LG Berlin II 65. Zivilkammer, 2025-04-08, 65 T 19/25

65 T 19/25Kantonsgericht08.04.2025

Regest

Wird die Rückzahlung einer vom Jobcenter gezahlten Miete im Wege der gewillkürten Prozessstandschaft geltend gemacht, so sind für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe die wirtschaftlichen Verhältnisse des Jobcenters als Ermächtigenden maßgeblich, nicht die des ermächtigten Mieters.(Rn.7)

Gesamter Gesetzestext

LG Berlin II 65. Zivilkammer — 65 T 19/25 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2025-04-08

Aktenzeichen: 65 T 19/25

ECLI: ECLI:DE:LGBE2:2025:0408.65T19.25.00

Dokumenttyp: Beschluss

Normen: § 33 Abs 1 S 1 SGB 2, § 114 Abs 1 S 1 ZPO, § 127 Abs 2 S 2 ZPO

Leitsatz

Wird die Rückzahlung einer vom Jobcenter gezahlten Miete im Wege der gewillkürten Prozessstandschaft geltend gemacht, so sind für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe die wirtschaftlichen Verhältnisse des Jobcenters als Ermächtigenden maßgeblich, nicht die des ermächtigten Mieters.(Rn.7)

Orientierungssatz

Zitierung zum Leitsatz: Anschluss BGH, Beschluss vom 16. September 1991 - VIII ZR 264/90.(Rn.10)

Verfahrensgang

vorgehend AG Neukölln, 6. Dezember 2024, 2 C 165/24

Tenor

Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Amtsgerichts Neukölln vom 6. Dezember 2024 - ... - wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

Kosten werden nicht erstattet.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Gründe

I.

1 Die Antragstellerin und Herr ... ... sind Mieterin einer Wohnung der Antragsgegnerin. In der Wohnung kam es am 5. August 2022 zu einem Brand, der zu Unbewohnbarkeit der Räumlichkeiten führte.

2 In dem Verfahren ... x wurde die Antragstellerin vom Amtsgericht Tiergarten vom Vorwurf einer fahrlässigen Brandstiftung aus tatsächlichen Gründen freigesprochen. Der Tatvorwurf konnte nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme nicht mit der für eine Verurteilung erforderlichen Sicherheit bewiesen werden. Als Verursacher des Brandes durch die unsorgfältige Entsorgung von noch glimmenden Zigarettenresten kamen nach Auffassung des Amtsgerichts Tiergarten weitere Personen in Betracht, namentlich der (getrennt lebende) Ehemann der Antragstellerin und ihr damals 14-jähriger Sohn sowie Besucher des Sohnes.

3 In dem Entwurf der Klageschrift führt die Antragstellerin aus, dass die Antragsgegnerin es ablehnte, die Miete während der Unbewohnbarkeit der Räume zu kürzen. Sie habe die Miete daher vom 6. August 2022 bis zu ihrem Rückzug in die Wohnung am 12. Juli 2023 unter Vorbehalt gezahlt.

4 Tatsächlich verhielt es sich so, dass die Mietzahlungen im Zeitraum August 2022 bis Dezember 2022 sowie Mai bis Juni 2023 in Höhe von insgesamt 4.975 € vom Jobcenter an die Antragstellerin als Leistung für Unterkunft und Heizung ausgezahlt wurden. Die Antragstellerin gibt an, die Differenzbeträge bzw. die Miete für die Monate Januar bis April 2023 in Höhe von insgesamt 3.529,26 € selbst aufgebracht zu haben.

5 Mit Schreiben vom 13. August 2024 ermächtigte das Jobcenter die Antragstellerin, die Erstattung der Mieten von der Hausverwaltung einzufordern (vgl. Anlage 32.1 zu Blatt 32 eA/AG). Der weitere Mitmieter und Ehemann der Antragstellerin trat seine (gegebenenfalls bestehenden) Ansprüche an die Antragstellerin ab (vgl. Anlage zu Blatt 50 eA/AG)

II.

6 1. Die nach § 127 Abs. 2 Satz 2 ZPO zulässige Beschwerde ist unbegründet. Zu Recht hat das Amtsgericht das Vorliegen der Voraussetzungen für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe nach § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO verneint. Es liegen weder die wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe vor noch bietet die Rechtsverfolgung Aussicht auf Erfolg.

7 a) In Höhe der nicht von ihr und dem Mitmieter bzw. Ehemann erbrachten, sondern vom Jobcenter ausgezahlten öffentlichen Leistungen für Unterkunft und Heizung nach dem SGB II führt die von der Antragstellerin erwirkte Ermächtigung durch das Jobcenter zum Entfallen der wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe.

8 Offenbleiben kann daher, ob die Antragstellerin überhaupt ein eigenes schutzwürdiges Interesse hat, das fremde Recht in eigenem Namen geltend zu machen. Es bedarf auch keiner Entscheidung, ob und unter welchen Voraussetzungen der Leistungsträger eine solche Ermächtigung wirksam erteilen kann (zweifelnd: BGH, Urt. v. 5.6.2024 – VIII ZR 150/23, NZM 2024, 718, [721]).

9 Die Antragstellerin kann auf der Grundlage der hier erteilten Ermächtigung die Rückzahlung des (unter anderem) geltend gemachten Betrages von 4.975 € auch nicht etwa an sich verlangen. Aus welcher rechtlichen Grundlage die Antragstellerin ableitet, die Auszahlung von Beträgen an sich verlangen zu können, die sie selbst gar nicht aufgebracht hat, die vielmehr aus Steuergeldern zur Finanzierung ihrer Wohnkosten an sie (bereits einmal) ausgezahlt wurden, eine ihr wohl bekannte Tatsache, die sie im Entwurf der Klageschrift nicht einmal für erwähnenswert hielt, erschließt sich nicht.

10 Entscheidend hinzu kommt, dass es bezüglich der wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe auf die wirtschaftlichen Verhältnisse des Rechtsinhabers ankommt, bei gewillkürter Prozessstandschaft mithin auf die wirtschaftlichen Verhältnisse des Ermächtigenden (vgl. BGH, Beschluss vom 16.09.1991 – VIII ZR 264/90, BeckRS 1991, 914). Inhaberin eines etwaigen Rückzahlungsanspruchs ist in Höhe der vom Jobcenter geleisteten Beträge nicht etwa die Antragstellerin, sondern der Leistungsträger, auf den ein etwaiger Bereicherungsanspruch kraft Gesetzes übergegangen ist, § 33 Abs. 1 Satz 1 SGB II. Der Umstand, dass das Jobcenter – rechtlich unzutreffend – meint, für den Fall, dass ein Rückforderungsanspruch (überhaupt) bestünde, diesen nicht geltend machen zu können, ändert daran nichts.

11 b) Ebenso verhält es sich mit den abgetretenen Forderungen des Mitmieters/Ehemannes der Antragstellerin. Die (wirtschaftlichen) Voraussetzungen für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe müssen auch in der Person des Zedenten vorliegen (BGH, Urteil vom 20. 3. 1967 - VII ZR 296/64, NJW 1967, 1566; Beschluss vom 20.07.1984 – III ZR 107/84, BeckRS 1984, 30401702). Dafür ergibt sich hier nichts.

12 c) Im Übrigen folgt die Kammer den zutreffenden Feststellungen des Amtsgerichts zur fehlenden Erfolgsaussicht der Rechtsverfolgung. Es ist die Antragstellerin, die – anders als im Strafprozess – darlegen und beweisen muss, dass der Brand nicht durch sie, den Mitmieter/Ehemann xxxx xxxx, einen Haushaltsangehörigen oder einen Besucher verursacht worden ist. Aus dem Urteil im Strafverfahren kann die Antragstellerin zu ihren Gunsten gerade nichts herleiten. Das Ergebnis des Strafverfahrens kann ein Zivilgericht offenkundig schon wegen der abweichenden prozessualen und materiell-rechtlichen Regeln nicht binden. Die Antragstellerin verkennt im Übrigen, dass - im Urteil des Strafverfahrens - nichts darauf hindeutet, dass der Brand von ihr, ihrem Ehemann, ihrem Sohn oder einer Person, die sich jedenfalls nicht gegen ihren Willen in der ihr von der Antragsgegnerin überlassenen Wohnung aufhielt, nicht grob fahrlässig verursacht wurde.

13 2. Die Kostenentscheidung beruht auf § 127 Absatz 4 ZPO.

14 3. Die Rechtsbeschwerde ist nicht zuzulassen, denn die Voraussetzungen des § 574 Abs. 2 ZPO liegen nicht vor.

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