LG Berlin II 27. Zivilkammer, 2025-12-18, 27 O 393/25 eV

27 O 393/25 eVKantonsgericht18.12.2025

Regest

Zur Zulässigkeit einer strafprozessbegleitenden Verdachtsberichterstattung über bislang vertrauliche Ermittlungsinhalte bei einer lediglich abstrakten Gefahr für den fairen Fortgang des Strafverfahrens.(Rn.68)

Gesamter Gesetzestext

LG Berlin II 27. Zivilkammer — 27 O 393/25 eV — Urteil

Entscheidungsdatum: 2025-12-18

Aktenzeichen: 27 O 393/25 eV

ECLI: ECLI:DE:LGBE2:2025:1218.27O393.25EV.00

Dokumenttyp: Urteil

Normen: § 823 Abs 1 BGB, § 1004 Abs 1 S 2 BGB, Art 1 Abs 1 GG, Art 2 Abs 1 GG, Art 5 Abs 1 S 1 GG ... mehr

Leitsatz

Zur Zulässigkeit einer strafprozessbegleitenden Verdachtsberichterstattung über bislang vertrauliche Ermittlungsinhalte bei einer lediglich abstrakten Gefahr für den fairen Fortgang des Strafverfahrens.(Rn.68)

Orientierungssatz

  1. Eine zulässige Verdachtsberichterstattung erfordert eine vorige Anhörung des Betroffenen. Erforderlich ist die Konfrontation mit dem wesentlichen Kern der Vorwürfe, Anknüpfungstatsachen und Argumente, sodass der Betroffene weiß, worum es geht (Fortführung LG Berlin II, Beschluss vom 9. Dezember 2024 - 27 O 324/24).(Rn.46)

  2. Medien müssen den Ablauf einer angemessenen Frist zur Stellungnahme vor einer Verdachtsberichterstattung nicht mehr abwarten, wenn der Betroffene vor Ablauf der angemessenen Frist eine als „letztes Wort“ zu verstehende Stellungnahme abgegeben hat und weitere Stellungnahmen von ihm nicht zu erwarten sind (Fortführung LG Berlin II, Beschluss vom 9. Dezember 2024 - 27 O 324/24).(Rn.48)

  3. Eine Verdachtsberichterstattung ist vorverurteilend, wenn durch eine präjudizierende Darstellung der unzutreffende Eindruck erweckt wird, der Betroffene sei der ihm vorgeworfenen Handlung bereits überführt (Anschluss BGH, Urteil vom 17. Dezember 2013 - VI ZR 211/12). Eine Vorverurteilung ist jedoch noch nicht anzunehmen, wenn sich ein Medium nicht nur zu Beweistatsachen und Umständen eines Ermittlungs- oder Strafverfahrens äußert, sondern diese selbst einordnet und auch die Meinung vertritt, eine Verurteilung sei wahrscheinlich. Medien sind zur Wahrung der Anforderungen an eine zulässige Verdachtsberichterstattung nicht zu einer ergebnisoffenen Darstellung des Geschehens verpflichtet (Anschluss OLG Hamburg, Urteil vom 23. August 2022 - 7 U 43/18).(Rn.51)

  4. Äußerungen (hier: in einem Artikel eines Online-Nachrichtenportals) sind nicht vorverurteilend, wenn sie trotz ihrer im typischen Stil einer Boulevardberichterstattung gehaltenen Aufmachung für den vernünftigen Durchschnittsleser keinen Zweifel daran lassen, dass der betroffene Angeklagte der von der Anklage zur Last gelegten Taten noch nicht überführt ist, sondern die veröffentlichten Vernehmungsinhalte lediglich der Beweisführung in einem weiterhin mit offenem Ausgang geführten Strafprozess gegen den Angeklagten dienen.(Rn.52)

  5. Eine lediglich abstrakte Gefährdung der Interessen des Betroffenen ist äußerungsrechtlich ohne Belang. Denn eine Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts wegen der tatsächlichen Folgen einer - ansonsten zulässigen - Verdachtsberichterstattung kommt nur in Betracht, wenn die Interessen des Betroffenen nicht nur abstrakt, sondern tatsächlich und konkret gefährdet sind.(Rn.68)

Tenor

  1. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung wird zurückgewiesen.

  2. Die Antragstellerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

  3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Antragstellerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Antragsgegner vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils vollstreckbaren Betrages leisten.

  4. Der Streitwert wird auf bis 110.000 Euro festgesetzt.

Tatbestand

1 Die Parteien streiten im Rahmen eines seit dem 1. Dezember 2025 bei der Kammer anhängigen einstweiligen Verfügungsverfahrens um die Zulässigkeit einer die Antragstellerin betreffenden Berichterstattung durch die Antragsgegnerin.

2 Die Antragstellerin ist Tochter des Inhabers einer bundesweit bekannten X und Lebensgefährtin eines ebenfalls bundesweit bekannten X. Sie ist derzeit Angeklagte in einem vor dem Landgericht X geführten Strafverfahren, in dem ihr vorgeworfen wird, sie habe ihre bei deren Vater in X aufhältlichen X im Rahmen eines Sorgerechtsstreits durch Dritte entführen lassen. Sie bestreitet ihre Beteiligung an der Entführung. Über den Inhalt und den Ablauf der seit geraumer Zeit eröffneten Hauptverhandlung wird in zahlreichen Medien berichtet. Die Antragstellerin lässt von ihrem Verteidiger Presseerklärungen zum Verfahren auf dessen Internetseite veröffentlichen.

3 Die Antragsgegnerin zu 1) betreibt und verantwortet das Online-Nachrichtenportal X. Sie berichtet seit Beginn der Hauptverhandlung gegen die Antragstellerin in zahlreichen Artikeln über deren Inhalt. Der Antragsgegner zu 2) ist Autor der Antragsgegnerin zu 1).

4 Anfang X vernahm die Staatsanwaltschaft X den Chef der ausweislich der Anklage gegen die Antragstellerin für die Durchführung der X-entführung verantwortlichen X, Herrn X, in einem gesonderten, gegen diesen als Beschuldigten geführten Ermittlungsverfahren. Über die Vernehmung wurde ein 320-seitiges Protokoll angefertigt, das unter unbekannten Umständen auch an die Antragsgegnerin zu 1) gelangte.

5 Am X wurde den Beteiligten des unter anderem gegen die Antragstellerin geführten Strafverfahrens Einsicht in das Protokoll der Vernehmung Herrn X gewährt. Zugleich setzte das Landgericht X die Hauptverhandlung bis zum X aus.

6 Mit am X um 00:21 Uhr an den Verteidiger der Antragstellerin sowie ihren Kommunikationsberater versandter E-mail bat der Antragsgegner zu 2) um schriftliche Stellungnahme bis um 18 Uhr am selben Tag. Dabei wies der Antragsgegner zu 2) darauf hin, dass ihm das Protokoll der Vernehmung des Herrn X vorliege, und fasste die wesentlichen Inhalte der Aussage in fünf Punkten zusammen, zu denen er jeweils eine Frage formulierte.

7 Mit am selben Tag um 17:58 Uhr versandter E-mail leitete der Verteidiger der Antragstellerin dem Antragsgegner zu 2) eine Presserklärung vom 24. November 2025 zu, in der es einleitend heißt, die „Verteidigung von Frau X“ habe „mehrere Presseanfragen erhalten“, die „sich mit der Vernehmung von Herrn X, der sich der Staatsanwaltschaft für eine Aussage zur Verfügung gestellt hat“, befassten. Im Weiteren der Presseerklärung wies der Verteidiger der Antragstellerin unter anderem darauf hin, dass es strafbar sei, „amtliche Dokumente eines Strafverfahrens ganz oder in wesentlichen Teilen im Wortlaut öffentlich mitzuteilen“, die Presseanfragen jedoch befürchten ließen, dass das bevorstehe. Der Wissensvorsprung der Staatsanwaltschaft durch die eigenständige Vernehmung des Zeugen sei unter dem Aspekt der Waffengleichheit auszugleichen. Es bleibe dabei, dass die Unschuldsvermutung gelte. Ein selektives Weitergeben und Besprechen von Akteninhalten stehe dem erheblich entgegen. Die Entscheidung der Antragstellerin, „nicht auf die jetzt vorliegenden Anfragen zu antworten, [sei] trotzdem richtig“.

8 Um 19:58 Uhr desselben Tages veröffentlichte die Antragsgegnerin zu 1) auf X unter dem Titel „Kidnapper-ChefX sagt aus. Frau X bezahlte mich in bar für die Entführung “ einen Artikel des Antragsgegners zu 2), in dem eingangs darauf hingewiesen wird, das Protokoll der Vernehmung des Herrn X läge der Antragsgegnerin zu 1) exklusiv vor. In dem Artikel heißt es unter anderem:

9 „X.“

10 Am Ende des Artikels heißt es:

11 „X*“*

12 Am X änderte die Antragsgegnerin zu 1) die Überschrift des Artikels, der weiter unter derselben URL abrufbar war, in „Ein Teddy sollte dabei helfen, die X zu entführen “. Auch der Berichtstext erfuhr einzelne Veränderungen. Am X erfolgte nochmals eine Änderung der Überschrift des Artikels, die seitdem lautet: „Entführer saßen mit Frau X im Konferenzraum und trugen Skimasken “. Außerdem erfolgten weitere Anpassungen des Berichtstextes.

13 Mit anwaltlichem Schreiben vom 27. November 2025 mahnte die Antragstellerin die Antragsgegner ab und forderte sie zur Abgabe einer Unterlassungsverpflichtungserklärung bis zum 28. November 2025 auf. Darauf reagierten die Antragsgegner nicht.

14 Am X setzte das Landgericht X die Hauptverhandlung gegen die Antragstellerin fort und vernahm Herrn X als Zeugen. Die Zeugenvernehmung ist noch nicht abgeschlossen.

15 Die Antragstellerin ist der Ansicht, die Berichterstattung verletze sie in ihrem allgemeinen Persönlichkeitsrecht. Die Berichterstattung sei an den Grundsätzen der Verdachtsberichterstattung zu messen und genüge diesen Grundsätzen nicht. Die Frist für die zu gewährende Stellungnahme sei zu kurz bemessen gewesen. Im Übrigen bestehe an einer Veröffentlichung noch nicht in das Hauptverfahren eingeführter Ermittelungsinhalte kein öffentliches Interesse. Jedenfalls sei die Darstellung vorverurteilend. Die Vorabveröffentlichung von Ermittlungsdetails ginge mit falschen Tatsachenbehauptungen einher und nehme die strafprozessuale Würdigung vorweg. Dem entspreche die gesetzliche Wertung des § 353d Nr. 3 StGB. Unerheblich sei, dass die Antragsgegner nicht wörtlich aus dem Vernehmungsprotokoll zitiert hätten, da die detaillierte inhaltliche Wiedergabe das Strafverfahren und die Chance der Antragstellerin auf ein faires Verfahren in gleichem Maße gefährde wie eine wörtliche Wiedergabe.

16 Die Antragstellerin beantragt,

17 den Antragsgegnern im Wege der einstweiligen Verfügung aufzugeben, es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung fälligen Ordnungsgeldes bis zu EUR 250.000,00, ersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Wiederholungsfall bis zu zwei Jahren,

18 zu unterlassen,

19 die Schuld- und Straffrage betreffende Einzelheiten aus der bei der Staatsanwaltschaft X geführten Ermittlungsakte, Az. X, zum Strafverfahren gegen Frau X hinsichtlich des Tatgeschehens zu veröffentlichen, wie geschehen in dem am X auf X veröffentlichten und am X und X aktualisierten Beitrag, wie folgt

X

20 Die Antragsgegner beantragen,

21 den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zurückzuweisen.

22 Sie sind der Ansicht, der Antrag sei schon unzulässig, da er nicht bestimmt genug sei.

23 Die Berichterstattung sei nicht an den Maßstäben der Verdachtsberichterstattung zu messen, da es sich um eine Berichterstattung über wahre Tatsachen handele. Im Übrigen seien die Anforderungen an eine zulässige Verdachtsberichterstattung erfüllt. Der Tatbestand des § 353d Nr. 3 StGB sei durch die Veröffentlichung nicht verwirklicht. Im Übrigen sei die äußerungsrechtliche Bewertung von der strafrechtlichen Bewertung einer Veröffentlichung von Informationen aus einem Ermittlungsverfahren zu unterscheiden.

24 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf sämtliche zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom X verwiesen.

Entscheidungsgründe

25 Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung ist unbegründet.

26 I. Die Antragstellerin hat gegen die Antragsgegner keinen Anspruch auf Unterlassung der weiteren oder erneuten Veröffentlichung der angegriffenen Wortberichterstattung. Ein solcher Anspruch folgt insbesondere nicht aus § 1004 Abs. 1 Satz 2 analog, § 823 Abs. 1 BGB i.V.m. Art. 2 Abs. 1, Art. 1 Abs. 1 GG, Art. 8 EMRK.

27 1. Zwar greift die Berichterstattung in das allgemeine Persönlichkeitsrecht der Antragstellerin ein.

28 a) Das allgemeine Persönlichkeitsrecht schützt die freie Entfaltung der Persönlichkeit und bietet dabei insbesondere auch Schutz vor einer personenbezogenen Berichterstattung und Verbreitung von Informationen, die geeignet sind, die Persönlichkeitsentfaltung erheblich zu beeinträchtigen. Eine wesentliche Gewährleistung ist der Schutz vor Äußerungen, die geeignet sind, sich abträglich auf das Ansehen der Person, insbesondere ihr Bild in der Öffentlichkeit, auszuwirken (st. Rspr., vgl. nur BVerfG, Beschluss vom 6. November 2019 – 1 BvR 16/13, AfP 2020, 35, juris Rn. 80). Eine den Betroffenen identifizierende Berichterstattung über die gegen ihn gerichtete Verfolgung einer Straftat beeinträchtigt zwangsläufig dessen Recht auf Schutz seiner Persönlichkeit und seines guten Rufes, weil sie sein mögliches Fehlverhalten öffentlich bekannt macht und seine Person in den Augen der Adressaten negativ qualifiziert (st. Rspr., vgl. nur BGH, Urteil vom 31. Mai 2022 – VI ZR 95/21, AfP 2022, 337, juris Rn. 16).

29 b) Ein solcher Fall liegt auch hier vor.

30 Maßgebend für die Prüfung einer Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts ist die zutreffende Erfassung des Inhalts der angegriffenen Äußerung, insbesondere die Klärung, in welcher Hinsicht sie ihrem objektiven Sinn nach das Persönlichkeitsrecht des von ihr Betroffenen beeinträchtigt. Maßgeblich für die Deutung ist weder die subjektive Absicht des sich Äußernden noch das subjektive Verständnis der von der Äußerung Betroffenen, sondern der Sinn, den sie nach dem Verständnis eines unvoreingenommenen und verständigen Durchschnittspublikums hat. Ausgehend vom Wortlaut – der allerdings den Sinn nicht abschließend festlegen kann – und dem allgemeinen Sprachgebrauch sind bei der Deutung der sprachliche Kontext, in dem die umstrittene Äußerung steht, und die Begleitumstände, unter denen sie fällt, zu berücksichtigen, soweit diese für das Publikum erkennbar sind. Zur Erfassung des vollständigen Aussagegehalts muss die beanstandete Äußerung stets in dem Gesamtzusammenhang beurteilt werden, in dem sie gefallen ist. Sie darf nicht aus dem sie betreffenden Kontext herausgelöst einer rein isolierten Betrachtung zugeführt werden. Fernliegende Deutungen sind auszuschließen (st. Rspr, vgl. nur BGH, Urteil vom 29. Juli 2025 – VI ZR 426/24, NJW 2025, 3219, Rn. 20).

31 Nach diesen Auslegungsmaßstäben behaupten die Antragsgegner nicht lediglich den unstreitigen Umstand von Äußerungen des Herrn X gegenüber den Strafverfolgungsbehörden im Zusammenhang mit einem strafbaren oder anderweitig ehrabträglichen Verhalten der Antragstellerin. Sie äußeren gleichzeitig den Verdacht eines der Antragstellerin zu Last zu legenden strafbaren Verhaltens. Denn im streitgegenständlichen Zusammenhang vermittelt selbst die kursorische Wiedergabe der Äußerungen oder Schlussfolgerungen Dritter dem Leser gleichzeitig den gegenüber dem Betroffenen bestehenden Verdacht eines schwerwiegend strafbaren und anderweitig ehrabträglichen Verhaltens. Davon ausgehend ist die Behauptung des Verdachts strafbaren Verhaltens gegenüber der Antragstellerin in der angegriffenen Berichterstattung nicht dadurch ausgeschlossen, dass die Antragsgegner vordergründig über die Antragstellerin betreffende Äußerungen des Herrn X berichten, die im Rahmen seiner staatsanwaltschaftlichen Vernehmung unstreitig gefallen sind (st. Rspr., vgl. nur Kammer, Urteil vom 18. November 2025 - 27 O 362/25 eV, AfP 2025, 552, beckonline Rn. 17 m.w.N.).

32 2. Der Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht der Antragsteller ist aber nicht rechtswidrig.

33 a) Wegen der Eigenart des allgemeinen Persönlichkeitsrechts als Rahmenrecht liegt seine Reichweite nicht absolut fest, sondern muss grundsätzlich erst durch eine Abwägung der widerstreitenden grundrechtlich geschützten Belange bestimmt werden, bei der die besonderen Umstände des Einzelfalls sowie die betroffenen Grundrechte und Gewährleistungen der Europäischen Menschenrechtskonvention interpretationsleitend zu berücksichtigen sind. Der Eingriff in das Persönlichkeitsrecht ist nur dann rechtswidrig, wenn das Schutzinteresse des Betroffenen die schutzwürdigen Belange der anderen Seite überwiegt (st. Rspr, vgl. nur BGH, Urteil vom 22. Juli 2025 – VI ZR 217/23 – juris Rn. 19 m.w.N.).

34 Weichenstellend für die Abwägung ist dabei zunächst die Qualifikation der in Rede stehenden Äußerung als Tatsachenbehauptung oder Werturteil (vgl. BGH, Urteil vom 10. Dezember 2024 – VI ZR 230/23 – juris Rn. 23). Während Tatsachenbehauptungen durch die objektive Beziehung zwischen der Äußerung und der Wirklichkeit geprägt werden und der Überprüfung mit Mitteln des Beweises zugänglich sind, handelt es sich bei einer Meinung um eine Äußerung, die durch Elemente der Stellungnahme und des Dafürhaltens geprägt ist (BGH, Urteil vom 10. Dezember 2024 – VI ZR 230/23 – juris Rn. 24 f. m.w.N.).

35 Dementsprechend wird bei ansehensbeeinträchtigenden Tatsachenbehauptungen die Abwägung zwischen den widerstreitenden Interessen ganz wesentlich vom Wahrheitsgehalt der Behauptungen bestimmt. Wahre Tatsachenbehauptungen müssen in der Regel hingenommen werden, auch wenn sie für den Betroffenen nachteilig sind, unwahre dagegen nicht. Allerdings kann auch eine wahre Darstellung das Persönlichkeitsrecht des Betroffenen verletzen, wenn sie einen Persönlichkeitsschaden anzurichten droht, der außer Verhältnis zu dem Interesse an der Verbreitung der Wahrheit steht. Dies kann insbesondere dann der Fall sein, wenn die Aussagen geeignet sind, eine erhebliche Breitenwirkung zu entfalten und eine besondere Stigmatisierung des Betroffenen nach sich zu ziehen, so dass sie zum Anknüpfungspunkt für eine soziale Ausgrenzung und Isolierung zu werden drohen (vgl. BGH, Urteil vom 22. Februar 2022 – VI ZR 1175/20 – juris Rn. 25). Wird wahrheitsgemäß über die Begehung einer Straftat durch einen identifizierbaren Täter berichtet, ist zu berücksichtigen, dass solche Taten zum Zeitgeschehen gehören, dessen Vermittlung Aufgabe der Medien ist. Die Verletzung der Rechtsordnung und die Beeinträchtigung individueller Rechtsgüter, die Sympathie mit den Opfern, die Furcht vor Wiederholungen solcher Straftaten und das Bestreben, dem vorzubeugen, begründen grundsätzlich ein anzuerkennendes Interesse der Öffentlichkeit an näherer und aktueller Information über Tat und Täter, das im Allgemeinen den Vorrang vor dem Persönlichkeitsrecht des Täters verdient. Dieses wird umso stärker sein, je mehr sich die Tat in Begehungsweise und Schwere von der gewöhnlichen Kriminalität abhebt. Insbesondere bei schweren Gewaltverbrechen ist in der Regel ein über bloße Neugier und Sensationslust hinausgehendes Interesse an näherer Information über die Tat und ihren Hergang, über die Person des Täters und seine Motive sowie über die Strafverfolgung anzuerkennen (vgl. BGH, Urteil vom 18. Juni 2019 – VI ZR 80/18 – Rn. 22).

36 Dabei trägt die Beweislast für die Wahrheit einer ehrabträglichen Tatsachenbehauptung abweichend vom zivilprozessualen Grundsatz nach der in den Zivilprozess transformierten Beweisregel des § 186 StGB der Äußernde (vgl. BGH, Urteil vom 17. Dezember 2013 – VI ZR 211/12 – juris Rn. 24). Eine Tatsachenbehauptung, deren Wahrheitsgehalt hingegen ungeklärt ist und die eine die Öffentlichkeit wesentlich berührende Angelegenheit betrifft, darf aufgrund der verfassungsrechtlichen Gewährleistung der Meinungsfreiheit durch Art. 5 Abs. 1 GG, die auch in § 193 StGB ihren Niederschlag gefunden hat, demjenigen, der sie aufstellt oder verbreitet, solange nicht untersagt werden, wie er sie zur Wahrnehmung berechtigter Interessen für erforderlich halten darf. Eine Berufung hierauf setzt mindestens voraus, dass vor Aufstellung oder Verbreitung der Behauptung hinreichend sorgfältige Recherchen über den Wahrheitsgehalt angestellt werden. Die Pflichten zur sorgfältigen Recherche über den Wahrheitsgehalt richten sich dabei nach den Aufklärungsmöglichkeiten. Sie sind für die Medien grundsätzlich strenger als für Privatleute. An die Wahrheitspflicht dürfen im Interesse der Meinungsfreiheit keine Anforderungen gestellt werden, die die Bereitschaft zum Gebrauch des Grundrechts herabsetzen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 3. November 2025 – 1 BvR 573/25 – juris Rn. 37). Andererseits sind die Anforderungen umso höher, je schwerwiegender die Äußerung das Persönlichkeitsrecht beeinträchtigt. Allerdings ist auch das Interesse der Öffentlichkeit an derartigen Äußerungen zu berücksichtigen (st. Rspr., vgl. nur BGH, Urteil vom 31. Mai 2022, a.a.O., juris Rn. 22).

37 Diese Maßstäbe gelten im Grundsatz auch für die Berichterstattung über ein laufendes Strafverfahren unter namentlicher Nennung des Beschuldigten oder Angeklagten. In diesem Verfahrensstadium ist nicht geklärt, ob der Betroffene die ihm zur Last gelegte Straftat begangen hat. Zwar gehört es zu den legitimen Aufgaben der Medien, Verfehlungen – auch konkreter Personen – aufzuzeigen. Im Hinblick auf die aus dem Rechtsstaatsprinzip folgende und in Art. 6 Abs. 2 EMRK anerkannte Unschuldsvermutung ist aber die Gefahr in den Blick zu nehmen, dass die Öffentlichkeit die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens oder Durchführung eines Strafverfahrens mit dem Nachweis der Schuld gleichsetzt und deshalb im Fall einer späteren Einstellung des Verfahrens oder eines Freispruchs vom Schuldvorwurf „etwas hängenbleibt“. Das gilt im Grundsatz auch für die identifizierende Berichterstattung über die öffentliche Hauptverhandlung eines Strafgerichts (vgl. BGH, Urteil vom 31. Mai 2022, a.a.O., Rn. 23). Auch insoweit gebietet die rechtliche Gewährleistung der Unschuldsvermutung eine ihr entsprechende Zurückhaltung, mindestens aber eine ausgewogene Berichterstattung. Sie schützt vor Äußerungen, die, bewusst oder nicht, die Chancen des Betroffenen auf ein faires Verfahren mindern oder das Vertrauen der Öffentlichkeit in die Rolle der Gerichte untergraben. Sie schützt ferner den Beschuldigten vor Nachteilen, die Schuldspruch oder Strafe gleichkommen, denen aber kein rechtsstaatliches prozessordnungsgemäßes Verfahren zur Schuldfeststellung und Strafbemessung vorausgegangen ist. Ein identifizierender Bericht über den Verdacht strafbaren Verhaltens ist deshalb auch daraufhin zu überprüfen, ob er geeignet ist, den Beschuldigten an den Pranger zu stellen, ihn zu stigmatisieren oder ihm in sonstiger Weise Nachteile zuzufügen, die einem Schuldspruch oder einer Strafe gleichkommen. Im Hinblick auf die Unschuldsvermutung kann der Schutz der Persönlichkeit gegenüber dem Interesse an einer identifizierenden Wortberichterstattung besonderes Gewicht beanspruchen. Dies ist allerdings nicht der Fall, wenn die besonderen Umstände der dem Beschuldigten vorgeworfenen Straftat oder dessen herausgehobene Stellung ein gewichtiges Informationsinteresse der Öffentlichkeit – auch über die Identität des Beschuldigten – begründen, hinter dem das Interesse des Beschuldigten am Schutz seiner Persönlichkeit zurückzutreten hat (vgl. BGH, Urteil vom 18. Juni 2019 – VI ZR 80/18 – Rn. 41).

38 Zur Wahrnehmung berechtigter Interessen erforderlich ist danach bei der Berichterstattung über den Verdacht eines strafbaren Verhaltens jedenfalls ein Mindestbestand an Beweistatsachen, die für den Wahrheitsgehalt der Information sprechen und ihr damit erst „Öffentlichkeitswert“ verleihen. Die Darstellung darf ferner keine Vorverurteilung des Betroffenen enthalten; sie darf also nicht durch präjudizierende Darstellung den unzutreffenden Eindruck erwecken, der Betroffene sei der ihm vorgeworfenen Handlung bereits überführt. Auch ist vor der Veröffentlichung regelmäßig eine Stellungnahme des Betroffenen einzuholen. Schließlich muss es sich um einen Vorgang von gravierendem Gewicht handeln, dessen Mitteilung durch ein Informationsbedürfnis der Allgemeinheit gerechtfertigt ist (st. Rspr., vgl. nur BGH, Urteil vom 31. Mai 2022, a.a.O, Rn. 24).

39 b) Nach diesen Maßstäben überwiegt das Berichterstattungsinteresse der Antragsgegner die durch das allgemeine Persönlichkeitsrecht geschützten Interessen der Antragstellerin.

40 aa) Die allgemeinen Anforderungen an eine zulässige Verdachtsberichterstattung haben die Antragsgegner erfüllt.

41 (1) Hinreichende Beweistatsachen für den auch mit den angegriffenen Berichten verbreiteten Tatverdacht liegen vor. Insoweit reicht es schon aus, dass das Landgericht X die Hauptverhandlung in dem gegen die Antragstellerin geführten Strafverfahren eröffnet und seit geraumer Zeit öffentlich verhandelt hat. Denn die Eröffnung der Hauptverhandlung setzte nach § 203 StPO voraus, dass die Verurteilung der Antragstellerin bei vorläufiger Tatbewertung auf Grundlage des Ermittlungsergebnisses mit vollgültigen Beweismitteln als wahrscheinlich erschien (vgl. BGH, Urteil vom 31. Mai 2022 – VI ZR 95/21, AfP 2022, 337, juris Rn. 28). Dementsprechend hat auch die Antragstellerin selbst nicht geltend gemacht, es lägen keine hinreichenden Beweistatsachen für die inhaltliche Richtigkeit der Äußerungen des Herrn X vor.

42 Ob für jeden einzelnen der von Herrn X bei seiner Vernehmung bekundeten und von den Antragsgegnern wiedergegeben Geschehensabläufe hinreichende Beweistatsachen vorliegen, kann dahinstehen. Denn der für die Antragstellerin ehrabträgliche Gehalt ihrer Wiedergabe erschöpft sich hier im Wesentlichen in der Verbindung mit dem bereits zum Gegenstand der Anklage erhobenen Vorwurf einer Beteiligung an der Entführung ihrer X. Insoweit besteht jedenfalls seit Eröffnung der Hauptverhandlung der für eine zulässige Verdachtsberichterstattung erforderliche Mindestbestand an Beweistatsachen.

43 (2) Die streitgegenständliche Berichterstattung leidet auch nicht an einer Verletzung der Pflicht zur vorherigen Anhörung der Antragstellerin.

44 Insoweit bedarf es keiner abschließenden Entscheidung der Kammer, ob die Eröffnung der Hauptverhandlung des Strafprozesses die Pflicht der Medien zur parallelen Anhörung grundsätzlich suspendiert (vgl. BGH, Urteil vom 31. Mai 2022, a.a.O., Rn. 33) oder diese Pflicht jedenfalls dann wieder auflebt, wenn die beabsichtigte Verdachtsberichterstattung über die Wiedergabe dessen hinausgeht, was bereits Gegenstand und Inhalt der öffentlichen Hauptverhandlung war (vgl. BGH, Urteil vom 31. Mai 2022, a.a.O., Rn. 32, 34). Um einen solchen Fall würde es sich hier handeln, da das Landgericht X Herrn X zum Zeitpunkt der Veröffentlichung der staatsanwaltschaftlichen Vernehmungsinhalte durch die Antragsgegnerin zu 1) weder als Zeugen vernommen noch die Vernehmungsprotokolle im Wege des Urkundsbeweises in die Hauptverhandlung eingeführt hatte.

45 Die Antragsgegner haben die Antragstellerin hinreichend angehört.

46 Die Anfrage vom X erfüllt die inhaltlichen Anforderungen an eine Anhörung des Betroffenen. Erforderlich ist die Konfrontation mit dem wesentlichen Kern der Vorwürfe, Anknüpfungstatsachen und Argumente, so dass der Betroffene weiß, worum es geht (vgl. Kammer, Beschluss vom 9. Dezember 2024 - 27 O 324/24 eV, GRUR-RS 2024, 34527, Rn. 13 m.w.N.). Dem wird die Anfrage des Antragsgegners zu 2) gerecht, da sie nicht nur den Anlass und die Quelle der beabsichtigten Verdachtsberichterstattung nennt, sondern auch konkrete Fragen an die Antragstellerin richtet.

47 Auch die Fristsetzung durch den Antragsgegner zu 2) führt nicht zur Unzulässigkeit der streitgegenständlichen Berichterstattung.

48 Ob die von dem Antragsgegner zu 2) um 0:21 Uhr bis 18:00 Uhr desselben Tages gesetzte Frist unangemessen kurz war oder eine zum Zeitpunkt der Veröffentlichung womöglich noch nicht abgelaufene angemessene Frist in Gang gesetzt hat, kann dahinstehen (vgl. dazu Kammer, Beschluss vom 9. Dezember 2024, a.a.O., Rn. 14; Urteil vom 2. Dezember 2025 - 27 O 363/25 eV, GRUR-RS 2025, 33612, Rn. 30). Denn die Medien müssen den Ablauf einer angemessenen Frist zur Stellungnahme vor einer Verdachtsberichterstattung dann nicht mehr abwarten, wenn der Betroffene vor Ablauf der angemessenen Frist eine als „letztes Wort“ zu verstehende Stellungnahme abgegeben hat und weitere Stellungnahmen von ihm nicht zu erwarten sind (vgl. Kammer, Beschluss vom 9. Dezember 2024, a.a.O. Rn. 15).

49 So liegt der Fall hier: Der Strafverteidiger der Antragstellerin hat dem Antragsgegner zu 2) unmittelbar vor Ablauf der gesetzten Frist eine Presseerklärung vom selben Tage zugeleitet. Diese durften die Antragsgegner trotz deren allgemein gehaltener Fassung als „letztes Wort“ der Antragstellerin auch zu dem an sie von den Antragsgegnern gerichteten Fragenkatalog verstehen, da sie unmissverständliche, endgültige und sogar grafisch hervorgehobene Ausführungen zur Entscheidung der Antragstellerin enthält, „nicht auf die jetzt vorliegenden Anfragen zu antworten [...]“.

50 (3) Die angegriffene Berichterstattung ist auch nicht vorverurteilend.

51 Eine Verdachtsberichterstattung ist dann vorverurteilend, wenn durch eine präjudizierende Darstellung der unzutreffende Eindruck erweckt wird, der Betroffene sei der ihm vorgeworfenen Handlung bereits überführt (st. Rspr., vgl. nur BGH, Urteil vom 17. Dezember 2013 - VI ZR 211/12, GRUR 2014, 693, Rn. 26). Eine Vorverurteilung ist allerdings noch nicht anzunehmen, wenn sich ein Medium nicht nur zu Beweistatsachen und Umständen eines Ermittlungs- oder Strafverfahrens äußert, sondern diese selbst einordnet und auch der Meinung Ausdruck verleiht, eine Verurteilung sei wahrscheinlich. Denn Medien sind zur Wahrung der Anforderungen an eine zulässige Verdachtsberichterstattung nicht zu einer ergebnisoffenen Darstellung des Geschehens verpflichtet (vgl. OLG Hamburg, Urteil vom 23. August 2022 – 7 U 43/18 – juris Rn. 93; Söder, in: BeckOK Informations- und Medienrecht, Stand: 1. November 2025, § 823 Rn. 268 m.w.N.).

52 Gemessen daran sind die streitgegenständlichen Äußerungen schon deshalb nicht vorverurteilend, da sie trotz ihrer im typischen Stil einer Boulevardberichterstattung gehaltenen Aufmachung für den vernünftigen Durchschnittsleser keinen Zweifel daran lassen, dass die Antragstellerin der von der Anklage zur Last gelegten Taten noch nicht überführt ist, sondern die veröffentlichten Vernehmungsinhalte lediglich der Beweisführung in einem weiterhin mit offenem Ausgang geführten Strafprozess gegen die Antragstellerin dienen.

53 Soweit der streitgegenständliche Artikel im Teaser seiner aktuellen Version die einordnende Bemerkung enthält, der Tag der Vernehmung Herrn Xs könne „ein entscheidender Tag für die Frau gewesen sein [...], die bislang darauf beharrte, der X habe die Entführung ihrer beiden X eigenmächtig durchgeführt“, rechtfertigt das keine der Antragstellerin günstigere Beurteilung. Denn zum einen enthält auch diese Aussage für den Durchschnittsleser keine Elemente der Vorverurteilung. Zum anderen hat auch die Antragstellerin nicht in Frage gestellt, dass die Aussage des Herrn X für das gegen sie geführte Strafverfahren von besonderer Erheblichkeit ist. Nach dem Verständnis eines vernünftigen Durchschnittslesers stellt der Artikel lediglich die dort wiedergegebene Aussagen Herrn Xs den bisherigen Aussagen der Antragstellerin in der Hauptverhandlung gegenüber. Eine präjudizierende Vorwegnahme des Ergebnisses des Strafprozesses liegt darin nicht. Denn Anhaltspunkte für die Annahme, die Aussagen Herrn Xs seien unter allen Umständen zutreffend, lassen sich dem Artikel gerade nicht entnehmen. Vielmehr wird in der streitgegenständlichen Berichterstattung für den Durchschnittsleser deutlich, dass es sich bei der Aussage Herrn Xs zwar um ein wesentliches und die Antragstellerin belastendes Beweismittel handelt, nicht jedoch um ein solches, das einen für die Antragstellerin nachteiligen Ausgang des Strafprozesses bereits jetzt als feststehend erscheinen lässt. So werden sämtliche Wiedergaben der Vernehmungsinhalte mit Modalformulierungen wie „soll“ eingeleitet und damit für den Durchschnittsleser als bloße Behauptungen des Herrn X kenntlich gemacht.

54 Der Artikel verdeutlicht zudem durch den in Majuskeln gesetzten Ausdruck „SEINE“, dass mit den Vernehmungsinhalten ausschließlich über die angebliche Erinnerung und Sicht des Herrn X auf den angeklagten Geschehensverlauf, nicht aber gleichzeitig auch das tatsächlich zutreffende Tatgeschehen berichtet wird.

55 Schließlich legt die Berichterstattung auch offen, dass es sich bei Herrn X nicht um einen unbescholtenen und an der Tatbeteiligung unbeteiligten Zeugen handelt, dessen Bekundungen geeignet wären, beim Durchschnittspublikum den Eindruck erhöhter Glaubwürdigkeit und Glaubhaftigkeit hervorzurufen und die Antragstellerin auf diese Weise vorzuverurteilen. Stattdessen kommt in der Berichterstattung zutreffend zum Ausdruck, dass Herr X von den Strafverfolgungsbehörden mit Haftbefehl zur Fahndung ausgeschrieben war und selbst Beschuldigter einer Straftat ist. Bekundungen eines möglichen Straftäters und Tatbeteiligten sind aber nicht nur bei der strafgerichtlichen Urteilsfindung, sondern auch nach dem Verständnis eines vernünftigen Durchschnittspublikums mit besonderer Vorsicht zu Lasten des Angeklagten zu werten, wenn nicht auszuschließen ist, dass sich der Tatbeteiligte durch seine Aussage selbst entlasten und gleichzeitig den Angeklagten belasten möchte (st. Rspr., vgl. nur BGH, Urteil vom 25. November 2008 - 5 StR 491/08, BeckRS 2008, 25610, Rn 10 m.w.N.).

56 bb) Auch im Übrigen überwiegen die durch die rechtliche Gewährleistung der Meinungsfreiheit in Art. 5 Abs. 1 GG, Art. 10 EMRK geschützten Interessen der Antragsgegner das durch das allgemeine Persönlichkeitsrecht geschützte Interesse der Antragstellerin.

57 (1) Die Berichterstattung betrifft einen Vorgang von hinreichend gravierendem Gewicht, dessen Mitteilung durch ein Informationsbedürfnis der Allgemeinheit gerechtfertigt ist und die das Persönlichkeitsrecht der Antragstellerin im Verhältnis zur Schwere des Fehlverhaltens und seiner sonstigen Bedeutung für die Öffentlichkeit nicht unangemessen beeinträchtigt. Zwar ist die Schilderung der angeklagten Vorwürfe einschließlich der die Antragstellerin belastenden Bekundungen des Herrn X geeignet, sich erheblich auf ihr Ansehen auszuwirken. Die Antragsgegner können hier jedoch ein besonders hohes Berichterstattungsinteresse für sich in Anspruch nehmen:

58 Bei der Gewichtung des Informationsinteresses ist nicht allein auf die Schwere des Tatvorwurfs abzustellen, sondern auch auf die weiteren Umstände des Einzelfalls und dabei insbesondere auf die Person des Betroffenen (st. Rspr. vgl. nur Kammer, Urteil vom 28. Januar 2025 - 27 O 35/24, ZUM-RD 2025, 3010, Rn. 49 ff.).

59 Gemessen daran ist das Informationsinteresse der Allgemeinheit hier nicht nur durch die Prominenz der Antragstellerin als Tochter des Inhabers einer bundesweit bekannten X, sondern auch durch die Prominenz ihres ebenfalls angeklagten Lebensgefährten, eines bundesweit bekannten X, deutlich erhöht. Schon die prominente Stellung der Antragstellerin und ihres Lebensgefährten begründet ein erhebliches Informationsinteresse der Öffentlichkeit an ihrem Alltagsleben, selbst wenn sich ihr Verhalten weder in skandalösen noch in rechtlich oder sittlich zu beanstandenden Verhaltensweisen äußert. Wegen ihrer Prominenz und der ihres Lebensgefährten berührt das Verhalten der Antragstellerin die Belange der Gemeinschaft jedoch noch stärker, wenn wie hier der Vorwurf der Begehung einer Straftat im Raum steht, als dies bei nicht prominenten Personen der Fall wäre (st. Rspr., vgl. nur BVerfG, Beschl. v. 10. Juni 2009 – 1 BvR 1107/09, NJW 2009, 3357, Rn. 28; BGH, Urt. v. 19. März 2013 – VI ZR 93/12, NJW 2013, 1681, Rn. 26; Kammer, Urteil vom 28. Januar 2025, a.a.O., Rn. 50).

60 Hier kommen allerdings noch die Umstände der angeklagten Tat hinzu, die sich nicht nur hinsichtlich ihrer Schwere, sondern auch wegen der Modalitäten ihrer Begehung, der Vielzahl der an ihr beteiligten Personen, den Einzelheiten ihrer Organisation und ihres internationalen Verlaufs als in vielfacher Hinsicht besonders darstellen. Dazu treten mit dem Tatvorwurf in Zusammenhang stehende Fragen grundsätzlicher Natur zur Bedeutung von Ehe, Familie, elterlicher Verantwortung, internationalem Sorgerecht und Selbstjustiz, die bereits bei isolierter Betrachtung, erst recht aber in der Gesamtschau von derart überdurchschnittlichem Interesse sind, dass auch sie eine identifizierende Verdachtsberichterstattung über die Antragstellerin und die belastenden Bekundungen des Herrn X gegenüber der Staatsanwaltschaft X rechtfertigen.

61 (2) Die Antragsgegner haben ihre Berichterstattung, die sämtliche Voraussetzungen an eine zulässige Verdachtsberichterstattung erfüllt, nicht ausnahmsweise deshalb zu unterlassen, weil sie sich gleichwohl als persönlichkeitsrechtsverletzend erweist. Denn das würde nicht anders als bei einer nicht auf lediglich als möglich erachteten, sondern auf wahren Tatsachen beruhenden Berichterstattung voraussetzen, dass die Verbreitung der hier streitgegenständlichen Verdachtstatsachen bei der Antragstellerin einen Persönlichkeitsschaden anzurichten droht, der außer Verhältnis zur - andernfalls zulässigen - Verbreitung des berichteten Verdachts steht (vgl. Kammer, Urteil vom 17. Juni 2025 - 27 O 165/25 eV, GRUR-RS 2025, Rn. 60 m.w.N.).

62 An diesen Ausnahmevoraussetzungen indes fehlt es auch unter Berücksichtigung der besonderen Gewährleistung der Unschuldsvermutung (Art. 6 Abs. 2 EMRK), auch wenn sich die streitgegenständliche Berichterstattung für die Antragstellerin als besonders eingriffsintensiv darstellt.

63 Eine der Antragstellerin günstigere Beurteilung folgt insbesondere nicht daraus, dass die Antragsgegner in der angegriffenen Berichterstattung vertrauliche Inhalte staatsanwaltlicher Ermittlungen veröffentlicht haben, bevor diese vom Landgericht X in die Hauptverhandlung eingeführt worden sind:

64 Bei der Gewichtung der gegenläufigen Interessen im Rahmen der rechtlichen Beurteilung einer Verdachtsberichterstattung kann zwar auch der rechtliche Schutz der Integrität des gegen den Betroffenen geführten Strafverfahrens Berücksichtigung finden. Denn bei der Abwägung der konfligierenden Grundrechte sind nicht nur die durch die Berichterstattung hervorgerufenen Beeinträchtigungen des persönlichen Ansehens des Betroffenen zu berücksichtigen, sondern auch die sonstigen tatsächlichen Folgen der Veröffentlichung, soweit diese geeignet sind, sich in nicht lediglich unerheblichem Umfang nachteilig auf das Leben, die Gesundheit, die Freiheit oder vergleichbare elementare Rechtsgüter des Betroffenen auszuwirken (vgl. EGMR, Urteil vom 16. Juni 2015 - 64569/09 (Delfi AS/Estland), NJW 2015, 2863, Rn. 154 m.w.N.). Deshalb entfällt zum Schutz eines fairen Strafverfahrens - und des durch ein Fehlurteil in seiner Freiheit gefährdeten Angeklagten - auch die Pflicht der Medien zur strafprozessbegleitenden Anhörung des Betroffenen über Inhalte einer strafrechtlichen Hauptverhandlung. Denn andernfalls könnte sich die womöglich ergebende Pflicht des Strafgerichts zur Berücksichtigung einer auf eine Medienanfrage abgegebenen Stellungnahme des Angeklagten prozessual zu dessen Nachteil auswirken und dem Sinn der Unschuldsvermutung und des Anspruchs auf ein faires Verfahren zuwiderlaufen (vgl. BGH, Urteil vom 31. Mai 2022, a.a.O., Rn. 33).

65 Aus der grundsätzlichen Berücksichtigungsfähigkeit der tatsächlichen Folgen einer Berichterstattung auf den Gang eines laufenden Strafverfahrens folgt jedoch äußerungsrechtlich nicht, dass eine öffentliche Berichterstattung über ein staatsanwaltschaftliches Ermittlungs- oder ein gerichtliches Strafverfahren schon wegen möglicher Beeinflussung des Verfahrens unzulässig ist. Denn auch die Hauptverhandlung findet öffentlich und damit nicht in einem einflussfreien „Vakuum“ statt (vgl. EGMR, Urteil vom 26. April 1979 – 6538/74 (Sunday Times v. United Kingdom), BeckRS 1979, 108526, Rn. 65; Urteil vom 29. August 1997 – 22714/93 (Worm/Österreich), BeckRS 1997, 239916, Rn. 50). Vielmehr sind bei der Abwägung stets die jeweils konkret betroffenen Individualinteressen unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände des Einzelfalls gegeneinander abzuwägen.

66 Gemessen daran ist es äußerungsrechtlich unerheblich, ob die Antragsgegner mit der angegriffenen Berichterstattung den Straftatbestand des § 353d Nr. 3 StGB verwirklicht haben.

67 Danach macht sich zwar strafbar, wer amtliche Dokumente eines Strafverfahrens ganz oder in wesentlichen Teilen im Wortlaut öffentlich mitteilt, bevor sie in öffentlicher Verhandlung erörtert worden sind oder das Verfahren abgeschlossen ist. Bei § 353d Nr. 3 StGB, der neben dem primären Schutzgut der Unbefangenheit der Prozessbeteiligten auch die Persönlichkeitsrechte und die Unschuldsvermutung zugunsten des Betroffenen schützt (vgl. BVerfG, Beschluss vom 27. Juni 2014 – 2 BvR 429/12, NJW 2014, 777, Rn. 26 f.), handelt es sich aber lediglich um ein abstraktes Gefährdungsdelikt, für dessen Verwirklichung es nicht darauf ankommt, ob die Schutzgüter durch die in Rede stehende Veröffentlichung tatsächlich beeinträchtigt oder gar verletzt worden sind (vgl. BGH, Urteil vom 16. Mai 2023 – VI ZR 116/22, NJW 2024, 51, Rn. 17 f.). Aus diesem Grund scheidet § 353d Nr. 3 StGB auch als Schutzgesetz im Sinne des § 823 Abs. 2 BGB aus (vgl. BGH, Urteil vom 16. Mai 2023, a.a.O., Rn. 19).

68 Äußerungsrechtlich ist die lediglich abstrakte Gefährdung der Interessen des Betroffenen jedoch ohne Belang. Denn eine Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts wegen der tatsächlichen Folgen einer - ansonsten zulässigen - Verdachtsberichterstattung kommt stattdessen nur in Betracht, wenn die Interessen des Betroffenen nicht lediglich abstrakt, sondern tatsächlich und konkret gefährdet sind (st. Rspr., vgl. nur EGMR, Urteil vom 26. April 1979, a.a.O.; Urteil vom 26. November 1991 - 13585/88 (Observer and Guardian v. United Kingdom), BeckRS 2016, 10845 Rn. 59; Urteil vom 22. März 2016 - 48718/11 (Pinto Coelho v. Portugal (No. 2)), BeckRS 2016, 81447).

69 Eine über die Verwirklichung des abstrakten Gefährdungstatbestandes des § 353d Nr. 3 StGB hinausgehende konkrete Gefährdung ihres Anspruchs auf ein faires Verfahren durch die vorzeitige Veröffentlichung der streitgegenständlichen Vernehmungsinhalte hat die insoweit darlegungs- und beweisbelastete Antragstellerin jedoch weder vorgetragen noch glaubhaft gemacht. Eine konkrete Gefährdung ist aber auch ansonsten weder ersichtlich noch prima facie anzunehmen, auch wenn nicht auszuschließen ist, dass die Vorabveröffentlichung von Inhalten der staatsanwaltlichen Vernehmung des Herrn X geeignet ist, dessen Vernehmung in der Hauptverhandlung zu beeinflussen. Ob, gegebenenfalls wie sich die Veröffentlichung auf den weiteren Gang des gegen die Antragstellerin geführten Strafverfahrens auswirkt, ist allerdings nicht mit der für eine äußerungsrechtliche Erheblichkeit erforderlichen Gewissheit abzusehen, ebenso wenig, ob die Veröffentlichung überhaupt einen der Antragstellerin nachteiligen Einfluss auf den weiteren Gang des Strafverfahrens zu entfalten vermag.

70 Hier kommt allerdings noch hinzu, dass die Hauptverhandlung gegen die Antragstellerin von Beginn an eine intensive und im Wesentlichen zulässige mediale Begleitung gefunden hat. Prägt aber schon die übrige Berichterstattung das Bild des Betroffenen in der Öffentlichkeit, ist diese wie alle sonstigen Umstände des Einzelfalls auch bei der Abwägung zu berücksichtigen (st. Rspr., vgl. nur BVerfG, Beschluss vom 9. März 2010 – 1 BvR 1891/05, NJW-RR 2010, 1195, Rn. 33). Der Betroffene einer zulässigen Vor- und Begleitberichterstattung hat deshalb vorzutragen und im Bestreitensfalle zu beweisen, dass und warum gerade die von ihm angegriffene Berichterstattung zu einer nicht lediglich unerheblichen Vertiefung des durch die zulässige Vor- und Begleitberichterstattung bereits hervorgerufenen Ansehensverlustes und der von ihm behaupteten weiteren tatsächlichen Folgen der Berichterstattung geführt haben soll (vgl. Kammer, Urteil vom 25. Februar 2025 - 27 O 370/23, GRUR-RS 2025, 5035, Rn. 33). An entsprechenden Darlegungen der Antragstellerin aber fehlt es. Vor diesem Hintergrund ist erst recht nicht davon auszugehen, dass konkrete Gefahren für eine Beeinträchtigung des Persönlichkeitsrechts der Antragstellerin und ihres Anspruchs auf ein faires Strafverfahren gerade aufgrund der Veröffentlichung von Inhalten der staatsanwaltlichen Vernehmung des Herrn X zu besorgen sind.

71 Schließlich rechtfertigt auch die von der Antragstellerin bemühte Instanzrechtsprechung (LG Köln, Urteil vom 12. Mai 2010 – 28 O 175/10 – juris) keine ihr günstigere Beurteilung. Die Entscheidung ist bereits nicht einschlägig, da sie nicht die Veröffentlichung von Ermittlungsinhalten nach Eröffnung der Hauptverhandlung, sondern vor Erhebung der Anklage betrifft. Sie wäre der Antragstellerin aber auch im Falle ihrer Einschlägigkeit unbehelflich. Denn sie lässt der von der Kammer geteilten Rechtsprechung des EGMR zuwider bereits die abstrakte Gefahr für den Betroffenen nachteiliger tatsächlicher Folgen der Berichterstattung für die Begründung eines äußerungsrechtlichen Unterlassungsanspruchs genügen.

72 II. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO, die Entscheidung zur Vollstreckbarkeit auf den §§ 708 Nr. 6, 711 ZPO. Die Festsetzung des Gebührenstreitwertes folgt aus § 53 Abs. 1 Nr. 1 GKG, § 3 ZPO.

Permalink

Setzen Sie Ihre Recherche in ChatGPT oder Claude fort

Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.