LG Berlin II 19. Zivilkammer, 2025-09-26, 19 O 270/24

19 O 270/24Kantonsgericht26.09.2025

Regest

1. Eine Wohnungseigentümergemeinschaft hat gegen ein Versorgungsunternehmen einen bereicherungsrechtlichen Anspruch auf Rückzahlung von Entgelten, wenn die Festlegung des Arbeitspreises in dem Wärmelieferungsvertrag gegen § 24 Abs. 4 Satz 1 ABVFernwärmeV verstößt und die Klausel daher in Verbindung mit § 134 BGB nichtig ist.(Rn.38) 2. Eine Preisanpassungsklausel eines Wärmelieferungsvertrages verstößt inhaltlich gegen § 24 Abs. 4 Satz 1 AVBFernwärmeV, wenn sowohl die Verhältnisse auf dem Wärmemarkt (Marktelement) nicht hinreichend berücksichtigt werden, als auch die Kostenentwicklung bei Erzeugung und Bereitstellung der Fernwärme (Kostenelement) nicht symmetrisch abgebildet wird.(Rn.42) 3. Eine Preisanpassungsklausel wird den Anforderungen an das Marktelement nicht gerecht und ist daher gemäß § 24 Abs. 4 Satz 1 AVBFernwärmeV unwirksam, wenn die Klausel nur den Marktpreis für Erdgas und nicht den gesamten Wärmemarkt berücksichtigt.(Rn.44) 4. Wenn die Preisanpassungsklausel nicht die Kostenentwicklung bei Erzeugung und Bereitstellung der Fernwärme durch das Unternehmen (Kostenelement) abbildet, liegt ebenfalls ein Verstoß gegen § 24 Abs. 4 Satz 1 AVBFernwärmeV vor. Dies ist der Fall, wenn die Anpassung des Preises allein an den Gaspreisindex anknüpft, und wenn weder die Entwicklung der Netzentgelte, die Kosten für die Konzessionsabgabe noch die Energiesteuer berücksichtigt werden. Damit werden wesentliche preisbestimmende Kostenelemente fest vorgegeben, ohne dass sich diese an den tatsächlichen Kosten orientieren.(Rn.46) (Rn.47) 5. Der Arbeitspreis ist nicht in Abweichung der Dreijahreslösung aufgrund des russischen Angriffskrieges und der damit verbundenen Gasknappheit anzupassen. Eine Durchbrechung dieser zeitlichen Grenze von drei Jahre, indem für die Zeiten der Gasknappheit ein Preis festzusetzen wäre, würde einer unzulässigen Billigkeitskontrolle bzw. einer geltungserhaltenden Reduktion gleichkommen. Beides ist abzulehnen.(Rn.55)

Gesamter Gesetzestext

LG Berlin II 19. Zivilkammer — 19 O 270/24 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2025-09-26

Aktenzeichen: 19 O 270/24

ECLI: ECLI:DE:LGBE2:2025:0926.19O270.24.00

Dokumenttyp: Urteil

Normen: § 24 Abs 4 S 1 AVBFernwärmeV, § 134 BGB, § 812 Abs 1 S 1 Alt 1 BGB

Orientierungssatz

  1. Eine Wohnungseigentümergemeinschaft hat gegen ein Versorgungsunternehmen einen bereicherungsrechtlichen Anspruch auf Rückzahlung von Entgelten, wenn die Festlegung des Arbeitspreises in dem Wärmelieferungsvertrag gegen § 24 Abs. 4 Satz 1 ABVFernwärmeV verstößt und die Klausel daher in Verbindung mit § 134 BGB nichtig ist.(Rn.38)

  2. Eine Preisanpassungsklausel eines Wärmelieferungsvertrages verstößt inhaltlich gegen § 24 Abs. 4 Satz 1 AVBFernwärmeV, wenn sowohl die Verhältnisse auf dem Wärmemarkt (Marktelement) nicht hinreichend berücksichtigt werden, als auch die Kostenentwicklung bei Erzeugung und Bereitstellung der Fernwärme (Kostenelement) nicht symmetrisch abgebildet wird.(Rn.42)

  3. Eine Preisanpassungsklausel wird den Anforderungen an das Marktelement nicht gerecht und ist daher gemäß § 24 Abs. 4 Satz 1 AVBFernwärmeV unwirksam, wenn die Klausel nur den Marktpreis für Erdgas und nicht den gesamten Wärmemarkt berücksichtigt.(Rn.44)

  4. Wenn die Preisanpassungsklausel nicht die Kostenentwicklung bei Erzeugung und Bereitstellung der Fernwärme durch das Unternehmen (Kostenelement) abbildet, liegt ebenfalls ein Verstoß gegen § 24 Abs. 4 Satz 1 AVBFernwärmeV vor. Dies ist der Fall, wenn die Anpassung des Preises allein an den Gaspreisindex anknüpft, und wenn weder die Entwicklung der Netzentgelte, die Kosten für die Konzessionsabgabe noch die Energiesteuer berücksichtigt werden. Damit werden wesentliche preisbestimmende Kostenelemente fest vorgegeben, ohne dass sich diese an den tatsächlichen Kosten orientieren.(Rn.46) (Rn.47)

  5. Der Arbeitspreis ist nicht in Abweichung der Dreijahreslösung aufgrund des russischen Angriffskrieges und der damit verbundenen Gasknappheit anzupassen. Eine Durchbrechung dieser zeitlichen Grenze von drei Jahre, indem für die Zeiten der Gasknappheit ein Preis festzusetzen wäre, würde einer unzulässigen Billigkeitskontrolle bzw. einer geltungserhaltenden Reduktion gleichkommen. Beides ist abzulehnen.(Rn.55)

Tenor

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 101.415,15 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 15.01.2025 zu zahlen.

Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

Das Urteil ist für die Klägerin gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

1 Die Parteien streiten über die Rückforderung von Entgelten aus einem Wärmelieferungsvertrag.

2 Die Klägerin ist eine Wohnungseigentümergemeinschaft in Waren an der Müritz. Sie ist mit der Beklagten über einen Fernwärmelieferungsvertrag aus dem Jahr 2015 vertraglich verbunden, den diese mit der Rechtsvorgängerin der Klägerin, der „xxxx xxxx xxxxx“, abgeschlossen hatte. Nach Abschluss des Neubauprojekts übernahm die Klägerin diesen Vertrag. Dem ursprünglichen Vertragsschluss ging ein Kommunikationsprozess zwischen der „xxxxxx“ und der Beklagten voraus, in welchem Klauseln zu Kündigungsmöglichkeiten, Grunddienstbarkeiten, zur Verbrauchserfassung und zu Rechtsverhältnisse auf dem Grundstück wechselseitig modifiziert wurden (Anlage B 5). In § 14 des Wärmelieferungsvertrages wurde die Geltung der AVBFernwärmeV vereinbart, soweit in den §§ 1-13 nichts anderes geregelt ist. Hinsichtlich der weiteren Details wird auf die Anlage B 4 verwiesen.

3 Nach § 6 Ziff. 3 des Wärmelieferungsvertrages in Verbindung mit Anlage 6 (Anlage K 1) setzt sich der zu zahlende Wärmepreis aus einem verbrauchsabhängigen Arbeitspreis und einem Grundpreis zusammen. Der Arbeitspreis wird durch die Beklagte vierteljährlich angepasst und setzt sich aus dem Basisarbeitspreis Wärme und dem Beschaffungspreis zusammen, der auf dem Preis für Erdgas an der Energiebörse EEX basiert. Im Einzelnen lautet die Preisanpassungsklausel für den Arbeitspreis wie folgt:

4 Der Arbeitspreis Wärme APw für die bezogenen Wärmemengen ist variabel. Die Preisbildung erfolgt in Anlehnung an die Entwicklung der Marktpreise für Erdgas an der Energiebörse EEX, die gleichfalls die Entwicklung der Beschaffungskosten der GC abbildet. Der Arbeitspreis Wärme ändert sich quartärlich, mit Wirkung zum 01. Januar, 01. April, 01. Juli und 01. Oktober eines jeden Jahres und errechnet sich wie folgt:

5 APw = APo + (EEX - EExo) / 0,83 Cent/kWh

6 Dabei ist vereinbart

7 APo = 4,567 Cent/kWh

8 EEX = 2,050 Cent/kWh

9 EEXo = 2,396 Cent/kWh

10 Der Wärmearbeitspreis beträgt damit

11 APw = 4,150 Cent/kWh

12 dies entspricht APw = 41,50 €/MWh (Stand 3. Quartal 2015)

13 Die Parameter in der Formel bedeuten:

14 APw Arbeitspreis Wärme in Cent/kWh (exkl. USt.)

15 APo Basisarbeitspreis Wärme in Cent/kWh zum Zeitpunkt der Angebotslegung.

16 Der APo enthält die jeweils gültigen Netznutzungsentgelte, die Konzessionsabgabe, die Regelenergieumlage, das Entgelt zur Nutzung des virtuellen Handelspunktes und die Erdgassteuer.

17 EEX Bezeichnet in der Formel den Beschaffungspreis, angegeben in €/MWh, basiert auf den für Erdgas GASPOOL Natural Gas Quarter Futures an der Energiebörse European Energy Exchange, veröffentlicht unter www.eex.com/Marktdaten/Handelsdaten Erdgas/Terminmarkt für GASPOOL Natural Gas Quarter Futures. Der Beschaffungspreis ist der auf zwei Nachkommastellen gerundete arithmetische Mittelwert des vorletzten Monats (maßgebliche Referenzwerte siehe nachfolgende Tabelle) der börsentäglichen Settlementpreise für den als nächstes in die Lieferung gehenden GASPOOL Natural Gas Quarter Futures an der EEX (Energiebörse European Energy Exchange).

18 Es erfolgt eine Umrechnung in Cent/kWh.

19 | | | | --- | --- | | Belieferungs- zeitraum | zugrunde gelegte EEX GASPOOL Natural Gas Quarter Futures Handelswerte (börsentägliche Settlementpreise) | | 01.01. - 31.03. | arithmetisches Mittel der Werte des Monats November des Vorjahres | | 01.04.- 30.06. | arithmetisches Mittel der Werte des Monats Februar | | 01.07.- 30.09. | arithmetisches Mittel der Werte des Monats Mai | | 01.10.- 31.12. | arithmetisches Mittel der Werte des Monats August |

20 EEXo der auf zwei Nachkommastellen gerundete arithmetische Mittelwert aus den veröffentlichten Quartalswerten des jeweiligen Vorjahres (hier: 2014) für Erdgas GASPOOL Natural Gas Quarter Futures.

21 0,83 Umrechnungsfaktor von Erdgas zu Wärme. Die Umrechnung erfolgt unter Berücksichtigung des normierten Verhältnisses von Heizwert zu Brennwert und eines durchschnittlichen Jahresnutzungsgrades der Wärmeerzeugungsanlage.

22 Anderen Kostenelemente, die in den Wärmearbeitspreis grundsätzlich beeinflussen könnten, wie die Gasnetzentgelte, die Energiesteuer auf Gas oder die Konzessionsabgabe auf Gas, bleiben konstant und erhöhen oder senken den Wärmearbeitspreis nicht. Dieses Festpreiselement stellt 37 Prozent des Basisarbeitspreises dar.

23 Zum Zeitpunkt des Abschlusses des Wärmelieferungsvertrages im Jahr 2015 lag der vereinbarte (Anfangs)Arbeitspreis bei 41,50 €/MWh.

24 Für das Abrechnungsjahr 2020 lag der Arbeitspreis bei 30,82 EUR/MWh (netto).

25 Für das Jahr 2021 wies die von der Beklagten erstellte Rechnung einen Arbeitspreis von zwischen 33,62 und 70,64 EUR/MWh (netto) aus, für das Jahr 2022 einen Arbeitspreis zwischen 113,38 und 309,62 EUR/MWh (netto). In der Folge sank der Arbeitspreis und bewegte sich für das Jahr 2023 zwischen 171,27 und 57,85 EUR/MWh (netto). Hinsichtlich der Einzelheiten der Abrechnungen wird auf die Anlagen K 3, K 4 und K 6 Bezug genommen.

26 Mit Schreiben vom 04.04.2023 widersprach die Klägerin zunächst den ihr im Jahr 2022 mitgeteilten Preisänderungen und legte mit Schreiben vom 25.10.2023 Widerspruch gegen die ihr am 20.04.2022 zugegangene Abrechnung für 2021 und die ihr am 19.05.2023 zugegangene Abrechnung für 2022 ein und widersprach am 23.10.2024 der Abrechnung für das Jahr 2023.

27 Die Klägerin forderte die Rückzahlung der Differenzbeträge für die Abrechnungsjahre 2021, 2022 und 2023, wobei sie für die Berechnung den Arbeitspreis für 2020 zugrunde legte. Dies ergibt nach der Berechnung der Klägerin für das Abrechnungsjahr 2021 eine Rückforderung von 9.508,17 Euro (brutto), für das Abrechnungsjahr 2022 einen Betrag von 65.717,44 Euro (brutto) und für das Abrechnungsjahr 2023 einen Betrag von 26.189,54 Euro (brutto), wobei die Klägerseite bereits einen Abzug in Höhe von 8.947,44 Euro aufgrund der Wärmepreisbremse vornahm.

28 Die Klägerin ist der Ansicht die Preisanpassungsklausel aus § 6 in Verbindung mit Anlage 6 sei nach § 24 Abs. 4 S.1 AVBFernwärmeV unwirksam. Die Klausel berücksichtige weder das Kostenelement noch das Marktelement ausreichend, was aber Wirksamkeitsvoraussetzung nach § 24 AVBFernwärmeV sei.

29 Die Klägerin beantragt,

30 die Beklagte zu verurteilen, an sie 101.415,15 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

31 Die Beklagte beantragt,

32 die Klage abzuweisen.

33 Die Beklagte ist der Ansicht, § 24 Abs. 4 S. 1 AVBFernwärmeV finde keine Anwendung, da der Vertrag zwischen den Parteien individual ausgehandelt und vereinbart worden sei. Die Beklagte habe bereits mit der xxxx Baumanagement und Projektsteuerung GmbH, welche das Bauprojekt entwickelt habe, intensive Verhandlungen geführt. Dies habe zu einem reduzierten Arbeitspreis geführt. Die Beklagte behauptet, es habe nach der Gründung der Bauherrengemeinschaft auch mit dieser Verhandlungen über die Preisanpassungsklausel stattgefunden. Hierbei sei der Rechtsvorgängerin der Beklagten eine Gas-Börsenpreisbindung besonders wichtig gewesen. Dies werde durch den E-Mail-Verkehr (Anlage B 5) bestätigt.

34 Sie ist weiter der Ansicht, dass die Preisanpassungsklausel auch einer Prüfung gem. § 24 Abs. 4 S. 1 AVBFernwärmeV standhalte. Die streitgegenständliche Klausel enthalte sowohl ein zulässiges Kostenelement als auch ein zulässiges Marktelement. Es sei hierbei ausreichend, dass die Klausel lediglich auf Erdgas abstelle, da dies marktbeherrschend sei. Außerdem müsse zugunsten der Beklagten berücksichtigt werden, dass die Klausel ein Festpreiselement enthalte.

35 Die Beklagte ist der Meinung, dass für den Fall einer Rückforderung der ursprünglich vereinbarte (Anfangs)Arbeitspreis aus dem Jahr 2015 maßgeblich sei und nicht der Preis aus dem Abrechnungsjahr 2020. Außerdem könne die Dreijahresrechtsprechung des BGH nicht für die Jahre 2021 und 2022 gelten. Aufgrund des russischen Angriffskrieges und der Gasknappheit sei eine materielle Ausgewogenheit herzustellen. Sie ist weiter der Meinung, dass die Anwendung der Dreijahreslösung dazu führen würde, dass Bezugspunkt das Abrechnungsjahr 2019 sei.

36 Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf die gewechselten Schriftsätze samt Anlagen sowie das Sitzungsprotokoll vom 04.07.2025 Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

I.

37 Die zulässige Klage ist begründet.

38 Die Klägerin hat einen Anspruch auf Rückzahlung von 101.415,15 EUR gem. § 812 Abs. 1 Alt. 1 BGB, da die Festlegung des Arbeitspreises in § 6 des Wärmelieferungsvertrages in Verbindung mit § 1 Anlage 6 gegen § 24 Abs. 4 S. 1 ABVFernwärmeV verstößt und die Klausel somit in Verbindung mit § 134 BGB nichtig ist.

a)

39 § 24 Abs. 4 S. 1 AVBFernwärmeV findet auf die Preisanpassungsklausel Anwendung. Entgegen der Auffassung der Beklagten liegt bzgl. der Preisregelung keine Individualvereinbarung vor, die gem. § 1 Abs. 1 AVBFernwärmeV die Anwendung der AVBFernwärmeV ausschließt. Soweit die Beklagte auf Verhandlungen mit der xxxx GmbH abstellt, ist dies unbeachtlich. Bei der xxxx GmbH handelt es sich nicht um eine Rechtsvorgängerin der Klägerin. Dass diese für die Klägerin Verhandlungen führte bzw. in Vertretung dieser auftrat, ist bereits nicht unter Beweis gestellt.

40 Die Preisanpassungsklausel wurde auch nicht durch die Parteien bzw. der Rechtsvorgängerin individual vereinbart. Aus der vorgelegten Anlage B 5 ergibt sich, dass Kündigungsmöglichkeiten, Grunddienstbarkeiten, Verbrauchserfassung und Rechtsverhältnisse auf dem Grundstück verhandelt wurden. Die Preisgestaltung war danach kein Bestandteil der Verhandlung. Aus diesem Grund bleibt die Beklagte auch beweispflichtig dafür, dass der Beklagten eine Gas-Preisbindung sehr wichtig war. Ein Beweis für die bestrittene Behauptung legt sie nicht vor.

41 Dahinstehen kann, ob durch die Verhandlung einzelner Vertragsbestandteile im Vorfeld des Vertragsschlusses der gesamte Vertrag als individual ausgehandelt angesehen werden muss. Da in § 14 des Vertrages die ergänzende Anwendung der AVBFernwärmeV vereinbart wurde, ist § 24 Abs. 4 AVBFernwärmeV bzgl. der Preisgestaltung anwendbar. Dass die Verordnung ergänzend Anwendung finden soll, steht dieser Annahme nicht entgegen, da die Parteien in § 14 zu erkennen gegeben haben, dass sie sich den Regelungen der Verordnung unterwerfen und sie gerade nicht durch eine etwaige Individualvereinbarung ausschließen wollten (OLG Brandenburg, Urteil vom 05.11.2013, Kart U 2/13). Da wie dargestellt die Preisanpassungsklausel auch nicht individual vereinbart wurde, fällt sie unter den Anwendungsbereich des § 14 des Wärmelieferungsvertrages. Dieser ist in seinem Wortlaut so zu verstehen, dass für alle Klauseln, die nicht individual verhandelt wurden, die AVBFernwärmeV Anwendung findet. Auf eine etwaige Verbraucherstellung der Klägerin kommt es deshalb ebenso nicht an.

b)

42 Die Preisanpassungsklausel des § 6 des Wärmelieferungsvertrages in Verbindung mit Anlage 6 verstößt inhaltlich gegen § 24 Abs. 4 S. 1 AVBFernwärmeV, da sowohl die Verhältnisse auf dem Wärmemarkt (Marktelement) nicht hinreichend berücksichtigt werden (1), als auch die Kostenentwicklung bei Erzeugung und Bereitstellung der Fernwärme (Kostenelement) nicht symmetrisch abgebildet wird (2).

43 § 24 Abs. 4 S. 1 AVBFernwärmeV setzt voraus, dass eine zulässige Preisanpassungsklausel sowohl die Kostenentwicklung bei Erzeugung und Bereitstellung der Fernwärme durch das Unternehmen (Kostenelement) als auch die jeweiligen Verhältnisse auf dem Wärmemarkt angemessen berücksichtigt (Marktelement) (BGH, Urteil vom 06. April 2011 – VIII ZR 273/09, Rn. 33; BGH, Urteil vom 06. Juli 2011 – VIII ZR 37/10, Rn. 40; BGH, Urteil vom 01. Juni 2022 – VIII ZR 287/20, Rn. 19).

(1)

44 Die Preisanpassungsklausel wird den Anforderungen an das Marktelement nicht gerecht und ist daher gem. § 24 Abs. 4 S. 1 AVBFernwärmeV unwirksam. Die Klausel berücksichtigt hierbei nur den Marktpreis für Erdgas und nicht den gesamten Wärmemarkt. Mit dieser fernwärmerechtlichen Besonderheit wollte der Verordnungsgeber angesichts der häufig monopolartigen Stellung von Versorgungsunternehmen gegenüber einer rein kostenorientierten Preisanpassung (wie etwa nach § 24 Abs. 3 Satz 1 AVBWasserV) gewährleisten, dass Versorger durch Anpassungen des Wärmepreises nicht beliebig ihre Kosten weiterreichen können, sondern sich aufgrund der Einbeziehung der Verhältnisse am Wärmemarkt - womit der allgemeine, das heißt der sich auch auf andere Energieträger erstreckende Wärmemarkt gemeint ist (BGH, Urteil vom 13. Juli 2011 - VIII ZR 339/10; BGH, Urteil vom 26. Januar 2022 - VIII ZR 175/19, ZIP 2022, 901 Rn. 58; vgl. auch BT-Drucks. 16/4391, S. 27) - dem Vergleich mit anderen Energieanbietern stellen müssen und so einen Anreiz haben, die Wärmeversorgung effizient zu gestalten (vgl. BR-Drucks. 90/80, S. 32, 56; Hempel/Franke/Fricke, Recht der Energie- und Wasserversorgung, Stand: Mai 2014, § 24 AVBFernwärmeV Rn. 53, 106; BGH, Urteil vom 1. Juni 2022 – VIII ZR 287/20, BeckRS 2022, 16217 Rn. 30, beck-online). Für jedenfalls zulässig erachtet der BGH den Rückgriff auf den Wärmepreisindex (BGH, Urteil vom 27. September 2023 – VIII ZR 249/22, Rn. 32), der das Marktelement in angemessener Weise ausfüllt. Damit geht richtigerweise nicht der Schluss einher, dass das Abstellen auf den Wärmepreisindex die einzige zulässige Möglichkeit wäre, um das Marktelement anforderungsgemäß auszugestalten. Jedoch ist bei der Beurteilung des konkreten Falls auf die vom BGH unter Verweis auf den Willen des Verordnungsgebers wiederholt herausgearbeitete Diversität der Energieträger abzustellen. So darf sich das Marktelement nicht lediglich auf einen örtlichen oder auf das Marktsegment der Fernwärme verengten Wärmemarkt beziehen, sondern soll sich auch auf andere Energieträger erstrecken (BGH, Urteil vom 13. Juli 2011 - VIII ZR 339/10, Rn. 21; BGH, Urteil vom 27. September 2023 – VIII ZR 249/22, Rn. 32). Somit ist nach der Auslegung des Bundesgerichtshofs mit dem Begriff des Wärmemarkts in § 24 Abs. 4 S. 1 AVBFernwärmeV der allgemeine Wärmemarkt, der sich auch auf andere Energieträger erstreckt, gemeint (BGH, Urteil vom 13. Juli 2011, VIII ZR 339/10, Rn. 21; BGH, Urteil vom 26. Januar 2022 – VIII ZR 175/19, Rn. 58; BGH, Urteil vom 01. Juni 2022 – VIII ZR 287/20, Rn. 30).

45 Da dieses Merkmal der Diversität der Energieträger somit der zentrale Faktor für die Beurteilung des Marktelements ist, kommt es nicht darauf an, ob die von der Beklagten gewählte Referenz auf den Preis für Erdgas auf den marktbestimmenden und somit unter diesem Gesichtspunkt möglicherweise marktrepräsentativen Energieträger abstellt. Die Marktreferenz der Beklagten hätte für die Anpassung des Arbeitspreises zumindest eine Vielzahl an Energieträgern einbeziehen müssen, um ein mit § 24 Abs. 4 S. 1 AVBFernwärmeV vereinbares Marktelement darzustellen. Der Rückgriff auf den Mittelwert für Gas-Future-Preise nach dem EEX wird dem nicht gerecht. Aufgrund der Ausführungen und näheren Bestimmung des Wärmemarktes im Sinne des BGH war über die Frage, ob der Bezugswert das Marktelement ausreichend abbildet, auch kein Sachverständigengutachten einzuholen (so noch BGH, Urteil vom 19. Juli 2017 – VIII ZR 268/15). Dies hat sich durch die neueren Entscheidungen des BGH (BGH, Urteil vom 27. September 2023 – VIII ZR 249/22, Rn. 32) überholt. Selbst wenn dies nicht der Fall sein sollte, ergeben sich bereits aus den Ausführungen der Beklagten keine Anhaltspunkte dafür, dass der Erdgasmarkt den gesamten Wärmemarkt abbildet. So führt die Beklagte selbst aus, dass der Wärmemarkt im Wohnungsbestand zu 56 Prozent von Gas bestimmt wird. Somit besteht der Wärmemarkt mithin fast zur Hälfte aus anderen Energieträgern. Dies zeigt bereits, dass dem Marktelement im Fernwärmebereich eine Diversität zukommen muss, was die Preisanpassungsklausel vorliegend nicht abbildet. Bereits aus diesem Grund war ein Sachverständigengutachten entbehrlich.

(2)

46 Da die Preisanpassungsklausel nicht die Kostenentwicklung bei Erzeugung und Bereitstellung der Fernwärme durch das Unternehmen (Kostenelement) abbildet, liegt ebenfalls ein Verstoß gegen § 24 Abs. 4 S. 1 AVBFernwärmeV vor.

47 Die hier streitgegenständliche Klausel knüpft die Anpassung des Preises allein an den Gaspreisindex. Weder die Entwicklung der Netzentgelte, die Kosten für die Konzessionsabgabe noch die Energiesteuer werden variable und symmetrisch berücksichtigt. Damit werden wesentliche preisbestimmende Kostenelemente fest vorgegeben, ohne dass sich diese an den tatsächlichen Kosten orientieren.

48 Der Bundesgerichtshof hat wiederholt entschieden, dass Preisänderungsklauseln, die nicht sämtliche wesentlichen Kostenfaktoren berücksichtigen, gegen § 24 Abs. 4 AVBFernwärmeV verstoßen und unwirksam sind. So hat er ausgeführt, dass ein Kostenelementbezug zwingend ist (BGH, Urteil vom 06. April 2011 – VIII ZR 273/09, Rn. 30). Der Unwirksamkeit steht auch nicht entgegen, dass die Preisanpassungsklausel ein Festpreiselement enthält. Der Festpreis verhindert gerade, dass Kostensenkungen auch an den Kunden weitergegeben werden. Es ist insoweit auch ohne Belang, dass diese Kosten seit Vertragsbeginn stets angestiegen sind und die Klägerseite von dem Festpreischarakter profitiert hat. Die Überprüfung im Hinblick auf eine mögliche Benachteiligung erfolgt abstrakt, d.h., unabhängig von einem konkreten Einzelfall. Dass die Entwicklung der Kosten in Zukunft nicht rückläufig sein könnten, ist nicht ausgeschlossen. In diesem Fall droht dem Kunden eine unangemessene Benachteiligung, da die Preissenkungen nicht an ihn weitergegeben werden.

49 Der Klägerin steht ein Rückzahlungsanspruch in Höhe von 101.415,15 EUR zu.

50 Für die Höhe des Rückzahlungsanspruchs der Klägerin aufgrund der unwirksamen Klausel ist im Rahmen der ergänzenden Vertragsauslegung gem. §§ 157, 133 BGB (Dreijahreslösung des BGH) auf den Arbeitspreis des Jahres 2020 abzustellen, somit 30,82 EUR/MWh (netto). Die ergänzende Vertragsauslegung im Rahmen der Dreijahreslösung hat zur Folge, dass die Klausel erhalten bleibt und statt des Anfangspreises nun die letzte Preisanpassung des Versorgungsunternehmens, der der Kunde nicht rechtzeitig widersprochen hat, als vereinbart gilt und mithin der danach maßgebliche Preis endgültig an die Stelle des Anfangspreises tritt (BGH, Urteil vom 16. November 2022 – VIII ZR 133/21, Rn. 32).

51 Die Klägerin hat mit Schreiben vom 25.10.2023 (Anlage K 5) den Abrechnungen für die Lieferjahre 2021 und 2022 widersprochen und Rückforderung auf Grundlage des Arbeitspreises für das Jahr 2020 verlangt. Dem Abrechnungsjahr 2023 hat die Klägerin mit Schreiben vom 23.10.2024 widersprochen (Anlage K 7).

a)

52 Es kam hierbei nicht in Betracht, die Klägerin auf den Arbeitspreis für das Jahr 2019 zu verweisen. Denn in rechtlicher Hinsicht steht dem gerade die Dreijahreslösung des Bundesgerichtshofs entgegen. Diese ist nämlich nicht so zu verstehen, dass ab einer Beanstandung des Kunden von Rechts wegen eine Rückrechnung schematisch auf das drittletzte Verbrauchsjahr erfolgt, dessen Arbeitspreis für die Berechnung einer Rückforderung maßgeblich wäre. Vielmehr hat der Bundesgerichtshof dem Kunden insoweit eine Dispositionsbefugnis eingeräumt, selbst einen erklärten Widerspruch aufgeben zu dürfen (BGH, Urteil vom 01. Juni 2022, VIII ZR 287/20, Rn. 64). Hierbei werden die Interessen des Versorgers auch nicht unberücksichtigt gelassen, denn auch in solchen Fällen (Rücknahme und Neuanbringung eines Widerspruchs) wirkt die Dreijahreslösung begrenzend und kann den durch sie bezweckten Interessenausgleich (BGH, Urteil vom 25. September 2024, VIII ZR 165/21) bewirken.

b)

53 Die Dreijahreslösung des BGH wird im vorliegenden Fall auch nicht deshalb eingeschränkt, da der ursprüngliche (Anfangs)Arbeitspreis im Jahre 2015 höher war als im Jahr 2020. Die vom BGH entwickelte Dreijahreslösung trägt dem Umstand Rechnung, dass durch die Unwirksamkeit einer Preisanpassungsklausel eine planwidrige Lücke im vertraglichen Regelungsplan der Parteien entstanden ist, die - ohne ihre Schließung durch eine im Sinne der Rechtsprechung zu ergänzende Regelung - zu einer nicht mehr hinnehmbaren Störung des Vertragsgefüges führen würde (BGH, Urteil vom 24. September 2014 - VIII ZR 350/13, NJW 2014, 3639 Rn. 18 mwN).

54 Die Parteien waren sich bei Vertragsschluss einig, dass der vereinbarte (Anfangs-)Preis nur zu Beginn des Versorgungsverhältnisses gelten und bei späteren Änderungen ein anderer Preis geschuldet sein sollte. Die Aufnahme eines Preisänderungsrechts zeigt den Willen der Parteien, dass der Kunde - und nicht das Versorgungsunternehmen - Preisänderungen tragen soll, die etwa auf Veränderungen der Brennstoffbezugskosten oder der Lohn- und Materialkosten zurückgehen. Aus der Aufnahme einer Preisänderungsklausel bei Vertragsschluss wird deutlich, dass sich die Parteien von dem lebensnahen Bewusstsein haben leiten lassen, dass Preisänderungen im Laufe des auf unbestimmte Zeit angelegten Bezugsverhältnisses zu erwarten sind und deshalb der Gefahr einer zukünftigen Äquivalenzstörung in angemessener Weise zu begegnen ist (BGH, Urteil vom 25. September 2024 – VIII ZR 176/21 –, Rn. 46 - 47, juris). Maßgeblich ist deshalb nicht der Ausgangspreis, sondern die Frage, ob der Versorger seine Preise auf eine wirksame Grundlage stützen konnte. Ist dies – wie hier – nicht der Fall, kann sich der Versorger nicht auf den Anfangspreis berufen, sondern muss sich die für den Verbraucher günstigere Rechtsfolge der Dreijahreslösung zurechnen lassen. Der BGH hat hierzu klargestellt, dass die Dreijahreslösung einen gerechten Ausgleich zwischen dem Interesse der Versorgungsunternehmen an Vertragssicherheit und dem Schutz der Verbraucher vor überhöhten Preisen herstellt. Gerade in Fällen wie dem vorliegenden dient sie der Wahrung der Kundenrechte (BGH, Urteil vom 13. Juni 2007 – VIII ZR 36/06, Rn. 21).

c)

55 Der Arbeitspreis ist auch nicht in Abweichung der Dreijahreslösung aufgrund des russischen Angriffskrieges und der damit verbundenen Gasknappheit anzupassen. Die Dreijahreslösung stellt im Kern eine ergänzende Vertragsauslegung dar, wonach die Rückkehr zum Ausgangspreises nicht interessengerecht wäre, der Kunde auf der anderen Seite aber auch nicht einseitig belasten werden soll. Der BGH setzt hierbei in zeitlicher Hinsicht an. Eine Durchbrechung dieser zeitlichen Grenze (drei Jahre), indem für die Zeiten der Gasknappheit ein Preis festzusetzen wäre, würde einer unzulässigen Billigkeitskontrolle bzw. einer geltungserhaltenden Reduktion gleichkommen. Dies ist allerdings abzulehnen. In diesem Fall würde die unwirksame Klausel teilweise erhalten werden gem. § 306 BGB. Es ist auch kein Ansatzpunkt, anders als bei der dreijährigen widerspruchslosen Hinnahme von Erhöhungen, erkennbar, wonach sich die Parteien auf einen höheren Preis trotz der unwirksamen Klausel geeinigt hätten.

d)

56 Unter Zugrundelegung des Arbeitspreises in Höhe von 30,82 EUR/MWh (netto) errechnet sich die Rückforderung wie folgt:

57 - Für das Jahr 2021 (454,22 MWh Verbrauch) : 21.989,13 EUR (abgerechneter Arbeitspreis) - 13.999,06 EUR (Arbeitspreis bei 30,82 EUR/MWh) = 7.990,06 EUR netto = 9.508,17 EUR (19 % USt)

58 - Für das Jahr 2022 (417,531 MWh Verbrauch) : 74.289,74 EUR (abgerechneter Arbeitspreis) – 12.868,30 EUR (Arbeitspreis bei 30,82 EUR/MWh) = 61.421,44 EUR netto = 65.717,44 EUR (7 % USt)

59 - Für das Jahr 2023 (414,229 MWh Verbrauch) : 45.903,51 EUR (abgerechneter Arbeitspreis) – 12.766,53 EUR (Arbeitspreis bei 30,82 EUR/MWh) = 33.136,98 EUR netto = 35.136,98 EUR (7 % USt) – 8.947,44 EUR (Wärmepreisbremse) = 26.189,54 EUR

II.

60 Die Zinsentscheidung beruht auf §§ 288, 291 BGB.

61 Die Entscheidung über die Kosten folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO und die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit aus § 709 S. 2 ZPO.

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