VG Berlin 38. Kammer, 2025-06-10, 38 K 431/23 V

38 K 431/23 VVerwaltungsgericht / Chamber 3810.06.2025

Regest

1. § 25 Abs. 1 S. 1 AufenthG (juris: AufenthG 2004) gewährt nach Anerkennung der Asylberechtigung ein Recht zum Aufenthalt im Bundesgebiet und ggfls. zur Einreise in das Bundesgebiet (Anschluss an OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 14. Mai 2025 – OVG 3 B 15/24–, juris Rn. 18; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 9. Juli 2021 – OVG 3 S 24/21 –, NVwZ-RR 2021, 1076 [1077] Rn. 6).(Rn.23) 2. Für den Übergang der Zuständigkeit zur Ausstellung eines Reiseausweises für Flüchtlinge auf einen anderen Staat (§ 51 Abs. 7 S. 2 AufenthG (juris: AufenthG 2004)) nach der Genfer Flüchtlingskonvention genügt nicht die faktische Anwesenheit in einem Vertragsstaat, erforderlich ist vielmehr die mit Zustimmung des Aufnahmestaats begründete Aufenthaltsverfestigung im Sinne eines rechtmäßigen Aufenthalts (Anschluss an BVerwG, Urteil vom 17. März 2004 – BVerwG 1 C 1/03 – BVerwGE 120, 206 [209], juris Rn. 19 m.w.N.).(Rn.27) (Rn.29) 3. Für die Frage, ob der Beigeladene einen Antrag i.S.d. § 154 Abs. 3 Hs. 1 VwGO gestellt hat, ist eine formale Betrachtung entscheidend; eine auf Klageabweisung zielende Stellungnahme reicht nicht aus.(Rn.41) 4. Ein Verschulden i.S.d. § 154 Abs. 3 Hs. 2 VwGO i.V.m. § 155 Abs. 4 VwGO ist nicht bereits bei einer irrtümlichen Rechtsanwendung anzunehmen; erforderlich ist vielmehr, dass weitere Umstände hinzutreten, dem Beigeladen mithin ein vorprozessuales oder prozessuales Fehlverhalten vorzuwerfen ist.(Rn.41) 5. Der Umstand, dass die Visumerteilung allein daran gescheitert ist, dass der Beigeladene die nach § 31 AufenthV erforderliche Zustimmung nicht erteilt hat, wirkt sich kostenrechtlich nicht aus, da es an einer entsprechenden Anknüpfung an diese Erwägung in der Verwaltungsgerichtsordnung oder der Aufenthaltsverordnung fehlt; sie ist vielmehr Folge der in § 31 AufenthV Ausdruckfindenden gesetzlichen Konzeption des Visumsrechts und der Gestaltung des § 154 Abs. 3 VwGO im Vergleich zu entsprechenden Regelungen in der Zivilprozessordnung.(Rn.42)

Gesamter Gesetzestext

VG Berlin 38. Kammer — 38 K 431/23 V — Urteil

Entscheidungsdatum: 2025-06-10

Aktenzeichen: 38 K 431/23 V

ECLI: ECLI:DE:VGBE:2025:0610.38K431.23V.00

Dokumenttyp: Urteil

Normen: § 25 Abs 1 S 1 AufenthG 2004, § 25 Abs 2 S 1 Alt 1 AufenthG 2004, § 51 Abs 1 Nr 1 AufenthG 2004, § 51 Abs 7 S 2 AufenthG 2004, § 154 Abs 3 VwGO ... mehr

Leitsatz

  1. § 25 Abs. 1 S. 1 AufenthG (juris: AufenthG 2004) gewährt nach Anerkennung der Asylberechtigung ein Recht zum Aufenthalt im Bundesgebiet und ggfls. zur Einreise in das Bundesgebiet (Anschluss an OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 14. Mai 2025 – OVG 3 B 15/24–, juris Rn. 18; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 9. Juli 2021 – OVG 3 S 24/21 –, NVwZ-RR 2021, 1076 [1077] Rn. 6).(Rn.23)

  2. Für den Übergang der Zuständigkeit zur Ausstellung eines Reiseausweises für Flüchtlinge auf einen anderen Staat (§ 51 Abs. 7 S. 2 AufenthG (juris: AufenthG 2004)) nach der Genfer Flüchtlingskonvention genügt nicht die faktische Anwesenheit in einem Vertragsstaat, erforderlich ist vielmehr die mit Zustimmung des Aufnahmestaats begründete Aufenthaltsverfestigung im Sinne eines rechtmäßigen Aufenthalts (Anschluss an BVerwG, Urteil vom 17. März 2004 – BVerwG 1 C 1/03 – BVerwGE 120, 206 [209], juris Rn. 19 m.w.N.).(Rn.27) (Rn.29)

  3. Für die Frage, ob der Beigeladene einen Antrag i.S.d. § 154 Abs. 3 Hs. 1 VwGO gestellt hat, ist eine formale Betrachtung entscheidend; eine auf Klageabweisung zielende Stellungnahme reicht nicht aus.(Rn.41)

  4. Ein Verschulden i.S.d. § 154 Abs. 3 Hs. 2 VwGO i.V.m. § 155 Abs. 4 VwGO ist nicht bereits bei einer irrtümlichen Rechtsanwendung anzunehmen; erforderlich ist vielmehr, dass weitere Umstände hinzutreten, dem Beigeladen mithin ein vorprozessuales oder prozessuales Fehlverhalten vorzuwerfen ist.(Rn.41)

  5. Der Umstand, dass die Visumerteilung allein daran gescheitert ist, dass der Beigeladene die nach § 31 AufenthV erforderliche Zustimmung nicht erteilt hat, wirkt sich kostenrechtlich nicht aus, da es an einer entsprechenden Anknüpfung an diese Erwägung in der Verwaltungsgerichtsordnung oder der Aufenthaltsverordnung fehlt; sie ist vielmehr Folge der in § 31 AufenthV Ausdruckfindenden gesetzlichen Konzeption des Visumsrechts und der Gestaltung des § 154 Abs. 3 VwGO im Vergleich zu entsprechenden Regelungen in der Zivilprozessordnung.(Rn.42)

Setzen Sie Ihre Recherche in ChatGPT oder Claude fort

Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.