LG Berlin II 27. Zivilkammer, 2026-01-20, 27 O 422/25 eV

27 O 422/25 eVKantonsgericht20.01.2026

Regest

Verlangt der Betroffene einer Presseberichterstattung mit einem Teilantrag ein Weniger an Unterlassung, als ihm äußerungsrechtlich zusteht, ist sein Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung auch dann begründet, wenn die zum Gegenstand des Unterlassungsantrags erhobenen Äußerungen erst im Zusammenspiel mit lediglich in Bezug genommenen („wie geschehen“), vom begehrten Unterlassungsverbot aber nicht umfassten Berichterstattungsbestandteilen zu einer Persönlichkeitsrechtsverletzung führen.(Rn.19)

Gesamter Gesetzestext

LG Berlin II 27. Zivilkammer — 27 O 422/25 eV — Urteil

Entscheidungsdatum: 2026-01-20

Aktenzeichen: 27 O 422/25 eV

ECLI: ECLI:DE:LGBE2:2026:0120.27O422.25EV.00

Dokumenttyp: Urteil

Normen: § 823 Abs 1 BGB, § 1004 Abs 1 Alt 2 BGB, Art 1 Abs 1 GG, Art 2 Abs 1 GG, Art 5 Abs 1 S 2 GG ... mehr

Leitsatz

Verlangt der Betroffene einer Presseberichterstattung mit einem Teilantrag ein Weniger an Unterlassung, als ihm äußerungsrechtlich zusteht, ist sein Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung auch dann begründet, wenn die zum Gegenstand des Unterlassungsantrags erhobenen Äußerungen erst im Zusammenspiel mit lediglich in Bezug genommenen („wie geschehen“), vom begehrten Unterlassungsverbot aber nicht umfassten Berichterstattungsbestandteilen zu einer Persönlichkeitsrechtsverletzung führen.(Rn.19)

Tenor

  1. Den Antragsgegnerinnen wird bei Meidung der gesetzlich vorgesehenen Ordnungsmittel untersagt,

der Antragsgegnerin zu 2) wie in einem seit dem X auf X zum Abruf bereit gehaltenen und der Antragsgegnerin zu 1) wie in X vom X auf Seite X unter der Überschrift „Der Strippenzieher der X“ veröffentlichten Artikel

zu behaupten bzw. behaupten zu lassen, zu veröffentlichen bzw. veröffentlichen zu lassen und/oder sonst zu verbreiten bzw. sonst verbreiten zu lassen:

„(Nach Informationen der X soll X X als Testamentsvollstrecker eingesetzt haben –)

eine Funktion, die ihm nach dem Tod des Patriarchen weitreichende Kontrolle über das Familienvermögen verschaffen wird. X würde dann über X Prozent der Stimmrechte des Unternehmens und über Millionenwerte wachen. X Jahre lang würde er somit zum Schiedsrichter sämtlicher Entscheidungen – mit Verfügung über Beteiligungen, Immobilien und X-geschäfte.“

der Antragsgegnerin zu 2) zugleich und /oder (wie seit dem X auf X) zu behaupten bzw. behaupten zu lassen, zu veröffentlichen bzw. veröffentlichen zu lassen und/oder sonst zu verbreiten bzw. sonst verbreiten zu lassen:

„(Nach Informationen der X soll X X als Testamentsvollstrecker eingesetzt haben –)eine Funktion, die ihm nach dem Tod des Patriarchen weitreichende Kontrolle über das Familienvermögen verschaffen würde. X würde dann über X Prozent der Stimmrechte des Unternehmens und über Millionenwerte wachen. X Jahre lang würde er somit zum Schiedsrichter sämtlicher Entscheidungen – mit Verfügung über Beteiligungen, Immobilien und X-geschäfte.“

  1. Der Antragsteller hat 1/4 der Gerichtskosten und jeweils 1/8 der außergerichtlichen Kosten der Antragsgegnerinnen zu 1) und 2) zu tragen. Die Antragsgegnerinnen zu 1) und 2) haben jeweils 3/8 der Gerichtskosten und der außergerichtlichen Kosten des Antragstellers zu tragen. Im Übrigen findet eine Kostenausgleichung nicht statt.

  2. Der Gebührenstreitwert wird festgesetzt auf 30.000 EUR bis zum 16. Januar 2026, danach auf bis 20.000,00 EUR.

Tatbestand

1 Die Parteien streiten im Rahmen eines einstweiligen Verfügungsverfahrens nach teilweiser Antragsrücknahme nur noch um die Zulässigkeit einer den Antragsteller betreffenden Wortberichterstattung durch die Antragsgegnerinnen.

2 Der Antragsteller ist Rechtsanwalt in X und einer von mehreren Angeklagten in dem der Öffentlichkeit als „X-Prozess“ bekannten Strafverfahren, das derzeit vom Landgericht X verhandelt wird. Zu den dort angeklagten Tatvorwürfen gehören die schwere Entziehung Minderjähriger (§ 235 Abs. 1 und 4 StGB), gefährliche Körperverletzung (§§ 223, 224 StGB) und Freiheitsberaubung (§ 239 Abs. 1 StGB).

3 Die Antragsgegnerin zu 1) verlegt das Wochenmagazin „X“; die Antragsgegnerin zu 2) betreibt die dazugehörige Internetseite X.

4 Die Antragsgegnerin zu 2) ließ seit dem X auf X und die Antragsgegnerin zu 1) am X in „X“ unter der Überschrift*„Der Strippenzieher der X“* einen Artikel veröffentlichen, der die mit dem Antrag angegriffenen Inhalte enthält. Wegen der Einzelheiten der Berichterstattungen wird auf die Anlage K 4, K 5 und K 9 Bezug genommen. Mit zwei Schreiben seiner Prozessbevollmächtigten vom X verlangte der Antragsteller Unterlassung, worauf die Antragsgegnerin zu 2) geringfügige Änderungen vornahm.

5 Der Antragsteller trägt vor, die angegriffene Passage sei jeweils unwahr. Er würde als Testamentsvollstrecker von X weder über dessen bisherigen Stimmrechte des Unternehmens wachen noch hätte er weitreichende Kontrolle über das Familienvermögen. Auch würde er nicht zum Schiedsrichter sämtlicher Entscheidungen und könne nicht über Beteiligungen, Immobilien oder X-geschäfte verfügen.

6 Der Antragsteller beantragt - nach Rücknahme seines ursprünglichen Antrags zu 2), mit dem er die Unterlassung der Veröffentlichung eines Bildes begehrt hatte -

7 wie erkannt.

8 Die Antragsgegnerinnen beantragen,

9 den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zurückzuweisen.

10 Sie tragen vor, die mit dem noch aufrechterhaltenen Antrag angegriffenen Äußerungen seien wahr und unabhängig davon auch nicht ehrenrührig. Ferner lägen die Voraussetzungen einer zulässigen Verdachtsberichterstattung vor.

11 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf sämtliche zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

12 Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung ist begründet. Die Kammer hat dabei von ihren Befugnissen nach § 938 Abs. 1 ZPO Gebrauch gemacht und daneben eine die Bezeichnung der Antragsgegnerinnen betreffende offensichtliche Unrichtigkeit im verkündeten Tenor gemäß § 319 Abs. 1 ZPO wie geschehen berichtigt.

13 I. Der Antragsteller hat im tenorierten Umfang einen Anspruch auf Unterlassung wegen der angegriffenen Wortberichterstattung gemäß § 1004 Abs. 1 Satz 2 analog, § 823 Abs. 1 BGB i.V.m. Art. 2 Abs. 1, Art. 1 Abs. 1 GG, Art. 8 EMRK.

14 1. Die angegriffene Wortberichterstattung zu dem sog. „X-Verfahren“ und der Rolle des Antragstellers als „Strippenzieher“ eines komplexen und nach Auffassung der Staatsanwaltschaft X strafbaren Gesamtgeschehens einschließlich der von den Antragsgegnerinnen in den Raum gestellten Tatmotive des Antragstellers greift in den Schutzbereich des allgemeinen Persönlichkeitsrechts des Antragstellers ein. Die beanstandete Textpassage ist jedenfalls in der gebotenen Gesamtschau mit den übrigen in dem Artikel enthaltenen Äußerungen geeignet, die Ehre sowie das soziale und berufliche Ansehen des Antragstellers erheblich zu beeinträchtigen (vgl. BGH, Urteil vom 18. Juni 2019 – VI ZR 80/18, ZUM 2019, 855 Rn. 19).

15 2. Der Eingriff ist auch rechtswidrig. Die gebotene Abwägung des Rechts des Antragstellers auf Schutz seiner Persönlichkeit und seines guten Rufs aus Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 1 GG, Art. 8 Abs. 1 EMRK mit dem in Art. 5 Abs. 1 GG, Art. 10 EMRK verankerten Recht der Antragsgegnerinnen auf Meinungs- und Medienfreiheit fällt zugunsten des Antragsstellers aus.

16 a) Ob eine Persönlichkeitsrechtsverletzung vorliegt, ist aufgrund einer Abwägung des Rechts des Antragstellers auf Schutz seiner Persönlichkeit aus Art. 1 Abs. 1, 2 Abs. 1 GG, Art. 8 EMRK mit dem in Art. 5 Abs. 1 GG, Art. 10 EMRK verankerten Recht der Antragsgegnerinnen auf Meinungsfreiheit zu entscheiden. Wegen der Eigenart des allgemeinen Persönlichkeitsrechts als Rahmenrecht liegt seine Reichweite nicht absolut fest, sondern muss grundsätzlich erst durch eine Abwägung der widerstreitenden grundrechtlich geschützten Belange bestimmt werden, bei der die besonderen Umstände des Einzelfalls sowie die betroffenen Grundrechte und Gewährleistungen der Europäischen Menschenrechtskonvention interpretationsleitend zu berücksichtigen sind. Der Eingriff in das Persönlichkeitsrecht ist nur dann rechtswidrig, wenn das Schutzinteresse des Betroffenen die schutzwürdigen Belange der anderen Seite überwiegt (st. Rspr, vgl. nur BGH, Urteil vom 22. Juli 2025 – VI ZR 217/23 – juris Rn. 19 m.w.N.). Weichenstellend für die Abwägung ist dabei zunächst die Qualifikation der in Rede stehenden Äußerung als Tatsachenbehauptung oder Werturteil (vgl. BGH, Urteil vom 10. Dezember 2024 – VI ZR 230/23 – juris Rn. 23). Diese Unterscheidung ist deshalb grundsätzlich geboten, weil der Schutz der Meinungsfreiheit aus Art. 5 GG bei Meinungsäußerungen regelmäßig stärker ausgeprägt ist als bei Tatsachenbehauptungen. Bei Tatsachenbehauptungen fällt bei der Abwägung zwischen den widerstreitenden Interessen ihr Wahrheitsgehalt ins Gewicht. Denn an der Aufrechterhaltung und Weiterverbreitung herabsetzender Tatsachenbehauptungen, die unwahr sind, besteht unter dem Gesichtspunkt der Meinungsfreiheit kein schützenswertes Interesse. Wahre Tatsachenbehauptungen müssen dagegen in der Regel hingenommen werden, auch wenn sie nachteilig für den Betroffenen sind.

17 Eine Tatsachenbehauptung, deren Wahrheitsgehalt hingegen ungeklärt ist und die eine die Öffentlichkeit wesentlich berührende Angelegenheit betrifft, darf aufgrund der verfassungsrechtlichen Gewährleistung der Meinungsfreiheit durch Art. 5 Abs. 1 GG, die auch in § 193 StGB ihren Niederschlag gefunden hat, demjenigen, der sie aufstellt oder verbreitet, solange nicht untersagt werden, wie er sie zur Wahrnehmung berechtigter Interessen für erforderlich halten darf. Eine Berufung hierauf setzt mindestens voraus, dass vor Aufstellung oder Verbreitung der Behauptung hinreichend sorgfältige Recherchen über den Wahrheitsgehalt angestellt werden. Die Pflichten zur sorgfältigen Recherche über den Wahrheitsgehalt richten sich dabei nach den Aufklärungsmöglichkeiten. Sie sind für die Medien grundsätzlich strenger als für Privatleute. An die Wahrheitspflicht dürfen im Interesse der Meinungsfreiheit keine Anforderungen gestellt werden, die die Bereitschaft zum Gebrauch des Grundrechts herabsetzen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 3. November 2025 – 1 BvR 573/25 – juris Rn. 37). Andererseits sind die Anforderungen umso höher, je schwerwiegender die Äußerung das Persönlichkeitsrecht beeinträchtigt. Allerdings ist auch das Interesse der Öffentlichkeit an derartigen Äußerungen zu berücksichtigen (st. Rspr., vgl. nur BGH, Urteil vom 31. Mai 2022 - VI ZR 95/21, GRUR 2022, 1359, Rn. 22). Erforderlich ist insoweit ein Mindestbestand an Beweistatsachen, die für den Wahrheitsgehalt der Information sprechen und ihr damit erst „Öffentlichkeitswert" verleihen. Die Darstellung darf ferner keine Vorverurteilung des Betroffenen enthalten; sie darf also nicht durch eine präjudizierende Darstellung den unzutreffenden Eindruck erwecken, der Betroffene sei der ihm vorgeworfenen Handlung bereits überführt. Auch ist vor der Veröffentlichung regelmäßig eine Stellungnahme des Betroffenen einzuholen. Schließlich muss es sich um einen Vorgang von gravierendem Gewicht handeln, dessen Mitteilung durch ein Informationsbedürfnis der Allgemeinheit gerechtfertigt ist. Die Beeinträchtigung des Persönlichkeitsrechts muss ferner im angemessenen Verhältnis zur Schwere des Fehlverhaltens und seiner sonstigen Bedeutung für die Öffentlichkeit stehen (st. Rspr., vgl. nur BVerfG, Beschluss vom 3. November 2025, a.a.O., Rn. 37 ff.).

18 aa) Gemessen daran sind die streitgegenständlichen Äußerungen nach den Maßstäben der Verdachtsberichterstattung zu beurteilen. Denn ausweislich der die zu unterlassenen Äußerungen flankierenden Textpassagen (“Doch welches Motiv hatte X ...“, „für die Ermittler bleibt offen ...“ ) stellen die Antragsgegnerinnen eine im Zusammenhang mit der Ernennung des Antragstellers zum Testamentsvollstrecker durch X stehende und auf persönlichem Gewinnstreben oder sozialem Geltungsdrang beruhende Motivlage des Antragstellers für die Begehung der vor dem Landgericht X angeklagten Straftaten in den Raum. Dass die Antragsgegnerinnen vordergründig über angebliche Erkenntnisse Dritter berichten (“ ... für die Ermittler“ ), hindert die Anwendung der Grundsätze der Verdachtsberichterstattung nicht, da schon die kursorische Wiedergabe der Schlussfolgerungen Dritter oder vager Verdachtsmomente geeignet ist, dem Leser den gegenüber dem Betroffenen bestehenden Verdacht eines schwerwiegend strafbaren und anderweitig ehrabträglichen Verhaltens zu vermitteln (st. Rspr., vgl. nur Kammer, Urteil vom 18. November 2025 - 27 O 362/25 eV, GRUR-RS 2025, 31151 Rn. 17 m.w.N.).

19 Entgegen der Auffassung der Antragsgegnerinnen steht es der Anwendung der Grundsätze der Verdachtsberichterstattung auch nicht entgegen, dass der Antragsteller mit seinem Unterlassungsantrag ausschließlich die - bei isolierter Betrachtung womöglich persönlichkeitsrechtsneutralen - Äußerungen zu seinen aus der Bestellung als Testamentsvollstrecker erwachsenden Befugnissen nach dem Ableben des X, nicht jedoch die flankierenden Ausführungen zu seiner möglichen Motivlage für die Tatbeteiligung angegriffen hat. Denn der Antragsteller hat sich insoweit trotz darüber hinausgehender Unterlassungsansprüche mit seinem einer Teilklage entsprechenden Teilantrag auf einer hinter seinen tatsächlichen Unterlassungsansprüchen zurückbleibenden einstweiligen Verfügung begnügt. Eine solche Vorgehensweise ist für den Unterlassungsgläubiger in presserechtlichen Äußerungssachen prozessual unschädlich. Es ist lediglich erforderlich, dass er den im Unterlassungsantrag in Bezug genommenen Äußerungskontext in Bezug nimmt (“wie geschehen“ ). Ansonsten steht es ihm frei, ob er ausdrücklich lediglich die beanstandeten Äußerungen im Kontext der begleitenden Wortberichterstattung oder die zu unterlassenden Äußerungen einschließlich der flankierenden Berichterstattung in seinen Unterlassungsantrag aufnimmt (vgl. Kammer, Urteil vom 9. Dezember 2025 - 27 O 353/25, GRUR-RS 2025, 35273 Rn. 28 m.w.N.).

20 bb) Die Antragsgegnerinnen haben die Anforderungen der Verdachtsberichterstattung nicht eingehalten, da sie sich nicht auf einen Mindestbestand an Beweistatsachen für ihre Behauptung berufen können, das Motiv des Antragstellers für seine Beteiligung an den angeklagten Taten stehe womöglich in Zusammenhang mit seiner Bestellung als Testamentsvollstrecker und seinen sich daraus ergebenden Befugnissen.

21 Es fehlt schon im Ausgangspunkt an Beweistatsachen dafür, die sich aus der Bestellung als Testamentsvollstrecker ergebenden Befugnisse des Antragstellers nach dem Ableben des X seien womöglich mitursächlich für die Beteiligung des Antragstellers an den angeklagten Taten gewesen. Insoweit reicht es auch nicht aus, dass das Landgericht X die Hauptverhandlung in dem gegen den Antragsteller geführten Strafverfahren eröffnet und seit geraumer Zeit öffentlich verhandelt hat. Denn es ist weder von den insoweit darlegungs- und beweisbelasteten Antragsgegnerinnen vorgetragen noch sonstwie ersichtlich, dass die in der streitgegenständlichen Berichterstattung in den Bereich des Möglichen gerückte Tatmotivation des Antragstellers bereits Gegenstand der Anklage oder der Hauptverhandlung vor dem Landgericht X gewesen ist. Bereits daraus folgt die Unzulässigkeit der beanstandeten Äußerungen.

22 Hier kommt allerdings noch hinzu, dass die zum Gegenstand des Unterlassungsantrags erhobenen Äußerungen zu den angeblichen Befugnissen des Antragstellers in seiner Funktion als Testamentsvollstrecker weder zutreffend noch von einem hinreichenden Mindestbestand an Beweistatsachen getragen sind. Sie ergeben sich weder aus der Satzung der X noch aus der von den Antragsgegnerinnen vorgelegten eidesstattlichen Versicherung der Autorin des Artikels:

23 Die Satzung der X bietet keinen hinreichenden Beleg für die Behauptung, mit der Bestellung des Antragstellers zum Testamentsvollstrecker ginge gleichzeitig dessen Befugnis einher, „über X Prozent der Stimmrechte des Unternehmens und über Millionenwerte (zu) wachen.“ Denn aus der Satzung ergibt sich nicht zwingend, dass ein Testamentsvollstrecker über das Vermögen von X dessen Gesellschafterrechte wahrnehmen kann. Vielmehr kommt es ausweislich deren Ziffer 8.7 ausdrücklich auf die konkreten letztwilligen Anordnungen des Erblassers an. Zu den testamentarischen Anordnungen des X indes fehlt jeder Vortrag der insoweit darlegungs- und beweisbelasteten Antragsgegnerinnen.

24 Aus der eidestattlichen Versicherung der Autorin des Artikels folgt bereits deshalb nichts anderes, weil sie sich ebenfalls nicht zum Inhalt der letztwilligen Verfügung von X verhält. Die eidesstattliche Versicherung ist aber auch abgesehen davon ungeeignet, den erforderlichen Mindestbestand an Beweistatsachen zu begründen. Denn sie bezieht sich auf eine anonyme Quelle, ohne gleichzeitig hinreichende Ausführungen zu deren Validität zu enthalten. Zwar kann sich der Mindestbestand an Beweistatsachen auch aus Aussagen von anonymen Quellen ergeben, soweit diese hinreichend zuverlässig sind, um die Verbreitung des Inhalts der Aussage ohne eine weitere Bestätigung zu rechtfertigen (vgl. BGH, Urteil vom 22. April 2008 - VI ZR 83/07, NJW 2008, 2262, Rn. 25). Andererseits aber bliebe der von einer Berichterstattung Betroffene weitgehend schutzlos, wenn das Medium zum Beleg seiner umstrittenen Behauptung allein auf nicht namentlich benannte Informanten verweisen dürfte. Beruft sich ein Medium wie hier zur Darlegung eines für die Zulässigkeit einer Verdachtsberichterstattung hinreichenden Mindestmaßes an Beweistatsachen auf nicht namentlich genannte Quellen, ist es deshalb grundsätzlich gehalten, nähere Umstände vorzutragen, aus denen auf die Richtigkeit der Information geschlossen werden kann (vgl. BGH, Urteil vom 22. April 2008, a.a.O.). Erforderlich sind insbesondere Angaben dazu, aus welchen Gründen eine Quelle zuverlässig ist (st. Rspr., vgl. nur Kammer, Urteil vom 8. Juli 2025 – 27 O 198/25 eV, GRUR-RS 2025, 16642, Rn. 43 ff.). An entsprechenden Darlegungen der Antragsgegnerinnen aber fehlt es. Davon ausgehend bedarf es keiner abschließenden Entscheidung der Kammer, ob die von den Antragsgegnerinnen bemühte anonyme Quelle auch deshalb mangels hinreichender Glaubwürdigkeit untauglich ist, weil es sich bei ihr womöglich um eine Person handelt, die derzeit neben dem Antragsteller vor dem Landgericht X unter Anklage steht.

25 b) Die für den Unterlassungsanspruch erforderliche Wiederholungsgefahr ergibt sich daraus, dass die Antragsgegnerinnen die für deren Widerlegung grundsätzlich und auch hier erforderliche strafbewehrte Unterlassungserklärung nicht abgegeben haben (st. Rspr., vgl. nur BGH, Urteil vom 4. Dezember 2018 - VI ZR 128/18, NJW 2019, 1142, Rn. 19 m.w.N.).

26 2. Der Antragsteller hat auch den erforderlichen Verfügungsgrund glaubhaft gemacht.

27 Die Eilbedürftigkeit ist im Äußerungsrecht regelmäßig bereits daraus abzuleiten, dass mit einer jederzeitigen Wiederholung der beanstandeten Äußerung zu rechnen ist, was bei Medien ohne Weiteres angenommen werden kann. Etwas anderes gilt grundsätzlich nur dann, wenn der Betroffene die Dringlichkeit durch zu langes Zuwarten selbst widerlegt. Eine solche Selbstwiderlegung liegt hier nicht vor. Denn der Antragsteller hat die Kammer weniger als einen Monat nach Veröffentlichung der streitgegenständlichen Artikel angerufen. Durch das Verstreichenlassen dieser kurzen Zeitspanne hat der Antragsteller die Dringlichkeit noch nicht selbst widerlegt (st. Rspr., vgl. nur KG, Urteil vom 7. März 2024 – 10 U 87/22, GRUR-RS 2024, 5989, Rn. 14).

28 II. Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 92 Abs. 1 Satz 1 ZPO, 269 Abs. 3 S. 2 ZPO analog. Die Festsetzung des Gebührenstreitwertes folgt aus den §§ 53 Abs. 1 Nr. 1 GKG, 3 ZPO.

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