projekte
15 O 287/24•LG Berlin II 15. Zivilkammer, 2025-02-11, 15 O 287/24
15 O 287/24Kantonsgericht11.02.2025
1. Eine geschäftliche Handlung iat irreführend, wenn sie unwahre Angaben enthält oder sonstige zur Täuschung geeignete Angaben über Rechte des Verbrauchers. Unwahr ist die Angabe, dass bei Zustimmung mit der Ausführung des im Fernabsatz geschlossenen Vertrags zur Lieferung von Waren vor Ablauf der Widerrufsfrist das Widerrufsrecht verloren geht. (Rn.37) (Rn.38) 2. Es verstößt jedenfalls gegen Nr. 7 des Anhangs zu § 3 Abs. 3 UWG, wenn mit preisreduzierten Angeboten geworben wird und dabei das Ende des Angebotszeitraums mit einer rückwärts laufenden Zeitanzeige ankündigt wird, obwohl das Angebot tatsächlich jedenfalls nicht auf den angezeigten Zeitraum begrenzt ist, sondern nach Ablauf des angezeigten Zeitraums durch Aktualisierung der Webseite nach wie vor zu den preisreduzierten Konditionen erhältlich ist. (Rn.43) 3. Es ist unlauter, wenn nach dem Abschluss einer Bestellung durch Anklicken eines Buttons mit der Aufschrift „Jetzt kostenpflichtig bestellen“ auf zwei weitere Webseiten mit Werbung weitergeleitet wird und die Bestätigung, dass die Bestellung erfolgreich war, erst nach zweimaliger Ablehnung der weiteren Angebote angezeigt wird. (Rn.50)
Entscheidungsdatum: 2025-02-11
Aktenzeichen: 15 O 287/24
ECLI: ECLI:DE:LGBE2:2025:0211.15O287.24.00
Dokumenttyp: Urteil
Normen: § 3 Abs 1 UWG, § 3 Abs 3 Einzelanhang Nr 7 UWG, § 4a Abs 1 S 1 UWG, § 4a Abs 1 S 2 Nr 3 UWG, § 4a Abs 1 S 3 UWG ... mehr
Eine geschäftliche Handlung iat irreführend, wenn sie unwahre Angaben enthält oder sonstige zur Täuschung geeignete Angaben über Rechte des Verbrauchers. Unwahr ist die Angabe, dass bei Zustimmung mit der Ausführung des im Fernabsatz geschlossenen Vertrags zur Lieferung von Waren vor Ablauf der Widerrufsfrist das Widerrufsrecht verloren geht. (Rn.37) (Rn.38)
Es verstößt jedenfalls gegen Nr. 7 des Anhangs zu § 3 Abs. 3 UWG, wenn mit preisreduzierten Angeboten geworben wird und dabei das Ende des Angebotszeitraums mit einer rückwärts laufenden Zeitanzeige ankündigt wird, obwohl das Angebot tatsächlich jedenfalls nicht auf den angezeigten Zeitraum begrenzt ist, sondern nach Ablauf des angezeigten Zeitraums durch Aktualisierung der Webseite nach wie vor zu den preisreduzierten Konditionen erhältlich ist. (Rn.43)
Es ist unlauter, wenn nach dem Abschluss einer Bestellung durch Anklicken eines Buttons mit der Aufschrift „Jetzt kostenpflichtig bestellen“ auf zwei weitere Webseiten mit Werbung weitergeleitet wird und die Bestätigung, dass die Bestellung erfolgreich war, erst nach zweimaliger Ablehnung der weiteren Angebote angezeigt wird. (Rn.50)
a) im Zusammenhang mit Fernabsatzverträgen zur Lieferung von Waren über das Erlöschen des Widerrufsrechts mit folgender Formulierung zu informieren:
„Hiermit stimme ich zu, dass xxx mit der Ausführung des Vertrages vor Ablauf der Widerrufsfrist beginnt. Ich habe zur Kenntnis genommen, dass ich mit dieser Zustimmung mit Beginn der Ausführung des Vertrages mein Widerrufsrecht verliere. “,
wenn dies geschieht wie in Anlage K 4 abgebildet;
b) mit preisreduzierten Angeboten zu werben oder werben zu lassen und dabei das Ende des Angebotszeitraums mit einer rückwärts laufenden Zeitanzeige anzukündigen, wenn das Angebot tatsächlich nicht auf den angezeigten Zeitraum begrenzt ist und das Angebot nach Ablauf des angezeigten Zeitraums durch Aktualisierung der Webseite nach wie vor zu den preisreduzierten Konditionen erhältlich ist, wenn dies geschieht wie in Anlage K 9 abgebildet;
c) nach dem Abschluss einer Bestellung durch Anklicken eines Buttons mit der Aufschrift „Jetzt kostenpflichtig bestellen“ auf zwei weitere Webseiten mit Werbung weiterzuleiten oder weiterleiten zu lassen und die Bestätigung, dass die Bestellung erfolgreich war, erst nach zweimaliger Ablehnung der weiteren Angebote anzuzeigen, wenn dies geschieht wie in Anlage K 15 bis Anlage K 18 abgebildet.
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 260,00 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 15.06.2024 zu zahlen.
Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
Das Urteil ist hinsichtlich der Ziffern zu 1a), 1b) und 1c) gegen Sicherheitsleistung in Höhe von jeweils 10.000,00 €, im Übrigen gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.
Beschluss
Der Streitwert wird auf 30.000,00 € festgesetzt.
1 Der Kläger ist der Dachverband aller 16 Verbraucherzentralen. Mehr als 25 Verbraucherverbände sind Mitglied im Verband des Klägers. Darüber hinaus gibt es neun Fördermitglieder. Der Kläger ist in der vom Bundesamt für Justiz in Bonn geführten Liste qualifizierter Einrichtungen nach § 4 UKlaG eingetragen.
2 Die Beklagte betreibt unter der URL https://xxx.com eine digitale Verkaufsplattform. Anbieter, die selbst keinen Onlineshop aufbauen und sich nicht um die Rechnungserstellung und die Forderungsbeitreibung kümmern möchten, können sich auf der Plattform der Beklagten als sog. „Vendoren“ registrieren und ihre Produkte hierüber durch die Beklagte verkaufen lassen. Die Beklagte fungiert auf ihrer Plattform stets als Wiederverkäuferin des jeweils betroffenen Produktes und im Verhältnis zum Endkunden als Verkäuferin der betreffenden Produkte. Sobald ein Endkunde mit der Beklagten über das Internet einen Kaufvertrag über den Erwerb eines Produkts abschließt, schließt die Beklagte als Deckungsgeschäft einen korrespondierenden Kaufvertrag mit dem betreffenden Vendor ab und beauftragt ihn mit der Erfüllung des jeweiligen Vertrages. Nach Durchführung einer jeden Bestellung auf der Webseite der Beklagten erhält der Endkunde eine Bestellbestätigung, die ihm gegebenenfalls – je nach bestelltem Produkttyp – nach Weiterleitung auf die Webseite des Dritten, dessen Produkt oder Dienstleistung erworben wird, angezeigt wird.
3 Unter der Website https://xxx.com/buch werden Bücher angeboten. Durch einen Klick auf die jeweilige Bestellfläche erfolgt eine Weiterleitung auf die Website der Beklagten unter der URL https://xxx.com/products/xxxx. Auf dieser Seite können Verbraucher das Buch „Unfaire Digitale Dominanz“ des Autors xxx xxx zum Preis von 4,95 € erwerben. Vor Abgabe der Bestellung wird auf den Verlust des Widerrufsrechts in einem optisch rot hervorgehobenen Kasten wie folgt hingewiesen:
4 Darunter sind die AGB verlinkt, auf deren Inhalt Bezug genommen wird (Anlage K2).
5 Der nachfolgende Button „Jetzt kostenpflichtig bestellen “ kann erst angeklickt werden, wenn das Häkchen in dem roten Kasten gesetzt wurde. Nach Anklicken des Buttons wurden die Kunden auf die Webseite unter der URL https://xxx.com/xxx-xxx weitergeleitet. Die URL weist mit dem Zusatz xxxxx_add_views einen Bezug zur Website der Beklagten aus. Auf dieser Webseite erscheint am oberen Bildrand nachfolgender Hinweis:
6 „ACHTUNG! Klicke nicht auf „zurück“ und schließe diese Seite unter keinen Umständen, um eine doppelte Abbuchung zu vermeiden!
7 STOPP! Fast geschafft! “
8 Außerdem wird ein roter Balken angezeigt mit der Aufschrift
9 „75 % vollständig “.
10 wie folgt:
11 Auf der Website wird den Kunden dabei ein sog. „Sichtbarkeits-Bundle“ zum Preis von 199,00 € statt 899,00 € wie folgt angeboten:
12 Der angezeigte Countdown zählt von 15 Minuten an die Sekunden herunter.
13 Wird auf der Website weiter nach unten gescrollt, erscheint das Angebot wie folgt erneut:
14 Wird die Seite nach Ablauf des Countdowns aktualisiert, startet der Countdown erneut bei 15 Minuten (Anlage K9). Klicken Verbraucher auf einen der (farblich blau gestalteten) Links, mit denen auf das Angebot verzichtet wird, gelangen sie auf eine weitere Website unter der URL https://xxxx.com/xxxxx:
15 Auch diese Webseite weist den Bezug zur Verkaufsplattform der Beklagten durch den Zusatz xxx_add_views aus. Auf der Website wird den Kunden ein sog. „Sichtbarkeits Mini-Bundle“ zum Preis von 99,00 € Euro statt 399,00 € wie folgt angeboten:
16 Auch der zu diesem Angebot („Mini-Bundle“) wird ein Countdown angezeigt, der von 15 Minuten die Sekunden herunterzählt.
17 Wird auf der Website nach unten gescrollt, erscheint das Angebot wie folgt erneut:
18 Wird die Seite nach Ablauf des Countdowns aktualisiert, startet der Countdown erneut bei 15 Minuten (Anlage K13). Erst wenn Verbraucher erneut auf den Link in blauer Schrift klicken, gelangen sie auf die URL https://xxxx.com/bestellungxxx (Anlage K14). Erst an dieser Stelle erhalten Verbraucher die Information, dass die Bestellung des Buches erfolgreich war.
19 Mit Schreiben vom 27.02.2024 mahnte der Kläger die Beklagte ab und forderte die Beklagte zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung auf, welche den streitgegenständlichen Anträgen entspricht (Anlage K19).
20 Der Kläger ist der Meinung, die Angabe aus dem Klageantrag zu 1a) sei unwahr und zur Täuschung geeignet, da das Widerrufsrecht der Verbraucher durch Anklicken des Textfeldes nicht erloschen sei. Die Beklagte informiere daher gleichzeitig auch nicht über das bestehende Widerrufsrecht, wozu sie verpflichtet sei. Der Klageantrag sei auch nicht zu weit gefasst. Es sei nicht erkennbar, dass sich der Begriff der „Lieferung von Waren“ auch auf „digitale Inhalte“ i.S.v. § 356 Abs. 5 BGB erstrecken würde. Digitale Inhalte seien keine Waren und könnten auch nicht „geliefert“ werden. Aus diesem Grund differenziere die Beklagte in ihren AGB selber zwischen „Erwerb digitaler Inhalte für Verbraucher“ und dem „Erwerb zu liefernder Waren für Verbraucher“.
21 Aufgrund der Werbung mit dem Preisvorteil durch den rückwärtslaufenden Countdown müssten die Verbraucher davon ausgehen, dass der beworbene Preisvorteil nur für den Zeitraum des rückwärtslaufenden Countdowns gewährt werde. Dies sei aber nicht der Fall, vielmehr könne die Zeitanzeige nach Aktualisierung der Webseite neu gestartet werden. Es sei unerheblich, dass Verbraucher ggf. an Countdowns gewöhnt sein mögen. Sie seien jedenfalls nicht daran „gewöhnt“, dass Countdowns mit der Anzeige von Gültigkeitszeiträumen, innerhalb derer ein besonders günstiges Angebot angenommen werden könne, nach Ablauf der Zeit wieder neu zu laufen begännen. Die Beklagte veranlasse mit der zeitlich befristeten Rabattaktion Verbraucher zudem dazu, schnell eine Entscheidung für das Angebot der Beklagten zu treffen. Ausreichend Zeit, das Angebot der Beklagten zu prüfen, bliebe Verbrauchern nicht.
22 Die Anzeige der beiden Werbeangebote nach Anklicken des Bestellbuttons stelle zudem eine aggressive geschäftliche Handlung in Form unzulässiger Beeinflussung dar. Die Beklagte dränge Verbraucher dazu, nach Abgabe der Bestellung durch Klicken des Buttons eine weitere Willenserklärung abzugeben und zwar dergestalt, dass diese ein Angebot annehmen oder ablehnen müssten, um – so der Eindruck, den die Beklagte erwecke – ihre Bestellung finalisieren zu können. Die Ablehnung sei zudem in Form des sog. „Confirmshaming“ ausgestaltet. Ferner sei die ablehnende Willenserklärung erst auf den zweiten Blick erkennbar; sie sei nicht als Button ausgestaltet, sondern als Link, der unterhalb des prägnanten Buttons „Ja! JETZT ZUR BESTELLUNG HINZUFÜGEN“ nicht in den Blickfang falle, sodass sich Verbrauchern erst nach genauer Betrachtung der Webseite überhaupt erschließe, dass sie ihre Bestellung „fortsetzen“ könnten, ohne das Zusatzangebot anzunehmen. Davor könne der Käufer nicht vor und nicht zurück. Da sie (mangels Bestellbestätigung zu diesem Zeitpunkt) auch nicht sichergehen könnten, dass ihre Bestellung erfolgreich war bzw. tatsächlich sogar darüber getäuscht würden, könnten sie den Vorgang auch nicht ohne die Abgabe einer Willenserklärung abbrechen. Ihnen bliebe damit, wenn sie die Zusatzbestellung nicht tätigen wollten, nur die Möglichkeit, mit Scham behaftete Erklärungen abzugeben.
23 Der Kläger beantragt,
24 1. wie erkannt
25 2. hilfsweise in Bezug auf den Tenor zu Ziff. 1. a) mit der Maßgabe, dass es sich bei der „Lieferung von Waren“ nicht um den Erwerb digitaler Inhalte handele.
26 Die Beklagte beantragt,
27 die Klage abzuweisen.
28 Sie ist der Meinung, der von ihr verwendete Hinweis (Antrag zu 1. a)) sei im Hinblick auf das Erlöschen eines Widerrufsrechts unter Berücksichtigung der Tatsache, dass die Beklagte auch digitale Produkte auf ihrer Vertriebsplattform vermittele, zutreffend. Verbraucher würden ferner unmittelbar unter der Formulierung über das Widerrufsrecht per Link in die AGB der Beklagten weitergeleitet, in denen umfassend und zutreffend über das Bestehen bzw. Erlöschen des Widerrufsrechts informiert werde. Eine Untersagung, welche sich auf die „Lieferung von Waren“ beziehe, würde dazu führen, dass der Beklagten ein ausdrücklich erlaubtes vorzeitiges Erlöschen des Widerrufsrechts auch für digitale Produkte versagt werden würde.
29 Auch der beworbene Preisvorteil entspräche den Tatsachen, denn dieser erwecke bei den Verkehrskreisen den Eindruck eines Preisvorteils, sofern der Kauf der dort beworbenen Produkte noch vor Abschluss der Bestellung des Ausgangsprodukts abgeschlossen werde. Ferner werde dem Verbraucher das Angebot nicht zeitlich unbeschränkt, sondern limitiert und zeitlich begrenzt auf den Rahmen des gesamten Bestellvorgangs gemacht. Ein durchschnittlicher Bestellvorgang nehme regelmäßig nicht mehr als 15 Minuten in Anspruch. Nach Abschluss des gesamten Bestellvorgangs könne nicht mehr auf das Angebot der Sichtbarkeits-Bundles zu den genannten Preisen zugegriffen werden. Daran ändere auch eine Aktualisierung der Webseite nichts, die allenfalls dazu führe, dass der Bestellvorgang hinausgezögert werde. Auch insofern bleibe das Angebot zeitlich beschränkt bis zum Erhalt der Bestellbestätigung. Darüber hinaus seien Verbraucher an Sonderangebote unter Verwendung von rückwärtslaufenden Uhren in Form von Countdowns gewöhnt. Es handele sich insofern lediglich um werbliche Anpreisungen, die nicht geeignet seien, Druck auf den Verbraucher auszuüben und ihn in der Fähigkeit einzuschränken, eine informierte Entscheidung zu treffen. Daher überschreite das beanstandete Angebot der Beklagten auch nicht die Schwelle der Spürbarkeit für andere Marktteilnehmer.
30 Ferner sei es im elektronischen Geschäftsverkehr durchaus üblich, dass der Verbraucher bei online Bestellungen über mehrere Websites geleitet werde, bis der Bestellvorgang endgültig abgeschlossen sei. Verbrauchern sei es zudem geläufig, dass ihnen vor dem vollständigen Abschluss der Bestellung weitere (Zusatz-)Angebote gemacht würden, die regelmäßig im Zusammenhang mit dem von ihm zu erwerbenden Produkt stünden. So würden auf Hotelbuchungsplattformen regelmäßig Mietwagenangebote oder besondere Aktivitäten am jeweiligen Reiseziel zu besonderen Konditionen angeboten, bevor die Buchung abgeschlossen sei. Aus diesem Grund läge keine aggressive geschäftliche Handlung vor. Vielmehr handele es sich um bloße werbliche Anpreisungen und Übertreibungen, die von den betroffenen Verkehrskreisen auch nur als solche verstanden würden. Für den Verbraucher sei ohne weiteres ersichtlich, dass er sich an diesen Angeboten vorbei klicken könne.
31 Die Klage ist der Beklagten am 14.06.2024 zugestellt worden.
32 A. Die zulässige Klage ist begründet.
33 I. Der Kläger hat gegen die Beklagte gem. §§ 8 Abs. 1 S. 1 und Abs. 3 Nr. 3 UWG Anspruch auf Unterlassung der tenorierten Handlungen.
34 1. Der Kläger ist gemäß § 8 Abs. 3 Nr. 3 UWG klagebefugt. Er ist als qualifizierte Einrichtung im Sinne von § 4 UKlaG in der Liste des Bundesamtes für Justiz eingetragen.
35 2. Es liegen auch unzulässige geschäftliche Handlungen vor.
36 a) Indem die Beklagte im Zusammenhang mit Fernabsatzverträgen zur Lieferung von Waren über das Erlöschen des Widerrufsrechts in Form der aus dem Tenor zu Ziff 1a) ersichtlichen Formulierung informiert, verstößt sie gegen § 5 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Fall 1 und Fall 2 Nr. 7 UWG.
37 Nach § 5 Abs. 2 Fall 1 und Fall 2 Nr. 7 UWG ist eine geschäftliche Handlung irreführend, wenn sie unwahre Angaben enthält oder sonstige zur Täuschung geeignete Angaben über Rechte des Verbrauchers.
38 aa) Die Angabe, dass bei Zustimmung mit der Ausführung des im Fernabsatz geschlossenen Vertrags zur Lieferung von Waren vor Ablauf der Widerrufsfrist das Widerrufsrecht verloren geht, ist unwahr.
39 aaa) Gemäß § 312g Abs. 1 BGB steht dem Verbraucher bei außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen und bei Fernabsatzverträgen ein Widerrufsrecht nach § 355 BGB zu. Dieses konnte jedenfalls bei der Lieferung des dem streitgegenständlichen Vertrag zugrunde liegenden Buches (vgl. Anlage K4) nicht gem. § 356 Abs. 5 BGB erlöschen. Voraussetzung für das Erlöschen des Widerrufsrechts ist nach dieser Vorschrift u.a., dass es sich um Verträge über die Bereitstellung von nicht auf einem körperlichen Datenträger befindliche digitale Inhalte handelt. Digitale Inhalte sind gem. § 327 Abs. 2 Nr. 1 BGB Daten, die in digitaler Form erstellt und bereitgestellt werden. Dies war vorliegend nicht der Fall, es handelt sich um ein gedrucktes Buch.
40 bbb) Es liegt auch kein Fall vor, bei dem eine objektiv unrichtige Angabe sofort durch eine zutreffende Angabe neutralisiert wird und dadurch jedenfalls die erforderliche Täuschungseignung entfällt (Köhler/Bornkamm/Feddersen/Bornkamm/Feddersen, 42. Aufl. 2024, UWG § 5 Rn. 1.54, beck-online; BGH, Urteil vom 6. Oktober 2011 – I ZR 42/10 – Falsche Suchrubrik, Rn. 21, juris). Für eine Auflösung einer unrichtigen Angabe bedurfte es einer im unmittelbaren räumlichen Zusammenhang befindlichen eindeutigen Erklärung. Die Ausführungen in den AGB der Beklagten helfen insoweit schon deswegen nicht weiter, da der durchschnittliche Verbraucher die AGB bestätigt, ohne überhaupt deren Inhalt tatsächlich zur Kenntnis genommen zu haben. Im vorliegenden Fall kann die angegriffene Erklärung aber auch durch einen aufklärenden Hinweis schon deswegen nicht ins Gegenteil verkehrt werden, da die Erklärung eindeutig ist.
41 ccc) Der Unterlassungsantrag ist auch nicht zu weit gefasst, soweit er sich allgemein auf die „Lieferung von Waren“ bezieht. Einerseits nimmt der Antrag die konkrete Verletzungsform aus Anlage K4 in Bezug, welche lediglich die Lieferung eines Buches und damit keinen reinen digitalen Inhalt zum Gegenstand hat. Andererseits sind Waren schon keine digitalen Inhalte. §§ 312 ff. BGB und auch § 356 Abs. 5 BGB basieren auf der Richtlinie 2011/83/EU. Hinsichtlich der Begriffsbestimmung „Waren“ verweist Art. 2 Nr. 3 der Richtlinie 2011/83/EU auf Art. 2 Nr. 5 der Richtlinie (EU) 2019/771, wonach Waren bewegliche körperliche Gegenstände sind. Abzugrenzen hiervon sind digitale Inhalte, welche nach Art. 2 Nr.11 der Richtlinie 2011/83/EU i.V.m. Art. 2 Nr. 6 der Richtlinie (EU) 2019/771 Daten sind, die in digitaler Form erstellt und bereitgestellt werden. Aus diesem Grund ist die Angabe auch nicht insoweit zutreffend, als die Beklagte auch digitale Produkte anbietet. Denn bei diesen handelt es sich eben um keine Waren und es reicht auch nicht, dass die Angabe für einen Teil des Angebots (digitale Inhalte wie eBooks) zutrifft.
42 bb) Die Angabe, dass bei Zustimmung mit der Ausführung des im Fernabsatz geschlossenen Vertrags zur Lieferung von Waren vor Ablauf der Widerrufsfrist das Widerrufsrecht verloren geht, ist aus den unter aaa) dargelegten Gründen auch eine sonstige zur Täuschung geeignete Angabe über die Rechte des Verbrauches aus § 312 ff. BGB. Denn durch die streitgegenständliche Angabe geht der Verbraucher davon aus, dass ihm bei der Lieferung von Waren und im speziellen des streitgegenständlichen Buches kein Widerrufsrecht mehr zusteht, so dass er von der Ausübung seines Widerrufsrechts absehen könnte.
43 b) Indem die Beklagte mit preisreduzierten Angeboten wirbt und dabei das Ende des Angebotszeitraums mit einer rückwärts laufenden Zeitanzeige ankündigt, obwohl das Angebot tatsächlich jedenfalls nicht auf den angezeigten Zeitraum begrenzt ist, sondern nach Ablauf des angezeigten Zeitraums durch Aktualisierung der Webseite nach wie vor zu den preisreduzierten Konditionen erhältlich ist, verstößt sie jedenfalls gegen Nr. 7 des Anhangs zu § 3 Abs. 3 UWG (Tenor zu 1. b)).
44 aa) Stets unzulässig i.S.d. Nr. 7 zum Anhang des § 3 Abs. 3 UWG ist die unwahre Angabe, bestimmte Waren oder Dienstleistungen seien zu bestimmten Bedingungen nur für einen sehr begrenzten Zeitraum verfügbar, um den Verbraucher zu einer sofortigen geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, ohne dass dieser Zeit und Gelegenheit hat, sich auf Grund von Informationen zu entscheiden. Die Situation muss sich demnach derart darstellen, dass der Verbraucher sich veranlasst sehen kann, das Produkt sofort zu kaufen, ohne seine Qualität und Preiswürdigkeit näher zu prüfen und ggf. nach Angeboten von Mitbewerbern Ausschau zu halten (Köhler/Bornkamm/Feddersen/Köhler, 42. Aufl. 2024, UWG Anhang (zu § 3 Abs. 3) Rn. 7.10, beck-online).
45 bb) Diese Voraussetzungen liegen hier vor.
46 aaa) Bei dem angegebenen Zeitraum von 15 Minuten handelt es sich nach Auffassung der Kammer um einen sehr begrenzten Zeitraum, der es dem Verbraucher nicht ermöglicht, das Angebot hinreichend zu prüfen und nach Angeboten anderer zu suchen. Dieser Druck erhöht sich auch deshalb, da das Angebot im Rahmen eines bereits bestehenden Bestellvorgangs erfolgt, der dem Verbraucher eine anderweitige Suche nochmals aufgrund der Sorge erschwert, dass auch der aktuelle Bestellvorgang bei zu langem Zuwarten abgebrochen werden könnte.
47 bbb) Entgegen der Auffassung der Beklagten liegt auch eine unwahre Angabe vor, eine Ware sei nur für einen sehr begrenzten Zeitraum verfügbar. Denn unstreitig ist das Angebot nicht auf die im Angebot angegebenen 15 Minuten begrenzt, vielmehr kann der Zeitraum durch Aktualisieren der Seite verlängert werden. Auch der Umstand, dass das Angebot tatsächlich zeitlich begrenzt ist, die zeitliche Begrenzung sich allerdings anders als angegeben nicht auf den im Countdown angegebenen Zeitraum bezieht, sondern auf den Abschluss des Bestellvorgangs, lässt die Voraussetzung der unwahren Angabe nicht entfallen. Hintergrund der Vorschrift ist die Unterbindung der Ausübung psychologischen Kaufzwangs durch übertriebenes Anlocken. Da der für die geschäftliche Entscheidung maßgebliche Zeitdruck objektiv nicht bestehe, werde dem Verbraucher die Möglichkeit genommen, auf Grund einer zutreffenden Information zu entscheiden (BT-Drs. 16/10145, S. 31). Der maßgebliche Zeitdruck wird allerdings bedeutend erhöht, wenn ein Verbraucher der unzutreffenden Vorstellung unterliegt, er habe nur 15 Minuten Zeit, obwohl er tatsächlich mehr Zeit hat. Wie häufig der Nutzer den Countdown tatsächlich verlängern kann, wird bereits nicht vorgetragen. Nach dem insoweit unstreitigen Vortrag des Klägers war dies jedenfalls zweimal möglich, so dass schon mindestens ein Zeitraum von 45 Minuten zur Verfügung stand, um eine Kaufentscheidung zu treffen. Dieser Zeitraum kann dann allerdings nicht mehr als „sehr begrenzt“ verstanden werden.
48 ccc) Der Verstoß ist auch nicht deshalb zu verneinen, da Verbraucher - wie die Beklagte unter Verweis auf eine Entscheidung des Kammergerichts meint - an Sonderangebote unter Verwendung von rückwärtslaufenden Uhren in Form von Countdowns gewöhnt sind. Denn dieses hatte einerseits nicht über ein Angebot zu entscheiden, was - wie hier - eine unwahre Angabe über die zeitliche Begrenzung zum Inhalt hatte und was andererseits zeitlich sehr begrenzt war. Weder hat die dortige Beklagte über die Länge des Zeitraums des Angebots getäuscht, noch handelte es sich bei dem Zeitraum um einen solchen, der die Käufer unter Druck setzen konnte, denn dort bestand das Angebot mindestens eine Woche. Dass ein unter gewissen Umständen zeitlich begrenztes Angebot unzulässig sein kann, ergibt sich gerade aus der Vorschrift, weshalb der behauptete Umstand der Gewöhnung der Verbraucher schon zu keiner abweichenden Beurteilung führen kann.
49 ddd) Soweit die Beklagte die Spürbarkeit des Nachteils in Abrede stellen will, so übersieht sie, dass geschäftliche Handlungen nach § 3 Abs. 3 UWG stets unzulässig sind (Ohly/Sosnitza/Sosnitza, 8. Aufl. 2023, UWG § 3 Rn. 94, beck-online).
50 c) Indem die Beklagte nach dem Abschluss einer Bestellung durch Anklicken eines Buttons mit der Aufschrift „Jetzt kostenpflichtig bestellen“ auf zwei weitere Webseiten mit Werbung weiterleitet und die Bestätigung, dass die Bestellung erfolgreich war, erst nach zweimaliger Ablehnung der weiteren Angebote anzeigt, verstößt sie jedenfalls gegen § 4a Abs. 1 S. 1, S. 2 Nr. 3, S. 3 UWG (Tenor zu 1. c)).
51 Nach § 4a Abs. 1 S. 1, S. 2 Nr. 3, S. 3 UWG handelt unlauter, wer eine aggressive geschäftliche Handlung vornimmt, die geeignet ist, den Verbraucher zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, die dieser andernfalls nicht getroffen hätte. Eine geschäftliche Handlung ist aggressiv, wenn sie im konkreten Fall unter Berücksichtigung aller Umstände geeignet ist, die Entscheidungsfreiheit des Verbrauchers durch unzulässige Beeinflussung erheblich zu beeinträchtigen. Eine unzulässige Beeinflussung liegt vor, wenn der Unternehmer eine Machtposition gegenüber dem Verbraucher zur Ausübung von Druck, auch ohne Anwendung oder Androhung von körperlicher Gewalt, in einer Weise ausnutzt, die die Fähigkeit des Verbrauchers oder sonstigen Marktteilnehmers zu einer informierten Entscheidung wesentlich einschränkt.
52 aa) Dass der Verbraucher sich generell in einer unterlegenen Position gegenüber dem Unternehmer befindet, da er als wirtschaftlich schwächer und rechtlich weniger erfahren anzusehen ist als sein Vertragspartner, reicht nicht, um von einer Machtposition des Unternehmers zu sprechen. Eine Machtposition ist vielmehr nur, aber auch stets dann anzunehmen, wenn der Unternehmer aus der Sicht der angesprochenen Verbraucher im konkreten Fall in der Lage ist, auf den Verbraucher Druck auszuüben, um ihn zu einer bestimmten geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen. Worauf im Einzelnen diese Machtposition beruht und ob der Unternehmer tatsächlich über die Machtposition verfügt, ist unerheblich (Köhler/Bornkamm/Feddersen/Köhler/Alexander, 42. Aufl. 2024, UWG § 4a Rn. 1.57a, beck-online).
53 Wie die Beklagte zutreffend anführt, ist auch das bloße Anbieten von Vorteilen, insbesondere verkaufsfördernde Maßnahmen nicht ausreichend, um eine Druckausübung zu bejahen. Dies gilt im Regelfall auch dann, wenn die Verkaufsförderungsmaßnahme zeitlich sehr begrenzt ist und der Verbraucher „weder Zeit noch Gelegenheit hat, eine informierte Entscheidung zu treffen“ (Köhler/Bornkamm/Feddersen/Köhler/Alexander, 42. Aufl. 2024, UWG § 4a Rn. 1.60, beck-online).
54 Eine unzulässige Beeinflussung i.S.v. § 4a Abs. 2 S. 2 Nr. 3 UWG kann allerdings darin bestehen, dass ein Unternehmer manipulative Techniken oder Gestaltungen einsetzt, um geschäftliche Entscheidungen in eine bestimmte Richtung zu lenken. Verstärkt diskutiert werden insbesondere sog. „Dark Patterns“, die vor allem im Online-Bereich gegenüber Verbrauchern zu finden sind, z.B. bei der Gestaltung von Benutzeroberflächen, Bestellabläufen, Einwilligungsabfragen usw. (Köhler/Bornkamm/Feddersen/Köhler/Alexander, 42. Aufl. 2024, UWG § 4a Rn. 1.81a, beck-online).
55 Die erforderliche Machtposition des Unternehmers kann sich daraus ergeben, dass dieser über den Ablauf des Entscheidungsprozesses bestimmt und damit in der Lage ist, aufgrund des Einsatzes von verhaltenspsychologischen Erkenntnissen gezielte Verzerrungen im Entscheidungsablauf zu „designen“.
56 Ob die Voraussetzungen von § 4a Abs. 1 S. 2 Nr. 3 UWG erfüllt sind, hängt von der konkreten Ausgestaltung im Einzelfall ab (Köhler/Bornkamm/Feddersen/Köhler/Alexander, 42. Aufl. 2024, UWG § 4a Rn. 1.81a, beck-online). Nach S. 102 der Leitlinien zur UGP-Richtlinie kann insb. ein sog. „Confirmshaming“, bei dem der Verbraucher durch mehrfache emotionale Botschaften („Es tut uns leid, dass Sie gehen“, „Hier sind die Vorteile, die Sie verlieren“) und „visuelle Eingriffe“ (auffällige Bilder, die den Nutzer ermutigen, das Abonnement fortzusetzen, anstatt es zu kündigen) aufgefordert wird, seine Entscheidung zu überdenken, Verstöße gegen Artikel 7 (Irreführende Unterlassungen: § 5a UWG) und Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe d (Verhinderung der Ausübung vertraglicher Rechte wie Kündigung oder Wechsel Geschäftspartner: § 4a Abs. 2 Nr. 4 UWG) der UGP-Richtlinie darstellen.
57 bb) Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze ist nach Dafürhalten der Kammer eine unzulässige Beeinflussung in der Zusammenschau aus konkreter Ausgestaltung der Webseite, der Erforderlichkeit des zweifachen Wegklickens der weiteren Angebote sowie deren konkreten Wortlauts und dem hervorgerufenen Zeitdruck zu sehen.
58 Denn durch die Wahl der Gestaltung des Bestellprozesses, in Form der Überleitung zu zwei weiteren Angeboten und des Zwangs diese beiden Angeboten entweder aktiv auszuwählen oder abzulehnen - zumal unter dem bereits zu lit. b) geschilderten Zeitdruck -, sichert die Beklagte sich gegenüber den Verbrauchern eine Machtposition. Die Verbraucher erhalten nach Anklicken von „Jetzt kostenpflichtig bestellen“ nicht unmittelbar eine Rückmeldung, ob ihre Bestellung angenommen wurde und der Vertrag zustande gekommen ist, sondern werden - wenn sie den Text in kleiner blauer Schrift überhaupt als anklickbaren Button wahrnehmen - auf Webseiten weitergeleitet, welche ihnen sogar eine dahingehende Ungewissheit belässt („ACHTUNG! Klicke nicht auf „zurück“ und schließe diese Seite unter keinen Umständen, um eine doppelte Abbuchung zu vermeiden! STOPP! Fast geschafft!“ in Verbindung mit „75 %“ bzw. „85 % vollständig“). Die Verbraucher werden sodann von der Beklagten gezwungen, hinsichtlich eines weiteren Angebots eine Entscheidung zu treffen und sind dieser damit im Rahmen des Bestellprozesses völlig ausgeliefert. Indem die Beklagte sodann zusätzlich die von den Verbrauchern erzwungene Willenserklärung zur Ablehnung des Angebots in der streitgegenständlichen Art und Weise ausgestaltet (kleine blaue Schrift, der schon nicht als Link erkennbar ist), setzt sie die Verbraucher unter Druck und beeinflusst sie damit unangemessen bei ihrer geschäftlichen Entscheidung.
59 Soweit die Beklagte auf die Entscheidungen des OLG Frankfurt verweist, sind diese auf den vorliegenden Fall schon nicht übertragbar. Denn die Frage, ob eine unzulässige Beeinflussung vorliegt, ist eine solche des konkreten Einzelfalls. Insbesondere können die Umstände, dass neben der eigentlichen Leistung weitere angeboten werden oder dass mehrfach nachgefragt wird, nicht einzeln betrachtet werden. Vielmehr ergibt sich aus der Gesamtschau des Bestellvorgangs und dessen konkreten Ausgestaltung die Unzulässigkeit.
60 d) Soweit der Kläger die geltend gemachten Ansprüche ferner auch auf §§ 5a, 5b Abs. 1 Nr. 5 UWG (Antrag zu Ziff. 1a), § 5 Abs. 1, Abs. 2 Fall 1 und Fall 2 Nr. 2 UWG (Antrag zu Ziff. 1b) und § 3a UWG i.V.m. § 312i Abs. 1 S. 1 Nr. 3 BGB, § 5 Abs. 1 UWG (Antrag zu Ziff. 1c) stützt, so kommt es auf das Vorliegen dieser weiteren Tatbestände schon nicht an. Die Klage ist bereits aufgrund der unter a), b) und c) dargelegten Voraussetzungen begründet.
61 3. Die Wiederholungsgefahr wird durch die Rechtsverletzung indiziert.
62 II. Dem Kläger steht gegen die Beklagte ein Anspruch auf Zahlung von 260,00 € aus § 5 UKlaG i.V.m. § 13 Abs. 3 UWG zu. Die Abmahnung des Klägers war berechtigt. Der Zinsanspruch folgt aus §§ 291, 288 Abs. 1 S. 2 BGB.
63 B. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 S. 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 709 S. 1 und S. 2 ZPO.
64 C. Die Entscheidung über den Streitwert richtet sich nach § 52 Abs. 2 GKG.
Permalink
Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.