LG Berlin II 27. Zivilkammer, 2025-08-12, 27 O 255/25 eV

27 O 255/25 eVKantonsgericht12.08.2025

Regest

1. Die Möglichkeit zur Abgabe der Klarstellung einer mehrdeutigen Äußerung unterliegt keiner zeitlichen Beschränkung und kann vom Äußernden deshalb auch noch nach Rechtshängigkeit eines auf Unterlassung der Äußerung gerichteten einstweiligen Verfügungsantrags abgegeben werden. Erklärt der von der Äußerung Betroffene seinen Unterlassungsantrag nach einer prozessualen Klarstellung des Äußernden nicht für erledigt, ist sein weiterhin aufrecht erhaltener Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung abzuweisen.(Rn.36) 2. In einstweiligen Verfügungsverfahren presserechtlicher Natur ist der Grundsatz des Vorrangs der Zulässigkeits- vor der Begründetheitsprüfung regelmäßig durchbrochen.(Rn.47) 3. Zur Zulässigkeit der identifizierenden Wort- und Bildberichterstattung über einen angeblichen "Antifa"-Fotografen.(Rn.14) (Rn.38)

Gesamter Gesetzestext

LG Berlin II 27. Zivilkammer — 27 O 255/25 eV — Urteil

Entscheidungsdatum: 2025-08-12

Aktenzeichen: 27 O 255/25 eV

ECLI: ECLI:DE:LGBE2:2025:0812.27O255.25EV.00

Dokumenttyp: Urteil

Normen: § 823 Abs 1 BGB, § 1004 Abs 1 S 2 BGB, Art 1 Abs 1 GG, Art 2 Abs 1 GG, Art 5 Abs 1 GG ... mehr

Leitsatz

  1. Die Möglichkeit zur Abgabe der Klarstellung einer mehrdeutigen Äußerung unterliegt keiner zeitlichen Beschränkung und kann vom Äußernden deshalb auch noch nach Rechtshängigkeit eines auf Unterlassung der Äußerung gerichteten einstweiligen Verfügungsantrags abgegeben werden. Erklärt der von der Äußerung Betroffene seinen Unterlassungsantrag nach einer prozessualen Klarstellung des Äußernden nicht für erledigt, ist sein weiterhin aufrecht erhaltener Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung abzuweisen.(Rn.36)

  2. In einstweiligen Verfügungsverfahren presserechtlicher Natur ist der Grundsatz des Vorrangs der Zulässigkeits- vor der Begründetheitsprüfung regelmäßig durchbrochen.(Rn.47)

  3. Zur Zulässigkeit der identifizierenden Wort- und Bildberichterstattung über einen angeblichen "Antifa"-Fotografen.(Rn.14) (Rn.38)

Orientierungssatz

  1. Im einstweiligen Verfügungsverfahren in Pressesachen kann ausnahmsweise die Prüfung der Begründetheit vor der Prüfung der Zulässigkeit erfolgen, wenn die Unbegründetheit des Antrags unabhängig von etwaigen Zulässigkeitsmängeln feststeht (Anschluss BGH, Urteil vom 6. Juli 2021 - VI ZR 40/20).(Rn.48)

  2. Die identifizierende Bildberichterstattung über eine Person ist zulässig, wenn die Bildnisse dem Bereich der Zeitgeschichte zuzuordnen sind, ein überwiegendes Berichterstattungsinteresse besteht und keine stigmatisierende oder anprangernde Wirkung vorliegt (Anschluss BGH, Urteil vom 8. November 2022 - VI ZR 22/21).(Rn.28) (Rn.38)

Tenor

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung wird auf Kosten des Antragstellers nach einem Wert von bis 50.000,00 EUR zurückgewiesen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Antragsteller kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages zuzüglich 10 % abwenden, wenn nicht die Antragsgegnerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages zuzüglich 10 % leistet.

Tatbestand

1 Der Antragsteller ist - nach eigenem Verständnis - freier Foto-Journalist und betreibt eine online-Plattform, auf der er Fotos veröffentlicht, um das aktuelle politische Geschehen zu dokumentieren.

2 Die Antragsgegnerin ist verantwortlich für das Nachrichtenportal "X".

3 Am X veröffentlichte die Antragsgegnerin online den streitgegenständlichen Artikel mit dem Titel "Wie Antifa-Fotografen die Teilnehmer eines privaten X ablichteten" . Wegen des vollständigen Inhalts des Artikels wird auf die Anlage AST 1 Bezug genommen.

4 Der Antragsteller forderte die Antragsgegnerin vorgerichtlich zur Unterlassung der identifizierenden Berichterstattung über seine Person sowie weiterer Wort- und Bildberichterstattung auf.

5 Er ist der Auffassung, bei dem streitgegenständlichen Artikel handele sich um eine ihn in unzulässiger Weise identifizierende Wort- und Bildberichterstattung, die ihn unter anderem in wahrheitswidrigen Weise der denunziatorischen Verbreitung seiner Fotos an Arbeitgeber und Schulen der von ihm abgebildeten Personen bezichtige.

6 Der Antragsteller beantragt im Wege der einstweiligen Verfügung die Unterlassung unterschiedlicher Wort- und Bildberichterstattung aus dem streitgegenständlichen Artikel. Wege der Einzelheiten seiner Anträge wird auf die Antragsschrift (Bl. 7-9 d.A.) Bezug genommen.

7 Die Antragsgegnerin beantragt,

8 den Antrag auf Erlass der einstweiligen Verfügung zurückzuweisen.

9 Sie ist der Auffassung, der Antrag sei schon unzulässig, da der Antragsteller seinen tatsächlichen Wohnsitz hinter einer unzutreffenden c/o-Adresse verschleiere. Die Berichterstattung sei jedenfalls nicht persönlichkeitsrechtsverletzend, insbesondere habe sie nicht geäußert und behaupte auch weiterhin nicht, der Antragsteller selbst habe die von ihm gefertigten Fotos an Arbeitgeber der Abgebildeten oder an von diesen besuchten Schulen verbreitet.

10 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf sämtliche zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

11 Der Antrag ist unbegründet.

12 I. Dem Antragsteller steht ein Anspruch auf Unterlassung der streitgegenständlichen Wort- und Bildberichterstattung gemäß §§ 1004 Abs. 1 Satz 2 BGB analog, 823 BGB, Art. 2 Abs. 1, Art. 1 Abs. 1 GG, 22, 23 KUG nicht zu.

13 1. Der Antragsteller kann zunächst nicht die Unterlassung einer identifizierenden Berichterstattung über seine Person durch den streitgegenständlichen Artikel verlangen.

14 Die Berichterstattung betrifft den Antragsteller zwar in seinem allgemeinen Persönlichkeitsrecht in seiner Ausprägung der Berufsehre und der sozialen Anerkennung, da sie geeignet ist, Zweifel an seiner Integrität bei der Ausübung seines Berufs zu begründen und sich dadurch abträglich auf sein Ansehen auszuwirken. Sie stellt sich nach Abwägung der konfligierenden Grundrechte gleichwohl nicht als persönlichkeitsrechtsverletzend dar:

15 Ob eine Persönlichkeitsrechtsverletzung vorliegt, ist aufgrund einer Abwägung des Rechts der Klägerin auf Schutz seiner Persönlichkeit aus Art. 2 Abs. 1, 1 Abs. 1 GG, Art. 8 Abs. 1 EMRK mit der in Art. 5 Abs. 1 GG, Art. 10 Abs. 1 EMRK verankerten Meinungs- und Pressefreiheit der Beklagten zu entscheiden. Denn wegen der Eigenart des Persönlichkeitsrechts als eines Rahmenrechts liegt seine Reichweite nicht absolut fest, sondern muss erst durch eine Abwägung der widerstreitenden grundrechtlich geschützten Belange bestimmt werden, bei der die besonderen Umstände des Einzelfalles sowie die betroffenen Grundrechte und Gewährleistungen der Europäischen Menschenrechtskonvention interpretationsleitend zu berücksichtigen sind. Der Eingriff in das Persönlichkeitsrecht ist nur dann rechtswidrig, wenn das Schutzinteresse des Betroffenen die schutzwürdigen Belange der anderen Seite überwiegt (st. Rspr., vgl. nur BGH, Urteil vom 26. Januar 2021 - VI ZR 2021, GRUR 2021, 875, juris Rn. 20 m.w.N.).

16 Dabei schützen Art. 2 Abs. 1, 1 Abs. 1 GG bei personenbezogenen Wortberichten nicht schon ohne weiteres davor, überhaupt in einem Bericht individualisierend benannt zu werden. Ob ein solcher Schutz im Einzelfall besteht, hängt maßgeblich vom Inhalt der Berichterstattung ab. Das allgemeine Persönlichkeitsrecht schützt insbesondere vor einer Beeinträchtigung der Privat- oder Intimsphäre. Hinsichtlich der Privatsphäre ist insofern zu beachten, dass diese – anders als die Intimsphäre – nicht absolut geschützt ist. Vielmehr tritt bei einer Presseveröffentlichung das Persönlichkeitsrecht zu der mit gleichem Rang gewährleisteten Äußerungs- und Pressefreiheit in ein Spannungsverhältnis, weswegen auch eine ungenehmigte Veröffentlichung zulässig sein kann, wenn eine alle Umstände des konkreten Einzelfalls berücksichtigende Interessenabwägung ergibt, dass das Informationsinteresse die persönlichen Belange des Betroffenen überwiegt. Je größer der Informationswert für die Öffentlichkeit ist, desto mehr muss das Schutzinteresse des Betroffenen hinter den Informationsbelangen der Öffentlichkeit zurücktreten. Umgekehrt wiegt aber auch der Schutz der Persönlichkeit des Betroffenen umso schwerer, je geringer der Informationswert für die Allgemeinheit ist. Bei der Beurteilung des Informationswertes ist grundsätzlich ein weites Verständnis geboten, damit die Presse ihren meinungsbildenden Aufgaben gerecht werden kann; bei der notwendigen Abwägung ist selbst bei Themen, die nicht von besonderem Belang für die Öffentlichkeit sind, angesichts der Bedeutung der in Art.5 Abs.1 GG verankerten Freiheiten vom Grundsatz einer freien Berichterstattung auszugehen. Das allgemeine Persönlichkeitsrecht gewährleistet insbesondere nicht, dass der Einzelne nur so dargestellt und nur dann Gegenstand öffentlicher Berichterstattung werden kann, wenn und wie er es wünscht. Zudem darf die Presse zur Erfüllung ihrer Aufgaben nicht grundsätzlich auf eine anonymisierte Berichterstattung verwiesen werden (st. Rspr., vgl. nur Kammer, Beschl. v. 24. September 2024 - 27 O 229/24, NJW-RR 2025, 106 Rn. 16 f.; Urteil vom 3. April 2025 – 27 O 304/24, AfP 2025, 252, juris Rn. 45).

17 Gemessen an diesen Grundsätzen greift die beanstandete und den Antragsteller identifizierende Berichterstattung nicht unzulässig in dessen Rechte ein. Bei umfassender Würdigung aller Umstände des Einzelfalles gebührt dem Persönlichkeitsschutz des Antragstellers kein Vorrang vor dem Berichtsinteresse der Antragsgegnerin. Die vorzunehmende Gesamtabwägung zwischen der Schwere des Eingriffs in das Persönlichkeitsrecht des Antragstellers durch eine identifizierende Berichterstattung einerseits und dem Gewicht der den Eingriff rechtfertigenden Gründe andererseits fällt vorliegend zu Gunsten der Antragsgegnerin aus, da es sich bei den angegriffenen Äußerungen im Wesentlichen um zulässige Werturteile und wahre Tatsachenbehauptungen handelt.

18 Ob eine Äußerung als Tatsachenbehauptung oder als Werturteil einzustufen ist, ist eine Rechtsfrage. Tatsachenbehauptungen sind durch die objektive Beziehung zwischen Äußerung und Wirklichkeit charakterisiert. Demgegenüber werden Werturteile und Meinungsäußerungen durch die subjektive Beziehung des sich Äußernden zum Inhalt seiner Aussage geprägt. Wesentlich für die Einstufung als Tatsachenbehauptung ist danach, ob die Aussage einer Überprüfung auf ihre Richtigkeit mit den Mitteln des Beweises zugänglich ist. Die Überprüfung einer Aussage auf ihre Richtigkeit mit Mitteln des Beweises scheidet bei Werturteilen und Meinungsäußerungen aus, weil sie durch das Element der Stellungnahme und des Dafürhaltens gekennzeichnet sind und sich deshalb nicht als wahr oder nicht wahr erweisen lassen. Sofern eine Äußerung, in der Tatsachen und Meinung sich vermengen, durch die Elemente der Stellungnahme, des Dafürhaltens oder Meinens geprägt ist, wird sie als Meinung von dem Grundrecht des Art. 5 Abs. 1 GG geschützt. Dies gilt insbesondere dann, wenn eine Trennung der wertenden und tatsächlichen Gehalte den Sinn der Äußerung aufhöbe oder verfälschte. Würde in einem solchen Fall das tatsächliche Element als ausschlaggebend angesehen, so könnte der grundrechtliche Schutz der Meinungsfreiheit wesentlich verkürzt werden (st. Rspr., vgl. nur BVerfG, Beschluss vom 9. November 2022 - 1 BvR 523/21, NJW 2023, 510 Rn. 16 m.w.N.; Kammer, Urteil vom 15. Oktober 2024 – 27 O 236/24, GRUR-RS 2024, 28631, Rn. 22).

19 Daran gemessen ist die streitgegenständliche Berichterstattung entscheidend durch Elemente des Dafürhaltens und Meinens geprägt. Zwar weisen die Äußerungen auch - wahrheitsgemäße - tatsächliche Bezüge auf, erschöpfen sich aber nicht darin. Nach dem Gesamtzusammenhang des streitgegenständlichen Artikels wird der Antragsteller in einen auf Tatsachen beruhenden Wertungszusammenhang mit einer nach Auffassung der Antragsgegnerin übermäßigen Observation, Dokumentation und Bildveröffentlichung der Teilnehmer eines Sommerfestes eines Mediums durch "Antifa-Fotografen" gebracht. Sämtliche dieser Äußerungen enthalten eine subjektive Wertung, die mit tatsächlichen Bestandteilen der Äußerungen untrennbar verbunden sind und sich deshalb insgesamt als Meinungsäußerungen darstellen.

20 Meinungsäußerungen können zwar nach einer Abwägung im Ausnahmefall als unzulässig anzusehen sein, wenn es gemessen an ihrer Eingriffsintensität keine hinreichenden tatsächlichen Anknüpfungspunkte für sie gibt. Für die Abwägung macht es deshalb einen Unterschied, ob es sich um eine auf Tatsachen fußende Schlussfolgerung handelt oder um eine willkürlich "aus der Luft gegriffene" Wertung (st. Rspr., vgl. nur BVerfG, Beschluss vom 9. November 2022, a.a.O.,Rn. 28; Kammer, Urteil vom 3. April 2025, a.a.O., Rn. 49).

21 Für die angegriffenen Meinungsäußerungen liegen hier – gemessen an ihrer konkreten Eingriffsintensität – hinreichende tatsächliche Anknüpfungspunkte bereits deshalb vor, weil der Antragsteller nicht in Abrede stellt, das streitgegenständliche Sommerfest beobachtet und dabei nicht nur prominente, sondern auch zahlreiche einer breiten Öffentlichkeit unbekannte Teilnehmer und zum Teil sogar Kinder mit einer mit einem Teleobjektiv ausgestatteten Kamera fotografisch festgehalten sowie seine Fotos sodann der Öffentlichkeit online zugänglich gemacht zu haben. Das genügt, um die angegriffene Darstellung der Antragsgegnerin, Personen mit "liberalen, libertären, konservativen und rechten Ansichten" würden sich medial zunehmend einem auch vom Antragsteller errichteten öffentlichen "Pranger" sowie einem "bewussten Outing" ausgesetzt sehen, nicht als willkürlich "aus der Luft gegriffen" zu erachten.

22 Ob die von der Antragsgegnerin bemühten Anknüpfungstatsachen in ihrer Gesamtheit tatsächlich ausreichen, um die gezogenen Schlussfolgerungen zu rechtfertigen, bedarf keiner Entscheidung der Kammer, da die Gerichte einer näheren Überprüfung der Schlüssigkeit einer behaupteten Anknüpfung für eine Meinungsäußerung grundsätzlich enthoben sind. Eine Überprüfung liefe auf eine unzulässige gerichtliche Kontrolle der veröffentlichen Meinung hinaus, obwohl auch falsche, überzogene oder gar abwegige Meinungsäußerungen von der Meinungsfreiheit gedeckt sind (st. Rspr., vgl. nur EGMR, Urteil vom 21. Januar 2016 – 29313/10, NJW 2017, 795 Rn. 45; Kammer, Urteil vom 20. März 2025 – 27 O 182/24 – juris Rn. 36). Abgesehen davon ist der Presse in Ausübung ihrer journalistischen Freiheit bei der Kundgabe von Meinungen oder Einschätzungen ein bestimmtes Maß an Übertreibung und Fehlbeurteilung erlaubt (st. Rspr., vgl. nur EGMR, Urteil vom 21. Januar 2016, a.a.O; Kammer, Urt. v. 20. März 2025, a.a.O). Dieses Maß hätte die Antragsgegnerin jedoch selbst in dem Fall, dass die Bewertung der den Antragsteller betreffenden Vorgänge nicht auf hinreichenden Anknüpfungstatsachen beruhen würde, noch nicht überschritten.

23 Die angegriffene Berichterstattung führt auch zu keinem ungerechtfertigten Eingriff in die Sozialsphäre des Antragstellers.

24 Zwar ist im Ausgangspunkt zu berücksichtigen, dass die streitgegenständlichen Äußerungen den Antragsteller nicht als einen unabhängigen (Foto)-Journalisten, sondern stattdessen als einen im Gewande eines unabhängigen Journalisten agierenden "linken Aktivisten" darstellen. Die damit verbundene Eingriffsintensität ist jedoch gering. Denn mit den streitgegenständlichen Äußerungen wird aus der maßgeblichen Sicht des Durchschnittslesers lediglich behauptet, dass sich der Antragsteller nicht von den üblichen Standards eines unabhängigen Journalisten, sondern im Wesentlichen von seiner politischen Gesinnung leiten lässt.

25 Es fällt weiter zu Gunsten der Antragsgegnerin ins Gewicht, dass der Antragsteller nicht im Zentrum des streitgegenständlichen Artikels steht, sondern sein nach Auffassung der Antragsgegnerin im Wesentlichen denunziatorisches Wirken nur einen von mehreren Aspekten der angegriffenen Berichterstattung ausmacht (vgl. Kammer, Urt. v. 20. Februar 2025, a.a.O., Rn. 44).

26 Darüber hinaus werden die Anknüpfungstatsachen für die Schlussfolgerungen der Antragsgegnerin in dem Artikel offengelegt. Es steht dem Leser daher frei, diese selbst zu bewerten und zu einer anderen Meinung zu kommen. Das mildert den Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Antragstellers im Vergleich zu den Fällen, in denen eine Person begründungslos bewertet wird, nochmals deutlich ab (vgl. Kammer, Urteil vom 3. April 2025, a.a.O., Rn. 54). Hier kommt außerdem hinzu, dass der Antragsteller durch die Berichterstattung lediglich in seiner Sozialsphäre und nicht in seiner erheblich eingriffssensibleren Privat- oder Intimsphäre betroffen ist.

27 Zu Gunsten der Zulässigkeit der angegriffenen Äußerungen fällt zudem erheblich ins Gewicht, dass der Artikel einen Beitrag zum geistigen Meinungskampf in einer die Öffentlichkeit wesentlich berührenden Frage liefert, weshalb eine Vermutung für die Zulässigkeit der freien Rede spricht (vgl. BGH, Urteil vom 27. September 2016 - VI ZR 250/13, NJW 2017, 482, Rn. 34 m.w.N.). Denn die von der Antragsgegnerin aufgestellte These, Personen mit "liberalen, libertären, konservativen und rechten Ansichten" würden medial zunehmend an den "Pranger" gestellt, ist von hohem öffentlichen Interesse.

28 Davon ausgehend bestand das eine identifizierende Berichterstattung rechtfertigende Berichterstattungsinteresse nicht nur am Generalthema des Artikels als solchem, sondern gerade auch an einer identifizierenden Berichterstattung über den Antragsteller als einem der von der Antragsgegnerin identifizierten Protagonisten einer von ihr als kampagnenhaft bewerteten Fotoberichterstattung. Denn die Antragsgegnerin konnte die von ihr im streitgegenständlichen Artikel vorgenommene Darstellung des medialen Klimas nicht hinreichend durch eine lediglich auf anonymisierten Tatsachen und Wertungen beruhende These zum Ausdruck bringen. Das für eine journalistische Recherche erforderliche Maß an Konkretisierung, Authentizität und Nachprüfbarkeit konnte die Antragsgegnerin dem streitgegenständlichen Artikel vielmehr erst dadurch verleihen, dass sie ihre Behauptungen durch eine "Ross und Reiter" benennende Identifizierung des Antragstellers einer Überprüfung durch die Leser und die Öffentlichkeit zugänglich gemacht hat (vgl. BGH, Urteil vom 8. November 2022 - VI ZR 22/21, NJW 2023, 610 Rn. 19; Kammer, Urteil vom 24. September 2024, a.a.O., Rn. 25; Urteil vom 19. November 2024 – 27 O 297/24 eV, GRUR-RS 2024, 32482, Rn. 17; Urteil vom 20. Februar 2025, a.a.O., Rn. 46; Urteil vom 3. April 2025, a.a.O., Rn. 56; Urteil vom 10. Juni 2025 - 27 O 172/25 eV, GRUR-RS 2025, 13035, Rn. 52). Denn es ging der Antragsgegnerin gerade darum, ein mediales System des "bewussten Outings" abweichender Meinungen zu beschreiben und kritisch zu beleuchten. Dass sie dabei mit dem Antragsteller, der jedenfalls auf der streitgegenständlichen Veranstaltung unstreitig eine Vielzahl unbekannter Personen fotografiert und deren Fotografien danach online einer breiten Öffentlichkeit zugänglich gemacht hat, einen womöglichen Protagonisten dieses "Systems" identifizierend herausgegriffen hat, ist nicht zu beanstanden. Der Antragsteller hat seine Identifizierung trotz der damit für ihn verbundenen Nachteile schon wegen des hohen Berichterstattungsinteresses hinzunehmen.

29 Eine dem Antragsteller günstigere Beurteilung wäre insoweit nur in Betracht zu ziehen gewesen, wenn die identifizierende Berichterstattung über seine Person stigmatisierend oder mit einer Prangerwirkung verbunden gewesen wäre (vgl. BGH, Urteil vom 8. November 2022, a.a.O. Rn. 35; Kammer, Urteil vom 19. November 2024, a.a.O., Rn. 18; Urteil vom 12. Dezember 2024 – 27 O 69/24, GRUR-RS 2024, 36328 Rn. 30; Urteil 3. April 2025, a.a.O., Rn. 57). Daran fehlt es hier bereits deshalb, weil der Antragsteller schon ausweislich der Überschrift nicht im Zentrum des Artikels steht. Abgesehen davon fehlte es an einer unzulässigen Stigmatisierung selbst dann, wenn sich der Antragsteller wegen des Artikels tatsächlich der von ihm behaupteten oder lediglich gemutmaßten Reaktionen ausgesetzt sehen sollte (vgl. BGH, Urteil vom 8. November 2022, a.a.O., Rn. 35; Kammer, Urteil vom 6. März 2025, a.a.O., Rn. 47). Die von ihm behaupteten Folgen der Berichterstattung gehen stattdessen äußerungsrechtlich über eine bloße Unannehmlichkeit nicht hinaus (vgl. Kammer, Urteil vom 10. Juni 2025, a.a.O, Rn. 56). Eine solche indes hat der Antragsteller hinzunehmen.

30 Der Schutz der von Art. 2 Abs. 1 GG gewährleisteten freien Entfaltung der Persönlichkeit verleiht überdies keinen Anspruch darauf, in der Öffentlichkeit überhaupt nicht benannt zu werden (st. Rspr., vgl. nur BVerfG, Beschluss vom 14. September 2010 - 1 BvR 1842/08, NJW 2011, 740, juris Rn. 52). Dies gilt insbesondere für die Berichterstattung über die berufliche Tätigkeit eines (Foto-)Journalisten wie dem Antragsteller (vgl. Kammer, Urteil vom 6. Februar 2025 – 27 O 183/23, GRUR-RS 2025, 1230, Rn. 27). Denn die Gewährleistung der Meinungs- und Pressefreiheit dient auch dazu, den Einfluss, den die journalistische Arbeit durch die öffentlichen Medien unmittelbar auf die öffentliche Meinungsbildung nimmt, durch Einsichten in die Einstellung von Journalisten zu Nachrichten und ihrem Publikum in der Öffentlichkeit bewusst zu machen und durch Diskussion kontrollierbar zu halten (st. Rspr., vgl. nur BGH Urteil vom 10.12.2024 – VI ZR 230/23, NJW 2025, 1263, Rn. 42). In seiner beruflichen Sphäre aber muss sich der Betroffene zudem ohnehin von vornherein auf die Beobachtung seines Verhaltens durch eine breitere Öffentlichkeit einstellen und Kritik an seinen Tätigkeiten hinnehmen. Zu einer solchen Kritik und Bewertung gehört auch die Namensnennung (vgl. BGH, Urteil vom 21. November 2006 - VI ZR 259/05, NJW-RR 2007, 618, juris Rn. 14). Das gilt auch für den Antragsteller.

31 Es kann schließlich dahinstehen, ob die Antragsgegnerin über die mediale Begleitung der streitgegenständlichen Veranstaltung auch hätte berichten können, ohne den Antragsteller identifizierend zu erwähnen. Denn es gehört zum Kern der Meinungs- und Medienfreiheit, dass Medien im Grundsatz nach ihren eigenen publizistischen Kriterien entscheiden können, welchen Berichterstattungsteilen sie ein öffentliches Interesse zumessen und welchen nicht (st. Rspr., vgl. nur BGH, Urteil vom 13. Januar 2015 - VI ZR 386/13, NJW 2015, 776, Rn. 19; Kammer, Urteil vom 3. April 2025, a.a.O., Rn. 60). Die Meinungsfreiheit ist nicht nur unter dem Vorbehalt des öffentlichen Interesses geschützt, sondern garantiert primär die Selbstbestimmung des einzelnen Grundrechtsträgers über die Entfaltung seiner Persönlichkeit in der Kommunikation mit anderen. Bereits hieraus bezieht das Grundrecht sein in eine Abwägung mit dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht einzustellendes Gewicht, das durch ein mögliches öffentliches Informationsinteresse lediglich weiter erhöht werden kann (vgl. BGH, Urt. v. 13. Januar 2015, a.a.O.; Kammer, Urt. v. 6. März 2025, a.a.O., Rn. 48). Diese Grundsätze beanspruchen auch hier Geltung.

32 2. Der Antragsteller kann auch nicht die Unterlassung der zum Gegenstand des Antrags zu 1a) erhobenen Äußerung verlangen. Insoweit kann dahinstehen, ob es sich dabei um eine Tatsachenbehauptung oder eine äußerungsrechtlich privilegierte Meinungsäußerung der Antragsgegnerin handelt. Denn der vom Antragsteller behauptete Eindruck, er selbst würde die von ihm gefertigten Lichtbilder denunziatorisch gegen Teilnehmer politisch "rechter" Veranstaltungen einsetzen, wird durch die streitgegenständliche Berichterstattung nicht hervorgerufen.

33 Bei der Ermittlung verdeckter Aussagen ist zu unterscheiden zwischen der Mitteilung einzelner Fakten, aus denen der Leser eigene Schlüsse ziehen kann und soll, und der "verdeckten" Aussage selbst, mit der der Autor durch das Zusammenspiel offener Äußerungen eine zusätzliche Sachaussage macht oder er sie dem Leser als unabweisliche Schlussfolgerung nahelegt. Im Lichte von Art. 5 Abs. 1 GG kann nur im zweiten Fall die "verdeckte" Aussage einer "offenen" Behauptung des Äußernden gleichgestellt werden. Rechtlich ist es ein Unterschied, ob der Autor es dem Leser überlässt, aus dem Bezugszusammenhang "offener" Einzelaussagen Schlüsse in Richtung auf einen Sachverhalt selbst zu ziehen, oder ob er solche Schlussfolgerungen "verdeckt" als eigene dem Leser unterbreitet (st. Rspr., vgl. nur Kammer, Urteil vom 6. Mai 2025 – 27 O 303/23, GRUR-RS 2025, 10566, Tz. 25 m.w.N.).

34 Nach dem für die Sinndeutung der Äußerung maßgeblichen Verständnis des verständigen Durchschnittspublikums ist die Berichterstattung nicht dahingehend zu verstehen, dass der Antragsteller selbst über die bloße Fertigung der Fotos hinaus in denunziatorischer Weise in Erscheinung getreten ist und die Fotos selbst an Arbeitgeber und Schulen weiter geleitet hat. Die Antragsgegnerin zitiert stattdessen lediglich von dem Antragsteller fotografierte Personen, von diesem gefertigte Fotos seien "auch schon mal an Arbeitgeber und Schulen herangetragen" worden. An diesem Sinngehalt ändert auch der Zusatz "dabei fällt immer wieder der Zusatz X X" nichts. Denn dieser bezieht sich ausweislich des nachfolgenden Halbsatzes ("der regelmäßig rechte Demonstrationen abfotografiert und auch in X tätig gewesen sein soll") nicht auf die Verbreitung, sondern lediglich auf die Fertigung der Fotos.

35 Davon ausgehend hat die Antragsgegnerin über - wahre - Vorgänge berichtet und diese öffentlichkeitswirksam in einen Zusammenhang gebracht, um die zu ziehende Schlussfolgerung sodann ihren Lesern zu überlassen. Damit aber hat sie keine verdeckte Äußerung aufgestellt, sondern stattdessen eine der Kernaufgaben einer freien und unabhängigen Presse wahrgenommen (vgl. Kammer, Beschluss vom 14. November 2024 - 27 O 277/24, ZUM-RD 2025, 27, juris Rn. 13).

36 Eine abweichende Sinndeutung rechtfertigt keine dem Antragsteller äußerungsrechtlich günstigere Beurteilung. Denn selbst wenn der Äußerung nicht der vorgenannte Sinngehalt beizumessen wäre, würde es sich allenfalls um eine mehrdeutige Äußerung handeln. Eine solche aber begründet Unterlassungsansprüche jedenfalls dann nicht, wenn der Äußernde klarstellt, wie er seine Aussage versteht und er eine ernsthafte und inhaltlich ausreichende Erklärung abgibt, die mehrdeutige Äußerung, der eine Aussage mit dem persönlichkeitsverletzenden Inhalt entnommen werden kann, nicht oder nur mit geeigneten Klarstellungen zu wiederholen (st. Rspr., vgl. nur BVerfG, Beschluss vom 25. Oktober 2005 - 1 BvR 1696/98, NJW 2006, 207, Rn. 35). Dafür reicht es aus, wenn der Äußernde gegenüber dem Betroffenen erklärt, dass die rechtsverletzende Äußerungsalternative nicht zum Ausdruck gebracht werden sollte, und er sich nicht gleichzeitig eines Anspruchs berühmt, die Äußerung zukünftig ohne entsprechenden Hinweis zu verwenden (vgl. Söder, in: BeckOK Informations- und Medienrecht, Stand: 1. Mai 2025, § 823 Rn. 61 m.w.N.).

37 Die Antragsgegnerin hat die erforderliche Klarstellung gegenüber dem Antragsteller vorgenommen. Denn sie hat sich im einstweiligen Verfügungsverfahren dahingehend erklärt, die Äußerung sei ausschließlich dahingehend zu verstehen, dass Dritte, nicht aber der Antragsteller selbst, die von ihm gefertigten Fotos zu denunziatorischen Zwecken bei Arbeitgebern und Schulen einsetzten. Dass die Antragsgegnerin die Klarstellung erstmals nach Rechtshängigkeit vorgenommen hat, ist unerheblich, da die Vornahme der Klarstellung zeitlich unbeschränkt möglich ist (vgl. BVerfG, Beschluss vom 25. Oktober 2005, a.a.O.). Rechts- und Kostennachteile sind für den Betroffenen einer mehrdeutigen Äußerung mit der zeitlich unbeschränkten Berücksichtigung der Klarstellung nicht verbunden, da er sich seiner Kostentragungspflicht nach einer erstmals im Verlaufe des Rechtsstreits erfolgten Klarstellung des Äußernden und der dadurch bedingten nachträglichen Unbegründetheit seines Unterlassungsanspruchs durch Abgabe einer Erledigungserklärung entziehen kann. Eine solche indes hat der Antragsteller nicht abgegeben.

38 3. Unter Zugrundelegung der zulässigen Wortberichterstattung handelt es sich bei den verbreiteten Fotografien des Antragstellers um Bildnisse aus dem Bereich der Zeitgeschichte (§ 23 Abs. 1 Nr. 1 KUG). Auch insoweit steht ihm kein Unterlassungsanspruch zu.

39 a) Schon die Beurteilung, ob ein Bildnis dem Bereich der Zeitgeschichte i.S.v. § 23 Abs. 1 Nr. 1 KUG zuzuordnen ist, erfordert eine Abwägung zwischen den Rechten des Abgebildeten aus Art. 2 Abs. 1, Art. 1 Abs. 1 GG, Art. 8 Abs. 1 EMRK einerseits und den Rechten der Presse aus Art. 5 Abs. 1 GG, Art. 10 Abs. 1 EMRK andererseits. Maßgebend für die Frage, ob es sich um ein Bildnis aus dem Bereich der Zeitgeschichte handelt, ist der Begriff des Zeitgeschehens. Dieser darf nicht zu eng verstanden werden. Im Hinblick auf den Informationsbedarf der Öffentlichkeit umfasst er alle Fragen von allgemeinem gesellschaftlichen Interesse. Es gehört zum Kern der Pressefreiheit, dass die Presse innerhalb der gesetzlichen Grenzen einen ausreichenden Spielraum besitzt, in dem sie nach ihren publizistischen Kriterien entscheiden kann, was öffentliches Interesse beansprucht. Dazu zählt auch die Entscheidung, ob und wie ein Presseerzeugnis bebildert wird. Eine Bedürfnisprüfung, ob eine Bebilderung veranlasst war, findet nicht statt (st. Rspr., vgl. nur Kammer, Urteil vom 26. November 2024 - 27 O 250/24 eV, ZUM-RS 2025, 88, juris Rn. 21 m.w.N.).

40 Allerdings besteht das Informationsinteresse nicht schrankenlos. Vielmehr wird der Einbruch in die persönliche Sphäre des Abgebildeten durch den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit begrenzt. Es bedarf mithin einer abwägenden Berücksichtigung der kollidierenden Rechtspositionen. Die Belange der Medien sind dabei in einen möglichst schonenden Ausgleich mit dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht des von einer Berichterstattung Betroffenen zu bringen. Im Rahmen der Abwägung kommt dem Gegenstand der Berichterstattung maßgebliche Bedeutung zu, wobei der Informationsgehalt der Bildberichterstattung unter Berücksichtigung der zugehörigen Textberichterstattung zu ermitteln ist. Entscheidend ist insbesondere, ob die Medien im konkreten Fall eine Angelegenheit von öffentlichem Interesse ernsthaft und sachbezogen erörtern, damit den Informationsanspruch des Publikums erfüllen und zur Bildung der öffentlichen Meinung beitragen, oder ob sie – ohne Bezug zu einem zeitgeschichtlichen Ereignis – lediglich die Neugier der Leser befriedigen.

41 Je größer der Informationswert für die Öffentlichkeit ist, desto mehr muss das Schutzinteresse desjenigen, über den informiert wird, hinter den Informationsbelangen der Öffentlichkeit zurücktreten. Umgekehrt wiegt der Schutz der Persönlichkeit des Betroffenen desto schwerer, je geringer der Informationswert für die Allgemeinheit ist. Daneben sind für die Gewichtung der Belange des Persönlichkeitsschutzes der Anlass der Berichterstattung und die Umstände in die Beurteilung mit einzubeziehen, unter denen die Aufnahme entstanden ist. Auch ist bedeutsam, in welcher Situation der Betroffene erfasst und wie er dargestellt wird (vgl. Kammer, Urteil vom 26. November 2024, a.a.O., Rn. 22 f.).

42 b) Nach diesen Maßstäben stellen die Fotografien, deren Verbreitung der Antragsteller beanstandet, Bildnisse der Zeitgeschichte dar.

43 Die Bilder zeigen den Antragsteller zum einen bei der - journalistischen - Beobachtung der streitgegenständlichen Veranstaltung, zum anderen neben Denkmälern des Kommunismus. Der gesamten Berichterstattung kommt aus den Erwägungen zur Rechtmäßigkeit der Wortberichterstattung ein erheblicher Informationswert zu.

44 Demgegenüber wiegt die Beeinträchtigung des Rechts des Antragstellers, von einer identifizierenden Bildberichterstattung verschont zu werden, weniger schwer.

45 Die Verbreitung der Bildnisse macht zwar in identifizierender Weise ein Verhalten des Antragstellers öffentlich bekannt, das geeignet ist, seine Person in den Augen der Leser negativ zu qualifizieren. Der fotografische Aufmacher des Artikels betrifft jedoch ein Verhalten des Antragstellers in der Öffentlichkeit und damit in seiner Sozialsphäre. Insoweit hat der Antragsteller in einer Situation, in der er seinerseits mit einer intensiven (Gegen-)Beobachtung durch die Presse und die Teilnehmer der streitgegenständlichen Veranstaltung rechnen musste, selbst Aufmerksamkeit erregt. Auch wenn die Bildveröffentlichung ihn belastet, führt sie nicht zu einer Stigmatisierung, Ausgrenzung oder Prangerwirkung. Denn im Vordergrund der Berichterstattung steht nicht die Hervorhebung des Antragstellers als einzelnem Beteiligten und damit die Personalisierung, sondern das Anliegen der Antragsgegnerin, Erscheinungsformen einer von ihr als einseitig und stigmatisierend bewerteten Berichterstattung über Medien mit "liberalen, libertären, konservativen und rechten Ansichten" zu benennen und gleichzeitig zu veranschaulichen. Davon ausgehend hat der Antragsteller auch die Veröffentlichung der von ihm zuvor selbst veröffentlichten weiteren Bildnisse hinzunehmen, zumal diese wegen ihrer bewussten oder unbewussten politischen Motivsymbolik einen erheblichen Informationswert für die Wertung der Antragsgegnerin aufweisen, der Antragsteller handele nicht als unabhängiger Journalist, sondern einseitig als politischer Aktivist.

46 Durch die Verbreitung der Bildnisse wird kein berechtigtes Interesse des Antragstellers verletzt (§ 23 Abs. 2 KUG). Denn Umstände, aus denen sich ein eigenständiger Verletzungsgehalt ergeben würde, sind weder vorgetragen noch ersichtlich.

47 II. Wegen der Unbegründetheit des Antrags kann dahinstehen, ob er wegen der bloßen Angabe einer c/o-Adresse des Antragstellers aufgrund eines Verstoßes gegen §§ 253 Abs. 2 Nr. 1, 130 Nr. 1 ZPO nicht schon unzulässig ist (vgl. dazu Kammer, Urteil vom 14. Januar 2025 – 27 O 322/24 eV – juris Rn. 11 ff).

48 Zwar soll bei der streitigen Entscheidung von zivilrechtlichen Streitigkeiten grundsätzlich der - im Einzelnen streitige - Vorrang der Zulässigkeitsprüfung vor der Begründungsprüfung zu beachten sein (vgl. Becker-Eberhard, in: Münchener Kommentar zur ZPO, 7. Aufl. 2025, vor § 253 Rn. 19 m.w.N. auch zur Gegenauffassung). Es wäre mit der Funktion der §§ 253 Abs. 2 Nr. 2, 130 Nr. 1 ZPO allerdings unvereinbar, in die möglicherweise erheblichen Aufwand erfordernde Prüfung der Zulässigkeitsvoraussetzungen einzutreten, wenn die Unbegründetheit des vom Antragsteller erhobenen Antrags bereits sowohl für den Fall seiner derzeitigen als auch einer erst in einem etwaigen Folgerechtsstreit herbeigeführten Zulässigkeit feststünde. Aus denselben Gründen ist es auch zulässig, eine Feststellungsklage als unbegründet abzuweisen, wenn das für die Zulässigkeit der Feststellungsklage konstitutive Feststellungsinteresse für das Gericht noch nicht feststeht (st. Rspr., vgl. nur BGH, Urteil vom 6. Juli 2021 - VI ZR 40/20, NJW 2021, 3041, Rn. 32).

49 Diese Grundsätze beanspruchen für das einstweilige Verfügungsverfahren in Pressesachen erst recht entsprechende Geltung. Denn dabei besteht schon nicht die Gefahr, dass der Antragsteller im Falle der Zurückweisung seines Antrags als unbegründet durch einen Vorgriff auf eine materielle Sachentscheidung unter Nichtbeachtung des Fehlens der formellen Sachurteilsvoraussetzungen gesetzwidrig beschwert wird (vgl. Greger, in: Zöller, ZPO, 35. Aufl. 2024, vor §§ 253-299a Rn. 10). Anders als bei einer unzulässigen äußerungsrechtlichen Hauptsachenklage sind Zulässigkeitsmängel des ursprünglichen einstweiligen Verfügungsverfahrens in einem neuerlichen Verfügungsverfahren für den Antragsteller in der Regel nicht mehr mit Erfolg zu heilen, da dem nach Abweisung des ursprünglichen Antrags erhobenen neuerlichen Antrag wegen zu langen Zuwartens mit seiner Erhebung der Verfügungsgrund fehlt (vgl. Kammer, Beschluss vom 31. März 2025 – 27 O 1/25 eV, GRUR-RS 2025, 6716, Rn. 2 m.w.N.). Das gilt auch für den hiesigen Antragsteller.

50 III. Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 3, 91 Abs. 1 Satz 1, 708 Nr. 6, 711 ZPO, 53 Abs. 1 Nr. 1 GKG. Die von den Wertangaben des Antragstellers abweichende Wertfestsetzung trägt dem Umstand Rechnung, dass der Antragsteller neben der Unterlassung mehrerer Äußerungen auch die Unterlassung unterschiedlicher Bildveröffentlichungen begehrt.

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