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102 O 68/24•LG Berlin II 102. Kammer für Handelssachen, 2025-03-28, 102 O 68/24
102 O 68/24Kantonsgericht28.03.2025
1. Ob eine Werbeaussage gesundheitsbezogen ist, bestimmt sich nach dem Verständnis des durchschnittlich informierten, aufmerksamen und verständigen Verbrauchers unter Berücksichtigung der Gesamtaufmachung des Produkts (Anschluss BGH, Urteil vom 10. Dezember 2015 - I ZR 222/13).(Rn.33) 2. Aussagen, die eine Wirkung auf Körperfunktionen oder das gesundheitliche Wohlbefinden suggerieren, sind gesundheitsbezogene Angaben. Dies gilt insbesondere für Werbeaussagen, die eine Steigerung der Libido oder einen "Energieschub" versprechen (Anschluss EuGH, Urteil vom 6. September 2012 - C-544/10).(Rn.31) (Rn.34) 3. Unspezifische gesundheitsbezogene Angaben sind nur zulässig, wenn ihnen eine zugelassene spezifische Angabe beigefügt ist, die die allgemeine Aussage inhaltlich trägt. Hierzu gehören eine klare Zuordnung und eine wissenschaftliche Absicherung (Anschluss BGH, Urteil vom 25. Juni 2020 - I ZR 162/16).(Rn.38) 4. Gesundheitsbezogene Angaben dürfen nur gemacht werden, wenn die im Lebensmittel enthaltene Menge des betreffenden Nährstoffs geeignet ist, die behauptete Wirkung hervorzurufen. Zugelassene Angaben beziehen sich auf den Nährstoff selbst, nicht auf das Produkt als Ganzes (Anschluss KG Berlin, Urteil vom 26. Juli 2016 - 5 U 18/16).(Rn.44)
Entscheidungsdatum: 2025-03-28
Aktenzeichen: 102 O 68/24
ECLI: ECLI:DE:LGBE2:2025:0328.102O68.24.00
Dokumenttyp: Urteil
Normen: Art 1 Abs 1 EGV 1924/2006, Art 2 Abs 2 Nr 1 EGV 1924/2006, Art 2 Abs 2 Nr 5 EGV 1924/2006, Art 5 Abs 1 EGV 1924/2006, Art 6 EGV 1924/2006 ... mehr
Ob eine Werbeaussage gesundheitsbezogen ist, bestimmt sich nach dem Verständnis des durchschnittlich informierten, aufmerksamen und verständigen Verbrauchers unter Berücksichtigung der Gesamtaufmachung des Produkts (Anschluss BGH, Urteil vom 10. Dezember 2015 - I ZR 222/13).(Rn.33)
Aussagen, die eine Wirkung auf Körperfunktionen oder das gesundheitliche Wohlbefinden suggerieren, sind gesundheitsbezogene Angaben. Dies gilt insbesondere für Werbeaussagen, die eine Steigerung der Libido oder einen "Energieschub" versprechen (Anschluss EuGH, Urteil vom 6. September 2012 - C-544/10).(Rn.31) (Rn.34)
Unspezifische gesundheitsbezogene Angaben sind nur zulässig, wenn ihnen eine zugelassene spezifische Angabe beigefügt ist, die die allgemeine Aussage inhaltlich trägt. Hierzu gehören eine klare Zuordnung und eine wissenschaftliche Absicherung (Anschluss BGH, Urteil vom 25. Juni 2020 - I ZR 162/16).(Rn.38)
Gesundheitsbezogene Angaben dürfen nur gemacht werden, wenn die im Lebensmittel enthaltene Menge des betreffenden Nährstoffs geeignet ist, die behauptete Wirkung hervorzurufen. Zugelassene Angaben beziehen sich auf den Nährstoff selbst, nicht auf das Produkt als Ganzes (Anschluss KG Berlin, Urteil vom 26. Juli 2016 - 5 U 18/16).(Rn.44)
I. Die Beklagte wird verurteilt, es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung zu verhängenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 €, ersatzweise Ordnungshaft, oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, zu vollziehen an dem Geschäftsführer, zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr für das Produkt „femgums HAPPY LIBIDO“ mit den Angaben zu werben:
„Happy Libido“,
„Erwecke die Göttin in dir - studienbasierte Nährstoffe für eine glückliche Libido“,
„energy kick4“,
„… eine Pflanze, die traditionell zur Anregung der Libido verwendet wird“,
„… Wurzel, die seit Jahrhunderten zur Behandlung und Förderung der Gesundheit von Frauen verwendet wird“,
„entwickelt für Frauen, die ihre leidenschaftliche Seite ganzheitlich unterstützen wollen“,
7.1. für L-Tyrosin:
„LUST AWAKENING
Studien deuten darauf hin, dass L-Tyrosin als Aminosäure und Vorstufe des Neurotransmitters für das Lustgefühl dieses steigern kann*“
und/oder
„STEIGERUNG LUSTGEFÜHL
L-Tyrosin als Aminosäure und Vorstufe des Neurotransmitters für das Lustgefühl. L-Tyrosin kann als Vorstufe des Neurotransmitters dazu beitragen, das Lustgefühl zu unterstützen und die Libido zu fördern*“,
7.2. für Shatavari und/oder Damiana:
„HAPPY LIBIDO“
und/oder
„WEIBLICHE LIBIDO
Dank Adaptogenen von Shatavari und Damiana“,
7.3. für Maca:
„LIBIDO-LICIOUS“
und/oder
„APHRODISIEREND
Dank hochdosiertem roten Macaextrakt“,
„Während der Einnahme oder nach dem Absetzen hormoneller Verhütungsmittel (z.B. Antibabypille), nach einer Schwangerschaft, in der Menopause, Alltagsstress ... Es gibt viele Phasen in unserem Leben, in der unsere sexuelle Lust - unsere Libido - nicht mehr will.
Laut Schätzungen von Experten leiden etwa 30 bis 40 Prozent der Frauen im Laufe ihres Lebens unter sexueller Unlust*.
Die meisten Betroffenen sprechen nicht offen über ihren Verlust des sexuellen Verlangens und das ist okay. Wir sind dafür da, um dieses Thema für euch greifbar zu machen, denn ihr seid nicht allein“,
„Schwangerschaft, Menopause, hormonelle Verhütungsmittel, Stress. Es gibt Phasen, in denen deine Libido Unterstützung braucht“,
„Unsere Libido ist abhängig von unserem mentalen und hormonellen Gleichgewicht. Wir konzentrieren uns also darauf die Produktion von Sexualhormonen wieder auf natürliche Art und Weise anzuregen, deinen Hormonhaushalt zu unterstützen und deine Lust und dein Wohlbefinden zu steigern“,
„Wir empfehlen femgums HAPPY LIBIDO aufgrund des enthaltenen Macas in den frühen Tagesstunden, wie am Morgen oder am Mittag, einzunehmen, um die stimulierende Wirkung tagsüber zu nutzen“,
1.1. jeweils wenn dies geschieht wie in Anlage K 4 wiedergegeben.
II. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
III. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 12.000,00 € vorläufig vollstreckbar.
IV. Der Streitwert wird auf 65.000,00 € festgesetzt.
1 Der Kläger nimmt die Beklagte auf die Unterlassung von Werbung für ein von dieser vertriebenes Nahrungsmittel in Anspruch.
2 Der Kläger ist ein als Verein organisierter Wettbewerbsverband, dem unter anderem Mitglieder aus dem Bereich des Heilwesens und der Heilkunde, Hersteller von Arzneimitteln und Medizinprodukten sowie Ärztekammern und die Apothekerkammer Nordrhein-Westfalen sowie verschiedene Unternehmen des Lebensmitteleinzelhandels angehören.
3 Die Beklagte ist ein in Berlin ansässiges Unternehmen, welches unter der Domain https://xxxxx.com einen eigenen Internetshop unterhält. Sie bot dort unter anderem das Produkt „femgums® HAPPY LIBIDO“ an und warb dabei mit den vom Kläger angegriffenen Behauptungen.
4 Nach Auffassung des Klägers erfolgte die Bewerbung unzulässig mit spezifischen gesundheitsbezogenen Angaben, die nicht in der Liste der zugelassenen Angaben nach Maßgabe des Art. 13 HCVO enthalten seien. Soweit die Werbeangaben als nichtspezifische gesundheitsgezogene Angaben angesehen werden sollten, dürften sie nach Art. 10 Abs. 3 HCVO nur zusammen mit einer zugelassenen Angabe verwendet werden. Auch diese Voraussetzung sei nicht erfüllt, jedenfalls nicht im Zusammenhang mit der konkret beanstandeten Werbung wie sie in der Anlage K 4 wiedergegeben sei. Zudem seien für die Inhaltsstoffe des fraglichen Produkts Zink und Pantothensäure keine Angaben zugelassen, welche die von der Beklagten ausgelobten Wirkungen stützen würden.
5 Ebenso wenig sei ersichtlich, dass die weiteren Anforderungen des Art. 5 HCVO vorlägen, einschließlich einer Absicherung durch allgemein anerkannte wissenschaftliche Nachweise.
6 Daneben stelle die fragliche Werbung weiter einen Verstoß gegen das spezialgesetzliche Irreführungsverbot aus Art. 7 Abs. 1 lit. a, b LMIV, § 11 Abs. 1 Nr. 1 LFGB wie auch gegen das allgemeine Irreführungsverbot des § 5 UWG dar.
7 Der Kläger nahm die Bewerbung zum Anlass, die Beklagte mit Schreiben vom 11. Juni 2024 abzumahnen, und zur Abgabe einer Unterlassungserklärung aufzufordern.
8 Der Kläger ist der Auffassung, dass die Werbung der Beklagte zum einen gegen das Verbot gesundheitsbezogener Werbung für Lebensmittel nach Maßgabe des Art. 10 Abs. 1 HCVO verstößt und daher wettbewerbswidrig ist. Soweit die Aussagen auch krankheitsbezogenen seien, folge ein entsprechendes Verbot zum anderen auch aus Art. 7 Abs. 3 und 4 LMIV.
9 Der Kläger beantragt,
10 die Beklagte zu verurteilen, - wie erkannt -
11 Die Beklagte hat die Klageanträge zu den Punkten I.2., 4.- 7.1, 7.3 sowie 8.-11.anerkannt.
12 Die Beklagte beantragt im Übrigen,
13 die Klage abzuweisen.
14 Die Beklagte ist der Auffassung, dass die übrigen, mit den Klageanträgen zu Punkt 1, 3 und 7.2 angegriffenen Aussagen, nicht gegen das Verbot aus Art. 10 HCVO verstoßen. Dies scheitere daran, dass es sich nicht um gesundheitsbezogene Angaben im Sinne des Art. 2 Abs. 2 Nr. 5 LGVO handele.
15 Der Begriff „Happy Libido“ stelle für den Verkehr lediglich einen Hinweis auf ein intaktes, freudiges sexuelles Verlangen dar, was den Normalzustand darstelle. Wollte man die Bezeichnung des Produkts der Beklagten als unspezifische gesundheitsbezogen Angabe ansehen, habe sie zur Ziffer „3“ den Verweis vorgehalten: „Zink trägt zu einer normalen Fruchtbarkeit und einer normalen Reproduktion bei.“ sowie „Pantothensäure (Vitamin B5) trägt zu einer normalen Synthese und zu einem normalen Stoffwechsel von Steroidhormonen bei. Pantothensäure trägt zu einem normalen Energiestoffwechsel bei.“.
16 Auch der Begriff „energy kick 4“ vermittele für den Verkehr keinen Zusammenhang zur menschlichen Gesundheit. Schließlich habe die Beklagte auch hier die zugelassene Angabe „1 Vitamin C trägt zur Verringerung von Müdigkeit und Ermüdung bei.“ beigefügt.
17 Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die von den Parteien zu den Akten gereichten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
18 Die Klage war in vollem Umfang begründet, so dass die Beklagte antragsgemäß zu verurteilen war. Soweit die Beklagte die Klageforderung anerkannt hat, folgte dies aus § 307 ZPO. Der Kläger hat im Übrigen hinreichend vorgetragen, dass er gegen die Beklagte wegen unzulässiger Wettbewerbshandlungen Unterlassungsansprüche aus § 8 Abs. 1, Abs. 3 Nr. 2 UWG in Verbindung mit § 3a UWG besitzt.
19 A. Der Kläger war zur Geltendmachung wettbewerbsrechtlicher Unterlassungsansprüche berechtigt.
20 1. Der Kläger ist als Wettbewerbsverband branchenübergreifend und überregional tätig und gerade im Medizinbereich durch die – auch obergerichtliche - Rechtsprechung seit Jahren als klagebefugt im Sinne des § 8 Abs. 3 UWG angesehen worden. Darüber hinaus ist der Kläger in die bei dem Bundesamt für Justiz geführte Liste qualifizierter Wirtschaftsverbände gemäß § 8b UWG eingetragen. Aus diesem Grunde bestanden für die Kammer keine Bedenken hinsichtlich des Bestehens seiner Aktivlegitimation auch in diesem Verfahren.
21 2. Dem Kläger gehört für die Führung des hiesigen Rechtsstreits auch eine erhebliche Anzahl von Unternehmen an, die im Verhältnis zur Beklagten Waren gleicher oder verwandter Art auf demselben Markt vertreiben, § 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG.
22 a) Der in § 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG enthaltene Begriff der Waren gleicher oder verwandter Art ist nach dem Sinn und Zweck der Regelung weit auszulegen, da es letztlich (nur) darum geht, ein rechtsmissbräuchliches Handeln des klagenden Vereins auszuschließen. Die beiderseitigen Waren oder Dienstleistungen im Sinne des § 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG müssen sich ihrer Art nach so gleichen oder nahestehen, dass der Absatz des einen durch irgendein wettbewerbswidriges Handeln des anderen beeinträchtigt werden kann. Dagegen ist nicht ausschließlich der Verwendungszweck des Abnehmers im Sinne des kartellrechtlichen Bedarfsmarktkonzepts maßgebend. Vielmehr reicht es aus, dass eine nicht gänzlich unbedeutende (potenzielle) Beeinträchtigung mit einer gewissen, wenn auch nur geringen Wahrscheinlichkeit in Betracht gezogen werden kann (vgl. BGH, GRUR 2006, 778, 779 – Sammelmitgliedschaft IV).
23 Vor diesem Hintergrund wurden im Hinblick auf Nahrungsergänzungsmittel allgemein Lebensmittel, Naturheilmittel, diätetische Mittel sowie Arzneimittel als in diesem Sinne vergleichbar angesehen (vgl. BGH, GRUR 1997, 541, 542 – Produkt-Interview).
24 b) Hinsichtlich der notwendigen Anzahl von Mitgliedern besteht eine Klagebefugnis immer dann, wenn diese Mitglieder als Unternehmen - bezogen auf den maßgeblichen Markt - in der Weise repräsentativ sind, dass ein missbräuchliches Vorgehen des Verbands ausgeschlossen werden kann. Dies war nach Auffassung der Kammer vorliegend durch die Mitgliedschaft der Handelsunternehmen Edeka, Lidl und Norma ohne Weiteres gegeben. Angesichts der allgemein bekannten Marktanteile dieser Unternehmen waren diese als repräsentativ für den Markt des Vertriebs von Nahrungsmitten sowie Nahrungsergänzungsmitteln anzusehen. Sowohl die Beklagte als auch die Mitgliedsunternehmen des Klägers wenden sich mit der Allgemeinheit der Verbraucher an denselben Abnehmerkreis.
25 B. Der mit dem Klageantrag geltend gemachte Unterlassungsanspruch findet seine Grundlage in den §§ 8 Abs. 1, Abs. 3 Nr. 2, 3 a UWG i.V.m. Art. 10 Abs. 1 HCVO. Danach kann derjenige, der eine nach § 3 UWG unzulässige geschäftliche Handlung vornimmt bei Wiederholungsgefahr auf Unterlassung in Anspruch genommen werden, § 8 Abs. 1 UWG. Unzulässig sind nach § 3 Abs. 1 UWG unlautere geschäftliche Handlungen. Unlauter handelt wiederum, wer einer gesetzlichen Vorschrift zuwiderhandelt, die auch dazu bestimmt ist, im Interesse der Marktteilnehmer das Marktverhalten zu regeln und der Verstoß geeignet ist, die Interessen von Verbrauchern, sonstigen Marktteilnehmern oder Mitbewerbern spürbar zu beeinträchtigen.
26 1. Die Regelung des Art. 10 Abs. 1 HCVO stellt eine derartige Marktverhaltensregelung im Sinne von § 3 a UWG dar (vgl. etwa BGH, GRUR 2016, 1200 – Repair-Kapseln).
27 2. Bei den von der Beklagten für ihr Produkt in Anspruch genommenen Wirkungen „Happy Libido“ sowie „ActiveKick“ handelte es sich um unzulässige gesundheitsbezogene Angaben im Sinne des Art. 10 Abs. 1 HCVO. Der Verstoß gegen diese Norm löste wettbewerbsrechtliche Unterlassungsansprüche des Klägers aus § 8 Abs. 1 UWG in Verbindung mit § 3a UWG aus.
28 a) Nach Art. 10 Abs. 1 HCVO sind gesundheitsbezogene Angaben verboten, sofern sie nicht den allgemeinen Anforderungen in Kap. II (Art. 3 bis 7) und den speziellen Anforderungen in Kap. IV (Art. 10 bis 19) der Verordnung entsprechen, gemäß den in der HCVO vorgesehenen Zulassungsverfahren von der Kommission und der EFSA genehmigt und in die Gemeinschaftsliste zulässiger Angaben nach Art. 13 und 14 HCVO aufgenommen worden sind.
29 b) Die HCVO – und damit auch ihr Art. 10 Abs. 1 – gilt nach Art. 1 Abs. 1 Satz 1 HCVO für gesundheitsbezogene Angaben, die in kommerziellen Mitteilungen bei der Kennzeichnung und Aufmachung von oder bei der Werbung für Lebensmittel gemacht werden, die als solche an den Endverbraucher abgegeben werden sollen. Die hier in Rede stehenden Angaben sind in kommerziellen Mitteilungen bei der Werbung für Lebensmittel gemacht worden, die als solche an den Endverbraucher abgegeben werden sollen. Sie erfolgten in einem an die Allgemeinheit der Verbraucher gerichteten Onlineshop der Beklagten
30 c) Diesen Anforderungen entsprechen die streitgegenständlichen Werbeaussagen der Beklagte nicht.
31 Nach Art. 2 Abs. 2 Nr. 5 HCVO ist eine gesundheitsbezogene Angabe im Sinne dieser Verordnung jede Angabe, mit der erklärt, suggeriert oder auch nur mittelbar zum Ausdruck gebracht wird, dass ein Zusammenhang zwischen einer Lebensmittelkategorie, einem Lebensmittel oder einem seiner Bestandteile einerseits und der Gesundheit andererseits besteht. Der Begriff „Zusammenhang“ ist dabei weit zu verstehen. Der Begriff „gesundheitsbezogene Angabe“ erfasst daher jeden Zusammenhang, der eine Verbesserung des Gesundheitszustands dank des Verzehrs des Lebensmittels impliziert (vgl. etwa EuGH, GRUR 2012, 1161 – Deutsches Weintor; BGH GRUR 2013, 958 – Vitalpilze; BGH GRUR 2015, 403 – Monsterbacke II; BGH GRUR 2016, 412 – Lernstark). Die Frage, ob eine Aussage auf das gesundheitliche Wohlbefinden abzielt, ist anhand der in Art. 13 Abs. 1 und Art. 14 Abs. 1 der HCVO aufgeführten Fallgruppen zu beurteilen.
32 d) Für die in diesem Zusammenhang vorzunehmende Beurteilung ist es entscheidend, in welchem Sinne der normal informierte, aufmerksame und verständige Durchschnittsverbraucher die Angaben über Lebensmittel versteht. Es gilt dabei kein statistischer, sondern ein normativer Maßstab. Nach ihm sind die nationalen Gerichte und Verwaltungsbehörden gehalten, von ihrer eigenen Urteilsfähigkeit unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union auszugehen, Erwägungsgrund 16 Satz 5 und 6 der HCVO. (vgl. BGH, GRUR 2014, 500 – Praebiotik, Rn 17; BGH GRUR 2014, 1013 – Original Bach-Blüten, Rn. 24)
33 Allerdings sind bei der Prüfung, ob eine Werbeaussage aus Sicht des Durchschnittsverbrauchers eine Angabe im Sinne des Art. 2 Abs. 2 Nr. 1 der HCVO darstellt und ob der Verbraucher eine solche Angabe als gesundheitsbezogen i.S.v. Art. 2 Abs. 2 Nr. 5 dieser Verordnung ansieht, die Gesamtaufmachung des betreffenden Lebensmittels sowie Vorkenntnisse und Erwartungen des Verbrauchers zu berücksichtigen. Bei der Prüfung, ob der Durchschnittsverbraucher eine Angabe auf die Gesundheit bezieht, ist nicht nur auf die Angabe selbst, sondern – soweit dies vom Streitgegenstand erfasst ist – auch auf die Aufmachung und Präsentation des Produkts abzustellen (BGH GRUR 2016, 412 – Lernstark).
34 e) Die Werbung der Beklagten für das Produkt „femgums HAPPY LIBIDO“ bezieht sich insgesamt auf eine Einwirkung auf die weibliche Sexualität. Es werden die Sexualität als Körperfunktion (vgl. Art. 13 I Buchst. a HCVO) sowie das sexuelle Wohlbefinden (vgl. Art. 13 I Buchst. b HCVO) angesprochen. Das unterscheidet die Angaben von Werbeaussagen, die nur ein allgemeines, nicht gesundheitsbezogenes Wohlbefinden versprechen (vgl. zu einem ähnlich gelagerten Sachverhalt OLG Dresden, NJW-RR 2022, 476, 477).
35 Vorliegend entnimmt der Verbraucher den Werbebehauptungen der Beklagten daher ohne Weiteres die Behauptung einer unmittelbaren Wirkung des Verzehrs auf eine Verbesserung der Gesundheit in Form einer Steigerung der Libido. Beides wird in der Werbung nach dem Verständnis der maßgeblichen Verkehrskreise als „sicher“ und nicht lediglich als „möglich“ dargestellt.
36 Der Verbraucher versteht auch die weitere noch streitgegenständliche Werbebehauptung „Energy Kick“ als gesundheitsbezogen, da er erwartet, dass mit dem Verzehr des von der Beklagten angebotenen Produkts ein „Energieschub“ verbunden ist, etwa die Verringerung von Müdigkeit und die Erhöhung der Antriebskraft.
37 f) Art. 10 Abs. 3 HCVO erlaubt ergänzend unter bestimmten Voraussetzungen unspezifische gesundheitsbezogene Angaben. Danach sind derartige Angaben zulässig, wenn ihnen eine in einer der Listen nach Artikel 13 oder 14 enthaltene spezielle gesundheitsbezogene Angabe beigefügt ist. Darüber hinaus gelten die Anforderungen des Art. 5 und Art. 6 HCVO zur wissenschaftlichen Absicherung der Angabe auch für Aussagen nach Art. 10 Abs. 3 HCVO.
38 Die vorliegende Aussage der Beklagten „Happy Libido“ bezieht sich nicht auf konkrete Körperteile oder Körperfunktionen und könnte daher nicht in einem Verfahren gem. Art. 13 Abs. 3 HCVO geprüft und in die dort genannte Liste aufgenommen werden. Damit musste den Aussagen gem. Art. 10 Abs. 3 HCVO eine in einer der Listen gem. Art. 13 oder 14 HCVO enthaltene spezielle gesundheitsbezogene Angabe beigefügt werden. Dabei bedarf es einer inhaltlichen Entsprechung zwischen der allgemeinen gesundheitsbezogenen Angabe und der speziellen gesundheitsbezogenen Angabe. Diese setzt im Wesentlichen voraus, dass die spezielle Angabe die allgemeine Angabe umfassend untermauert (BGH GRUR 2020, 1007 Rn. 27 – B-Vitamine II). Das war hier, wie der Kläger zu Recht geltend macht, nicht der Fall.
39 Zum einen blieb offen, ob und auf welche Weise die Beklagte die zugelassenen Angaben ihrer jeweiligen Werbung „beigefügt“ haben will. In der vom Kläger zum Gegenstand des Unterlassungsantrags gemachten Werbung gemäß Anlage K 4 findet sich zwar unter der Überschrift „Wirkung und Studien“ eine Liste von zugelassenen Angaben für eine Mehrzahl von Inhaltsstoffen. Deren Zuordnung zu den einzelnen Wirkaussagen bleibt allerdings der Verbraucherin vorbehalten. Die von der Beklagten behaupteten Verweise über Sternchen beziehungsweise Ziffern waren in den vom Kläger eingereichten Screenshots der Seiten des Internetauftritts der Beklagten nicht zu erkennen. Die Beklagte hat diesbezüglich auch nicht näher vorgetragen, wo genau sich die Hinweise befinden sollen.
40 g) Es war zum anderen auch nicht ersichtlich, dass sich die zugelassenen „Claims“ für Zink und Pantothensäure auf die von der Beklagten beworbene Steigerung der weiblichen Libido beziehen. Bei der Appetenz handelt es sich nicht um Bestandteile der normalen Reproduktion und Fruchtbarkeit oder des normalen Stoffwechsels. Wenn die Beklagte geltend macht, dass ein gesteigertes Lustempfinden sich auch auf die Reproduktionsfähigkeit auswirkt, mag dies isoliert betrachtet zutreffen. Dies bedeutet umgekehrt jedoch nicht, dass das Vorhandensein der genannten Inhaltsstoffe die von der Beklagten für ihr Produkt getroffenen Aussagen rechtfertigen könnte.
41 h) Zudem tritt hinzu, dass die Anforderungen des Art. 6 HCVO zur wissenschaftlichen Absicherung der Angabe auch für Aussagen nach Art. 10 Abs. 3 HCVO gelten. Ausführungen zu der Frage eines auf wissenschaftlichen Erkenntnissen beruhenden Belegs für die in ihrer Werbung enthaltenen Wirkungsbehauptungen hat die Beklagte auch im Rahmen dieses Rechtsstreits nicht gemacht.
42 Darüber hinaus ist es nach Maßgabe des Art. 5 HCVO nicht ausreichend, dass in einem Lebensmittel überhaupt Substanzen vorhanden sind, für die zugelassene Health Claims existieren. Vielmehr müssen die in Art. 5 Abs. 1 HCVO genannten Anforderungen, mithin die Tatbestände der Buchstaben a bis e, sämtlich kumulativ erfüllt sein (vgl. Sosnitza/Meisterernst/Rathke/Hahn, 190. EL August 2024, VO (EG) 1924/2006 Art. 5 Rn. 9). Dies bedeutet insbesondere, dass die im Lebensmittel enthaltene Menge des Nährstoffs geeignet sein muss, um die behauptete Wirkung zu erzeugen. Art. 5 Abs. 1 Buchst. d präzisiert diese Aussage dahingehend, dass durch den Verzehr einer vernünftigerweise anzunehmenden Menge des Lebensmittels eine wesentliche Menge des wirksamen Nährstoffs bzw. der wirksamen anderen Substanz bereitgestellt werden muss (Holle/Hüttebräuker/Holle, 1. Aufl. 2018, VO (EG) 1924/2006 Art. 5 Rn. 48, beck-online).
43 Aus diesem Grund war auch die Angabe „Energy Kick“ nicht als zulässig anzusehen, da für Vitamin C zwar, wie von der Beklagten in ihrer Werbung zutreffend zitiert, die zugelassene Angabe existiert, dass dieses zur Verringerung von Müdigkeit und Ermüdung beiträgt. Es war aber nicht ersichtlich, dass die im Produkt „Fembites Happy Libido“ vorhandene Menge an Vitamin C geeignet ist, nach dem Verzehr der empfohlenen Anzahl von Kaugummis eine entsprechende Wirkung auszulösen.
44 i) Gesundheitsbezogene Angaben dürfen schließlich nur für den jeweiligen Nährstoff, die Substanz oder das Lebensmittel gemacht werden, für die sie zugelassen sind, nicht jedoch für das Lebensmittelprodukt, das diese enthält (vgl. KG, Urteil vom 26. Juli 2016, 5 U 18/16, BeckRS 2016, 120480).
45 j) Daneben konnte dahinstehen, ob mit der Werbung „Energy Kick“ zugleich eine nach Art. 8 Abs. 1 HCVO unzulässige nährwertbezogene Angabe verbunden ist, wie der Kläger meint. Dagegen sprach jedenfalls, dass hiermit keinerlei Bezugnahme auf bestimmte Stoffe oder eine Gruppe von Stoffen verbunden ist.
46 3. Die für den Erlass eines Unterlassungstitels erforderliche Wiederholungsgefahr bestand fort. Soweit die Beklagte erklärt hat, sie verwende die streitgegenständlichen Werbeaussagen nicht mehr, war dies nicht ausreichend. Weder der Wegfall der Störung noch eine Zusage des Verletzers, von Wiederholungen zukünftig Abstand zu nehmen können zu einer Beseitigung der Wiederholungsgefahr führen (vgl. Bornkamm in Köhler/Feddersen, UWG, 43. Aufl., § 8 UWG Rz. 1.49 f.). Es kam daher nicht darauf an, ob die Beklagte beabsichtigt, die streitgegenständlichen Angaben weiterhin zu verwenden oder ob sie deren Verwendung zum Teil bereits eingestellt hat.
47 C. Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf § 91 Abs. 1 ZPO beziehungsweise § 709 ZPO.
48 D. Die Entscheidung über den Streitwert folgt aus § 3 ZPO und beruht auf der vom Ausgang des Rechtsstreits unbeeinflussten Angabe des Klägers zur Höhe seines Unterlassungsinteresses in der Klageschrift.
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