LG Berlin II 27. Zivilkammer, 2025-09-16, 27 O 135/25

27 O 135/25Kantonsgericht16.09.2025

Regest

Zur äußerungsrechtlichen Unzulässigkeit der mehrdeutigen und unzutreffenden Wiedergabe eines Redebeitrags und einer der Berichterstattung vorgelagerten Kommunikation zwischen Medium und Betroffenem.(Rn.38) (Rn.39) (Rn.40)

Gesamter Gesetzestext

LG Berlin II 27. Zivilkammer — 27 O 135/25 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2025-09-16

Aktenzeichen: 27 O 135/25

ECLI: ECLI:DE:LGBE2:2025:0916.27O135.25.00

Dokumenttyp: Urteil

Normen: Art 1 Abs 1 GG, Art 2 Abs 1 GG, Art 5 Abs 1 GG, Art 8 Abs 1 MRK, Art 10 Abs 1 MRK ... mehr

Leitsatz

Zur äußerungsrechtlichen Unzulässigkeit der mehrdeutigen und unzutreffenden Wiedergabe eines Redebeitrags und einer der Berichterstattung vorgelagerten Kommunikation zwischen Medium und Betroffenem.(Rn.38) (Rn.39) (Rn.40)

Orientierungssatz

  1. Aufgrund der Eigenart des Persönlichkeitsrechts als Rahmenrecht muss seine Reichweite durch Abwägung der widerstreitenden grundrechtlich geschützten Belange bestimmt werden. Das sind namentlich das Recht auf den Schutz der Persönlichkeit aus Art. 2 Abs. 1, Art. 1 Abs. 1 GG, Art. 8 Abs. 1 EMRK gegenüber der Meinungs- und Pressefreiheit aus Art. 5 Abs. 1 GG, Art. 10 Abs. 1 EMRK.(Rn.24)

  2. Die Einstufung der Äußerung als Tatsachenbehauptung oder Meinungsäußerung ist entscheidend für die Abwägung, da die Meinungs- und Pressefreiheit bei Meinungsäußerungen stärker geschützt ist. Denn Tatsachenbehauptungen sind auf ihre Richtigkeit überprüfbar, Meinungsäußerungen nicht. Enthält eine Äußerung Tatsachen und Meinungen, wird sie als Meinung geschützt, wenn die Trennung den Sinn der Äußerung aufheben würde.(Rn.25) (Rn.26)

  3. Bei Tatsachenbehauptungen wiegt der Wahrheitsgehalt. Unwahre Tatsachenbehauptungen genießen keinen Schutz durch die Meinungsfreiheit (Festhaltung LG Berlin II, Urteil vom 6. Mai 2025 - 27 O 303/23). Die Äußerung eines Medienunternehmens, welche eine unwahre Tatsachenbehauptung enthält, begründet einen Unterlassungsanspruch.(Rn.28) (Rn.40) (Rn.41) (Rn.43)

  4. Auch eine wahre Tatsachenberichterstattung kann unzulässig sein, wenn sie bewusst unvollständig ist und wesentliche Tatsachen verschweigt, die für die Bewertung relevant sind. So ist jedenfalls eine bewusst unvollständige Berichterstattung rechtlich wie eine unwahre Tatsachenbehauptung zu behandeln, wenn beim unbefangenen Durchschnittsleser ein falscher Eindruck entstehen kann (Anschluss BGH, Urteil vom 22. November 2005 - VI ZR 204/04).(Rn.29)

  5. Mehrdeutige Äußerungen können zu einem Unterlassungsanspruch gegenüber dem Medienunternehmen führen, wenn eine Deutungsvariante das Persönlichkeitsrecht verletzt, weil sie derart falsch verstanden werden kann, dass sich eine unwahre Tatsachenbehauptung daraus ergibt.(Rn.32) (Rn.36) (Rn.38) (Rn.39)

  6. Das allgemeine Persönlichkeitsrecht umfasst das Recht am eigenen Wort und schützt auch vor unrichtigen oder entstellten Wiedergaben, denn Zitate haben die Überzeugungskraft von Tatsachen und können den Zitierten als Zeugen gegen sich selbst ins Feld führen (Anschluss BGH, Urteil vom 21. Juni 2011 - VI ZR 262/09).(Rn.33)

Tenor

  1. Der Beklagten wird es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung fälligen Ordnungsgeldes bis zu EUR 250.000, ersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs Monaten oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Wiederholungsfall Ordnungshaft bis zu zwei Jahren, letztere zu vollziehen an der Geschäftsführung, untersagt, in Bezug auf den Kläger zu behaupten und/oder zu verbreiten:

Am Nachmittag tritt ... nach vorn. …

Der Verfassungsrechtler spricht über Briefwahlen, es geht um Prozesse, um das Wahlgeheimnis, um seine Bedenken in Bezug auf junge WählerInnen türkischer Herkunft, die sich keine unabhängige Meinung bilden könnten. Auf ...-Fragen hin bestätigt er diesen Satz später .“

wenn dies geschieht, wie in dem Artikel vom ... mit dem Titel „Geheimplan gegen Deutschland“, abrufbar unter der URL:..., Anlage K 1.

  1. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

  2. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 11.000,00 € vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

1 Die Parteien streiten über die Zulässigkeit einer Wortberichterstattung betreffend den Kläger durch die Beklagte.

2 Der Kläger ist Rechtsanwalt mit Schwerpunkt im Staats- und Verfassungsrecht. Die Beklagte ist ein Medienunternehmen und verantwortlich für die Webseite www.....

3 Am ... fand im ... am ... in ... eine Veranstaltung statt, zu der unter anderem ...-Politiker, Mitglieder der ...-Bewegung, Mitglieder der ...-union und verschiedene Unternehmer eingeladen waren. Der Kläger war Teilnehmer dieser Veranstaltung und hielt dort einen Vortrag.

4 Mit E-Mail vom 07.01.2024 wandte sich die Beklagte an den Kläger und stellte verschiedene Fragen zu dessen Teilnahme an der vorgenannten Veranstaltung und zu dessen Vortrag. Die Beklagte schrieb unter anderem:

5Sie hielten ebenfalls einen Vortrag, in dem Sie die Briefwahl bei Jungwählern mit türkischer Herkunft problematisierten. Sie unterstützten einen Vorschlag aus dem Publikum, vor kommenden Wahlen ein Musterschreiben zu entwickeln, um die Rechtmäßigkeit der Wahlen anzuzweifeln.“

6 Daraufhin gab der Kläger mit E-Mail vom 09.01.2024 eine Stellungnahme ab. Darin heißt es unter anderem wörtlich:

7Die Behauptung, ich hätte in einem Vortrag die „Briefwahl bei Jungwählern mit türkischer Herkunft problematisiert“, ist jedenfalls stark verzerrend. In dem Vortrag ging es über den sehr hohen Briefwähleranteil bei der Bundestagswahl 2021 und die verfassungsrechtlichen Probleme der (im Grundgesetz gar nicht vorgesehenen) Briefwahl, speziell im Lichte der drei hierzu ergangenen Urteile des Bundesverfassungsgerichts, wobei dessen letztes Urteil aus dem Jahr 2009 das wichtigste ist.

8 In diesem Zusammenhang habe ich – wohl eher am Rande und in einem Nebensatz – möglicherweise sinngemäß darauf hingewiesen, daß eine Jungwählerin türkischer Herkunft (hier lohnt sich einmal das „gendern“!), die zu Hause in der Küche unter Aufsicht ihres Vaters und mehrerer Brüder ihren Wahlzettel ankreuzt, dabei möglicherweise und in bestimmten Einzelfällen faktisch nicht denjenigen Freiheitsgrad genießt, den die Verfassung beim Wahlakt eigentlich voraussetzt. Über Dinge, die im Zusammenhang auch mit meiner rechtsanwaltlichen Tätigkeit stehen, könnte ich im übrigen von vornherein keine Auskünfte geben.

9 Die Beklagte veröffentlichte am ... auf der Webseite www.... einen Artikel mit dem Titel „Neue Rechte - Geheimplan gegen Deutschland “. Darin berichtete die Beklagte über die Veranstaltung am ... im .... Die Teilnehmer hätten dort die „Vertreibung von Millionen von Menschen aus Deutschland “ geplant.

10 In dem Artikel heißt es unter anderem:

11Am Nachmittag tritt ... nach vorn. …

12 Der Verfassungsrechtler spricht über Briefwahlen, es geht um Prozesse, um das Wahlgeheimnis, um seine Bedenken in Bezug auf junge WählerInnen türkischer Herkunft, die sich keine unabhängige Meinung bilden könnten. Auf ...-Fragen hin bestätigt er diesen Satz später.

13 Der Kläger ließ die Beklagte wegen der vorgenannten Äußerung wiederholt erfolglos abmahnen.

14 Er beantragt,

15 der Beklagten es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung fälligen Ordnungsgeldes bis zu EUR 250.000, ersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs Monaten oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Wiederholungsfall Ordnungshaft bis zu zwei Jahren, zu untersagen, in Bezug auf ihn zu behaupten und/oder zu verbreiten:

16 "Am Nachmittag tritt ... nach vorn. …

17 Der Verfassungsrechtler spricht über Briefwahlen, es geht um Prozesse, um das Wahlgeheimnis, um seine Bedenken in Bezug auf junge WählerInnen türkischer Herkunft, die sich keine unabhängige Meinung bilden könnten. Auf ...-Fragen hin bestätigt er diesen Satz später ."

18 wenn dies geschieht, wie in dem Artikel vom ... mit dem Titel „Geheimplan gegen Deutschland“, abrufbar unter der URL: ..., Anlage K 1.

19 Die Beklagte beantragt,

20 die Klage abzuweisen.

21 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf sämtliche zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie die Sitzungsniederschrift vom 16. September 2025 verwiesen.

Entscheidungsgründe

22 Die Klage ist begründet, wobei die Kammer den Klageantrag unter Ausrichtung am erkennbaren Rechtsschutzanliegen des Klägers dahingehend ausgelegt hat, dass eine etwaige Ordnungshaft an der Geschäftsführung der Beklagten zu vollziehen ist (vgl. BVerfG, Beschluss vom 25.01.2014 - 1 BvR 1126/11, NJW 2024, 991 Rn. 23; BGH, Beschluss vom 12. Januar 2012 - I ZB 43/11, GRUR 2012, 541, Rn. 7).

23 I. Der Kläger hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Unterlassung der streitgegenständlichen Wortberichterstattung aus § 1004 Abs. 1 Satz 2 BGB analog, § 823 Abs. 1 BGB i. V. m. Art. 2 Abs. 1, Art. 1 Abs. 1 GG.

24 1. Ob eine Persönlichkeitsrechtsverletzung vorliegt, ist aufgrund einer Abwägung des Rechts des Klägers auf Schutz seiner Persönlichkeit aus Art. 2 Abs.1, Art. 1 Abs.1 GG, Art. 8 Abs. 1 EMRK mit der in Art. 5 Abs. 1 GG, Art. 10 Abs.1 EMRK verankerten Meinungs- und Pressefreiheit der Beklagten zu entscheiden. Denn wegen der Eigenart des Persönlichkeitsrechts als ein Rahmenrecht liegt seine Reichweite nicht absolut fest, sondern muss erst durch eine Abwägung der widerstreitenden grundrechtlich geschützten Belange bestimmt werden, bei der die besonderen Umstände des Einzelfalls sowie die betroffenen Grundrechte und Gewährleistungen der Europäischen Menschenrechtskonvention interpretationsleitend zu berücksichtigen sind. Der Eingriff in das Persönlichkeitsrecht ist nur dann rechtswidrig, wenn das Schutzinteresse des Betroffenen die schutzwürdigen Belange der anderen Seite überwiegt (st. Rspr., vgl. nur BGH, Urteil vom 26.01.2021 – VI ZR 437/19, NJOZ 2021, 1360 Rn. 20 m.w.N).

25 a. Welche Maßstäbe für diese Abwägung gelten, hängt grundsätzlich vom Aussagegehalt der Äußerung ab, also von deren Einstufung als Tatsachenbehauptung oder Meinungsäußerung. Diese Unterscheidung ist deshalb grundsätzlich geboten, weil der Schutz der Meinungsfreiheit aus Art. 5 GG, Art. 10 EMRK bei Meinungsäußerungen regelmäßig stärker ausgeprägt ist als bei Tatsachenbehauptungen.

26 aa. Tatsachenbehauptungen sind durch die objektive Beziehung zwischen Äußerung und Wirklichkeit charakterisiert. Demgegenüber werden Werturteile und Meinungsäußerungen durch die subjektive Beziehung des sich Äußernden zum Inhalt seiner Aussage geprägt. Wesentlich für die Einstufung als Tatsachenbehauptung ist, ob die Aussage einer Überprüfung auf ihre Richtigkeit mit Mitteln des Beweises zugänglich ist. Dies scheidet bei Werturteilen und Meinungsäußerungen aus, weil sie durch das Element der Stellungnahme und des Dafürhaltens gekennzeichnet sind und sich deshalb nicht als wahr oder unwahr erweisen lassen. Sofern eine Äußerung, in der sich Tatsachen und Meinungen vermengen, durch die Elemente der Stellungnahme, des Dafürhaltens oder Meinens geprägt ist, wird sie als Meinung von dem Grundrecht aus Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG, Art. 10 EMRK geschützt. Das gilt insbesondere dann, wenn eine Trennung der wertenden und der tatsächlichen Gehalte den Sinn der Äußerung aufhöbe oder verfälschte. Würde in einem solchen Fall das tatsächliche Element als ausschlaggebend angesehen, so könnte der grundrechtliche Schutz der Meinungsfreiheit wesentlich verkürzt werden (Kammer, Urteil vom 06.05.2025 – 27 O 303/23, GRUR-RS 2025, 10566 Rn. 23).

27 Meinungsäußerungen sind – von Ausnahmekonstellationen abgesehen – grundsätzlich zulässig, sofern sie nicht mangels jeglicher Anknüpfungstatsache willkürlich „aus der Luft gegriffen“ sind (st. Rspr., vgl. nur BVerfG, Beschluss vom 09.11.2022 – 1 BvR 523/21, NJW 2023, 510, Rn. 20; Kammer, Urteil vom 20.02.2025 – 27 S 1/24, GRUR-RS 2025, 4564, Rn. 19 m.w.N.; Urteil vom 06.05.2025 – 27 O 303/23, GRUR-RS 2025, 10566 Rn. 35). Dabei ist es grundsätzlich ausreichend, wenn die Bewertung auf objektive Anknüpfungstatsachen zurückgeführt werden kann, genannt sein müssen diese nicht. Soweit tatsächliche Elemente Bestandteil einer Meinungsäußerung sind, sind unrichtige Informationen zwar nicht von vornherein dem Schutz des Grundrechts entzogen. Sie können aber regelmäßig keinen Vorrang vor den kollidierenden Rechtsgütern Dritter beanspruchen. Daher fällt im Rahmen von Unterlassungsklagen bei Äußerungen, in denen sich wertende und tatsächliche Elemente in der Weise vermengen, dass die Äußerung insgesamt als Werturteil anzusehen ist, bei der Abwägung zwischen den widerstreitenden Interessen der Wahrheitsgehalt der tatsächlichen Bestandteile ins Gewicht. Enthält die Meinungsäußerung einen erwiesen falschen oder bewusst unwahren Tatsachenkern, so tritt das Grundrecht der Meinungsfreiheit regelmäßig hinter den Schutzinteressen des von der Äußerung Betroffenen zurück. Denn an der Aufrechterhaltung und Weiterverbreitung herabsetzender Tatsachenbehauptungen, die unwahr sind, besteht unter dem Gesichtspunkt der Meinungsfreiheit – wie oben bereits erläutert – kein schützenswertes Interesse (vgl. zu allem BVerfG, Beschluss vom 09.11.2022 – 1 BvR 523/21, NJW 2023 510 Rn. 28; Kammer, Urteil vom 15.10.2024 – 27 O 236/24 eV, GRUR-RS 2024, 28631 Rn. 19 ff. m.w.N.; Beschluss vom 29.01.2025 – 27 O 15/25 eV, GRUR-RS 2025, 639 Rn. 7 m.w.N.).

28 Bei Tatsachenbehauptungen hingegen fällt bei der Abwägung zwischen den widerstreitenden Interessen ihr Wahrheitsgehalt ins Gewicht. Denn an der Aufrechterhaltung und Weiterverbreitung herabsetzender Tatsachenbehauptungen, die unwahr sind, besteht unter dem Gesichtspunkt der Meinungsfreiheit kein schützenswertes Interesse. Wahre Tatsachenbehauptungen müssen dagegen in der Regel hingenommen werden, auch wenn sie nachteilig für den Betroffenen sind (Kammer, Urteil vom 06.05.2025 – 27 O 303/23, GRUR-RS 2025, 10566 Rn. 22).

29 bb. Dabei kann eine – bei isolierter Betrachtung – wahre Tatsachenberichterstattung unzulässig sein, wenn sie bewusst unvollständig ist. Wenn nämlich Tatsachen mitgeteilt werden, aus denen erkennbar Schlussfolgerungen gezogen werden sollen, so dürfen dabei keine wesentlichen Tatsachen verschwiegen werden, die dem Vorgang ein anderes Gewicht geben könnten und deren Kenntnis für die Bewertung unerlässlich ist. Liegt es nahe, aus mehreren unstreitigen Tatsachen eine bestimmte – ehrverletzende – Schlussfolgerung zu ziehen, so ist jedenfalls eine bewusst unvollständige Berichterstattung rechtlich wie eine unwahre Tatsachenbehauptung zu behandeln, wenn die Schlussfolgerung bei Mitteilung der verschwiegenen Tatsache weniger naheliegend erscheint und deshalb durch das Verschweigen dieser Tatsache beim unbefangenen Durchschnittsleser ein falscher Eindruck entstehen kann (st. Rspr., vgl. nur BGH, Urteil vom 22.11.2005 – VI ZR 204/04, juris Rn. 18 f. m.w.N.; Kammer, Urteil vom 17.06.2025 – 27 O 165/25 eV, GRUR-RS 2025, 14474 Rn. 32).

30 Insoweit gelten für die Vollständigkeit einer solchen Berichterstattung die gleichen Grundsätze wie für die Verdachtsberichterstattung. Auch hier ist nämlich eine vollständige Berichterstattung erforderlich, so dass dem Leser auch die entlastenden Umstände mitgeteilt werden müssen. So darf bei einem Bericht, der sich mit einer namentlich genannten Person besonders beschäftigt, die Kürzung des mitgeteilten Sachverhalts nicht so weit gehen, dass der Zuschauer oder Leser ein nach der negativen Seite entstelltes Bild dieser Person erhält, weil ihm nur einseitige Ausschnitte mitgeteilt werden (BGH a. a. O. Rn. 19 m. w. N.).

31 cc. Bei alledem ist die zutreffende Sinndeutung einer Äußerung unabdingbare Voraussetzung für die richtige rechtliche Würdigung ihres Aussagegehalts. Ziel der Deutung ist stets, den objektiven Sinngehalt zu ermitteln. Dabei ist weder die subjektive Absicht des sich Äußernden maßgeblich noch das subjektive Verständnis des Betroffenen, sondern das Verständnis eines unvoreingenommenen und verständigen Publikums. Ausgehend vom Wortlaut – der allerdings den Sinn nicht abschließend festlegen kann – und dem allgemeinen Sprachgebrauch sind bei der Deutung der sprachliche Kontext, in dem die umstrittene Äußerung steht, und die Begleitumstände, unter denen sie fällt, zu berücksichtigen, soweit diese für das Publikum erkennbar sind. Zur Erfassung des vollständigen Aussagegehalts muss die beanstandete Äußerung stets in dem Gesamtzusammenhang beurteilt werden, in dem sie gefallen ist. Sie darf nicht aus dem sie betreffenden Kontext herausgelöst einer rein isolierten Betrachtung zugeführt werden. Fernliegende Deutungen sind auszuschließen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 11. April 2024 – 1 BvR 2290/23, NJW 2024, 1868, Rn. 30 m.w.N.).

32 Ist eine Äußerung mehrdeutig, kann ein Unterlassungsantrag nicht bereits wegen dieser Mehrdeutigkeit abgelehnt werden und ist daher schon dann begründet, wenn eine von mehreren ernsthaft in Betracht kommenden Deutungsvarianten eine Verletzung des Persönlichkeitsrechts bewirkt. Vom Äußernden kann verlangt werden, sich künftig klar und deutlich auszudrücken (vgl. BVerfG, Beschluss vom 25.10.2005 – 1 BvR 1696/98, NJW 2006, 207).

33 dd. Das allgemeine Persönlichkeitsrecht umfasst auch das Recht am eigenen Wort und schützt den Einzelnen davor, dass ihm Äußerungen zugeschrieben werden, die er nicht getan hat und die seine Privatsphäre oder den von ihm definierten sozialen Geltungsanspruch beeinträchtigen. Der grundrechtliche Schutz wirkt dabei nicht nur gegenüber Fehlzitaten, sondern auch gegenüber unrichtigen oder entstellten Wiedergaben einer Äußerung. Der Schutz findet seinen Grund darin, dass mit dem Zitat nicht eine subjektive Meinung des Kritikers zur Diskussion gestellt, sondern eine objektive Tatsache über den Kritisierten behauptet wird. Deswegen ist das Zitat, das als Beleg für Kritik verwendet wird, eine besonders scharfe Waffe im Meinungskampf. Gegenüber der erkennbaren Meinungsäußerung kommt ihm die Überzeugungs- und Beweiskraft des Faktums zu. Der Kritisierte wird sozusagen als Zeuge gegen sich selbst ins Feld geführt (st. Rspr, vgl. nur BGH, Urteil vom 21.06.2011 - VI ZR 262/09, GRUR-RR 2012, 83, 84 Rn. 11 m.w.N.; Kammer, Urteil vom 08.07.2025 - 27 O 198/25 eV, GRUR-RS 2025, 16643, Rn. 26 m.w.N.).

34 Von einer unrichtigen Wiedergabe einer Äußerung ist bereits dann auszugehen, wenn der Eindruck erweckt wird, der Zitierte habe sich eindeutig in einem bestimmten Sinne geäußert, obwohl seine Aussage mehrere Interpretationen zulässt und der Zitierende nicht kenntlich macht, dass es sich um seine Interpretation einer mehrdeutigen Aussage handelt. Maßgebend für die Feststellung der Frage, ob eine Äußerung zutreffend wiedergegeben wurde oder nicht, ist dabei nicht das vertretbare Verständnis eines Durchschnittslesers oder Durchschnittshörers, sondern das, was der Zitierte gemessen an seiner Wortwahl, dem Kontext seiner Gedankenführung und dem darin erkennbar gemachten Anliegen zum Ausdruck gebracht hat. Denn andernfalls würde dem Zitierten die Entscheidung über sein eigenes Wort weitgehend genommen und durch eine mögliche Beurteilung Dritter ersetzt, in der seine Äußerung eine andere Färbung oder Tendenz erhalten kann, als der Zitierte sie zum Ausdruck gebracht hat. Dementsprechend ist eine Beeinträchtigung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts zu bejahen, wenn die Wiedergabe einer mehrdeutigen Äußerung zwar einer aus Sicht des Durchschnittsadressaten vertretbaren Deutung folgt, aber auch ein anderes Verständnis möglich ist, dass die Rechte des Zitierten besser wahrt, und der Zitierende seiner Aussage keinen Interpretationsvorbehalt beifügt (vgl. BGH, Urteil vom 21.06.2011, a.a.O. Rn. 12 m.w.N.; Kammer, a.a.O.).

35 b. Gemessen an diesen Grundsätzen fällt die Abwägung zwischen den widerstreitenden Interessen hinsichtlich beider hier streitgegenständlichen Äußerungen zu Gunsten des Klägers aus.

36 aa. Der erste Satz der streitgegenständlichen Äußerung "Der Verfassungsrechtler spricht über Briefwahlen, es geht um Prozesse, um das Wahlgeheimnis, um seine Bedenken in Bezug auf junge WählerInnen türkischer Herkunft, die sich keine unabhängige Meinung bilden könnten " stellt sich als unwahre Tatsachenbehauptung, jedenfalls aber als Meinungsäußerung ohne hinreichende Anknüpfungstatsachen dar.

37 Dabei kann dahinstehen, ob die Äußerung so zu verstehen ist, der Kläger habe auf der streitgegenständlichen Veranstaltung nur über einzelne Wählerinnen türkischer Herkunft und darüber gesprochen, dass diese sich keine unabhängige Meinung bilden könnten. Ebenso kann offenbleiben, ob dem Satzteil "spricht über Briefwahlen, es geht um ... " die Bedeutung beizumessen ist, der Kläger habe sich ausschließlich im Hinblick auf den Meinungsbildungsprozess von jungen Wählerinnen türkischer Herkunft im Zusammenhang mit der Briefwahl geäußert.

38 Die streitgegenständliche Äußerung ist aus der äußerungsrechtlich allein maßgeblichen Sicht des verständigen Durchschnittslesers jedenfalls mehrdeutig. Sie kann auch so verstanden werden, der Kläger habe gesagt, alle Wählerinnen türkischer Herkunft könnten sich grundsätzlich keine unabhängige (politische) Meinung bilden. Denn der Relativsatz*(“die sich keine unabhängige Meinung bilden könnten* ") bezieht sich auf das unmittelbar davorstehende Substantiv (“junge Wählerinnen türkischer Herkunft “). Die gewählte Formulierung kann aus der Sicht des Durchschnittslesers als appositiver Relativsatz verstanden werden, der dem Leser Zusatzinformationen über sämtliche Mitglieder der in Bezug genommenen Gruppe (“junge Wählerinnen türkischer Herkunft “) verschafft. Ein der Beklagten günstigeres Textverständnis folgt nicht daraus, dass es sich bei der streitgegenständlichen Äußerung womöglich um eine Zusammenfassung längerer Ausführungen des Klägers handelt. Denn mangels Zufügung eines zur Wahrung des Gebots der Zitattreue erforderlichen Interpretationsvorbehalts ist zum einen schon nicht erkennbar, dass die Beklagte die Ausführungen des Klägers im hier streitgegenständlichen Umfang zusammengefasst und bewertet hat (vgl. BGH, Urteil vom 21.06.2011, a.a.O.). Zum andern bliebe selbst in diesem Fall Teil einer entsprechenden Zusammenfassung die Aussage, der Kläger habe in seinem Vortrag unter anderem über „junge Wählerinnen türkischer Herkunft, die sich keine unabhängige Meinung bilden könnten “ gesprochen. Diese Aussage aber ist unwahr:

39 Zwischen den Parteien ist unstreitig geblieben, dass eine solche Aussage im Vortrag des Klägers nicht gefallen ist. Die Beklagte trägt selbst vor, sie behaupte nicht, der Kläger habe in ... grundsätzlich die Fähigkeit von Wählerinnen türkischer Herkunft in Abrede gestellt, sich eine politische Meinung zu bilden. Damit aber handelt es sich bei der gegenteiligen Äußerung entweder um eine unwahre Tatsachenbehauptung oder um eine Meinungsäußerung, die „willkürlich aus der Luft gegriffen“ ist. In beiden Fällen ist das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Klägers durch die Berichterstattung der Beklagten verletzt (st. Rspr., vgl. nur BVerfG, Beschluss vom 09.11.2022 - 1 BvR 532/21, NJW 2023, 510 Rn. 28 m.w.N.).

40 bb. Auch bei dem zweiten Teil der streitgegenständlichen Äußerung „Auf ...-Fragen hin bestätigt er diesen Satz später “ handelt es sich um eine unwahre Tatsachenbehauptung, die von der Beklagten zu unterlassen ist.

41 Der Kläger hat in seiner Stellungnahme vom 09.01.2024 „diesen Satz “ schon deshalb nicht „bestätigt “, weil ihm „dieser Satz “ in der Anfrage der Beklagten vom 07.01.2024 gar nicht vorgehalten oder zur Stellungnahme vorgelegt worden ist. Einen Satz, den der Kläger nicht kennt, kann er nicht bestätigen. Selbst wenn ihn die Beklagte wegen „dieses Satzes“ angefragt hätte, würde es an einer „Bestätigung“ durch den Kläger fehlen. Die Bestätigung einer Anfrage ist durch die Kundgabe der einschränkungslosen Billigung oder Zustimmung gekennzeichnet. An einer solchen fehlt es, da der Kläger die von der Beklagten in ihrer Berichterstattung bereits unzutreffend wiedergegebene Anfrage nicht einschränkungslos mit einem „ja“ oder einer entsprechenden Äußerung der Zustimmung oder Billigung, sondern im Wesentlichen mit einem Dementi beantwortet hat.

42 Davon ausgehend verstößt das gegenteilige „Framing“ der Beklagten auch insoweit in persönlichkeitsrechtsverletzender Weise gegen die Grundsätze journalistischer Sorgfalt, weil es die im Vorfeld der Berichterstattung geführte Kommunikation zwischen den Parteien nicht nur unzutreffend wiedergibt, sondern gleichzeitig gegen das äußerungsrechtliche Gebot der Zitiertreue verstößt (vgl. Kammer, Urteil vom 08.07.2025, a.a.O., Rn. 26 m.w.N.).

43 Selbst die vom Wortlaut der Berichterstattung nicht mehr gedeckte Sinndeutung, der Kläger habe mit seiner Stellungnahme „diesen Satz " lediglich sinngemäß und dem Inhalt nach bestätigt, rechtfertigt keine der Beklagten günstigere Beurteilung. Denn der Kläger hat in seiner Stellungnahme gerade nicht bestätigt, er sei der Auffassung oder habe auf der streitgegenständlichen Veranstaltung die Aussage getroffen, junge Wählerinnen türkischer Herkunft könnten sich grundsätzlich keine eigene politische Meinung bilden. Der Wahrheitsgehalt seiner Stellungnahme vom 09.01.2024 kann dabei dahinstehen, da es für die hier maßgebliche Frage der angeblichen „Bestätigung“ äußerungsrechtlich nicht darauf ankommt, wie sich der Kläger in seinem Vortrag auf der streitgegenständlichen Veranstaltung, sondern ausschließlich darauf, wie er sich auf die journalistische Anfrage der Beklagten in seiner Stellungnahme vom 09.01.2024 geäußert hat. Allerdings scheidet ein der Beklagten äußerungsrechtlich günstiges Textverständnis auch hier schon deshalb aus, weil es auch insoweit an der Hinzufügung des erforderlichen Interpretationsvorbehaltes in der Berichterstattung fehlt (vgl. BGH, Urteil vom 21.06.2011, a.a.O.).

44 2. Die Wiederholungsgefahr ist aufgrund der bereits erfolgten Rechtsverletzung zu vermuten und hätte nur die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung ausgeräumt werden können (vgl. BGH, Urteil vom 08.02.1994 - VI ZR 286/93, NJW 1994,1281), an der es fehlt.

45 II. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 709 Satz 1 ZPO.

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