Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg 4. Senat, 2025-11-13, OVG 4 B 2/25

OVG 4 B 2/25Verwaltungsgericht / 4. Abteilung13.11.2025

Regest

1. Die Gewährung der Polizeizulage setzt neben der Übertragung einer herausgehobenen Funktion (§ 42 Abs. 1 Satz 1 BBesG BE) auch die tatsächliche Aufgabenwahrnehmung voraus (§ 42 Abs. 3 Satz 1 BBesG BE). Daran fehlt es bei einer krankheitsbedingten Unterbrechung der Dienstausübung von rund acht Monaten, da die noch hinzunehmende übliche Dauer von Erkrankungen überschritten wird.(Rn.20) (Rn.30) 2. Die besonderen Verpflichtungen des Dienstherrn gegenüber einem im Dienst verletzten oder aufgrund des Dienstes erkrankten Beamten sind abschließend im Unfallfürsorgerecht geregelt. Eine Verwaltungspraxis, die eine Art Unfallfürsorge mit Mitteln des Besoldungsrechts (Weitergewährung einer Stellenzulage bei Vorliegen eines Dienstunfalls) gewährt, ist rechtswidrig. (Rn.37) 3. Zeiten der Tätigkeit im Rahmen eines stufenweisen Wiedereingliederungsplans nach dem sog. „Hamburger Modell“ sind nicht als tatsächliche Aufgabenwahrnehmung (§ 42 Abs. 3 Satz 1 BBesG BE) anzusehen.(Rn.39)

Gesamter Gesetzestext

Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg 4. Senat — OVG 4 B 2/25 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2025-11-13

Aktenzeichen: OVG 4 B 2/25

ECLI: ECLI:DE:OVGBEBB:2025:1113.OVG4B2.25.00

Dokumenttyp: Urteil

Normen: § 42 Abs 1 S 1 BBesG BE, § 42 Abs 3 S 1 BBesG BE

Leitsatz

  1. Die Gewährung der Polizeizulage setzt neben der Übertragung einer herausgehobenen Funktion (§ 42 Abs. 1 Satz 1 BBesG BE) auch die tatsächliche Aufgabenwahrnehmung voraus (§ 42 Abs. 3 Satz 1 BBesG BE). Daran fehlt es bei einer krankheitsbedingten Unterbrechung der Dienstausübung von rund acht Monaten, da die noch hinzunehmende übliche Dauer von Erkrankungen überschritten wird.(Rn.20) (Rn.30)

  2. Die besonderen Verpflichtungen des Dienstherrn gegenüber einem im Dienst verletzten oder aufgrund des Dienstes erkrankten Beamten sind abschließend im Unfallfürsorgerecht geregelt. Eine Verwaltungspraxis, die eine Art Unfallfürsorge mit Mitteln des Besoldungsrechts (Weitergewährung einer Stellenzulage bei Vorliegen eines Dienstunfalls) gewährt, ist rechtswidrig. (Rn.37)

  3. Zeiten der Tätigkeit im Rahmen eines stufenweisen Wiedereingliederungsplans nach dem sog. „Hamburger Modell“ sind nicht als tatsächliche Aufgabenwahrnehmung (§ 42 Abs. 3 Satz 1 BBesG BE) anzusehen.(Rn.39)

Orientierungssatz

Anschluss an OVG Magdeburg, Beschluss vom 10. August 2017 – 1 L 76/16 – zum "Hamburger Modell".

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