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27 O 386/25 eV•LG Berlin II 27. Zivilkammer, 2025-12-16, 27 O 386/25 eV
27 O 386/25 eVKantonsgericht16.12.2025
1. Die im Zusammenhang mit der von einem Privaten gegenüber einem Politiker erstatteten Strafanzeige stehende Verdachtsberichterstattung unterfällt nicht der äußerungsrechtlichen Privilegierung der Berichterstattung über wesentliche Vorgänge des eigentlichen politischen Prozesses, sondern hat die üblichen Mindestvoraussetzungen der Verdachtsberichterstattung einzuhalten.(Rn.29) 2. Bejaht der Betroffene die Frage eines Journalisten, ob die bisherigen Äußerungen des Betroffenen „alles sind, was ich heute von Ihnen bekomme“, ist die Antwort nicht als „letztes Wort“ des Betroffenen zu verstehen, das das Abwarten einer hinreichend lang bemessenen Stellungnahmefrist zur Wahrung der Formalanforderungen an eine zulässige Verdachtsberichterstattung entbehrlich macht.(Rn.43)
Entscheidungsdatum: 2025-12-16
Aktenzeichen: 27 O 386/25 eV
ECLI: ECLI:DE:LGBE2:2025:1216.27O386.25EV.00
Dokumenttyp: Urteil
Normen: § 823 Abs 1 BGB, § 1004 Abs 1 S 2 BGB, Art 8 MRK, Art 10 MRK, § 186 StGB ... mehr
Die im Zusammenhang mit der von einem Privaten gegenüber einem Politiker erstatteten Strafanzeige stehende Verdachtsberichterstattung unterfällt nicht der äußerungsrechtlichen Privilegierung der Berichterstattung über wesentliche Vorgänge des eigentlichen politischen Prozesses, sondern hat die üblichen Mindestvoraussetzungen der Verdachtsberichterstattung einzuhalten.(Rn.29)
Bejaht der Betroffene die Frage eines Journalisten, ob die bisherigen Äußerungen des Betroffenen „alles sind, was ich heute von Ihnen bekomme“, ist die Antwort nicht als „letztes Wort“ des Betroffenen zu verstehen, das das Abwarten einer hinreichend lang bemessenen Stellungnahmefrist zur Wahrung der Formalanforderungen an eine zulässige Verdachtsberichterstattung entbehrlich macht.(Rn.43)
Die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens genügt regelmäßig nicht als Mindestbestand an Beweistatsachen für eine Verdachtsberichterstattung; dies gilt auch bei einem erhöhten öffentlichen Interesse an dem Verhalten eines Amtsträgers (Anschluss BVerfG, Kammerbeschluss vom 3. November 2025 - 1 BvR 573/25 und BGH, Urteil vom 31. Mai 2022 - VI ZR 95/21).(Rn.26) (Rn.33)
Anonyme Quellen können nur dann als Beweistatsache dienen, wenn das Medium nachvollziehbar darlegt, weshalb die Quelle zuverlässig ist; fehlt es an solchen Angaben, ist die Verdachtsberichterstattung unzulässig (Anschluss BGH, Urteil vom 22. April 2008 - VI ZR 83/07).(Rn.42)
Eine Stellungnahmefrist von nur wenigen Stunden genügt den Anforderungen an eine ordnungsgemäße Anhörung nicht; die bloße Bejahung der Frage, ob "heute" keine weiteren Angaben erfolgen, ersetzt keine abschließende Stellungnahme.(Rn.43)
künftig zu unterlassen,
im Zusammenhang mit dem Antragsteller, sinngemäß oder wörtlich zu äußern oder verbreiten:
a) "Ermittlungen gegen Xs X-Chef ermittelt der Staatsanwalt", und/oder
b) "... weil er Steuergeld veruntreut haben soll"; und/oder
c) "Der X-Politiker soll den Chefs der kreiseigenen X GmbH (X) Top-Verträge und -Gehälter beschert haben". ... und/oder
d) "... Die X hat die Strafanzeige gestellt...." und/oder
e) "Trotz mieser Ergebnisse soll X im X den Vertrag von X um drei Jahre verlängert haben. Mit einer Gehaltserhöhung von X auf X Euro monatlich. Plus 41,66 Prozent! "Ohne Beteiligung und Information des Aufsichtsrats", so die Strafanzeige." und/oder
f) "Nur sieben Monate später feuerte der Aufsichtsrat den X-Chef. Nach X Mio. Euro Jahresverlust. Doch bis Vertragsende 20XX bezieht X weiter Gehalt: X Euro . " und/oder
g) "X Euro pro Monat für den X-Chef, Der neue X-Chef X wurde laut Anzeige ohne Ausschreibung angestellt . Er (X" sei ein enger Bekannter von X - und mit X Euro für ein X überdurchschnittlich bezahlt."
wie unter X "Verdacht der Untreue - Ermittlungen gegen X-X-Xchef" geschehen und /oder
h) "Verdacht der Untreue: Ermittlungen gegen Xs X-X-chef. Gegen Xs X--X X ermittelt der Staatsanwalt", und/oder
i) "... weil er Steuergeld veruntreut haben soll", und/oder
j) "Trotz mieser Ergebnisse soll X im X den Vertrag von X-Chef X um drei Jahre verlängert haben. Mit einer Gehaltserhöhung von X auf X Euro monatlich. Plus 41,66 Prozent! "Ohne Beteiligung und Information des Aufsichtsrats", so die Strafanzeige." und/oder
k) "Nur sieben Monate später feuerte der Aufsichtsrat den X-Chef. Nach X Mio. Euro Jahresverlust. Doch bis Vertragsende 20XX bezieht X weiter Gehalt: X Euro . " und/oder
l) "X Euro pro Monat für den X -Chef Der neue X-Chef X wurde laut Anzeige ohne Ausschreibung angestellt. Er sei ein enger Bekannter von X - und mit X Euro für ein X überdurchschnittlich bezahlt."
wie unter X, Artikel vom X "Verdacht der Untreue: Ermittlungen gegen Xs X-Xchef" geschehen.
Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Der Streitwert wird auf bis 125.000,00 Euro festgesetzt.
1 Die Parteien streiten im Rahmen eines einstweiligen Verfügungsverfahrens um die Zulässigkeit einer den Antragsteller betreffenden Berichterstattung der Antragsgegnerin.
2 Der Antragsteller ist derzeit bis zum Ende der Wahlperiode im X gewählter Landrat des X.
3 Die Antragsgegnerin betreibt und verantwortet unter anderem die Online-Portal X.
4 Der Landkreis des Antragstellers ist Gesellschafter der X, der Trägergesellschaft einer kommunalen X. Als Gesellschaftervertreter ist der Antragsteller für die Bestellung von Geschäftsführern zuständig, die sodann das Geschäft einschließlich der Einstellung des weiteren X-personals führen.
5 In der zweiten Jahreshälfte 20XX wurde die Anstellung des bis dahin als Geschäftsführer des X tätigen Herrn X nach dessen vorheriger Suspendierung durch einen Aufhebungsvertrag aufgelöst. Der Antragsteller bestellte Ende des Jahres 20XX nach Vermittlung durch einen Headhunter als neuen Geschäftsführer Herrn X, der zuvor in einer Sitzung des Kreistages sowie in einer gemeinsamen Sitzung der Mitglieder des Aufsichtsrates und des Kreisausschusses vorgestellt worden war. Herr X erhält für seine Tätigkeit als Geschäftsführer der X ein monatliches Gehalt in Höhe von X Euro sowie zusätzlich für die Geschäftsführung zweier Tochtergesellschaften je X Euro monatlich.
6 Im Sommer des Jahres 20XX ließ Herr X durch den Rechtsanwalt X gegen den Antragsteller wegen des Verdachts der Veruntreuung öffentlicher Gelder durch die Verlängerung von Verträgen des früheren Geschäftsführers X und einer in diesem Zusammenhang erfolgten Gehaltserhöhung im Mai 20XX anzeigen. Im Rahmen des daraufhin aufgenommen Ermittlungsverfahrens vernahm die Staatsanwaltschaft X den X des Landkreises, X, in seiner Funktion als Aufsichtsratsvorsitzender des X. Auch das Landeskriminalamt X befragte diesen und weitere Aufsichtsräte zu den Vorwürfen.
7 Am X 20XX telefonierte der Redakteur der Antragsgegnerin, Herr X, gegen 14:40 Uhr mit dem Antragsteller. Dabei wies Herr X diesen auf das gegen ihn laufende Ermittlungsverfahren hin und befragte ihn zu den Vorwürfen. Der Antragsteller erklärte darauf unter anderem mehrfach, dass er keine Kenntnis von dem Ermittlungsverfahren habe und bejahte die Frage des Redakteurs der Antragsgegnerin: "Also Sie sagen: ‚Ich wusste von diesem Verfahren bis heute nichts. Es ist alles sauber geprüft und mit Begleitung der Rechtsämter gelaufen.‘ [...] Das ist alles, was ich heute von Ihnen bekomme. Sind wir soweit klar?"
8 Am selben Tag veröffentlichte die Antragsgegnerin um 17:50 Uhr auf X einen Artikel Herrn Xs mit dem Titel "Verdacht der Untreue. Ermittlungen gegen Xs X-X-chef ", in dem unter namentlicher Nennung des Antragstellers über das Ermittlungsverfahren und den Inhalt der Anzeige berichtet wurde.
9 Um 18:54 Uhr desselben Tages stellte Herr X dem Antragsteller nochmals per E-Mail Fragen zu den Vorwürfen und setzte dafür eine Frist bis zum X, 15 Uhr. Der Eingang der E-Mail lautete wörtlich:
10 "Wie telefonisch besprochen frage ich nach einigen Sachverhalten, die Gegenstand der Strafanzeige gegen Sie sind."
11 Am X um 11:18 Uhr veröffentlichte die Antragsgegnerin den genannten Artikel auch auf X.
12 Um 11:41 Uhr desselben Tages antwortete das Büro des Antragstellers per E-Mail auf die Anfrage Herrn X und stellte dar, dass zu den Vorwürfen aufgrund fehlender Informationen zu dem Ermittlungsverfahren derzeit keine inhaltlichen Angaben gemachte werden könnten. Es werde um Verständnis gebeten, dass Angaben zu vertraglichen und vergütungsbezogenen Personalangelegenheiten aus Gründen des Datenschutzes nicht gemacht werden könnten. Sobald konkrete behördliche Informationen vorlägen, stehe man gerne für weiteren Austausch zur Verfügung.
13 Am X nahm der Prozessbevollmächtigte des Antragstellers Einsicht in die Ermittlungsakte und am X unter Vorlage von Urkunden zur Strafanzeige Stellung.
14 Am X forderte der Antragsteller die Antragsgegnerin zur Abgabe einer Unterlassungsverpflichtungserklärung auf. Dem kam die Antragsgegnerin nicht nach.
15 Mit anwaltlichem Schreiben vom X, bei Gericht am selben Tag eingegangen, hat der Antragsteller das Gericht um den Erlass einer einstweiligen Verfügung ersucht.
16 Zu einem späteren Zeitpunkt wurde das Ermittlungsverfahren gegen den Antragsteller eingestellt. Ein Sprecher der Staatsanwaltschaft bezeichnete die Vorwürfe gegenüber Medien als haltlos.
17 Er beantragt,
18 wie erkannt.
19 Die Antragsgegnerin beantragt,
20 den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zurückzuweisen.
21 Sie behauptet, der Antragsteller habe den Anstellungsvertrag des damaligen Geschäftsführers des X X im X vorfristig verlängert und dabei das Gehalt von X Euro auf X Euro monatlich angehoben. Der neue Geschäftsführer X und der Antragsteller hätten sich vor der Einstellung gekannt.
22 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf sämtliche Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen sowie die Sitzungsniederschrift vom 16. Dezember 2025 Bezug genommen.
23 Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung ist begründet.
24 I. Der Antragsteller hat gegen die Antragsgegnerin einen Anspruch auf Unterlassung der weiteren oder erneuten Äußerung oder Verbreitung der angegriffenen Berichterstattung aus § 1004 Abs. 1 Satz 2 analog, § 823 Abs. 1 BGB i.V.m. Art. 2 Abs. 1, Art. 1 Abs. 1 GG, Art. 8 EMRK.
25 1. Die streitgegenständliche Berichterstattung greift in das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Antragstellers ein.
26 a) Das allgemeine Persönlichkeitsrecht schützt die freie Entfaltung der Persönlichkeit und bietet dabei insbesondere auch Schutz vor einer personenbezogenen Berichterstattung und Verbreitung von Informationen, die geeignet sind, die Persönlichkeitsentfaltung erheblich zu beeinträchtigen. Eine wesentliche Gewährleistung ist der Schutz vor Äußerungen, die geeignet sind, sich abträglich auf das Ansehen der Person, insbesondere ihr Bild in der Öffentlichkeit, auszuwirken. Eine Schutzdimension des allgemeinen Persönlichkeitsrechts ist danach der Schutz der sozialen Anerkennung und der persönlichen sowie der beruflichen Ehre (vgl. BVerfG, Beschluss vom 6. November 2019 – 1 BvR 16/13, Recht auf Vergessen I – juris Rn. 80). Eine den Beschuldigten bzw. Angeklagten identifizierende Berichterstattung über die Verfolgung einer Straftat beeinträchtigt zwangsläufig dessen Recht auf Schutz seiner Persönlichkeit und seines guten Rufes, weil sie sein mögliches Fehlverhalten öffentlich bekannt macht und seine Person in den Augen der Adressaten negativ qualifiziert (BGH, Urteil vom 31. Mai 2022 – VI ZR 95/21 – juris Rn. 16; zur genauen Einordnung eines solchen Eingriffs vgl. auch Urteil vom 16. Mai 2023 – VI ZR 116/22 – juris Rn. 36 f.).
27 b) Ein solcher Fall liegt auch hier vor.
28 Weichenstellend für die Prüfung einer Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts ist die zutreffende Erfassung des Inhalts der angegriffenen Äußerung, insbesondere die Klärung, in welcher Hinsicht sie ihrem objektiven Sinn nach das Persönlichkeitsrecht des von ihr Betroffenen beeinträchtigt. Maßgeblich für die Deutung ist weder die subjektive Absicht des sich Äußernden noch das subjektive Verständnis der von der Äußerung Betroffenen, sondern der Sinn, den sie nach dem Verständnis eines unvoreingenommenen und verständigen Durchschnittspublikums hat. Ausgehend vom Wortlaut – der allerdings den Sinn nicht abschließend festlegen kann – und dem allgemeinen Sprachgebrauch sind bei der Deutung der sprachliche Kontext, in dem die umstrittene Äußerung steht, und die Begleitumstände, unter denen sie fällt, zu berücksichtigen, soweit diese für das Publikum erkennbar sind. Zur Erfassung des vollständigen Aussagegehalts muss die beanstandete Äußerung stets in dem Gesamtzusammenhang beurteilt werden, in dem sie gefallen ist. Sie darf nicht aus dem sie betreffenden Kontext herausgelöst einer rein isolierten Betrachtung zugeführt werden. Fernliegende Deutungen sind auszuschließen (BGH, Urteil vom 29. Juli 2025 – VI ZR 426/24 – juris Rn. 20).
29 Danach wird in der streitgegenständlichen Berichterstattung nicht nur über die – unstreitigen – Umstände berichtet, dass gegen den Antragsteller eine Strafanzeige gestellt und ein entsprechendes Ermittlungsverfahren eingeleitet worden ist. Vielmehr werden in der streitgegenständlichen Berichterstattung auch die Inhalte der Strafanzeige dahingehend wiedergegeben, dass dem Antragsteller eine Untreue zu Lasten des öffentlichen Haushalts im Zusammenhang mit einer vermeintlich vorzeitigen Vertragsverlängerungen und einer diese begleitenden Gehaltserhöhung vorgeworfen werde. Damit bringt die Berichterstattung nicht nur die unstreitigen äußeren Umstände des Ermittlungsverfahrens, sondern auch die Möglichkeit zur Sprache, dass es so gewesen sei wie der Anzeigensteller behauptet und dass an dem Vorwurf der Untreue etwas dran sei. Dies gilt für sämtlich der angegriffenen Äußerungen auch soweit sie über das Kerngeschehen der vermeintlichen Untreuehandlung im X hinausgehen, da auch etwa die Schilderung zur Einstellung des neuen Geschäftsführers X und zu dessen Gehalt nach dem maßgeblichen Verständnis des Durchschnittslesers auf den Vorwurf der Untreue bezogen sind und diesen stützen sollen. Die Darstellung, dass der Antragsteller sich möglicherweise der Untreue schuldig gemacht habe, ist ersichtlich geeignet, sich abträglich auf seine soziale Ehre auszuwirken, da die Möglichkeit besteht, dass von dem Verdacht "etwas hängenbleibt", auch wenn er sich später als unbegründet erweist (vgl. dazu allgemein BGH, Urteil vom 31. Mai 2022 – VI ZR 95/21 – juris Rn. 23).
30 2. Dieser Eingriff ist auch rechtswidrig.
31 a) Wegen der Eigenart des allgemeinen Persönlichkeitsrechts als Rahmenrecht liegt seine Reichweite nicht absolut fest, sondern muss grundsätzlich erst durch eine Abwägung der widerstreitenden grundrechtlich geschützten Belange bestimmt werden, bei der die besonderen Umstände des Einzelfalls sowie die betroffenen Grundrechte und Gewährleistungen der Europäischen Menschenrechtskonvention interpretationsleitend zu berücksichtigen sind. Der Eingriff in das Persönlichkeitsrecht ist nur dann rechtswidrig, wenn das Schutzinteresse des Betroffenen die schutzwürdigen Belange der anderen Seite überwiegt (stRspr, vgl. nur BGH, Urteil vom 22. Juli 2025 – VI ZR 217/23 – juris Rn. 19 m.w.N.).
32 Weichenstellend für die Abwägung ist dabei zunächst die Qualifikation der in Rede stehenden Äußerung als Tatsachenbehauptung oder Werturteil (BGH, Urteil vom 10. Dezember 2024 – VI ZR 230/23 – juris Rn. 23). Während Tatsachenbehauptungen durch die objektive Beziehung zwischen der Äußerung und der Wirklichkeit geprägt werden und der Überprüfung mit Mitteln des Beweises zugänglich sind, handelt es sich bei einer Meinung um eine Äußerung, die durch Elemente der Stellungnahme und des Dafürhaltens geprägt ist (BGH, Urteil vom 10. Dezember 2024 – VI ZR 230/23 – juris Rn. 24 f. m.w.N.).
33 Dementsprechend wird bei ansehensbeeinträchtigenden Tatsachenbehauptungen die Abwägung zwischen den widerstreitenden Interessen ganz wesentlich vom Wahrheitsgehalt der Behauptungen bestimmt. Wahre Tatsachenbehauptungen müssen in der Regel hingenommen werden, auch wenn sie für den Betroffenen nachteilig sind, unwahre dagegen nicht. Dabei trägt die Beweislast für die Wahrheit einer ehrabträglichen Tatsachenbehauptung abweichend vom zivilprozessualen Grundsatz nach der in den Zivilprozess transformierten Beweisregel des § 186 StGB der Äußernde (vgl. BGH, Urteil vom 17. Dezember 2013 – VI ZR 211/12, Sächsische Korruptionsaffäre – juris Rn. 24). Eine Tatsachenbehauptung, deren Wahrheitsgehalt ungeklärt ist und die eine die Öffentlichkeit wesentlich berührende Angelegenheit betrifft, darf aufgrund der verfassungsrechtlichen Gewährleistung der Meinungsfreiheit durch Art. 5 Abs. 1 GG, die auch in § 193 StGB ihren Niederschlag gefunden hat, demjenigen, der sie aufstellt oder verbreitet, solange nicht untersagt werden, wie er sie zur Wahrnehmung berechtigter Interessen für erforderlich halten darf. Eine Berufung hierauf setzt mindestens voraus, dass vor Aufstellung oder Verbreitung der Behauptung hinreichend sorgfältige Recherchen über den Wahrheitsgehalt angestellt werden. Die Pflichten zur sorgfältigen Recherche über den Wahrheitsgehalt richten sich dabei nach den Aufklärungsmöglichkeiten. Sie sind für die Medien grundsätzlich strenger als für Privatleute. An die Wahrheitspflicht dürfen im Interesse der Meinungsfreiheit keine Anforderungen gestellt werden, die die Bereitschaft zum Gebrauch des Grundrechts herabsetzen (vgl. BVerfG, Stattgebender Kammerbeschluss vom 3. November 2025 – 1 BvR 573/25 – juris Rn. 37). Andererseits sind die Anforderungen umso höher, je schwerwiegender die Äußerung das Persönlichkeitsrecht beeinträchtigt. Allerdings ist auch das Interesse der Öffentlichkeit an derartigen Äußerungen zu berücksichtigen (BGH, Urteil vom 31. Mai 2022 – VI ZR 95/21 – juris Rn. 22).
34 Diese Maßstäbe gelten im Grundsatz auch für die Berichterstattung über ein laufendes Strafverfahren unter namentlicher Nennung des Beschuldigten. In diesem Verfahrensstadium ist nicht geklärt, ob der Beschuldigte die ihm zur Last gelegte Straftat begangen hat. Zwar gehört es zu den legitimen Aufgaben der Medien, Verfehlungen – auch konkreter Personen – aufzuzeigen. Im Hinblick auf die aus dem Rechtsstaatsprinzip folgende und in Art. 6 Abs. 2 EMRK anerkannte Unschuldsvermutung ist aber die Gefahr in den Blick zu nehmen, dass die Öffentlichkeit die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens oder Durchführung eines Strafverfahrens mit dem Nachweis der Schuld gleichsetzt und deshalb im Fall einer späteren Einstellung des Verfahrens oder eines Freispruchs vom Schuldvorwurf "etwas hängenbleibt". Im Hinblick auf die Unschuldsvermutung kann der Schutz der Persönlichkeit gegenüber dem Interesse an einer identifizierenden Wortberichterstattung besonderes Gewicht beanspruchen. Dies ist allerdings nicht der Fall, wenn die besonderen Umstände der dem Beschuldigten vorgeworfenen Straftat oder dessen herausgehobene Stellung ein gewichtiges Informationsinteresse der Öffentlichkeit – auch über die Identität des Beschuldigten – begründen, hinter dem das Interesse des Beschuldigten am Schutz seiner Persönlichkeit zurückzutreten hat (vgl. BGH, Urteil vom 18. Juni 2019 – VI ZR 80/18 – Rn. 41).
35 Zur Wahrnehmung berechtigter Interessen erforderlich ist danach jedenfalls ein Mindestbestand an Beweistatsachen, die für den Wahrheitsgehalt der Information sprechen und ihr damit erst "Öffentlichkeitswert" verleihen. Die Darstellung darf ferner keine Vorverurteilung des Betroffenen enthalten; sie darf also nicht durch präjudizierende Darstellung den unzutreffenden Eindruck erwecken, der Betroffene sei der ihm vorgeworfenen Handlung bereits überführt. Auch ist vor der Veröffentlichung regelmäßig eine Stellungnahme des Betroffenen einzuholen. Schließlich muss es sich um einen Vorgang von gravierendem Gewicht handeln, dessen Mitteilung durch ein Informationsbedürfnis der Allgemeinheit gerechtfertigt ist (vgl. BGH, Urteil vom 31. Mai 2022 – VI ZR 95/21 – juris Rn. 24). Bei der konkreten Bestimmung der zu erfüllenden Sorgfaltsanforderungen ist stets unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls das Interesse der Öffentlichkeit an dem Gegenstand der Berichterstattung zu berücksichtigen (vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 3. November 2025 – 1 BvR 573/25 – juris Rn. 38 f.). So kann im Einzelfall auch ein Bestand von Beweistatsachen, der die Einleitung eines strafprozessualen Ermittlungsverfahrens nicht tragen würde, den Sorgfaltsanforderungen genügen (vgl. BVerfG, a.a.O. Rn. 51). Im Übrigen gilt insoweit auch, dass es der Presse bei der Berichterstattung über einen Straftatenverdacht nicht grundsätzlich verwehrt ist, nicht allein über den Wissensstand der Ermittlungsbehörden, sondern auch über das Ergebnis eigener Recherchen zu berichten. Die Meinungsfreiheit deckt es auch, wenn Zusammenhänge aufgezeigt werden, die nach den Beweisanforderungen eines Straf- oder Zivilverfahrens nicht zu belegen wären (vgl. BVerfG, a.a.O. Rn. 39).
36 b) Nach diesen Maßstäben überwiegt das durch das allgemeine Persönlichkeitsrecht in Art. 2 Abs. 1, Art. 1 Abs. 1 GG, Art. 8 EMRK geschützte Interesse des Antragstellers das durch Art. 5 Abs. 1 GG, Art. 10 EMRK geschützte Interesse der Antragsgegnerin.
37 (1) Die Antragsgegnerin hat schon keine hinreichenden Beweistatsachen glaubhaft gemacht.
38 Im Regelfall und auch hier ist davon auszugehen, dass allein die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens als Anknüpfungstatsache für einen daraus geschlussfolgerten und publizierten Verdacht nicht ausreicht (st. Rspr., vgl. nur BVerfG, Beschluss vom 3. November 2025 – 1 BvR 573/25 – juris Rn. 38; BGH, Urteil vom 16. Februar 2016 – VI ZR 367/15 – juris Rn. 26 m.w.N.). Denn die Staatsanwaltschaft hat schon beim Vorliegen eines Anfangsverdachts Ermittlungen aufzunehmen (§ 152 Abs. 2, § 160 Abs. 1 StPO). Dafür ist bereits ausreichend, dass aufgrund zureichender tatsächlicher Anhaltspunkte nach kriminalistischer Erfahrung die bloße Möglichkeit einer verfolgbaren Straftat gegeben ist. So müssen die Ermittlungsbehörden auch auf völlig unbegründete, unter Umständen wider besseres Wissen in Schädigungsabsicht erstattete Strafanzeigen hin tätig werden (vgl. BGH, a.a.O. m.w.N.).
39 Darüber jedoch gehen auch die hier von der Antragsgegnerin geltend gemachten Beweistatsachen nicht hinaus. Diese beschränken sich auf den Inhalt der Strafanzeige und die Tatsache, dass daraufhin ein Ermittlungsverfahren eingeleitet worden ist. Dass die Staatsanwaltschaft die Einleitung des Ermittlungsverfahrens hier mit über die bloße Anzeige hinausgehenden Anhaltspunkten für das tatsächliche Vorliegen eines strafwürdigen Verhaltens verknüpft habe, ist weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. Insbesondere hat die Staatsanwaltschaft zwar die Existenz des Verfahrens auf Mediennachfrage bestätigt, Näheres dazu aber nicht verlauten lassen.
40 Eine Abweichung von dem Regelfall ist hier auch unter Berücksichtigung aller übrigen Umstände des Einzelfalls nicht veranlasst. Zwar ist das öffentliche Interesse an der vermeintlichen Tat des Antragstellers gegenüber alltäglicher oder gewöhnlicher Kriminalität dadurch erhöht, dass der Antragsteller gewählter Landrat und das ihm vorgeworfene Verhalten Teil seines amtlichen Handelns ist, das überdies Bezug zum öffentlichen Haushalt des Landkreises hat. Eine Berichterstattung über Missstände und zweifelhafte Vorkommnisse auf den Gebieten der Politik, öffentlichen Verwaltung und des Wirtschaftslebens, zumal wenn diese Bereiche in ihrem gegenseitigen Bezug betroffen sind, berührt die Belange der Öffentlichkeit schon aus sich heraus in besonderer Weise (BVerfG, a.a.O. Rn. 39). Auch in derartigen Fällen kann vom Erfordernis hinreichender Beweistatsachen, die der Information über ein vermeintliches Fehlverhalten als solche erst Öffentlichkeitswert verleihen, anders als bei einer Verdachtsberichterstattung über wesentliche Vorgänge des eigentlichen politischen Prozesses, nicht abgesehen werden (vgl. zu letzterem Kammer, Beschluss vom 18. November 2025 - 27 O 362/25, AfP 2025, 552, juris Rn. 45 ff.).
41 Eigene Ermittlungen, die auch ungeachtet der Qualität der Strafanzeige und des Ermittlungsverfahrens sowie unabhängig von ihrer strafprozessualen Verwertbarkeit für eine öffentliche Berichterstattung über den Vorwurf hinreichende Anhaltspunkte bieten könnten, hat die Antragsgegnerin nicht angestellt.
42 Soweit sie sich auf die Anzeige Herrn Xs stützt, ist aus der dazu vorgelegten eidesstattlichen Versicherung ersichtlich, dass auch dieser sich nicht auf eigene Anschauung oder sonstige Nachforschungen, sondern allein auf die Mitteilung eines anonym gebliebenen Mitglieds des Aufsichtsrats des X-trägers stützt, der nach eigenen Angaben den Vertrag des ehemaligen Geschäftsführers im Landkreisbüro eingesehen habe. Zwar kann sich der Mindestbestand an Beweistatsachen zwar grundsätzlich auch aus Aussagen von anonymen Quellen ergeben, soweit diese hinreichend zuverlässig sind, um die Verbreitung des Inhalts der Aussage ohne eine weitere Bestätigung zu rechtfertigen (vgl. BGH, Urteil vom 22. April 2008 - VI ZR 83/07 - juris Rn. 25; Kammer, Urteil vom 8. Juli 2025 – 27 O 198/25 eV – juris Rn. 68 f.). Damit Betroffene in solchen Fällen nicht schutzlos bleiben, ist das Medium in solchen Fällen indes gehalten, nähere Umstände vorzutragen, aus denen auf die Richtigkeit der Information geschlossen werden kann (vgl. BGH, a.a.O.). Erforderlich sind insbesondere Angaben dazu, aus welchen Gründen eine Quelle zuverlässig ist (vgl. BGH, Urteil vom 22. April 2008, a.a.O. Rn. 26). Derartige Informationen fehlen hier. Insbesondere ergeben sich Anhaltspunkte für die Zuverlässigkeit der Information nicht daraus, dass der Informant Mitglied des Aufsichtsrats der Trägergesellschaft sein soll, da er seine Informationen nach den Angaben des Anzeigenstellers nicht als Mitglied des Aufsichtsrats oder in seiner diesbezüglichen Tätigkeit, sondern durch Akteneinsicht im Landkreisbüro erhalten haben soll.
43 (2) Die Antragsgegnerin hat den Antragsteller darüber hinaus auch jedenfalls deshalb nicht ordnungsgemäß angehört, weil die dem Antragsteller gewährte Frist zur Stellungnahme zu kurz bemessen war.
44 Die Länge der einzuräumenden Stellungnahmefrist darf grundsätzlich nicht hinter der Mindestfrist zurückbleiben, die den Medien in presserechtlichen Eilverfahren auf einen einstweiligen Verfügungsantrag des von der Berichterstattung Betroffenen zur Wahrung ihres Grundrechts auf Gewährung rechtlichen Gehörs einzuräumen ist und die sich im Regelfall auf jedenfalls drei Werktage beläuft (vgl. Kammer, Beschluss vom 9. Dezember 2024 – 27 O 324/24 eV – juris Rn. 14). Gemessen daran war die dem Antragsteller eingeräumte Frist zur Stellungnahme zu kurz:
45 Der streitgegenständliche Artikel ist auf X etwa drei Stunden nach der telefonischen Anfrage des Redakteurs der Antragsgegnerin bei dem Antragsteller veröffentlicht worden und bevor die Antragsgegnerin bei diesem etwa eine Stunde später auch per E-Mail um Stellungnahme anfragte. Auf X ist der Artikel am Vormittag des darauf folgenden Tages und damit weniger als 24 Stunden nach der ersten Anfrage, zudem vor Ablauf der in der E-Mail-Anfrage zur Stellungnahme gewährten Frist und vor Eingang der schriftlichen Stellungnahme des Büros des Antragstellers eingegangen. Die Frist war damit in jeder Hinsicht unzureichend, um dem Antragsteller eine fundierte Stellungnahme auf die weitreichenden und zumindest in juristischer Hinsicht komplexen Vorwürfe zu ermöglichen.
46 Einen besonderen Aktualitätsdruck für eine ausnahmsweise Verkürzung der Frist kann die Antragsgegnerin nicht für sich in Anspruch nehmen (vgl. Kammer, Urteil vom 2. Dezember 2025 - 27 O 363/25 eV, GRUR-RS 2025, 33612, Rn. 29). Nach dem unbestrittenen Vortrag des Antragstellers war die Strafanzeige bereits im Sommer 20XX gestellt und daraufhin das Ermittlungsverfahren mit mehreren Zeugenvernehmungen eingeleitet worden. Anhaltspunkte für eine besondere Dringlichkeit der Berichterstattung im X sind nicht zu erkennen. Anders als die Antragsgegnerin meint, hat sie auch nicht glaubhaft gemacht, dass der Antragsteller seine telefonischen Aussagen als abschließende Stellungnahme formuliert und gemeint habe (vgl. dazu Kammer, Beschluss vom 9. Dezember 2024, a.a.O. Rn. 15). Nach der eidesstattlichen Versicherung des Redakteurs der Antragsgegnerin hat der Antragsteller im Telefonat die Frage, ob es "heute" nicht mehr Informationen gebe, bejaht. Das ist schon wegen des zeitlichen Bezugs auf einen Zeitraum, der noch innerhalb der regelmäßig zu gewährenden Frist liegt und außerdem wegen der mehrfachen Beteuerungen des Antragstellers, er habe bislang keine Informationen zum Ermittelungsverfahren, nicht als abschließende Stellungnahme und "letztes Wort" des Betroffenen zu verstehen. Diese Wertung wird dadurch bestätigt, dass der Redakteur der Antragsgegnerin später unter Bezugnahme auf das Telefonat nochmal per E-Mail beim Antragsteller angefragt und ausdrücklich eine Frist zur Beantwortung gesetzt hat. Gleiches gilt für die – erst nach der letzten streitgegenständlichen Veröffentlichung, aber vor Ablauf der gesetzten Frist – für den Antragsteller versandte E-Mail, in der sein Büro ausdrücklich betont, dass zur Ermöglichung einer Stellungnahme die Einholung weiterer Informationen zu dem bis zu diesem Zeitpunkt nicht bekannten Ermittlungsverfahren abzuwarten seien.
47 (3) Davon ausgehend kann dahinstehen, ob die Veröffentlichung im Zeitpunkt des Schlusses der mündlichen Verhandlung schon deshalb rechtswidrig und eine weitere Veröffentlichung zu unterlassen war, weil die von der Antragstellerin online angebotene Berichterstattung nicht die zwischenzeitliche Einstellung des Ermittlungsverfahrens wegen fehlenden Tatverdachts erwähnt hat (vgl. dazu Kammer, Urteil vom 17. Juni 2025 – 27 O 165/25 eV – juris Rn. 56 ff.).
48 3. Weitere Beeinträchtigungen sind zu besorgen.
49 Ist – wie hier – bereits ein rechtswidriger Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Betroffenen erfolgt, besteht eine tatsächliche Vermutung für das Vorliegen der Wiederholungsgefahr. Diese Vermutung kann entkräftet werden, allerdings sind an die Entkräftung strenge Anforderungen zu stellen. Im Regelfall bedarf es hierfür der Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungsverpflichtungserklärung gegenüber dem Gläubiger des Unterlassungsanspruchs (st. Rspr., vgl. nur BGH, Urteil vom 4. Dezember 2018 – VI ZR 128/18 – juris Rn. 9). Eine solche Erklärung hat die Antragsgegnerin hier nicht abgeben. Sonstige Anhaltspunkte, die die Vermutung widerlegen könnten, hat sie auch nicht vorgetragen.
50 II. Dem Antragsteller steht auch ein Verfügungsgrund für den Erlass einer einstweiligen Verfügung zur Seite.
51 Ein einstweiliges Verfügungsverfahren setzt gemäß §§ 935, 936, 917 ZPO stets voraus, dass der Schutz der Rechtsposition des Antragstellers eine unverzügliche gerichtliche Entscheidung erfordert, weil ihm unter den gegebenen Umständen ein Abwarten der Entscheidung im ordentlichen Klageverfahren nicht zumutbar erscheint. Die Eilbedürftigkeit (Dringlichkeit) ist im Äußerungsrecht regelmäßig bereits daraus abzuleiten, dass mit einer jederzeitigen Wiederholung der beanstandeten Äußerung zu rechnen ist. In der Praxis des Äußerungs- und Presserechts ist daher ein Verfügungsgrund zu bejahen, wenn keine Selbstwiderlegung der Dringlichkeit, insbesondere durch Zuwarten, gegeben ist (vgl. KG, Urteil vom 7. März 2024 – 10 U 87/22 – juris Rn. 13). Von einem dringlichkeitsschädlichen Zuwarten ist in der Regel erst dann auszugehen, wenn der Betroffene, ohne dass hinreichende Gründe dafür vorliegen, länger als einen Monat abwartet, bis er den einstweiligen Verfügungsantrag stellt (vgl. KG, a.a.O. Rn. 14). Das ist hier nicht der Fall.
52 III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO, die Streitwertfestsetzung auf § 53 Abs. 1 Nr. 1 GKG, § 3 ZPO.
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