LG Berlin II 31. Zivilkammer, 2025-09-03, 31 O 34/24

31 O 34/24Kantonsgericht03.09.2025

Regest

1. Unmittelbare Eingriffe in das Recht am bestehenden Gewerbebetrieb sind nur diejenigen, die gegen den Betrieb als solchen gerichtet, also betriebsbezogen sind und nicht vom Gewerbebetrieb ohne Weiteres ablösbare Rechte oder Rechtsgüter betreffen. Es fehlt an einer Betriebsbezogenheit des Eingriffs, wenn auch jeder andere Rechtsträger einer entsprechenden Behinderung ausgesetzt sein kann, diese aber nach den das Haftungsrecht prägenden wertenden Zurechnungsgrundsätzen entschädigungslos hinnehmen müsste. Dies ist bei Nutzungsbeschränkungen oder -störungen von nicht ausschließlich dem geschädigten Gewerbebetrieb zustehenden Transport- und Versorgungswegen in der Regel der Fall.(Rn.24) 2. An einer Betriebsbezogenheit fehlt es, wenn Absperrungen nicht zielgerichtet dazu dienten, den Betrieb (hier: einen Imbiss) abzusperren, sondern primär die Durchführung einer Veranstaltung sichern sollte.(Rn.26) 3. Ein Anspruch auf Erstattung etwaigen entgangenen Gewinns aufgrund von Absperrungen wegen einer Sportveranstaltung ergibt sich auch nicht aus einer entsprechenden Anwendung von § 906 Abs. 2 S. 2 BGB, wenn die Behinderung des "Kontakts nach außen", die sich nach den Umständen des Einzelfalls, insbesondere der Dauer, Art, Intensität sowie der Auswirkung der Beeinträchtigung richtet, nicht den Rahmen der Gemeinverträglichkeit bzw. der Ortsüblichkeit überschreitet (Anschluss BGH, Urteil vom 31. Mai 1974 - V ZR 114/72).(Rn.28) (Rn.29) 4. Ob eine Veranstaltung mit Absperrungen und daher Umsatzeinbußen verbunden ist oder nicht abgesperrt ist und vielmehr sogar zu Umsatzsteigerungen führt, stellt sich als Teil des unternehmerischen Risikos des Inhabers des Betriebes dar.(Rn.30)

Gesamter Gesetzestext

LG Berlin II 31. Zivilkammer — 31 O 34/24 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2025-09-03

Aktenzeichen: 31 O 34/24

ECLI: ECLI:DE:LGBE2:2025:0903.31O34.24.00

Dokumenttyp: Urteil

Normen: § 252 BGB, § 823 Abs 1 BGB, § 906 Abs 2 S 2 BGB

Orientierungssatz

  1. Unmittelbare Eingriffe in das Recht am bestehenden Gewerbebetrieb sind nur diejenigen, die gegen den Betrieb als solchen gerichtet, also betriebsbezogen sind und nicht vom Gewerbebetrieb ohne Weiteres ablösbare Rechte oder Rechtsgüter betreffen. Es fehlt an einer Betriebsbezogenheit des Eingriffs, wenn auch jeder andere Rechtsträger einer entsprechenden Behinderung ausgesetzt sein kann, diese aber nach den das Haftungsrecht prägenden wertenden Zurechnungsgrundsätzen entschädigungslos hinnehmen müsste. Dies ist bei Nutzungsbeschränkungen oder -störungen von nicht ausschließlich dem geschädigten Gewerbebetrieb zustehenden Transport- und Versorgungswegen in der Regel der Fall.(Rn.24)

  2. An einer Betriebsbezogenheit fehlt es, wenn Absperrungen nicht zielgerichtet dazu dienten, den Betrieb (hier: einen Imbiss) abzusperren, sondern primär die Durchführung einer Veranstaltung sichern sollte.(Rn.26)

  3. Ein Anspruch auf Erstattung etwaigen entgangenen Gewinns aufgrund von Absperrungen wegen einer Sportveranstaltung ergibt sich auch nicht aus einer entsprechenden Anwendung von § 906 Abs. 2 S. 2 BGB, wenn die Behinderung des "Kontakts nach außen", die sich nach den Umständen des Einzelfalls, insbesondere der Dauer, Art, Intensität sowie der Auswirkung der Beeinträchtigung richtet, nicht den Rahmen der Gemeinverträglichkeit bzw. der Ortsüblichkeit überschreitet (Anschluss BGH, Urteil vom 31. Mai 1974 - V ZR 114/72).(Rn.28) (Rn.29)

  4. Ob eine Veranstaltung mit Absperrungen und daher Umsatzeinbußen verbunden ist oder nicht abgesperrt ist und vielmehr sogar zu Umsatzsteigerungen führt, stellt sich als Teil des unternehmerischen Risikos des Inhabers des Betriebes dar.(Rn.30)

Tenor

  1. Die Klage wird abgewiesen.

  2. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

  3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

  4. Der Streitwert wird auf 7.546,38 € festgesetzt.

Tatbestand

1 Die Klägerin macht gegen die Beklagte Ausgleichsansprüche wegen behaupteter Behinderung des Zugangs zu ihrem Imbiss während einer von der Beklagten durchgeführten Veranstaltung geltend.

2 Die Klägerin betreibt unter der Marke "Wurst am XXXX" einen Kiosk-Imbiss als ortsfesten Verkaufsstand in der Ebertstraße, in unmittelbarer Lage des XXXXes, also auf öffentlichem Straßenland.

3 Die Beklagte führte im Jahr 2022 eine Veranstaltung namens "XXXX" durch. Dabei treten Athlet:innen mit geistiger und mehrfacher Behinderung in verschiedenen Sportarten gegeneinander an. Im Rahmen dieser Sportveranstaltung fanden im räumlichen Umfeld der Niederlassung der Klägerin im Zeitraum vom 19.06.2022 bis zum 24.06.2022 Radwettbewerbe mit ergänzenden Veranstaltungen wie verschiedenen Feiern statt.

4 Das Land Berlin erteilt der Beklagten eine Erlaubnis- und Ausnahmegenehmigung für die Durchführung der Veranstaltung auf öffentlichem Verkehrsgrund (Anlage B1) und ordnete ihr gegenüber verschiedene verkehrsrechtliche Maßnahmen an (Anlage B2).

5 Vor und nach der Veranstaltung fanden im Zeitraum vom 15.06.2022 bis zum 18.06.2022 Aufbau- und vom 25.06.2022 bis zum 26.06.2022 Abbauarbeiten statt. Dabei wurden zur Umsetzung der verkehrsrechtlichen Anordnung und zur Absicherung der Veranstaltung Absperrungen durch die Beklagte aufgestellt und anschließend wieder abgebaut.

6 Die Klägerin behauptet, in der Auf- und Abbauphase der Radveranstaltung sei der Zugang zu ihrem Imbiss durch die Absperrungen und Markierungsgitter fast unmöglich gemacht worden. So sei der Zugang zwar grundsätzlich noch möglich gewesen, indes durch aufgestellte Absperrungen und Gitter extrem erschwert worden. Daher habe sich ihr Umsatz an diesen Tagen auf ca. 300,00 € täglich reduziert.

7 Die Klägerin behauptet weiterhin, dass in der Zeit der Durchführung der Veranstaltung - also vom 19.06.2022 bis zum 24.06.2022 - ihr Imbiss vollkommen vom Publikumsverkehr abgesperrt gewesen sei. Bezüglich dieser Behauptung wird auch auf die von der Beklagten vorgelegten Bilder in Anlage K3 und K4 verwiesen.

8 Mit E-Mail vom 03.05.2023 forderte der jetzige Prozessbevollmächtigte der Klägerin die Beklagte fruchtlos zur Erstattung der hiesigen Klageforderung auf.

9 Die Klägerin ist der Ansicht, ihr stehe ein Anspruch aus § 823 Abs. 1 BGB wegen eines Eingriffs in das Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbetriebes zu. Dieser sei auf die Erstattung entgangenen Gewinns (§ 252 BGB) in Form von Umsatzeinbußen gerichtet. Im Übrigen seien vom Schadensersatzanspruch auch vorgerichtliche Rechtsverfolgungskosten umfasst.

10 Die Klägerin beantragt,

11 1. die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 7.546,38 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

12 2. die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin außergerichtliche Rechtsverfolgungskosten in Höhe von 561,44 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

13 Die Beklagte beantragt,

14 die Klage abzuweisen.

15 Die Beklagte behauptet, dass entgegen des Vortrages der Klägerin sowohl in der Auf- und Abbauphase als auch während der Durchführung der Veranstaltung der Zugang zum Imbiss nie unmöglich gewesen sei. Vielmehr habe die Umsetzung der verkehrsrechtlichen Anordnungen bloß zu einer geringfügigen Erschwernis beim Erreichen des klägerischen Betriebes geführt. Lediglich das direkte Kreuzen der XXXX vor dem Imbiss sei nicht möglich gewesen. Alle genehmigten und angeordneten Übergänge seien frei geblieben. Auch auf dem Fußweg vor dem Imbiss hätten sich keine Gitter befunden, so dass der natürliche Passantenfluss zu keiner Zeit beeinflusst worden sei. Vielmehr sei nur die Fahrbahn abgesperrt gewesen.

16 Die Beklagte meint, dass der Klägerin kein Anspruch gegen sie zusteht. So liege ihrer Ansicht nach bereits kein betriebsbezogener Eingriff in das Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetriebes vor. So fehle es bei den Absperrungen bereits an einer objektiven Stoßrichtung des Eingriffs gerade gegen den Betrieb der Klägerin. Im Übrigen sei ein etwaiger Eingriff aufgrund der erteilten Genehmigungen bereits nicht rechtswidrig.

17 Weitergehend wird auf die zwischen den Parteien ausgetauschten Schriftsätze und deren Anlagen verwiesen.

Entscheidungsgründe

18 Die zulässige Klage ist unbegründet.

I.

19 Der Klägerin steht gegenüber der Beklagten kein Anspruch auf Erstattung etwaigen entgangenen Gewinns zu.

20 Ein solcher Anspruch folgt hier nicht aus § 823 Abs. 1 BGB.

a)

21 Nach § 823 Abs. 1 BGB ist derjenige, der vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet. Zu den nach § 823 BGB deliktisch geschützten "sonstigen Rechten" gehört das Recht der Betriebsinhaber:in am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb. Es ist auf die ungestörte Betätigung und Entfaltung des Betriebs gerichtet und umfasst alles, was in der Gesamtheit den wirtschaftlichen Wert des Betriebs als bestehende Einheit ausmacht (BAG, Urteil vom 25.8.2015 – 1 AZR 754/13 - juris Rn. 35). Davon ist der Betrieb der Klägerin geschützt.

b)

22 Hier fehlt es aber an einem haftungsrelevanten Eingriff in den Schutzbereich des Rechts am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetriebs.

aa)

23 In der Rechtsprechung ist anerkannt, dass nicht jedwede Beeinträchtigung eines Gewerbebetriebs Ersatz- oder Abwehransprüche seines Inhabers auslöst. Da der Schutz des eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetriebs keinen – dem allgemeinen Deliktsrecht fremden – Vermögensschutz bezweckt, bedarf es einer sachgerechten Eingrenzung des Haftungstatbestands. Dem dient das Erfordernis des unmittelbaren Eingriffs, der eine sachlich nicht zu rechtfertigende Privilegierung der Inhaber:innen von Gewerbebetrieben gegenüber anderen von einem schadensstiftenden Ereignis Betroffenen ausschließt. Fehlte es daran, würde der deliktische Schutz von Betrieben in einen § 823 Absatz 1 BGB systemfremden Ersatz von Drittschäden oder Ersatzansprüche von nur mittelbar Geschädigten ausufern (BAG, a.a.O, Rn. 36 mit weiteren Nachweisen.) Nicht jedes allgemeine Lebens- oder unternehmerische Risiko, das sich letztlich verwirklicht, ist auch ersatzfähig.

24 Unmittelbare Eingriffe in das Recht am bestehenden Gewerbebetrieb sind nur diejenigen, die gegen den Betrieb als solchen gerichtet, also betriebsbezogen sind und nicht vom Gewerbebetrieb ohne Weiteres ablösbare Rechte oder Rechtsgüter betreffen. Solche Eingriffe müssen ihrer objektiven Stoßrichtung nach gegen den betrieblichen Organismus oder die unternehmerische Entscheidungsfreiheit gerichtet sein. Die Verletzungshandlung muss sich gerade gegen den Betrieb und seine Organisation oder gegen die unternehmerische Entscheidungsfreiheit richten und über eine bloße Belästigung oder eine sozial übliche Behinderung hinausgehen (BGH, Urteil vom 14.1.2020 – VI ZR 496/18, juris Rn. 35). Es fehlt an einer Betriebsbezogenheit des Eingriffs, wenn auch jede andere Rechtsträger:in einer entsprechenden Behinderung ausgesetzt sein kann, diese aber nach den das Haftungsrecht prägenden wertenden Zurechnungsgrundsätzen entschädigungslos hinnehmen müsste. Dies ist bei Nutzungsbeschränkungen oder -störungen von nicht ausschließlich dem geschädigten Gewerbebetrieb zustehenden Transport- und Versorgungswegen in der Regel anzunehmen (BAG, a.a.O., Rn. 37 m.w.N.).

bb)

25 Nach diesen Maßstäben lag hier sowohl während der Auf- und Abbauphase als auch während der Durchführung der Veranstaltung kein betriebsbezogener Eingriff in das geschützte Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb vor.

26 Bezüglich aller Phasen ist unter Heranziehung des Kriteriums der Betriebsbezogenheit zu beachten, dass die von der Beklagten verantworteten Absperrungen - deren Umfang im Einzelnen streitig ist - nicht zielgerichtet dazu dienten, den Imbiss der Klägerin abzusperren, sondern primär die Durchführung der Radwettbewerbe sichern sollte. Die Klägerin war von den Absperrungen zwischen dem öffentlichen Fußweg und der öffentlichen XXXX - beide also nicht ausschließlich dem Gewerbetrieb der Klägerin zustehend - in gleicher Weise betroffen wie Passant:innen oder weitere Gewerbebetriebe in der Umgebung. Dass sich die Absperrung ihr gegenüber gegebenenfalls intensiver auswirkte, ändert an dieser Wertung nichts.

27 Im Übrigen ist jedenfalls hinsichtlich der Auf- und Abbauphase, in der unstreitig der Zugang zum Imbiss nicht komplett unmöglich war, von einer "bloßen" Belästigung in Form eines Zugangserschwernisses auszugehen, welche nach den obigen Maßstäben die Schwelle der Betriebsbezogenheit (noch) nicht überschreitet und den Betrieb noch nicht in empfindlicher Weise beeinträchtigt. Dies gilt insbesondere vor dem Hintergrund, als dass sich die Auf- und Abbauphase auf einen Zeitraum von sechs Tagen beschränkte.

28 Ein solcher Anspruch folgt auch nicht aus der entsprechenden Anwendung von § 906 Abs. 2 S. 2 BGB. Zwar kann auch Anspruchsinhaber der Norm der bloße Besitzer des beeinträchtigten Grundstücks sein (vgl. MüKoBGB/Brückner BGB § 906 Rn. 199), indes ist hier davon auszugehen, dass die "Emissionen" von demselben Grundstück ausgehen, auf dem auch die Beeinträchtigung eintritt. Immerhin stehen die Absperrungen ausweislich der von den Parteien eingereichten Bilder direkt vor dem Imbiss der Klägerin. In solchen "Binnensachverhalten" wird eine Analogie aber abgelehnt (vgl. BeckOGK/Klimke BGB § 906 Rn. 146).

29 Selbst für den Fall, dass es sich dabei um verschiedene im Grundbuch eingetragene Grundstücke handelt, überschreitet die Behinderung des "Kontakts nach außen", die sich nach den Umständen des Einzelfalls, insbesondere der Dauer, Art, Intensität sowie der Auswirkung der Beeinträchtigung richtet (vgl. Hanseatisches Oberlandesgericht in Bremen, Urteil vom 17. Juni 2013 – 3 U 36/11 –, juris Rn. 23 m.w.N.), nicht den Rahmen der Gemeinverträglichkeit bzw. der Ortsüblichkeit (vgl. BGH, Urteil vom 31. Mai 1974 – V ZR 114/72, juris). So haben das Hanseatische OLG (Urteil vom 17. Juni 2013 – 3 U 36/11 –, juris) sowie der Bundesgerichtshof (BGH, Urteil vom 31. Mai 1974 – V ZR 114/72, juris) Entschädigungen bei Blockaden und Nutzungseinschränkungen von 20 Monaten zugesprochen. Zwar dürfte eine Entschädigung unterhalb dieser Schwelle nicht generell ausgeschlossen sein; hier ist die Schwelle der Ortsüblichkeit indes noch nicht überschritten.

30 Diesbezüglich wirkt sich wertungsmäßig auch aus, dass es sich beim Standort des klägerischen Imbisses im Nahbereich zum XXXX und zum Bundestag um einen stark durch Veranstaltungen und Tourist:innen geprägten Bereich handelt, in dem sich der Publikumsverkehr durch andere Veranstaltungen, die nicht mit solchen Absperrungen verbunden sind, auch erhöhen dürfte. Ob eine Veranstaltung also mit Absperrungen und daher Umsatzeinbußen verbunden ist oder nicht abgesperrt ist und vielmehr sogar zu Umsatzsteigerungen führt, dürfte sich daher auch als Teil des unternehmerischen Risikos der Klägerin darstellen.

II.

31 Mangels bestehender Hauptforderung besteht auch kein Anspruch auf Erstattung von vorgerichtlichen Rechtsverfolgungskosten.

III.

32 Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus §§ 91 Abs. 1 S. 1 und 709 S. 2 ZPO.

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