LG Berlin II 27. Zivilkammer, 2025-12-19, 27 O 371/25 eV

27 O 371/25 eVKantonsgericht19.12.2025

Regest

Die bloße Zugehörigkeit zu einer nicht rechtsfähigen und als loser Verbund geformten „Initiative“ genügt nicht für eine äußerungsrechtliche Verantwortlichkeit für im Namen des Verbundes abgegebene Erklärungen.(Rn.16)

Gesamter Gesetzestext

LG Berlin II 27. Zivilkammer — 27 O 371/25 eV — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2025-12-19

Aktenzeichen: 27 O 371/25 eV

Dokumenttyp: Beschluss

Normen: § 823 Abs 1 BGB, § 1004 Abs 1 S 2 BGB, Art 1 Abs 1 GG, Art 2 Abs 1 GG

Rechtskraft: ja

Leitsatz

Die bloße Zugehörigkeit zu einer nicht rechtsfähigen und als loser Verbund geformten „Initiative“ genügt nicht für eine äußerungsrechtliche Verantwortlichkeit für im Namen des Verbundes abgegebene Erklärungen.(Rn.16)

Orientierungssatz

  1. Eine Störerstellung als medienrechtlich Verantwortlicher erfordert die glaubhafte Darlegung einer technischen oder intellektuellen Verbreiterhaftung, das bedeutet es muss nachgewiesen werden, dass der Antragsgegner die technische oder organisatorische Herrschaft über den Account ausübt.(Rn.17)

  2. Die Störerhaftung setzt voraus, dass der Antragsgegner willentlich und adäquat kausal zur Beeinträchtigung der Rechtsgüter des Antragstellers beigetragen hat (Anschluss BGH, Urteil vom 27. März 2012 - VI ZR 144/11).(Rn.19)

Tenor

  1. Der Antrag wird zurückgewiesen.

  2. Die Kosten des Verfahrens hat der Antragsteller zu tragen.

  3. Der Gebührenstreitwert wird auf bis 16.000,00 EUR festgesetzt.

Gründe

I.

1 Der Antragsteller, ein 2014 gegründeter, als gemeinnützig anerkannter, eingetragener Verein begehrt vom Antragsgegner im Wege der einstweiligen Verfügung die Unterlassung bestimmter Äußerungen, die über einen auf „Instagram“ betriebenen Account unter dem Nutzerprofil „X“ seit dem 24. September 2025 verbreitet wurden.

2 Der in X gemeldete Antragsgegner ist nach eigenen Angaben auf seinem Instagram-Account ein Mitgründer und Aktivist bei der nicht rechtsfähigen Initiative „X“ und hat die Internetseite „X" dort verlinkt.

3 Der Antragsteller meint, eine zivilrechtliche Verantwortung des Antragsgegners für die ihn nachhaltig in seinem Unternehmenspersönlichkeitsrecht verletzenden unwahren Tatsachenbehauptungen ergebe sich unter anderem daraus, dass dieser Mitgründer und Aktivist der Initiative „X“ sei. Der Antragsgegner sei das „Aushängeschild“ dieser Organisation.

4 Er beantragt,

5 dem Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Verfügung unter Androhung eines Ordnungsgeldes von bis zu 250.000,00 EUR und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, Ordnungshaft von bis zu sechs Monaten untersagt, über den Antragsteller zu behaupten:

6 „Während Palästinenser:innen diffamiert und kriminalisiert werden, laufen Täter wie X frei herum – früher aktiv und immer noch willkommen bei zionistischen Netzwerken in X, wie der X deren X Schule er abgeschlossen hat, und deren Präsidentin X und Geschäftsführer X er bekannt ist, und anderen zivilgesellschaftlichen Gruppen wie X, deren Mitglieder anscheinend zurückgekehrte zionistische Kriegsverbrecher unterstützen.“

7 wie nachfolgend geschehen mit Veröffentlichung vom X:

8 Der Antragsgegner beantragt,

9 den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zurückzuweisen.

10 Er behauptet, er sei eine politisch interessierte und aktive Einzelperson. Eine offizielle Position bei dem nicht in einer Rechtsform organisierten Zusammenschluss „X“ habe er nicht inne. Er trage auch keine presse- und äußerungsrechtliche Verantwortlichkeit. Weder sei ihm der Account „X“ noch das streitgegenständliche Instagram-Posting zuzurechnen.

11 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf sämtliche zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

II.

12 Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung ist unbegründet. Dem Antragsteller fehlt es am erforderlichen Verfügungsanspruch gegen den Antragsgegner, denn er hat gegen diesen keinen Unterlassungsanspruch gemäß § 1004 Abs. 1 Satz 2 BGB analog, § 823 Abs. 1 BGB i. V. m. Art. 2 Abs. 1, Art. 1 Abs. 1 GG.

13 Der Antragsteller hat den von ihm geltend gemachten Verfügungsanspruch auf Unterlassung gemäß §§ 1004 Abs. 1 Satz 1, 823 Abs. 1 BGB bereits hinsichtlich der Passivlegitimation des Antragsgegners entgegen § 936 i.V.m. § 920 Abs. 2 ZPO nicht hinreichend glaubhaft gemacht.

14 Verantwortlich ist nach § 1004 BGB, wer entweder unmittelbar durch seine Handlung selbst die Beeinträchtigung kausal verursacht oder als mittelbarer "Störer" die Beeinträchtigung durch die Handlung eines Dritten oder eines von diesem veranlassten Zustandes adäquat verursacht hat und diese Beeinträchtigung verhindern kann (st. Rspr., vgl. Grüneberg/Herrler, BGB, 84. Auflage, 2025, § 1004 Rn. 16 ff.).

15 Diese Voraussetzungen hat der Antragsteller nicht hinreichend glaubhaft gemacht.

16 Zwar hat der Antragsteller unter Vorlage entsprechender Screenshots behauptet, der Antragsgegner habe auf seinem Social-Media-Account die Internetseite der Initiative „X“ verlinkt. Zudem ergebe sich aus einem Audiobeitrag die herausgehobene Stellung des Antragsgegners und dessen Zugehörigkeit zu der Initiative „X“. Dieser Vortrag vermag eine Passivlegitimation des Antragsgegners aber nicht zu begründen. Denn die bloße „Zugehörigkeit“ zu einer als loser Verbund geformten „Initiative“ genügt für eine äußerungsrechtliche Verantwortlichkeit nicht. Dass der Antragsgegner den streitgegenständlichen Post persönlich abgesetzt hat, behauptet der Antragsteller bereits nicht, jedenfalls fehlt es insoweit an jeglicher Glaubhaftmachung.

17 Eine Störerstellung des Antragsgegners als medienrechtlich Verantwortlicher ist ebenfalls nicht zu begründen. Denn der Antragsteller hat insoweit weder eine technische noch eine intellektuelle Verbreiterhaftung glaubhaft zu machen vermocht (vgl. dazu Söder in BeckOK Informations- und Medienrecht, Gersdorf/Paal, 50. Edition, Stand: 01.11.2025, § 823 BGB Rn. 12 ff.). Insbesondere ist weder hinreichend dargelegt noch glaubhaft gemacht, dass der Antragsgegner – ähnlich einem Seiten- oder Forenbetreiber – die technische oder organisatorische Herrschaft über den streitgegenständlichen Account ausübt und ihm die dortigen Veröffentlichungen deshalb als eigene oder zugerechnete Handlungen zugeschrieben werden können.

18 Weder die Grundsätze des prima-facie-Beweises noch das Vorliegen unstreitiger oder bewiesener Indiztatsachen rechtfertigen eine dem Antragsteller günstigere Beurteilung. Etwas anderes würde nur dann gelten, wenn konkrete und stichhaltige Anhaltspunkte für die Stellung als Betreiber eines online-Auftritts, die erkennbare Übernahme der redaktionellen Verantwortlichkeit oder die Zuordnung der Veröffentlichung zu einer vom Antragsgegner beherrschten Sphäre gegeben wären. Daran fehlt es, auch wenn sich der Antragsgegner in der streitgegenständlichen Audiodatei mit dem Wirken und den Erfolgen von „X“ identifiziert.

19 Es kommt hinzu, dass Antragsteller ebenfalls nicht hinreichend dargetan und glaubhaft gemacht, dass der Antragsgegner die Quelle der von der Plattform ausgehenden Störung in sonstiger Weise beherrsche und insoweit als Verantwortlicher zu behandeln sei. Eine Störerhaftung des Antragsgegners hätte aber vorausgesetzt, dass er in irgendeiner Weise willentlich und adäquat kausal zur Beeinträchtigung der Rechtsgüter des Antragsgegners beigetragen hätte (st. Rspr., vgl. nur BGH, Urteil vom 27.03.2012 - VI ZR 144/11, NJW 2012, 2345 Rn. 17 m.w.N.). Daran indes fehlt es.

20 Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO. Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf den §§ 53 Abs. 1 Nr. 1 GKG, 3 ZPO und orientiert sich an der Angabe in der Antragsschrift.

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