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27 O 90/25•LG Berlin II 27. Zivilkammer, 2025-08-14, 27 O 90/25
27 O 90/25Kantonsgericht14.08.2025
Zur Unzulässigkeit der Berichterstattung über Einzelheiten des Scheidungs- und Sorgerechtsverfahrens eines in der Medienöffentlichkeit stehenden Ehepaares.(Rn.18)
Entscheidungsdatum: 2025-08-14
Aktenzeichen: 27 O 90/25
ECLI: ECLI:DE:LGBE2:2025:0814.27O90.25.00
Dokumenttyp: Urteil
Normen: § 823 Abs 1 BGB, § 1004 Abs 1 S 2 BGB, Art 1 Abs 1 S 1 GG, Art 2 Abs 1 GG, Art 5 Abs 1 S 2 GG ... mehr
Zur Unzulässigkeit der Berichterstattung über Einzelheiten des Scheidungs- und Sorgerechtsverfahrens eines in der Medienöffentlichkeit stehenden Ehepaares.(Rn.18)
Eine mit einer Berichterstattung einhergehende Beeinträchtigung des Persönlichkeitsrechts wiegt bereits im Ausgangspunkt schwer, wenn sie den Kernbereich der Privatsphäre betrifft, nämlich das Scheitern einer Liebesbeziehung sowie ein Scheidungs- und Sorgerechtsverfahren. Andererseits befriedigt eine solche Berichterstattung vorrangig die bloße Neugier der Leser. (Rn.23)
Dies gilt insbesondere, wenn es sich bei den Eheleuten nicht um Personen des politischen Lebens handelt. Denn ein gesteigertes Informationsinteresse an Aspekten ihres Privatlebens und ihres Scheidungsverfahrens lässt sich nicht unter dem Gesichtspunkt demokratischer Transparenz und Kontrolle begründen.(Rn.24)
Eine für die Berichterstattung günstigere Beurteilung ergibt sich auch nicht daraus, dass die Eheleute sich während ihrer Ehe den Medien selbst geöffnet und damit durch ihr eigenes Verhalten ein besonderes Informationsinteresse an ihrer Beziehung geweckt haben.(Rn.25)
a. Ein Jahr nach der Trennung muss die Schauspielerin gegen schlimme Vorwürfe ihres Ex kämpfen
b. Im Raum stehen Kinderschutzgefährdung, fehlender Unterhalt und ein Antrag auf Härtefallscheidung
c. So stellte er bei Gericht einen Antrag auf alleiniges Sorgerecht für die gemeinsame Tochter X und begründet dies damit, dass X eine ´zu alte Mutter´ sei und wegen ihres Jobs zu wenig Zeit zu Hause verbringen würde.
d. Dabei soll der X nicht mal die Hälfte des festgesetzten Unterhalts zahlen…
e. Trotzdem reichte er sogar einen Antrag auf Kinderschutzgefährdung ein – der jedoch wegen mangelnder Gründe sowohl vom Jugendamt als auch vom Gericht eingestellt wurde.
f. Auch bei seinem im X eingereichten Antrag auf Härtefallscheidung zog X mächtig gegen seine Ex vom Leder, ließ sich auf X Seiten darüber aus, warum er nicht länger mit X verheiratet sein könne. Doch das Gericht stufte den Antrag auf eine normale Scheidung herunter.
g. Auf Nachfrage wollte keiner der beiden die Sache kommentieren
wenn dies geschieht wie in der Zeitschrift "X" seit dem X.
Die Beklagte wird verteilt, an den Kläger 912,76 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 29. November 2024 zu zahlen.
Die Kosten des Rechtsstreits hat die Beklagte zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 50.000,00 EUR.
1 Der Kläger ist X und in der Öffentlichkeit als ehemaliger Partner der X bekannt. Die Beklagte verlegt die Wochenzeitschrift "X". Über die Beziehung des Klägers zu Frau X berichteten in der Vergangenheit eine Vielzahl von Medien. Der Kläger trat während der Beziehung zu Frau X mit dieser öffentlich als ihr Ehegatte auf.
2 20X war zwischen dem Kläger und Frau X ein Scheidungsverfahren anhängig, in dessen Rahmen unter anderem über die elterliche Sorge für die gemeinsame Tochter und einen vom Kläger erhobenen Antrag auf Härtefallscheidung zu befinden war.
3 Am X erschien in der Wochenzeitschrift "X" ein Artikel mit dem Titel: " "Ein Jahr nach der offiziellen Trennung muss die X gegen schlimme Vorwürfe ihres Ex kämpfen", auf den wegen seines Inhalts und der hier streitgegenständlichen Äußerungen Bezug genommen wird. Vor der streitgegenständlichen Berichterstattung kontaktierte die Beklagte den Kläger nicht und gab diesem auch keine Möglichkeit zur Stellungnahme.
4 Mit Schreiben vom 11. Oktober 2024 mahnte der Kläger die Beklagte ab und setzte ihr eine Frist bis zu, 16. Oktober 2024 zur Abgabe einer Unterlassungsverpflichtungserklärung. Mit Schreiben vom 16. Oktober 2024 lehnte die Beklagte die Abgabe der Unterlassungsverpflichtungserklärung ab.
5 Am 15. November 2024 forderte der Kläger die Beklagte auf, Abmahnkosten i.H.v. 912,76 EUR bis zum 28. November 2024 zu erstatten.
6 Der Kläger behauptet, nicht er, sondern Frau X habe das alleinige Sorgerecht für die gemeinsame Tochter gefordert. Im Rahmen des Sorgerechtsstreits sei zudem nie auf das Alter von Frau X Bezug genommen worden. Er zahle zudem einen überobligatorischen Unterhalt; sein Härtefallscheidungsantrag sei aufgrund des Ablaufs des Trennungsjahres ohne Folgen geblieben. Zwischen ihm und seinem Prozessbevollmächtigten sei keine Honorarvereinbarung geschlossen worden.
7 Er beantragt,
8 wie erkannt.
9 Die Beklagte beantragt,
10 die Klage abzuweisen.
11 Sie ist der Auffassung, die streitgegenständliche Berichterstattung verletzte das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Klägers nicht.
12 Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf sämtliche zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätzen nebst Anlagen Bezug genommen.
13 A. Die Klage ist begründet.
14 I. Der Kläger kann von der Beklagten entsprechend § 1004 Abs. 1 Satz 2, § 823 Abs. 1 BGB iVm Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 1 GG, Art. 8 Abs. 1 EMRK Unterlassung verlangen.
15 1. Die angegriffene Berichterstattung beeinträchtigt den Kläger in seinem allgemeinen Persönlichkeitsrecht in dessen Ausprägung als Recht auf Achtung der Privatsphäre.
16 Das Recht auf Achtung der Privatsphäre gesteht jedermann einen autonomen Bereich der eigenen Lebensgestaltung zu, in dem er seine Individualität unter Ausschluss anderer entwickeln und wahrnehmen kann. Dazu gehört auch das Recht, für sich zu sein, sich selbst zu gehören und den Einblick durch andere auszuschließen. Der Schutz der Privatsphäre ist in sachlicher Hinsicht sowohl thematisch als auch räumlich bestimmt. Er umfasst insbesondere Angelegenheiten, die wegen ihres Informationsinhalts typischerweise als "privat" eingestuft werden. Zur Privatsphäre zählen grundsätzlich auch - regelmäßig in Abhängigkeit von Detailreichtum und Tiefe der Informationen - Vorfälle aus dem Familienbereich, familiäre Auseinandersetzungen und die Ausgestaltung sowie eigene Bewertung familiärer Beziehungen (st. Rspr., vgl. nur BGH, Urteil vom 22. Juli 2025 - VI ZR 217/23, GRUR-RS 2025, 20208, Rn. 11 m.w.N.).
17 In persönlicher Hinsicht unmittelbar in seinem Persönlichkeitsrecht betroffen kann nicht nur sein, wer im Mittelpunkt der Veröffentlichung steht oder auf wen sie zielt. Erscheint die Persönlichkeitssphäre des Dritten selbst als zum Thema des Berichts zugehörig, so ist sie auch dann berührt, wenn die Veröffentlichung auf eine andere Person zielt und diese Person im Mittelpunkt der Berichterstattung steht (vgl. BGH, a.a.O., Rn. 12).
18 Gemessen daran betrifft die angegriffene Berichterstattung die Privatsphäre des Klägers, da sie mit dem streitgegenständlichen Scheidungs- und Sorgerechtsverfahren eine familiäre Angelegenheit zum Gegenstand hat, die als "privat" einzustufen ist.
19 2. Die Beeinträchtigung der Privatsphäre des Klägers ist auch rechtswidrig.
20 Im Rahmen der gebotenen Abwägung zwischen dem Schutz der Privatsphäre des Klägers und den Rechten der Presse gebührt den schützenswerten Interessen des Klägers der Vorrang.
21 Wegen der Eigenart des Persönlichkeitsrechts als Rahmenrecht liegt seine Reichweite nicht absolut fest, sondern muss grundsätzlich erst durch eine Abwägung der widerstreitenden grundrechtlich geschützten Belange bestimmt werden, bei der die besonderen Umstände des Einzelfalls sowie die betroffenen Grundrechte und Gewährleistungen der Europäischen Menschenrechtskonvention interpretationsleitend zu berücksichtigen sind. Der Eingriff in das Persönlichkeitsrecht ist nur dann rechtswidrig, wenn das Schutzinteresse des Betroffenen die schutzwürdigen Belange der anderen Seite überwiegt (st. Rspr., vgl. nur BGH, a.a.O., Rn. 19 m.w.N.).
22 Davon ausgehend ist hier das durch Art. 2 Abs. 1 i.V.m Art. 1 Abs. 1 GG, Art. 8 Abs. 1 EMRK gewährleistete Interesse des Klägers am Schutz seines Persönlichkeitsrechts mit dem in Art. 5 Abs. 1 GG, Art. 10 Abs. 1 EMRK verankerten Recht der Beklagten auf Meinungs- und Medienfreiheit abzuwägen. Betrifft die Berichterstattung - wie hier - die Privatsphäre, ist bei dieser Abwägung von entscheidender Bedeutung, ob sie sich durch ein berechtigtes Informationsinteresse der Öffentlichkeit rechtfertigen lässt (st. Rspr., vgl. nur BGH, a.a.O., Rn. 20). Zum Kern der Presse- und Meinungsfreiheit gehört dabei, dass die Medien im Grundsatz nach ihren eigenen publizistischen Kriterien entscheiden können, was sie des öffentlichen Interesses für wert halten und was nicht. Auch unterhaltende Beiträge, etwa über das Privat- und Alltagsleben prominenter Personen, nehmen grundsätzlich an diesem Schutz teil, ohne dass dieser von der Eigenart oder dem Niveau der Berichterstattung abhängt. Gerade prominente Personen können der Allgemeinheit Möglichkeiten der Orientierung bei eigenen Lebensentwürfen bieten sowie Leitbild- und Kontrastfunktionen erfüllen. Von Bedeutung ist in diesem Zusammenhang aber, ob im konkreten Fall eine Angelegenheit von öffentlichem Interesse ernsthaft und sachbezogen erörtert, damit der Informationsanspruch des Publikums erfüllt und so zur Bildung einer öffentlichen Meinung beigetragen wird oder ob lediglich die Neugier der Leser nach privaten Angelegenheiten prominenter Personen befriedigt wird. Je größer der Informationswert für die Öffentlichkeit, desto mehr muss das Schutzinteresse desjenigen, über den informiert wird, hinter den Informationsbelangen der Öffentlichkeit zurücktreten. Umgekehrt wiegt aber auch der Schutz der Persönlichkeit des Betroffenen umso schwerer, je geringer der Informationswert für die Allgemeinheit ist. Bei der Prüfung der Frage, ob und in welchem Ausmaß die Berichterstattung einen Beitrag zur öffentlichen Meinungsbildung leistet und welcher Informationswert ihr damit beizumessen ist, ist wiederum von erheblicher Bedeutung, welche Rolle dem Betroffenen in der Öffentlichkeit zukommt. Eine in der Öffentlichkeit unbekannte Privatperson kann einen besonderen Schutz ihres Privatlebens beanspruchen, nicht aber eine Person des öffentlichen Lebens. Außerdem muss grundsätzlich unterschieden werden zwischen der Berichterstattung über Tatsachen, die einen Beitrag zu einer Diskussion in einer demokratischen Gesellschaft leisten kann, die zum Beispiel Politiker bei Wahrnehmung ihrer Amtsgeschäfte betrifft, und der Berichterstattung über Einzelheiten des Privatlebens einer Person, die keine solchen Aufgaben hat (st. Rspr., vgl. nur BGH, a.a.O., Rn. 21).
23 Die nach diesen Grundsätzen vorzunehmende Abwägung führt hinsichtlich sämtlicher hier streitgegenständlicher Äußerungen zu einem Überwiegen der berechtigten Interessen des Klägers.
24 Die mit der angegriffenen Berichterstattung einhergehende Beeinträchtigung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts wiegt bereits im Ausgangspunkt schwer, da sie mit dem Scheitern seiner Liebesbeziehung und Ehe zu Frau X sowie dem zwischen den Eheleuten geführten Scheidungs- und Sorgerechtsverfahren den Kernbereich seiner Privatsphäre betrifft. Die Berichterstattung befriedigt zudem vorrangig die bloße Neugier der Leser und zielt auf deren Bedürfnis ab, Tatsachen aus dem Privatleben des Klägers und der Frau X zu erfahren, die bislang verborgen geblieben sind (vgl. BGH, a.a.O., Rn. 29). Das berechtigte Informationsinteresse der Öffentlichkeit an dem streitgegenständlichen Scheidungs- und Sorgerechtsverfahren ist als verhältnismäßig gering einzustufen. Auch handelt es sich weder bei dem Kläger noch der Frau X um Personen des politischen Lebens, weshalb sich ein gesteigertes Informationsinteresse an Aspekten ihres Privatlebens und der Schilderung ihres Scheidungsverfahrens nicht unter dem Gesichtspunkt demokratischer Transparenz und Kontrolle begründen lässt (vgl. BGH, a.a.O., Rn. 30 m.w.N.).
25 Eine der Beklagte günstigere Beurteilung ergibt sich auch nicht daraus, dass der Kläger und Frau X sich während ihrer Ehe den Medien selbst geöffnet und damit durch ihr eigenes Verhalten ein besonderes Informationsinteresse an ihrer Beziehung geweckt hätten. Denn eine Selbstöffnung wäre im hier streitgegenständlichen Kontext aufgrund der erheblichen Eingriffstiefe der Berichterstattung allenfalls dann ausnahmsweise geeignet, die Abwägung der konfligierenden Grundrechte in einen dem Betroffenen nachteiligen Umfang zu beeinflussen, wenn die vorherige Selbstöffnung den unmittelbaren Berichtsgegenstand betroffen hätte und nicht lediglich allgemein und abstrakt erfolgt wäre (st. spr., vgl. nur BGH, Urteil vom 29. November 2016 - VI ZR 382/15, GRUR 2017, 304, Rn. 13). Beide Ausnahmevoraussetzungen sind hier nicht erfüllt.
26 3. Die für den Unterlassungsanspruch erforderliche und hier aufgrund der bereits erfolgten Rechtsverletzung vermutete Wiederholungsgefahr hat die Beklagte nicht durch die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung ausgeräumt (st. Rspr., vgl. nur BGH, Urteil v. 4. Dezember 2018 - VI ZR 128/18, NJW 2019, 1142, Rn. 9 m.w.N.).
27 II. Dem Kläger steht auch ein Anspruch auf Zahlung der von ihm schlüssig dargelegten und nach den gesetzlichen Gebühren berechneten Rechtsverfolgungskosten in Höhe von 912,76 EUR. Soweit die Beklagte bestritten hat, der Kläger habe mit seinem vorgerichtlichen Bevollmächtigten keine die gesetzlichen Gebühren unterschreitende Honorarvereinbarung getroffen, ist sie mangels näherer Darlegungen zum Abschluss einer solchen Vereinbarung nicht der ihr insoweit obliegenden sekundären Darlegungslast für die im Streit stehende negative Tatsache gerecht geworden (vgl. BGH, Urteil vom 11. März 2014 - X ZR 150/11 NJW 2014, 2275, Rn. 17 m.w.N.).
28 Der Zinsanspruch folgt aus den §§ 280 ff. BGB.
29 B. Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 91 Abs. 1 Satz 1, 709 Satz 1 ZPO.
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