LG Berlin II 27. Zivilkammer, 2025-12-22, 27 O 329/25 eV

27 O 329/25 eVKantonsgericht22.12.2025

Regest

Kein kerngleicher Verstoß gegen ein zur Unterlassung von Äußerungen über korruptives Handeln des Unterlassungsgläubigers verpflichtendes Urteil im Rahmen eines unmittelbar nach der mündlichen Verhandlung vor dem Gerichtsgebäude mit dem Unterlassungsschuldner geführten Interviews über den Ausgang des Verfahrens.(Rn.14)

Gesamter Gesetzestext

LG Berlin II 27. Zivilkammer — 27 O 329/25 eV — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2025-12-22

Aktenzeichen: 27 O 329/25 eV

ECLI: ECLI:DE:LGBE2:2025:1222.27O329.25EV.00

Dokumenttyp: Beschluss

Leitsatz

Kein kerngleicher Verstoß gegen ein zur Unterlassung von Äußerungen über korruptives Handeln des Unterlassungsgläubigers verpflichtendes Urteil im Rahmen eines unmittelbar nach der mündlichen Verhandlung vor dem Gerichtsgebäude mit dem Unterlassungsschuldner geführten Interviews über den Ausgang des Verfahrens.(Rn.14)

Orientierungssatz

Ändern sich die Umstände einer Äußerung dergestalt, dass sich damit zugleich deren Gesamteindruck bezogen auf den Kern der verbotenen Verletzungshandlung ändert, unterfällt die geänderte Berichterstattung nicht mehr dem Verbotskern des Unterlassungstitels (Anschluss BGH, Urteil vom 26. September 2023 - VI ZB 79/21).(Rn.13)

Verfahrensgang

vorgehend LG Berlin II 27. Zivilkammer, 4. November 2025, 27 O 329/25 eV, Urteil

Tenor

Der Antrag der Gläubigerin vom 21. November 2025 auf Festsetzung eines Ordnungsgeldes gegen den Schuldner wird auf deren Kosten zurückgewiesen.

Gründe

I.

1 Dem Schuldner ist durch Urteil der Kammer vom 4. November 2025 unter Androhung der gesetzlich vorgesehenen Ordnungsmittel untersagt worden, über die Schuldnerin bezüglich erhobener Bestechungsvorwürfe wie geschehen in seinem Facebookbeitrag vom 13. September 2025 zu berichten. Wegen der konkreten Fassung des Unterlassungstenors wird auf das Urteil vom 4. November 2025 (Bl. 73 - 76 d.A.) Bezug genommen.

2 Am 4. November 2025 wurde auf dem öffentlichen Facebook-Profil von Frau X ein Reel veröffentlicht, in dem der Schuldner vor dem Gerichtsgebäude zu der am selben Tage ergangene Entscheidung der Kammer interviewt wird.

3 Die Gläubigerin behauptet, der Schuldner tätige in dem Beitrag vom Unterlassungstenor erfasste, ihr Unternehmenspersönlichkeitsrecht verletzende Äußerungen.

4 Sie beantragt,

5 gegen den Schuldner wegen Zuwiderhandlung gegen Ziffer 1) des Urteils der 27. Zivilkammer des Landgerichts Berlin II vom 4. November 2025, Az: 27 O 329/25 eV, ein Ordnungsgeld und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, Ordnungshaft, festzusetzen.

6 Der Schuldner beantragt,

7 den Antrag auf Festsetzung eines Ordnungsgeldes zurückzuweisen.

8 Er trägt vor, er habe die Äußerungen in einem Interview geäußert, in dem er lediglich zum Hintergrund des Urteils, insbesondere zu der auch ihn treffenden Kostentragung Stellung genommen habe.

9 Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf sämtliche zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

II.

10 Der Antrag hat keinen Erfolg. Gegen den Schuldner war kein Ordnungsgeld gemäß § 890 ZPO zu verhängen, da er mit den streitgegenständlichen Äußerungen nicht gegen das Unterlassungsgebot aus dem Urteil vom 4. November 2025 verstoßen hat.

11 Dabei kann dahinstehen, wann dem Schuldner das Urteil zugestellt wurde oder wie die genaue Übersetzung der auf vietnamesisch getätigten Äußerungen lauten. Selbst unter Zugrundelegung der von der Gläubigerin als zutreffend behaupteten Übersetzung hat der Schuldner nicht gegen das titulierte Unterlassungsgebot verstoßen:

12 Der Schuldner hat die ihm untersagten Äußerungen weder wörtlich wiederholt noch legt ihm das Urteil ein abstraktes Themenverbot auf. Es liegt aber auch kein Verstoß gegen den Kern des ausgesprochenen Unterlassungsgebots vor (vgl. BGH, Urteil vom 26. September 2023 - VI ZR 79/21, NJW 2024, 414, Rn. 16 ff.):

13 Der Unterlassungstitel bezieht sich schon nach seinem klaren Tenor („wenn dies geschieht wie in dem Facebookpost ... vom 13. September 2025“ ) auf eine konkrete Wortberichterstattung. Der Titel ist dabei im Hinblick auf die erforderliche Abwägung zwischen dem Recht des von der Berichterstattung betroffenen Gläubigerin auf Schutz ihrer Unternehmenspersönlichkeit und dem Recht der Presse auf Meinungs- und Medienfreiheit unter Berücksichtigung des Kontextes der Äußerungen im konkreten Einzelfall erlassen. Ändern sich die Umstände einer Äußerung aber derart, dass sich damit zugleich deren Gesamteindruck bezogen auf den Kern der verbotenen Verletzungshandlung ändert, unterfällt die geänderte Berichterstattung nicht mehr dem Verbotskern des Unterlassungstitels (st. Rspr., vgl. nur BGH, Urteil vom 26. September 2023, a.a.O.). Deshalb erstreckt sich die Reichweite eines Unterlassungsgebots auch nicht auf veränderte Äußerungen mit einem geringeren Informationsgehalt, selbst wenn das Abwägungsergebnis am Ende dasselbe sein sollte (st. Rspr., vgl. nur BGH, Urteil vom 4. Dezember 2018 – VI ZR 128/18, NJW 2019, 1142 Rn. 20).

14 Gemessen daran betreffen die von der Gläubigerin angegriffenen Äußerungen den Kern des titulierten Unterlassungsgebots schon situativ nicht. Denn der Schuldner hat sich nicht eigenständig über die sozialen Medien, sondern im Rahmen eines Interviews gegenüber Dritten geäußert. Der Schwerpunkt seiner Äußerungen betrifft aber auch inhaltlich nicht die von ihm gegenüber der Gläubigerin erhobenen - und in dieser Form untersagten - Korruptionsvorwürfe, sondern die unmittelbar vor dem Interview erfolgte rechtliche Bewertung seiner Äußerungen durch die Kammer und die von der Kammer auch anteilig zu seinen Lasten getroffene Kostenentscheidung. Damit hat der Schuldner im Wesentlichen eine tatsächliche und rechtliche Einordnung einer ihn betreffenden Gerichtsentscheidung vorgenommen, nicht aber die in diesem Zusammenhang zwar beiläufig erwähnten, die Äußerungen aber nicht bestimmenden Vorwürfe korruptiven Verhaltens gegen die Gläubigerin in den Vordergrund gerückt. Ob diese spontanen Äußerungen ihrerseits das Unternehmenspersönlichkeitsrecht der Gläubigerin verletzt haben, kann im Rahmen der Zwangsvollstreckung dahinstehen. Denn die den Charakter der Verletzungshandlung beeinflussende Veränderung des situativen Rahmens und der Schwerpunktsetzung der Äußerung waren weder Prüfungsgegenstand im Erkenntnisverfahren noch in die Verurteilung einbezogen. Davon ausgehend hat aber auch eine Zuordnung der Äußerungen zum Kernbereich des titulierten Verbots zu unterbleiben (st. Rspr., vgl. BGH, Urteil vom 26. September 2023, a.a.O., Rn. 21 m.w.N.).

15 Die Kostenentscheidung folgt aus den §§ 891 Abs. 1 Satz 3, 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO.

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