LG Berlin II 93. Kammer für Handelssachen, 2025-08-14, 93 O 69/24

93 O 69/24Kantonsgericht14.08.2025

Regest

1. Nach Art. 2 Abs. 2 Nr. 5 HCVO ist eine gesundheitsbezogene Angabe im Sinne dieser Verordnung jede Angabe, mit der erklärt, suggeriert oder auch nur mittelbar zum Ausdruck gebracht wird, dass ein Zusammenhang zwischen einer Lebensmittelkategorie, einem Lebensmittel oder einem seiner Bestandteile einerseits und der Gesundheit andererseits besteht. Der Begriff "Zusammenhang" ist weit zu verstehen. Der Begriff "gesundheitsbezogene Angabe" erfasst deshalb jeden Zusammenhang, der eine Verbesserung des Gesundheitszustands dank des Verzehrs des Lebensmittels impliziert.(Rn.29) 2. Wird dem angesprochenen Verkehr suggeriert, dass die Einnahme des Nahrungsergänzungsmittels eine positive Wirkung auf die Darmgesundheit hat, so liegen spezielle gesundheitsbezogene Werbeaussagen vor (Anschluss LG Frankfurt am Main, Urteil vom 27. Oktober 2023 - 3-10 O 34/23). Aus der fettgedruckten Überschrift "Ein echter Gamechanger für deinen Darm" ergibt sich, dass sich die versprochene Abhilfe auf den Darm bezieht.(Rn.37) 3. Der unmittelbare Gesundheitsbezug ergibt sich im Hinblick auf eine Werbung mit dem Reim "Mund auf. Kapsel rein. Darm fein." schon daraus, dass das Adjektiv "fein" die Wirkung beschreibt, die die Einnahme des Produktes auf den Darm haben soll.(Rn.41) 4. Die Verwendung des Begriffs "GUT CARE" hat im Kontext einen spezifischen Gesundheitsbezug im Sinne von Art. 10 Abs. 1 HCVO. Dieser ergibt sich bereits daraus, dass der Verbraucher nicht nur die Beschriftung der Verpackung sieht, sondern auch den darunter abgedruckten Text "Unterstützung des Verdauungssystems" sowie - fettgedruckt - in der Nähe der Produktabbildung den Slogan "Bauch gut, alles gut".(Rn.50) 5. Wenn mit einem Testergebnis geworben ist, müssen die Verbraucher ohne weiteres in der Lage sein, die Angaben über den Test nachzuprüfen. Das setzt voraus, dass eine Fundstelle für den Test angegeben wird.(Rn.65)

Gesamter Gesetzestext

LG Berlin II 93. Kammer für Handelssachen — 93 O 69/24 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2025-08-14

Aktenzeichen: 93 O 69/24

ECLI: ECLI:DE:LGBE2:2025:0814.93O69.24.00

Dokumenttyp: Urteil

Normen: Art 2 Abs 2 Nr 5 EGV 1924/2006, Art 10 Abs 1 EGV 1924/2006, Art 13 Abs 1 EGV 1924/2006, Art 14 Abs 1 EGV 1924/2006, § 3 Abs 1 UWG ... mehr

Orientierungssatz

  1. Nach Art. 2 Abs. 2 Nr. 5 HCVO ist eine gesundheitsbezogene Angabe im Sinne dieser Verordnung jede Angabe, mit der erklärt, suggeriert oder auch nur mittelbar zum Ausdruck gebracht wird, dass ein Zusammenhang zwischen einer Lebensmittelkategorie, einem Lebensmittel oder einem seiner Bestandteile einerseits und der Gesundheit andererseits besteht. Der Begriff "Zusammenhang" ist weit zu verstehen. Der Begriff "gesundheitsbezogene Angabe" erfasst deshalb jeden Zusammenhang, der eine Verbesserung des Gesundheitszustands dank des Verzehrs des Lebensmittels impliziert.(Rn.29)

  2. Wird dem angesprochenen Verkehr suggeriert, dass die Einnahme des Nahrungsergänzungsmittels eine positive Wirkung auf die Darmgesundheit hat, so liegen spezielle gesundheitsbezogene Werbeaussagen vor (Anschluss LG Frankfurt am Main, Urteil vom 27. Oktober 2023 - 3-10 O 34/23). Aus der fettgedruckten Überschrift "Ein echter Gamechanger für deinen Darm" ergibt sich, dass sich die versprochene Abhilfe auf den Darm bezieht.(Rn.37)

  3. Der unmittelbare Gesundheitsbezug ergibt sich im Hinblick auf eine Werbung mit dem Reim "Mund auf. Kapsel rein. Darm fein." schon daraus, dass das Adjektiv "fein" die Wirkung beschreibt, die die Einnahme des Produktes auf den Darm haben soll.(Rn.41)

  4. Die Verwendung des Begriffs "GUT CARE" hat im Kontext einen spezifischen Gesundheitsbezug im Sinne von Art. 10 Abs. 1 HCVO. Dieser ergibt sich bereits daraus, dass der Verbraucher nicht nur die Beschriftung der Verpackung sieht, sondern auch den darunter abgedruckten Text "Unterstützung des Verdauungssystems" sowie - fettgedruckt - in der Nähe der Produktabbildung den Slogan "Bauch gut, alles gut".(Rn.50)

  5. Wenn mit einem Testergebnis geworben ist, müssen die Verbraucher ohne weiteres in der Lage sein, die Angaben über den Test nachzuprüfen. Das setzt voraus, dass eine Fundstelle für den Test angegeben wird.(Rn.65)

Tenor

  1. Die Beklagte wird verurteilt, es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung fälligen Ordnungsgeldes in Höhe von bis zu € 250.000,00 – ersatzweise Ordnungshaft – oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, zu vollstrecken an ihrem Geschäftsführer, zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr

a) für ein Lebensmittel mit einer oder mehrerer der nachfolgenden Angaben zu werben:

aa) "Gut Restore"

wenn dies geschieht wie in Anlage K 4;

und/oder

bb) "Für schnelle Abhilfe: Vollwert-Fermentat von EPICOR®"

wenn dies geschieht wie in Anlage K 4;

und/oder

cc) "Ebenfalls Teil der einzigartigen GUT RESTORE-Formel: Ein patentiertes Vollwert-Fermentat von EPICOR®"

wenn dies geschieht wie in Anlage K 4;

und/oder

dd) "Mund auf. Kapsel rein. Darm fein."

wenn dies geschieht wie in Anlage K 4;

und/oder

b) für Lebensmittel mit einer oder mehrerer der nachfolgenden Angaben zu werben:

aa) "Damit sich das Gleichgewicht im Darm wiederherstellen kann, ist es wichtig, DAILY GUT PRO REDS täglich und über einen Zeitraum von mindestens 8 Wochen zu verwenden. Erst dann haben sich ausreichend gute Bakterien angesiedelt, um die schlechten zu verdrängen."

wenn dies geschieht wie in Anlage K 5;

und/oder

bb) "DAILY GUT PRO REDS ist ein sogenanntes Synbiotikum. Es enthält also nicht nur lebende Darmbakterien, sondern auch Ballaststoffe aus Mais. Ziemlich smart, oder?"

wenn dies geschieht wie in Anlage K 5;

und/oder

c) für Lebensmittel mit einer oder mehrerer der nachfolgenden Angaben zu werben

aa) wenn dies jeweils geschieht wie in Anlage K 6 auf der Internetseite www.br...-e....com

(1) "GUT CARE"

und/oder

(2) "GUT CARE Kapseln sind ein Synbiotikum und enthalten 20 Milliarden Bakterienkulturen plus Calcium, um deine Verdauungsenzyme bei ihrer Arbeit zu unterstützen."

und/oder

bb) wenn dies jeweils geschieht wie in Anlage K 7 auf der Internetseite www.b...-f...-d....com

(1) "Gute Gründe für Probiotika"

und/oder

(2) "Unser Ziel ist, Ihnen das beste und sicherste Probiotikum für Ihre Gesundheit zu empfehlen, welches Sie ohne Bedenken einnehmen können. Die gezielte Einnahme von Probiotika, kann erhebliche gesundheitliche Vorteile bieten. Im Folgenden finden Sie Gründe für die Probiotika Einnahme, die auf wissenschaftlichen Erkenntnissen und ärztlichem Fachwissen basieren."

und/oder

(3) "Verdauungsprobleme: Probiotika verbessern das Gleichgewicht der Darmflora und lindern Verdauungsbeschwerden wie Blähungen und Verstopfung."

und/oder

(4) "Nach Antibiotikaeinnahme: Sie helfen, die durch Antibiotika beeinträchtigte nützliche Darmflora zu regenerieren. "

und/oder

(5) "Geschwächtes Immunsystem: Probiotika unterstützen ein starkes Immunsystem durch Förderung einer gesunden Darmflora. "

und/oder

(6) "Hautprobleme: Sie können Hautprobleme wie Ekzeme oder Akne durch Ausgleich der bakteriellen Dysbalance verbessern."

und/oder

(7) "Psychische Probleme: Probiotika tragen zur psychischen Gesundheit bei, indem sie das Darm-Gehirn-Gleichgewicht fördern. "

und/oder

(8) "Lebensmittelintoleranzen und -allergien: Sie stärken die Darmwand und helfen, Symptome von Intoleranzen und Allergien zu mildern. "

und/oder

(9) "Gewichtsprobleme: Probiotika können den Stoffwechsel beeinflussen und somit beim Gewichtsmanagement helfen. "

und/oder

(10) "Wer Hilfe bei Verstopfung sucht, trifft schnell auf Probiotika. Im Vergleich zu Abführmitteln bieten probiotische Bakterienkulturen einen sanften Weg, die Symptome zu lindern. "

und/oder

(11) "Blähbauch zählt heute zu den häufigsten Magen-Darm-Beschwerden. Probiotika können diesem weitverbreiteten Problem entgegenwirken. "

und/oder

(12) "Wer an Reizdarm leidet, hat oft mit wiederkehrenden Magen-Darm-Beschwerden zu kämpfen. Probiotika sind ein Weg, ohne den Einsatz von Medikamenten Abhilfe zu schaffen."

und/oder

(13) "Wirkung von Probiotika auf das Wohlbefinden"

und/oder

(14) "Weniger Durchfallbeschwerden"

und/oder

(15) "Weniger Bauchschmerzsymptome"

und/oder

(16) "Weniger Reizdarmsymptome"

cc) wenn dies jeweils geschieht wie in Anlage K 8 auf der Internetseite www.b...-f...-d....com

(1) "2024 endlich weniger Beschwerden"

und/oder

(2) "Die beste Darmkur 2024"

und/oder

(3) "Dein Weg zu einem besseren Körpergefühl! "

und/oder

(4) "MIKROBIOM- & HORMONGLEICHGEWICHT"

und/oder

(5) "Kein Blähbauch oder andere Magen-Darm-Beschwerden"

und/oder

(6) "Spürbare Hormonbalance dank Vitamin B6"

und/oder

(7) "NEUES LEBENSGEFÜHL & IMMUNSCHUTZ"

und/oder

(8) "Stark erhöhte Produktion von Glückshormonen" 7

und/oder

(9) "Unschlagbare Immunabwehr im Darm"

und/oder

(10) "SICHTBAR VERBESSERTES HAUTBILD"

und/oder

(11) "Straffere, elastischere Haut"

und/oder

(12) "Weniger Falten dank erhöhter Feuchtigkeit der Hautzellen"

und/oder

(13) "ÜBER 40.000 GLÜCKLICHE KUNDEN - DANK GUT CARE KAPSELN Was macht diese Menschen so glücklich? Ganz einfach: Weniger Beschwerden wie Blähbauch, Völlegefühl oder Reizdarm. Unser Bestseller hat bereits über 40.000 glückliche Kunden - wann kommst du dazu? "

und/oder

d) Produkte als Testsieger oder Vergleichssieger zu bewerben,

wenn dies geschieht wie in Anlage K 8.

  1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 374,50 EUR nebst Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 08. August 2024 zu zahlen.

  2. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

  3. Das Urteil ist für den Kläger hinsichtlich des Tenors zu 1) gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 80.000,00 € vorläufig vollstreckbar und im übrigen gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages.

  4. Der Streitwert wird auf 80.000,00 € festgesetzt.

Tatbestand

1 Der Kläger ist ein bei dem Bundesamt für Justiz gelisteter qualifizierter Wirtschaftsverband im Sinne von § 8b UWG.

2 Die Beklagte vertreibt Nahrungs- und Nahrungsergänzungsmittel auf der Internetseite https://www.br...-e....com.

3 Die Beklagte vertreibt u.a. die drei Produkte "Braineffect Gut Restore", "Braineffect Daily Gut Pro Reds" und "Braineffect Gut Care". Die Beklagte warb für das Produkt "Braineffect Gut Restore" wie aus der Anlage K4 (Screenshots) ersichtlich. Die Beklagte warb für das Produkt "Braineffect Daily Gut Pro Reds" wie aus den als Anlage K5 eingereichten Screenshots ersichtlich. Die Beklagte warb für das Produkt "Braineffect Gut Care"-Kapseln wie aus der Anlage K6 (Screenshots) ersichtlich. Auf die Anlagen K4 bis K6 wird Bezug genommen.

4 Außerdem wurde auf der Internetseite https://wwwxxxxxxxx wie aus der Anlage K7, auf die Bezug genommen wird, ersichtlich für das Produkt "Braineffect Gut Care" als Testsieger geworben. Laut Auskunft des Google Ads Transparency-Centers betrieb die Firma "xxxxx xxxx UG" auf der Seite Werbung (Anlagen K10, 11). Diese Firma hat den gleichen Geschäftsführer wie die Beklagte, Herrn xxxxx. Laut Impressum auf der Internetseite wird die Werbung von einer Firma aus London, nämlich der "xxxxx xxxx Ltd." betrieben. Von der "Testsiegerseite" wurde zur Beklagten verlinkt.

5 Auf der Internetseite https://www.xxxxxxx wurde ebenfalls für die "Braineffect Gut Care"-Kapseln geworben wie aus der Anlage K8 ersichtlich, auf die Bezug genommen wird.

6 Der Kläger mahnte die Beklagte mit Schreiben vom 27.02.2024 vergeblich ab (Anlage K15). Die Beklagte gab teilweise eine Unterlassungserklärung ab (Anlage K17), die der Kläger annahm.

7 Der Kläger ist der Ansicht, dass die Beklagte mit ihren Angaben gegen §§ 3a UWG i.V.m. Art. 3 lit. a), Art. 10 Abs. 1, Art. 13 Abs. 1, Art. 14 Abs. 1 HCVO [Verordnung (EG) 1924/2006 = Health-Claims-VO] verstoße. Bei den streitgegenständlichen Angaben handele es sich um nicht zugelassene gesundheitsbezogene Angaben. Die Regelungen der HCVO dienten dem Schutz des Verbrauchers und stellten Marktverhaltensregelungen dar. Da in der Werbung auf die Darmgesundheit, das Immunsystem, das Wohlbefinden sowie die Haut verwiesen werde und sogar spezifische Symptome benannt würden (u.a. Blähbauch, Verdauungsbeschwerden, Hautprobleme) sei der Gesundheitsbezug vorhanden und es handele sich um nicht zugelassene Angaben. Es seien auch nicht nur die Angaben zur Bewerbung der Produkte, sondern auch deren Bezeichnungen (Namen) im Zusammenhang mit dem übrigen Werbetext als gesundheitsbezogen und eine Wirkungsaussage für das Wohlbefinden des Darms enthaltend zu verstehen. Soweit die Beklagte mit "Gut Restore" werbe, verstehe der Durchschnittsverbraucher, selbst wenn er nicht über vertiefte Kenntnisse der englischen Sprache verfüge, das Wort "Restore" im Sinne von "Wiederherstellung" und der über englische Sprachkenntnisse verfügende Adressat "Gut" als Darm. Aber selbst wenn das nicht der Fall sei, werde der Begriff als "gut" im Sinne des deutschen Adjektivs verstanden und auch dann liege im Rahmen der gebotenen Gesamtschau eine gesundheitsbezogene Angabe vor im Sinne von "restauriert gut den Darm".

8 Des Weiteren seien die Wirkungsversprechen nicht wissenschaftlich nachgewiesen, so dass auch ein Verstoß gegen Art. 3 und 6 HCVO i.V.m. Art. 7 Abs. 1, 4 LMIV (Lebensmittelinformationsverordnung) vorläge. Schließlich sei es nach Art. 7 Abs. 3 LMIV verboten, mit Informationen für ein Lebensmittel zu werben, das diesem Eigenschaften der Vorbeugung, Behandlung oder Heilung einer Krankheit zuschreibe.

9 Soweit für das Produkt der Beklagten unter der Webseite "www.xxxxxx..." geworben werde, stecke tatsächlich die Beklagte hinter der Londoner Firma xxxxx LTD. Bei dieser handele es sich um eine reine Werbeagentur. Der CEO der xxxxx LTD. sei Herr xxxx xxxx. Dieser sei - unstreitig - IT-Experte und - ebenfalls unstreitig - auf einem Lichtbild auf LinkedIn zu sehen (Anlage K19). Mit der Bezeichnung als "Testsieger" verstoße die Beklagte gegen das Irreführungsverbot des § 5 UWG, weil sie ihr Produkt "Gut Care" als Testsieger bewerbe, obgleich ein echter unabhängiger Produkttest nicht stattgefunden habe, wenn es die Beklagte selbst sei, die die Internetseite betreibe und nicht Dritte.

10 Der Kläger, der ursprünglich zu 1a) cc) beantragt hat, die Beklagte zu verurteilen, es zu unterlassen mit der Angabe cc) "Ebenfalls Teil der einzigartigen GUT RESTORE-Formel: Ein patentiertes Vollwert-Fermentat von EPICOR®, das die Darmwand beruhigt und schützt", beantragt zuletzt,

11 wie erkannt.

12 Die Beklagte beantragt,

13 die Klage abzuweisen.

14 Die Beklagte bestreitet das Vorliegen unzulässiger Aussagen mit Gesundheitsbezug. Die Angabe "Gut Restore" verstoße nicht gegen die HCVO; es handele sich um einen englischsprachigen Phantasienamen, dem der verständige Durchschnittsverbraucher keinen Bedeutungsinhalt beimesse. Auch die Bezeichnung "GUT CARE" sei nicht zu beanstanden. Denn es sei schon nicht dargetan, wie der aufmerksame verständige Durchschnittsverbraucher die Angabe verstehe.

15 Desweiteren sei zu beachten, dass in den Produkten Botanicals enthalten seien, die von der Kommission der EU noch nicht wissenschaftlich bewertet seien. Da für diese kein entsprechender zugelassener Claim existiere, müssten die entsprechenden Angaben auch nicht zugelassen werden.

16 Bei der Aussage gemäß Antrag zu 1 b) bb) handele es sich nicht um eine gesundheitsbezogene Angabe. Denn der Durchschnittsverbraucher könne den Gesundheitsbezug nicht erkennen, da er den Begriff des "Synbiotikums" schlicht nicht kenne.

17 Die Angabe werde im übrigen mit den zugelassenen Angaben zu Calcium, Vitamin B6 und B12 verwendet und genüge den Anforderungen im Hinblick auf § 10 Abs. 3 HCVO. Unspezifische gesundheitsbezogene Angaben seien zulässig, wenn ihnen eine spezifisch zugelassene gesundheitsbezogene Angabe beigefügt werde.

18 Die Beklagte bestreitet überdies ihre Passivlegitimation hinsichtlich der Webseiten Anlagen K7 und K8. Für die Aussagen unter Ziffer 1 c) bb) und cc) sowie 1 d) sei sie nicht verantwortlich. Wie im Impressum der Homepage ausgewiesen, sei für den Inhalt die xxxxx LTD. verantwortlich. Es sei an der Klägerin zu beweisen, dass die Beklagte für Texte der xxxxx LTD. verantwortlich sei. Herr F. habe die Beklagte im Hinblick auf IT-Fragen beraten, treffe aber als CEO der xxxxx LTD. eigenständige wirtschaftliche Entscheidungen.

19 Die Klage ist am 08.08.2024 zugestellt worden.

20 Wegen des Sach- und Streitstands im übrigen wird auf den Inhalt der zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie die Sitzungsprotokolle ergänzend Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

21 Die zulässige (I.) Klage ist begründet (II.).

I.

22 1. Der Kläger ist prozessführungsbefugt, § 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG. Die Vorschrift regelt nicht nur die sachlich-rechtliche Anspruchsberechtigung, sondern auch die prozessuale Klagebefugnis (st. Rspr.: vgl. BGH, Urteil vom 23.01.2024 - I ZR 147/22 - beck-online Rn. 19 - Eindrehpapier mwN). Ob die Voraussetzungen der Norm erfüllt sind, hat die Kammer im Wege des Freibeweises festzustellen. Die Kammer hat im Hinblick auf die Ausführungen in der Klageschrift auf Seite 8 keine Bedenken an der Anspruchsberechtigung und diese werden von der Beklagten auch nicht in Zweifel gezogen.

23 2. Die Klageanträge sind auch hinreichend bestimmt im Sinne des § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO. Danach darf ein Unterlassungsantrag – und nach § ZPO § 313 Abs. 1 Nr. 4 ZPO eine darauf beruhende Verurteilung – nicht derart undeutlich gefasst sein, dass der Streitgegenstand und der Umfang der Prüfungs- und Entscheidungsbefugnis des Gerichts nicht erkennbar abgegrenzt sind, sich der Beklagte deshalb nicht erschöpfend verteidigen kann und die Entscheidung darüber, was dem Beklagten verboten ist, letztlich dem Vollstreckungsgericht überlassen bleibt. Eine hinreichende Bestimmtheit ist für gewöhnlich gegeben, wenn eine Bezugnahme auf die konkrete Verletzungshandlung erfolgt oder die konkret angegriffene Verletzungsform antragsgegenständlich ist und der Klageantrag zumindest unter Heranziehung des Klagevortrags unzweideutig erkennen lässt, in welchen Merkmalen des angegriffenen Verhaltens die Grundlage und der Anknüpfungspunkt für den Wettbewerbsverstoß und damit das Unterlassungsgebot liegen soll (vgl. BGH, GRUR 2019, 627 - Deutschland Kombi). Hier sind die Verbotsanträge bestimmt genug, denn sie beziehen sich mit der Formulierung "wenn dies (jeweils) geschieht wie in Anlage..." auf jeweils konkrete Verletzungsformen und lassen in ihrer Formulierung erkennen, welche Einzelaussage jeweils unter wettbewerbsrechtlichen Gesichtspunkten angegriffen werden soll. Das gilt auch für den Antrag zu 1a aa). Denn der Kläger hat klargestellt, dass er die Angabe nur in Bezug auf die streitgegenständliche Werbung Anlage K4 verboten haben möchte und nicht "als solches" (wie im ersten Verhandlungstermin vom 13.02.2025 ausweislich des Sitzungsprotokolls angegeben).

24 3. Soweit der Kläger im letzten Verhandlungstermin erklärt hat, dass bei dem Antrag zu 1a a cc) der Relativsatz ("das die Darmwand beruhigt und schützt") fehle, stellt dies keine (teilweise) Klagerücknahme im Sinne von §§ 264 Nr. 2, 269 ZPO dar, zu der die Beklagte - nachdem die Anträge bereits gestellt waren - hätte ihre Einwilligung erklären müssen, § 269 Abs. 1 ZPO. Denn durch die Bezugnahme des Antrags auf die Anlage K4 war von vornherein klar, dass diese den entsprechenden Relativsatz gar nicht enthielt, weshalb sich der Antrag bei Auslegung analog §§ 133, 157 BGB daher auch von Anfang an problemlos im zuletzt gestellten Sinne auslegen ließ.

II.

25 Die danach zulässige Klage ist begründet. Die Klägerin hat aus §§ 8 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 Nr. 2, 3 Abs. 1, 3a, 5, 5a UWG i.V.m. Art. 10 Abs. 1 HCVO die geltend gemachten Unterlassungsansprüche.

26 Nach § 8 Abs. 1 UWG kann derjenige, der eine nach § 3 UWG unzulässige geschäftliche Handlung vornimmt bei Wiederholungsgefahr auf Unterlassung in Anspruch genommen werden. Unzulässig sind nach § 3 Abs. 1 UWG unlautere geschäftliche Handlungen. Unlauter handelt wiederum, wer einer gesetzlichen Vorschrift zuwiderhandelt, die auch dazu bestimmt ist, im Interesse der Marktteilnehmer das Marktverhalten zu regeln und der Verstoß geeignet ist, die Interessen von Verbrauchern, sonstigen Marktteilnehmern oder Mitbewerbern spürbar zu beeinträchtigen. Die Regelung des Art. 10 Abs. 1 HCVO stellt eine derartige Marktverhaltensregelung im Sinne von § 3 a UWG dar (vgl. etwa BGH, GRUR 2016, 1200 – Repair-Kapseln).

27 Nach Art. 10 Abs. 1 HCVO sind gesundheitsbezogene Angaben verboten, sofern sie nicht den allgemeinen Anforderungen in Kap. II (Art. 3 bis 7) und den speziellen Anforderungen in Kap. IV (Art. 10 bis 19) der Verordnung entsprechen, gemäß den in der HCVO vorgesehenen Zulassungsverfahren genehmigt und in die Gemeinschaftsliste zulässiger Angaben nach Art. 13 und 14 HCVO aufgenommen worden sind.

28 Diesen Anforderungen entsprechen die Werbeaussagen der Beklagten nicht.

29 Nach Art. 2 Abs. 2 Nr. 5 HCVO ist eine gesundheitsbezogene Angabe im Sinne dieser Verordnung jede Angabe, mit der erklärt, suggeriert oder auch nur mittelbar zum Ausdruck gebracht wird, dass ein Zusammenhang zwischen einer Lebensmittelkategorie, einem Lebensmittel oder einem seiner Bestandteile einerseits und der Gesundheit andererseits besteht. Der Begriff "Zusammenhang" ist dabei weit zu verstehen. Der Begriff "gesundheitsbezogene Angabe" erfasst daher jeden Zusammenhang, der eine Verbesserung des Gesundheitszustands dank des Verzehrs des Lebensmittels impliziert (vgl. etwa BGH GRUR 2013, 958 – Vitalpilze). Die Frage, ob eine Aussage auf das gesundheitliche Wohlbefinden abzielt, ist anhand der in Art. 13 Abs. 1 und Art. 14 Abs. 1 der HCVO aufgeführten Fallgruppen zu beurteilen (KG, Urteil vom 28.07.2025 - 5 U 57/24, mwN). Maßgebend ist dabei eine Gesamtbetrachtung der Werbung aus der Sicht eines Durchschnittsverbrauchers (KG, a.a.O. mwN).

30 Im Hinblick auf die einzelnen Werbeaussagen gilt daher ausgehend von obigen Maßstäben Folgendes:

31 Anträge zu 1a

32 Antrag zu 1 a aa)

33 Der Antrag zu 1a aa) zielt auf das Verbot einer gesundheitsbezogenen Werbung. Zwar trifft es zu, dass der maßgebende Durchschnittsverbraucher den Begriff "Gut" nicht ohne Weiteres mit "Darm" wird übersetzen können und eben dies hat die Kammer auch im ersten Verhandlungstermin zum Ausdruck gebracht. Darauf kommt es aber auch nicht an. Denn maßgebend für die Beurteilung der Werbung ist nicht der isolierte Begriff "Gut Restore". Vielmehr ist eine Gesamtbetrachtung der angegriffenen Werbung vorzunehmen (vgl. KG, Urteil vom 28.07.2025 - 5 U 57/24). Jedenfalls im Kontext ergibt sich aber aus Sicht des Durchschnittsverbrauchers der erforderliche Gesundheitsbezug. Denn wie aus der in Bezug genommenen Anlage K4 ersichtlich, befindet sich unmittelbar unter der Bezeichnung "Gut Restore" die fett gedruckte Formulierung "ein echter Gamechanger für deinen Darm" und damit ein Anglizismus, der - zusätzlich in Verbindung mit der Abbildung auf dem Produkt selbst - klar macht, dass es um eine Verbesserung für den Darm geht. Doch selbst wenn trotz der Verwendung des Begriffs "Gamechanger" dem durchschnittlichen Verbraucher weiterhin nicht klar wäre, dass "Gut" mit "Darm" zu übersetzen wäre, würde sich an der Beurteilung als gesundheitsbezogen nichts ändern. Denn in dem Fall würde der Durchschnittsverbraucher die Bezeichnung des Produkts immer noch im Sinne eines "gut" (deutsches Adjektiv) verstehen und über das "Restore" (Wiederherstellung) ebenfalls auf einen Gesundheitsbezug schließen. Denn dass der Begriff "Restore" ein Wiederherstellen bedeutet, ist dem Durchschnittsverbraucher schon im Hinblick auf den Begriff "Data Restore" (Datenwiederherstellung) und "Restauration" bekannt. Das kann die Kammer auch aus eigener Anschauung beurteilen, da sie zum angesprochenen Verkehrskreis gehört.

34 Spezifische gesundheitsbezogene Angaben sind nach Art. 10 Abs. 1 HCVO verboten, wenn sie nicht den allgemeinen Anforderungen gemäß Art. 3 bis 7 HCVO und den speziellen Anforderungen nach Art. 10 bis 19 HCVO genügen und in die Liste der zugelassenen Angaben gem. Art. 13, 14 HCVO aufgenommen sind. Das ist nicht der Fall.

35 Soweit die Beklagte einwendet, dass die Produkte "Botanicals" enthalten und daher die HCVO gar nicht anwendbar sei, greift der Einwand nicht durch. Denn der EuGH hat mit Urteil vom 30.4.2025 – C-386/23 (Novel Nutriology GmbH/Verband Sozialer Wettbewerb eV) entschieden, dass Art. 10 HCVO dahin auszulegen ist, dass er dem entgegensteht, dass ein Lebensmittelunternehmer gesundheitsbezogene Angaben über pflanzliche Stoffe verwendet, solange die Kommission die Prüfung solcher Angaben zum Zweck ihrer Aufnahme in die Listen zugelassener gesundheitsbezogener Angaben nicht abgeschlossen hat, es sei denn, eine solche Verwendung ist nach den in dieser Verordnung vorgesehenen Übergangsmaßnahmen zulässig. Diese Prüfung hat nicht stattgefunden und es ist auch weder dargelegt, noch ersichtlich, dass eine Verwendung als Übergangsmaßnahme zulässig wäre (vgl. zu dem Botanical-Einwand im übrigen auch schon KG, Urteil vom 27.11.2015 - 5 U 96/14, beck-online). Soweit der Beklagtenvertreter angeführt hat, dass gegen die Entscheidung des EuGH Verfassungsbeschwerde bzw. Beschwerde beim EGMR eingelegt werden solle, ist nicht einmal dargelegt, inwiefern diese Beschwerden nach Ansicht der Beklagten zulässig und begründet sein sollten.

36 Antrag zu 1 a bb)

37 Auch insoweit liegt eine unzulässige gesundheitsbezogene Angabe vor. Es handelt sich um eine spezifische Angabe im Sinne von Art. 10 Abs. 1 HCVO, da ein unmittelbarer Wirkungszusammenhang zwischen Lebensmittel und einer Funktion des menschlichen Körpers hergestellt wird, dessen wissenschaftliche Absicherung in einem Zulassungsverfahren nach Art 13. bzw. 14 bis 17 HCVO überprüft werden könnte. Wird dem angesprochenen Verkehr suggeriert, dass die Einnahme des Nahrungsergänzungsmittels eine positive Wirkung auf die Darmgesundheit hat, liegen spezielle gesundheitsbezogene Werbeaussagen vor (vgl. LG Frankfurt am Main, Urteil vom 27.10.2023 - 3-10 O 34/23, beck-online). Hier bezieht sich die beworbene "Abhilfe" ersichtlich im Kontext auf den Darm, was nicht nur auf der fettgedruckten Überschrift "Ein echter Gamechanger für deinen Darm", sondern auch daraus folgt, dass die vier fettgedruckten Unterüberschriften damit beginnen, dass es heißt "Europas innovativstes Darm-Produkt".

38 Antrag zu 1a cc)

39 Auch die Aussage "Ebenfalls Teil der einzigartigen GUT RESTORE-Formel: Ein patentiertes Vollwert-Fermentat von EPICOR®" stellt sich im Kontext als gesundheitsbezogene Aussage dar, weil sie sich im Gesamtzusammenhang ebenfalls auf eine "Abhilfe" im Hinblick auf den Darm bezieht (s.o.), was noch dadurch betont wird, dass ein Patent im Hinblick auf das durch Fermentation entstandene Produkt vorliegen soll, was auf echte Erfindung (einen Gamechanger) hinweist.

40 Antrag zu 1a dd)

41 Der unmittelbare Gesundheitsbezug folgt im Hinblick auf die Werbung mit dem Reim "Mund auf. Kapsel rein. Darm fein." schon daraus, dass das Adjektiv "fein" die Wirkung beschreibt, die die Einnahme des Produktes der Beklagten auf den Darm haben soll.

42 Anträge zu 1b)

43 Antrag zu 1b aa)

44 Der spezifische Gesundheitsbezug im Sinne von Art. 10 Abs. 1 HCVO folgt daraus, dass die Einnahme des Produktes "DAILY GUT PRO REDS" gerade das Gleichgewicht im Darm wiederherstellen soll. Der Botanical-Einwand greift nach der zitierten EuGH-Entscheidung nach Ansicht der Kammer nicht durch.

45 Antrag zu 1b bb)

46 Auch insoweit handelt es sich um gesundheitsbezogene Angaben im Sinne von Art. 10 Abs. 1 HCVO. Soweit die Beklagtenseite geltend macht, dass es an der gesundheitsbezogenen Angabe fehle, weil der normale Verbraucher den Begriff des "Synbiotikums" nicht kenne, vermag die Kammer dem nicht zu folgen. Es kann dahin stehen, ob der Verbraucher nicht ohnehin angesichts der Wortendung "-ikum" im Hinblick auf die üblichen Bezeichnungen aus der Medizin Antibiotikum, Antiseptikum usw. davon ausgeht, dass er es mit einem Gesundheitsbezug zu tun hat. Denn der Begriff des Synbiotikums wird dem durchschnittlichen Verbraucher jedenfalls in der Werbung selbst erklärt, wenn es heißt, dass das Produkt "nicht nur lebende Darmbakterien", sondern "auch" Ballaststoffe aus Mais enthalte. Da der durchschnittliche Verbraucher aber auch den Begriff der "Synthese" kennt und überdies von "guten" Darmbakterien z.B. aus der Joghurt-.Werbung gehört hat, erschließt es sich ihm ohne Weiteres, dass das Synbiotikum eine Kombination von (guten) "lebenden Darmbakterien" und Ballaststoffen ist.

47 Der Begriff des Synbiotikums ist schließlich nicht lediglich eine Beschaffenheits- bzw. Inhaltsangabe. Vielmehr folgt aus dem Begriff des Synbiotikums ein Wirkungszusammenhang zwischen dem Produkt und der Darmgesundheit, weil dem Darm mittels des Produktes neben Ballaststoffen auch Darmbakterien zugeführt werden (vgl. auch BGH, LMuR 2014, 89).

48 Anträge zu 1 c)

49 Antrag zu 1 c aa) (1)

50 Die Verwendung des Begriffs "GUT CARE" hat im Kontext einen spezifischen Gesundheitsbezug im Sinne von Art. 10 Abs. 1 HCVO. Dieser folgt bereits daraus, dass der Verbraucher nicht nur die Beschriftung der Verpackung sieht, sondern auch den darunter abgedruckten Text "Unterstützung des Verdauungssystems" sowie - fettgedruckt - in der Nähe der Produktabbildung den Slogan "Bauch gut, alles gut".

51 Die Angabe sind auch nicht deshalb zulässig, weil - wie die Beklagte geltend macht - mit den zugelassenen Angaben zu Calcium, Vitamin B6 und B12 beworben wird. Denn gesundheitsbezogene Angaben dürfen nur für den jeweiligen Nährstoff, die Substanz oder das Lebensmittel gemacht werden, für die sie zugelassen sind, nicht jedoch für das Lebensmittelprodukt, das diese enthält (Kammergericht, Urteil vom 28.07.2025 - 5 U 57/24, Seite 9). Der durchschnittliche Verbraucher versteht die beanstandete Bezeichnung "Gut Care" aber so, dass die beworbenen Effekte der "Unterstützung des Verdauungssystems" grade nicht aus den einzelnen Inhaltsstoffen bzw. Vitaminen (Calcium, Vitamin B6 und B 12, Ballaststoffe und Niacin) herrührt, sondern die (positiven) Auswirkungen auf das Verdauungssystem werden dem Gesamtprodukt zugeschrieben. Das folgt schon daraus, dass ausweislich der Anlage K6 die vier mittels Häkchen untereinander gestellten Stoffe im Sinne einer Aufzählung unter der Angabe der "Basis deines Darm-Mikrobioms" folgen und diese "Basis" damit ersichtlich erst durch ihre Kombination in der Kapsel geschaffen wird.

52 Etwas anderes gilt auch nicht im Hinblick auf die den einzelnen Nährstoffen beigefügten Fußnoten. Denn durch die Auflösung der Fußnoten deutlich weiter unten auf der Internetseite wird dem angesprochenen Verbraucher nicht hinreichend deutlich klar, dass die beworbenen Effekte nicht dem Gesamtprodukt, sondern einzelnen Nährstoffen zugeschrieben werden, weil hervorgehoben die vier gleichförmigen Häkchen ins Auge stechen, die die beschriebene Gesamtwirkung nahelegen.

53 Antrag zu 1 c aa) (2)

54 Der Gesundheitsbezug folgt daraus, dass die "GUT CARE"-Kapseln ausdrücklich die Verdauungsenzyme unterstützen sollen. Bezüglich des Begriffs des Synbiotikums kann auf obige Ausführungen verwiesen werden.

55 Antrag zu 1 c) bb) (1)

56 Die Aussage auf der Webseite www.x....com/probiotika-testsieger "Gute Gründe für Probiotika" (Anlage K7) weist den erforderlichen Gesundheitsbezug im Sinne von Art. 10 Abs. 1 HCVO auf, weil sie sich als Unterüberschrift auf die eigentliche Überschrift bezieht, die einen Vergleich von Produkten für eine "bessere Darmflora" enthält. Die Abbildung unter "Indikationen" zeigt zudem ersichtlich eine Frau mit einem "Blähbauch".

57 Die angegriffene Werbung ist der Beklagten als Mittäterin zuzurechnen. Wird der Verstoß von mehreren Personen begangen, kommen eine Mittäterschaft oder eine Teilnahme in Betracht. Mittäterschaft setzt eine gemeinschaftliche Begehung, also ein bewusstes und gewolltes Zusammenwirken voraus. Der (Mit-)täter muss Tatherrschaft haben und einen bestimmenden Einfluss auf das Tatgeschehen ausüben, § 830 BGB. Davon, dass die Beklagte diesen bestimmenden Einfluss auf das Tatgeschehen hat, geht die Kammer aus. Dies ergibt sich aus einer Gesamtschau und -würdigung der Umstände, aufgrund derer die Kammer zu der Überzeugung gelangt ist, dass die Beklagte das in den dargelegten wettbewerbswidrigen Tathandlungen zum Ausdruck gekommene Geschäftsmodell aktiv gesteuert hat. Unstreitig folgt aus der Auskunft aus dem Google-Ad-Transparency-Center, dass unter ... die xxx xxx UG Werbung betreibt (s. Anlage K11), die denselben Geschäftsführer wie die Beklagte hat (xxx xxx), was bereits ein deutliches Indiz dafür ist, dass die Beklagte maßgeblichen Einfluss auf die Webseite hat. Zwar weist das Impressum der Webseite unstreitig die ... Ltd. aus London als Betreiberin aus (vgl. § 5 DDG). Auch dies deutet aber schon dem Namen nach auf eine gewisse Verbindung der Unternehmen und zwar im Sinne von "Supplement Match", d.h. einer Kombination von Nahrungsergänzungsmitteln (Supplements) hin, die die Beklagte vertreibt. Eine Verbindung der Unternehmen ergibt sich zudem daraus, dass bei der ... Ltd. aus London x... xxx CEO ist, der der ausweislich der Anlage K19 auch bei der Beklagten in ihrem eigenen "Beitrag von BRAINEFFECT" als "IT Expert" bildlich und textlich in Erscheinung tritt. Zwar ist er unstreitig nicht Angestellter der Beklagten. Dennoch belegt das Lichtbild Anlage K19 zumindest eine Verbindung zwischen der Beklagten und der Londoner ... Ltd. über Herrn .... Es liegt daher jedenfalls nicht fern, dass die Webseiten der Beklagten und die Webseiten "besser für dich" aus einer Hand gesteuert werden.

58 Angesichts dieser Umstände hätte es der Beklagten oblegen, im Rahmen ihrer sekundären Darlegungslast näher zu der Verbindung zwischen ihr selbst und der Firma ... vorzutragen, damit die Kammer die jeweiligen Verantwortungsbereiche nachvollziehen kann (vgl. KG, GRUR-RR 2018, 78, beck-online Rn. 40). Angesichts der von dem Kläger vorgetragenen Anhaltspunkte für ihre Mitverantwortlichkeit war es der Beklagten auch zumutbar, nähere Angaben zu machen statt sich darauf zu beschränken ihre Verantwortlichkeit für die Internetseite schlicht in Abrede zu stellen (vgl. OLG Frankfurt, GRUR-RR 2021, 450; OLG Hamburg, GRUR-RR 2020, 328, beck-online; LG Hamburg, Urteil vom 07.10.2021 – 327 O 407/19, beck-online).

59 Dieser sekundären Darlegungslast ist die Beklagte trotz Hinweises der Kammer nicht gerecht geworden. Vielmehr hat sie auf den gerichtlichen Hinweis vom 03.04.2025 (Bl. 76 d.A.) hin zunächst schriftsätzlich erklärt, dass Herr F. die Beklagte "im Hinblick auf IT-Fragen beraten hat" (Schriftsatz vom 02.05.2025, Seite 1, Bl. 96 d.A.) und die Beklagte auf die geschäftlichen Tätigkeiten von Herrn ... keinen Einfluss habe. Dieser Vortrag stellt aber keine Erfüllung der gerichtlichen Auflage dar, da er allenfalls die Verbindung zwischen Herrn ... und der Beklagten beleuchtet, aber nicht die zwischen der Beklagten und der ... Ltd. Jedenfalls nach der Erklärung des Beklagtenvertreters in der mündlichen Verhandlung, wonach es vertragliche Verbindungen zwischen der ... Ltd. und der Beklagten gegeben haben möge, kann auch nicht mehr die Rede davon sein, dass die Beklagte auf die geschäftlichen Tätigkeiten der Londoner Firma schlechterdings keinen Einfluss gehabt habe. Denn wenn es einen Beratervertrag im Hinblick auf eine "IT-Beratung" gegeben hat und die Beklagte ihre Produkte offenkundig primär über digitale Kanäle vertreibt, dann hätte es der Beklagte oblegen, näher zu diesem Vertrag und dazu vorzutragen, was unter IT-Beratung zu verstehen ist und inwiefern diese IT-Beratung auch/oder gerade nicht die Gestaltung von Werbung im Internet umfasst. Insbesondere vermag die Kammer vor diesem Hintergrund auch nicht davon nachzuvollziehen, dass die ... Ltd. als Affiliate eigene Dienstleistungen anbietet, deren Inhalt sie nach eigenem Ermessen gestaltet (vgl. BGH, Urt. v. 26.1.2023 – I ZR 27/22 - Haftung für Affiliates), wofür der Hinweis am Ende der Webseite auf Affiliate-Links hindeuten könnte. Damit ist schon im Hinblick auf einen Verstoß der Beklagten gegen §§ 138 Abs. 1, 2 ZPO der klägerische Vortrag als zugestanden zu betrachten, wonach hinter der Londoner Firma tatsächlich die Beklagte selbst stecke. Da die Beklagte bereits ihrer sekundären Darlegungslast nicht nachkommt, kam auch eine Zeugenvernehmung nicht in Betracht.

60 Anträge zu 1 c bb) (2) bis (16)

61 Der Unterlassungsanspruch besteht auch im Hinblick auf die Anträge zu 1c bb) (2) bis (16). Denn sämtliche Aussagen stellen spezifische gesundheitsbezogene Angaben im Sinne von Art. 10 Abs. 1 HCVO dar, für die die Beklagte als Täterin der Wettbewerbsverletzung aus den zu 1 c bb) (1) genannten Gründen haftet.

62 Anträge zu 1 c cc (1) bis (13)

63 Der Unterlassungsanspruch besteht auch im Hinblick auf die Anträge zu 1 c cc) (1) bis (13). Es handelt sich bei sämtlichen Angaben um solche, die einen Bezug zum Darm herstellen; sie stellen unzulässige spezifische gesundheitsbezogene Angaben im Sinne von Art. 10 Abs. 1 HCVO dar. Bezüglich der Verantwortlichkeit der Beklagten für die Webseite (Anlage K8) kann auf die Ausführungen zum Antrag zu 1 c bb (1) verwiesen werden.

64 Antrag zu 1d)

65 Der Antrag zu 1d) ist begründet, weil der Verbraucher irregeführt wird, § 5 UWG. Nach vorstehenden Ausführungen kann nicht davon ausgegangen werde, dass es einen Produkttest im Sinne eines echten Vergleichs der Nahrungsergänzungsmittel gegeben hat. Eben dieser Eindruck wird aber - unzutreffend - erweckt, obgleich die Beklagte selbst die Angaben auf der Webseite kreiert, s.o.. Im übrigen wird dem Verbraucher auch eine wesentliche Information im Sinne von § 5a Abs. 1 Nr. 2 UWG vorenthalten. Wird mit einem Testergebnis geworben, müssen die Verbraucher ohne weiteres in der Lage sein, die Angaben über den Test nachzuprüfen. Das setzt voraus, dass eine Fundstelle für den Test angegeben wird (Bornkamm/Feddersen in Köhler/Feddersen, UWG, 43. Auflage 2025, § 5 UWG Rn. 2.289 mwN).

66 Die für den Unterlassungsanspruch als Voraussetzung erforderliche Wiederholungsgefahr ergibt sich hinsichtlich sämtlicher Werbeaussagen aus dem Verletzungsgeschehen; sie hätte nur durch Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung ausgeräumt werden können, an der es fehlt.

67 Die Androhung der Ordnungsmittel beruht auf § 890 ZPO.

68 Antrag zu 2 :

69 Der Anspruch auf die der Höhe nach auf Seite 19f. der Klageschrift begründete Kostenpauschale, die die Beklagte der Höhe nach nicht bestritten hat, folgt aus § 13 Abs. 3 UWG. Die Abmahnung war berechtigt.

70 Der Zinsanspruch folgt aus §§ 288, 291 BGB in Verbindung mit § 187 Abs. 1 BGB analog.

III.

71 Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 709 S. 1 und 2 ZPO.

IV.

72 Der Streitwert war gemäß §§ 48, 51 Abs. 2 GKG auf 80.000,- EUR festzusetzen, was der vorläufigen Festsetzung gemäß Beschluss vom 01.08.2024 entspricht. Die klägerische Streitwertangabe wirkt zwar mit 124.000,- EUR (38 Aussagen zu je 3.000,- EUR + 10.000,- EUR für die irreführende Testsieger-Werbung) grundsätzlich indiziell für das maßgebende wirtschaftliche Interesse an der begehrten Unterlassung. Vorliegend ist der angenommene Wert aber übersetzt. Die Kammer geht davon aus, dass maßgeblich ist, dass es im Ergebnis um die Unterlassung der Werbung im Hinblick auf drei verschiedene Produkte geht, so dass nicht die Einzelanträge maßgebend sind, sondern die Anträge für jedes Produkt angemessen mit 30.000,- EUR zu bewerten sind, wobei ein geringfügiger Mengenrabatt von 10.000,- EUR angemessen erscheint (vgl. KG, Beschluss vom 21.09.2021 - 5 U 113/19 -).

V.

73 Die lediglich hilfsweise beantragte Erklärungsfrist des Klägers war nicht mehr zu gewähren, da aus dem Schriftsatz vom 01.08.2025 keine Tatsachen zu seinem Nachteil verwendet worden sind.

Permalink

Setzen Sie Ihre Recherche in ChatGPT oder Claude fort

Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.