LG Berlin II 27. Zivilkammer, 2025-12-09, 27 O 353/25

27 O 353/25Kantonsgericht09.12.2025

Regest

1. Begehrt der Betroffene die Unterlassung einer persönlichkeitsrechtsverletzenden Bildberichterstattung, steht es ihm frei, ausdrücklich lediglich die Bildberichterstattung im Kontext der begleitenden Wortberichterstattung („wie geschehen“) oder die Bildberichterstattung einschließlich der flankierenden Wortberichterstattung in seinen Unterlassungsantrag aufzunehmen.(Rn.34) 2. Für den Erfolg des Unterlassungsbegehrens kommt es allein darauf an, dass entweder die Veröffentlichung des Fotos schon bei dessen isolierter Betrachtung oder jedenfalls im Zusammenspiel mit der flankierenden – und nicht ausdrücklich zum Gegenstand des Unterlassungsantrags erhobenen - Wortberichterstattung zu einer Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts des Betroffenen führt (Abgrenzung zu BGH, Urteil vom 9. Dezember 2003 - VI ZR 373/02, NJW 2004, 762).(Rn.32) (Rn.33) (Rn.34)

Gesamter Gesetzestext

LG Berlin II 27. Zivilkammer — 27 O 353/25 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2025-12-09

Aktenzeichen: 27 O 353/25

ECLI: ECLI:DE:LGBE2:2025:1209.27O353.25.00

Dokumenttyp: Urteil

Normen: § 670 BGB, § 823 Abs 1 BGB, § 1004 Abs 1 S 1 BGB, Art 1 Abs 1 GG, Art 2 Abs 1 GG ... mehr

Leitsatz

  1. Begehrt der Betroffene die Unterlassung einer persönlichkeitsrechtsverletzenden Bildberichterstattung, steht es ihm frei, ausdrücklich lediglich die Bildberichterstattung im Kontext der begleitenden Wortberichterstattung („wie geschehen“) oder die Bildberichterstattung einschließlich der flankierenden Wortberichterstattung in seinen Unterlassungsantrag aufzunehmen.(Rn.34)

  2. Für den Erfolg des Unterlassungsbegehrens kommt es allein darauf an, dass entweder die Veröffentlichung des Fotos schon bei dessen isolierter Betrachtung oder jedenfalls im Zusammenspiel mit der flankierenden – und nicht ausdrücklich zum Gegenstand des Unterlassungsantrags erhobenen - Wortberichterstattung zu einer Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts des Betroffenen führt (Abgrenzung zu BGH, Urteil vom 9. Dezember 2003 - VI ZR 373/02, NJW 2004, 762).(Rn.32) (Rn.33) (Rn.34)

Orientierungssatz

  1. Die Veröffentlichung und Verbreitung eines Fotos, das Teile eines Anwesens (hier: einer Sängerin) zeigt, kann einen Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht in seiner Ausprägung auf Schutz der Privatsphäre darstellen.(Rn.18)

  2. Ein umfriedetes Grundstück ist dann räumlich der Privatsphäre zuzurechnen, wenn es dem Nutzer die Möglichkeit gibt, frei von öffentlicher Beobachtung zu sein. Ob eine Veröffentlichung von Fotos umfriedeter Außenanlagen gegen den Willen des Grundstücksbesitzers einen Eingriff in dessen Privatsphäre darstellt, lässt sich nur unter Berücksichtigung der konkreten Umstände für den Einzelfall beantworten (Anschluss BGH, Urteil vom 9. Dezember 2003 - VI ZR 404/02).(Rn.20)

  3. Hierbei kann es darauf ankommen, ob die Eignung des Grundstücks als Rückzugsort durch die Veröffentlichung der Bilder unter Berücksichtigung der begleitenden Wortberichterstattung gefährdet wird, die Berichterstattung einem breiten Publikum Einblicke in Lebensbereiche des Betroffenen gewährt, die sonst einem beschränkten Personenkreis vorbehalten sind, und ob durch die Veröffentlichung der Aufnahmen Schutzmaßnahmen des Betroffenen zur Sicherung der Privatheit des Anwesens umgangen werden (Anschluss BGH, Urteil vom 19. Mai 2009 - VI ZR 160/08).(Rn.20)

  4. Der Äußerungskontext ist für eine äußerungsrechtliche Bewertung einer Berichterstattung unabhängig davon heranzuziehen, ob er vom Betroffenen ebenfalls zum ausdrücklichen Gegenstand seines Unterlassungsantrags erhoben worden ist oder nicht. Es ist nur erforderlich, dass der Betroffene den im Unterlassungsantrag in Bezug genommenen Äußerungskontext (“wie geschehen“) dartut und im Bestreitensfalle beweist.(Rn.33)

  5. Im Rahmen der Abwägung ist nicht nur für die Frage der Auffindbarkeit des Anwesens, sondern auch für die die gesamte Eingriffsintensität von Bedeutung, was auf dem Foto konkret zu sehen ist und ob die Abbildung den derzeitigen Zustand der Immobilie wiedergibt.(Rn.35)

  6. Das Interesse des Grundstücksbesitzers am Schutz seines allgemeinen Persönlichkeitsrechts überwiegt das Recht auf Meinungs- und Pressefreiheit des Verlages, wenn die Wahrscheinlichkeit von Zufallsfunden angesichts der Architektur des abgelichteten Gebäudes hoch ist, und wenn die Veröffentlichung des Fotos im Zusammenspiel mit der begleitenden Wortberichterstattung auch die Auffindbarkeit des Anwesens erleichtert.(Rn.38) (Rn.41) (Rn.42)

  7. Zu den zu ersetzenden Schäden und Aufwendungen gehören auch die durch die Rechtsverfolgung und Durchsetzung entstandenen Kosten, insbesondere Anwaltskosten, die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung erforderlich waren. Das Gericht hat zu klären, ob zwischen dem Mandanten und dem Rechtsanwalt Vereinbarungen über die Abrechnungsmodalitäten getroffen worden sind. Zu einem schlüssigen Vortrag des darlegungsbelasteten Anspruchstellers gehört auch die Darlegung, ob nach den gesetzlichen Gebühren abgerechnet oder ob Abweichendes vereinbart worden ist.(Rn.44)

Tenor

  1. Der Beklagten wird bei Vermeidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 €, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, letztere zu vollziehen an ihrer Komplementärin, untersagt, das Foto einer Immobilie, veröffentlicht in „X“ Nr. X vom X auf Seite X erneut - wie geschehen - zu veröffentlichen und/oder zu verbreiten und/oder veröffentlichen und/oder verbreiten zu lassen.

  2. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 579,17 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 12.11.2025 zu zahlen.

  3. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

  4. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, bezüglich des Unterlassungstenors zu 1) nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 12.000,00 €, im Übrigen nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages.

  5. Der Gebührenstreitwert wird auf 10.000,00 € festgesetzt.

Tatbestand

1 Die Parteien streiten über die Zulässigkeit der Veröffentlichung eines Fotos des Anwesens der Klägerin.

2 Die Klägerin ist Sängerin. Ihr Anwesen befindet sich in einer touristischen Gegend am X. In der Vergangenheit kam es vor dem Anwesen zu Menschenansammlungen bis hin zur Einrichtung eines Kaffeewagens und Glühweinverkaufs.

3 Die Beklagte verlegt die Zeitschrift „X“, in deren Nr. X vom X auf Seite X ein Foto von Teilen des Anwesens der Klägerin am X-see veröffentlicht wurde: X

4 In der Bildunterschrift ist zu lesen:

5Das Refugium der Sängerin am X-see war bisher ein Ort der Ruhe und Sicherheit

6 In der begleitenden Wortberichterstattung heißt es unter anderem, es handele sich um „ein Haus mit Seeblick “, es sei ein „imposantes Traumhaus in Toplage “. Wegen der weiteren Einzelheiten der Berichterstattung wird auf Anlage K 1 verwiesen.

7 Mit anwaltlichem Schreiben vom X ließ die Klägerin die Beklagte erfolglos zur Unterlassung auffordern.

8 Die Klägerin beantragt,

9 der Beklagten bei Vermeidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 €, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, letztere zu vollziehen an ihrer Komplementärin, zu untersagen, das Foto einer Immobilie, veröffentlicht in „X“ Nr. X vom X auf Seite X erneut - wie geschehen - zu veröffentlichen und/oder zu verbreiten und/oder veröffentlichen und/oder verbreiten zu lassen,

10 hilfsweise,

11 die Beklagte klageerweiternd mit der Maßgabe zu verurteilen, dass auch die Wortberichterstattung „Refugium der Sängerin am X-see“, „ein Haus mit Seeblick“, und „X-see (imposantes Traumhaus in Toplage)“ zu unterlassen ist.

12 Die Beklagte beantragt,

13 die Klage abzuweisen.

14 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf sämtliche zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie die Sitzungsniederschrift vom 09.12.2025 verwiesen.

Entscheidungsgründe

15 Die Klage ist begründet.

16 1. Der Klägerin steht gegen die Beklagte ein Anspruch auf Unterlassung und Verbreitung des streitgegenständlichen Fotos ihres Anwesens aus § 1004 Abs. 1 Satz 1 BGB analog, § 823 Abs. 1 BGB i. V. m. Art. 2 Abs. 1, Art. 1 Abs. 1 GG zu.

17 Die Veröffentlichung und Verbreitung des Fotos stellt einen Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht der Klägerin dar, den diese nicht hinzunehmen hat.

18 a. Die Veröffentlichung und Verbreitung des Fotos stellen einen Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrechts der Klägerin in seiner Ausprägung auf Schutz der Privatsphäre dar.

19 aa. Das durch Art. 2 Abs. 1, Art. 1 Ab. 1 GG, Art. 8 Abs. 1 EMRK gewährleistete Recht auf Achtung der Privatsphäre gesteht jedermann einen autonomen Bereich der eigenen Lebensgestaltung zu, in dem er seine Individualität unter Ausschluss anderer entwickeln und wahrnehmen kann. Dazu gehört auch das Recht, für sich zu sein, sich selbst zu gehören und den Einblick durch andere auszuschließen. Der Schutz der Privatsphäre ist sowohl thematisch als auch räumlich bestimmt. Er umfasst einen räumlich bestimmten – insbesondere häuslichen, aber auch außerhäuslichen – Bereich, in dem der Einzelne die Möglichkeit hat, frei von öffentlicher Beobachtung und der von ihr erzwungenen Selbstkontrolle zu sein, und in dem er zu sich kommen, sich entspannen oder auch gehen lassen kann, und der das Bedürfnis verwirklichen hilft, „in Ruhe gelassen zu werden“. Thematisch umfasst der Schutz der Privatsphäre insbesondere Angelegenheiten, die wegen ihres Informationsinhalts typischerweise als „privat“ eingestuft werden, etwa weil ihre öffentliche Erörterung oder Zurschaustellung als unschicklich gilt, das Bekanntwerden als peinlich empfunden wird oder nachteilige Reaktionen der Umwelt auslöst (st. Rspr, vgl. nur BGH, Urteil vom 14.03.2023 – VI ZR 338/21, NJW 2023, 2479 Rn. 13 m.w.N.; Urteil vom 05.11.2024 – VI ZR 110/23, NJW 2025, 288, 290 Rn. 14).

20 Ein umfriedetes Grundstück ist jedenfalls dann – räumlich – der Privatsphäre zuzurechnen, wenn es dem Nutzer die Möglichkeit gibt, frei von öffentlicher Beobachtung zu sein (vgl. BGH, Urteil vom 09.12.2003 – VI ZR 373/02, NJW 2004, 762 Rn. 13; Urteil vom 09.12.2003 – VI ZR 404/02, NJW 2004, 766 Rn. 15). Die Einordnung des Grundstücks als räumlicher Schutzbereich der Privatsphäre besagt aber noch nichts darüber, ob und gegebenenfalls inwieweit dieser Bereich selbst – neben dem Grundrechtsträger – am Grundrechtsschutz teilhat (vgl. BGH, Urteil vom 09.12.2003 – VI ZR 373/02, NJW 2004, 762 Rn. 15; Urteil vom 09.12.2003 – VI ZR 404/02, NJW 2004, 766 Rn. 18). Ob die Veröffentlichung von Fotos umfriedeter Außenanlagen gegen den Willen des Grundstücksbesitzers einen Eingriff in dessen Privatsphäre darstellt, lässt sich nur unter Berücksichtigung der konkreten Umstände für den Einzelfall beantworten (vgl. BGH, Urteil vom 09.12.2003 – VI ZR 373/02, NJW 2004, 762 Rn. 16; Urteil vom 09.12.2003 – VI ZR 404/02, NJW 2004, 766 Rn. 19). Dabei kann eine Rolle spielen, ob die Eignung des Grundstücks als Rückzugsort durch die Veröffentlichung der Bilder unter Berücksichtigung der begleitenden Wortberichterstattung gefährdet wird, die Berichterstattung einem breiten Publikum Einblicke in Lebensbereiche des Betroffenen gewährt, die sonst einem beschränkten Personenkreis vorbehalten sind, und ob durch die Veröffentlichung der fraglichen Aufnahmen Schutzmaßnahmen des Betroffenen zur Sicherung der Privatheit des Anwesens umgangen werden (vgl. BGH, Urteil vom 09.12.2003 – VI ZR 373/02, NJW 2004, 762 Rn. 18 ff; Urteil vom 19.05.2009 – VI ZR 160/08, NJW 2009, 3030 Rn. 10 f.).

21 bb. Nach diesen Grundsätzen hat die Beklagte durch die Veröffentlichung des streitgegenständlichen Fotos in die Privatsphäre der Klägerin eingegriffen.

22 Zwar liegt das Anwesen nicht in einer „gated community“ (vgl. dazu BGH, Urteil vom 05.11.2024 – VI ZR 110/23, NJW 2025, 288, 290 Rn. 16) und auf dem Foto sind keine Teile des von der Außenwelt abgeschirmten Lebensbereichs der Klägerin erkennbar, insbesondere ist das - noch in der Bauphase befindliche Haupthaus - nur teilweise zu sehen (vgl. BGH, a.a.O.).

23 Ausschlaggebend für das Vorliegen eines Eingriffs ist indes, dass die Beklagte das Foto unter Nennung des Namens der Klägerin gegen deren Willen veröffentlicht und verbreitet hat. Die Beklagte dringt dadurch in die von der Klägerin durch die Umfriedung ihres Grundstücks geschaffene Privatsphäre ein und beeinträchtigt zudem ihr Recht auf Selbstbestimmung bei der Offenlegung ihrer persönlichen Lebensumstände. Dieses Recht schützt nicht nur vor einer überzogenen Ausforschung von personenbezogenen Daten durch den Staat, sondern es weist auch auf der Ebene bürgerlichrechtlicher Verhältnisse dem Schutzbedürfnis der Person einen entsprechend hohen Rang gegenüber Eingriffen zu, die sie gegen ihren Willen für die Öffentlichkeit „verfügbar“ machen (st. Rspr., vgl. nur BGH, Urteil vom 09.12.2003 – VI ZR 373/02, GRUR 2004, 438, 440 m.w.N.). Durch die Beiordnung des Namens wird die Anonymität des Anwesens ganz oder jedenfalls weitgehend aufgehoben. Die Abbildungen werden einer Person zugeordnet und gewinnen einen zusätzlichen Informationsgehalt. Hierdurch entsteht die Gefahr, dass das Grundstück in seiner Eignung als Rückzugsort für die Klägerin beeinträchtigt wird. Die Veröffentlichung und Verbreitung des Fotos gewährt im Übrigen einem breiten Publikum Einblicke in Lebensbereiche, die sonst allenfalls den Personen bekannt werden, die im Vorübergehen oder Vorüberfahren das Anwesen betrachten und zudem in Erfahrung gebracht haben, dass die Klägerin dort wohnt.

24 Da bereits hiernach ein Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht der Klägerin zu bejahen ist, kann an dieser Stelle noch dahinstehen, ob durch die Berichterstattung die Auffindbarkeit des Grundstücks durch Dritte erleichtert wird (vgl. BGH, Urteil vom 05.11.2024 – VI ZR 110/23, NJW 2025, 288, 290 Rn. 16).

25 b. Der Eingriff der Beklagten in das allgemeine Persönlichkeitsrecht der Klägerin ist rechtswidrig und deshalb von der Klägerin nicht hinzunehmen.

26 aa. Wegen der Eigenart des Persönlichkeitsrechts als Rahmenrecht liegt seine Reichweite nicht absolut fest, sondern muss grundsätzlich erst durch eine Abwägung der widerstreitenden grundrechtlich geschützten Belange bestimmt werden, bei der die besonderen Umstände des Einzelfalls sowie die betroffenen Grundrechte und Gewährleistungen der Europäischen Menschenrechtskonvention interpretationsleitend zu berücksichtigen sind. Der Eingriff in das Persönlichkeitsrecht ist nur dann rechtswidrig, wenn das Schutzinteresse des Betroffenen die schutzwürdigen Belange der anderen Seite überwiegt (st. Rspr., vgl. nur BGH, Urteil vom 14.03.2023 – VI ZR 338/31, NJW 2023, 2479 Rn. 31 m.w.N.; Urteil vom 05.11.2024 – VI ZR 110/23, NJW 2025, 288, 290 Rn. 18). Im Streitfall ist das durch Art. 2 Abs. 1, Art. 1 Abs. 1 GG, Art. 8 Abs. 1 EMRK gewährleistete Interesse der Klägerin am Schutz ihres Persönlichkeitsrechts mit dem in Art. 5 Abs. 1 GG, Art. 10 Abs. 1 EMRK verankerten Recht der Beklagten auf Meinungsfreiheit abzuwägen. Die Zulässigkeit der Bildveröffentlichung richtet sich hier dagegen nicht nach den §§ 22, 23 KUG, da es sich im Streitfall nicht um ein Bildnis oder Bild mit identifizierbaren Personen handelt, sondern grundsätzlich nach denselben Maßstäben wie die einer Wortberichterstattung (st. Rspr., vgl. nur BGH, Urteil vom 05.11.2024 – VI ZR 110/23, NJW 2025, 288, Rn. 18 m.w.N.).

27 Da die angegriffene Berichterstattung der Beklagten die Privatsphäre der Klägerin betrifft, ist von entscheidender Bedeutung, ob sie sich durch ein berechtigtes Informationsinteresse der Öffentlichkeit rechtfertigen lässt (st. Rspr., vgl. nur BGH, Urteil vom 05.11.2024 – VI ZR 110/23, NJW 2025, 288 Rn. 19 m.w.N.). Zum Kern der Presse- und Meinungsfreiheit gehört es, dass die Medien im Grundsatz nach ihren eigenen publizistischen Kriterien entscheiden können, was sie des öffentlichen Interesses für wert halten und was nicht. Unterhaltende Beiträge, etwa über das Privat- und Alltagsleben prominenter Personen, nehmen grundsätzlich an diesem Schutz teil, ohne dass dieser von der Eigenart oder dem Niveau der Berichterstattung abhängt (vgl. BGH, Urteil vom 05.11.2024 – VI ZR 110/23, NJW 2025, 288, 291 Rn. 19 m.w.N.).

28 Im Rahmen der Abwägung kommt dem Gegenstand der Berichterstattung maßgebliche Bedeutung zu, wobei der Informationsgehalt einer Bildberichterstattung im Gesamtkontext, in den das Bild gestellt ist, zu ermitteln ist, insbesondere unter Berücksichtigung der zugehörigen Textberichterstattung (vgl. BGH, Urteil vom 29.05.2018 – VI ZR 56/17, NJW-RR 2018, 1063, 1064 Rn. 16 m.w.N. (zu § 23 Abs. 1 Nr. 1 KUG)). Je größer der Informationswert für die Öffentlichkeit ist, desto mehr muss das Schutzinteresse desjenigen, über den informiert wird, hinter den Informationsbelangen der Öffentlichkeit zurücktreten. Umgekehrt wiegt aber auch der Schutz der Persönlichkeit des Betroffenen umso schwerer, je geringer der Informationswert für die Allgemeinheit ist (vgl. BGH, Urteil vom 05.11.2024 – VI ZR 110/23, NJW 2025, 288, 291 Rn. 20 m.w.N.).

29 Bei der Prüfung der Frage, ob und in welchem Ausmaß die Berichterstattung einen Beitrag zur öffentlichen Meinungsbildung leistet und welcher Informationswert ihr damit beizumessen ist, ist von erheblicher Bedeutung, welche Rolle dem Betroffenen in der Öffentlichkeit zukommt. Eine in der Öffentlichkeit unbekannte Privatperson kann einen besonderen Schutz ihres Privatlebens beanspruchen, nicht aber eine Person des öffentlichen Lebens (vgl. BGH, Urteil vom 05.11.2024, a.a.O., Rn. 21). Außerdem muss grundsätzlich unterschieden werden zwischen der Berichterstattung über Tatsachen, die einen Beitrag zu einer Diskussion in einer demokratischen Gesellschaft leisten kann, die zum Beispiel Politiker bei Wahrnehmung ihrer Amtsgeschäfte betrifft, und der Berichterstattung über Einzelheiten des Privatlebens einer - auch prominenten - Person, die keine solchen Aufgaben hat (vgl. nur BGH, Urteil vom 05.11.2024, a.a.O.).

30 Stets abwägungsrelevant ist auch die Intensität des Eingriffs in das allgemeine Persönlichkeitsrecht. Diese kann als gering zu bewerten sein, wenn sie keinen tieferen Einblick in die persönlichen Lebensumstände des Betroffenen vermittelt (vgl. BGH, Urteil vom 05.11.2024, a.a.O., Rn. 22). Bei der Abbildung eines Grundstücks kann die Intensität des Eingriffs aber dadurch erhöht werden, dass sie – gegebenenfalls im Zusammenspiel mit der begleitenden Wortberichterstattung – die Auffindbarkeit des Anwesens erleichtert und durch die damit verbundene Anlock- und Anreizwirkung für Neugierige dessen Eignung als Rückzugsort für den Betroffenen gefährdet (vgl. BGH, Urteil vom 05.11.2024, a.a.O.).

31 Insoweit gereicht es der Klägerin nicht zum Nachteil, dass sie mit ihrem Hauptantrag ausschließlich die Veröffentlichung des Immobilienfotos, nicht aber die begleitende Wortberichterstattung angegriffen hat. Die Wortberichterstattung ist im Rahmen der Abwägung gleichwohl äußerungsrechtlich zu berücksichtigen:

32 Zwar hat der VI. Zivilsenat des BGH in der Vergangenheit mehrfach die Auffassung vertreten, von dem Betroffenen nicht mit einem Unterlassungsantrag angegriffene Passagen einer Berichterstattung fielen im Rahmen der Interessenabwägung nicht entscheidungserheblich ins Gewicht (vgl. BGH, Urteil vom 06.02.2018 - VI ZR 76/17, NJW 2018, 1820, Rn. 32; Urteil vom 14.03.2023 - VI ZR 338/21, NJW 2023, 2479, Rn. 47; Urteil vom 24.10.2023 - VI ZR 1074/20, NJW 2024, 587, Rn. 23). Zudem müsse bei der Veröffentlichung von Immobilienfotos hinsichtlich der für die Eingriffsintensität maßgeblichen Frage der Auffindbarkeit zwischen dem veröffentlichten Foto einerseits und der Wortberichterstattung andererseits differenziert werden, sodass im Einzelfall die Veröffentlichung des Fotos selbst gar nicht mit Erfolg angegriffen werden könne, sondern allenfalls die begleitende Wortberichterstattung in Form einer Wegbeschreibung zur abgebildeten Immobilie (vgl. BGH, Urteil vom 09.12.2003 - VI ZR 373/02, NJW 2004, 762, 764).

33 Dem folgt die Kammer in seiner Grundsätzlichkeit nicht, da für die äußerungsrechtliche Bewertung der Berichterstattung der Äußerungskontext unabhängig davon heranzuziehen ist, ob er vom Betroffenen ebenfalls zum ausdrücklichen Gegenstand seines Unterlassungsantrags erhoben worden ist oder nicht. Es ist lediglich erforderlich, dass der Betroffene den im Unterlassungsantrag in Bezug genommenen Äußerungskontext (“wie geschehen“ ) dartut und im Bestreitensfalle beweist (vgl. Söder, in: BeckOK Medien- und Informationsrecht, Stand: 01.11.2025, § 823 Rn. 282 m.w.N.).

34 Davon ausgehend stand es der Klägerin im streitgegenständlichen Zusammenhang frei, ausdrücklich lediglich die Bildberichterstattung im Kontext der begleitenden Wortberichterstattung oder die Bildberichterstattung einschließlich der die Lage der Immobilie näher konkretisierenden Wortberichterstattung in ihren Unterlassungsantrag aufzunehmen. Denn für den Erfolg ihres Unterlassungsbegehrens kommt es allein darauf an, dass entweder die Veröffentlichung des Fotos schon bei dessen isolierter Betrachtung oder jedenfalls im Zusammenspiel mit der flankierenden Wortberichterstattung zu einer Verletzung ihres allgemeinen Persönlichkeitsrechts führt. Nur diese Wertung entspricht der von der Kammer geteilten Rechtsprechung des EGMR und des BVerfG, wonach eine Äußerung unabhängig vom Umfang des Unterlassungsbegehrens stets in dem textlichen Gesamtzusammenhang zu beurteilen ist, in dem sie gefallen ist, und deshalb niemals aus dem sie betreffenden Kontext herausgelöst und einer rein isolierten Betrachtung zugeführt werden darf (vgl. EGMR, Urteil vom 30. Mai 2023 - 45066/17, AfP 2023, 316, beckonline Rn. 76; BVerfG, Beschluss vom 11.04.2024 - 1 BvR 2290/23, NJW 2024, 1869, Rn. 31). Dem entspricht allerdings auch die Rechtsprechung des VI. Zivilsenats des BGH, soweit er darin darauf abstellt, dass im Rahmen der erforderlichen Abwägung zwischen dem Recht des von einer Berichterstattung Betroffenen auf Schutz seiner Persönlichkeit und dem Recht der Presse auf Meinungs- und Medienfreiheit der Kontext der Äußerungen zu berücksichtigen sei (vgl. BGH, Urteil vom 16.11.2021 - VI ZR 1241/20, NJW 2022, 940, Rn. 37; Beschluss v. 26.09.2023 - VI ZB 79/21, NJW 2024, 214, Rn. 17 m.w.N.).

35 Davon ausgehend ist es im Rahmen der Abwägung zunächst nicht nur für die Frage der Auffindbarkeit des Anwesens, sondern auch für die die gesamte Eingriffsintensität von Bedeutung, was auf dem Foto konkret zu sehen ist (vgl. BGH, Urteil vom 09.12.2003 – VI ZR 373/02, GRUR 2004, 438, 441) und ob die Abbildung den derzeitigen Zustand der Immobilie wiedergibt. Von zusätzlichem Gewicht ist die Wahrscheinlichkeit von Zufallsfunden, bei denen Passanten, die das Grundstück nicht gezielt aufgesucht haben, das Anwesen aufgrund der durch die Berichterstattung vermittelten Informationen gleichwohl vor Ort spontan erkennen und dem Eigentümer zuordnen. Insofern komm es im Einzelfall auch darauf an, inwieweit um das Grundstück herum mit Publikumsverkehr zu rechnen ist. Allerdings hat es der Betroffene im Ausgangspunkt hinzunehmen hat, wenn Passanten im Vorübergehen oder Vorüberfahren das Anwesen betrachten und zudem anderweitig in Erfahrung gebracht haben, dass er dort wohnt (vgl. BGH, Urteil vom 09.12.2003 – a.a.O., Rn. 440). Zudem ist zu berücksichtigen, ob und inwieweit sich das Anwesen in einer Wohnanlage (gated community) befindet, die durch kontrollierte Zugänge und Überwachungseinrichtungen besonders gesichert ist (vgl. BGH, Urteil vom 05.11.2024 – VI ZR 110/23, NJW 2025, 288). Denn in einem solchen Fall kann das Anwesen für Neugierige von vornherein unerreichbar und allenfalls mit erheblichem Aufwand im Überflug – per Drohne, Montgolfière, Helikopter oder Flugzeug – einsehbar sein.

36 Ein lediglich geringfügiger Eingriff kann auch vorliegen, wenn im Wesentlichen Nachbarn und Anwohner sowie deren Besucher durch die Veröffentlichung in die Lage versetzt werden, das Haus unschwer zu identifizieren. Dem genannten Personenkreis wird, soweit er überhaupt daran interessiert ist, die Anwesenheit der Hausbewohner in dem Objekt nach dem Einzug ohnehin nicht verborgen bleiben. Das ist insbesondere dann der Fall, wenn es sich um eine überschaubare Wohngegend handelt (vgl. BGH, Urteil vom 19.05.2009 – VI ZR 160/08, BeckRS 2009, 22093 Rn. 21).

37 Auch die Umstände der Gewinnung der Abbildung sind bei der Beurteilung der Intensität des Eingriffs in den Blick zu nehmen und können diese erhöhen (st. Rspr., vgl. nur BGH, Urteil vom 05.11.2024 – VI ZR 110/23, NJW 2025, 288, 291 Rn. 22 m.w.N.). Zu berücksichtigen ist im Rahmen der Abwägung schließlich auch, ob und gegebenenfalls inwieweit der Anspruchsteller aufgrund der streitgegenständlichen Berichterstattung, also der Veröffentlichung des Fotos, ggf. nebst begleitender Wortberichterstattung, in der Nutzung seines Anwesens tatsächlich gestört wurde, und/oder ob und ggf. inwieweit die Berichterstattung konkrete negative Auswirkungen nach sich gezogen hat (BGH, Urteil vom 09.12.2003 – VI ZR 373/02, GRUR 2004, 438, 441).

38 (2) Nach diesen Grundsätzen überwiegt das Interesse der Klägerin am Schutz ihres allgemeinen Persönlichkeitsrechts das Recht der Beklagten auf Meinungs- und Pressefreiheit.

39 Zwar wird mit der Veröffentlichung des Fotos des Anwesens ein nicht unerhebliches Informationsinteresse der Öffentlichkeit befriedigt. Die Klägerin ist zwar keine Politikerin, sie gehört aber als bekannte Sängerin zu den Personen des öffentlichen Lebens, aufgrund deren Leitbild- und Kontrastfunktion Berichte über ihr Alltags- und Privatleben zur öffentlichen Meinungsbildung beitragen können. Dabei besteht auch ein gewisser Informationsgehalt des Fotos, jedenfalls unter Berücksichtigung der Wortberichterstattung. Denn der streitgegenständliche Artikel enthält eine Beschreibung der aufgrund einer in der Berichterstattung thematisierten Einbruchserie möglicherweise beeinträchtigten Lebensgewohnheiten und Wohnverhältnisse der prominenten Klägerin am X-see.

40 Auch gewährt das Foto keine tieferen Einblicke in die Lebensgewohnheiten der Klägerin. Es zeigt lediglich Teile der Fassade des Hauptgebäudes und einen Teil der Außenanlagen. Es sind auch keine privaten Ausstattungsgegenstände der Bewohner oder gar Personen zu sehen. Das Foto zeigt auch nicht den derzeitigen Zustand des Anwesens, da sich jedenfalls die Außenanlagen auf dem Foto noch im Bau befinden.

41 Trotzdem ist die Wahrscheinlichkeit von Zufallsfunden angesichts der Architektur des Hauptgebäudes hoch, zumal das Anwesen in einer touristischen Gegend und nicht in einer „gated community“ liegt. Das Anwesen ist für Neugierige ohne Weiteres erreichbar und nicht nur im Überflug per Drohne, Montgolfière, Helikopter oder Flugzeug einsehbar. Zwar hat die Klägerin nicht dargetan und es ist auch nichts dafür ersichtlich, dass sie aufgrund der Veröffentlichung des Fotos in der Nutzung ihres Anwesens tatsächlich gestört wurde und dass gerade die streitgegenständliche Berichterstattung konkrete negative Auswirkungen nach sich gezogen hat. Jedoch ist es aufgrund von ähnlicher Presseberichterstattung über die Klägerin und ihr Anwesen in der Vergangenheit bereits zu erhöhtem Publikumsverkehr gekommen. Es besteht daher eine konkrete Gefahr, dass die anhaltende Veröffentlichung von Fotos des Anwesens der Klägerin eine Zunahme des Publikumsverkehrs mit sich bringt, selbst wenn nur solche Leser das Anwesen der Klägerin aufsuchen, die sich aus anderen Gründen ohnehin bereits in der Nähe befinden.

42 Dabei erleichtert die Veröffentlichung des Fotos im Zusammenspiel mit der begleitenden Wortberichterstattung auch die Auffindbarkeit des Anwesens, da es sich unter Berücksichtigung aller in dem streitgegenständlichen Artikel enthaltenen Informationen um ein Anwesen am X-see in Wassernähe oder gar mit Seezugang handeln muss. Zudem zeigt das Foto die Architektur des Gebäudes, die über einen hohen Wiedererkennungswert verfügt. Anwesen und Gebäude sind deshalb vor Ort einfach auffindbar, weil sich die Suche auf vergleichsweise wenige Gebäude beschränken und die Suche unter anderem auch vom öffentlich zugänglichen X-see aus erfolgen kann.

43 2. Die Klägerin hat gegen die Beklagte auch einen Anspruch auf Zahlung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten in Höhe von 579,17 Euro aus § 823 Abs. 1 BGB und §§ 670, 677, 683 Satz 1 BGB.

44 Zu den zu ersetzenden Schäden (§ 823 Abs. 1 BGB) und Aufwendungen (§ 670 BGB) gehören auch die durch die Rechtsverfolgung und Durchsetzung entstandenen Kosten, insbesondere Anwaltskosten, die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig, also erforderlich waren (st. Rspr., vgl. nur BGH, Urteil vom 04.12.2007 - VI ZR 277/06, GRUR 2008, 367, 368). Voraussetzung hierfür ist zum einen, dass der Anspruchsteller im Innenverhältnis zu dem für ihn tätigen Rechtsanwalt zur Zahlung der in Rechnung gestellten Kosten verpflichtet ist und dass diese Kosten zum anderen im Außenverhältnis ganz oder teilweise vom Schädiger zu erstatten sind (vgl. BGH, Urteil vom 04.12.2007, a.a.O., m.w.N.). Zu der Frage, ob ein Anspruchsteller im Innenverhältnis zur Zahlung der in Rechnung gestellten Kosten verpflichtet ist, muss das Gericht, das über den Kostenerstattungsanspruch entscheidet, Feststellungen zum Inhalt des Auftrages und seiner Abrechnung treffen (vgl. BGH, Urteil vom 22.01.2019 - VI ZR 402/17, GRUR 2019, 763, Rn. 10). Insbesondere hat das Gericht zu klären, ob zwischen der Klägerin und ihrem Rechtsanwalt Vereinbarungen über die Abrechnungsmodalitäten getroffen worden sind. Zu einem schlüssigen Vortrag des darlegungsbelasteten Anspruchstellers gehört daher auch die Darlegung, ob nach den gesetzlichen Gebühren abgerechnet oder ob Abweichendes vereinbart worden ist (vgl. BGH, Urteil vom 04.12.2007, a.a.O.).

45 Gemessen daran hat die Klägerin ihrer Darlegungslast genügt. Denn sie hat hinreichend zur Beauftragung ihres Prozessbevollmächtigten sowie zur Abrechnung nach den gesetzlichen Gebühren vorgetragen.

46 Die Höhe der dargelegten Gebühren ist ebenfalls nicht zu beanstanden. Sie richtet sich nach dem Gegenstandswert des Hauptsacheverfahrens, da die Abmahnung - jedenfalls in äußerungsrechtlichen Streitigkeiten - darauf abzielt, vom Gegner eine endgültige Unterlassung zu verlangen und durchzusetzen (vgl. Kammer, Urteil vom 03.09.2019 - 27 S 16/17, juris Rn. 63, Beschluss vom 14.10.2025 - 27 S 8/25, BeckRS 2025, 33457, Rn. 5 m.w.N.). Mit der Abmahnung soll nicht nur lediglich eine vorläufige Regelung erreicht werden, sondern endgültig der materiell-rechtliche Anspruch in der Hauptsache durchgesetzt werden. Gibt der Gegner die strafbewehrte Unterlassungserklärung ab, so ist damit der Hauptsacheanspruch anerkannt und endgültig geregelt (vgl. KG, Beschluss vom 07.10.2008 - 27 W 123/08, BeckRS 2008, 23398; Urteil vom 15.11.2010 - 10 U 28/10, BeckRS 2016, 1784).

47 3. Die Klägerin hat gegen die Beklagte auch einen Anspruch auf Zahlung von Prozesszinsen aus §§ 291, 288 Abs. 1 Satz 2 BGB, §§ 261 Abs. 1, 253 Abs. 1 ZPO, § 187 Abs. 1 BGB analog ab dem 12.11.2025.

48 4. Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 3, 91 Abs. 1 Satz 1, 709 Satz 1 und 2 ZPO, 48 Abs. 1 GKG.

49 5. Ein Schriftsatznachlass gemäß § 283 ZPO auf den erstmals in der mündlichen Verhandlung eingebrachten Hilfsantrag der Klägerin war der Beklagten nicht zu gewähren. Dabei kann dahinstehen, ob § 283 ZPO auf neue Anträge überhaupt anwendbar ist (vgl. dazu Bacher, in: BeckOK ZPO, § 283 ZPO, 58. Edition, Stand: 01.09.2025, § 283 ZPO Rn. 2.1 m.w.N.). Denn zu Vorbringen, das vom Gericht als unerheblich angesehen wird, bedarf es keines Schriftsatzrechts (Bacher, a.a.O., Rn. 6 m.w.N.). So liegt der Fall hier. Denn auf den Hilfsantrag kam es wegen der Zulässigkeit und Begründetheit des Hauptantrags nicht entscheidungserheblich an.

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