LG Berlin II 8. Zivilkammer, 2024-06-25, 8 S 11/23

8 S 11/23Kantonsgericht25.06.2024

Regest

1. Eine Preisanpassungsklausel eines Streamingdienstes ist unwirksam, wenn sie den klagenden Kunden als Verbraucher entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligt. Dies ist der Fall, wenn die Klausel nicht das Gebot der Reziprozität beachtet, d.h. sie zwar die Berechtigung einer Preisanpassung nach oben, aber keine Verpflichtung einer Preisreduzierung aufgrund gesunkener Gesamtkosten vorsieht (Anschluss KG Berlin, Urteil vom 15. November 2023 - 23 U 15/22).(Rn.27) 2. Der Anbieter eines Streamingdienstes genügt seiner sekundären Darlegungslast, wenn er die näheren Umstände zu einer behaupteten Zustimmung zu einer Preiserhöhung darlegt und aus dem Umständen der Schluss auf eine einvernehmliche Vertragsänderung gezogen werden kann.(Rn.29) 3. Ein Button mit der Aufschrift „Preiserhöhung zustimmen“ unter Angabe „Am 29. Mai wird Ihr monatlicher Preis auf 12,99 Euro erhöht.“ stellt ein Angebot zum Abschluss einer Vertragsänderung dar.(Rn.41) 4. Bei einem Antrag auf Abschluss eines Änderungsvertrages handelt es sich um eine einseitige empfangsbedürftige Willenserklärung. Das Angebot muss nach allgemeinem Vertragsrecht regelmäßig so konkret sein, dass es mit einem einfachen „Ja” angenommen werden kann. Ein Banner auf einer Internetseite kann grundsätzlich einen Antrag hinsichtlich eines Änderungsvertrages darstellen.(Rn.42) Verfahrensgang vorgehend AG Berlin-Mitte, 27. Juni 2023, 5 C 95/22

Gesamter Gesetzestext

LG Berlin II 8. Zivilkammer — 8 S 11/23 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2024-06-25

Aktenzeichen: 8 S 11/23

ECLI: ECLI:DE:LGBE2:2024:0625.8S11.23.00

Dokumenttyp: Urteil

Normen: § 145 BGB, § 307 Abs 1 BGB, § 311 BGB, § 312 BGB, § 312i Abs 1 Nr 3 BGB ... mehr

Orientierungssatz

  1. Eine Preisanpassungsklausel eines Streamingdienstes ist unwirksam, wenn sie den klagenden Kunden als Verbraucher entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligt. Dies ist der Fall, wenn die Klausel nicht das Gebot der Reziprozität beachtet, d.h. sie zwar die Berechtigung einer Preisanpassung nach oben, aber keine Verpflichtung einer Preisreduzierung aufgrund gesunkener Gesamtkosten vorsieht (Anschluss KG Berlin, Urteil vom 15. November 2023 - 23 U 15/22).(Rn.27)

  2. Der Anbieter eines Streamingdienstes genügt seiner sekundären Darlegungslast, wenn er die näheren Umstände zu einer behaupteten Zustimmung zu einer Preiserhöhung darlegt und aus dem Umständen der Schluss auf eine einvernehmliche Vertragsänderung gezogen werden kann.(Rn.29)

  3. Ein Button mit der Aufschrift „Preiserhöhung zustimmen“ unter Angabe „Am 29. Mai wird Ihr monatlicher Preis auf 12,99 Euro erhöht.“ stellt ein Angebot zum Abschluss einer Vertragsänderung dar.(Rn.41)

  4. Bei einem Antrag auf Abschluss eines Änderungsvertrages handelt es sich um eine einseitige empfangsbedürftige Willenserklärung. Das Angebot muss nach allgemeinem Vertragsrecht regelmäßig so konkret sein, dass es mit einem einfachen „Ja” angenommen werden kann. Ein Banner auf einer Internetseite kann grundsätzlich einen Antrag hinsichtlich eines Änderungsvertrages darstellen.(Rn.42)

Verfahrensgang

vorgehend AG Berlin-Mitte, 27. Juni 2023, 5 C 95/22

Tenor

  1. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Amtsgerichts Mitte vom 27.06.2023, Az. xxxxx, teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 77,20 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 11.06.2022 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

  1. Die teilweise Rücknahme der Berufung mit Schriftsatz vom 30.05.2024 hat den Verlust des eingelegten Rechtsmittels insoweit zur Folge.

  2. Die Kosten des Rechtsstreits I. und II. Instanz haben der Kläger und die Beklagte jeweils zu ½ zu tragen.

  3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

  4. Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf bis zu 500,00 € festgesetzt

Gründe

I.

1 Die Parteien streiten über die Wirksamkeit von Preiserhöhungen im Rahmen eines zwischen ihnen geschlossenen Streaming-Nutzungsvertrages sowie die daraus resultierenden Rückzahlungsansprüche nach Bereicherungsrecht.

2 Die Berufungsklägerin und Beklagte (im Folgenden: Beklagte) ist ein Tochterunternehmen der in den USA ansässigen xxxxx. Sie betreibt unter anderem in Deutschland den Video-Streamingdienst „xxxxx“. Der Berufungsbeklagte und Kläger (im Folgenden: Kläger) ist seit Februar 2015 Kunde der Beklagten. Der ursprünglich im elektronischen Geschäftsverkehr vereinbarte monatliche Preis des von ihm gewählten Abonnements betrug 8,99 €. Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Beklagten (Anl. K4 - „xxxx-Nutzungsbedingungen“) enthielten u.a. folgende Klauseln:

3 „3.5. Änderungen am Preis und Abo-Angebot. Wir sind berechtigt, den Preis unserer Abo-Angebote von Zeit zu Zeit in unserem billigen Ermessen zu ändern, um die Auswirkungen von Änderungen der mit unserem Dienst verbundenen Gesamtkosten widerzuspiegeln. Beispiele für Kostenelemente, die den Preis unserer Abo-Angebote beeinflussen, sind Produktions- und Lizenzkosten, Kosten für die technische Bereitstellung und die Verbreitung unseres Dienstes, Kundendienst und andere Kosten des Verkaufs (z.B. Rechnungstellung und Bezahlung, Marketing), allgemeine Verwaltungs- und andere Gemeinkosten (z.B. Miete, Zinsen und andere Finanzierungskosten, Kosten für Personal, Dienstleister und Dienstleistungen, IT-Systeme, Energie) sowie staatlich auferlegte Gebühren, Beiträge, Steuern und Abgaben. Alle Preisänderungen gelten frühestens 30 Tage nach Bekanntgabe an sie. Sie können ihre Mitgliedschaft jederzeit während der Kündigungsfrist kündigen, um zukünftige Belastungen zu vermeiden. ..

4 6.1. Geltendes Recht: Diese Nutzungsbedingungen unterliegen geltendem deutschen Recht. …“

5 Nach Abschluss des Vertrages begehrte die Beklagte mehrere Preiserhöhungen unter anderem zum 15.05.2021 auf 12,99 Euro. Der Kläger zahlte – wie infolge früherer Preiserhöhungen der Beklagten in 2017 und 2019 - die erhöhten Preise.

6 Das Amtsgericht, auf dessen tatsächliche Feststellungen Bezug genommen wird, hat der Klage mit Urteil vom 27.06.2023, Az.: xxxx, teilweise stattgegeben und - unter Abweisung der Klage im Übrigen und Zulassung der Berufung – die Beklagte verurteilt, an den Kläger 153,20 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz auf 113,20 € seit dem 11.06.2022 und auf 40,00 € seit dem 12.02.2023 zu zahlen. Damit hat das Amtsgericht dem Kläger die begehrte Rückzahlung der Preiserhöhungen für die Zeit vom 15.01.2019 bis 13.12.2022 nebst anteiliger Zinsen zugesprochen, nämlich:

7 | | | | | --- | --- | --- | | 15.01.2019 -14.06.2019 | 5 x 2,00 € | 10,00 € | | 15.06.2019 – 14.05.2021 | 17 x 3,00 € = 51,00 € 6 x 2,70 € = 16,20 € | 67,20 € | | 15.05.2021 – 13.12.2022 | 19 x 4,00 € | 76,00 € | | Insgesamt: | | 153,20 € |

8 Das Amtsgericht hat einen Anspruch aus § 812 Abs. 1 S. 1 Fall 1 BGB wegen Überzahlungen für den Zeitraum 15.01.2019 bis 13.12.2022 für begründet erachtet. Zur Begründung hat es ausgeführt, dass die Beklagte ihrer sekundären Darlegungslast zum Vorliegen vertraglicher Änderungsvereinbarungen nicht hinreichend Genüge getan habe. Für einen ausreichend detaillierten Sachvortrag der Beklagten, den der Kläger im Rahmen des geltend gemachten Bereicherungsanspruches dann zu widerlegen hätte, hätte die Beklagte den Inhalt der dem Kläger jeweils übermittelten Daten beziehungsweise E-Mails ebenso wie die vom Kläger als Antwort hierzu übermittelten Daten beziehungsweise E-Mails als Prozessvortrag konkret vollinhaltlich vorzutragen oder ersatzweise in Textform vorzulegen gehabt bei gleichzeitiger vollinhaltlicher Bezugnahme auf deren Inhalt als Prozessvortrag.

9 Auch ein einseitiges Preisanpassungsrecht seitens der Beklagten habe nicht bestanden, da die Klausel 3.5. der Allgemeinen Geschäftsbedingungen wegen eines Verstoßes gegen § 307 Abs. 1 BGB unwirksam sei.

10 Gegen das ihr am 28.06.2023 zugestellte Urteil hat die Beklagte mit am 20.07.2023 beim Landgericht Berlin II eingegangenen Schriftsatz Berufung eingelegt und diese am 28.08.2023 begründet. Sie meint, das Amtsgericht habe gegen § 138 Abs. 3 ZPO verstoßen, denn sie – die Beklagte – sei ihrer sekundären Darlegungslast hinreichend nachgekommen. Sie habe ihrer sekundären Darlegungslast zum Vorliegen vertraglicher Änderungsvereinbarungen Genüge getan. Zudem liege ein Verstoß gegen § 138 Abs. 4 ZPO vor. Das Amtsgericht habe ebenfalls gegen Art. 103 Abs. 1 GG verstoßen und zudem § 307 Abs. 1 S. 2, Abs. 1 S. 1 BGB nicht richtig angewandt. Selbst bei Unwirksamkeit der Preisanpassungsklausel, von der sie weiterhin nicht ausgehe, sei jedenfalls im Wege einer Vertragsauslegung davon auszugehen, dass nur im Falle eines zeitnahen Widerspruchs Erhöhungsbeträge zurückgefordert werden könnten. Bei zutreffender Anwendung der Verfahrensvorschriften und des AGB-Rechts wäre die Klage vollumfänglich abzuweisen gewesen.

11 Die Beklagte verteidigt und vertieft ihr erstinstanzliches Vorbringen. Insbesondere habe sie mit dem Kläger jedenfalls am 15.04.2021 eine Preisänderung vereinbart. Der Kläger habe der Preiserhöhung über einen Bestellbutton zugestimmt, der unter der Überschrift „Am 29. Mai wird Ihr monatlicher Preis auf 12,99 € erhöht.“ und dem klein und blass gedruckten Zusatz „Wir aktualisieren unsere Preise, um Ihnen noch mehr großartige Unterhaltung zu bieten.“ auf einem farblich unterlegten Button den folgenden Text enthielt „Preiserhöhung zustimmen“ (Anlage B3). Ferner weise diese Anzeige eine gesonderte Schaltfläche mit der Aufschrift „Andere Wahlmöglichkeiten“ auf, durch deren Anklicken man auf eine Auswahlfläche für Abos mit anderen Preisen und der Schaltfläche „Mitgliedschaft kündigen“ gelange (Anlage B3).

12 Ferner habe der Kläger – insofern verweise sie auf die mit dem erstinstanzlich nachgelassenen Schriftsatz vom Anlage B5 - am 15.04.2021 um 17.23 Uhr (UTC) über ein Apple TV6-2 der Preisänderung über den Button zugestimmt. Der Button sei auf seinem Netflix-Account an diesem Tag um 1.59 Uhr (UTC) eingestellt und ihm sogleich darauf eine E-Mail zugesandt worden, die auf die anstehende Preisänderung hinweist. Ferner sei nach Eingang der Zustimmung um 17.31 Uhr (UTC) eine Bestätigungs-E-Mail an den Kläger versandt worden. Im Übrigen habe der Kläger auch durch Zahlung der Erhöhungsbeträge der Preiserhöhung jedenfalls konkludent zugestimmt.

13 Die Beklagte beantragt im Berufungsverfahren - nach Rücknahme der Berufung im Übrigen nach mündlicher Verhandlung im Berufungsverfahren mit Schriftsatz vom 30.05.2024 - noch,

14 das Urteil des Amtsgerichts Mitte vom 27.06.2023, Az. xxxxx teilweise aufzuheben, nämlich in Höhe von 76,00 € nebst anteiliger Zinsen, nämlich auf 36,00 € seit dem 11.06.2022 und 40,00 € seit dem 12.02.2023, und die Klage insoweit abzuweisen.

15 Der Kläger beantragt,

16 die Berufung zurückzuweisen.

17 Der Kläger hält an seinem erstinstanzlichen Vorbringen fest, vertieft dies und bringt auf den Hinweis des Gerichts vom 11.03.2024 ergänzend vor: Ein Vertragsschluss mit ihm über die Preiserhöhung sei nicht erfolgt. Letztlich entspreche das vorgelegte Banner auch nicht den Anforderungen für Fernabsatzverträge mit Verbrauchern bezüglich der Beschriftung des Buttons und der mitgeteilten Informationen. Auch enthalte das Banner kein wirksames Angebot, da der Kunde außer der Kündigung keine wirksame Einflussmöglichkeit auf den Vertrag habe.

18 Er sei über Preisänderungen nicht vorab informiert worden. Auch habe er solchen nicht durch Anklicken eines Buttons zugestimmt.

19 Er hat zunächst mit Nichtwissen bestritten, dass er die E-Mails von der Beklagten erhalten habe, insbesondere dass die Beklagte ihre Nutzer 30 Tage vor der beabsichtigen Preisanpassung per E-Mail, mittels Banner und Pop-up-Fenster informiert habe, dass sie mit dieser E-Mail oder mit dem Banner beziehungsweise Pop-up-Fenster die Abonnenten sowohl über die Höhe der beabsichtigten Preisanpassung als auch über das beabsichtigte Datum des Inkrafttretens informiert habe, sowie dass das Banner eine Schaltfläche mit der Bezeichnung „Preiserhöhung zustimmen“ sowie einen Link auf „andere Wahlmöglichkeiten“ enthalten habe und dass durch das Klicken der Schaltfläche eine elektronische Übermittlung an die Beklagte erfolgt sei.

20 Ferner hat er die Auffassung vertreten, dass sich aus den von Beklagtenseite vorgelegten EDV-Codes nicht der Zugang und Inhalt der E-Mails ergebe. Das Risiko des Nichteingangs dürfe jedenfalls nicht ihm aufgebürdet werden.

21 Nachdem er zunächst bestritten hat, am 15.04.2021 E-Mails erhalten zu haben, legte er auf Hinweis des Berufungsgerichts zwei E-Mails von diesem Tag vor, von denen die erste eine Preiserhöhung auf 12.99 € ankündigte und die zweite den neuen Preis von 12,99 € bestätigte und trug hierzu vor, dass er auf diese nicht reagiert habe und erst recht nicht auf eine Schaltfläche „Preiserhöhung zustimmen“ geklickt habe.

22 An die Zustimmung über ein Banner könne er sich nicht erinnern, ein solches habe er – so jedenfalls seine Erinnerung - erstmals 2023 gesehen, wobei er nicht wisse, auf welchem Gerät dies gewesen sei. Er könne sich nicht erinnern, auf einen solchen Zustimmungsbutton geklickt zu haben, jedenfalls nicht vor 2023. Ferner bringt er vor, dass er sich das Netflix-Account mit seiner Ehefrau und seinem Sohn teile und er zu 99 % nicht vor 20.00 Uhr Netflix gucke.

II.

23 Die zulässige, gemäß §§ 511 Abs. 2 S. 1 Nr. 1, 517, 519, 520 ZPO form- und fristgerecht eingelegte und vom Amtsgericht ausdrücklich zugelassene Berufung hat in der Sache Erfolg.

24 1. Der Berufung ist – in dem nach teilweiser Berufungsrücknahme mit dem nachgelassenen Schriftsatz vom 30.05.2024 noch verbliebenen Umfang (Rückforderungen der Preiserhöhungen ab Mai 2021) - begründet. Insoweit beruht das angefochtene Urteil auf einer Rechtsverletzung, nämlich der gerügten verfahrensfehlerhaften Verkennung der Anforderungen des § 138 Abs. 2, Abs. 3 ZPO und rechtfertigen die zugrunde zu legenden Tatsachen infolge dessen eine andere Entscheidung (§ 513 Abs. 1 ZPO). Denn der Kläger hat nicht hinreichend unter Beweisantritt dargelegt, dass er die Zahlung der Preiserhöhung ab dem 15.05.2021 ohne Rechtsgrund erbrachte (§ 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 1 BGB). Er hat insbesondere das substanziierte Bestreiten der Beklagten zum fehlenden Rechtsgrund durch konkreten Vortrag zu einer Vereinbarung der Preisänderung am 15.04.2021 nicht hinreichend entkräftet und dazu konkrete Tatsachen für ein Fehlen dieses Rechtsgrunds vorgetragen. Es ist daher insoweit – nämlich hinsichtlich des als Rückerstattung für die Preiserhöhung ab 15.05.2021 zuerkannten Betrags von 76,00 € nebst anteiliger Zinsen - aufzuheben und die Klage ist insoweit abzuweisen.

25 a) Im Ausgangspunkt zutreffend hat das Amtsgericht angenommen, dass die Darlegungs- und Beweislast für den eingeklagten Bereicherungsanspruch gem. § 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 1 BGB bei dem Kläger als Anspruchsteller liegt (Grüneberg-Sprau, BGB, 83. Aufl. 2024, § 812 Rn. 76).

26 Zu Unrecht ist es im Folgenden jedoch verfahrensfehlerhaft davon ausgegangen, dass der Kläger der ihm obliegenden Darlegungs- und Beweislast für einen fehlenden Rechtsgrund für den erhöhten Teil des Preises ab dem 15.05.2021 hinreichend nachgekommen sei (§ 138 Abs. 3 ZPO), da die Beklagte ihre sekundäre Darlegungslast nicht erfüllt habe (§ 138 Abs. 2 ZPO), was die Beklagte mit der Berufung rügt (Zöller-Greger, ZPO, 35. Aufl. 2024, § 138 Rn. 8c).

27 b) Allerdings ist dem Amtsgericht darin zu folgen, dass anders als die Beklagte meint, eine Preisanpassungsklausel, wie die von der Beklagten in Ziffer 3.5 ihrer AGB unstreitig verwandte, unwirksam ist (§ 307 Abs. 1 BGB). Denn sie benachteiligt den Kläger als Verbraucher entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen und ist daher gemäß § 307 Abs. 1 BGB unwirksam. Die unangemessene Benachteiligung ergibt sich insbesondere schon daraus, dass die Klausel nicht das Gebot der Reziprozität beachtet, d.h. sie sieht zwar die Berechtigung einer Preisanpassung nach oben, aber keine Verpflichtung einer Preisreduzierung aufgrund gesunkener Gesamtkosten vor (KG Urteil vom 15.11.2023, 23 U 15/22, II.B.2 d, juris; ders. Urteil vom 2012.2019, 5 U 24/19; dazu auch BGH Beschluss vom 15. April 2021 – I ZR 23/20 –, juris, Rn.13f.).

28 c) Jedoch hat das Amtsgericht den Bereicherungsanspruch des Klägers zu Unrecht damit begründet, dass die Beklagte einer ihr obliegenden sekundären Darlegungslast nicht Genüge getan habe. Damit hat es die Anforderungen an die sekundäre Darlegungslast nach § 138 Abs. 2 ZPO überspannt (vgl. Zöller-Greger, a.a.O., § 138 ZPO, Rn. 8b, c).

29 Auch wenn derjenige, der im Wege der Klage eine Leistungskondiktion geltend macht, grundsätzlich in vollem Umfang beweispflichtig für die Tatsachen ist, aus denen er die von ihm begehrte Rechtsfolge herleitet, und zwar auch für das behauptete Nichtbestehen eines Rechtsgrundes der erbrachten Leistung, so kann den Bereicherungsschuldner dennoch eine - nach den Umständen des Einzelfalls gegebenenfalls gesteigerte - sekundäre Beweislast treffen. Insbesondere muss er die Umstände darlegen, aus denen er ableitet, das Erlangte behalten zu dürfen, wenn bereits unstreitige Umstände nahelegen, dass ohne Rechtsgrund geleistet wurde oder wenn der Gläubiger außerhalb des Geschehensablaufs steht, während der Schuldner diese Kenntnisse hat und ihm nähere Angaben zumutbar sind (Grüneberg-Sprau, a.a.O., m.w.N.). Dabei kann er sich regelmäßig darauf beschränken, die vom Schuldner behaupteten Rechtsgründe auszuräumen, denn dem als Bereicherungsschuldner in Anspruch Genommenen obliegt eine - nach den Umständen des Einzelfalls gegebenenfalls gesteigerte - sekundäre Behauptungslast dahingehend, dass von ihm im Rahmen des Zumutbaren insbesondere das substanziierte Bestreiten einer negativen Tatsache unter Darlegung der für den (positiven) Rechtsgrund sprechenden Tatsachen und Umstände verlangt werden kann (BGH Urteil vom 14. 7. 2003 - II ZR 335/00, NJW-RR 2004, 556). Der Umfang der sekundären Darlegungslast richtet sich nach den Umständen des Einzelfalls; die Darlegungen müssen so konkret sein, dass der beweisbelasteten Partei eine Widerlegung möglich ist (BGH Urteil vom 24. März 2010 – XII ZR 175/08, juris, Rn. 20.).

30 Der Umfang der Substantiierungspflicht hat sich dabei am Zweck der Darlegung zu orientieren. Ein Anspruchsteller genügt seiner Substantiierungspflicht bereits mit der Behauptung von Tatsachen, die in Verbindung mit einem Rechtssatz geeignet sind, das geltend gemachte Recht als entstanden erscheinen zu lassen. Die Angabe näherer Einzelheiten ist nur dann erforderlich, wenn diese, insbesondere im Hinblick auf das Vorbringen des Gegners, für die Rechtsfolgen von Bedeutung sind. Wenn es allein darum geht, ob der Anspruchsgegner in ihm zumutbarer Weise dazu beigetragen hat, dass der Anspruchsteller in die Lage versetzt wird, sich zur Sache zu erklären und den gegebenenfalls erforderlichen Beweis anzutreten, können keine strengeren Anforderungen gelten (BGH, Urteil vom 18. 5. 1999 - X ZR 158–97, NJW 1999, 2887, 2888).

31 In anderen Worten ist die Erklärungslast des Gegners in Bestehen und Umfang davon abhängig, wie die darlegungspflichtige Partei vorgetragen hat. In der Regel genügt gegenüber einer Tatsachenbehauptung des darlegungspflichtigen Klägers das einfache Bestreiten des Beklagten. Ob und inwieweit die nicht darlegungsbelastete Partei ihren Sachvortrag substantiierten muss, lässt sich nur aus dem Wechselspiel von Vortrag und Gegenvortrag bestimmen, wobei die Ergänzung und Aufgliederung des Sachvortrags bei hinreichendem Gegenvortrag immer zunächst Sache der darlegungs- und beweispflichtigen Partei ist. Eine darüberhinausgehende Substantiierungslast trifft die nicht beweisbelastete Partei nur ausnahmsweise dann, wenn der darlegungspflichtige Gegner außerhalb des von ihm darzulegenden Geschehensablaufs steht und die maßgebenden Tatsachen nicht näher kennt, während sie der anderen Partei bekannt und ergänzende Angaben zuzumuten sind (BGH Beschluss vom 25.3.2014 – VI ZR 271/13, NJW-RR 2014, 830 Rn. 7).

32 Gemessen an diesen Maßstäben ist das Urteil des Amtsgerichts verfahrensfehlerhaft zustande gekommen.

33 Hier ist zunächst festzuhalten, dass die unstreitigen Umstände nicht notwendigerweise nahelegen, dass die Preiserhöhung im Mai 2021 ohne Rechtsgrund erfolgte. Denn der Kläger, der Rechtsanwalt mit dem Schwerpunkt Verbraucherrecht ist, hat – trotz einer Entscheidung des Kammergerichts aus dem Jahr 2019 zur Unwirksamkeit der Preisanpassungsklausel (KG Urteil vom 20.12.2019, 5 U 24/19; dazu auch BGH, Beschluss vom 15. April 2021 – I ZR 23/20 –, juris, Rn.13f.) - auch die weitere Preiserhöhung im Jahr 2021 ohne Beanstandungen bezahlt und das Unterhaltungsangebot der Beklagten genutzt. Dies geschah in Kenntnis zweier unstreitig vom Kläger erhaltenen E-Mails der Beklagten vom 15.04.2021 zu der Preiserhöhung. Ferner ist es nicht so, dass der Kläger außerhalb des Geschehensablaufs steht (vgl. auch AG Köln, Urteil vom 03.04.2023, 154 C 225/22, Anlage B4).

34 Dies vorangestellt ist die Beklagte ihrer sekundären Darlegungslast hinreichend nachgekommen, so dass die Behauptung des Klägers, dass er die Preiserhöhungszahlungen ohne Rechtsgrund geleistet habe, nicht als zugestanden anzusehen ist (§ 138 Abs. 3 ZPO). Um sich sinnvoll dazu zu erklären, ob ein Rechtsgrund für die durch den Kläger getätigte Leistungen im Rahmen eines Änderungsvertrages wirksam zustande gekommen ist, bedurfte die Beklagte lediglich der nachvollziehbaren Angabe, wann und wie ein Antrag hinsichtlich des Abschlusses eines Änderungsvertrages dem Kläger zugegangen ist, sowie wann und wie eine Annahme dieses Antrags durch den Kläger der Beklagten zugegangen ist (vgl. BGH, Urteil vom 14.07.2003 - II ZR 335/00, juris). Diese Informationen teilte die Beklagte mit, sie gab nämlich Datum, Uhrzeit, Endgerät und Inhalt des Bestellbuttons an und legte damit dar, wann und in welcher Weise der Kläger der Preiserhöhung 2021 zustimmte. Danach stimmte der Kläger der Preiserhöhung am 15.04.2021 um 17.23 Uhr (UTC – koordinierter Weltzeit), d.h. 19.23 Uhr deutscher Zeit, über ein Apple TV 6-2 über einen Bestellbutton zu, der unter der Überschrift „Am 29. Mai wird Ihr monatlicher Preis auf 12,99 € erhöht.“ und dem Zusatz „Wir aktualisieren unsere Preise, um Ihnen noch mehr großartige Unterhaltung zu bieten.“ auf einer farblich unterlegten Fläche den Text anzeigte „Preiserhöhung zustimmen“ (Anlage B3). Ferner wurde unstreitig, dass dem Kläger am selben Tag zwei E-Mails zugesandt wurden, nämlich zuvor um 01.59 (UTC) eine Ankündigung der anstehenden Preisänderung und nach Eingang der Zustimmung um 17.31 Uhr (UTC) eine Bestätigung des neuen Preises.

35 Es war hiernach Sache des Klägers, im Einzelnen und unter Beweisantritt darzulegen, dass es am 15.04.2021 nicht zu einer Vertragsänderung in Form einer Preiserhöhung kam. Dies ist dem Kläger nicht gelungen. Er konnte sich hiernach – worauf das Gericht mit Verfügung vom 11.03.2024 hingewiesen hat – nicht auf ein Bestreiten mit Nichtwissen berufen. Dem steht schon entgegen, dass eine solche Erklärung nach § 138 Abs. 4 ZPO nur über Tatsachen zulässig ist, die weder eigene Handlungen der Partei noch Gegenstand ihrer eigenen Wahrnehmung gewesen sind. Zwar ist richtig, dass der Kläger keinen Zugang zu den Datenbanken und den weiteren Umständen, die sich in der Sphäre der Beklagten befanden, hatte. Der Zugang der Willenserklärung der Beklagten beim Kläger und die Abgabe der Willenserklärungen durch den Kläger sowie der Zugang der jedenfalls als Hilfstatsachen dienenden E-Mails sind jedoch Umstände, die sowohl teils Handlungen des Klägers selbst als auch jedenfalls Gegenstand seiner eigenen Wahrnehmung gewesen sind. Sofern das Amtsgericht meint, diesbezüglich könne der Kläger die Darlegungen der Beklagten jeweils pauschal negieren, verkennt es, dass der Kläger als Anspruchssteller die primäre Darlegungs- und Beweislast trägt.

36 Doch auch ein schlichtes Bestreiten war für den Kläger hiernach nicht ausreichend. Vielmehr war es an ihm als grundsätzlich beweisbelasteten Anspruchsteller, nachvollziehbar darzulegen, dass er den Zustimmungsbutton zu dem konkret angegebenen Datum mit Uhrzeit auf dem genannten Endgerät nicht betätigt habe. Durch den Vortrag der Beklagten, der mit Angaben über konkrete Tage und Uhrzeiten versehen war, wurde der Kläger in die Lage versetzt, sich zur Sache zu erklären und sich mit den Behauptungen auseinanderzusetzen. Er hätte zumindest anführen können, warum die Behauptungen nicht zutreffen und was er unternommen hat, um diese zu entkräften. Dafür hätte er beispielsweise vortragen können, was er zu den durch die Beklagte vorgetragenen Uhrzeiten gemacht hat beziehungsweise ob er zu diesen Uhrzeiten den Dienst genutzt hat.

37 Allein seine Behauptung, dass er zu 99 % nicht vor 20.00 Uhr xxx nutze, genügt hierfür nicht. Denn hiernach ist nicht ausgeschlossen, dass er am 15.04.2021 – noch während der Pandemie COVID-19 - zur genannten Uhrzeit, nämlich 17.23 Uhr (UTC), d.h. 19.23 Uhr (deutscher Zeit), seine Zustimmung über das xxxx-Account erteilte. Auf die E-Mails kam es insoweit nicht entscheidend an. Der Inhalt der E-Mails – diesen hatte das Amtsgericht gefordert - hätte allenfalls als Hilfstatsache zu einer Substantiierung des Prozessvortrages der Beklagten beitragen können.

38 Zwar kommt ausnahmsweise ein Bestreiten eigener Handlungen und Wahrnehmungen dann in Betracht kommt, wenn die Partei nach der Lebenserfahrung glaubhaft macht, sich an gewisse Vorgänge nicht mehr erinnern zu können (BGH Urteil vom 28.9.2016 - IV ZR 41/14, BeckRS 2016, 18052 Rn. 12). Ein solcher Vortrag durch den Kläger ist jedoch nicht einmal im Ansatz erkennbar gewesen.

39 Gemessen an dem Vortrag des Klägers war der Beklagten kein weitergehender Vortrag zumutbar.

40 d) Ferner ist es nicht so, dass der Kläger hinreichend dargelegt hätte, dass der Vertrag über die Zustimmungsfläche als Fernabsatzvertrag nicht wirksam zustande kommen konnte, weil die Erklärung der Beklagten mit dem Button/Banner inhaltlich kein Angebot für eine Vertragsänderung und ein Anklicken des Banners durch den Kläger keine Annahme darstellen konnte (§§ 145 ff., 311, 312c, 312j Abs. 3 S. 2 BGB).

41 Der auf einen Hinweis des Landgerichts Köln (LG Köln 6. Zivilkammer Beschluss vom 28.03.2024, Anlage B3) gestützten Rechtsauffassung, dass der Button mit der Aufschrift „Preiserhöhung zustimmen“ unter Angabe „Am 29. Mai wird Ihr monatlicher Preis auf 12,99 € erhöht.“ kein Angebot (§§ 145, 311, 312 BGB) zum Abschluss einer Vertragsänderung darstelle, folgt das Gericht nicht.

42 Bei einem Antrag auf Abschluss eines Änderungsvertrages handelt es sich um eine einseitige empfangsbedürftige Willenserklärung. Das Angebot muss nach allgemeinem Vertragsrecht regelmäßig so konkret sein, dass es mit einem einfachen „Ja” angenommen werden kann (BGH NJW 2008, 936, 937). Dabei kann ein Banner auf einer Internetseite grundsätzlich einen Antrag hinsichtlich eines Änderungsvertrages darstellen (vgl. BGH NJW 2021, 3179 Rn. 33). Dies war hier der Fall. Gem. § 312j Abs. 3 S. 2 BGB muss bei einer Bestellung, die mittels einer Schaltfläche auf einer Website abgegeben wird, diese Schaltfläche gut lesbar mit nichts anderem als den Wörtern "zahlungspflichtig bestellen" oder mit einer entsprechenden eindeutigen Formulierung beschriftet sein.

43 Wie § 312j Abs. 3 S. 1 BGB und Art. 8 Abs. 2 UAbs. 2 RL 2011/83/EU des Europäischen Parlaments und des Rates v. 25.10.2011 über die Rechte der Verbraucher, zur Abänderung der RL 93/13/EWG des Rates und der über die Rechte der Verbraucher, zur Abänderung der RL 93/13/EWG des Rates und der RL 85/577/EWG des Rates und der RL 97/7/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (Verbraucherrechte-RL) zu entnehmen ist, geht es um die Vorgabe, die Bestellsituation so zu gestalten, dass der Verbraucher mit seiner Bestellung ausdrücklich bestätigt, dass er sich zu einer Zahlung verpflichtet. Der Verbraucher soll „unmissverständlich auf die Zahlungspflicht“ hingewiesen werden (BT-Drs. 17/7745, S. 1). Dem Verbraucher gegenüber soll hinreichend deutlich die finanzielle Verpflichtung (BT-Drs. 17/7745, S. 11) und damit die Entgeltpflichtigkeit einer Leistung (BT-Drs. 17/7745, S. 12) zum Ausdruck gebracht werden. Es geht allein um die Information, dass die Bestellung mit einer Zahlungsverpflichtung gegenüber dem Unternehmer verbunden ist (KG Urteil vom 20.12.2019, Az. 5 U 24/19). § 312j Abs. 3 S. 1 BGB und Art. 8 Abs. 2 UAbs. 2 Verbraucherrechte-RL wollen den Verbraucher nicht vor einer Intransparenz der Preisgestaltung oder gar der Überraschung bewahren, weniger zahlen zu müssen als erwartet, sondern sicherstellen, dass der Verbraucher sich bewusst ist, bei der Betätigung des Buttons eine rechtsgeschäftliche Erklärung abzugeben, sie bezwecken den Schutz des Verbrauchers vor Kosten- und Abofallen (KG Urteil vom 20.12.2019, 5 U 24/19, juris). Beschriftungen wie „Anmeldung“, „weiter“, „bestellen“ oder „Bestellung abgeben“ erfüllen diese Voraussetzung nicht beziehungsweise in der Regel nicht (BT-Drs. 17/7745, S. 12). Beschriftungen wie „kostenpflichtig bestellen“, „zahlungspflichtigen Vertrag schließen“ oder „kaufen“ erfüllen die Voraussetzungen des § 312j Abs. 3 S. 2 BGB (BT-Drs. 17/7745, S. 12).

44 Durch die Beschriftung „Am 29. Mai wird Ihr monatlicher Preis auf 12,99 € erhöht. Preiserhöhung zustimmen“ wurde hinreichend deutlich und klar zum Ausdruck gebracht, dass und in welcher Höhe mit dem Klick auf dem Banner eine Zahlungsverpflichtung entsteht.

45 Dieser Erklärung ist nicht zu entnehmen, dass die Beklagte hiermit die in ihren AGB vorgesehene Preiserhöhungsklausel umsetzen wollte. Vielmehr fordert sie mit dem Button ausdrücklich und unter Beachtung der Vorgaben für einen Bestellbutton im Fernabsatzverkehr gem. § 312j Abs. 3 S. 2 BGB zum Abschluss einer Preisänderungsvereinbarung auf.

46 Ferner hat der Kläger durch das Anklicken der Schaltfläche „Preiserhöhung zustimmen“ eine Willenserklärung dahingehend abgegeben, dass er dem Angebot eines Änderungsvertrags zustimmt. Dem steht eben nicht entgegen, dass die AGB der Beklagten eine Preisanpassungsklausel enthalten. Denn das Angebot auf der Schaltfläche fordert eindeutig eine Zustimmung zu einer Preiserhöhung ab. Eine Annahmeerklärung kann auch nicht daran scheitern, dass dem Beklagten keine Alternative zur Zustimmung gegeben wurde. Denn dem Kläger war im Gegenteil die Möglichkeit eröffnet, die weitere Fläche mit „andere Wahlmöglichkeiten“ anzuklicken und hierüber auf eine neue Schaltfläche zu gelangen, auf der ihm andere Preisgestaltungen als auswählbare Abos angeboten wurden oder die Kündigung der Mitgliedschaft unmittelbar über eine weitere Schaltfläche eröffnet wurde (Anlage B3). Dabei ist auch zu bedenken, dass das privatrechtliche Unterhaltungsangebot der Beklagten nicht zum Bereich der Daseinsvorsorge gehört und der Kläger nicht auf den Abschluss eines neuen Videostreamingvertrags bei einem anderen Anbieter angewiesen ist.

47 Insoweit unterscheidet sich der hiesige Fall deutlich von demjenigen, den der Bundesgerichtshof mit seinem Urteil vom 22.12.2012 zu entscheiden hatte (BGH Urteil vom 22.12.2012 - VIII ZR 34/11, NJW-RR 2012, 690, beck-online). Denn dort hatte der Kläger keine Zustimmung über eine Schaltfläche „Preiserhöhung zustimmen“ erteilt. Vielmehr entschied der Bundesgerichtshof zu dem dortigen Sachverhalt eines die Daseinsvorsorge betreffenden Gaslieferungsvertrags, dass die Zahlung auf eine einseitige Preiserhöhung eines Gaslieferanten – in diesem Fall hatte der Schuldner zudem der Preiserhöhung widersprochen – keine konkludente Zustimmung zu der Preiserhöhung darstellte (BGH, a.a.O.).

48 Ein Verstoß gegen § 312i BGB ist nach dem insoweit sehr allgemein gehaltenen Vortrag des Klägers nicht ersichtlich, insbesondere erfolgte eine Bestätigung des neuen Preises per E-Mail unverzüglich (§ 312i Abs. 1 Nr. 3 BGB).

49 2. Nebenentscheidungen:

50 Der Ausspruch über den Verlust des Rechtsmittels beruht auf § 516 Abs. 3 ZPO. Die Beklagte konnte ihre Berufung – auch teilweise – bis zur Verkündung des Urteils durch einseitige Prozesserklärung gegenüber dem Gericht ohne Zustimmung des Klägers zurücknehmen. Diese Erklärung hat sie mit Schriftsatz vom 30.05.2024 abgegeben.

51 Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 92 Abs. 1; 516 Abs. 3 ZPO.

52 Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO.

53 Die Revision ist nicht zuzulassen, denn die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung und eine Entscheidung des Revisionsgerichts ist auch nicht zur Fortbildung des Rechts oder der Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich (§ 543 Abs. 2 ZPO). Die Maßstäbe für die entscheidungserheblichen Rechtsfragen sind hinreichend geklärt. Soweit über Verfahrensfragen, nämlich ob die Parteien ihrer Darlegungs- und Beweislast Genüge getan haben, zu entscheiden ist, und ob ein Änderungsvertrag zustande gekommen ist, geht es nur um die Anwendung des Rechts im Einzelfall.

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