigen richterlichen Überprüfung stelle eine gerichtliche Amtspflicht i.S.d. § 839 BGB dar. Er behauptet, durch diese Pflichtverletzung sei ihm ein materieller und ein immaterieller Schaden entstanden.
9 Er beantragt mit Klage, die dem Beklagten am 5. Juni 2025 zugestellt worden ist,
10 die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 3.500,00 EUR nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
11 Der Beklagte beantragt,
12 die Klage abzuweisen.
13 Der Beklagte ist der Ansicht, die Klage sei bereits unzulässig, da der Kläger nicht zwischen materiellen und immateriellen Schäden unterscheide. Darüber hinaus sei die Klage auch unbegründet, da die Überschreitung der Prüffrist lediglich zu einer formellen Fehlerhaftigkeit der Freiheitsentziehung geführt habe, da sowohl das Landgericht Berlin als auch das Kammergericht die Fortdauer der Sicherungsverwahrung bestätigt habe. Der Beklagte ist der Ansicht, der Kläger habe keinerlei immaterielle Nachteile erlitten, da er durch die Überschreitung der Prüffrist weder aus seinem sozialen Umfeld entrissen worden, noch länger von seinen Angehörigen getrennt gewesen sei als ohne die Fristüberschreitung. Auch die Tatsache, dass der Kläger von der Strafvollstreckungskammer ständig über den Stand des Verfahrens informiert gewesen sei, spreche gegen einen immateriellen Schaden. Der Beklagte ist der Ansicht, das Einverständnis des Verteidigers mit dem Beginn der Begutachtung im August stelle ein Mitverschulden des Klägers dar. Der Beklagte ist der Ansicht, nach der Rechtsprechung des EGMR (vgl. Urteil vom 13. Januar 2011 im Verfahren Nr. 17792/07, Tz. 88) sei Voraussetzung für einen Schadenersatzanspruch, dass durch die Konventionsverletzung Kummer oder Frust entstanden sei. Dies scheide im hiesigen Fall aus, denn der Kläger habe mit der Entscheidung, dass die Sicherungsverwahrung fortgesetzt werde, rechnen müssen, da diese Entscheidung vor allem darauf gestützt werde, dass der Kläger die Anlasstaten weiterhin leugne, was dem Kläger bewusst gewesen sein müsse.
14 Das Gericht hat mit Verfügung vom 1. Oktober 2025 das Vollstreckungsheft 284 Js 1007/11 (29306) V beigezogen und den Parteien ermöglicht, die Akte einzusehen.
15 I. Die zulässige Klage ist nur in Höhe von 300,- € begründet. Im Übrigen ist sie unbegründet und mithin abzuweisen.
16 1. Die Klage ist zulässig, insbesondere ist das Landgericht Berlin II zuständig.
17 a) Das Landgericht Berlin II ist gem. § 71 Abs. 2 Nr. 2 GVG, §§ 12, 17 Abs. 1 ZPO für die Klage zuständig, denn der Anspruch aus Art. 5 Abs. 5 EMRK ist ein Staatshaftungsanspruch (vgl. MüKoStPO/Gaede, 2. Aufl. 2025, EMRK Art. 5 Rn. 109).
18 b) Der Streitgegenstand ist entgegen der Ansicht des Beklagten auch bestimmt genug (§ 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO). Insbesondere ist es unschädlich, dass der Prozessbevollmächtigte in seiner Klage geltend macht, dem Kläger sei ein "materieller und immaterieller Schaden" entstanden. Aus der Klage ergibt sich, dass der Kläger ausschließlich immaterielle Schäden geltend macht, da materielle Schäden nicht vorgetragen wurden und immaterielle Schäden nicht auf einen geringeren Betrag als 3.500 € beziffert wurden.
19 2. Die Klage ist nur in Höhe von 300,- € nebst Rechtshängigkeitszinsen seit dem 6. Juni 2025 begründet.
20 a) Der Kläger hat gem. Art. 5 Abs. 5 EMRK einen Anspruch auf 300 € wegen einer Verletzung seiner Rechte aus Art. 5 Abs. 1 EMRK durch das gut einmonatige Überschreiten der Überprüfungsfrist gem. § 67e Abs. 2 Alt. 3 StPO.
21 (1) Die Frist des § 67e Abs. 2 Alt. 3 StPO wurde durch die verspätete Absetzung des Fortdauerbeschlusses des Landgerichts Berlin vom 22. Dezember 2022 um gut 1 Monat überschritten. Für die Einhaltung der Frist kommt es auf den Zugang der Fortdauerentscheidung an (BVerfG, Beschluss vom 20.11.2014, 2 BvR 2774/12, RNr. 48). Am Anhörungstermin am 22. Dezember 2022 wurde der Beschluss erlassen, aber erst am 30. Januar 2023 ausgefertigt und sodann am 2. Februar 2023 an den Verteidiger zugestellt. Bei einer Fristüberschreitung von mehr als einem Monat ist - anders als bei der Frage einer Verletzung des Art. 2 Abs. 2 S. 2 GG – bei der Prüfung einer Verletzung des Art. 5 Abs. 1 EMRK kein Platz mehr für eine Abwägung, ob die Überschreitung auf eine Fehlhaltung gegenüber der Überprüfungsfrist zurückgeht (EGMR, Urteil vom 19.9.2013, 17167/11, Ziffer 83). Das Überschreiten der Frist des § 67e Abs. 2 Alt. 3 StPO um gut einen Monat führt daher dazu, dass die Freiheitsentziehung des Klägers während dieses Zeitraums den Kläger in seinem Recht aus Art. 5 Abs. 1 EMRK verletzt.
22 (2) Die Verzögerung der Entscheidung während des Zeitraums 1. Juli 2022 bis 22. Dezember 2022 verletzt den Kläger dagegen nicht in seinen Rechten aus Art. 5 Abs. 1 EMRK, denn diese Verzögerung war für den Kläger bereits seit Mai 2022 vorhersehbar und wurde von ihm gebilligt. Auch nach der Rechtsprechung des EGMR stellt eine Verfahrensverzögerung, die für den Inhaftierten vorhersehbar ist und die er dennoch in Kauf nimmt, keine willkürliche Freiheitsentziehung und daher keine Verletzung seiner Rechte aus Art. 5 Abs. 1 EMRK dar (EGMR, Urteil vom 19.9.2013, 17167/11, Ziffer 84).
23 Das Vollstreckungsheft des Klägers war erst am 10. Mai 2022 von der Staatsanwaltschaft an die Strafvollstreckungskammer übersandt worden. Angesichts der Tatsache, dass die Entscheidung über die Fortdauer der Sicherungsverwahrung am 1. Juli 2022 hätte getroffen werden müssen, um die Frist des § 67e Abs. 2 Alt. 3 StPO zu wahren, hätte die Kammer zu diesem Zeitpunkt noch die Möglichkeit gehabt, den Beschluss fristgemäß und rechtmäßig ohne Einholung eines Sachverständigengutachtens zu erlassen. Ein Gutachten eines externen Sachverständigen war nicht nach § 463 Abs. 3 S. 2 und 3 StPO rechtlich geboten, weil angesichts der sich für eine Fortdauer der Sicherungsverwahrung aussprechenden Stellungnahme der JVA und einer fehlenden Begründung des Verteidigerantrages auf eine Begutachtung durch einen externen Sachverständigen keine konkreten Anhaltspunkte für die Annahme vorhanden waren, dass eine Erledigung der Sicherungsverwahrung oder eine Bewährungsentlassung zu erwägen waren. Nach der Darstellung in dem Beschluss vom 22. Dezember 2022 sowie nach dem unbestrittenen Vortrag der Beklagten standen der Strafvollstreckungskammer keine geeigneten Gutachter zur Verfügung, die das Gutachten nach Eingang des Vollstreckungshefts bei der Strafvollstreckungskammer so rechtzeitig erstattet hätten, dass eine das Gutachten berücksichtigende Überprüfungsentscheidung noch vor Ablauf der Frist hätte zugestellt werden können. Es war deshalb bereits zu diesem Zeitpunkt vorhersehbar, dass die Einholung eines Sachverständigengutachtens zu einer Überschreitung der Frist aus § 67e Abs. 2 Alt. 3 StPO führen würde. Der von der Strafvollstreckungskammer ausgewählte Gutachter konnte den Beginn der Begutachtung auch erst auf August zusagen, was der Vorsitzende dem Verteidiger des Klägers mitteilte. Der Verteidiger war damit ausdrücklich einverstanden, was dem Kläger zuzurechnen ist. Die Zustimmung zu der Gutachteneinholung unter voraussichtlicher Fristüberschreitung war für den Kläger auch von Vorteil. Denn durch seine Zustimmung und die Fristüberschreitung war es möglich, das Gutachten sofort einzuholen und nicht auf die nächste Fortdauerentscheidung zu warten. Dadurch konnte bereits diese Fortdauerentscheidung auf Basis einer breiteren Tatsachengrundlage ergehen, da zusätzlich zu den Mitarbeitern der JVA der externe Gutachter eine Einschätzung zur Entwicklung des Klägers abgeben konnte. Da der Kläger diese Begutachtung auch mit Schriftsatz vom 5. Februar 2022 beantragt hatte, war dies offensichtlich in seinem Sinn.
24 (3) Bezüglich der Höhe der Entschädigung gem. Art. 41 EMRK ist ein Betrag in Höhe von 300 € pro Monat der Überschreitung der Frist aus § 67e Abs. 2 StPO angemessen und ausreichend.
25 (a.) Weder die Tatsache, dass der Kläger auch bei einer fristgemäßen Entscheidung nicht entlassen worden wäre, noch der fehlende Vortrag des Klägers zu seinem erlittenen Schaden führt per se zu einem Ausschluss des Anspruchs gem. Art. 5 Abs. 5 EMRK.
26 Der EGMR entschied bereits, dass auch eine nur formell rechtswidrige Freiheitsentziehung zu einer Entschädigung gem. Art. 5 Abs. 5 EMR führen kann (Urteil vom 22.3.2012, 5123/07 RNr. 111).
27 Darüber hinaus stellte der EGMR bereits klar, dass nach Art. 5 Abs. 5 EMRK bereits die unrechtmäßige Inhaftierung als immaterieller Schaden anzusehen ist (vgl. EGMR, Urt. v. 31.3.2016 – 6095/11, BeckRS 2016, 143461, Rz. 85).
28 (b.) Zwar erachtet der EGMR grundsätzlich eine Entschädigung in Höhe von 500 € pro Monat der rechtswidrigen Freiheitsentziehung als angemessen, allerdings regelmäßig in Fällen, in denen bei rechtmäßigem Handeln der Sicherungsverwahrte freizulassen gewesen war (z.B. EGMR, Urteil vom 19.4.2012, 61272/09 Ziffer 105). Im hiesigen Fall ist allerdings zu beachten, dass es keinerlei Anhaltspunkte dafür gibt, dass eine frühere Zustellung der Entscheidung zu einer Entlassung des Klägers geführt hätte. Stattdessen dauert seine Sicherungsverwahrung bis heute an. Der Kläger wurde deshalb durch die verspätete Zustellung der erstinstanzlichen Entscheidung weder seinem sozialen Umfeld entrissen noch diesem vorenthalten. Darüber hinaus musste der Kläger nach dem unbestrittenen Vortrag des Beklagten mit der Fortdauerentscheidung – bzw. mit der Aufrechterhaltung durch das Kammergericht – rechnen, denn die Fortdauerentscheidung wurde primär mit dem Verhalten des Klägers begründet, mithin mit seiner fehlenden Bereitschaft, sich mit seinen Taten und den tatursächlichen Umständen zu befassen. Insgesamt ist aus diesen Gründen eine geringere Entschädigung als 500 € ausreichend, um immaterielle Nachteile des Klägers zu kompensieren. Die Kammer bemisst sie - entsprechend der Rechtsprechung des OLG Braunschweigs (Beschluss vom 25. November 2019 – 11 W 3/19, BeckRS 2019, 31657) - hier mit 300 €.
29 b) Der Kläger hat in entsprechender Anwendung der §§ 291, 288 BGB einen Anspruch auf Rechtshängigkeitszinsen ab dem Tag nach der Zustellung der Klage, mithin ab dem 6. Juni 2025.
30 c) Ein darüber hinaus gehender Amtshaftungsanspruch gem. § 839 Abs. 1 BGB, Art. 34 GG kommt nicht in Betracht. Für eine Geltendmachung dieses Anspruchs wäre eine Darlegung des dem Kläger entstandenen immateriellen Schadens erforderlich gewesen. Die Darlegungslast ist bei diesem Anspruch deutlich höher, als dies bei Art. 5 Abs. 5 EMRK der Fall ist. Im hiesigen Fall fehlt es bereits an der Darlegung, worin ein immaterieller Schaden bestehen soll. Im Ergebnis kommt es hierauf allerdings nicht an, denn es besteht jedenfalls kein Amtshaftungsanspruch über die Höhe des oben unter Ziff. I. 2. a) geprüften Anspruch aus Art. 5 Abs. 5 EMRK hinaus aus denselben Gründen wie unter Ziffer I.2.a (3).
31 II. Die Kostenentscheidung ergeht gem. § 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergeht gem. § 708 Nr. 11 iVm § 711 ZPO.
32 III. Der Streitwertbeschluss ergeht gem. § 3 ZPO iVm § 48 GKG.
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