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61 O 37/25 Kart•LG Berlin II 61. Zivilkammer, 2025-07-07, 61 O 37/25 Kart
61 O 37/25 KartKantonsgericht07.07.2025
1. Nach Art. 7 Nr. 2 EuGVVO kann eine Person, die ihren Wohnsitz im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats hat, in einem anderen Mitgliedstaat verklagt werden, wenn eine unerlaubte Handlung oder eine Handlung, die einer unerlaubten Handlung gleichgestellt ist, oder wenn Ansprüche aus einer solchen Handlung den Gegenstand des Verfahrens bilden, vor dem Gericht des Ortes, an dem das schädigende Ereignis eingetreten ist oder einzutreten droht. Diese Vorschrift setzt unter anderem voraus, dass ein schädigendes Ereignis eingetreten ist oder einzutreten droht. Geht die klagende Partei aus eigenem Recht vor, so muss das drohende schädigende Ereignis sie selbst betreffen. Sie muss sich für geschädigt halten (Anschluss EuGH, Urteil vom 15. Juli 2021 - C-30/20).(Rn.20) 2. Diese Voraussetzung ist nicht erfüllt, wenn ein klagendes Unternehmen die Belieferung durch das beklagte Unternehmen zum Zwecke des Weitervertriebs durch die Gesellschaften des klagenden Unternehmens an Endkunden begehrt. In diesem Fall ist das klagende Unternehmen nicht selbst durch die gerügte Nichtbelieferung in seinen Wettbewerbschancen beeinträchtigt. (Rn.22)
Entscheidungsdatum: 2025-07-07
Aktenzeichen: 61 O 37/25 Kart
ECLI: ECLI:DE:LGBE2:2025:0707.61O37.25KART.00
Dokumenttyp: Urteil
Normen: Art 4 Abs 1 EGV 44/2001, Art 7 Nr 2 EGV 44/2001, Art 63 Abs 1 EGV 44/2001, § 18 Abs 1 GWB, § 19 Abs 2 Nr 1 GWB ... mehr
Nach Art. 7 Nr. 2 EuGVVO kann eine Person, die ihren Wohnsitz im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats hat, in einem anderen Mitgliedstaat verklagt werden, wenn eine unerlaubte Handlung oder eine Handlung, die einer unerlaubten Handlung gleichgestellt ist, oder wenn Ansprüche aus einer solchen Handlung den Gegenstand des Verfahrens bilden, vor dem Gericht des Ortes, an dem das schädigende Ereignis eingetreten ist oder einzutreten droht. Diese Vorschrift setzt unter anderem voraus, dass ein schädigendes Ereignis eingetreten ist oder einzutreten droht. Geht die klagende Partei aus eigenem Recht vor, so muss das drohende schädigende Ereignis sie selbst betreffen. Sie muss sich für geschädigt halten (Anschluss EuGH, Urteil vom 15. Juli 2021 - C-30/20).(Rn.20)
Diese Voraussetzung ist nicht erfüllt, wenn ein klagendes Unternehmen die Belieferung durch das beklagte Unternehmen zum Zwecke des Weitervertriebs durch die Gesellschaften des klagenden Unternehmens an Endkunden begehrt. In diesem Fall ist das klagende Unternehmen nicht selbst durch die gerügte Nichtbelieferung in seinen Wettbewerbschancen beeinträchtigt. (Rn.22)
Die Klage wird als unzulässig abgewiesen.
Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Beschluss
Der Streitwert wird auf 250.000 € festgesetzt.
1 Die Klägerin verlangt von der Beklagten die Belieferung mit Parfümerie- und Kosmetikprodukten zum Zwecke des Weitervertriebs durch ihre Gesellschafterinnen.
2 Die Klägerin gehört zu der ... -Unternehmensgruppe (im Folgenden: „...“). Sie selbst vertreibt keine Parfümerie- und Kosmetikprodukte. Der Vertrieb dieser Produkte erfolgt durch einige ihrer Gesellschafterinnen, überwiegend - aber nicht ausschließlich - über das Internet. Gesellschaftsvertraglicher Zweck der Klägerin ist „die Förderung des gemeinsamen Interesses für einen einheitlichen und qualitativ hochwertigen Vertrieb von Parfümerie- und Kosmetikprodukten unter der Marke „...“ in Europa“ (Anlage K 2, S. 8).
3 Die Beklagte hat ihren Sitz in Frankreich. Sie vertreibt unter der Marke ... X unter anderem Parfümerie- und Kosmetikprodukte im stationären Handel und über das Internet. Der Vertrieb erfolgt über eigene Boutiquen und im Rahmen eines selektiven Vertriebssystems.
4 ... ist kein autorisierter Händler unter diesem Vertriebssystem. Wiederholte Anfragen ..., in das Vertriebssystem aufgenommen zu werden, lehnte die Beklagte ab. Dies begründete sie im Wesentlichen damit, dass sie Graumarkthändler für einen gewissen Zeitraum nicht autorisiere, wenn deren Tätigkeit unlauter ist oder war. Dies treffe auf ..., die als nicht autorisierte Händlerin unstreitig Parfümerie- und Kosmetikprodukte der Beklagten verkaufte, zu.
5 Die Klägerin macht geltend, durch ihre Nichtbelieferung verstoße die Beklagte gegen § 19 Abs. 2 Nr. 1 GWB. Die Beklagte habe eine marktbeherrschende Stellung (§ 18 Abs. 1 GWB) inne, jedenfalls verfüge sie im Verhältnis zu ... über relative Marktmacht im Sinne des § 20 Abs. 1 Satz 1 GWB. Für die Frage des Vorliegens einer marktbeherrschenden Stellung sei auf einen eigenständigen Markt für Parfümerie- und Kosmetikprodukte gerade der Beklagten abzustellen.
6 Mit der Klageschrift hat die Klägerin angekündigt, beantragen zu wollen,
7 1. die Beklagte zu verurteilen, sie in handelsüblichen Mengen mit den von der Beklagten aktuell hergestellten Parfümerie- und Kosmetikprodukten der Marke „... X“ zu ihren bei gleicher Mengenabnahme üblichen und derzeit gültigen Listenpreisen und Konditionen zum Zwecke des Weitervertriebs durch die Gesellschaften der Klägerin an Endkunden zu beliefern,
8 hilfsweise:
9 es der Beklagten unter Androhung von Ordnungsgeld bis zu 250.000,00 € für jeden Fall der Zuwiderhandlung, ersatzweise von Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, letztere zu vollziehen an einem ihrer Vorstandsmitglieder, zu untersagen, die Belieferung der Klägerin mit den Parfümerie- und Kosmetikprodukten der Beklagten zu den für vergleichbare Abnehmer geltenden Preisen und Konditionen und in den vergleichbaren Abnehmern eingeräumten Mengen zu verweigern,
10 weiter hilfsweise:
11 festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, sie mit den Parfümerie- und Kosmetikprodukten der Beklagten in handelsüblichen Mengen zu ihren bei gleicher Mengenabnahme üblichen Preisen und Konditionen zu beliefern,
12 2. ihr Auskunft zu erteilen und Rechnung zu legen über Preise und Konditionen, zu denen die von der Beklagten hergestellten Parfümerie- und Kosmetikprodukte zum Weitervertrieb an Endkunden (Verbraucher) an mit den Gesellschaften der Beklagten vergleichbare gewerbliche Abnehmer abgegeben werden.
13 Im Termin zur mündlichen Verhandlung am 7. Juli 2025 hat die Klägerin keinen Sachantrag gestellt.
14 Die Beklagte rügt die internationale Unzuständigkeit des Landgerichts Berlin II und beantragt,
15 die Klage abzuweisen und ein Versäumnisurteil zu erlassen.
16 I. Die Klage ist mangels internationaler Zuständigkeit des Landgerichts Berlin II als unzulässig abzuweisen.
17 1. Das Landgericht Berlin II ist international nicht zuständig.
18 a) Nach Art. 4 Abs. 1, Art. 63 Abs. 1 EuGVVO ist der allgemeine internationale Gerichtsstand im Streitfall in Frankreich eröffnet.
19 b) Anders als die Klägerin meint, ist eine besondere internationale Zuständigkeit der deutschen Gerichte nicht gemäß Art. 7 Nr. 2 EuGVVO gegeben.
20 aa) Nach dieser Vorschrift kann eine Person, die ihren Wohnsitz im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats hat, in einem anderen Mitgliedstaat verklagt werden, wenn eine unerlaubte Handlung oder eine Handlung, die einer unerlaubten Handlung gleichgestellt ist, oder wenn Ansprüche aus einer solchen Handlung den Gegenstand des Verfahrens bilden, vor dem Gericht des Ortes, an dem das schädigende Ereignis eingetreten ist oder einzutreten droht. Art. 7 Nr. 2 EuGVVO setzt demnach unter anderem voraus, dass ein schädigendes Ereignis eingetreten ist oder einzutreten droht. Geht die klagende Partei - wie im Streitfall die Klägerin - aus eigenem Recht vor, muss das (drohende) schädigende Ereignis diese selbst betreffen; sie muss sich „für geschädigt erachten“ (vgl. EuGH, Urteil vom 15. Juli 2021 - C-30/20, Rn. 43).
21 bb) Diese Voraussetzung ist hier nicht erfüllt.
22 (1) Nach dem für die Zuständigkeitsbestimmung maßgeblichen Vortrag der Klägerin selbst geht es ihr darum, dass ihre Gesellschafterinnen die streitgegenständlichen Parfümerie- und Kosmetikprodukte vertreiben können sollen. Sie begehrt „Belieferung durch die Beklagte zum Zwecke des Weitervertriebs durch die Gesellschaften der Klägerin an Endkunden“ (Replik S. 17). Danach und weil die Klägerin unstreitig nicht selbst Parfümerie- und Kosmetikprodukte vertreibt, sind es allein ihre Gesellschafterinnen, die aufgrund der als kartellrechtswidrig gerügten Nichtbelieferung durch die Beklagte in ihren Wettbewerbschancen beeinträchtigt sind und denen durch die Nichtbelieferung ein Schaden droht, weil ihnen gewinnbringende Verkaufsmöglichkeiten entgehen.
23 (2) Aus der von der Klägerin angeführten Entscheidung des OLG Stuttgart vom 13. Oktober 1978 (2 U (Kart) 77/78) ergibt sich nicht anderes. Auch danach muss das mit der Klage gerügte Verhalten die Stellung der klagenden Partei im Wettbewerb beeinträchtigen, damit der Gerichtsstand der unerlaubten Handlung (nach § 32 ZPO) gegeben ist.
24 (3) Es kann offenbleiben, ob die Klägerin sich mit der Begründung für geschädigt erachten könnte, dass sie „Einkaufsgesellschaft“ von ... sei und ihr aufgrund konzerninterner Abreden aus der Einkaufstätigkeit für ihre Gesellschafterinnen Gewinne verbleiben sollen. Denn die Klägerin hat nicht vorgetragen, dass sie eine derartige „Einkaufsgesellschaft“ wäre (vgl. Replik S. 18 (Hervorhebungen hinzugefügt): „Selbst wenn man die Klägerin nur als „Einkaufsgesellschaft“ sähe, wie es die Beklagte vorträgt, so erwirbt sie jedenfalls die Güter, die weitervertrieben werden sollen.“). Abweichendes ergibt sich insbesondere auch nicht aus dem Gesellschaftsvertrag der Klägerin (vgl. Anlage K 2, S. 8 ff.).
25 (4) Der Klägerin können die nach ihrem Vortrag bei ihren Gesellschafterinnen durch die Nichtbelieferung drohenden Schäden zum Zwecke der Zuständigkeitsbestimmung gemäß Art. 7 Nr. 2 EuGVVO nicht zugerechnet werden. Eine solche Zurechnung führte im Ergebnis zu der Anerkennung einer „Prozessstandschaft ohne Prozessstandschaft“ und zu einer Unklarheit darüber, ob die klagende Partei aus eigenem oder aus fremdem Recht vorgeht, obwohl hiervon die Bestimmung des Streitgegenstandes abhängt (vgl. BGH, Urteil vom 2. Juli 2024 - VI ZR 211/22, Rn. 11 m.w.N.).
26 2. Mangelt es - wie hier aufgrund des Fehlens der internationalen Zuständigkeit (vgl. Bacher in: BeckOK ZPO § 253 Rn. 14.1; Greger in: Zöller, Zivilprozessordnung, 35. Auflage 2024, Vorbemerkungen zu §§ 253-299a, Rn. 17) - an einer Prozessvoraussetzung, ist die Klage der im Streitfall gemäß § 333 ZPO als im Termin zur mündlichen Verhandlung nicht erschienen anzusehenden Klägerin durch streitmäßiges Urteil (unechtes Versäumnisurteil) und nicht gemäß § 330 ZPO durch Versäumnisurteil als unzulässig abzuweisen (vgl. BGH, Urteile vom 8. Dezember 1999 - I ZR 254/95, juris Rn. 8; vom 13. März 1986 - I ZR 27/84, juris Rn. 10). Die hierfür bestehende Voraussetzung, dass die klagende Partei Gelegenheit gehabt haben muss, zu den Bedenken bezüglich des Vorliegens der Prozessvoraussetzungen Stellung zu nehmen (vgl. BGH, Urteile vom 8. Dezember 1999 a.a.O. juris Rn. 9; vom 13. März 1986 a.a.O. juris Rn. 11), ist erfüllt. Die Beklagte hat das Fehlen der internationalen Zuständigkeit des Landgerichts Berlin II bereits mit der Klageerwiderung unter anderem aus dem Grund gerügt, dass die Klägerin nach ihrem eigenen Vortrag die streitgegenständlichen Produkte nicht vertreibt (vgl. Klageerwiderung Rn. 90).
27 II. Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO und auf § 709 Sätze 1 und 2 ZPO.
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