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L 4 KR 264/22•Landessozialgericht Berlin-Brandenburg 4. Senat, 2024-12-19, L 4 KR 264/22
L 4 KR 264/22Sozialversicherungsgericht / 4. Abteilung19.12.2024
Die Kodierung nach OPS 5-394.2 setzt voraus, dass eine „Revision eines vaskulären Implantats“ durchgeführt wurde. Eine Revision im Sinne dieses Kodes liegt nur vor, wenn ein chirurgischer Eingriff in ein vorhandenes vaskuläres Implantat erfolgt, um eine Funktionsstörung oder einen Mangel des Implantats operativ zu beseitigen. (Rn.39)
Entscheidungsdatum: 2024-12-19
Aktenzeichen: L 4 KR 264/22
ECLI: ECLI:DE:LSGBEBB:2024:1219.L4KR264.22.00
Dokumenttyp: Urteil
Normen: Nr 5-394.2 OPS 2015, § 301 Abs 2 S 2 SGB 5, § 109 Abs 4 S 3 SGB 5, § 17b KHG, § 7 KHEntgG ... mehr
Die Kodierung nach OPS 5-394.2 setzt voraus, dass eine „Revision eines vaskulären Implantats“ durchgeführt wurde. Eine Revision im Sinne dieses Kodes liegt nur vor, wenn ein chirurgischer Eingriff in ein vorhandenes vaskuläres Implantat erfolgt, um eine Funktionsstörung oder einen Mangel des Implantats operativ zu beseitigen. (Rn.39)
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