AG Tiergarten, 2025-03-11, 253 Ds 22/25

253 Ds 22/25Gericht erster Instanz11.03.2025

Regest

Besitz kinder- und jugendpornografischer Schriften.(Rn.10)

Gesamter Gesetzestext

AG Tiergarten — 253 Ds 22/25 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2025-03-11

Aktenzeichen: 253 Ds 22/25

ECLI: ECLI:DE:AGBETG:2025:0311.253DS22.25.00

Dokumenttyp: Urteil

Normen: § 52 StGB, § 53 StGB, § 56 StGB, § 184b Abs 3 StGB, § 184c Abs 3 StGB

Leitsatz

Besitz kinder- und jugendpornografischer Schriften.(Rn.10)

Orientierungssatz

Werden auf einem Mobiltelefon und einem Notebook fünf kinderpornographische Bilddateien und drei kinder- bzw. jugendpornographische Videodateien gefunden, wobei davon ausgegangen werden konnte, dass der Angeklagte das kindliche Alter der abgebildeten Missbrauchsopfer wenigstens billigend in Kauf genommen hat, so kann eine Gesamtfreiheitsstrafe im Einzelfall von zehn Monaten tat- und schuldangemessen sein.(Rn.10) (Rn.14)

Verfahrensgang

nachgehend KG Berlin 3. Strafsenat, 23. Juni 2025, 3 ORs 28/25, ..., Beschluss

Tenor

Der Angeklagte wird wegen Besitzes kinder- und jugendpornografischer Inhalte in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von

10 (zehn) Monaten

verurteilt, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wird -

Er hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

§§ 184b Abs. 3, 184c Abs. 3, 52, 53, 56 StGB

Gründe

I.

1 Der zum Zeitpunkt der Hauptverhandlung 25-jährige Angeklagte ist ledig und Vater eines Kindes im Alter von fünf Jahren, das bei der Mutter lebt. Der unbestrafte Angeklagte ist als Oberflächenbeschichter tätig.

II.

2 1. Am 22.06.2022 wurde im Rahmen der Vernehmung des Angeklagten bei der Polizei Berlin, LKA 136, Keithstr. 30 in 10787 Berlin das Mobiltelefon Apple iPhone 11 (EAV…) des Angeklagten sichergestellt, auf welchem inkriminierten Dateien, nämlich zwei kinderpornographischen Bilddateien und zwei kinderpornographischen Videodateien mit einer Gesamtspiellänge von 27 Sekunden festgestellt wurden.

3 Die Dateien zeigen – ohne Bezug zu anderen Lebenssachverhalten und in einer den Menschen zum bloßen Objekt geschlechtlicher Begierde degradierenden Weise – ausschließlich weibliche Kinder beim unnatürlichen Posieren unter besonderer Betonung von Geschlechtsteilen sowie weibliche Kinder bei sexuellen Aktivitäten an sich selbst.

4 Der Angeklagte nahm das kindliche Alter der abgebildeten Missbrauchsopfer wenigstens billigend in Kauf.

5 2. Am 06.10.2022 verwahrte der Angeklagte in seiner Wohnung in der A. Str. 20 in B. ein Notebook Asus (EAV1…F) sowie ein Tablet-PC Acer (EAV…K) samt Speicherkarte mit inkriminierten Dateien, nämlich drei kinderpornographischen Bilddateien und 1 jugendpornographischen Bilddateien.

6 Die Dateien zeigen – ohne Bezug zu anderen Lebenssachverhalten und in einer den Menschen zum bloßen Objekt geschlechtlicher Begierde degradierenden Weise – ausschließlich weibliche Kinder und einen männlichen Jugendlichen beim unnatürlichen Posieren unter besonderer Betonung von Geschlechtsteilen sowie weibliche Kinder bei sexuellen Aktivitäten an sich selbst.

7 Der Angeklagte nahm das kindliche und jugendliche Alter der abgebildeten Missbrauchsopfer wenigstens billigend in Kauf.

III.

8 Von den persönlichen Verhältnissen des Angeklagten hat sich das Gericht durch dessen Angaben und durch den in die Hauptverhandlung durch Verlesen eingeführten Bundeszentralregisterauszug vom 28.02.25 Überzeugung verschafft.

9 Der Sachverhalt steht zur Überzeugung des Gerichts nach der geständigen Einlassung des Angeklagten fest. Das Gericht hat keinerlei Anlass zu Zweifeln an diesen Angaben.

IV.

10 Danach hat sich der Angeklagte des Besitzes kinder- und jugendpornografischer Inhalte in zwei Fällen schuldig gemacht, §§ 184b Abs. 3, 184c Abs. 3, 52, 53 StGB schuldig gemacht.

V.

11 Das Gesetz sieht hierfür jeweils eine Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu zehn Jahren vor.

12 Zu Gunsten des Angeklagten waren insbesondere sein Geständnis und seine Unbestraftheit zu werten, zu seinen Lasten war der Weg zu berücksichtigen, auf dem er die Bilder erhalten hat.

13 Das Gericht erachtete danach für die Tat zu 1) eine Freiheitsstrafe von sechs Monaten und für die Tat zu 2) eine solche von acht Monaten für tat- und schuldangemessen.

14 Nach nochmaliger Würdigung aller für und gegen den Angeklagten sprechenden Umstände war daraus eine Gesamtfreiheitsstrafe von zehn Monaten zu bilden.

15 Diese konnte zur Bewährung ausgesetzt werden, denn der Angeklagte hat sich im Rahmen des Umgangsverfahrens mit psychologischer Hilfe mit den Taten auseinandergesetzt und lebt in festen beruflichen Bindungen, so dass davon ausgegangen werden darf, dass er sich allein das Verfahren und die Verurteilung wird zur Warnung dienen lassen, um sich künftig straffrei zu führen.

VI.

16 Die Kostenentscheidung beruht auf § 465 Abs. 1 StPO.

Permalink

Setzen Sie Ihre Recherche in ChatGPT oder Claude fort

Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.