KG Berlin 24. Zivilsenat, 2025-02-10, 24 U 108/24

24 U 108/24Obergericht / Civil Chamber 2410.02.2025

Regest

1. Ein Anlagevermittler verletzt seine Aufklärungspflichten bereits dadurch, wenn seine Informationen im Exposé bezogen auf die für die Anlageentscheidung wesentlichen Tatsachen (u.a. Bonität der Projektgesellschaft, gewährleistete Sicherheiten für die Finanzierung) widersprüchlich und irreführend sind. 2. Bei einer unrichtigen oder unvollständigen Darstellung von für die Anlageentscheidung wesentlichen Umständen besteht eine tatsächliche Vermutung dafür, dass die mangelhafte Prospektdarstellung für die Anlageentscheidung ursächlich war (Anschluss BGH, Urteil vom 11. Februar 2014 - II ZR 273/12). Verfahrensgang vorgehend LG Berlin II, 26. Juli 2024, 3 O 205/23

Gesamter Gesetzestext

KG Berlin 24. Zivilsenat — 24 U 108/24 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2025-02-10

Aktenzeichen: 24 U 108/24

ECLI: ECLI:DE:KG:2025:0210.24U108.24.00

Dokumenttyp: Beschluss

Normen: § 280 Abs 1 BGB, § 675 BGB

Rechtskraft: ja

Orientierungssatz

  1. Ein Anlagevermittler verletzt seine Aufklärungspflichten bereits dadurch, wenn seine Informationen im Exposé bezogen auf die für die Anlageentscheidung wesentlichen Tatsachen (u.a. Bonität der Projektgesellschaft, gewährleistete Sicherheiten für die Finanzierung) widersprüchlich und irreführend sind.

  2. Bei einer unrichtigen oder unvollständigen Darstellung von für die Anlageentscheidung wesentlichen Umständen besteht eine tatsächliche Vermutung dafür, dass die mangelhafte Prospektdarstellung für die Anlageentscheidung ursächlich war (Anschluss BGH, Urteil vom 11. Februar 2014 - II ZR 273/12).

Verfahrensgang

vorgehend LG Berlin II, 26. Juli 2024, 3 O 205/23

Tenor

  1. Der Senat beabsichtigt, die Berufung der Beklagten gegen das am 26. Juli 2024 verkündete Urteil des Landgerichts Berlin II, Az. 3 O 205/23, in der Fassung des Berichtigungsbeschlusses vom 3. September 2024 auf ihre Kosten - unter Festsetzung eines Berufungsstreitwertes in Höhe von bis 10.000,00 Euro - gemäß § 522 Abs. 2 ZPO durch einstimmigen Beschluss zurückzuweisen.

  2. Die Beklagte erhält Gelegenheit, hierzu binnen drei Wochen nach Zustellung dieses Beschlusses schriftsätzlich Stellung zu nehmen.

Gründe

A.

1 Der Kläger begehrt von der Beklagten Schadensersatz wegen Verletzung der Aufklärungspflicht aus einer Anlagevermittlung.

2 Hinsichtlich der tatsächlichen Feststellungen und der erstinstanzlich gestellten Anträge verweist der Senat auf das angefochtene Urteil (§ 522 Abs. 2 Satz 4 ZPO) mit folgenden Ergänzungen:

3 Die Beklagte bot ab dem 27. Juni 2022 auf ihrer Internetseite die streitgegenständliche Anlage an. Sie erstellte hierzu ein Exposé (Anlage K2) und ein Vermögensanlageinformationsblatt (Anlage K3). Die Beklagte bewarb auf ihrer Internetseite die streitgegenständliche Anlage u. a. mit ihrem Analysekonzept. Dazu heißt es in dem Exposé:

4 „Analysekonzept:

5 Das Finanzierungskonzept wird wie alle unsere Projekte in einem eigens von E… D… I… für die Finanzierung von Bauvorhaben und Grundstücken entwickelten einzigartigen Konzept mit einer Vielzahl an starken Partnern analysiert. Die oben dargestellte Projekteinschätzung wurde von E… D… I… alleinverantwortlich verfasst.

6 Diese basiert auf dem Expertenwissen des Netzwerkes an den zahlreichen von E… bearbeiteten Standorten sowie auf der Expertise von etablierten Partnern wie den Immobilienbewertungs- und Marktforschungsunternehmen b… GmbH, dem Beratungsunternehmen C… sowie der Wirtschaftsprüfungsgesellschaft M….

7 Folgende Teilbereiche lässt E… D… I… extern detailliert untersuchen:

8 - Markt- und Standortanalyse durch das Immobilienbewertungs- und Marktforschungsunternehmen b… GmbH

9 - Technische Projektanalyse durch das Beratungsunternehmen C…

10 - Analyse des Projektentwicklers durch die Wirtschaftsprüfungsgesellschaft M….

11 Auf Basis dieser Gutachten erfolgt abschließend die alleinverantwortliche Projekteinschätzung von E… D… I…. In jeder Kategorie (u.a. Wirtschaftlichkeit, Standort, Grundstück sowie der jeweilige Markt) erhalten die Anlageprojekte eine Punktzahl zwischen 0 und 800.

12 Mit Hilfe dieses Scorings schätzen wir das Risiko der Kapitalvergabe ein und legen die Höhe der Zinsen fest (je höher das mit einer Investition verbundene Risiko, desto höher der Zins). Projekte, die in der Analyse weniger als 250 Punkte erreichen, bieten wir aufgrund des sehr hohen Risikos nicht auf unserer Plattform an.

...

13 Der Plattformbetreiber prüft jedes Finanzierungsprojekt lediglich nach der Einhaltung zuvor definierter Kriterien. Die Veröffentlichung eines Projekts auf unserer Webseite stellt keine Investitionsempfehlung dar. Der Plattformbetreiber beurteilt nicht die Bonität des Projektinhabers und überprüft nicht die von diesem zur Verfügung gestellten Informationen auf ihren Wahrheitsgehalt, ihre Vollständigkeit oder ihre Aktualität.

14 Die auf der Plattform veröffentlichten Informationen zu einem Finanzierungsprojekt erheben nicht den Anspruch, alle zur eigenständigen Beurteilung der Investitionsentscheidung notwendigen Informationen zu umfassen. Investoren sollten die Möglichkeit nutzen, sich fachkundig beraten zu lassen und auf weitere unabhängige Quellen zurückzugreifen.“

15 In dem als Anlage K10 vorgelegten Analysekonzept heißt es u. a.:

16 „Projektentwickler

17 Mit dem Projektentwickler steht und fällt der Erfolg eines Immobilienprojektes. Das geht von der Qualifikation der verantwortlichen Personen bis zum Track-Record der Gesellschaft: Wie viele Projekte (speziell der jeweiligen Immobilienklasse) haben die Verantwortlichen in der Vergangenheit schon realisiert? Haben sie Erfahrung mit Projekten in der jeweiligen Region? Auch die Finanzkraft des Projektentwicklers spielt eine Rolle. Ist er zum Beispiel liquide genug, Projektverzögerungen finanziell stemmen zu können?

18 Was genau wird analysiert?

19 Erfahrung des Projektentwicklers: Welche Projekte (der selben Assetklasse) wurden bisher wie erfolgreich durchgeführt?

20 Qualität des Managements: Wie qualifiziert und erfahren sind die verantwortlich handelnden Personen, speziell bei Unternehmen, die noch keine oder noch nicht viele Projekte durchgeführt haben?

21 Finanzielle Lage/Bonität der Gesellschaft

22 Qualität des Controllings und der Dokumentation

23 Eigenverantwortliche Einschätzung durch E… D… I…

24 Basierend auf einer unabhängigen Analyse von

25 m…...“

26 Des Weiteren heißt in dem als Anlage K3 vorgelegten Vermögensanlagen-Informationsblatt u. a.:

27 „12. Angaben zur schuldrechtlichen oder dinglichen Besicherung der Rückzahlungsansprüche von zur Immobilienfinanzierung veräußerten Vermögensanlagen

28 Sämtliche gegenwärtigen und zukünftigen, auch bedingte oder befristete Ansprüche gegen den Emittenten aus und im Zusammenhang mit den Nachrangdarlehensverträgen werden schuldrechtlich durch eine nachrangige, selbstschuldnerische Höchstbetragsbürgschaft von Herrn J… K… und Herrn Dr. Jxx K…,..., besichert. Der Haftungsfall tritt ein, wenn der Emittent mit fälligen Verbindlichkeiten unter den Nachrangdarlehensverträgen in Verzug gerät und die Zahlung dieser Verbindlichkeiten beim Emittenten nicht zur Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung führen würde oder diese eingetreten ist. Es gelten jedoch verschiedene haftungsbegrenzende Umstände: Bürgen müssen wegen der qualifizierten Nachrangigkeit der Bürgschaft nicht zahlen, falls eine solche Zahlung bei ihnen zur Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung führen würde oder eine solche bereits eingetreten ist....“

29 Mit am 26. Juli 2024 verkündeten Urteil in der Fassung des Berichtigungsbeschlusses vom 3. September 2024 hat das Landgericht der Klage überwiegend stattgegeben und die Beklagte u. a. zur Zahlung in Höhe von 9.905,00 Euro an den Kläger nebst Zinsen Zug um Zug gegen Abtretung der Rechte aus dem streitgegenständlichen Nachrangdarlehen verurteilt. Zur Begründung hat das Landgericht Folgendes ausgeführt: Dem Kläger stehe ein Schadensersatzanspruch aus § 280 Abs. 1 BGB wegen Verletzung des zwischen den Parteien geschlossenen Anlagevermittlungsvertrages zu. Zwischen den Parteien sei im Rahmen der Anlagevermittlung ein Auskunftsvertrag mit Haftungsfolgen zustande gekommen. Die Beklagte als Anlagevermittlerin schulde dem Kläger eine richtige und vollständige Information über diejenigen tatsächlichen Umstände, die für seinen Anlageentschluss von besonderer Bedeutung gewesen seien. Diese Aufklärung könne auch dadurch erfolgen, dass Schriftstücke zur Verfügung gestellt würden. Die Beklagte habe ihre Pflichten verletzt, indem sie den Kläger über den Umfang der von ihr durchgeführten Ermittlungen getäuscht habe. Die Beklagte habe in erheblichem Umfang Vertrauen für sich in Anspruch genommen, indem sie auf ihrer Internetseite sowie im Exposé eine Bewertung der Anlage in Form eines „Scorings“ vorgenommen und erklärt habe, sie habe auf der Grundlage ihres Analysekonzepts detaillierte Untersuchungen durch externe Unternehmen vornehmen lassen, u. a. durch Analyse des Projektentwicklers (insbesondere der finanziellen Lage/Bonität) durch die Wirtschaftsprüfungsgesellschaft M…. Die Darstellung suggeriere, dass diese externe Analyse aktuell durchgeführt worden sei und nicht vor rund zwei Jahren. Veraltete Daten und Analysen seien für die Bewertung auch sinnlos. Für die Frage, ob ein Unternehmen aktuell kreditwürdig sei, sei es offensichtlich ohne Belang, wie seine Bonität vor zwei Jahren gewesen sei. Der Passus, dass der Plattformbetreiber nicht die Bonität des Projektinhabers beurteile und sie nicht die Informationen des Projektentwicklers auf ihren Wahrheitsgehalt und Vollständigkeit überprüfe, stehe dieser Beurteilung nicht entgegen. Aus Sicht eines durchschnittlichen potenziellen Anlegers sei diese Erklärung so zu verstehen, dass sich diese Haftungsbeschränkung nur auf die eigene Tätigkeit der Beklagten beziehe, nicht aber auf die versprochenen Analysen durch externe Experten. So wäre es abwegig anzunehmen, die detaillierte Untersuchung einer Wirtschaftsprüfungsgesellschaft solle sich auf die kritiklose Übernahme der Bekundungen der Projektgesellschaft beschränken.

30 Auf dieser Pflichtverletzung beruhe die Anlageentscheidung. Diese tatsächliche Vermutung habe die Beklagte nicht entkräftet. Anhaltspunkte dafür, dass der Kläger bei vollständiger Aufklärung sich dennoch für die Anlage entschieden hätte, habe die Beklagte nicht vorgetragen. Vor diesem Hintergrund komme eine Parteivernehmung des Klägers nicht in Betracht, weil sie auf eine dem Zivilprozess fremde Sachverhaltserforschung hinauslaufen würde. Der Schadensersatzanspruch bestehe in dem tenorierten Umfang. Die erzielten Zinsen seien im Wege des Vorteilsausgleichs anzurechnen. Zum Schaden gehörten auch die dem Kläger entstandenen vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten. Der Antrag auf Feststellung des Annahmeverzugs sei ebenfalls begründet.

31 Gegen diese - ihrem Prozessbevollmächtigten am 30. Juli 2024 zugestellte - Entscheidung hat die Beklagte mit Schriftsatz vom 1. August 2024 Berufung eingelegt und diese mit Schriftsatz vom 29. November 2024 begründet.

32 Sie hält die Entscheidung des Landgerichts für fehlerhaft. Bei dem streitgegenständlichen Objekt handele es sich um eine Anschlussfinanzierung für das Vorgängerprojekt „A…-Wohnung an der B…“, an dem auch der Kläger beteiligt gewesen sei. Das Bauprojekt habe sich leicht verzögert, so dass eine Anschlussfinanzierung nötig gewesen sei. Die Beklage habe daher nur eine interne Prolongationsprüfung vorgenommen. Sie habe auf Grundlage aktueller Informationen das Bauvorhaben weiterhin für wirtschaftlich plausibel gehalten und es auf einer Scoring-Scala mit der zweitbesten Kategorie „A“ bewertet. Zum Vermittlungszeitpunkt sei nicht absehbar gewesen, dass das Projekt nicht wie geplant habe fertig gestellt werden können. Die Beklagte habe eine Bonitätsprüfung der Projektgesellschaft ausdrücklich ausgeschlossen und darauf hingewiesen, dass die Kunden sich auf weitere unabhängige Quellen stützen sollten. Der Kläger habe bereits eine Pflichtverletzung der Beklagten nicht schlüssig dargelegt, da er keine Plausibilitätsdefizite, wie es nach der Rechtsprechung des BGH erforderlich sei, dargelegt habe. Solche Defizite hätten bei dem streitgegenständlichen Objekt auch nicht vorgelegen. Das Scheitern des Projekts habe auf der negativen Entwicklung des Immobilien- und Zinsmarktes beruht. Des Weiteren habe das Landgericht fehlerhaft die Kausalität bejaht und den Vortrag und das Beweisangebot der Beklagten, den Kläger als Partei zu vernehmen, unzutreffend übergangen. Darüber hinaus habe das Landgericht den Einwand des rechtmäßigen Alternativverhaltens ignoriert. Die Beklagte habe unter Beweisantritt vorgetragen, dass sie die vom Kläger behaupteten Plausibilitätsmängel der streitgegenständlichen Anlage auch bei einer weitergehenden Prüfung nicht hätte erkennen können. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten verweist der Senat auf die Berufungsbegründung vom 29. September 2024.

33 Die Beklagte beantragt,

34 das am 26. Juli 2024 verkündete Urteil des Landgerichts Berlin II, Az.3 O 2025/23, im Umfang der Beschwer der Beklagten abzuändern und die Klage vollständig abzuweisen.

35 Die Beklagte regt an,

36 die Revision zuzulassen.

37 Der Kläger beantragt,

38 die Berufung zurückzuweisen.

39 Er verteidigt die angefochtene Entscheidung unter Wiederholung und Vertiefung seines erstinstanzlichen Vortrags.

B.

40 Die zulässige Berufung der Beklagten hat nach einstimmiger Auffassung des Senats offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg (§ 522 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO). Die Sache hat keine rechtsgrundsätzliche Bedeutung; auch erfordern weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung durch Urteil des Berufungsgerichts. Schließlich ist nach den Umständen des Falls auch sonst keine mündliche Verhandlung geboten (§ 522 Abs. 2 Satz 1 Nrn. 2 bis 4 ZPO).

41 Die Berufung kann gemäß § 513 Abs. 1 ZPO nur darauf gestützt werden, dass die Entscheidung auf einer Rechtsverletzung (§ 546 ZPO) beruht oder nach § 529 ZPO zu Grunde zu legende Tatsachen eine andere Entscheidung rechtfertigen. Beides ist vorliegend nicht der Fall.

42 Das Landgericht hat aus zutreffenden Erwägungen der Klage in dem tenorierten Umfang stattgegeben. Der Senat macht sich nach eigener Überprüfung die Begründung des Landgerichts zu eigen. Die Berufungsbegründung rechtfertigt keine andere Entscheidung.

I.

43 Das Landgericht hat zu Recht einen Schadensersatzanspruch des Klägers aus § 280 Abs. 1 BGB in Höhe von 9.905,00 Euro Zug um Zug gegen Abtretung aller Rechte des Klägers aus dem streitgegenständlichen Nachrangdarlehen in Höhe von 10.000,00 Euro gegen die Beklagte bejaht.

a)

44 Das Landgericht hat zutreffend einen Anlagevermittlungsvertrag zwischen den Parteien angenommen. Hiergegen erinnert die Berufung nichts.

45 Als Anlagevermittler schuldete die Beklagte dem Kläger nach Maßgabe der in der Rechtsprechung des BGH entwickelten Grundsätze eine richtige und vollständige Information über diejenigen tatsächlichen Umstände, die für den Anlageentschluss des Interessenten von besonderer Bedeutung waren (BGH, Urteil vom 12. Februar 2004 - III ZR 359/02 -, Rn. 22, juris). Der Anlagevermittler muss das Anlagekonzept, bezüglich dessen er Auskunft erteilt, wenigstens auf Plausibilität, insbesondere wirtschaftliche Tragfähigkeit hin überprüfen. Ansonsten kann er keine sachgerechten Auskünfte erteilen. Unterlässt er diese Prüfung, muss der Anlagevermittler den Interessenten hierauf hinweisen. Dagegen ist der Vermittler, anders als der Anlageberater, nicht zu einer fachkundigen Beratung und Beurteilung der für die Anlageentscheidung wesentlichen Tatsachen verpflichtet (BGH, Urteil vom 21. März 2024 - III ZR 70/23 -, Rn. 19 m. w. N., juris).

46 In der Rechtsprechung des BGH ist weiter anerkannt, dass es als Mittel der Aufklärung genügen kann, wenn dem Interessenten statt einer mündlichen Aufklärung im Rahmen des Vertragsanbahnungsgesprächs ein Prospekt über die Kapitalanlage überreicht wird, sofern dieser nach Form und Inhalt geeignet ist, die nötigen Informationen wahrheitsgemäß und verständlich zu vermitteln, und dem Interessenten so rechtzeitig vor dem Vertragsschluss übergeben wird, dass sein Inhalt noch zur Kenntnis genommen werden kann. Vertreibt der Vermittler, wie hier, die Anlage anhand eines Prospekts, muss er aber, um seiner Auskunftspflicht nachzukommen, im Rahmen der geschuldeten Plausibilitätsprüfung den Prospekt jedenfalls darauf überprüfen, ob er ein in sich schlüssiges Gesamtbild über das Beteiligungsobjekt gibt und ob die darin enthaltenen Informationen, soweit er das mit zumutbarem Aufwand zu überprüfen in der Lage ist, sachlich vollständig und richtig sind. Ist die Plausibilitätsprüfung des Prospekts unterblieben, hat der Anlagevermittler den Interessenten hierauf ebenfalls hinzuweisen (BGH, Urteil vom 5. März 2009 – III ZR 17/08 –, Rn. 11 f., m. w. N., juris).

47 Gemessen an diesem Maßstab hat die Beklagte ihre Pflichten aus dem Auskunftsvertrag (§ 675 BGB) verletzt.

48 Es kann offen bleiben, ob eine Pflichtverletzung bereits aufgrund einer fehlenden Plausibilitätsprüfung angenommen werden kann, anhand derer es Anlass zu Beanstandungen der streitgegenständlichen Anlage gegeben haben könnte (Plausibilitätsdefizite). Denn in diesem Fall hat die Beklagte bereits - wie das Landgericht zu Recht ausführt - ihre Aufklärungspflichten dadurch verletzt, dass ihre Informationen im Exposé bezogen auf die für die Anlageentscheidung wesentlichen Tatsachen (u. a. Bonität der Projektgesellschaft, gewährleistete Sicherheiten für die Finanzierung) widersprüchlich und irreführend waren.

aa)

49 So warb die Beklagte im Exposé (Anlage K2) mit der Besicherung des Projektes durch zwei nachrangige selbstschuldnerische Höchstbürgschaften der Geschäftsführer i. H. v. insgesamt 1.000.000,00 Euro. Unter einer Bürgschaft ist nach allgemeinem Verständnis eine persönliche Haftung des Bürgen bei Zahlungsunfähigkeit oder Zahlungsunwilligkeit des Hauptschuldners zu verstehen. In diesem Fall hat die Beklagte in Ziff. 12 des Vermögensanlagen-Informationsblattes (Anlage K3), das Gegenstand des streitgegenständlichen Vertrages zwischen den Parteien war, eine Haftung der Bürgen ausgeschlossen, wenn eine Inanspruchnahme des Bürgen bei diesem zur Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung führen würde. Bereits hierdurch erfolgte eine Irreführung der potentiellen Anleger durch die Angaben im Exposé über die Werthaltigkeit dieser angegebenen Sicherheit. Zwar hat die Beklagte im Exposé bei der Angabe der Bürgschaften eine Fußnote angebracht, in der auf das Vermögensanlage-Informationsblatt verwiesen wird. Des Weiteren hat die Beklagte in der Fußnote auf einen qualifizierten Rangrücktritt hingewiesen. Dies ist aber nicht ausreichend, um eine Irreführung der potentiellen Anleger zu vermeiden, zumal die Bürgschaften sehr exponiert am Anfang des Exposés unter der Überschrift „Die wichtigsten Fakten auf einen Blick“ aufgeführt sind.

bb)

50 Eine bewusste Irreführung durch die Beklagte ist darüber hinaus darin zu sehen, dass sie im Exposé unter der Überschrift „Analysekonzept“ mitgeteilt hat, dass sie Teilbereiche detailliert extern untersucht haben lasse und zwar u. a. eine Analyse des Projektentwicklers durch die Wirtschaftsprüfungsgesellschaft M…. In ihrem Analysekonzept, welches sich auf alle Projekte der Beklagten bezieht (Anlage K10), hat die Beklagte den Analyseprozess im Einzelnen dargelegt und ausgeführt, dass bei dem Projektentwickler auch die finanzielle Lage/Bonität der Gesellschaft analysiert wird und zwar basierend auf einer unabhängigen Analyse von M… (Seite 8 f. des Analysekonzeptes der Anlage K10). Die Beklagte suggeriert durch diese Angabe im Exposé (in dem auf das Analysekonzept Bezug genommen wird), wie das Landgericht zu Recht hervorgehoben hat, dass die Wirtschaftsprüfungsgesellschaft M… aktuell - und nicht wie tatsächlich geschehen zwei Jahre vor der Veröffentlichung des Exposés - eine externe Analyse durchgeführt hat, da veraltete Daten und Analysen für die Beurteilung, ob ein Unternehmen kreditwürdig ist, sinnlos sind. Zutreffend hat auch das Landgericht ausgeführt, dass es abwegig ist anzunehmen, dass die detaillierte Untersuchung einer Wirtschaftsprüfungsgesellschaft dahin verstanden werden könnte, dass sich diese auf die Bekundungen der zu überprüfenden Gesellschaft ohne eigene kritische Prüfung verlassen soll. Dass die Beklagte nunmehr im Exposé angibt, dass der Plattformbetreiber nicht die Bonität des Projektinhabers beurteilt und nicht die von diesem zur Verfügung gestellten Informationen auf ihren Wahrheitsgehalt, ihre Vollständigkeit und ihre Aktualität überprüft, führt nach den zutreffenden Ausführungen des Landgerichts zu keiner anderen Wertung. Aus Sicht eines durchschnittlich potenziellen Anlegers ist diese Erklärung nur so zu verstehen, dass sie sich auf die eigene Tätigkeit der Beklagten bezieht und nicht auf die versprochene Analyse durch die Wirtschaftsprüfungsgesellschaft.

b)

51 Die Anlageentscheidung des Klägers beruht auf dieser Aufklärungspflichtverletzung der Beklagten.

52 Nach der ständigen Rechtsprechung des BGH besteht bei einer unrichtigen oder unvollständigen Darstellung von für die Anlageentscheidung wesentlichen Umständen eine tatsächliche Vermutung dafür, dass die mangelhafte Prospektdarstellung für die Anlageentscheidung ursächlich war. Durch unzutreffende oder unvollständige Informationen des Prospekts wird in das Recht des Anlegers eingegriffen, in eigener Entscheidung und Abwägung des Für und Wider darüber zu befinden, ob er in das Projekt investieren will oder nicht. Es handelt sich dabei nicht lediglich um eine Beweiserleichterung im Sinne eines Anscheinsbeweises, sondern um eine zur Beweislastumkehr führende widerlegliche Vermutung (BGH, Urteil vom 11. Februar 2014 – II ZR 273/12 –, Rn. 10 m. w. N., juris). Die Beklagte hat hier keine Anhaltspunkte dargelegt, die auf eine andere Motivationslage des Klägers bzgl. der Anlageentscheidung schließen lassen könnte. Das Landgericht hat daher zu Recht von einer Vernehmung des Klägers als Partei abgesehen. Ein unbeachtlicher, auf Ausforschung zielender Beweisermittlungsantrag liegt bei einer willkürlichen Behauptung einer bestimmten Motivationslage „aufs Geratewohl“ oder „ins Blaue hinein“ vor (BGH, Beschluss vom 10. Januar 2017 - XI ZR 365/14 -, Rn. 17, juris). So liegt der Fall hier. Greifbare Anhaltspunkte, dass der Kläger auch bei ordnungsgemäßer Aufklärung die Anlage gezeichnet hätte, benennt die Beklagte nicht.

II.

53 Die Verurteilung „Zug um Zug“, die Feststellung des Annahmeverzuges der Beklagten sowie die Nebenentscheidungen werden mit der Berufung nicht gesondert angegriffen.

C.

54 Der Senat regt aus Kostengründen eine Prüfung der Rücknahme der Berufung an und weist vorsorglich auf die im Fall der Berufungsrücknahme nach Nr. 1222 GKG-KV eintretende Ermäßigung der Gerichtsgebühren von 4,0 auf 2,0 hin.

55 Die Festsetzung des Berufungsstreitwertes folgt aus den §§ 3, 4 ZPO.

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