LG Berlin I Kammer für Wirtschaftsprüfersachen, 2024-03-19, (BGW1) 132 StV 16/18 (5/19), BGW1 WiL 5/19

(BGW1) 132 StV 16/18 (5/19), BGW1 WiL 5/19Kantonsgericht19.03.2024

Regest

1. Nach § 124 Abs. 1 Satz 1, 2 WPO sind dem Berufsangehörigen im Falle einer Verfahrenseinstellung nach § 103 Abs. 3 Nr. 1 WPO die Kosten des Verfahrens ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn nach dem Ergebnis des bisherigen Verfahrens eine berufsgerichtliche Maßnahme gerechtfertigt war. Das Gericht kann sich bei der danach gebotenen Prognose auf die Würdigung des gesamten Akteninhalts und ergänzend der Ergebnisse einer etwa durchgeführten Hauptverhandlung stützen. Erforderlich für eine solche Verurteilungsprognose ist, dass beim Eintritt des Verfahrenshindernisses ein erheblicher Verdacht der vorgeworfenen Pflichtverletzung besteht und keine Umstände erkennbar sind, die im Falle einer Hauptverhandlung die Verdichtung des Verdachts zur prozessordnungsgemäßen Feststellung der Tatschuld in Frage stellen (Anschluss BGH, Beschluss vom 5. November 1999 - StB 1/99). (Rn.10) 2. Es stellt sich die Frage, ob bei der zu treffenden Prognose die Berücksichtigung eines Teilerfolgs des Rechtsbehelfs nur insoweit möglich sein soll, als dem Berufsangehörigen entsprechend §§ 464d, 465 Abs. 2 StPO ausscheidbare Auslagenpositionen zugeordnet werden können oder ob entsprechend § 473 Abs. 4 StPO eine generelle Kostenquotelung in Betracht kommt. Für den vorliegenden Fall braucht diese Frage nicht entschieden werden, weil der Berufsangehörige nach keiner der beiden Sichtweisen in den Genuss einer Ermäßigung seiner Kostenlast gelangt.(Rn.20) (Rn.21) 3. Durch den Verzicht auf seine Bestellung als Wirtschaftsprüfer hat der Berufsangehörige selbst das Verfahrenshindernis und damit besondere Gründe geschaffen, nach denen die nach § 124 Abs. 4 Satz 2 WPO, § 467 Abs. 1 StPO grundsätzlich gebotene Auslagentragungspflicht der Landeskasse unbillig erscheinen würde.(Rn.24)

Gesamter Gesetzestext

LG Berlin I Kammer für Wirtschaftsprüfersachen — (BGW1) 132 StV 16/18 (5/19), BGW1 WiL 5/19 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2024-03-19

Aktenzeichen: (BGW1) 132 StV 16/18 (5/19), BGW1 WiL 5/19

ECLI: ECLI:DE:LGBE1:2024:0319.BGW1WIL5.19.00

Dokumenttyp: Beschluss

Normen: § 19 Abs 1 Nr 2 WiPrO, § 43 Abs 1 WiPrO, § 103 Abs 3 Nr 1 WiPrO, § 124 Abs 1 S 1 WiPrO, § 124 Abs 1 S 2 WiPrO ... mehr

Rechtskraft: ja

Orientierungssatz

  1. Nach § 124 Abs. 1 Satz 1, 2 WPO sind dem Berufsangehörigen im Falle einer Verfahrenseinstellung nach § 103 Abs. 3 Nr. 1 WPO die Kosten des Verfahrens ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn nach dem Ergebnis des bisherigen Verfahrens eine berufsgerichtliche Maßnahme gerechtfertigt war. Das Gericht kann sich bei der danach gebotenen Prognose auf die Würdigung des gesamten Akteninhalts und ergänzend der Ergebnisse einer etwa durchgeführten Hauptverhandlung stützen. Erforderlich für eine solche Verurteilungsprognose ist, dass beim Eintritt des Verfahrenshindernisses ein erheblicher Verdacht der vorgeworfenen Pflichtverletzung besteht und keine Umstände erkennbar sind, die im Falle einer Hauptverhandlung die Verdichtung des Verdachts zur prozessordnungsgemäßen Feststellung der Tatschuld in Frage stellen (Anschluss BGH, Beschluss vom 5. November 1999 - StB 1/99). (Rn.10)

  2. Es stellt sich die Frage, ob bei der zu treffenden Prognose die Berücksichtigung eines Teilerfolgs des Rechtsbehelfs nur insoweit möglich sein soll, als dem Berufsangehörigen entsprechend §§ 464d, 465 Abs. 2 StPO ausscheidbare Auslagenpositionen zugeordnet werden können oder ob entsprechend § 473 Abs. 4 StPO eine generelle Kostenquotelung in Betracht kommt. Für den vorliegenden Fall braucht diese Frage nicht entschieden werden, weil der Berufsangehörige nach keiner der beiden Sichtweisen in den Genuss einer Ermäßigung seiner Kostenlast gelangt.(Rn.20) (Rn.21)

  3. Durch den Verzicht auf seine Bestellung als Wirtschaftsprüfer hat der Berufsangehörige selbst das Verfahrenshindernis und damit besondere Gründe geschaffen, nach denen die nach § 124 Abs. 4 Satz 2 WPO, § 467 Abs. 1 StPO grundsätzlich gebotene Auslagentragungspflicht der Landeskasse unbillig erscheinen würde.(Rn.24)

Tenor

Das Verfahren wird eingestellt.

Der Berufsangehörige trägt die Kosten des Verfahrens.

Gründe

I.

1 Mit Bescheid vom 31. August 2018 hat die Wirtschaftsprüferkammer gegen den Berufsangehörigen wegen des Vorwurfs berufsrechtlicher Pflichtverletzungen im Zusammenhang mit der Prüfung der Jahresabschlüsse und Lageberichte für das Geschäftsjahr 2011 zweier Aktiengesellschaften eine Rüge mit Geldbuße in Höhe von 75.000,- Euro sowie ein dreijähriges Verbot für die Durchführung von Abschlussprüfungen festgesetzt. Gegen diesen – nach erfolglosem Einspruchsverfahren unverändert gebliebenen – Bescheid hat der Berufsangehörige am 16. Mai 2019 die berufsgerichtliche Entscheidung beantragt.

2 Bereits seit dem Jahr 2014 war der Berufsangehörige insbesondere wegen einer der im hiesigen Verfahren gegenständlichen Abschlussprüfungen von Anlegern zivilrechtlich auf Schadensersatz in Anspruch genommen worden. In der Folge wurde er am […] 2019 durch das Oberlandesgericht D. – nach revisionsgerichtlicher Bestätigung rechtskräftig – wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung nach § 826 BGB zur Zahlung von Schadensersatz verurteilt, woraufhin seine Berufshaftpflichtversicherung die unter Vorbehalt gewährte Abwehrdeckung für die gegen ihn geführten Zivilverfahren widerrief. Das Amtsgericht D. – Insolvenzgericht – eröffnete daraufhin auf seinen Eigenantrag am 14. Oktober 2020 angesichts ermittelter Verbindlichkeiten in Höhe von knapp 26 Millionen Euro bei einer verteilungsfähigen Masse von knapp 150.000,- Euro das Privatinsolvenzverfahren über sein Vermögen. Im Zuge dieses Verfahrens wurden im Mai 2023 Verträge zur Veräußerung der Geschäftsanteile des Berufsangehörigen an den beiden von ihm gehaltenen Wirtschaftsprüfungsgesellschaften geschlossen, zu deren erforderlicher Zustimmung des Insolvenzverwalters es noch der Ermächtigung der Gläubigerversammlung bedurfte.

3 Anlässlich des Privatinsolvenzverfahrens widerrief die Wirtschaftsprüferkammer mit – nicht bestandskräftigem – Bescheid vom 30. August 2021 unter Berufung auf § 16 Abs. 1 Nr. 7 WPO die Bestellung des Berufsangehörigen zum Wirtschaftsprüfer. Eine Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg über die Zulassung der Berufung gegen das erstinstanzliche Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin vom 29. September 2023, mit dem die gegen den Bescheid erhobene Anfechtungsklage des Berufsangehörigen abgewiesen worden ist, ist – soweit bekannt – bislang nicht ergangen.

4 Im Zusammenhang mit den im hiesigen Verfahren gegenständlichen Abschlussprüfungen war beim Landgericht D. […] ein Strafverfahren gegen den Berufsangehörigen wegen des Vorwurfs der Beihilfe zum Betrug anhängig. Dieses wurde mit Beschluss der dortigen Wirtschaftsstrafkammer vom 5. September 2023 nach § 153a Abs. 2 StPO mit der Auflage vorläufig eingestellt, bis 5. März 2024 eine Arbeitsleistung von 200 Stunden zu erbringen.

5 Mit am 11. Dezember 2023 bei der Wirtschaftsprüferkammer eingegangenem Schreiben vom 6. Dezember 2023 hat der Berufsangehörige auf seine Bestellung verzichtet.

6 Die Generalstaatsanwaltschaft hat daraufhin die Einstellung des Verfahrens nach § 103 Abs. 3 Nr. 1 WPO, § 260 Abs. 3 StPO beantragt, ohne zur Frage der Kostentragung Stellung zu nehmen.

II.

7 Das gerichtliche Verfahren ist – außerhalb der noch nicht begonnenen Hauptverhandlung – im Beschlusswege einzustellen, da die Bestellung des Berufsangehörigen als Wirtschaftsprüfer mit seinem wirksamen Verzicht erloschen (§ 19 Abs. 1 Nr. 2 WPO) und mit der Beendigung seiner Berufszugehörigkeit ein dauerndes Verfahrenshindernis eingetreten ist (§ 103 Abs. 3 Nr. 1, § 127 WPO, § 206a Abs. 1 StPO).

III.

8 Die Kosten- und Auslagenentscheidung ergibt sich aus § 124 Abs. 1 Satz 1, 2, § 127 WPO, § 467 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 StPO.

9 1. Der Berufsangehörige hat abweichend vom Grundsatz des § 467 Abs. 1 StPO, § 127 WPO etwa anfallende Gebühren und Auslagen der Staatskasse nach § 124 Abs. 1 Satz 1, 2 WPO zu tragen.

10 a) Nach § 124 Abs. 1 Satz 1, 2 WPO sind dem Berufsangehörigen im vorliegenden Fall einer Verfahrenseinstellung nach § 103 Abs. 3 Nr. 1 WPO die Kosten des Verfahrens ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn nach dem Ergebnis des bisherigen Verfahrens eine berufsgerichtliche Maßnahme gerechtfertigt war. Das Gericht kann sich bei der danach gebotenen Prognose, ob der Berufsangehörige ohne das Verfahrenshindernis mit einer berufsaufsichtlichen Maßnahme belegt (geblieben oder worden) wäre, auf die Würdigung des gesamten Akteninhalts und ergänzend – falls bereits vorhanden – der Ergebnisse einer etwa durchgeführten Hauptverhandlung stützen (vgl. Pickel, in: Hense/Ulrich, WPO, 4. Auflage 2022, § 124 Rn. 6; Gieg, in: Karlsruher Kommentar zur StPO, 9. Auflage 2023, § 467 Rn. 10a). Erforderlich, aber auch ausreichend für eine solche Verurteilungsprognose ist, dass beim Eintritt des Verfahrenshindernisses ein erheblicher Verdacht der vorgeworfenen Pflichtverletzung besteht und keine Umstände erkennbar sind, die im Falle einer Hauptverhandlung die Verdichtung des Verdachts zur prozessordnungsgemäßen Feststellung der Tatschuld in Frage stellen (vgl. BGH, Beschluss vom 5. November 1999 – StB 1/99, NStZ 2000, 330; KG Berlin, Beschluss vom 2. Dezember 2011 – 1 Ws 82/11, juris Rn. 17).

11 Bei Anwendung dieser Grundsätze auf den vorliegenden Fall ergibt sich, dass die Kammer den Antrag auf gerichtliche Entscheidung voraussichtlich zurückgewiesen hätte. Denn es hatte sich der erhebliche Verdacht verfestigt, dass der Berufsangehörige bei den Jahresabschlussprüfungen der beiden Aktiengesellschaften, die jeweils zur Erteilung eines uneingeschränkten Bestätigungsvermerks führten, schuldhaft seinen berufsrechtlichen Sorgfaltspflichten nach § 43 Abs. 1 WPO nicht genügte. Dieser Verdacht wird namentlich dadurch begründet, dass die von ihm erstellten schriftlichen Berichterstattungen nach § 171 Abs. 1 Satz 2 AktG die Annahme stützten, dass ihm die fehlende Nachhaltigkeit der Umsätze und Gewinne aus Eigengeschäften und der ständig steigende Liquiditätsbedarf der Tochter-Aktiengesellschaft bekannt waren, und dass er ausweislich seiner Arbeitspapiere zur Feststellung gelangt war, dass dort nur „Scheingewinne“ in einem „Schneeballsystem“ vorlagen. Dies begründet den erheblichen Verdacht, dass die Nichtbeanstandung der diese Umstände nicht ausreichend würdigenden und damit unzureichenden Berichterstattung in den Lageberichten pflichtwidrig und die Prüfungsberichte unvollständig waren.

12 b) Ohne Auswirkung auf die Kostenentscheidung ist, dass im Rahmen der Prognose über den hypothetischen Urteilsspruch der Kammer deutliche Zweifel verbleiben, dass die im angefochtenen Bescheid festgesetzte Rechtsfolge (vollständig) aufrechterhalten geblieben wäre.

13 aa) Solche Zweifel ergeben sich hinsichtlich des angefochtenen Tätigkeitsverbots schon deshalb, weil dessen Bestätigung – wie auch die Generalstaatsanwaltschaft in ihrer Stellungnahme vom 24. April 2023 hervorgehoben hat – nicht ohne den persönlichen Eindruck vom Berufsangehörigen in einer Hauptverhandlung möglich und bei der Bewertung des Sanktionsbedürfnisses zudem zu seinen Gunsten die seit den vorgeworfenen Pflichtverletzungen vergangene Zeit zu berücksichtigen gewesen wäre, in der keine weiteren Berufspflichtverletzungen bekannt geworden sind. Ebenso wenig kann bei der gebotenen Prognose angesichts der mittlerweile erheblich verschlechterten Finanzsituation des insolventen Berufsangehörigen mit hinreichender Gewissheit angenommen werden, dass die festgesetzte Geldbuße in unveränderter Höhe aufrechterhalten worden wäre. Schließlich wäre auch – worauf die Generalstaatsanwaltschaft in ihrem Vermerk ebenfalls hingewiesen hat – angesichts der mit dem Verfahrensabschluss des Strafverfahrens vor dem Landgericht D. einhergehenden Folgen zu prüfen gewesen, ob und in welchem Umfang danach noch ein sanktionsbedürftiger disziplinarrechtlicher Überhang fortbesteht.

14 bb) Während § 124 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 4 Satz 1 WPO klare Regelungen zur Kostentragung für die Fälle enthält, in denen der Antrag auf gerichtliche Entscheidung entweder keinen oder vollen Erfolg hat, lässt sich der Vorschrift weder eine ausdrückliche, noch eine eindeutige Bestimmung für den Fall seines Teilerfolgs entnehmen. Nach dem Gesetzeswortlaut bleibt daher unklar, ob dann, wenn zwar die vorgeworfene Pflichtverletzung (oder auch nur ein Teil davon) bestätigt wird, allerdings die im angefochtenen Bescheid verhängte Sanktion erheblich reduziert wird, es grundsätzlich bei der Auferlegung sämtlicher Kosten bleibt, weil dann jedenfalls auch eine Zurückweisung des Antrags (und regelmäßig auch kein Freispruch) erfolgt, oder ob ein solcher Teilerfolg des Rechtsbehelfs – vergleichbar mit dem § 473 Abs. 4 StPO zugrundeliegenden Gedanken – zu einer Modifizierung der Kostenentscheidung führen muss, weil der (zwar im Übrigen zurückgewiesene) Antrag jedenfalls insoweit erfolgreich war, als er zu einer Abänderung, also teilweisen Aufhebung der angefochtenen Entscheidung geführt hat.

15 Bis zur sogenannten 8. WPO-Novelle (Gesetz zur Umsetzung der aufsichts- und berufsrechtlichen Regelungen der Richtlinie 2014/56/EU sowie zur Ausführung der entsprechenden Vorgaben der Verordnung (EU) Nr. 537/2014 im Hinblick auf die Abschlussprüfung bei Unternehmen von öffentlichem Interesse (Abschlussprüferaufsichtsreformgesetz – APAReG) – BGBl. 2016 I Seite 518) legte § 124 WPO in seiner vormaligen Fassung auch für solche Konstellationen eine grundsätzliche Kostentragung nahe, weil das gerichtliche Verfahren erstmals zu einer Verurteilung und Sanktionierung des Berufsangehörigen wegen des nach der Anschuldigungsschrift zu beurteilenden Geschehens führte. Sofern dabei eine Überführung des Berufsangehörigen hinsichtlich abtrennbarer Teile einer Tat oder auch einzelner von mehreren vorgeworfenen Berufspflichtverletzungen unterblieb, konnte dem durch die Quotelung von Kosten, die Verteilung von Auslagen nach Bruchteilen und die Ermäßigung der Gerichtsgebühr Rechnung getragen werden („teilweise aufzuerlegen“), wenn dies geboten war, um eine Kostentragung des Berufsangehörigen für solche Teile der Verfahrenskosten zu vermeiden, die auf nicht bestätigte Vorwürfe entfielen. Dies entsprach der Kostensystematik bei gerichtlichen Strafverfahren nach §§ 464 ff. StPO, bei denen es infolge einer Anklage oder eines Antrags auf Erlass eines Strafbefehls zur gerichtlichen Verurteilung kommt. Dementsprechend nehmen auch die zur berufsgerichtlichen Kostentragung veröffentlichten Ausführungen in Rechtsprechung und Literatur ersichtlich bislang nur Konstellationen in den Blick, in denen der Vorwurf der Pflichtverletzungen durch eine Anschuldigungsschrift umgrenzt worden ist und sich entweder einzelne Sachverhaltskomplexe oder einzelne rechtliche Bewertungen des vorgeworfenen Sachverhalts als Berufspflichtverletzung nicht bestätigten (vgl. nur BGH, Urteil vom 25. Januar 1971 – AnwSt (R) 7/70, juris Rn. 26 f.; zu der im Wesentlichen mit § 124 WPO gleichlautenden Vorschrift des § 148 StBerG Koslowski, StBerG, 8. Auflage 2022, § 148 Rn. 2; ferner zu § 197 BRAO Kleine-Cosack, BRAO, 9. Auflage 2022, § 197 Rn. 3).

16 Mit der sogenannten 8. WPO-Novelle ist das berufsgerichtliche Verfahren allerdings in systematischer Hinsicht grundlegend umgestaltet worden. Es handelt sich seither – und zwar bereits in erster Instanz – um ein durch einen Rechtsbehelf des Berufsangehörigen eingeleitetes Verfahren zur gerichtlichen Überprüfung einer vorgerichtlichen, bestandskraftfähigen Sanktionsentscheidung. Dies legt schon nach allgemeinen Verfahrensgrundsätzen die Annahme nahe, eine Entscheidung über die Kosten nach dem Erfolg des Rechtsbehelfs auszurichten. Die gegenteilige Sichtweise führte etwa zu dem wenig überzeugenden Ergebnis, dass der Berufsangehörige selbst bei vollem Erfolg eines auf den Rechtsfolgenausspruch beschränkten Antrags auf gerichtliche Entscheidung seine Kostentragung nicht vermeiden könnte. Dementsprechend wird auch in der Kommentarliteratur der Erfolg der Rechtsverteidigung des Berufsangehörigen als für die Kostenentscheidung maßgeblicher Gesichtspunkt hervorgehoben (vgl. Pickel, a. a. O., § 124 Rn. 5, 8).

17 Zwar soll es bei erfolgreichem, auf den Rechtsfolgenausspruch beschränktem Einspruch gegen einen Strafbefehl bei der Kostentragungspflicht des Verurteilten nach § 465 Abs. 1 StPO verbleiben und die Anwendbarkeit von § 473 StPO ausgeschlossen sein (vgl. OLG Stuttgart, Beschluss vom 4. August 1989 – 6 Ss 444/89, NStZ 1989, 589; Schmitt, in: Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 66. Auflage 2023, § 473 Rn. 1 m.w.N.; a.A. OLG München, Beschluss vom 3. Dezember 1987 – 2 Ws 1132/87 K, NStZ 1988, 241), weil es sich bei dem Einspruch nicht um ein Rechtsmittel handelt und das Strafverfahren als kostenrechtliche Einheit zu betrachten ist (OLG München, a. a. O.; Schmitt, a. a. O., § 465 Rn. 3 m.w.N.), sodass Anfall und Umfang der Verfahrenskosten in der Regel nicht dadurch beeinflusst werden, welches Maß die Rechtsfolge der Verurteilung erreicht. Der Angeklagte wird dadurch kostenmäßig nicht schlechter gestellt, als wenn er im ordentlichen Verfahren abgeurteilt worden wäre (vgl. BT-Drs. 10/1313 Seite 38).

18 Diese Überlegungen sind jedoch auf das berufsgerichtliche Verfahren nicht ohne Weiteres übertragbar. Der Strafbefehl als mit einem Gerichtsurteil gleichgesetzter gerichtlicher Schuld- und Strafausspruch (vgl. § 411 Abs. 3 StPO) kann mit dem von der berufsaufsichtlichen Behörde erlassenen Maßnahmebescheid ebenso wenig gleichgesetzt werden wie das gerichtliche Strafverfahren mit dem berufsgerichtlichen Verfahren, das der Überprüfung einer bereits außergerichtlich verhängten Sanktion dient.

19 Dementsprechend lassen berufsaufsichtliches und berufsgerichtliches Verfahren auch keine kostenrechtliche Einheit erkennen. Vielmehr geht der Gesetzgeber ersichtlich von einer Verfahrenskostentrennung aus. So gibt es im berufsaufsichtlichen Verfahren gar keine Verfahrenskosten, und für die dortige Verteidigung entstandene Auslagen des Berufsangehörigen sind – wie die Sondervorschrift des § 68 Abs. 6 WPO zeigt – gerade nicht Gegenstand der Kostenentscheidung im gerichtlichen Verfahren. Kosten im Sinne von § 464 StPO, § 127 WPO können dementsprechend erst mit der Einleitung des gerichtlichen Verfahrens anfallen und hängen allein von der Entscheidung des Berufsangehörigen ab, gerichtlichen Rechtsschutz gegen einen ihn beschwerenden Bescheid zu ergreifen.

20 Es stellt sich daher die Frage, ob gleichwohl nach wie vor bei der nach § 124 Abs. 1 Satz 1, 2 WPO zu treffenden Prognose im berufsgerichtlichen Verfahren die Berücksichtigung eines solchen Teilerfolgs des Rechtsbehelfs nur insoweit möglich sein soll, als ihm entsprechend §§ 464d, 465 Abs. 2 StPO ausscheidbare Auslagenpositionen zugeordnet werden können, oder ob nunmehr entsprechend § 473 Abs. 4 StPO eine generelle Kostenquotelung in Betracht kommt (so möglicherweise Pickel, a. a. O., § 124 Rn. 6, wonach der Ausnahmecharakter einer vollständigen Kostenlast des Betroffenen trotz des Fehlens einer rechtskräftigen Sachentscheidung es erfordere, dass „die“ vorgerichtlich verhängte Maßnahme mit nahezu zweifelsfreier Gewissheit bestätigt worden wäre).

21 cc) Die Kammer braucht diese Frage für den vorliegenden Fall jedoch nicht zu entscheiden, weil der Berufsangehörige nach keiner der beiden Sichtweisen in den Genuss einer Ermäßigung seiner Kostenlast gelangte.

22 Ein Ausscheiden einzelner Positionen von der Kostentragungspflicht des Berufsangehörigen entsprechend § 465 Abs. 2 StPO scheiterte schon daran, dass auf eine etwaige Abmilderung des Rechtsfolgenausspruchs ersichtlich keine ausscheidbaren Kosten- und Auslagenpositionen entfallen. Ebenso wenig käme eine Kostenermäßigung entsprechend § 473 Abs. 4 StPO in Betracht, denn sie setzte die Annahme voraus, dass der Beschwerdeführer seinen Rechtsbehelf nicht eingelegt hätte, wenn schon die angefochtene Entscheidung so gelautet hätte wie diejenige des Gerichts (vgl. Schmitt, a. a. O., § 473 Rn. 26 m.w.N.). Diese Annahme ist vorliegend nicht begründet, denn der Berufsangehörige hat durchgängig schon den Vorwurf jeglicher Berufspflichtverletzung in Abrede gestellt, ohne diese etwa anzuerkennen, und seine Verteidigung damit auf die vollständige Aufhebung des Maßnahmebescheids, also einen Freispruch ausgerichtet.

23 2. Die Kammer hat nach § 467 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 StPO, § 127 WPO davon abgesehen, die dem Berufsangehörigen entstandenen notwendigen Auslagen der Landeskasse aufzuerlegen.

24 Wie oben bei 1.a) dargelegt, ist nach der gebotenen Prognose davon auszugehen, dass es ohne das Verfahrenshindernis entsprechend § 467 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 StPO zur gerichtlichen Bestätigung einer berufsrechtlichen Maßnahme gekommen wäre. Durch den Verzicht auf seine Bestellung als Wirtschaftsprüfer hat der Berufsangehörige selbst das Verfahrenshindernis und damit auch besondere Gründe geschaffen, nach denen die nach § 124 Abs. 4 Satz 2 WPO, § 467 Abs. 1 StPO grundsätzlich gebotene Auslagentragungspflicht der Landeskasse unbillig erscheinen würde (vgl. Schmitt, a. a. O., § 467 Rn. 18 m.w.N.; LG Frankfurt, Beschluss vom 8. Februar 1971 – 5/9 Qs 7/71, NJW 1971, 952 f., 953; OLG Köln, Beschluss vom 30. Oktober 1990 – 2 Ws 528/90, NJW 1991, 506 ff., 508).

25 Dahinstehen kann schließlich auch hier, ob im Rahmen der nach § 467 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 StPO zu treffenden Billigkeitsentscheidung ein etwaiger Teilerfolg des Rechtsbehelfs entsprechend § 473 Abs. 4 StPO zugunsten des Berufsangehörigen berücksichtigt werden müsste (vgl. oben 1.b)bb)), denn jedenfalls ließe selbst ein solcher Teilerfolg eine Belastung des Berufsangehörigen nicht als unbillig erscheinen, da anzunehmen ist, dass er seinen Rechtsbehelf auch dann eingelegt hätte, wenn bereits der angefochtene Bescheid eine entsprechend reduzierte Rechtsfolge ausgesprochen hätte (vgl. oben 1.b)cc)).

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