LG Berlin II 27. Zivilkammer, 2025-10-14, 27 O 128/25

27 O 128/25Kantonsgericht14.10.2025

Regest

Zur Unzulässigkeit der Berichterstattung über die im Off-Ton eines Fernsehbeitrags unzutreffend wiedergegeben Äußerungen eines Journalisten gegenüber der Mutter eines unter ungeklärten Umständen zu Tode gekommenen mosambikanischen Vertragsarbeiters.(Rn.31)

Gesamter Gesetzestext

LG Berlin II 27. Zivilkammer — 27 O 128/25 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2025-10-14

Aktenzeichen: 27 O 128/25

ECLI: ECLI:DE:LGBE2:2025:1014.27O128.25.00

Dokumenttyp: Urteil

Normen: § 823 Abs 1 BGB, § 1004 Abs 1 S 2 BGB, Art 1 Abs 1 GG, Art 2 Abs 1 GG, Art 5 Abs 1 GG ... mehr

Leitsatz

Zur Unzulässigkeit der Berichterstattung über die im Off-Ton eines Fernsehbeitrags unzutreffend wiedergegeben Äußerungen eines Journalisten gegenüber der Mutter eines unter ungeklärten Umständen zu Tode gekommenen mosambikanischen Vertragsarbeiters.(Rn.31)

Orientierungssatz

  1. Für einen Journalisten ist es nicht nur als ehrabträglich, eine Mutter angeblich wahrheitswidrig über die Todesursache ihres verstorbenen Kindes zu informieren, sondern auch, diese erstmalige Konfrontation mit unwahren Inhalten vor laufender Kamera vorzunehmen.(Rn.31)

  2. Mit der Behauptung eines Zeitungs- und Zeitschriftenverlags, ein Journalist habe einer Mutter in Mosambik die falsche Nachricht überbracht, ihr Sohn sei in der DDR von Neonazis ermordet worden, liegt eine unwahre Tatsachenbehauptung vor, die geeignet ist, den Journalisten in seinem sozialen Ansehen herabzuwürdigen, wenn der Journalist der Mutter die Nachricht nicht und auch nicht in der von dem Verlag behaupteten Art und Weise überbracht hat.(Rn.31) (Rn.32)

  3. Der Verlag trägt die Darlegungs- und Beweislast für die Wahrheit der angegriffenen Tatsachenbehauptung.(Rn.30) (Rn.33)

Tenor

  1. Die Beklagte wird verurteilt, es bei Meidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 €, ersatzweise Ordnungshaft oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, letztere zu vollziehen an der Geschäftsführung der Beklagten, es zu unterlassen,

a. in Bezug auf ihn zu behaupten und/oder behaupten zu lassen:

„X*-Autor X überbringt Xs Mutter in Mosambik die falsche Nachricht, ihr Sohn sei in der DDR von Neonazis ermordet worden.* “

b. das nachfolgende Bildnis von ihm ohne seine Einwilligung öffentlich zur Schau zu stellen/zur Schau stellen zu lassen und/oder zu verbreiten/verbreiten zu lassen

X

wie auf https:X geschehen.

  1. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

  2. Das Urteil ist für den Kläger hinsichtlich des Tenors zu 1. gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 22.000,00 € vorläufig vollstreckbar, im Übrigen gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages.

  3. Der Streitwert wird auf bis 22.000,00 € festgesetzt.

Tatbestand

1 Die Parteien streiten über die Zulässigkeit einer Wort- und Bildberichterstattung betreffend den Kläger durch die Beklagte.

2 Der Kläger ist investigativer Journalist und seit X Chef vom Dienst der Redaktion „Politische Magazine“ des X.

3 Die Beklagte ist ein Zeitungs- und Zeitschriftenverlag und unter anderem Betreiberin der Webseite X.

4 Im Jahr 2017 wurde im X-Fernsehen ein Beitrag mit dem Titel „Schatten auf der Völkerfreundschaft“ ausgestrahlt, der ab Minute 28:28 von dem am 30.06.1986 in der DDR verstorbenen mosambikanischen Vertragsarbeiter X handelt. Der Kläger ist Autor dieses Beitrags und tritt darin als Journalist persönlich auf. Der Beitrag wurde im Nachhinein mit einem nicht vom Kläger selbst eingesprochen Off-Kommentar unterlegt.

5 Ab Minute 28:26 ist als Off-Kommentar zu hören:

6Auf der Strecke zwischen Berlin und Dessau steigen Neonazis in den Zug. In der DDR nehmen seit Mitte der 1980er Jahre die Probleme mit den Rechtsradikalen zu. Tausende gibt es, gut organisiert. Sie gehen gezielt gegen Ausländer vor. Im Zug treffen die Neonazis auf den 23-jährigen Mosambikaner X. Er ist auf dem Heimweg nach Coswig, wo er in einem Sägewerk arbeitet. In Berlin hatte er seinen Freund X besucht.

7 Ab Minute 29:02 sagt X:

8Dann haben sie meinen Freund, den X und dann haben sie den zusammengeschlagen. Beide Füße gefesselt. Dann haben sie die Körperteile von ihm nach unten gepackt. Ganz langsam, immer weiter, das Seil immer nach unten. Da haben sie genau mit dem Kopf angefangen, bis sie alles zerstückelt haben.

9 Ab Minute 33:45 des Beitrags ist der Kläger im Interview mit der Mutter des X zu sehen. Dazu lautet der Off-Kommentar:

10Auch die Familie von X wurde über die Todesursache im Unklaren gelassen. Wir zeigen der Mutter ein Foto ihres Sohnes, aufgenommen 1982 in der DDR, und erzählen ihr, dass er vier Jahre später von einer Gruppe Neonazis getötet wurde.

11 Nach einer Programmbeschwerde der Ständigen Publikumskonferenz vom 05.04.2021 befasste sich der Programmausschuss X in seiner Sitzung am 28.09.2021 mit dem Fernsehbeitrag. Der Programmausschuss konnte einen Verstoß gegen die Programmgrundsätze des X „im Wesentlichen“ nicht feststellen, „außer in einem Punkt“: Das dem Zuschauer durch den Off-Text vermittelte Bild über das Gespräch mit der Mutter des X entspreche unter Berücksichtigung des dem Programmausschuss zugestellten verschriftlichen Interviews nicht der Realität. Durch den Off-Text werde die Wirklichkeit verzerrt und nicht real abgebildet.

12 Bereits am 16.06.2021 hatte die Beklagte unter der URL

13 https:X

14 einen Artikel mit der Überschrift „Haltung statt Fakten: Wie der X die Aufarbeitung seiner Fehler verweigert “ (Anlage K 2) veröffentlicht. Darin heißt es:

15 „X*-Autor X überbringt Xs Mutter in Mosambik die falsche Nachricht, ihr Sohn sei in der DDR von Neonazis ermordet worden.* “

16 Dazu veröffentlichte die Beklagte ohne Einverständnis des Klägers das aus dem Tenor zu 1.b. ersichtliche Foto.

17 Mit Schreiben seines Prozessbevollmächtigten vom 29.10.2024 ließ der Kläger die Beklagte erfolglos zur Unterlassung der streitgegenständlichen Äußerung sowie der Verbreitung des ohne Einverständnis veröffentlichen Bildes auffordern.

18 Der Kläger behauptet, er habe der Mutter von X im Interview lediglich erklärt, dass es Hinweise auf andere Todesumstände gegeben haben könnte. Der später hinzugefügte Off-Ton gebe den tatsächlichen Geschehensverlauf vor Ort unrichtig wieder.

19 Er beantragt,

20 wie erkannt.

21 Die Beklagte beantragt,

22 die Klage abzuweisen.

23 Die Kammer hat den Kläger im Termin am 16.09.2025 zum Ablauf und Inhalt des streitgegenständlichen Interviews persönlich angehört. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf sämtliche zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie die Sitzungsniederschrift vom 16.09.2025 verwiesen.

Entscheidungsgründe

24 Die hinsichtlich des Ordnungsmittelantrags von der Kammer in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang ausgelegte Klage ist begründet.

25 1. Der Kläger hat gegen die Beklagte wegen Verletzung seines Persönlichkeitsrechts einen Anspruch auf Unterlassung der streitgegenständlichen Wortberichterstattung aus § 1004 Abs. 1 Satz 2 BGB analog, § 823 Abs. 1 BGB i. V. m. Art. 2 Abs. 1, Art. 1 Abs. 1 GG.

26 a. Ob eine Persönlichkeitsrechtsverletzung vorliegt, ist aufgrund einer Abwägung des Rechts des Klägers auf Schutz seiner Persönlichkeit aus Art. 2 Abs.1, Art. 1 Abs.1 GG, Art. 8 Abs. 1 EMRK mit der in Art. 5 Abs. 1 GG, Art. 10 Abs.1 EMRK verankerten Meinungs- und Pressefreiheit der Beklagten zu entscheiden. Denn wegen der Eigenart des Persönlichkeitsrechts als ein Rahmenrecht liegt seine Reichweite nicht absolut fest, sondern muss erst durch eine Abwägung der widerstreitenden grundrechtlich geschützten Belange bestimmt werden, bei der die besonderen Umstände des Einzelfalls sowie die betroffenen Grundrechte und Gewährleistungen der Europäischen Menschenrechtskonvention interpretationsleitend zu berücksichtigen sind. Der Eingriff in das Persönlichkeitsrecht ist nur dann rechtswidrig, wenn das Schutzinteresse des Betroffenen die schutzwürdigen Belange der anderen Seite überwiegt (st. Rspr., vgl. nur BGH, Urteil vom 26.01.2021 – VI ZR 437/19, NJOZ 2021, 1360 Rn. 20 m. w. N).

27 Welche Maßstäbe für diese Abwägung gelten, hängt grundsätzlich vom Aussagegehalt der Äußerung ab, also von deren Einstufung als Tatsachenbehauptung oder Meinungsäußerung. Diese Unterscheidung ist deshalb grundsätzlich geboten, weil der Schutz der Meinungsfreiheit aus Art. 5 GG, Art. 10 EMRK bei Meinungsäußerungen regelmäßig stärker ausgeprägt ist als bei Tatsachenbehauptungen.

28 Tatsachenbehauptungen sind durch die objektive Beziehung zwischen Äußerung und Wirklichkeit charakterisiert. Demgegenüber werden Werturteile und Meinungsäußerungen durch die subjektive Beziehung des sich Äußernden zum Inhalt seiner Aussage geprägt. Wesentlich für die Einstufung als Tatsachenbehauptung ist, ob die Aussage einer Überprüfung auf ihre Richtigkeit mit Mitteln des Beweises zugänglich ist. Dies scheidet bei Werturteilen und Meinungsäußerungen aus, weil sie durch das Element der Stellungnahme und des Dafürhaltens gekennzeichnet sind und sich deshalb nicht als wahr oder unwahr erweisen lassen.

29 Bei Tatsachenbehauptungen fällt bei der Abwägung zwischen den widerstreitenden Interessen ihr Wahrheitsgehalt ins Gewicht. Denn an der Aufrechterhaltung und Weiterverbreitung herabsetzender Tatsachenbehauptungen, die unwahr sind, besteht unter dem Gesichtspunkt der Meinungsfreiheit kein schützenswertes Interesse. Wahre Tatsachenbehauptungen müssen dagegen in der Regel hingenommen werden, auch wenn sie nachteilig für den Betroffenen sind (st. Rspr, vgl. nur Kammer, Urteil vom 06.05.2025 – 27 O 303/23, GRUR-RS 2025, 10566 Rn. 22).

30 Im Ausgangspunkt trägt der Anspruchsteller die Darlegungs- und Beweislast für die Unwahrheit der von ihm angegriffenen Behauptung. Eine Ausnahme hiervon gilt jedoch, wenn die fragliche Behauptung geeignet ist, den Anspruchsteller in seinem sozialen Ansehen herabzuwürdigen. In diesem Fall kommt es zu einer Beweislastumkehr gemäß § 186 StGB analog, so dass nunmehr der Äußernde die Beweislast für die Wahrheit seiner Behauptung trägt. Der Betroffene kann also nach der über § 823 Abs. 2 BGB in das Zivilrecht transformierten Beweisregel des § 186 StGB Unterlassung auch dann verlangen, wenn die Unwahrheit der Äußerung zwar nicht erweisen ist, ihre Wahrheit aber ebenfalls nicht feststeht (st. Rspr., vgl. nur BVerfG, Beschluss vom 15.12.2008 - 1 BvR 1404/04, BeckRS 2009, 30487; BGH, Urteil vom 11.12.2012 - VI ZR 314/10, NJW 2013, 790, 791 Rn. 15; Söder, in: BeckOK Informations- und Medienrecht, 48. Edition, Stand: 01.08.2025, § 823 BGB Rn. 339 f.). Zu berücksichtigen ist dabei, dass für die Frage der Ehrabträglichkeit einer Äußerung stets auch auf ihren Kontext abzustellen ist: Ob eine Äußerung ehrabträglich ist oder nicht, hängt von ihrem Aussagegehalt ab, und für dessen Ermittlung ist stets der Gesamtzusammenhang zu berücksichtigen, in dem die Äußerung steht (vgl. Korte, Praxis des Presserechts, 2. Auflage 2019, § 2 Rn. 194 f. m.w.N.). Allerdings können die Grundsätze der sekundären Darlegungslast dazu führen, dass trotz § 186 StGB prozessual von der Richtigkeit einer Tatsachenbehauptung auszugehen ist (vgl. OLG Dresden, Beschluss vom 26.03.2021 - 4 U 2442/20, NJW-RR 2021, 979, 981 Rn. 18; Söder, a.a.O.). In bestimmten Fällen ist es Sache der nicht darlegungs- und beweisbelasteten Gegenseite, sich im Rahmen der ihr nach § 138 Abs. 3 ZPO obliegenden Erklärungspflicht zu den Behauptungen der darlegungs- und beweisbelasteten Partei substantiiert zu äußern. Dabei hängen die Anforderungen an die Substantiierung des Bestreitenden davon ab, wie substantiiert der darlegungsbelastete Gegner vorgetragen hat. Eine sekundäre Darlegungslast trifft den Prozessgegner der primär darlegungsbelasteten Partei, wenn diese keine nähere Kenntnis der maßgeblichen Umstände und auch keine Möglichkeit zur weiteren Sachverhaltsaufklärung hat, während der Bestreitende alle wesentlichen Tatsachen kennt uns es ihm unschwer möglich und zumutbar ist, nähere Angaben zu machen. Genügt der Anspruchsgegner dieser sekundären Darlegungslast nicht, gilt die Behauptung des Anspruchstellers nach § 138 Abs. 3 ZPO (analog) als zugestanden (st. Rspr., vgl. nur BGH, Urteil vom 18.01.2018 - I ZR 150/15, NJW 2018, 2412; Urteil vom 18.12.2019 - XII ZR 13/19, NJW 2020, 755).

31 b. Gemessen an diesen Grundsätzen liegt mit der Behauptung der Beklagten, der Kläger habe Xs Mutter in Mosambik die falsche Nachricht überbracht, ihr Sohn sei in der DDR von Neonazis ermordet worden, eine unwahre Tatsachenbehauptung vor, die geeignet ist, den Kläger in seinem sozialen Ansehen herabzuwürdigen. Denn es gilt für einen Journalisten nicht nur als ehrabträglich, eine Mutter wahrheitswidrig über die Todesursache ihres verstorbenen Kindes zu informieren, sondern auch, diese erstmalige Konfrontation mit unwahren Inhalten vor laufender Kamera vorzunehmen.

32 Der Kläger hat der Mutter des X die Nachricht nicht und auch nicht in der von der Beklagten behaupteten Art und Weise überbracht.

33 Die für die Wahrheit der angegriffenen Tatsachenbehauptung darlegungs- und beweisbelastete Beklagte ist für den von ihr behaupteten Geschehensverlauf beweisfällig geblieben. Ihre Beweislast ist nicht dadurch entfallen, dass der von ihr behauptete Geschehensverlauf prozessual als unstreitig zu behandeln gewesen wäre. Denn das hätte erfordert, dass der Kläger das tatsächliche Vorbringen der Beklagten entweder überhaupt nicht in Abrede gestellt hätte oder aber seiner sekundären Darlegungslast nicht gerecht geworden wäre. An beiden Voraussetzungen fehlt es. Der Kläger hat jedenfalls in seiner persönlichen Anhörung vor der Kammer im Termin am 16.09.2025 hinreichend zum Ablauf und Inhalt des streitgegenständlichen Interviews vorgetragen und dadurch der ihm obliegenden sekundären Darlegungslast genügt. Davon ausgehend wäre es an der Beklagten gewesen, Beweis für die von ihr behauptete Tatsache anzubieten. Die Beklagte allerdings hat sich im Termin darauf beschränkt, das Vorbringen des Klägers mit Nichtwissen zu bestreiten. Die durch die Kammer im Wege eines Schriftsatznachlasses eingeräumte Möglichkeit, auf das Vorbringen der Klägerseite und zu den im Termin erteilten richterlichen Hinweisen nach Schluss der mündlichen Verhandlung Stellung zu nehmen und Beweis anzutreten, hat die Beklagte nicht wahrgenommen. Auch in der Klageerwiderung ist kein erheblicher Beweisantrag dazu enthalten, dass sich der Kläger vor Ort in Mosambik gegenüber der Mutter des X tatsächlich so wie von der Beklagten berichtet geäußert hat. Die auf Seite 2 der Klageerwiderung beantragte Inaugenscheinnahme des Films betrifft nicht das Geschehen am Ort der Filmaufnahmen, sondern ausschließlich den sicht- und hörbaren Inhalt des ausgestrahlten Fernsehbeitrags. Dieser indes ist zwischen den Parteien unstreitig und bedarf keines Beweises.

34 Davon ausgehend sind die gegenteiligen Äußerungen in der von der Beklagten verantworteten Wortberichterstattung wahrheitswidrig. Sie sind zu unterlassen, da sie den Kläger in seinem allgemeinen Persönlichkeitsrecht verletzen (st. Rspr., vgl. nur BVerfG, Beschluss vom 09.11.2022 - 1 BvR 532/21, NJW 2023, 510, Rn. 29; Kammer, Urteil vom 30.09.2025 - 27 O 306/25 eV, GRUR-RS 2025,27373, Rn. 34).

35 c. Die für den Unterlassungsanspruch erforderliche Wiederholungsgefahr ist gegeben. Sie hätte nur durch Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung beseitigt werden können, an der es jedoch fehlt.

36 2. Der Kläger hat gegen die Beklagte auch einen Anspruch auf Unterlassung der streitgegenständlichen Bildberichterstattung aus § 1004 Abs. 1 Satz 2 BGB analog, § 823 Abs. 1 BGB i. V. m. §§ 22, 23 KUG, Art. 2 Abs. 1, Art. 1 Abs. 1 GG.

37 a. Nach § 22 Satz 1 KUG dürfen Bildnisse einer Person grundsätzlich nur mit deren Einwilligung verbreitet werden; hiervon besteht nach § 23 Abs. 1 KUG eine Ausnahme, wenn es sich um Bildnisse aus dem Bereich der Zeitgeschichte handelt (st. Rspr., siehe nur BGH, Urteil vom 26.10.2006 – I ZR 182/04, BGHZ 169, 340, 345). Diese Ausnahme gilt aber nicht für eine Verbreitung, durch die berechtigte Interessen des Abgebildeten verletzt werden (§ 23 Abs. 2 KUG). Auch bei Personen, die unter dem Blickwinkel des zeitgeschichtlichen Ereignisses im Sinn des § 23 Abs. 1 Nr. 1 KUG an sich ohne ihre Einwilligung die Verbreitung ihres Bildnisses dulden müssten, ist eine Verbreitung der Abbildung unabhängig davon, ob sie sich an Orten der Abgeschiedenheit aufgehalten haben, nicht zulässig, wenn hierdurch berechtigte Interessen des Abgebildeten verletzt werden, § 23 Abs. 2 KUG (vgl. BGH, Urteil vom 06.03.2007 – VI ZR 13/06, ZUM 2007, 382).

38 Maßgebend für die Frage, ob es sich um ein Bildnis aus dem Bereich der Zeitgeschichte handelt, ist der Begriff des Zeitgeschehens. Dieser Begriff darf nicht zu eng verstanden werden. Im Hinblick auf den Informationsbedarf der Öffentlichkeit umfasst er nicht nur Vorgänge von historisch-politischer Bedeutung, sondern ganz allgemein das Zeitgeschehen, also alle Fragen von allgemeinem gesellschaftlichem Interesse. Er wird mithin vom Interesse der Öffentlichkeit bestimmt. Auch durch unterhaltende Beiträge kann Meinungsbildung stattfinden; solche Beiträge können die Meinungsbildung unter Umständen sogar nachhaltiger anregen und beeinflussen als sachbezogene Informationen (st. Rspr., vgl. nur BVerfG, Beschluss vom 02.05.2006 – 1 BvR 507/01, NJW 2006, 2836, 2837; BGH, Urteil vom 09.12.2003 – VI ZR 373/02, VersR 2004, 522, 523;). Auch besteht das Informationsinteresse nicht schrankenlos. Vielmehr wird der Einbruch in die persönliche Sphäre des Abgebildeten durch den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit begrenzt, so dass eine Berichterstattung keineswegs immer zulässig ist. Wo konkret die Grenze für das berechtigte Informationsinteresse der Öffentlichkeit an der aktuellen Berichterstattung zu ziehen ist, lässt sich nur unter Berücksichtigung der jeweiligen Umstände des Einzelfalles entscheiden.

39 b. Daran gemessen ist die Bildnisveröffentlichung in dem hier streitgegenständlichen Kontext unzulässig. Im Rahmen der vorzunehmenden Abwägung überwiegen die Rechte des Klägers die Rechte der Beklagten aus den oben genannten Gründen. Das streitbefangene Bildnis dient allein der Bebilderung der unzulässigen Wortberichterstattung. Ein eigener, darüberhinausgehender Informationswert, der das Schutzbedürfnis des Klägers überwiegen könnte, kommt ihnen nicht zu (vgl. Kammer, Urteil vom 03.04.2025 – 27 O 244/24, GRUR-RS 2025, 7229 Rn. 43).

40 c. Auch insoweit besteht mangels Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung Wiederholungsgefahr.

41 3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 Satz 1ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf §§ 709 Satz 1, Satz 2 ZPO. Die Streitwertfestsetzung folgt aus § 48 GKG, § 3 ZPO.

Permalink

Setzen Sie Ihre Recherche in ChatGPT oder Claude fort

Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.