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41 O 140/25 eV•LG Berlin II 41. Zivilkammer, 2025-05-13, 41 O 140/25 eV
41 O 140/25 eVKantonsgericht13.05.2025
1. Der besondere Gerichtsstand nach Art. 7 Nr. 2 EuGVVO ist gegeben, wenn eine Schadenshaftung geltend gemacht wird, die nicht auf einem Vertrag beruht (Anschluss EuGH, Urteil vom 12. September 2018 - C-304/17). Dies gilt sowohl für Ansprüche aus Art. 40 Abs. 12 DSA als auch für Ansprüche aus Art. 54, 40 Abs. 12 DSA i.V.m. § 823 Abs. 2 BGB, da die Nichtgewährung des Datenzugangs als Eingriff in das Recht auf Datenzugang und somit als unerlaubte Handlung anzusehen ist.(Rn.21) (Rn.22) (Rn.23) (Rn.24) (Rn.25) (Rn.26) (Rn.27) 2. Im Hinblick auf die örtliche Zuständigkeit gilt, dass sowohl der Ort der Verwirklichung des Schadenserfolgs als auch der Ort des für den Schaden ursächlichen Geschehens möglich ist, so dass nach Wahl des Klägers vor dem Gericht eines dieser beiden Orte geklagt werden kann (Anschluss EuGH, Urteil vom 12. September 2018 - C-304/17).(Rn.28) 3. Am Verfügungsgrund für den Erlass einer einstweiligen Verfügung fehlt es, wenn die Dringlichkeit der Rechtsverfolgung entfällt, weil der Antragsteller selbst mit der Antragstellung oder der Verfahrensführung zu lange zuwartet (Anschluss BGH, Urteil vom 11. Juli 2017 - X ZB 2/17). Wenn der Antragsteller nach Ablehnung des Antrags auf Datenzugang und der Bekanntmachung des Wahltermins mehrere Monate vergehen lässt, hat er durch seine späte Antragstellung auf Erlass einer einstweiligen Verfügung den ursprünglich gegebenen Verfügungsgrund selbst widerlegt.(Rn.30) (Rn.32)
Entscheidungsdatum: 2025-05-13
Aktenzeichen: 41 O 140/25 eV
ECLI: ECLI:DE:LGBE2:2025:0513.41O140.25EV.00
Dokumenttyp: Urteil
Normen: Art 7 Abs 2 EGV 44/2001, Art 40 Abs 12 EUV 2022/2065, Art 54 EUV 2022/2065, § 823 Abs 2 BGB
Der besondere Gerichtsstand nach Art. 7 Nr. 2 EuGVVO ist gegeben, wenn eine Schadenshaftung geltend gemacht wird, die nicht auf einem Vertrag beruht (Anschluss EuGH, Urteil vom 12. September 2018 - C-304/17). Dies gilt sowohl für Ansprüche aus Art. 40 Abs. 12 DSA als auch für Ansprüche aus Art. 54, 40 Abs. 12 DSA i.V.m. § 823 Abs. 2 BGB, da die Nichtgewährung des Datenzugangs als Eingriff in das Recht auf Datenzugang und somit als unerlaubte Handlung anzusehen ist.(Rn.21) (Rn.22) (Rn.23) (Rn.24) (Rn.25) (Rn.26) (Rn.27)
Im Hinblick auf die örtliche Zuständigkeit gilt, dass sowohl der Ort der Verwirklichung des Schadenserfolgs als auch der Ort des für den Schaden ursächlichen Geschehens möglich ist, so dass nach Wahl des Klägers vor dem Gericht eines dieser beiden Orte geklagt werden kann (Anschluss EuGH, Urteil vom 12. September 2018 - C-304/17).(Rn.28)
Am Verfügungsgrund für den Erlass einer einstweiligen Verfügung fehlt es, wenn die Dringlichkeit der Rechtsverfolgung entfällt, weil der Antragsteller selbst mit der Antragstellung oder der Verfahrensführung zu lange zuwartet (Anschluss BGH, Urteil vom 11. Juli 2017 - X ZB 2/17). Wenn der Antragsteller nach Ablehnung des Antrags auf Datenzugang und der Bekanntmachung des Wahltermins mehrere Monate vergehen lässt, hat er durch seine späte Antragstellung auf Erlass einer einstweiligen Verfügung den ursprünglich gegebenen Verfügungsgrund selbst widerlegt.(Rn.30) (Rn.32)
Die einstweilige Verfügung vom 06. Februar 2025 – 41 O 140/25 eV – wird aufgehoben und der Antrag auf Feststellung, dass sich das einstweilige Verfügungsverfahren gemäß dem Antrag vom 04. Februar 2025 erledigt hat, wird zurückgewiesen.
Die Verfügungskläger haben die Kosten des Verfahrens zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Verfügungskläger können die Vollstreckung der Verfügungsbeklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Verfügungsbeklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.
1 Die Parteien streiten bzw. haben über die Gewährung eines unbeschränkten Zugangs zu allen öffentlich verfügbaren Daten der Plattform „X“ der Verfügungsbeklagten, einschließlich zu Daten in Echtzeit, über deren Online-Schnittstelle für den Zeitraum vom 4. Februar 2025 bis zum 25. Februar 2025 gestritten und sodann nach Ablauf des vorgenannten Zeitraums über dessen Erledigung.
2 Die Verfügungsklägerin zu 1. ist eine gemeinnützige Organisation mit Hauptsitz in Berlin, die sich der Forschung zu und der Förderung von demokratischer Regierungsführung widmet. Dabei unternimmt sie insbesondere Forschungsvorhaben zu Wahlen. Die Verfügungsklägerin zu 1. finanziert sich überwiegend durch projektgebundene und allgemeine Förderungen und Spenden. Sie hat weltweit bereits bei einer Vielzahl von Wahlen die vorhandenen Social-Media-Daten zu Forschungszwecken ausgewertet. Der Verfügungskläger zu 2. ist bei der Verfügungsklägerin zu 1. angestellt und leitet als xxx xxxx xxx Coordinator das dem Verfahren zugrunde liegende Forschungsprojekt „xxx://xxxx“. Gegenstand des dreijährigen Projekts ist die empirische Untersuchung politischer Diskurse auf Social-Media Plattformen im Vorfeld von Wahlen in EU-Mitgliedstaaten und der Wahl für das Europäische Parlament. 2025 sollten dabei die Wahlen zum deutschen Bundestag empirisch untersucht werden.
3 Die Verfügungsbeklagte mit Sitz in Irland, ein Tochterunternehmen der US-amerikanischen X Corp., ist Betreiberin einer Echtzeit-Kommunikationsplattform für Nutzer, die in der Europäischen Union, den EFTA-Staaten oder dem Vereinigten Königreich leben („X-Plattform“, vormals bekannt als „Twitter-Dienst“). Auf der X-Plattform haben Nutzer die Möglichkeit, sich über alle Aspekte eines Themas zu informieren, Nachrichten zu entdecken, ihre Ansichten zu teilen und sich an öffentlichen Diskussionen und Debatten zu beteiligen.
4 Am 17. April 2024 beantragten die Verfügungskläger bei der Verfügungsbeklagten Datenzugang gemäß Art. 40 Abs. 12 der Verordnung (EU) 2022/2065 (Gesetz über Digitale Dienste), im Folgenden „DSA“. Nach einer Überprüfung durch die Verfügungsbeklagte forderte diese die Verfügungskläger mit E-Mail vom 20. Mai 2024 auf, weitere Informationen zur Verfügung zu stellen. Dies geschah am 3. Juni 2024 woraufhin die Verfügungsbeklagte zu einer weiteren Klarstellung hinsichtlich der zu untersuchenden Inhalte des Forschungsprojekts aufforderte. Mit E-Mail vom 24. Juni 2024 antworteten die Verfügungskläger und kündigten die Einlegung einer Beschwerde nach dem DSA an, sollte Ihnen kein Zugang bis zum 1. Juli 2024 gewährt werden. Die Verfügungsbeklagte kündigte am 5. Juli 2024 die Prüfung des Antrags an. Am 21. November 2024 fragten die Verfügungskläger an, ob ihr Antrag abgelehnt worden sei. Dies wurde bejaht und die Gründe der Ablehnung wurden durch die Verfügungsbeklagte mit E-Mail vom 28. November 2024 erläutert. Mit E-Mails vom 13. Dezember 2024 und 9. Januar 2025 kontaktierte ein Mitarbeiter der Verfügungsbeklagten, Herr xxx xxx, die Verfügungskläger und erkundigte sich, ob sein Team Government Affairs die Aktivitäten der Verfügungskläger auf der Plattform der Verfügungsbeklagten während des Bundestagswahlkampfes 2025 unterstützen könne. Am 21. Januar 2025 erfolgte ein Telefonat mit dem vorgenannten Mitarbeiter, der zur Nicht-Gewährung des Datenzugangs nichts sagen konnte. Sodann stellten die Verfügungskläger bei der Verfügungsbeklagten auf deren Online-Formular am 22. Januar 2025 erneut einen Antrag auf Gewährung von Datenzugang, beschränkt auf die Erforschung der Bundestagswahl 2025 verbunden mit einer E-Mail, wonach hierüber bis zum 27. Januar 2025 entschieden werden solle. Dieser Antrag befindet sich seit dem 29. Januar 2025 bei der Verfügungsbeklagten in Prüfung. Die Antragssteller forderten die Verfügungsbeklagte ferner mit anwaltlichem Schreiben vom 29. Januar 2025 unter Fristsetzung bis zum 3. Februar 2025 zur Gewährung des Datenzugangs auf. Dies blieb erfolglos.
5 Die Verfügungskläger sind (im Wesentlichen) der Auffassung, dass die Voraussetzungen für den Erlass der einstweiligen Verfügung gegeben seien; dabei sei insbesondere das angerufene Landgericht Berlin II gemäß Art. 7 Nr. 2 der Verordnung (EU) Nr. 1215/2012, im Folgenden EuGVVO, international zuständig und es bestehe ein Verfügungsanspruch nach Art. 40 Abs. 12 DSA auf Zugang der öffentlich zugänglichen Daten sowie auch ein Verfügungsgrund, da die Dringlichkeit bei Datenzugangsansprüchen nach Art. 40 Abs. 12 DSA regelmäßig zu bejahen sei und auch keine Selbstwiderlegung vorliege. Zwischen dem Antrag vom 22. Januar 2025 und dem Antrag auf Erlass der einstweiligen Verfügung am 4. Februar 2025 lägen nicht einmal zwei Wochen. In jedem Fall sei vorliegend die Dringlichkeit gegeben, da die beabsichtigte Erforschung systematischer Risiken im Zusammenhang mit der deutschen Bundestagswahl am 23. Februar 2025 noch vor dieser Wahl hätten begonnen werden müssen, da die Forschungsziele sonst erheblich gefährdet wären.
6 Die Verfügungskläger haben mit dem am 4. Februar 2025 bei dem angerufenen Gericht eingegangenen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung beantragt, die Verfügungsbeklagte zu verurteilen, ihnen ab sofort bis zum 25. Februar 2025 einen unbeschränkten Zugang zu allen öffentlich verfügbaren Daten der Plattform „X“, einschließlich zu Daten in Echtzeit, über ihre Online-Schnittstelle zu gewähren. Die Kammer hat daraufhin - nach Übertragung der Entscheidung auf einen Einzelrichter - mit Beschluss vom 6. Februar 2025 die beantragte einstweilige Verfügung erlassen, mit der angeordnet worden ist:
7 1. Die Antragsgegnerin wird verurteilt, der Antragstellerin zu 1. sowie dem Antragsteller zu 2. ab sofort bis zum 25. Februar 2025 einen unbeschränkten Zugang zu allen öffentlich verfügbaren Daten der Plattform „X“, einschließlich zu Daten in Echtzeit, über ihre Online-Schnittstelle zu gewähren.
8 2. Die Antragsgegnerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
9 3. Der Verfahrenswert wird auf 6.000,00 € festgesetzt.
10 Mit Schreiben ihrer Verfahrensbevollmächtigten vom 13. Februar 2025, bei Gericht am selben Tag eingegangen, hat die Verfügungsbeklagte Widerspruch gegen die einstweilige Verfügung eingelegt. Mit Schriftsatz vom 14. März 2025 haben die Verfügungskläger das Verfahren insgesamt für erledigt erklärt und beantragt, der Verfügungsbeklagten die Kosten des Rechtsstreits aufzuerlegen. Das Verfahren habe sich durch Zeitablauf erledigt, da der Antrag auf Zugang zu den Daten und die erlassene einstweilige Verfügung bis zum 25. Februar 2025 befristet gewesen seien. Die Verfügungsbeklagte hat der Erledigungserklärung mit Schriftsatz vom 28. März 2025 widersprochen.
11 Die Verfügungskläger beantragen nunmehr,
12 festzustellen, dass sich das einstweilige Verfügungsverfahren in der Hauptsache erledigt hat.
13 Die Verfügungsbeklagte beantragt,
14 unter Aufhebung der einstweiligen Verfügung vom 6. Februar 2025 den Antrag zurückzuweisen.
15 Die Verfügungsbeklagte rügt die internationale Zuständigkeit des Landgerichts Berlin II und ist der Ansicht, dass die einstweilige Verfügung rechtsfehlerhaft ergangen sei. Es sei schon gegen das Recht auf prozessuale Waffengleichheit verstoßen worden, indem eine Anhörung vor Erlass der einstweiligen Verfügung unterblieben sei, und es sei mangels Dringlichkeit kein Verfügungsgrund gegeben. Zudem bestehe kein Verfügungsanspruch, unter anderem bereits deshalb, weil es schon an dem erforderlichen delegierten Rechtsakt der Kommission zu Art. 40 Abs. 13 DSA fehle. Darüber hinaus seien auch die Voraussetzungen des Art. 40 Abs. 12 DSA nicht erfüllt.
16 Wegen der weiteren Einzelheiten zum Sach- und Streitstand, insbesondere zu den von den Parteien jeweils vertretenen Rechtsansichten wird auf die gewechselten Schriftsätze und die dazu eingereichten Anlagen verwiesen. Der Rechtsstreit wurde mit Beschluss vom 01. April 2025 durch die Kammer übernommen.
17 Der nunmehr gestellte Antrag der Verfügungskläger gerichtet auf die Feststellung, dass sich das einstweilige Verfügungsverfahren erledigt habe, worin eine gemäß § 264 Nr. 2 ZPO zulässige Antragsänderung liegt, ist erfolglos.
18 Ein dahingehender Feststellungsantrag ist nur dann begründet, wenn der ursprüngliche Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zulässig und begründet war und durch ein nach Rechtshängigkeit eingetretenes Ereignis unzulässig oder unbegründet geworden ist. Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor. Zwar ist das angerufene Gericht für einen derartigen Antrag zuständig gewesen (1.), aber es lagen nicht die Voraussetzungen für den Erlass einer einstweiligen Verfügung vor, weil jedenfalls ein (erforderlicher) Verfügungsgrund nicht bestanden hat (2.), sodass auch die ergangene einstweilige Verfügung aufzuheben war.
19 1. Der Antrag der Verfügungskläger vom 4. Februar 2025 auf Erlass einer einstweiligen Verfügung war zulässig.
20 Das Landgericht Berlin II ist gemäß Art. 7 Nr. 2 EuGVVO international zuständig, da die Verfügungskläger eine Schadenshaftung im Sinne des vorgenannten Artikels im hiesigen Gerichtsbezirk geltend machen.
21 Der besondere Gerichtsstand nach Art. 7 Nr. 2 EuGVVO ist gegeben, wenn eine unerlaubte Handlung oder eine Handlung, die einer unerlaubten Handlung gleichgestellt ist, oder wenn Ansprüche aus einer solchen Handlung den Gegenstand des Verfahrens bilden. Geklagt werden kann dann vor dem Gericht des Ortes, an dem das schädigende Ereignis eingetreten ist oder einzutreten droht. Dabei gilt Art. 7 Nr. 2 EuGVVO für alle Klagearten, so für Leistungs- und Feststellungsklagen, aber auch für Klagen auf Unterlassung von schon begonnenen unerlaubten Handlungen.
22 Der sachliche Anwendungsbereich der unerlaubten Handlung bzw. einer ihr gleichgestellten Handlung im Sinne der Vorschrift ist hier eröffnet. Der Begriff der „unerlaubten Handlung“ ist autonom und weit auszulegen (Gottwald in MüKo ZPO, 6. Aufl. 2022, Brüssel Ia-VO Art. 7, Rn. 49; EuGH, Urteil vom 24.11.2020 – C-59/19 –, NJW 2021, 144, Rn. 25 ff.; BGH, Urteil vom 24.10.2005 – II ZR 329/03 –, NJW 2006, 689; EuGH, Urteil vom 01.10.2002 – C-167/00 – NJW 2002, 3617, 3618 Rn. 35 m.w.N.). Nach ständiger Rechtsprechung des EuGH bezieht sich die Wendung „unerlaubte Handlung oder Handlung, die einer unerlaubten Handlung gleichgestellt ist, oder Ansprüche aus einer solchen Handlung“ iSv Art. 7 Nr. 2 EuGVVO auf jede Klage, mit der eine Schadenshaftung des Beklagten geltend gemacht werden soll und die nicht an einen „Vertrag oder Ansprüche aus einem Vertrag“ i.S.v. Art. 7 Nr. 1 Buchst. a EuGVVO anknüpft (Rühl in BeckOK IT-Recht, 17. Ed., Stand 01.01.2023, VO (EU) Nr. 1215/2012 Art. 7 Rn. 8.1; EuGH, Urteil vom 12.09.2018 – C-304/17 –, BeckRS 2018, 21261, Rn. 19 m.w.N.; EuGH, Urteil vom 13.03.2014 – C-548/12 –, EuZW 2014, 383 Rn. 18 ff.; EuGH, Urteil vom 27.09.1988 – 189/87 –, BeckRS 2004, 72110, Rn. 18), das heißt nicht auf eine rechtliche Verpflichtung gestützt ist, die eine Person gegenüber einer anderen freiwillig eingegangen ist (EuGH, Urteil vom 10.09.2015 – C-47/14 –, EuZW 2015, 922 Rn. 52; EuGH, Urteil vom 20.01.2005 – C-27/02 –, BeckRS 2005, 70050, Rn. 51). Beruft sich ein Kläger in seiner Klageschrift auf die Regeln über die Haftung aus unerlaubter Handlung oder einer Handlung, die einer unerlaubten Handlung gleichgestellt ist, das heißt auf einen Verstoß gegen eine gesetzliche Verpflichtung, und erscheint es nicht unerlässlich, den Inhalt eines mit dem Beklagten geschlossenen Vertrags zu prüfen, um zu beurteilen, ob das diesem vorgeworfene Verhalten rechtmäßig oder rechtswidrig ist, da diese Verpflichtung des Beklagten unabhängig von diesem Vertrag besteht, so bilden eine unerlaubte Handlung oder eine Handlung, die einer unerlaubten Handlung gleichgestellt ist, oder Ansprüche aus einer solchen Handlung, den Gegenstand der Klage i.S.v. Art. 7 Nr. 2 EuGVVO (EuGH, Urteil vom 24.11.2020 – C-59/19 –, NJW 2021, 144, Rn. 33). Der Wortlaut des Art. 7 Nr. 2 EuGVVO eröffnet mithin einen weiten Anwendungsbereich des Gerichtsstandes, da neben den unerlaubten Handlungen ausdrücklich die Handlungen hervorgehoben werden, die einer unerlaubten Handlung gleichgestellt sind. In Betracht kommen also alle (behaupteten) Eingriffe in subjektive Rechte, rechtliche Interessen und Vermögenspositionen, so zum Beispiel auch Unterlassungsansprüche (Geimer in Geimer/Schütze, Europäisches Zivilverfahrensrecht, 4. Aufl. 2020, EuGVVO Art. 7 Rn. 209 ff.). Insbesondere auch der Begriff des schädigenden Ereignisses ist weit zu verstehen (EuGH, Urteil vom 01.10.2002 – C-167/00 –, NJW 2002, 3617, 3618 m.w.N.). Diese Voraussetzungen liegen hier vor. Dies ergibt sich sowohl im Hinblick auf einen etwaigen Anspruch aus Art. 40 Abs. 12 DSA (a.) als auch in Ansehung eines Begehrens nach Art. 54, 40 Abs. 12 DSA i.Vm. § 823 Abs. 2 BGB (b.). Auch liegt der Ort des Schadenseintritts bzw. des drohenden Schadeneintritts im hiesigen Gerichtsbezirk (c.).
23 a. Im vorliegenden Verfahren berufen sich die Verfügungskläger auf einen Anspruch nach Art. 40 Abs. 12 DSA auf Datenzugang und somit auf eine gesetzliche Verpflichtung. Es handelt sich nicht um eine rechtliche Verpflichtung, die seitens der Verfügungsbeklagten freiwillig eingegangen wurde. Insoweit ist auch gerade nicht der Inhalt eines etwaigen Vertrages zwischen den Parteien zu prüfen, sondern nur die aus Art. 40 Abs. 12 DAS resultierende Pflicht auf Gewährung von Datenzugang.
24 Mit dem Anspruch aus Art. 40 Abs. 12 DSA verlangen die Verfügungskläger auch - entgegen der Auffassung der Verfügungsbeklagten - eine „Schadenshaftung“ i.S.d. Art. 7 Nr. 2 EuGVVO. Der in Art. 40 Abs. 12 DSA begründete Anspruch auf Gewährung von Datenzugang enthält nämlich auch einen gewichtigen Unterlassungsaspekt. Mit der Geltendmachung dieses Anspruchs wird zugleich die Unterlassung der Behinderung des Zugangs zu den Daten begehrt. Ursprünglich war sogar nur eine dahingehende Pflicht der Anbieter sehr großer Online-Plattformen vorgeschlagen, Beschränkungen und Behinderungen des Zugangs zu öffentlichen Daten für Forscher zu unterlassen, die dann mit Art. 40 Abs. 12 DSA lediglich auf eine Handlungspflicht ausgeweitet wurde (Kaesling in Hofmann/Raue, Digital Services Act, 2023, DSA Art. 40 Rn. 92). Die Unterlassungsdimension zeigt sich auch im Erwägungsgrund 98 DSA, demzufolge die Anbieter der sehr großen Onlineplattformen Forschern, die die Kriterien erfüllen, nicht daran hindern dürfen, diese Daten zu Forschungszwecken zu nutzen, wenn diese zur Aufspürung, zur Ermittlung und zum Verständnis systemischer Risiken beitragen. Es handelt sich faktisch bei Art. 40 Abs. 12 DSA weniger um einen Zugangsanspruch als um einen Anspruch auf Nicht-Verhinderung des Zugangs (Oster in BeckOK InfomedienR, 47. Ed., Stand: 01.02.2025, DSA Art. 40 Rn. 43). Gegenstand des Zugangsanspruchs ist somit die Verpflichtung der Anbieter, die nach Art. 40 Abs. 12 anspruchsberechtigten Forscher an der Datennutzung nicht zu hindern und ihnen diese, soweit möglich, in Echtzeit zu ermöglichen (Henn in Müller-Terpitz/Köhler, DSA, 2024, DSA Art. 40 Rn. 45). Daneben besteht nach Art. 40 Abs. 12 DSA dann ein subjektives Recht auf Datenzugang. Auch vorliegend geht es den Verfügungsklägern mit ihrem Begehren auf Gewährung des Datenzugangs ebenso darum, den geltend gemachten Angriff auf die Rechtsordnung durch die Verfügungsbeklagte, nämlich die Nicht-Einhaltung der Handlungspflicht nach Art. 40 Abs. 12 DSA unverzüglich Datenzugang zu gewähren, abzuwehren und somit die Nicht-Verhinderung des Zugangs durchzusetzen. Das Nichtgewähren des Datenzugangs insbesondere durch die Ablehnung des ursprünglichen Antrags der Verfügungskläger von der Verfügungsbeklagten mit E-Mail vom 28. November 2024 stellt daher aus Sicht der Verfügungskläger einen Eingriff in ihr Recht auf Datenzugang dar. Zwischen dem Nichtgewähren des Datenzugangs, dem infolgedessen nicht bestehenden Zugang zu den begehrten Daten als Schaden und der Geltendmachung des Anspruchs auf Datenzugang nach Art. 40 Abs. 12 DSA besteht ein ursächlicher Zusammenhang. Es wird mithin auf die - nach Ansicht der Verfügungskläger - unerlaubte Handlung der Verfügungsbeklagten mit der gerichtlichen Geltendmachung des Datenzugangsanspruchs im Wege der Beantragung des Erlasses der einstweiligen Verfügung reagiert und insofern eine Schadenshaftung geltend gemacht. Die Verfügungsbeklagte soll dazu verpflichtet werden, den Datenzugang zu gewähren und somit die Verhinderung des Zugangs unterlassen.
25 b. Daneben kann die Geltendmachung einer Schadenshaftung zudem auch auf Art. 40 Abs. 12 i.V.m. Art. 54 DSA und § 823 Abs. 2 BGB gestützt werden, sodass auch insoweit der Anwendungsbereich des Art. 7 Nr. 2 EuGVVO begründet ist.
26 Als Sekundäranspruch ist in Art. 54 DSA ein Recht auf Entschädigung enthalten, wonach aufgrund der Verletzung von Sorgfaltspflichten aus dem DSA durch die Anbieter von Vermittlungsdiensten Schadensersatz gefordert werden kann. Es handelt sich bei diesem privatrechtlichen Schadensersatzanspruch um eine unvollkommene Haftungsnorm, die dem Wortlaut nach „im Einklang mit dem EU-Recht und nationale[m] Recht“ angewendet werden soll. Hintergrund ist, dass der DSA besondere Sorgfaltsregelungen zwischen Vermittlungsdiensten und Nutzern festlegt, aber das zugrunde liegende Schuldverhältnis nicht vollständig harmonisiert, sondern es im Übrigen unberührt lässt; dessen weitere Ausgestaltung ergibt sich also aus dem nationalen Recht, das auf das Schuldverhältnis im Übrigen anwendbar ist (Raue in Hoffmann/Raue, Digital Services Act, 2023, DSA Art. 54 Rn. 6). Zwar besteht zwischen den Nutzern und dem Vermittlungsdienst im Regelfall ein vertragliches Schuldverhältnis, doch kann dies im Einzelfall nach dem anwendbaren Recht nicht der Fall sein, sodass die (nutzerbezogenen) besonderen Sorgfaltspflichten des Kapitels III des DSA (Art. 11 ff. DSA) dann jedenfalls für das deutsche Recht bewirken, dass ein besonderes außervertragliches Schuldverhältnis entstehen kann (Raue in Hoffmann/Raue, Digital Services Act, 2023, DSA Art. 54 Rn. 13). Ergänzend zu den Voraussetzungen des Art. 54 DSA müssen auch die Voraussetzungen der Schadensersatznorm des jeweils anwendbaren nationalen Rechts herangezogen werden, wobei Art. 54 DSA dann die Rechtsnatur dieser Schadensersatznormen teilt und je nach Schuldverhältnis zwischen Nutzer und Vermittlungsdienst Art. 54 DSA einen vertraglichen, einen (quasi)-vertraglichen oder einen deliktischen Schadensersatzanspruch darstellt (Raue in Hoffmann/Raue, Digital Services Act, 2023, DSA Art. 54 Rn. 13). Maßgeblich sind insofern vorliegend § 823 Abs. 2 BGB und §§ 280 Abs. 1, 241 BGB, wenn von der Begründung eines gesetzlichen Schuldverhältnisses ausgegangen wird. Zumindest § 823 Abs. 2 BGB ist dabei in unionsrechtskonformer Auslegung bei der Verletzung sämtlicher Pflichten des DSA anwendbar (Bartels in Kraul, Das neue Recht der digitalen Dienste, 2023, § 5 Rn. 124). Die grundsätzlich geforderte Schutzgesetzeigenschaft i.S.d. § 823 Abs. 2 BGB erfüllen die Sorgfaltspflichten des DSA dann, wenn die verletzte Norm zumindest auch dazu dient, den Einzelnen oder einzelne Personenkreise gegen die Verletzung eines bestimmten Rechtsguts zu schützen (Kraul, GRUR-Prax 2024, 529, 531 m.w.N.), was hier der Fall ist, sodass ein (deliktischer) Schadensersatzanspruch vorliegend im Raum steht, sodass die Anwendbarkeit des Art. 7 Nr. 2 EuGVVO eröffnet ist. Nicht direkt enthalten in Art. 54 DSA ist zwar ein Unterlassungsanspruch. Allerdings zeigt Art. 54 DSA, dass der DSA der privaten Rechtsdurchsetzung nicht entgegensteht, sodass es dem Geist des DSA entspricht, wenn im deutschen Recht dann Unterlassungsansprüche auf §§ 12, 862, 1004 BGB analog i.V.m. § 823 Abs. 2 BGB gestützt werden (Raue in Hoffmann/Raue, Digital Services Act, 2023, DSA Art. 54 Rn. 4). Auch im Unionsschadensrecht gibt es Naturalrestitution als Rechtsfolge, die in der Anordnung eines bestimmten Handelns oder Unterlassens bestehen kann (Raue in Hoffmann/Raue, Digital Services Act, 2023, DSA Art. 54 Rn. 52). Im Wege der Naturalrestitution kann auch der Schadensersatzanspruch aus Art. 54 DSA zur Rücknahme einer Entscheidung bzw. zur Vornahme einer Handlung verpflichten, so zum Beispiel zur Wiederherstellung durch die Rückgängigmachung einer Löschung (Bartels in Kraul, Das neue Recht der digitalen Dienste, 2023, § 5 Rn. 120). Zudem kann die Wiederherstellung des vorherigen Status als einfacher Schadensersatz über den Verweis ins nationale Schadensrecht erlangt werden; das Unionsrecht steht somit ergänzenden nationalen Regelungen von Schadensersatzansprüchen in Form von Naturalrestitution durchaus aufgeschlossen gegenüber (Raue in Hoffmann/Raue, Digital Services Act, 2023, DSA Art. 54 Rn. 53 m.w.N.).
27 Mithin können sich die Verfügungskläger grundsätzlich auch auf Art. 54 DSA berufen. Zwar ist dabei noch zu beachten, dass der Schadensersatzanspruch allein von Nutzern der Vermittlungsdienste i.S.v. Art. 3 lit. b DSA geltend gemacht werden kann, wenn letztere gegen nutzerbezogene Sorgfaltspflichten des DSA verstoßen haben (Raue in Hoffmann/Raue, Digital Services Act, 2023, DSA Art. 54 Rn. 13, 16). Nicht anspruchsberechtigt sind dagegen Dritte, die den Vermittlungsdienst nicht in Anspruch nehmen, um Informationen zu erlangen oder zugänglich zu machen. Nutzer ist nach Art. 3 lit. b DSA jede natürliche oder juristische Person, die einen Vermittlungsdienst in Anspruch nimmt, insbesondere um Informationen zu erlangen oder zugänglich zu machen. Anbieter und Nutzer müssen dabei nicht vertraglich verbunden sein und der Begriff der Nutzung als solcher ist denkbar weit gefasst, er erfasst jede Inanspruchnahme eines Vermittlungsdienstes (Sesing-Wagenpfeil, BeckOK IT-Recht, 17. Ed., Stand: 01.01.2025, DSA Art. 3 Rn. 125; F. Hoffmann in Hoffmann/Raue, Digital Services Act, 2023, DSA Art. 3 Rn. 21 ff.). Haftungsgrund ist sodann ein Verstoß des Vermittlungsdienstes gegen die besonderen Verpflichtungen aus dem DSA, insbesondere die Sorgfaltspflichten des Kapitels III. Dabei ist der Schadensersatzanspruch nur auf Konstellationen anwendbar, in denen der Vermittlungsdienst gegen nutzerbezogene Verpflichtungen aus dem DSA verstößt, also solche Sorgfaltspflichten, die ihm gerade gegenüber Nutzern auferlegt worden sind (Raue in Hoffmann/Raue, Digital Services Act, 2023, DSA Art. 54 Rn. 36). In Bezug auf Pflichten, die auch Dritten gegenüber bestehen, ist die Schadensersatzpflicht beschränkt auf Konstellationen, die Nutzer betreffen. Als Forscher sind indes die Verfügungskläger im vorliegenden Fall auch Nutzer der Vermittlungsdienste i.S.v. Art. 3 lit. b DSA. Sie wollen die Onlineplattform „X“ der Verfügungsbeklagten gerade in Anspruch nehmen, um Informationen zu erlangen, um sie sodann untersuchen zu können. Insofern soll eine Inanspruchnahme gerade als Nutzer erfolgen. Zudem liegt mit dem im Streit stehenden Verstoß der Verfügungsbeklagten gegen Art. 40 Abs. 12 DSA ein Verstoß gegen eine besondere Verpflichtung des DSA vor, die im vorliegenden Fall auch nutzerbezogen ist. Eine Verletzung der Verpflichtung, den Datenzugang gegenüber den Verfügungsklägern zu gewähren, betrifft diese als potenzielle Nutzer. Deswegen kann über Art. 54 DSA und § 823 Abs. 2 BGB als Schadensersatznorm des nationalen Rechts für das gesetzliche Schuldverhältnis zwischen den Parteien, die Verletzung der Pflicht aus Art. 40 Abs. 12 DSA herangezogen werden. Als Rechtsfolge kann Naturalrestitution und somit die Anordnung eines bestimmten Handelns oder Unterlassens, hier - nach Auffassung der Verfügungskläger - die Gewährung des Datenzugangs bzw. die Unterlassung der Verhinderung des Datenzugangs, verlangt werden. Insofern basiert das Begehren der Verfügungskläger insoweit ebenfalls auf einer Schadenshaftung.
28 c. Der Schadensort bzw. der Ort des drohenden Schadens ist im hiesigen Gerichtsbezirk gelegen. Im Hinblick auf die Möglichkeit am „Ort, an dem das schädigende Ereignis eingetreten ist oder einzutreten droht“ zu klagen, gilt, dass sowohl der Ort der Verwirklichung des Schadenserfolgs als auch der Ort des für den Schaden ursächlichen Geschehens gemeint ist, so dass nach Wahl des Klägers vor dem Gericht eines dieser beiden Orte geklagt werden kann (EuGH, Urteil vom 12.09.2018 – C-304/17 –, BeckRS 2018, 21261, Rn. 22 m.w.N.). Der Ort der Verwirklichung des Schadenserfolges ist nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs der Ort, an dem sich der behauptete Schaden konkret zeigt. Die Verfügungsklägerin zu 1. hat ihren Hauptsitz und der Verfügungskläger zu 2. hat seinen Wohnsitz in Berlin, wie dieser hinreichend glaubhaft gemacht hat, sodass auch insoweit der Ort des schädigenden Ereignisses in Berlin liegt. Das Forschungsprojekt durch sie wird in Berlin koordiniert und durchgeführt. Durch die Nicht-Gewährung bzw. Verhinderung des Datenzugangs der Verfügungskläger, können diese ihre Forschung in Berlin nicht durchführen. Somit zeigt sich der Schaden im hiesigen Gerichtsbezirk.
29 2. Der Antrag vom 04. Februar 2025 auf Erlass einer einstweiligen Verfügung war aber nicht begründet.
30 Auf den Widerspruch der Verfügungsbeklagten war daher die einstweilige Verfügung vom 06. Februar 2025 aufzuheben und der Feststellungsantrag zurückzuweisen, weil jedenfalls ein Verfügungsgrund zugunsten der Verfügungskläger nicht bestanden hat. Ob ein Verfügungsanspruch gegeben war, kann demnach dahinstehen.
31 Der Verfügungsgrund ist die unmittelbar für die Rechtsverwirklichung und Rechtsdurchsetzung im Hauptsacheverfahren drohende Gefahr (Becker in Anders/Gehle, ZPO, 83. Aufl. 2025, ZPO § 935 Rn. 6). Der Erlass einer einstweiligen Verfügung muss so eilbedürftig sein, dass ohne eine Sofortmaßnahme die Durchsetzung des Verfügungsanspruchs vereitelt oder wesentlich erschwert würde. Ein Verfügungsgrund ist nur dann gegeben, wenn dem Antragsteller ohne die beantragte einstweilige Regelung eine konkrete, schwerwiegende Beeinträchtigung seiner rechtlichen Interessen droht, sodass ein Zuwarten auf die Hauptsacheentscheidung nicht zumutbar ist. Ein einmal grundsätzlich gegebene Verfügungsgrund (Dringlichkeit) kann jedoch auch wieder entfallen, wenn der Antragsteller nach Eintritt der Gefährdung mit einem Antrag zuwartet und somit durch sein prozessuales Verhalten den Verfügungsgrund selbst widerlegt. Es ist insoweit allgemein anerkannt, dass die Notwendigkeit (Dringlichkeit) für eine Regelungsverfügung infolge Selbstwiderlegung durch längeres, „dringlichkeitsschädliches Zuwarten“ in Kenntnis aller den Erlass der Verfügung rechtfertigenden Umstände oder durch Unterlassen das Hauptsacheverfahren zu betreiben, entfällt (Becker in Anders/Gehle, ZPO, 83. Aufl. 2025, ZPO § 940 Rn. 8). Dem liegt die Erwägung zugrunde, dass eine zögerliche Antragstellung oder Verfahrensführung indizieren kann, dass das Interesse des Antragstellers an einer vorläufigen Regelung nicht hinreichend groß ist, um den Erlass einer einstweiligen Verfügung zu rechtfertigen (Becker in Anders/Gehle, ZPO, 83. Aufl. 2025, ZPO § 935 Rn. 6; BGH, Urteil vom 11.07.2017 – X ZB 2/17–, GRUR 2017, 1017 Rn. 85). Die sogenannte Dringlichkeitsfrist wird in Lauf gesetzt, wenn der Antragsteller Kenntnis von der Verletzungshandlung und dem hierfür Verantwortlichen hat und alle Informationen und Glaubhaftmachungsmittel besitzt, um mit Aussicht auf Erfolg den Erlass einer einstweiligen Verfügung beantragen zu können. Für die Bestimmung der Zeitspanne für die Selbstwiderlegung sind die Besonderheiten des Einzelfalles unter Berücksichtigung der Schwierigkeit tatsächlicher und rechtlicher Art maßgeblich (Braun in Musielak/Voit, ZPO, 22. Aufl. 2025, ZPO § 940 Rn. 4). Auch wenn es regelmäßig nicht als dringlichkeitsschädlich angesehen wird, wenn der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung innerhalb von 6 Wochen ab Kenntniserlangung gestellt wird, kann es im Einzelfall an der Dringlichkeit fehlen, wenn die Stellung eines Verfügungsantrags nicht binnen eines Monats nach Kenntnis der zu ihrer Begründung herangezogenen Umstände erfolgt (Becker in Anders/Gehle, ZPO, 83. Aufl. 2025, ZPO § 940 Rn. 8). Regelmäßig werden aber nicht mehr als ein bis zwei Monate zugebilligt.
32 Selbst wenn hier grundsätzlich ursprünglich ein Verfügungsgrund gegeben gewesen sein sollte, so haben die Verfügungskläger diesen durch eine zu späte Antragstellung auf Erlass einer einstweiligen Verfügung selbst widerlegt, sodass es an der erforderlichen Dringlichkeit gefehlt hat. Schon im Vorfeld des einstweiligen Verfügungsverfahrens wurde der Antrag auf Datenzugang nicht mit der erforderlichen Dringlichkeit betrieben. Den ersten Antrag auf Gewährung von Datenzugang nach Art. 40 Abs. 12 DSA stellten die Verfügungskläger bereits am 17. April 2024 bei der Verfügungsbeklagten. Endgültig wurde dessen Prüfung durch die Verfügungsbeklagte am 5. Juli 2024 angekündigt. Erst vier Monate später, am 21. November 2024, und ohne zwischenzeitlich etwas von der Verfügungsbeklagten gehört zu haben, fragten die Verfügungskläger dann bei dieser nach, ob der Antrag nun abgelehnt worden sei. Die Ablehnung des Antrages wurde ihnen gegenüber am 28. November 2024 sodann bestätigt. Schon zu diesem Zeitpunkt hätten die Verfügungskläger tätig werden müssen. Sie hätten basierend auf der Ablehnung ihres Antrags auf Datenzugang vom 17. April 2024 durch die Verfügungsbeklagte am 28. November 2024 zeitnah einen Antrag auf Erlass der einstweiligen Verfügung bei Gericht stellen müssen und nicht bis zum 4. Februar 2025, mithin länger als zwei Monate, mit der Einleitung gerichtlicher Schritte zuwarten dürfen. Dennoch warteten die Verfügungskläger noch bis zum 22. Januar 2025, also fast zwei Monate, ab, um dann nur einen weiteren (eingeschränkten) Antrag auf Datenzugang bei der Verfügungsbeklagten zu stellen. Zudem wurde die Dringlichkeit vorliegend vor allem damit begründet, dass die beabsichtigte Erforschung systematischer Risiken im Zusammenhang mit der deutschen Bundestagswahl am 23. Februar 2025 erfolge und noch vor dieser Wahl begonnen werden müsse, da die Forschungsziele sonst erheblich gefährdet wären. Im Hinblick auf die Bundestagswahl ist allerdings festzuhalten, dass der Bundespräsident bereits am 27. Dezember 2024 mit einer Anordnung den Termin zur Wahl des Bundestages auf den 23. Februar 2025 festgelegt hat (BGBl. 2024 I Nr. 435). Dass es Neuwahlen des Bundestages geben würde, war sogar schon früher klar. So teilte (Alt-)Bundeskanzler Scholz bereits am 13. November 2024 in einer Regierungserklärung (Bulletin der Bundesregierung Nr. 112-1 vom 13. November 2024) mit, dass er die Vertrauensfrage am 11. Dezember 2024 einbringen werde, damit der Bundestag am 16. Dezember 2024 darüber entscheiden könne und somit die Neuwahlen am durch die demokratischen Fraktionen vereinbarten Termin Ende Februar, am 23. Februar 2025, dann stattfinden können.
33 Die Dringlichkeit und Gefährdung der Durchsetzung des Anspruchs auf Datenzugang bestand hier für die Verfügungskläger im Ergebnis bereits ab Kenntnis der Neuwahlen des Bundestages, also mit der Regierungserklärung am 13. November 2024, dem Misstrauensvotum vom 16. Dezember 2024 oder zumindest (allerspätestens) mit der Anordnung des Termins zur Neuwahl am 27. Dezember 2024. Doch selbst nach der Wahlterminbekanntmachung vom 27. Dezember 2024 sind die Verfügungskläger nicht unmittelbar gerichtlich tätig geworden, sondern erst am 4. Februar 2025.
34 Die Verfügungskläger hatten seit der Ablehnung des Antrags und den Bekanntmachungen zur Neuwahl des Bundestages auch Kenntnis aller den Erlass einer einstweiligen Verfügung rechtfertigenden Umstände und hätten diese somit eher beantragen können. Das Zuwarten bis zum 4. Februar 2025 war dringlichkeitsschädlich und indiziert, dass das Interesse der Verfügungskläger an einer vorläufigen Regelung nicht hinreichend groß war, um den Erlass einer einstweiligen Verfügung zu rechtfertigen. Dabei stellte der erneute Antrag auf Gewährung des Datenzugangs bei der Verfügungsbeklagten am 22. Januar 2025 nur eine Konkretisierung des ursprünglichen Antrags dar und vermag für sich genommen keine neue Dringlichkeit begründen. So heißt es hierzu in Rn. 36 der Antragsschrift der Verfügungskläger vom 04. Februar 2025 selbst, der erneute Antrag sei beschränkt auf die Erforschung der Bundestagswahl 2025 gestellt worden. Schon daraus ergibt sich, dass der erneute Antrag lediglich eine Beschränkung des ursprünglichen Antrags und auch nach dem Verständnis der Verfügungskläger keinen neuen Antrag darstellen sollte. Die Verfügungskläger hätten auch nicht darauf vertrauen dürfen, nunmehr mit diesem erneuten Antrag bei der Verfügungsbeklagten Erfolg zu haben und dies auch noch bis zur Bundestagswahl in einem Zeitraum von nur einem Monat ab Antragstellung, nachdem sich das Verfahren nach dem ursprünglichen Antrag am 17. April 2024 schon über ein halbes Jahr erfolglos hingezogen hatte.
35 Hinzukommt, dass selbst der weitere Antrag vom 22. Januar 2025 bei der Verfügungsbeklagten fast einen Monat nach der Wahlterminanordnung vom 27. Dezember 2024 und mehr als zwei Monate nach der Regierungserklärung vom 13. November 2024 gestellt wurde. Es ist schon nicht ersichtlich, warum nach der Ablehnung des ursprünglichen Antrags am 28. November 2024 vor diesem Hintergrund so lange mit der erneuten Antragstellung zugewartet wurde. Dem steht auch nicht die Kontaktaufnahme durch den Mitarbeiter der Verfügungsbeklagten, Herrn xxx xxx, entgegen, da diese ersichtlich keinen Bezug zum Antrag auf Datenzugang hatte. Daher ändert diese nichts im Hinblick auf die hier eingreifende Selbstwiderlegung. Dieser bot lediglich Unterstützung der Aktivitäten der Verfügungskläger während der Wahlperiode auf der Plattform der Verfügungsbeklagten an. Der begehrte Datenzugang wurde nicht erwähnt und hätte folglich von den Verfügungsklägern aufgrund der Dringlichkeit bereits gerichtlich verfolgt werden müssen.
36 Das Verfahren war hier auch nicht nach Art. 82 Abs. 3 DSA auszusetzen.Danach sollen die nationalen Gerichte es vermeiden, Entscheidungen zu erlassen, die einem Beschluss zuwiderlaufen könnten, den die Kommission in einem von ihr nach dieser Verordnung eingeleiteten Verfahren zu erlassen beabsichtigt. Sie sollen zu diesem Zweck, die Notwendigkeit einer Aussetzung des vor ihnen anhängigen Verfahrens prüfen. Ein beabsichtigter Beschluss der Kommission zu einem etwaigen Verstoß von Twitter International gegen Art. 40 Abs. 12 DSA hat für dieses Verfahren keine Bewandtnis. Eine Abweichung des hiesigen Urteils von einem etwaigen Beschluss der Kommission in Form von widersprechenden Rechtsfolgen ist hier - da es vorliegend bereits am Verfügungsgrund fehlt - nicht zu befürchten.
37 Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91 Abs. 1, 708 Nr. 6, 711 ZPO.
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