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97 O 45/23•LG Berlin II 97. Kammer für Handelssachen, 2025-04-30, 97 O 45/23
97 O 45/23Kantonsgericht30.04.2025
1. Die Ansprache von Erstkunden mit der fettgedruckten Aussage "spare bis zu € 40!" erweckt die Erwartung, in der Regel erhalte der Erstkunde einen Rabatt, der der Höhe nach auf 40 EUR begrenzt ist. Wird dieser Erwartung nicht entsprochen, weil die Grundlagen des Rabatts gemäß den an anderer Stelle platzierten und zum Teil nicht am Blickfang teilnehmenden Hinweisen in mehrfacher Weise beschränkt sind, so liegt eine irreführende Werbung vor.(Rn.24) (Rn.25) (Rn.26) 2. Insbesondere müsste sich aus dem Blickfang einer solchen Werbung die Beschränkung ergeben, dass der Maximalbetrag eines Rabattes von 40 EUR nur für den Fall eines Umsatzes von über 250 EUR gewährt wird. Gerade ein Erstkunde begehrt zunächst Tätigkeiten des Tierarztes, die als Grundleistungen des Gebührenverzeichnisses der GOT abzurechnen sind und die aufgrund der niedrigen Einzelbeträge praktisch keine Summe von über 250 EUR entstehen lassen.(Rn.28)
Entscheidungsdatum: 2025-04-30
Aktenzeichen: 97 O 45/23
ECLI: ECLI:DE:LGBE2:2025:0430.97O45.23.00
Dokumenttyp: Urteil
Normen: § 3a UWG, § 5 UWG, § 2 GOT
Die Ansprache von Erstkunden mit der fettgedruckten Aussage "spare bis zu € 40!" erweckt die Erwartung, in der Regel erhalte der Erstkunde einen Rabatt, der der Höhe nach auf 40 EUR begrenzt ist. Wird dieser Erwartung nicht entsprochen, weil die Grundlagen des Rabatts gemäß den an anderer Stelle platzierten und zum Teil nicht am Blickfang teilnehmenden Hinweisen in mehrfacher Weise beschränkt sind, so liegt eine irreführende Werbung vor.(Rn.24) (Rn.25) (Rn.26)
Insbesondere müsste sich aus dem Blickfang einer solchen Werbung die Beschränkung ergeben, dass der Maximalbetrag eines Rabattes von 40 EUR nur für den Fall eines Umsatzes von über 250 EUR gewährt wird. Gerade ein Erstkunde begehrt zunächst Tätigkeiten des Tierarztes, die als Grundleistungen des Gebührenverzeichnisses der GOT abzurechnen sind und die aufgrund der niedrigen Einzelbeträge praktisch keine Summe von über 250 EUR entstehen lassen.(Rn.28)
im geschäftlichen Verkehr für eine tierärztliche Behandlung einen Erstkundenrabatt anzukündigen, wenn dies geschieht wie in Anlage K 2 und in Anlage B 1 wiedergegeben.
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 374,50 € nebst Zinsen in Höhe von jährlich 5 %-Punkten über dem jeweils geltenden Basiszinssatz seit dem 12. August 2023 zu zahlen.
Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
Das Urteil ist im Tenor zu 1. gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 25.000,- € und im Übrigen in Höhe des jeweils beizutreibenden Betrags vorläufig vollstreckbar.
1 Der Kläger ist ein in die Liste eingetragener Verband im Sinne des § 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG.
2 Die 2022 gegründete Beklagte betreibt deutschlandweit Tierarztpraxen. Im Rahmen ihres Facebook-Accounts warb sie wie folgt (Anlage K 2), wobei über etwaigen weiteren Inhalt der Anzeige Streit besteht:
3 Anm.: „Hier nicht abgebildet, da nicht im System hinterlegt“
4 Des Weiteren gab es Anzeigen der Beklagten in sozialen Medien wie folgt (Anlage B 1):
5 Anm.: „Hier nicht abgebildet, da nicht im System hinterlegt“
6 Der Kläger mahnte die Beklagte im April 2023 ab, die dies zurückwies.
7 Der Kläger trägt vor, dass und weshalb die Beklagte mit diesen Anzeigen einen Rechtsbruch begehe und irreführend handele. Mit dem Erstkundenrabatt verstoße sie gegen die Honorarbemessungskriterien des § 2 GOT. Die Eigenschaft „Erstkunde“ sei bei der Preisgestaltung nach den Vorgaben der GOT kein relevantes Kriterium. Der Verkehr, der die Einzelheiten der Gebührenberechnung nicht kenne, erwarte schon aufgrund der Gestaltung der Werbung anderes als von der Beklagten nunmehr vorgetragen, deren Rechtsverteidigung u. a. mit dem Sternchenhinweis sei unbehelflich. Es werde ein Preisvorteil beworben, der letztlich nicht gewährt werde.
8 Der Kläger beantragt,
9 wie erkannt.
10 Die Beklagte beantragt,
11 die Klage abzuweisen.
12 Die Beklagte führt aus, weshalb ihre aufgrund der enthaltenen Hinweise transparente und unmissverständliche Werbung weder einen Rechtsbruch noch eine vom Kläger ohnehin nicht angesprochene Irreführung darstelle. Ihre Rabattaktion stehe in vollem Einklang mit der GOT, berücksichtige sämtliche gebührenrechtlichen Maßstäbe, wahre den gesetzlichen Gebührenrahmen und führe weder zu unzulässiger Preisgestaltung nach einer Irreführung der Verbraucher. Der Erstkundenrabatt von höchstens 40,- € gelte erst für Umsätze ab 250,- €, wodurch sicher gestellt werde, dass die Mindestgebühr des einfachen Gebührensatzes entsprechend dem Sternchenhinweis nicht unterschritten werde. Wenn beispielsweise eine Einzelleistung bereits mit dem einfachen Satz 250,- € beträgt, dürfe und werde nach dem Sternchenhinweis kein Rabatt auf diese Leistung gewährt. Ihre Rabattaktion erfolge weder pauschal noch seien mit ihr pauschale Festsätze vorgesehen. Für sie sei nicht nachvollziehbar, woher die Anzeige Anlage K 2 stamme, jedenfalls gebe sie die Werbung unvollständig wieder. Sie halte stets alle Grundsätze der Gebührenbemessung, auch bei Ausübung des ihr zustehenden Ermessens, ein, was sie im Einzelnen darlegt. Sie gewähre einen Nachlass ausschließlich unter den Voraussetzungen, dass zuvor eine einzelfallbezogene Abrechnung erfolgt sei und die daraus resultierende Gebühr die Untergrenze des einfachen Satzes nicht unterschreite. Die Eigenschaft „Erstkunde“ stelle im Rahmen der Ermessensausübung ein zulässiges, sachliches und objektiv nachvollziehbares Kriterium dar. Zu keinem Zeitpunkt habe es eine Unterschreitung der Mindestgebühren gegeben, anderes trage auch der Kläger nicht vor. Die reine Ankündigung eines Erstkundenrabatts könne ohnehin keinen Rechtsbruchtatbestand verwirklichen. Der Kläger verkenne die Maßgaben der GOT und setze sich unzureichend mit der verfassungsrechtlich geschützten beruflichen Werbefreiheit auseinander. Ihre Werbemaßnahme stehe im Einklang mit ihrem Ziel, ein attraktives Arbeitsumfeld für Tierärzte zu schaffen, was mit dem ihr vorgeworfenen Preisdumping unvereinbar sei. Im Gegenteil habe sich der durchschnittlich abgerechnete GOT-Faktor bei ihr seit 2023 kontinuierlich erhöht. Der konkret ausgestaltete Nachlass diene allein der begrenzten und rechtskonformen Ansprache von Neukunden, er unterscheide sich erst recht nach der Änderung der GOT Ende 2022 grundlegend von pauschalen Festpreisangeboten, die Gegenstand der Rechtsprechung gewesen seien.
13 Die Akte ist im Dezember 2024 von der Güterichtergeschäftsstelle zurückgesandt worden.
14 Wegen des übrigen Sach- und Streitstandes wird auf den vorgetragenen Inhalt der wechselseitigen Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
15 Die zulässige Klage ist begründet.
16 Dem Kläger steht der geltend gemachte wettbewerbsrechtliche Unterlassungsanspruch gegen die Werbungen der Anlage K 2 und Anlage B 1 aus §§ 3a UWG iVm § 2 GOT, § 5 UWG gegen die Beklagte nebst Abmahnkostenerstattung zu.
17 Antrag 1. = Tenor zu 1.
18 Streitgegenstand ist gemäß dem gestellten Antrag die konkrete Verletzungsform. Zielt ein Unterlassungsantrag durch Formulierungen wie etwa „wenn dies geschieht wie nachfolgend wiedergegeben/abgebildet“ (oder in sprachlich ähnlicher Weise) auf das Verbot der konkreten Verletzungsform ab, steht dem Verletzten - bei Vorliegen der Voraussetzungen - stets ein Unterlassungsanspruch zu (vgl. BGH GRUR 2002, 177, 178 f. - Jubiläumsschnäppchen). Weitere in den Antrag aufgenommene, die konkrete Verletzungsform beschreibende Merkmale stellen eine unschädliche Überbestimmung dar (vgl. BGH GRUR 2011, 340 Leitsatz 2 und Tz. 21 - Irische Butter). Der Klagegrund ist hinreichend bestimmt, indem der Kläger zur Begründung den Rechtsbruchtatbestand und eine Irreführung anführt. Die Nennung verschiedener, gleichrangiger Gesichtspunkte einer vermeintlich unzulässigen Werbung zur Klagebegründung ist statthaft. Der Streitgegenstand umfasst alle Rechtsverletzungen, die in der konkreten Verletzungsform verwirklicht sind (vgl. BGH GRUR 2013, 401 Tz. 24 - Biomineralwasser; 2012, 184 Tz. 13 ff. - Branchenbuch Berg).
19 Anlage K 2
20 Die Werbung dieser Anlage ist bereits deshalb unlauter, weil die von der Beklagten selbst für relevant erachteten beiden Hinweise zu den Rabattkriterien nicht Teil der Anzeige sind. Die Anlage K 2 ist in Würdigung der Mitglieder der Kammer mit den oberen und unteren Balken ein Handy-Screenshot. Derartige Anzeigen auf Handys folgen aufgrund des kleineren Bildschirms in ihrer Darstellung häufig anderen Vorgaben; bei der Wiedergabe werden aus Platzgründen Einzelinformationen weggelassen. Dies belegt auch ein Vergleich mit der ebenfalls auf Facebook veröffentlichten, links auf der Anlage B 1 wiedergegebenen Anzeige. Dort sind beide Hinweise zwischen dem Eingangstext und dem Feld „Zum ersten Mal bei uns?“ eingefügt, woran es in der Anlage K 1 fehlt. Bei ihr können sie auch nicht unterhalb der letzten Textzeile „akute Versorgung.“ folgen, weil dort der Anriss einer horizontal durchgehenden graphischen Darstellung erkennbar ist, während in sämtlichen Anzeigen der Anlage B 1 die Hinweise in Zusammenhang mit dem hiesigen Eingangstext stehen. Die Beklagte hat selbst nicht behauptet, dass der Kläger oder ein Dritter den Screenshot verändert habe.
21 Letztlich kann dies alles dahin gestellt bleiben, weil auch die Werbungen mit den von der Beklagten angesprochenen beiden Hinweisen unlauter sind.
22 Anlage B 2
23 Diese Anzeigen verstoßen ebenfalls gegen §§ 3a UWG iVm § 2 GOT, § 5 UWG. Die Beklagte kündigt bereits nach der Gestaltung der Anzeigen eine Rabattgewährung an, die sie anschließend nicht stets gewährt.
24 Eine Werbung ist irreführend gemäß § 5 UWG, wenn sie die Wirkung einer unzutreffenden Angabe ausübt, das heißt den von ihr angesprochenen Verkehrskreisen einen unrichtigen Eindruck vermittelt. Entscheidend ist das Verkehrsverständnis, wobei es darauf ankommt, welche Vorstellung die beanstandete Aussage hervorruft und ob dieser Eindruck mit der Wirklichkeit übereinstimmt. Geprägt wird das Verkehrsverständnis durch den Gesamteindruck, den die Angabe nach dem Text oder grafischen Zusammenhang, in den sie gestellt ist, vermittelt (vgl. BGH GRUR 2020, 299 Tz. 10 - IVD-Gütesiegel; GRUR 2003, 247, 248 - Thermalbad).
25 In Fällen, bei denen eine blickfangmäßig herausgestellte Angabe in einer Werbung bei isolierter Betrachtung eine fehlerhafte Vorstellung vermittelt, kann der dadurch veranlasste Irrtum nur durch einen klaren und unmissverständlichen Hinweis ausgeschlossen werden, der selbst am Blickfang teilhat und den Blickfang nicht praktisch in sein Gegenteil verkehren darf (vgl. BGH GRUR 2016, 207 Tz. 16 - All Net Flat; Gloy/Loschelder u. a., Wettbewerbsrecht, 5. Auflage, §§ 5, 5a UWG Rdnr. 109 m.w.N.). Vermittelt eine blickfangmäßig herausgestellte Angabe für sich genommen eine fehlerhafte Vorstellung, kann der dadurch veranlasste Irrtum nur durch einen klaren und unmissverständlichen Hinweis ausgeschlossen werden, der seinerseits selbst am Blickfang teilhaben muss, was nur dann der Fall ist, wenn der situationsadäquat aufmerksame Verbraucher die aufklärenden Hinweise auch wahrnimmt (vgl. BGH GRUR 2015, 698 Tz. 16 – Schlafzimmer komplett; OLG Hamburg GRUR-RR 2024, 250 Tz. 30).
26 Blickfang aller drei Anzeigen der Anlage B 1 ist jeweils die Ansprache von Erstkunden mit der fettgedruckten Aussage „spare bis zu € 40!“. Hierdurch wird die Erwartung geweckt, in der Regel erhalte der Erstkunde einen Rabatt, der der Höhe nach auf 40,- € begrenzt ist. Dieser Erwartung wird nicht entsprochen, weil die Grundlagen des Rabatts gemäß den an anderer Stelle platzierten, in einem Fall nicht einmal am Blickfang teilnehmenden beiden Hinweisen in mehrfacher Weise beschränkt sind.
27 So wird bei Berechnung des nur einfachen Satzes der GOT, was nach eigenem Vortrag der Beklagten immer vorkommen kann, eine Rabattgewährung von vornherein ausgeschlossen; dass dies insoweit den Regelungen der GOT entspricht, spielt keine Rolle, weil die durch den Blickfang geweckte Erwartung wie ausgeführt eine andere ist.
28 Ebenso ergibt sich aus dem Blickfang nicht die Beschränkung, dass der Maximalbetrag eines Rabattes von 40,- € nur für den Fall eines Umsatzes von über 250,- € gewährt wird. Gerade ein Erstkunde begehrt zunächst Tätigkeiten des Tierarztes, die als Grundleistungen des Gebührenverzeichnisses der GOT abzurechnen sind; dabei kann aufgrund der niedrigen Einzelbeträge praktisch keine Summe von über 250,- € entstehen. Im Übrigen ist dieser zweite Hinweis in der Anzeige nach dem eigenen Verständnis der Beklagten mehrdeutig und damit irreführend, weil sie die verschiedenen Bedeutungen gegen sich gelten lassen muss (vgl. BGH GRUR 2012 1053 Tz. 17 - Marktführer Sport). In der Klageerwiderung hat sie selbst auf Seite 3 im zweiten Absatz, Bl. 23 d. A., u. a. ausgeführt, „Der angebotene Erstkundenrabatt in Höhe von höchstens EUR 40,00 gilt dabei erst für Umsätze über EUR 250,00“, während ihr im Rechtsstreit nachfolgendes Verständnis dieses Hinweises ein anderes geworden ist.
29 Antrag 2. = Tenor zu 2.
30 Der Kostenerstattungsanspruch für die Abmahnung folgt aus § 13 Abs. 3 UWG, weil die Abmahnung berechtigt war.
31 Die formalen Anforderungen an eine Abmahnung gemäß § 13 Abs. 2 UWG waren erfüllt. Die Abmahnung muss (lediglich) mit hinreichender Deutlichkeit zum Ausdruck bringen, welches konkrete Verhalten beanstandet wird, für das die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung verlangt wird, die nicht vorformuliert sein muss (vgl. OLG Stuttgart WRP 1996, 1229, 1230; Bornkamm/Feddersen, UWG, 43. Auflage, § 13 Rdnr. 16). Es genügt, dass der Abgemahnte das konkrete als rechtswidrig beanstandete Verhalten rechtlich beurteilen und daraus die notwendigen Folgerungen ziehen kann (vgl. OLG Hamburg WRP 2006, 382).
32 Der vom Kläger beanstandete Sachverhalt war der Abmahnung hinreichend deutlich zu entnehmen. Es ging ihm erkennbar darum, dass die Beklagte nicht für einen Rabatt so wie geschehen werben dürfe. Es war dann ihre Sache der Beklagten, auf die Abmahnung die zur Beseitigung der Wiederholungsgefahr erforderliche Erklärung abzugeben (vgl. BGH GRUR 2019, 82 Rn. 35 – Jogginghosen).
33 Der Zinsausspruch ergibt sich aus §§ 288 Abs. 1, 291 BGB.
34 Nebenentscheidungen
35 Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO.
36 Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 709 ZPO.
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