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534 Qs 34/25•LG Berlin I 34. Große Strafkammer, 2025-03-19, 534 Qs 34/25
534 Qs 34/25Kantonsgericht19.03.2025
Entscheidungsdatum: 2025-03-19
Aktenzeichen: 534 Qs 34/25
Dokumenttyp: Beschluss
Normen: § 37 Abs 1 StPO, § 37 Abs 4 StPO, § 183 Abs 1 S 1 ZPO, § 183 Abs 2 S 1 ZPO, § 183 Abs 3 ZPO ... mehr
Auf die sofortige Beschwerde des Angeklagten wird der Beschluss des Amtsgerichts Tiergarten vom 8. Februar 2024 aufgehoben.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens und die dem Angeklagten insoweit entstandenen notwendigen Auslagen hat die Landeskasse Berlin zu tragen.
1 Das Amtsgericht Tiergarten erließ am 18. Juli 2023 einen Strafbefehl gegen den Angeklagten. Dieser wurde an den in A-Stadt lebenden Angeklagten per internationalem Einschreiben mit Rückschein versandt. Am 26. September 2023 kam der Strafbefehl mit dem Vermerk "Unclaimed" zurück.
2 Da der Angeklagte die Geldstrafe nicht bezahlte, ordnete die Staatsanwaltschat Berlin als Vollstreckungsbehörde die Vollstreckung der Geldstrafe an. Der Angeklagte erhielt die entsprechende Zahlungsaufforderung und erkundigte sich nach dem Ursprung des Strafverfahrens. Die Staatsanwaltschat Berlin übersandte am 5. Dezember 2023 eine Abschrift des Strafbefehls.
3 Mit per Fax am 17. Dezember 2023 eingegangenem Schriftsatz legte der Angeklagte Einspruch gegen den Strafbefehl ein und beantragte wegen der Versäumung der Einspruchsfrist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand. Zur Begründung trug er vor, dass er weder den Strafbefehl noch eine Benachrichtigung zur Abholung erhalten habe.
4 Mit dem angefochtenen Beschluss vom 8. Februar 2024 hat das Amtsgericht Tiergarten den Antrag des Angeklagten auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Einspruchsfrist aus dem Strafbefehl vom 18. Juli 2023 verworfen. Zugleich verwarf es den Einspruch gegen den Strafbefehl aufgrund Verspätung als unzulässig.
5 Der Beschluss wurde dem Angeklagten wiederum mit internationalem Einschreiben mit Rückschein versandt. Die Post kam erneut ungeöffnet mit dem Hinweis "Unclaimed" zurück.
6 Hiergegen hat der Angeklagte am 27. Februar 2025 sofortige Beschwerde eingelegt und zur Begründung ausgeführt, dass er den entsprechenden Beschluss nicht erhalten habe.
7 a. Die sofortige Beschwerde ist zulässig, sie ist insbesondere rechtzeitig eingelegt worden. Der Beschluss vom 8. Februar 2024 ist dem Angeklagten nicht ordnungsgemäß zugestellt worden, so dass die Frist zur Einlegung der sofortigen Beschwerde bei Einlegung am 27. Februar 2025 noch nicht abgelaufen war.
8 Für eine Zustellung im Ausland gelten gemäß § 37 Abs. 1 StPO in Verbindung mit § 183 Abs. 1 S. 1 ZPO die Regelungen in § 183 Abs. 2–5 ZPO, sofern nicht unmittelbar anwendbare Regelungen der Europäischen Union in ihrer jeweils geltenden Fassung maßgeblich sind. Nach § 183 Abs. 2 S. 1 ZPO sind Zustellungen im Ausland deshalb nach den bestehenden völkerrechtlichen Vereinbarungen vorzunehmen. Ist hierin vorgesehen, Schriftstücke unmittelbar durch die Post übersenden zu dürfen, soll grundsätzlich vereinfacht durch Einschreiben mit Rückschein zugestellt werden. Wirksam ist die Zustellung gemäß § 183 Abs. 5 Satz 1 ZPO, wenn der vom Empfänger unterschriebene Rückschein zu den Gerichtsakten gelangt. Dieses Erfordernis schließt es sogleich aus, ersatzweise durch Niederlegung zuzustellen (Valerius in MüKo StPO, 2. Aufl., § 37 Rn. 58; Schneider-Glockzin in KK-StPO, 9. Aufl., § 37 Rn. 25).
9 Hier wurde ein internationales Einschreiben mit Rückschein versucht. Bei dieser Form der Zustellung ist der unterschriebene Rückschein der Nachweis über den tatsächlichen Erhalt der zugestellten Sendung, weil er ein schriftliches Empfangsbekenntnis des Empfängers hierüber enthält (OLG Brandenburg Beschluss vom 14. November 2002 - 2 Ws 347/02, BeckRS 2002, 30293638). Ein von dem Angeklagten unterschriebener Rückschein ist jedoch unstreitig nicht zu den Gerichtsakten gelangt. Im Gegenteil steht durch den im Rücklauf gekommenen Einschreibebrief sogar fest, dass der Angeklagte den Beschluss nicht erhalten hat. Der Nachweis der Zustellung ist demnach nicht geführt (OLG Oldenburg Beschluss vom 21. Februar 2005 – 1 Ws 73/05, BeckRS 2005, 2952). Eine wirksame Zustellung im Ausland durch Einschreiben mit Rückschein liegt nicht vor. Eine wirksame Ersatzzustellung ist nicht gegeben. In § 183 ZPO wird nicht auf die Vorschriften über die Ersatzzustellung durch Niederlegung verwiesen. Aus dem Umstand, dass zum Nachweis der Zustellung der Rückschein genügt, ist zu schließen, dass eine wirksame Zustellung im Ausland nur vorliegt, wenn der vom Empfänger unterschriebene Rückschein zu den Gerichtsakten gelangt ist (OLG Oldenburg a.a.O.).
10 Eine Heilung der Zustellung gemäß § 37 Abs. 1 StPO in Verbindung mit § 189 ZPO durch Akteneinsicht des Angeklagten liegt nicht vor. Denn es reicht nicht aus, auf anderem als dem vorgesehenen Wege von dem Inhalt des zuzustellenden Schriftstücks zu erfahren, zum Beispiel durch Akteneinsicht oder auch durch Übergabe eines gleichlautenden, aber anderen Schriftstücks. Auch muss der Zugang mit Zustellungswillen des Gerichts bewirkt werden (Valerius in MüKo StPO, 2. Aufl., § 37 Rn. 63).
11 b. Die sofortige Beschwerde ist auch begründet, denn die Zustellung des Strafbefehls vom 18. Juli 2023 war unwirksam.
12 Durch die an den Angeklagten versuchte (Ersatz-)Zustellung ist die Frist für die Einlegung des Einspruchs nicht wirksam in Lauf gesetzt worden. Insoweit kann auf die obigen Ausführungen verwiesen werden. Der Strafbefehl ist somit nicht wirksam zugestellt worden. Damit ist auch die Frist zur Einlegung des Einspruchs noch nicht in Lauf gesetzt worden; ein Fall der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand liegt nicht vor.
13 Die Kosten des Beschwerdeverfahrens und die dem Angeklagten insoweit entstandenen notwendigen Auslagen trägt die Landeskasse Berlin, § 467 StPO analog.
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