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12 O 74/22•LG Berlin II 12. Zivilkammer, 2025-06-26, 12 O 74/22
12 O 74/22Kantonsgericht26.06.2025
1. Die schlüssige Darlegung einer Bauzeitverzögerung erfordert die Darlegung einer oder mehrerer Pflichtverletzungen des beklagten Auftraggebers sowie der sich daraus ergebenden Behinderungen der eigenen Leistung. Dafür ist eine konkrete, bauablaufbezogene Darstellung der jeweiligen Behinderung notwendig. Es ist zusätzlich zu den konkreten Pflichtwidrigkeiten des Auftraggebers dazu vorzutragen, welche vorgesehenen Bauarbeiten ihretwegen nicht oder nicht in der vorgesehenen Zeit durchgeführt werden konnten und wie sich die Verzögerungen konkret auf die Baustelle ausgewirkt haben.(Rn.45) 2. Der Architekt trägt die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass die von ihm geltend gemachten verzögernden Umstände nicht von ihm zu vertreten sind. Wenn der Auftraggeber andere verzögernde Umstände geltend macht, so ist er darlegungs- und beweispflichtig dafür, dass diese vom Architekten zu vertreten sind.(Rn.55) 3. Mehraufwendungen sind solche Ausgaben, die dem Auftragnehmer für die geschuldete Leistung tatsächlich angefallen sind und die er ohne die Bauzeitverzögerung nicht gehabt hätte.(Rn.62)
Entscheidungsdatum: 2025-06-26
Aktenzeichen: 12 O 74/22
ECLI: ECLI:DE:LGBE2:2025:0626.12O74.22.00
Dokumenttyp: Urteil
Die schlüssige Darlegung einer Bauzeitverzögerung erfordert die Darlegung einer oder mehrerer Pflichtverletzungen des beklagten Auftraggebers sowie der sich daraus ergebenden Behinderungen der eigenen Leistung. Dafür ist eine konkrete, bauablaufbezogene Darstellung der jeweiligen Behinderung notwendig. Es ist zusätzlich zu den konkreten Pflichtwidrigkeiten des Auftraggebers dazu vorzutragen, welche vorgesehenen Bauarbeiten ihretwegen nicht oder nicht in der vorgesehenen Zeit durchgeführt werden konnten und wie sich die Verzögerungen konkret auf die Baustelle ausgewirkt haben.(Rn.45)
Der Architekt trägt die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass die von ihm geltend gemachten verzögernden Umstände nicht von ihm zu vertreten sind. Wenn der Auftraggeber andere verzögernde Umstände geltend macht, so ist er darlegungs- und beweispflichtig dafür, dass diese vom Architekten zu vertreten sind.(Rn.55)
Mehraufwendungen sind solche Ausgaben, die dem Auftragnehmer für die geschuldete Leistung tatsächlich angefallen sind und die er ohne die Bauzeitverzögerung nicht gehabt hätte.(Rn.62)
Die Beklagte wird unter Klageabweisung im Übrigen verurteilt, an die Klägerin 332.565,63 € nebst Zinsen in Höhe von acht Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus 20.548,62 € seit dem 6.10.2021 und aus weiteren 312.016,05 € seit dem 2.12.2021 zu zahlen.
Von den Kosten des Rechtsstreits haben die Klägerin 7 % und die Beklagte 93 % zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für die Klägerin jedoch nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags. Die Klägerin kann die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags leistet.
Der Streitwert wird auf 358.432,16 € festgesetzt.
1 Die Klägerin begehrt mit der Klage Abschlagszahlungen für die Bauzeitverlängerung in der Zeit vom 27.8.2021 bis zum 31.10.2021 gemäß ihrer 74. und 75. Abschlagsrechnung für das Bauvorhaben „Grundinstandsetzung und Ergänzung xxx Berlin“. Ihre Vergütungsansprüche beziffert sie zuletzt auf 350.069,08 € (I, Blatt 177).
2 Die Klägerin ist eine für diese Bauaufgabe gegründete Planungsgemeinschaft bestehend aus der xxx + xxx Gesellschaft der Architekten mbH und der xxx Bauleitungs- und Steuerung-GmbH.
3 Die Beklagte beauftragte die Klägerin mit dem Architektenvertrag „Gebäude“ vom 1./2. Juli 2009. Gemäß § 3 des Architektenvertrages hat die Klägerin die Leistungen der HOAI-Leistungsphasen 5 (Ausführungsplanung) bis 9 (Objektbetreuung) zu erbringen. Gemäß § 5 sollten die Termine gemäß dem Terminplan gelten. Die Klägerin sollte berechtigt sein, die Terminplanung zu optimieren, § 5.1.1 Abs. 2. Gemäß § 6.1.1.3 sollte sich die Vergütung für die Grundleistungen der Leistungsphasen 5 - 8 nach der Kostenfeststellung bemessen. Gemäß § 6.5 waren die angesetzten Stundensätze mit 90,00 € für den Auftragnehmer, mit 65,00 € für den Mitarbeiter mit 47,00 € für technische Zeichner/Mitarbeiter vereinbart ebenso wie eine Gleitklausel.
4 Der Rahmenterminplan vom 26.3.2009 (RTP, K2) ist mit der Befugnis der Klägerin, die Bauzeiten im Rahmen eines neuen Terminplans zu optimieren, als Anhang 8 des Architektenvertrages zum Vertragsgegenstand geworden. Der RTP sieht eine Bauzeit von 104 Monaten vor, nämlich den Zeitraum zwischen dem Beginn der Ausführung am 2.7.2012 und dem geplanten Ende der Ausführung am 26.2.2021.
5 § 6.3 des Architektenvertrages lautet:
6 Verzögert sich die Bauzeit durch Umstände, die der Auftragnehmer nicht zu vertreten hat, wesentlich, so ist für die nachweislich erforderlichen Mehraufwendungen eine zusätzliche Vergütung zu vereinbaren. Eine Überschreitung bis zu 20 v. H. der festgelegten Ausführungszeit, maximal jedoch sechs Monate, ist durch das Honorar abgegolten.
7 Gemäß § 7.1 der Allgemeinen Vertragsbedingungen – AVB – (Anhang 19) sollte die Auftraggeberin auf Anforderung des Auftragnehmers Abschlagszahlungen in Höhe von 95 vom Hundert der Vergütung für nachgewiesene Leistungen einschließlich Umsatzsteuer leisten.
8 Wegen der weiteren Einzelheiten des Architektenvertrages wird auf Anlage K1 verwiesen.
9 Der Bauabschnitt A umfasst die Teilbereiche MN (Mittelbau Nord), NF (Nordflügel), NK (Nordkopf), SP (Spreekeller), MM/MMV (Mittelbau Mitte) und TE AP (xxx xxx Promenade).
10 Die Ausführung der Arbeiten begann plangemäß am 2.7.2012. Am 26.2.2021 war das Bauvorhaben ebenso wenig abgeschlossen wie zum 31.10.2021. Die Arbeiten dauern an.
11 Bereits mit Schreiben vom 9.7.2010 (K9) hatte der Baugrundsachverständige xxx die Beklagte darauf hingewiesen, dass eine unvollständige Untersuchung des Grundes zu Verzögerungen bei der Ausführung des Bauvorhabens führen könne. Diesem Hinweis schloss sich die Klägerin mit Entscheidungsvorlage vom 20.7.2010 (K 10) an und empfahl der Beklagten ebenfalls, weitere Untersuchung durchführen zu lassen. Die Beklagte lehnte dies ab.
12 Ende 2014 wurde im Bereich des „Mittelbau Mitte (MM)“ das alte Eingangsgebäude und der dazugehörige Stahlbetonkeller abgerissen. Bei der folgenden systematischen Sondierung des Baugrundes wurde erstmals ein 12 × 5 m großes Hindernis aus Stahlbeton mit einer Dicke von ca. 3-4 m entdeckt. Die Arbeiten in diesem Bereich konnten nicht planmäßig durchgeführt werden, weil zunächst das Hindernis entfernt werden musste, weshalb der Statiker empfohlen hatte, eine Trogbaugrube zu erstellen und das Hindernis in diese abzubrechen (Störungen 1 und 2). Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Ausführungen in der Anlage K 21, dort Seite 16, Bezug genommen.
13 Die Störung 5 ist verursacht worden durch die Kündigung des TGA-Planers xxx. Am 7.8.2020 kündigte die Beklagte dem TGA-Planer xxx den Auftrag betreffend die Vergabeeinheiten A_4.440.03 (Starkstrom) und A_4.450.01 (TK/DKT). Am 17.8.2020 kündigte die Beklagte zusätzlich noch den Auftrag für die Vergabeeinheit A_4.450.02 (FM-SIT). Wegen der Einzelheiten wird auf Anlage K 30 verwiesen. Wegen der Kündigung mussten die betreffenden Leistungen neu ausgeschrieben werden und konnten erst am 18.5.2021 erneut vergeben werden an die xxx xxx GmbH. Die Bauarbeiten konnten in den betroffenen Bereichen erst im November 2021 fortgesetzt werden. Durch die Verzögerung des TGA-Gewerkes wurden die weiteren Vorgänge gemäß KG 304 100 verzögert. Wände, Decken und Hohlräume konnten ohne die Vorleistungen ELT, TK/DAT und FM/SIT nicht geschlossen werden (K 31/K 32). Das Parteigutachten Prof. xxx bezifferte die Verzögerung des Bauvorhabens auf 850 AT in den betreffenden Baubereichen NF, NK, MN, MM, TG und SP (III, Blatt 18).
14 Die Störung 6 ist durch die Änderung im Wege nachträglicher Nutzungsanforderungen des xxx für xxx Kunst entstanden. Es wird auf die Behinderungsanzeigen der Klägerin vom 11.7.2022 (K 33) sowie vom 29.9.2022 (K 34) verwiesen. Diese Störung betraf die Bauarbeiten in den Bauteilen NF und NK. Das Parteigutachten ermittelte eine Verzögerung von 523 AT. Wegen der Einzelheiten der Störungsursache und des weiteren Verlaufs wird auf die Ausführungen der Klägerin im Schriftsatz vom 10.12.2024, dort Seite 6/7, verwiesen (III, Blatt 18).
15 Die Störung 7 ist durch die nachträgliche Anordnung zur Nachrüstung von WLAN im gesamten Gebäude verursacht worden. Das Parteigutachten der Klägerin errechnete für die betroffenen Bauteile NF, MK, MN, MM, TE und SP eine Bauzeitverzögerung von 441 AT.
16 Wegen der weiteren Einzelheiten der Baubehinderungen wird auf die Ausführungen im Schriftsatz vom 28.11.2022, dort Seiten 4-6, verwiesen.
17 Parteien verhandelten über den Abschluss einer Vereinbarung betreffend die Vergütung für die Bauzeitverlängerung. Eine solche Vereinbarung kam jedoch nicht zustande. Wegen der Einzelheiten wird auf Anlagen K4 sowie B1 und B2 verwiesen. Jedoch bezahlte die Beklagte an die Klägerin für zeitabhängige Leistungen der Objektüberwachung in der Folgezeit eine monatliche Pauschale in Höhe von 51.885,25 €
18 Im Bezug auf die Vergütung für die Bauzeitverlängerung stellte die Klägerin der Beklagten am 13.9.2021 die Abschlagsrechnung Nr. 74 (K5) und am 11.11.2021 die Abschlagsrechnung Nr. 75 (K6). Die Abschlagsrechnungen enthalten keine Vergütung für separat vergüteten Nachtragsleistungen (I, Blatt 175 *), die sie gesondert abgerechnet. Die geleisteten Arbeitszeiten stützt die Klägerin auf die Eintragungen in ihrem Zeiterfassungssystem. Die angesetzten Stundensätze errechnet sie aus den Mitarbeiterkosten wie Gehältern zuzüglich der Arbeitgeberanteile zu den gesetzlichen Sozialversicherungen und zusätzlich des Zuschlags für die allgemeinen Geschäftskosten der Arbeitgeber.
19 Die Beklagte zahlte für diesen Zeitraum wegen der Bauzeitverlängerung vom 27.8. bis 31.8.2021 8.369,59 €, für die Monate September 2021 und Oktober 2021 jeweils 51.885,25 €, insgesamt 112.139,09 €. Grundlage für die Berechnung dieser zusätzlichen Vergütung war die Fortschreibung der vertraglich für die Leistungsphase 8 im Vertragszeitraum anfallenden Vergütung.
20 Die Klägerin behauptet:
21 Das Bauvorhaben habe sich verzögert, weil Unwägbarkeiten des Baugrundes und der Bestandsgründung bestanden hätten, weil es Unwägbarkeiten der Bestandsbebauung gegeben habe und weil Baubehelfe (Baugerüst) von der Beklagten verspätet beauftragt worden seien, weil Fachplaner nicht vollständig mit den notwendigen Planungsleistungen beauftragt worden seien, weil es eine fehlerhafte und verspätete TGA-Ausführungsplanung gegeben habe und weil letztlich diverse Fachplaner gekündigt worden sein oder hätten Insolvenz anmelden müssen.
22 Beim Vorgang „Rohbau TE AP, Ebene 0-2“ (Massives Hindernis aus Stahlbeton; Störung 2) habe statt des vorgesehenen Beginntermins am 21.7.2016 erst am 21.6.2017 mit den Arbeiten im Bereich TAP begonnen werden können. Durch die Verzögerung habe sich der Fertigstellungstermin für den Bauabschnitt A deshalb vom 8.4.2021 auf den 28.6.2021 verschoben. Diese Störung sei terminkritisch gewesen und habe zu einer Verschiebung des Gesamtfertigstellungstermins geführt.
23 Die verspätete Beauftragung von Baubehelfen und Unwägbarkeiten in der Bestandsbebauung hätten zu einer Verlängerung der Bauzeit geführt (Störung 3). Diese Verzögerungen seien terminkritisch gewesen.
24 Die fehlende (fehlerhafte und verspätete) TGA-Planung für den Schacht S 310 im Bauteil MM und MMV und die deshalb fehlende Installation in dem Schacht hätte zu einer Verlängerung der Gesamtmaßnahme um mindestens 1472 Arbeitstage geführt (Störung 4). Die vollständige Ausführungsplanung TGA habe erst 2019 vorgelegen. Aus diesem Grunde habe ihre Ausführungsplanung immer wieder der verspäteten TGA-Planung angepasst werden müssen. Die Fertigstellung in diesem Bereich könne erst im Jahr 2026 erfolgen.
25 Die Kündigung und Insolvenz diverser Fachplaner habe das Bauvorhaben erheblich verzögert. Wegen der Einzelheiten wird auf die Ausführungen der Klägerin Anlage K 21, dort seit 60 f. verwiesen.
26 Wegen der Einzelheiten wird auf die Ausführungen im Schriftsatz vom 28.11.2022, dort Seite 5, sowie im Schriftsatz vom 28.5.2024, dort seit den 18-20, sowie auf Anlage K 21, dort Seiten 41 - 59, verwiesen.
27 Diese Verzögerungen habe sie nicht zu vertreten. Wegen der Einzelheiten wird auf die Ausführungen in der Klageschrift, dort Seiten 8-11, sowie im Schriftsatz vom 31.10.2023, dort Seiten 1/2, und auf Anlage K 21 verwiesen. In der Zeit seit dem 27.8.2021 seien der Klägerin zusätzliche Kosten in Höhe von 462.208,17 € (I, Blatt 174*) entstanden.
28 Die aus den Anlagen zu den Abschlagsrechnungen Nr. 74 und Nr. 75 ersichtlichen Arbeitsstunden seien wie aus den Anlagen K 22 bis K 24 ersichtlich erbracht worden. Hierbei habe es sich um einen Mehraufwand gehandelt. Die genannten Arbeitsstunden seien entsprechend erbracht worden. Sie hätten nur die Tätigkeit im Bauabschnitt A betroffen. Sie seien erforderlich gewesen. Tätigkeiten, die während der vertraglich vereinbarten Bauzeit hätten ausgeführt werden können, aber auch sonstigen Umständen erst später ausgeführt wurden, seien in den Stundenaufstellungen nicht enthalten. Die Anzahl der Stunden sei auch angemessen. Der Stundensatz sei jeweils nach den tatsächlichen Kosten der Arbeitnehmer sowie nach den Arbeitsgeberanteilen zu den gesetzlichen Sozialversicherungen zuzüglich eines Zuschlags für die allgemeinen Geschäftskosten berechnet worden.
29 Die Klägerin beantragt,
30 die Beklagte zu verurteilen, an sie 358.432,16 € zuzüglich Zinsen in Höhe von acht Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus einem Betrag von 26.955,94 € seit dem 6.10.2021 und aus einem weiteren Betrag von 331.476,23 € seit dem 2.12.2021 zu zahlen.
31 Die Beklagte beantragt,
32 die Klage abzuweisen.
33 Sie behauptet:
34 Die von der Klägerin erstellten Leistungen seien unzureichend und mangelhaft gewesen, wodurch es immer wieder zu Verzögerungen gekommen sei. Wegen der Einzelheiten wird auf das Schreiben der Beklagten vom 8.7.2019 verwiesen (B2).
35 Folgende Umstände, die von der Klägerin zu vertreten seien, hätten sich verzögert auf den Bauablauf ausgewirkt: Die Klägerin habe sich im Zuge der Planung nicht hinreichend mit dem Baugrund und dessen Auswirkungen auseinandergesetzt. In den Ausschreibungsunterlagen habe die umfassende Beschreibung der zu erbringenden Leistungen gefehlt, soweit es sich um Angaben zum Baugrundgutachten gehandelt habe, obgleich ein Bodengutachten vorgelegen habe. Die Leistungsbeschreibung sei lückenhaft gewesen, weil die Klägerin übersehen habe, in dem Leistungsverzeichnis zur Vergabeeinheit 3.006 Baugrube BA-A ein Qualitätssicherungsprogramm und ein Havariekonzept bei dem Mikropfahlarbeiten zu fordern. Ferner habe die Klägerin ihre Pflichten zur Terminplanung und -überwachung verletzt. Wegen der Einzelheiten wird auf die Ausführungen im Schriftsatz vom 27.6.2023, dort Seiten 8-11, verwiesen. Die Ausführung der Klägerin sei auch in Bezug auf die Rohbauarbeiten der xxx mangelhaft gewesen. Die Leistungsbeschreibung sei lückenhaft gewesen. Wegen der Einzelheiten wird auf den Schriftsatz vom 27.6.2023, dort Seiten 11/12, verwiesen.
36 Die Fertigstellung in dem von der Störungsursache 4 betroffenen Bereich sei verzögert worden, weil die Klägerin die erforderlichen Planungen für den Putz an Wand und Decken nicht fertiggestellt habe. Wegen der Einzelheiten wird auf die Ausführungen im Schriftsatz vom 28.5.2024, dort Seiten 3/4, verwiesen.
37 Die Kammer hat Beweis erhoben durch uneidliche Vernehmung des von der Klägerin benannten Zeugen xxx. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf den Inhalt des Protokolls vom 21.3.2024, II, Blatt 120ff., verwiesen.
38 Mit Beschluss vom 7.12.2022 ist der Rechtsstreit auf den Einzelrichter übertragen worden (I, Blatt 63).
I.
39 Die Klage ist zulässig. Insbesondere ist die Klägerin berechtigt, die auf die Mehrvergütungsansprüche wegen Bauzeitverlängerung entfallenden Vergütungsanteile aus den jeweiligen Abschlagsrechnungen geltend zu machen. Der Klagegegenstand ist hinreichend bestimmt, § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO. Zulässigkeitsvoraussetzung einer Teilklage ist die Teilbarkeit des Anspruchs. Ob ein einheitlicher Anspruch im rechtlichen Sinne teilbar ist, hängt davon ab, ob er ziffernmäßig oder sonstwie abgrenzbar und damit im Sinne von § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO eindeutig individualisierbar ist (BGH, Urteil vom 19. Dezember 2024 – VII ZR 130/22 –, Rn. 23, juris). Eine Teilklage kann in der Weise begründet werden, dass der geltend gemachten Teilforderung als Aktivposten lediglich bestimmte Rechnungsposten des Vergütungsanspruchs zugrunde gelegt und von der sich hieraus ergebenden Summe alle Voraus- und Abschlagszahlungen abgezogen werden. Auch in diesem Fall ist ein verbleibender Saldobetrag hinreichend individualisiert und kann Gegenstand einer Teilklage sein (BGH, Urteil vom 9. Januar 1997 - VII ZR 69/96, BauR 1997, 468, juris Rn. 7).
40 So ist es vorliegend. Die Beklagte hatte die Abschlagsrechnungen prüfen lassen und den für begründet erachteten Teilbetrag jeweils an die Klägerin ausbezahlt. Die Kammer kann damit unterstellen, dass die Ansprüche der Klägerin auf Abschlagszahlungen anerkannt worden sind, soweit die Beklagte die Abschlagszahlung erbracht hat. Die von der Beklagten vorgenommenen Rechnungskürzungen nimmt die Klägerin (mit Ausnahme der Mehrvergütungsansprüche wegen Bauzeitverlängerung) hin. Damit reduziert sich die Forderung der Klägerin auf die Vergütung, die auf die Mehrkosten wegen Bauzeitverlängerung für den geltend gemachten Zeitraum entfällt. Zudem hat sie die geprüften und durch Zahlung anerkannten Abschlagszahlungen berücksichtigt und macht nur noch das „Mehr“ geltend. Einen unselbstständigen Rechnungsposten, wie beispielsweise bei dem isolierten Ansatz der Vergütung für nicht erbrachte Leistungen in einer Schlussrechnung, macht die Klägerin demnach vorliegend nicht geltend. Vielmehr sind die Abschlagszahlungen später im Rahmen der Schlussrechnung ohnehin noch Erzu saldieren.
II.
41 Die Klage ist auch in der Sache begründet.
42 1. Die Klägerin hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf zusätzliche Vergütung in Höhe von 332.565,63 € für die Zeit der Bauzeitverlängerung aus Ziffer 6.3, 5.1 in Verbindung mit dem RTP. Denn die Bauzeit hat sich durch Umstände, die der Auftragnehmer nicht zu vertreten hat, wesentlich verzögert. Im Übrigen ist die Klage abzuweisen.
43 a) Die Bauzeit hat sich wesentlich verlängert. Die maßgebliche Regelbauzeit betrug 104 Monate beginnend mit dem 2. Juli 2012 (RTP (Rahmentermin) Vorgang Nr. 22). Er sollte mit dem 26.2.2021 enden (RTP-Vorgang Nr. 27). Soweit die Klägerin ursprünglich auf den von ihr entsprechend ihrer Befugnis optimierten Generalterminplan (GTP) abgestellt hatte, hat sie hieran zuletzt nicht mehr festgehalten. Sie stützt die Klage nunmehr ebenfalls auf den RTP. Unstreitig konnten die Bauarbeiten nicht zum vertraglich vorgesehenen Zeitpunkt abgeschlossen werden, sondern dauern nach wie vor an. Somit ist der Verlängerungszeitpunkt maßgeblich, der nach Ablauf der Erheblichkeitsschwelle von 20 v. H. der Regelbauzeit bzw. von sechs Monaten nach vorgesehenen Bauzeitende überschritten ist. Das ist vorliegend die Zeit ab dem 27.8.2021.
44 b) Die Bauzeit hat sich auch durch Umstände verzögert, die die Klägerin nicht zu vertreten hat. Die Klägerin hat für sämtliche Bauteile des Bauabschnitts A eine Bauzeitverzögerung belegt, die über den 31.10.2021 hinausreicht.
45 aa) Die schlüssige Darlegung einer Bauzeitverzögerung erfordert die Darlegung einer oder mehrerer Pflichtverletzungen des beklagten Auftraggebers sowie der sich daraus ergebenden Behinderungen der eigenen Leistung (vgl. BGH NZBau 2002, 381; BGHZ 162, 259 = NZBau 2005, 387 = NJW 2005, 1653). Dafür ist (im Grundsatz) eine konkrete, bauablaufbezogene Darstellung der jeweiligen Behinderung erforderlich. Das heißt, es ist zusätzlich zu den konkreten Pflichtwidrigkeiten des Auftraggebers dazu vorzutragen, welche vorgesehenen Bauarbeiten ihretwegen nicht oder nicht in der vorgesehenen Zeit durchgeführt werden konnten und wie sich die Verzögerungen konkret auf die Baustelle ausgewirkt haben (vgl. Kniffka/Koeble, Kompendium des Baurechts, 4. Aufl., 8. Teil, Rn. 56).
46 Aus dem Vortrag muss sich nachvollziehbar ergeben, dass und in welchem Umfang eine Pflichtverletzung eine Behinderung verursacht hat (vgl. BGHZ 162, 259 = NZBau 2005, 387 = NJW 2005, 1653). Angesichts regelmäßig zeitabhängiger Mehrkosten des Auftraggebers gilt Gleiches für die Dauer der Erschwernis oder Behinderung, so dass es letztlich der Darlegung einer ununterbrochenen Kausalkette vom Verzug des Auftraggebers mit einer Leistungspflicht über die schadensbegründenden Umstände in Form der konkreten Behinderung bis hin zu den dadurch entstandenen Mehrkosten bedarf (vgl. Kniffka/Koeble, 8. Teil, Rn. 56).
47 Den vorstehend aufgeführten Anforderungen genügt das Vorbringen der Klägerin, die sich hierfür auf die parteigutachterlichen Ausführungen von Prof. xxx gestützt hat. Im Gegensatz zur Auffassung der Beklagten ist das Vorgehen im Parteigutachten auch konkret. Die Kammer versteht die Parteigutachten so, dass eine bestimmte Störungsursache auf dem „kritischen Pfad“ darauf untersucht wird, ob sich die Ursache bis zum geplanten Bauzeitende und darüber hinaus ausgewirkt hat. Das Vorgehen als solches ist abstrakt, spiegelt jedoch den konkreten Bauablauf wider. Der „kritische Pfad“ bezeichnet die Aufgaben in einem Projekt, deren Verzögerung das gesamte weitere Projekt beeinflusst. Verschieben sich diese bestimmten Aufgaben nach hinten oder vorne, verschiebt sich das ganze Projekt entsprechend. Auf Bauvorhaben übertragen bedeutet das, dass bestimmte Arbeiten am Bau nicht vorgenommen werden können, ehe die anderen, vorausgehenden Arbeiten abgeschlossen sind. So ist beispielsweise der Einbau von Fenstern nicht denkbar, bevor der Rohbau Mauerwerksöffnungen für deren Einbau aufweist. Im konkreten Fall kann beispielhaft auf die Störung 4 (Schacht S3 110) verwiesen werden. Der Mauerwerksschacht, der sich durch sämtliche Etagen des bestimmten Bauteils zog, konnte mauerwerkstechnisch nicht verschlossen werden, ehe die Planung für die TGA fertiggestellt war und die entsprechende Installationen in den Schacht eingebaut wurden. Dementsprechend war auch ein Verputzen und die malermäßige Herstellung dieses Baubereichs nicht möglich. Bei diesem offensichtlichen Kausalzusammenhang wäre eine konkrete Darstellung des überaus komplexen Bauablauf im gesamten Bauvorhaben eine reine Formalität, würde sie doch in jedem Fall aufs selbe Ergebnis hinauslaufen, dass nämlich eine Beschleunigung im kritischen Pfad nicht möglich ist.
48 bb) Für insgesamt vier Störungsursachen hat die Klägerin eine Bauzeitverzögerung mindestens bis zum 31.10.2021 (und deutlich darüber hinaus) mit dem Parteigutachten Prof. xxx belegt. Diese Störungen betreffen die wesentlichen Teilabschnitte des Bauteils A und haben damit großflächig gewirkt.
49 1) Störung 4 Bauteil MM und MMV (Bauteil Schacht S 310)
50 Das Parteigutachten zeigt nachvollziehbar auf, dass die erst im Jahr 2019 verfügbare TGA-Planung dazu geführt hat, dass der fragliche Installationsschacht im Jahr 2021 noch nicht verschlossen werden konnte. Wegen der Einzelheiten verweist die Kammer auf die überzeugenden Ausführungen des Gutachters (Anlage K 21, dort Seiten 41 ff. und II, Blatt 141). In diesem Zusammenhang hat die Kammer auch den von der Klägerin benannten Zeugen xxx, einer der verantwortlichen Architekten bei dem Gesellschafter xxx + xxx der Klägerin, vernommen. Der Zeuge hat nachvollziehbar erläutert hat, dass die verspätete TGA-Planung und der damit einhergehende Zeitverzug auch immer wieder zu neuen Anforderungen des Denkmalschutzes bei der Art der Ausführung von Putz und Wandbelag zur Folge gehabt habe. Ergänzend wird insoweit auf die Protokollierung der glaubhaften Aussagen des Zeugen xxx im Termin am 31.3.2024, dort Seiten 6-8, verwiesen.
51 In diesem Zusammenhang ist auch auf das E-Mail des Bundesamtes für Bauwesen und Raumordnung an die xxx xxx xxx vom 29.1.2024 (K 26) zu verweisen. Danach lehnte die Beklagte Wünsche auf Nutzungsänderung des SPK ab mit der Begründung, die seit Ende 2020 eingereichten Änderungswünsche stellten einen nicht unwesentlichen Grund für die anzunehmenden Störungen in Ausführungsplanung, Werkplanung und Bauausführung dar.
52 Verzögerungen in diesem Bauteil hat die Klägerin nicht zu vertreten. Soweit die Beklagte geltend macht, die Ausführungsplanung (beispielsweise für den Putz) für diesen Bereich sei bis zum geplanten Bauzeit Ende 2021 ebenfalls nicht fertig gewesen, kommt es darauf nicht an: Der Zeuge xxx hat - wie oben bereits ausgeführt - glaubhaft erklärt, gerade der Zeitverzug infolge der fehlenden TGA-Planung habe dazu geführt, dass sich in der Zwischenzeit auch die Anforderungen des Denkmalschutzes an die Ausführung von Putz und Wandbelag geändert habe. Damit konnte deshalb die Ausführungsplanung in diesem Bereich erst abgeschlossen werden, nachdem die vorausgehende Gewerke, insbesondere die Installation der TGA, abgeschlossen waren.
53 2) Störung 5 (Kündigung des TGA-Planers xxx), Störung 6 (Änderung im Wege nachträglicher Nutzungsanforderungen des xxx für xxx xxx) und Störung 7 (nachträgliche Anordnung zur Nachrüstung von WLAN im gesamten Gebäude). Hier folgt die Kammer den überzeugenden Darstellungen des von der Klägerin eingereichten Parteigutachtens zur Bauzeitverzögerung des Prof. xxx. Die Störungen betreffen einzelne oder sämtliche Teilabschnitte NF, NK, MN, MM, TG und SP.
54 3) Darüber hinaus ist die Bauzeitverlängerung nicht von der Klägerin zu vertreten. Dies zeigt schon die Natur der aufgezeigten Verzögerungsursachen, die auf der Kündigung von Fachplanern, auf der nachträglichen Änderung von Nutzungsanforderungen sowie auf verspäteter Bereitstellung von notwendigen (TGA-)Planungen beruht.
55 cc) Störungen des Bauablaufs, die von der Klägerin zu vertreten wären, hat die Beklagte nicht nachvollziehbar dargetan. Für solche Umstände, die die Klägerin für die Bauzeitverzögerung verantwortlich macht, trägt sie nach § 6.3 des Vertrages die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass sie diese Umstände nicht zu vertreten hat. Macht die Beklagte jedoch ihrerseits (andere) Umstände dafür verantwortlich, dass die Klägerin die hierauf gestützte Bauzeitverzögerung zu vertreten habe, ist sie bei verständiger Würdigung und Auslegung von § 6.3 selbst darlegungs- und beweispflichtig.
56 1) Soweit die Beklagte auf den Tiefbauer xxx + xxx und darauf verweist, dass das Leistungsverzeichnis der Klägerin ohne Erkenntnisse aus den Bodengutachten erstellt worden sei, ist nicht nachvollziehbar, welche Fehler im Leistungsverzeichnis vorhanden gewesen wären. Auch ist nicht dargetan, ob aus den vorhandenen Bodengutachten aus den Jahren 2005-2014 die Notwendigkeit alternativer Ausführungen erkennbar gewesen wäre. Die Kammer verfügt nicht über diese Bodengutachten. Damit ist auch nicht ersichtlich, welche Probleme diese Bodengutachten aufgezeigt haben. Vor diesem Hintergrund etwa kann die Kammer nicht ausschließen, dass die Ergänzungsbedürftigkeit des Leistungsverzeichnisses beispielsweise in der Vergabeeinheit 3.006 Baugrube BA-A erst erkannt wurde, weil die von der Klägerin geforderte Sondierung des Baugrundes später (dann doch noch) durchgeführt wurde.
57 2) Soweit die Beklagte auf Pflichtverletzungen bei Terminplanung und -überwachung und dem damit einhergehenden Bauzeitverzug von zwei Monaten bereits im Jahr 2013 verweist, ist nicht erkennbar, dass diese Pflichtverletzung ursächlich war für eine Bauzeitüberschreitung im Jahr 2021. Die Behauptung der Beklagten, Bauzeitverzögerungen aufgrund von Pflichtverletzungen der Klägerin hätten sich auch auf eine Verschiebung des Bauzeitendes ausgewirkt, ist terminlich nicht nachvollziehbar dargestellt worden.
58 3) Das Vorstehende gilt entsprechend, soweit die Beklagte auf Verstöße gegen das Projekthandbuch und die zögerliche Bearbeitung von Bedenkenanzeigen und Nachträgen verweist.
59 4) Eine Auswirkung auf das Bauzeitende ist nicht für die behauptete Pflichtverletzung der Klägerin ersichtlich, soweit die Beklagte auf Mängel der Ausführungsplanung für die Rohbauarbeiten der Fa. xxx sowie auf ein lückenhaftes Leistungsverzeichnis (Starrprofile Kammerbeton im xxx [LV Rohbau 3 Titel 6.10]) verweist. Die Beklagte nennt keinen Grund, weshalb die Planung des Stahlbaus und die entsprechende Ausschreibung nicht ausgeführt werden konnte.
60 5) Dasselbe gilt für die Ausführungsplanung in Bezug auf die Druckträger im Nordflügel (LV Rohbau 2, S. 6.8.130 als Profil-Stahl-Doppel-Träger). Auch insoweit ist nicht nachvollziehbar, aus welchem Grund sich die Planung nicht umsetzen ließ.
61 6) Soweit die Beklagte schließlich Mängel der Ausführungsplanung und der Objektüberwachung im Hinblick auf Achse 17 im xxx im Mittelbau Mitte West für eine von der Klägerin zu vertretende Bauzeitverzögerung verantwortlich macht, war eine Vertretenmüssen der Klägerin nicht ersichtlich. Die Klägerin hat nachvollziehbar vorgetragen, dass sie die Stahlfachwerkträger im fraglichen Bereich ebenso wenig untersuchen konnte wie den Putz. Die Freilegung der Fachwerkträger hätte vorausgesetzt, dass die Klägerin das Erstellen eines Gerüstes an der Fassade im Mittelbau Mitte (MM) habe veranlassen dürfen. Dies habe aber erst nach der Durchführung des Richtfestes im Rohbau des xxx im April bzw. Mai 2019 errichtet werden dürfen. Vorher hatte die Beklagte die Freigabe nicht gegeben. Erst nach Errichtung des Gerüstes und nach Untersuchung von Putz und Stahlfachwerk konnte festgestellt werden, dass die Fassade nicht wie ursprünglich geplant ausgeführt werden konnte. Bei diesem Vorbringen ist nicht ersichtlich, dass die Klägerin eine entsprechende Bauzeitverzögerung zu vertreten hat.
62 C) Der Klägerin sind Mehraufwendungen in dem geltend gemachten Umfang entstanden. Mehraufwendungen sind solche Ausgaben, die der Auftragnehmer für die geschuldete Leistung tatsächlich hatte und die er ohne die Bauzeitverzögerung nicht gehabt hätte (Kammergericht, Baurecht 2007, 906; Werner-Pastor, 18. Aufl. 2023, Rn. 1042). Allerdings war der Anspruch gemäß § 7.1 der Allgemeinen Vertragsbedingungen – AVB – (Anhang 19) auf 95 % zu kürzen. Die Klägerin macht ihren Anspruch als Abschlagszahlung geltend.
63 a) Die Mehraufwendungen der Klägerin sind mit den Stundenaufstellungen K 21 - K 23 nachgewiesen. Hiervon ist die Kammer nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme durch Vernehmung des von der Klägerin benannten Zeugen xxx überzeugt. Die Stundenaufstellungen weisen sowohl Namen als auch Vornamen des jeweils eingesetzten Mitarbeiters auf. Zudem ist die generelle Funktion dieses Mitarbeiters in dem Unternehmen benannt worden. Ferner weisen die Stundenaufstellungen mit der Angabe „xxx xxx, Bauteil A“ auch aus, für welchen Bauteil die jeweiligen Arbeitsleistungen erbracht worden sind.
64 Der Zeuge xxx hat die Stundennachweise im Rahmen der Beweisaufnahme nachvollziehbar und überzeugend erläutert. So verwies er darauf, dass im Abgleich mit den Stundennachweisen für den Bauteil B ersichtlich wird, dass eine Reihe von Mitarbeitern im fraglichen Zeitraum 27.8.2021 - 31.12.2021 im Bauabschnitt A nur geringe Arbeitszeiten geleistet haben, während im selben Zeitraum im Bauabschnitt B von diesen Mitarbeitern viel längere Arbeitszeiten angesetzt worden sind. Der Zeuge hat glaubhaft versichert, dass die Stundennachweise von jeweils zwei Personen geprüft und bestätigt worden sind. So weist beispielsweise der Stundennachweise von Herrn xxx xxx (Anlage 4 von K 22) zwei Unterschriften auf, die eine von Herrn xxx selbst und die andere vom Zeugen xxx. Zudem sind die Arbeitsstunden täglich gebucht worden und waren für den Zeugen, der leitender Mitarbeiter bei xxx Gesellschaft der Architekten mbH ist, anhand der im betreffenden Zeitraum zugewiesenen Aufgaben gut überprüfbar. Eine Plausibilitätskontrolle der Stundennachweise konnte der Zeuge zudem anhand seines Terminskalenders vornehmen.
65 In den Anlagen K 22 bis K 24 sind auch die jeweiligen Tätigkeiten der betreffenden Mitarbeiter benannt worden. Eine Durchsicht dieser Anlagen macht deutlich, dass es sich um typische Arbeiten einer Anpassung bzw. Konkretisierung der Ausführungsplanung ebenso handelt wie um typische Arbeiten der Objektüberwachung. Die Kammer kann deshalb unterstellen, dass die abgerechneten Arbeitsstunden dazu dienten, das Bauvorhaben in der Zeit der Bauverzögerung im gesamten Bauabschnitt A regulär voranzutreiben.
66 b) Somit sind entsprechend dem jeweiligen Deckblatt der Anlagen K 22 bis K 24 für die Zeit vom 27.8.2021 bis 31.8.2021 358,50 Arbeitsstunden mit einem Gesamtaufwand von 29.999,72 €, für den Monat September 2021 2605,00 Arbeitsstunden mit einem Gesamtaufwand von 213.961,51 € und schließlich für den Monat Oktober 2021 2643 Arbeitsstunden mit einem Gesamtaufwand von 218.246,94 € angefallen. Es ergibt sich für den fraglichen Zeitraum ein Gesamtaufwand von 462.208,17 €. Von diesem Betrag sind die für den Zeitraum von der Beklagten bereits geleisteten Zahlungen in Höhe von insgesamt 112.139,09 € abzuziehen. Es verbleiben 350.069,08 €. Von diesem Betrag sind 95 % anzusetzen, so dass der Klägerin für den fraglichen Zeitraum 332.565,63 € zustehen.
67 Anzusetzen sind damit die im fraglichen Verlängerungszeitraum tatsächlich angefallenen Kosten für die tätigen Arbeitnehmer zuzüglich der Kosten für den Arbeitgeberanteil zu den gesetzlichen Sozialversicherungen und einem Zuschlag für allgemeine Geschäftskosten. Dies entspricht den tatsächlichen Aufwendungen, welche die Klägerin im fraglichen Zeitraum hatte. Demgegenüber muss die Klägerin nicht nach den vertraglich vereinbarten Stundensätzen für die Erbringung von zusätzlichen Leistungen abrechnen. Diese Stundensätze sind im Jahr 2009 für ganz konkret benannte Leistungen vereinbart worden. Vorliegend kommt es jedoch nicht auf frühere Vereinbarungen an, sondern auf die tatsächlichen Ausgaben der Klägerin.
68 Die Höhe der angesetzten Stundenlöhne, die von 49,96 € je Stunde bis zu 142,80 € für den Projektleiter xxx xxx reichen, ist von der Beklagten nicht bestritten worden. Sie hat insoweit lediglich geltend gemacht, die Klägerin sei aus Rechtsgründen nicht befugt, den tatsächlichen Aufwand anzusetzen, sondern müsse sich auf die vertraglich vereinbarten Stundensätze bzw. auf die Fortschreibung der vertraglichen Vergütung für die Leistungen der Leistungsphase 8 verweisen lassen.
69 c) Es ist nicht zwischen zeitabhängigen und zeitunabhängige Leistungen zu differenzieren mit der Folge, dass etwa Leistungen der Leistungsphase 5 nicht als Mehraufwendungen im Sinne von § 6.3 des Vertrages abgerechnet werden können. Bei verständiger Würdigung der Klausel sind sämtliche Kosten, die infolge einer nicht zu vertretenden Verzögerung des Bauvorhabens entstehen, Mehraufwendungen. Mehraufwendungen sind solche Ausgaben, die der Auftragnehmer für die geschuldete Leistung tatsächlich hatte und die er ohne die Bauzeitverzögerung nicht gehabt hätte (Kammergericht, Baurecht 2007, 906; Werner-Pastor, 18. Aufl. 2023, Rn. 1042). Mehraufwendungen versteht sich demnach nicht als eine Vermehrung des Leistungs-Solls infolge der Verzögerung, weshalb nur das „Mehr“ gegenüber dem ursprünglichen „Soll“ angesetzt werden dürfte. Bezugspunkt ist vielmehr der (gesamte) Aufwand der Klägerin, der zusätzlich durch die Verzögerung entstanden ist. Nach diesem Verständnis sind Mehraufwendungen diejenigen Kostenfaktoren (“Ausgaben“), die etwa in Form von allgemeinen Geschäftskosten sowie Personalkosten nach dem vorgesehenen Zeitpunkt der Beendigung anfallen. Das können auch solche Ausgaben sein, die für die Vornahme von Leistungen der Leistungsphase 5 anfallen. Ist die Ausführungsplanung vor dem vertraglich vorgesehenen Zeitpunkt nicht möglich, muss sie nach dem vorgesehenen Bauzeitende vorgenommen werden. Die angefallenen Personalkosten sind dann ebenso zusätzlich, wie etwa diejenigen für die Objektüberwachung. Eine Gegenüberstellung der Aufwendungen, die ohne die Bauzeitverzögerungen angefallen wären, und der Kosten, die tatsächlich angefallen sind, ist deshalb hier nicht erforderlich: Die Klägerin macht vorliegend nur Personalkosten in Form von Arbeitsstunden gelten. Hier ist bereits die zeitliche Abgrenzung und der Nachweis, dass dieser Arbeitsstunden nach dem Ende der vorgesehenen Bauzeit angefallen sind, ausreichend.
70 d) Der Vergütungsanspruch der Klägerin, der aus § 6.3 des Vertrages für die Verzögerung bedingten Mehraufwendungen resultiert, ist nicht kompensiert durch die Erhöhung der Baukosten (mit entsprechender Erhöhung des Honorars auf Grundlage der Kostenfeststellung). Die Parteien haben vertraglich vereinbart, dass das Planungshonorar auf der Grundlage der Kostenfeststellung zu ermitteln sei (vgl. § 6.1.1.3 des Vertrages). Mit der Erhöhung der Baukosten, die über die Kostenfeststellung zu einer Erhöhung des Honorars führen, ist damit nur die eigentliche Planungstätigkeit abgegolten. Eine Abänderung der ursprünglich vereinbarten Vertragsfristen hat die Beklagte schon nicht vorgetragen. Damit bleibt die Bauzeit von der nachträglichen Kostenmehrung unberührt. Für die Bauzeitverzögerung haben die Parteien mit § 6.3 des Vertrages eine gesonderte, zusätzliche Vereinbarung getroffen. (I, Blatt 190)
71 e) Soweit die Beklagte für die Zeit der Bauzeitverlängerung an die Klägerin monatlich schon 51.885,25 € netto bezahlt, hat die Klägerin diese Zahlungen bei der Berechnung der Klageforderung für den entsprechenden Zeitraum bereits angerechnet. Das entspricht der konkludenten Tilgungsbestimmung der Beklagten. Sie trägt vor, den genannten Betrag für jeden Monat zu zahlen. Die Klägerin macht mit der Klage nur noch den Saldo zu den tatsächlich angefallenen Personalkosten geltend.
72 D) Die Klageforderung ist nicht durch den gerichtlichen Vergleich, der zum Geschäftszeichen xxx vor dem Kammergericht geschlossen wurde, erloschen. Die Parteien haben insoweit einen Verzicht im Vergleich nicht geregelt. Vielmehr heißt es unter Ziff. 2. des Vergleichs (dort am Ende): „Ansprüche, die im Rahmen von Vertragsvereinbarungen bereits einvernehmlich geregelt wurden (....) sowie etwaige Bauzeitverlängerungsansprüche sind von dieser Abgeltungsregelung hingegen ausdrücklich nicht erfasst.“
73 E) Entgegen dem Wortlaut von § 6.3 des Architektenvertrages ist die Klägerin nicht darauf verwiesen, mit der Beklagten zunächst eine Vereinbarung zur Bauzeit Verlängerungsvergütung zu treffen, um sodann aus dieser Vereinbarung zu klagen. Der Architekt kann unmittelbar auf Zahlung der angemessenen Vergütung für Bauzeitverlängerung klagen (BGH, Urteil vom 10.5.2007 - VII ZR 288/05, Rn. 32).
74 2. Zinsen
75 Die Zinsansprüche fußen auf §§ 286 Abs. 1, 288 Abs. 2 BGB. Der Verzug ist jeweils 30 Tage nach Zugang der jeweiligen Abschlagsrechnung eingetreten, § 286 Abs. 3 BGB. Ab dem 6.10.2021 war somit Verzug begründet für einen Betrag von (29.999,72 € - 8.369,59 € = 21.630,13 € x 95 % =) 20.548,62 € und aus einem weiteren Betrag von (213.961,51 € + 218.246,94 € = 432.208,45 € - 51.885,25 € -51.885,25 € = 328.437,95 € x 95 % =) 312.016,05 € seit dem 2.12.2021.
76 III. Nebenentscheidungen
77 Die prozessualen Nebenentscheidungen rechtfertigen sich aus §§ 92 Abs. 1, 708 Nr. 11, 709 Sätzen 1 und 2, 711 ZPO. Die Quote entspricht dem wechselseitigen Obsiegen und Unterliegen.
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