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27 O 169/23•LG Berlin II 27. Zivilkammer, 2025-04-22, 27 O 169/23
27 O 169/23Kantonsgericht22.04.2025
1. Bei wahrheitsgemäßer Berichterstattung über Straftaten eines identifizierbaren Täters verdient das Informationsinteresse der Öffentlichkeit im Allgemeinen Vorrang vor dem Schutz vor der Beeinträchtigung des Persönlichkeitsrechts des Täters (Anschluss BGH, Urteil vom 18. Dezember 2018 - VI ZR 439/17).(Rn.60) 2. Erweist sich eine Berichterstattung über eine Straftat infolge der rechtskräftigen strafrechtlichen Verurteilung des Täters als wahr, ist sie zulässig (Anschluss BGH, Urteil vom 18. Juni 2019 - VI ZR 80/18).(Rn.63) 3. Die ursprüngliche Zulässigkeit eines Berichts ist ein wesentlicher Faktor, der ein gesteigertes berechtigtes Interesse von Presseorganen begründet, diese Berichterstattung ohne erneute Prüfung oder Änderung der Öffentlichkeit dauerhaft verfügbar zu halten (Anschluss BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 25. Februar 2020 - 1 BvR 1282/17).(Rn.68) 4. Bei einem bloßen Bereithalten eines Beitrags in einem Archiv überwiegt regelmäßig das berechtigte Interesse der Öffentlichkeit daran, vergangene zeitgeschichtliche Ereignisse zu recherchieren (Anschluss BGH, Urteil vom 8. Mai 2012 - VI ZR 217/08).(Rn.70) 5. Ein Zeitablauf von weniger als zehn Jahre nach der Verurteilung genügt nicht, um ein überragend hohes Interesse an der Berichterstattung über die Straftat hinter das Resozialisierungsinteresse des Täters zurücktreten zu lassen.(Rn.76) Verfahrensgang vorgehend LG Berlin II, 17. Oktober 2024, 27 O 169/23
Entscheidungsdatum: 2025-04-22
Aktenzeichen: 27 O 169/23
ECLI: ECLI:DE:LGBE2:2025:0422.27O169.23.00
Dokumenttyp: Urteil
Normen: Art 1 Abs 1 GG, Art 2 Abs 1 GG, Art 5 Abs 1 GG, Art 8 Abs 1 MRK, Art 10 MRK ... mehr
Bei wahrheitsgemäßer Berichterstattung über Straftaten eines identifizierbaren Täters verdient das Informationsinteresse der Öffentlichkeit im Allgemeinen Vorrang vor dem Schutz vor der Beeinträchtigung des Persönlichkeitsrechts des Täters (Anschluss BGH, Urteil vom 18. Dezember 2018 - VI ZR 439/17).(Rn.60)
Erweist sich eine Berichterstattung über eine Straftat infolge der rechtskräftigen strafrechtlichen Verurteilung des Täters als wahr, ist sie zulässig (Anschluss BGH, Urteil vom 18. Juni 2019 - VI ZR 80/18).(Rn.63)
Die ursprüngliche Zulässigkeit eines Berichts ist ein wesentlicher Faktor, der ein gesteigertes berechtigtes Interesse von Presseorganen begründet, diese Berichterstattung ohne erneute Prüfung oder Änderung der Öffentlichkeit dauerhaft verfügbar zu halten (Anschluss BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 25. Februar 2020 - 1 BvR 1282/17).(Rn.68)
Bei einem bloßen Bereithalten eines Beitrags in einem Archiv überwiegt regelmäßig das berechtigte Interesse der Öffentlichkeit daran, vergangene zeitgeschichtliche Ereignisse zu recherchieren (Anschluss BGH, Urteil vom 8. Mai 2012 - VI ZR 217/08).(Rn.70)
Ein Zeitablauf von weniger als zehn Jahre nach der Verurteilung genügt nicht, um ein überragend hohes Interesse an der Berichterstattung über die Straftat hinter das Resozialisierungsinteresse des Täters zurücktreten zu lassen.(Rn.76)
Verfahrensgang
vorgehend LG Berlin II, 17. Oktober 2024, 27 O 169/23
Das Versäumnisurteil des Landgerichts Berlin vom 17.10.2024, Az. 27 O 169/23 wird mit der Maßgabe aufrechterhalten, dass die bis zum Erlass des Versäumnisurteils entstandenen Kosten die Kläger tragen.
Die Kläger tragen auch die Kosten des weiteren Rechtsstreits.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Auch die Vollstreckung aus dem Versäumnisurteil darf nur gegen Sicherheit in gleicher Höhe fortgesetzt werden.
1 Die Kläger sind Gründer der sogenannten XXX-Gruppe. Im Februar 2013 wurden sie wegen diverser Vorwürfe in Bezug auf Vermögensdelikte verhaftet und mit Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 29. März 2017 zu mehrjährigen Freiheitsstrafen wegen Untreue verurteilt. Mit Beschlüssen der zuständigen Strafvollstreckungskammer Bonn vom 16. Mai 2019 bezüglich des Klägers zu 2. und vom 21. März 2022 bezüglich des Klägers zu 1. wurden die Vollstreckungen der Strafreste ausgesetzt.
2 Die Beklagte ist ein Nachrichtendienst, der im Videoformat Reportagen erstellt und unter anderem auf der Videoplattform ... veröffentlicht.
3 Nach der Inhaftierung der Kläger verfasste die Beklagte verschiedene Berichte über die Kläger, wobei die streitgegenständlichen drei Beiträge unter den im Klageantrag genannten URLs weiterhin abrufbar sind. In diesen streitgegenständlichen Berichten der Beklagten werden die Kläger mit vollem Namen genannt, wobei ihre Gesichter nicht unkenntlich gemacht wurden.
4 Die Kläger begehrten durch Schreiben ihres früheren Bevollmächtigten vom 25.05.2022 unter Berufung auf das Urteil des Bundesverfassungsgerichtes vom 06. November 2019 zu Az. 1 BvR 16/13 die Löschung der kompletten Berichte. Diesen Anspruch wie die Beklagte mit Schreiben vom 03.06.2022 zurück.
5 Die Kläger tragen vor, aufgrund des Zeitablaufs und des Resozialisierungsinteresses sei eine identifizierende Berichterstattung nunmehr zu untersagen. Dies entspreche der Argumentation, die das Bundesverfassungsgericht aufgegriffen habe, wobei unter Berücksichtigung der Einbindung von Informationen in der heutigen Zeit dort zugunsten des Betroffenen entschieden worden sei.
6 Zudem seien die Aussagen in den Berichten objektiv falsch. So seien weder 11.000 Geschädigte festgestellt, noch ein Betrug, noch ein Schaden in Höhe von einer viertel Milliarde Euro festgestellt worden. Tatsächlich sei in dem rechtskräftigen strafrechtlichen Urteil festgestellt worden, dass der hiesige Kläger zu 1 durch Untreuetaten insgesamt 1.200.00,00 EUR erlangt habe, der hiesige Kläger zu 2. 4.800.000,00 EUR.
7 Die streitgegenständlichen Berichte stellten wegen ihres unwahren Inhaltes eine besonders schwerwiegende Belastungswirkung für die Kläger dar, die auch in die Zukunft fortwirke, zumal eine Richtigstellung durch die Beklagte weder erfolgt noch ersichtlich beabsichtigt sei.
8 Die Kläger haben ursprünglich beantragt,
9 die Beklagte zu verurteilen, die Gesichter der Kläger in den unter den nachstehenden URL-Beiträgen der Beklagten abrufbaren Beiträgen zu verpixxeln und digital unkenntlich zu machen sowie die Namen der Kläger in den nachstehenden Beiträgen nur noch mit Jonas K. und Stefan S. zu erwähnen:
10 - https://www.X....de
11 - https://www.....com
13 Hilfsweise haben sie beantragt,
14 Die Beklagte zu verurteilen, in Bezug auf die streitgegenständlichen Veröffentlichungen/Berichte/Artikel gemäß Klageantrag aus der Klageschrift vom 10. März 2023 im vorliegenden Verfahren eine Auslistung bei Suchmaschinen dergestalt vorzunehmen, dass bei Eingabe der Namen der Kläger und/oder des Begriffs "XXX", mit und ohne Zusätze, die vorerwähnten streitgegenständlichen Veröffentlichungen/Berichte/Artikel nicht angezeigt werden.
15 In der mündlichen Verhandlung vom 17.10.2024 hat der Klägervertreter keine Anträge gestellt. In der Folge ist nach Antrag des Beklagtenvertreters ein klageabweisendes Versäumnisurteil ergangen.
16 Gegen dieses Versäumnisurteil haben die Kläger mit Schriftsatz vom 31.10.2024, bei Gericht eingegangen am selben Tag, Einspruch eingelegt.
17 Nunmehr beantragen die Kläger,
18 das Versäumnisurteil des Landgerichts Berlin vom 17.10.2024, Az. 27 O 169/23 aufzuheben und
19 1. die Beklagte zu verurteilen, es bei Meidung eines vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes von bis zu 250.000 €, ersatzweise einer am gesetzlichen Vertreter der Beklagten zu vollziehenden Ordnungshaft bis zu sechs Monaten – Ordnungshaft auch für den Fall, dass das Ordnungsgeld nicht beigetrieben werden kann – zu unterlassen,
20 a) [Bildnisse und Namensnennung] im Zusammenhang mit der Berichterstattung über die XXX Gruppe unter Verwendung ihrer Bildnisse und/oder unter Angabe ihrer Namen identifizierend über die Kläger – auch jeweils einzeln – zu berichten und/oder berichten zu lassen, jeweils, wenn dies geschieht wie ersichtlich in (aa) Anlage K9 ("Das Partyvideo der Millionenbetrüger") und/oder (bb) Anlage K10 ("Gier frisst Hirn: Das geheime Videotagebuch der XXX-Millionäre") und/oder (cc) Anlage K11 ("Im Geld gebadet, im Knast gelandet: Die Immobilienbetrüger von XXX", Anlage K11).
21 b) [Einzeläußerungen] in Bezug auf die Kläger – auch jeweils einzeln – wörtlich oder sinngemäß folgendes zu behaupten und/oder behaupten zu lassen, wenn dies geschieht, wie in den jeweils genannten Anlagen ersichtlich (alle Äußerungen einzeln und beliebig kombiniert)
22 aa) wie in dem in Anlage K9 ersichtlichen Beitrag geschehen:
23 "täuschen und blenden als Geschäftsprinzip"
24 bb) wie in dem in Anlage K10 ersichtlichen Beitrag geschehen:
25 "Der wohl größte Anlegerbetrug der vergangenen Jahre"
26 "Es geht um exklusives Material über die mutmaßlichen Drahtzieher eines Millionenschwindels"
27 "Die Frankfurter Immobilienhändler haben vermutlich tausende gutgläubige Investoren betrogen und damit ihren exzessiven Lebensstil finanziert"
28 "Die beiden mutmaßlichen Betrüger Schäfer und Köller liebten den großen Auftritt."
29 "Ein ganzes Netz aus Tochterfirmen und GmbHs wurde gegründet, wohl um das Geld besser zu verstecken."
30 "Tarnen und täuschen, offenbar Methode bei XXX."
31 "Das ist unsere Vermutung was vermutlich dann auch den Kern des Vorwurfs eines Schneeballsystems betrifft, dass man mit den Einzahlungen von neuen Anlegern die Verbindlichkeiten aus Altverträgen begleicht ohne, dass die entsprechenden Investitionen vorgenommen werden."
32 "Zwischen Betrug und Größenwahnsinn. ... und XXXXX beginnen im vergangenen Jahr noch einen weiteren Geschäftszweig aufzubauen offenbar, um das System finanziell am Laufen zu halten."
33 cc) wie in dem in Anlage K11 ersichtlichen Beitrag geschehen:
34 "Ankunft der mutmaßlichen Millionenbetrüger von XXX am Frankfurter Landgericht."
35 "Es geht um Betrug und 240 Millionen Euro."
36 "Das Geschäftsmodell war ja im Grunde genommen, wissen wir heute, Betrug ."
37 "Laut Anklage, die ... einsehen konnte, betrieb XXX ein Schneeballsystem ."
38 "In dem weitverzweigten Firmengebilde ging es wohl eher um Täuschen und Tarnen. "
39 "In Wirklichkeit dienen diese Firmen dazu Geld zu schieben . D.h. jede Firma macht eine einzelne Bilanz, eventuell noch abweichendes Wirtschaftsjahr."
40 "Wir müssen nicht eine Bilanz lesen, als jemand der es kontrollieren will, sondern wir müssen hundert Bilanzen lesen und diese noch zusammenführen und das ermöglicht natürlich, wie wir hier wissen Geld zu schieben ohne Ende , ohne, dass man es von außen noch feststellen kann."
41 2. Hilfsweise zu den jeweils korrespondierenden Anträgen in Ziff. 1a) Die Beklagte wird verurteilt, die Namen und Bildnisse der Kläger in dem Beitrag gemäß (aa) Anlage K9 ("Das Partyvideo der Millionenbetrüger") und/oder (bb) Anlage K10 ("Gier frisst Hirn: Das geheime Videotagebuch der XXX-Millionäre") und/oder (cc) Anlage K11 ("Im Geld gebadet, im Knast gelandet: Die Immobilienbetrüger von XXX", Anlage K11) durch die Kürzung der Nachnamen der Kläger (K. bzw. S.) bzw. das Verpixeln der Bildnisse der Kläger zu anonymisieren.
42 3. Weiterhin hilfsweise, die Beklagte zu verurteilen, in Bezug auf die streitgegenständlichen Veröffentlichungen/Berichte/Artikel gemäß Klageantrag aus der Klageschrift vom 10. März 2023 im vorliegenden Verfahren eine Auslistung bei Suchmaschinen dergestalt vorzunehmen, dass bei Eingabe der Namen der Kläger und/oder des Begriffs "XXX", mit und ohne Zusätze, die vorerwähnten streitgegenständlichen Veröffentlichungen/Berichte/Artikel nicht angezeigt werden.
43 Die Beklagte beantragt,
44 das Versäumnisurteil aufzuheben und die Klage abzuweisen.
45 Sie trägt vor, alle streitgegenständlichen Beiträge seien im Veröffentlichungszeitpunkt zulässig gewesen und dürften daher nach herrschender höchstrichterlicher Rechtsprechung grundsätzlich auch unverändert online archiviert bzw. passiv vorrätig gehalten werden. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts bestehe nur in absoluten Ausnahmefällen ein Anspruch auf eine Mitwirkung der Inhalteanbieter bei einer Auslistung der betreffenden Beiträge aus den Ergebnislisten von Suchmaschinen. Ein solcher absolutere Ausnahmefall liege hier nicht vor. Unabhängig davon werde mit der Klage ohnehin auch deutlich mehr begehrt als eine Mitwirkung bei der Auslistung aus den Trefferlisten von Suchmaschinen, nämlich eine Veränderung des zulässigen Originalbeitrags selbst, die das Bundesverfassungsgerichts ausdrücklich abgelehnt habe.
46 Für den ersten der drei streitgegenständlichen Artikel sei die Beklagte schon nicht passiv legitimiert. Für den entsprechenden Onlinebeitrag auf XXXXX.de sei ausweislich des Impressums (Impressum - ...) die ... GmbH & Co. KG verantwortlich.
47 Die Beiträge enthielten keine Falschaussagen und seien von den Klägern 10 Jahre lang nicht angegriffen worden. Etwaige Rechte seien verjährt oder verwirkt. Die Beiträge stammten erkennbar aus dem Zeitraum vor der strafrechtlichen Verurteilung und die Kläger seien auch wegen Betruges angeklagt gewesen. Ein Betrugsvorwurf sei überdies regelmäßig als zulässige Meinungsäußerung einzuordnen, da die Einstufung eines Vorgangs als strafrechtlich relevanter Tatbestand in der Regel nicht anders als Rechtsmeinungen im außerstrafrechtlichen Bereich zunächst nur die ganz überwiegende auf Wertung beruhende subjektive Beurteilung des Äußernden zum Ausdruck bringe.
48 Bezüglich des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.
49 Die Klage ist zulässig aber unbegründet.
I.
50 Gem. § 342 ZPO wird der Prozess durch zulässigen Einspruch in die Lage zurückversetzt, in der er sich vor Eintritt der Säumnis befand.
51 Der Einspruch war gem. § 338 S. 1 ZPO statthaft. Er wurde form- und fristgerecht erhoben, §§ 340 I, II, 339 ZPO.
II.
52 Die Klage ist zulässig aber unbegründet.
53 Die Kläger hat gegen die Beklagte keinen Unterlassungsanspruch gemäß §§ 1004 BGB analog, 823 I BGB, Art. 2 I i.V.m. Art 1 I GG.
54 Hinsichtlich des ersten der angegriffenen Videos dürfte die Passivlegitimation fehlen. Denn es handelt sich um einen Online-Beitrag auf XXXXXXX.de, den die "XXXXXXX GmbH & Co. KG) verantwortet. Ob sich eine evtl. Haftung der Beklagten als ursprünglicher Ersteller des Videos ergibt kann dahinstehen, denn in den angegriffenen Beiträgen liegt keine Verletzung des Persönlichkeitsrechtes der Kläger, die eine Unterlassung rechtfertigen würde.
55 Zunächst besteht kein Anspruch der Kläger gegen die ursprüngliche Berichterstattung.
56 Spätestens seit Rechtskraft des Strafurteils gegen die Kläger stellt sich die Berichterstattung als zulässig dar (vgl. hierzu und zum Folgenden BGH, Urt. v. 18.6.2019 – VI ZR 80/18, GRUR 2019, 1084 Rn. 17 ff.) und mangels Widerholungsgefahr besteht kein Unterlassungsanspruch der Kläger.
57 a) Die angegriffene Berichterstattung greift in den Schutzbereich des allgemeinen Persönlichkeitsrechts der Kläger ein. Denn die den Beschuldigten identifizierende Berichterstattung über ein Ermittlungsverfahren beeinträchtigt zwangsläufig dessen Recht auf Schutz seiner Persönlichkeit und seines guten Rufs, weil sie sein mögliches Fehlverhalten öffentlich bekannt macht und seine Person in den Augen der Adressaten negativ qualifiziert (BGH, GRUR 2019, 657 Rn. 9 – Strafverfahren gegen Steuerberater; GRUR 2016, 532 Rn. 15 = NJW-RR 2017, 31 – Ermittlungsverfahren wegen sexuellen Missbrauchs; BGHZ 203, 239 = GRUR 2015, 96 Rn. 31 – Chefjustiziar, jew. mwN; BVerfG, NJW 2009, 3357 Rn. 15 mwN).
58 b) Über den Unterlassungsantrag ist aufgrund einer Abwägung des Rechts der Kläger auf Schutz ihrer Persönlichkeit und ihres guten Rufs aus Art. 1 I, 2 I GG, Art. 8 I EMRK mit dem in Art. 5 I GG, Art. 10 EMRK verankerten Recht der Beklagten auf Meinungs- und Pressefreiheit zu entscheiden. Wegen der Eigenart des Persönlichkeitsrechts als eines Rahmenrechts liegt seine Reichweite nicht absolut fest, sondern muss erst durch eine Abwägung der widerstreitenden grundrechtlich geschützten Belange bestimmt werden, bei der die besonderen Umstände des Einzelfalls sowie die betroffenen Grundrechte und Gewährleistungen der Europäischen Menschenrechtskonvention interpretationsleitend zu berücksichtigen sind. Der Eingriff in das Persönlichkeitsrecht ist nur dann rechtswidrig, wenn das Schutzinteresse des Betroffenen die schutzwürdigen Belange der anderen Seite überwiegt (stRspr; vgl. nur BGH, GRUR 2016, 532 Rn. 18 = NJW-RR 2017, 31 – Ermittlungsverfahren wegen sexuellen Missbrauchs, mwN).
59 aa) Bei ansehensbeeinträchtigenden Tatsachenbehauptungen wie im vorliegenden Fall wird die Abwägung zwischen den widerstreitenden Interessen ganz wesentlich vom Wahrheitsgehalt der Behauptungen bestimmt. Wahre Tatsachenbehauptungen müssen in der Regel hingenommen werden, auch wenn sie nachteilig für den Betroffenen sind, unwahre dagegen nicht (BGH, GRUR 2019, 657 Rn. 12 – Strafverfahren gegen Steuerberater; GRUR 2013, 312 Rn. 12 = AfP 2013, 57 – "IM"-Christoph). Auch wahre Tatsachenbehauptungen sind indes nicht unbeschränkt zulässig. Vielmehr können sie rechtswidrig in das Persönlichkeitsrecht des Betroffenen eingreifen, wenn sie einen Persönlichkeitsschaden anzurichten drohen, der außer Verhältnis zu dem Interesse an der Verbreitung der Wahrheit steht. Dies kann insbesondere dann der Fall sein, wenn die Aussage geeignet ist, eine erhebliche Breitenwirkung zu entfalten oder eine besondere Stigmatisierung des Betroffenen nach sich zu ziehen, so dass sie zum Anknüpfungspunkt für soziale Ausgrenzung und Isolierung zu werden droht (BGH, GRUR 2019, 657 Rn. 12 – Strafverfahren gegen Steuerberater; GRUR 2013, 965 Rn. 29, 32 = NJW 2013, 1681 – Der Kachelmann-Krimi; GRUR 2012, 850 Rn. 37 = NJW 2012, 2197 – www.rainbow.at II; GRUR 2010, 549 Rn. 16 = NJW 2010, 2432 – Spiegel-Dossier, jew. mwN; BVerfG, NJW 2009, 3357 Rn. 17).
60 bb) Wird wahrheitsgemäß über die Begehung einer Straftat durch einen identifizierbaren Täter berichtet, ist zu berücksichtigen, dass solche Taten zum Zeitgeschehen gehören, dessen Vermittlung Aufgabe der Medien ist. Die Verletzung der Rechtsordnung und die Beeinträchtigung individueller Rechtsgüter, die Sympathie mit den Opfern, die Furcht vor Wiederholungen solcher Straftaten und das Bestreben, dem vorzubeugen, begründen grundsätzlich ein anzuerkennendes Interesse der Öffentlichkeit an näherer Information über Tat und Täter. Dieses wird umso stärker sein, je mehr sich die Tat in Begehungsweise und Schwere von der gewöhnlichen Kriminalität abhebt. Bei schweren Gewaltverbrechen ist in der Regel ein über bloße Neugier und Sensationslust hinausgehendes Interesse an näherer Information über die Tat und ihren Hergang, über die Person des Täters und seine Motive sowie über die Strafverfolgung anzuerkennen (vgl. BGH, GRUR 2013, 965 Rn. 18 = NJW 2013, 1681 – Der Kachelmann-Krimi, mwN; GRUR 2012, 850 Rn. 38 = NJW 2012, 2197 – www.rainbow.at II; GRUR 2010, 549 Rn. 17 = NJW 2010, 2432 – Spiegel-Dossier; BGHZ 183, 353 = GRUR 2010, 266 Rn. 14 – Online-Archiv; BVerfG, NJW 2009, 3357 Rn. 18, jew. mwN). Bei der Abwägung des Informationsinteresses der Öffentlichkeit an einer Berichterstattung mit der damit zwangsläufig verbundenen Beeinträchtigung des Persönlichkeitsrechts des Täters verdient für die aktuelle Berichterstattung über Straftaten das Informationsinteresse im Allgemeinen den Vorrang. Denn wer den Rechtsfrieden bricht, durch diese Tat und ihre Folgen Mitmenschen angreift oder verletzt, muss sich nicht nur den hierfür verhängten strafrechtlichen Sanktionen beugen, sondern er muss auch dulden, dass das von ihm selbst erregte Informationsinteresse der Öffentlichkeit auf den dafür üblichen Wegen befriedigt wird (BGH, GRUR 2019, 657 Rn. 14 – Strafverfahren gegen Steuerberater; GRUR 2012, 850 Rn. 39 = NJW 2012, 2197 – www.rainbow.at II; GRUR 2010, 549 Rn. 18 = NJW 2010, 2432 – Spiegel-Dossier; BVerfG, NJW 2009, 3357 Rn. 19). Dies schließt eine Namensnennung, Abbildung oder sonstige Identifizierung des verurteilten Täters dann ein, wenn die damit verbundene Beeinträchtigung seines Persönlichkeitsrechts im angemessenen Verhältnis zur Schwere des Fehlverhaltens oder zu seiner sonstigen Bedeutung für die Öffentlichkeit steht; letztere kann sich unterhalb der Schwelle der Schwerkriminalität auch aus den Besonderheiten in der Person oder Stellung des Täters, der Art der Tat oder des Tathergangs ergeben (vgl. BGH, GRUR 2013, 94 Rn. 19 = NJW 2013, 229 – Gazprom-Manager; GRUR 2006, 257 Rn. 16 = NJW 2006, 599 – Ernst August von Hannover, mwN; BVerfG, NJW 2009, 3357 Rn. 20).
61 c) Ein Unterlassungsanspruch aus § 1004 I 2 BGB analog, § 823 I BGB iVm Art. 1 I, 2 I GG setzt neben der Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts materiell-rechtlich eine Wiederholungsgefahr voraus. Wenn sie entfällt, erlischt auch der zukunftsgerichtete Unterlassungsanspruch. Eine rechtswidrige Beeinträchtigung in der Vergangenheit begründet in der Regel die tatsächliche Vermutung der Wiederholungsgefahr. Diese Vermutung fällt indes weg, wenn durch die Veränderung tatsächlicher Umstände nunmehr die Berichterstattung als rechtlich zulässig zu beurteilen ist. Wer in der Vergangenheit in seinen Rechten verletzt wurde, hat keinen Anspruch darauf, dass ein Verhalten unterlassen wird, das sich inzwischen als nicht mehr rechtswidrig darstellt (Senat, GRUR 2013, 965 Rn. 31 = NJW 2013, 1681 – Der Kachelmann-Krimi, für die Wortberichterstattung; GRUR 2005, 76 = NJW 2005, 594 [595], juris-Rn. 17 f. – "Rivalin" von Uschi Glas, für die Bildberichterstattung).
62 d) Gemessen an diesen Grundsätzen besteht kein Unterlassungsanspruch mehr gegen die hier streitgegenständliche Berichterstattung, weil diese inzwischen rechtlich zulässig ist und deshalb eine Wiederholungsgefahr nicht mehr besteht.
63 aa) Bei der streitgegenständlichen Berichterstattung handelt es sich bei den Berichten über die angeblichen Verfehlungen der Kläger um wahre Tatsachenbehauptungen BGH, Urt. v. 18.6.2019 – VI ZR 80/18, GRUR 2019, 1084 Rn. 25). Denn mit der rechtskräftigen strafrechtlichen Verurteilung der Kläger ist gem. § 190 S. 1 StGB zugunsten der Beklagten der Beweis der Wahrheit dafür, dass der Kläger die ihm Vorgeworfene Tat begangen hat, als erbracht anzusehen (Weyhe in Paschke/Berlit/Meyer, Gesamtes Medienrecht, 3. Aufl., Abschn. 37 Rn. 90, 92). Die Einordnung der Tatsachenbehauptung als wahr ist aufgrund der genannten Bestimmung zwingende Folge der rechtskräftigen Verurteilung (vgl. hierzu Eisele/Schittenhelm in Schönke/Schröder, StGB, 30. Aufl., § 190 Rn. 1, 3; BeckOK StGB/Valerius, Std. 1.2.2019, § 190 Rn. 1; MüKoStGB/Regge/Pegel, 3. Aufl., § 190 Rn. 7).
64 bb) Mit der Rechtskraft des Strafurteils ist die zugunsten des Kl. sprechende, aus dem Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 III GG) folgende und in Art. 6 II EMRK anerkannte Unschuldsvermutung entfallen (BGH, Urt. v. 18.6.2019 – VI ZR 80/18, GRUR 2019, 1084 Rn. 16).
65 cc) An dieser Bewertung ändert sich auch nichts dadurch, dass die streitgegenständlichen Dokumentationen teil private Aufnahmen der Kläger verwenden. Diese stehen nicht im Fokus der Beiträge und vergleichen diesen keinen grundsätzlichen Charakter, der eine andere Bewertung der Berichterstattung rechtfertigen würde.
66 Die Schutzinteressen der Kläger überwiegen das Berichterstattungsinteresse der Beklagten auch nicht in der Weise, die nachträglich Ansprüche aufgrund eines sog Rechts auf Vergessen rechtfertigen würde, insbesondere nicht aufgrund des seit der Tat, die Gegenstand der Berichterstattung ist, und der Berichterstattung selbst vergangenen Zeitraums.
67 a) Auch bei der Archivierung von Berichten mit wahren Tatsachenbehauptungen ist Rechtsschutz nicht ausgeschlossen. Das dauerhafte Bereithalten von Berichterstattungen über namentlich genannte Straftäter in Online-Archiven stellt einen rechtfertigungsbedürftigen Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht der Betroffenen dar. Als solcher ist der Eingriff rechtswidrig, wenn das Schutzinteresse des Betroffenen aus Art. 1 Abs. 1 GG, Art. 2 Abs. 1 GG, Art. 8 EMRK das gemäß Art. 5 Abs. 1 GG, Art. 10 EMRK geschützte Informationsinteresse der Öffentlichkeit überwiegt. Grundsätzlich ist ein berechtigtes Informationsinteresse der Öffentlichkeit in Bezug auf Straftaten, insbesondere bei Kapitalverbrechen anzuerkennen. Das Schutzinteresse des Täters gewinnt hingegen mit wachsender zeitlicher Distanz zur Straftat wieder mehr Gewicht. Der bloße Zeitablauf zwingt den Betreiber nicht dazu, Beiträge mit wahren Tatsachenbehauptungen zu entfernen.
68 Soweit – wie hier - nicht die ursprüngliche oder eine neuerliche Berichterstattung, sondern das öffentlich zugängliche Vorhalten eines Berichts, insbesondere in Onlinearchiven, in Rede steht, ist dessen Zulässigkeit im Ausgangspunkt anhand einer neuerlichen Abwägung der im Zeitpunkt des jeweiligen Löschungsverlangens bestehenden gegenläufigen grundrechtlich geschützten Interessen zu beurteilen (BVerfG GRUR 2020, 34 Rn. 115 f., 127 = NJW 2020, 300 – Recht auf Vergessen I; NJW 2020, 1793 Rn. 10). Dabei ist die ursprüngliche Zulässigkeit eines Berichts allerdings ein wesentlicher Faktor, der ein gesteigertes berechtigtes Interesse von Presseorganen begründet, diese Berichterstattung ohne erneute Prüfung oder Änderung der Öffentlichkeit dauerhaft verfügbar zu halten (BVerfG NJW 2020, 1793 Rn. 10; BGH GRUR 2020, 1344 Rn. 10).
69 Dabei ist zunächst zu beachten, dass das Bereithalten der beanstandeten Inhalte zum Abruf im Internet einen Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht der Kläger darstellt. Denn die Berichterstattung über eine Straftat unter Namensnennung des Täters beeinträchtigt zwangsläufig dessen Recht auf Schutz seiner Persönlichkeit und Achtung seines Privatlebens, weil sie sein Fehlverhalten öffentlich bekannt macht und seine Person in den Augen der Rezipienten von vornherein negativ qualifiziert (BGH, Urteil vom 15.12.2009, VIZR 227/08, AfP 2010, 77, 78). Das gilt nicht nur, wenn die Printmedien oder andere Medien in herkömmlicher Weise Informationen aktiv verbreiten, sondern auch, wenn den Täter identifizierende Inhalte auf einem vom Bundesgerichtshof als "passive Darstellungsplattform" bezeichneten Internetportal zum Abruf bereitgehalten werden (vgl. BGH a.a.O., BVerfG, Beschluss vom 10.6.2009, BvR1107/09, AfP 2009, 365, 366).
70 b) Das bloße Bereithalten eines Beitrags in einem Archiv weist eine geringe Eingriffsintensität auf, weil archivierte Altmeldungen typischerweise nur von solchen Nutzern zur Kenntnis genommen werden, die sich selbst aktiv informierten. Als passive Darstellungsform kommt ihr nur eine geringe Breitenwirkung zu, die grundsätzlich nicht geeignet ist, den Straftäter auf "ewig an den Pranger" zu stellen (vgl. BGH, Urt. v. 8. 5. 2012 − VI ZR 217/08 – NJW 2012, 2197 Rn. 43, MüKoBGB/Wagner, 9. Aufl. 2024, BGB § 823 Rn. 1012). Insoweit überwiegt regelmäßig das berechtigte Interesse der Öffentlichkeit daran, vergangene zeitgeschichtliche Ereignisse zu recherchieren.
71 c) Anderes folgt auch nicht aus der Rechtsprechung des BVerfG, die annimmt, dass unter den heutigen Nutzungsgewohnheiten des Internets eine hohe Wahrscheinlichkeit besteht, dass Freunde, Nachbarn und insbesondere auch neue Bekannte schon aus einem oberflächlichen Informationsinteresse heraus oder aus geringfügigem Anlass den Namen eines Betroffenen im Suchfeld einer Suchmaschine eingeben und ein wie hier vom Kläger vorgetragenes Erscheinen der streitgegenständlichen Berichterstattung in der Ergebnisliste einer Suchmaschine die Gefahr begründet, dass dessen Wahrnehmung in seinem sozialen Umfeld nachhaltig hierdurch geprägt bleibt. (vgl. BVerfG, Beschluss vom 6.11.2019 – 1 BvR 16/13, NJW 2020, 300 RN. 147). Denn auch das BVerfG folgert hieraus nicht etwa einen Anspruch des von einer Berichterstattung betroffenen auf Unterlassung in Form von Löschung oder Schwärzung entsprechender Artikel, sondern lediglich einen Anspruch auf zumutbare Vorkehrungen des Mediums, die zumindest gegen die Auffindbarkeit der Berichte durch Suchmaschinen bei namensbezogenen Suchabfragen einen gewissen Schutz bieten, ohne die Auffindbarkeit und Zugänglichkeit des Berichts im Übrigen übermäßig zu hindern.
d)
72 Nach diesen Grundsätzen haben die Kläger keinen der geltend gemachten Ansprüche bezüglich der streitgegenständlichen Beiträge.
aa)
73 Mit zeitlicher Distanz zur Straftat gewinnt das Interesse des Täters, von einer Reaktualisierung seiner Verfehlung verschont zu bleiben, zunehmende Bedeutung. Das Persönlichkeitsrecht bietet Schutz vor einer zeitlich uneingeschränkten Befassung der Medien mit der Person des Straftäters. Allerdings führt selbst die Verbüßung einer Strafe nicht dazu, dass ein Täter den uneingeschränkten Anspruch erwirbt, mit der Tat "allein gelassen zu werden". Maßgeblich ist vielmehr stets, in welchem Ausmaß das Persönlichkeitsrecht einschließlich des Resozialisierungsinteresses des Straftäters von der Berichterstattung unter den konkreten Umständen beeinträchtigt wird (Senat, GRUR 2019, 657 Rn. 16 – Strafverfahren gegen Steuerberater; GRUR 2012, 850 Rn. 40 = NJW 2012, 2197 – www.rainbow.at II; GRUR 2010, 549 Rn. 19 = NJW 2010, 2432 – Spiegel-Dossier; BVerfG, NJW 2009, 3357 Rn. 21).
74 bb) Die Straftaten der Kläger erzeugten ein großes öffentliches Interesse. Dies lag insbesondere an der großen Anzahl der geschädigten Investoren und der großen Schadenssumme. Hinzu kam aber der extravagante Lebensstil der Kläger, die auf Parties und Events ihren (angeblichen) Erfolg und ihren Reichtum öffentlichkeitswirksam zelebrierten. Mit der rechtskräftigen Verurteilung wurden sie einer Straftat überführt, an dem nicht nur wegen seiner Schwere, sondern auch im Hinblick auf die besondere Stellung der Kläger und ihrem öffentlichen Gebaren ein besonderes öffentliches Interesse besteht. Dies gilt umso mehr, als das Vertrauen der Bevölkerung in Finanzinvestitionsprodukte und die Finanzmärkte unmittelbar vom Gegenstand der Berichterstattung betroffen ist.
75 Zwar sind die Kläger in dem streitgegenständlichen Artikel insbesondere durch die Namensnennung und Bildnisse ohne weiteres identifizierbar (vgl. hierzu BVerfG NJW 2004, 3619). Auch kann unterstellt werden, dass die Kläger durch die Berichterstattung eine erhebliche soziale Missbilligung trifft. Diese ist aber nur zum Teil auf die hier streitgegenständliche Berichterstattung und zu größeren Teilen unmittelbar auf das strafrechtlich relevante Fehlverhalten der Kläger zurückzuführen. Diese Missbilligung und das Informationsinteresse der Öffentlichkeit haben die Kläger durch ihre Straftat selbst nicht unwesentlich mit hervorgerufen.
76 cc) Auch aufgrund des Zeitablaufs ergibt sich keine andere Beurteilung. Die Verurteilung der Kläger und die vollständige Verbüßung der Strafe durch diese liegen weniger als zehn Jahre und damit noch nicht so weit zurück, dass ein hinreichendes Interesse der Öffentlichkeit nicht mehr angenommen werden kann. Zwar fällt das Resozialisierungsinteresse der Kläger mit wachsendem Zeitablauf immer stärker ins Gewicht. Dies gilt umso mehr als die streitgegenständlichen Berichterstattungen Äußerungen durchaus als reißerisch und effektheischend bezeichnet werden können, weshalb sie – auch als sog. Passiv vorgehaltene Archivbeiträge - bei dauerhafter Abrufbarkeit und leichter Auffindbarkeit per Suchmaschine - geeignet sein können, die Kläger "ewig an den Pranger" zu stellen oder in einer Weise "an das Licht der Öffentlichkeit zu zerren", die sie als Straftäter (wieder) neu stigmatisieren könnte (vgl. BGH, GRUR 2010, 549 Rn. 20 = NJW 2010, 2432 – Spiegel-Dossier). Ein Zeitablauf, ab dem eine solche dauerhafte und langanhaltende soziale Ausgrenzung das von den Klägern selbst erweckte Informationsinteresse überwiegen würde, liegt zum derzeitigen Zeitpunkt aber noch nicht vor. Denn noch, weniger als zehn Jahre nach der Verurteilung der Kläger, ist das Interesse an der Berichterstattung überragend hoch.
III.
77 Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 91 Abs. 1, 101 Abs. 1, 344 ZPO, insofern war die Kostenentscheidung des Versäumnisurteils anzupassen. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 709 S. 2 ZPO.
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