LG Berlin II 27. Zivilkammer, 2025-08-07, 27 O 254/25 eV

27 O 254/25 eVKantonsgericht07.08.2025

Regest

Keine für einen äußerungsrechtlichen Unterlassungsanspruch erforderliche Erkennbarkeit des Betroffenen nach weitgehender Anonymisierung einer zuvor gerichtlich als persönlichkeitsrechtswidrig untersagten online-Berichterstattung.(Rn.2)

Gesamter Gesetzestext

LG Berlin II 27. Zivilkammer — 27 O 254/25 eV — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2025-08-07

Aktenzeichen: 27 O 254/25 eV

ECLI: ECLI:DE:LGBE2:2025:0807.27O254.25.00

Dokumenttyp: Beschluss

Normen: § 823 Abs 1 BGB, § 1004 Abs 1 S 2 BGB, Art 1 Abs 1 GG, Art 2 Abs 1 GG, Art 5 Abs 1 S 2 GG ... mehr

Leitsatz

Keine für einen äußerungsrechtlichen Unterlassungsanspruch erforderliche Erkennbarkeit des Betroffenen nach weitgehender Anonymisierung einer zuvor gerichtlich als persönlichkeitsrechtswidrig untersagten online-Berichterstattung.(Rn.2)

Orientierungssatz

Die Erkennbarkeit des Betroffenen muss sich aus dem konkret angegriffenen Beitrag selbst ergeben. Eine Identifizierbarkeit allein durch Rückgriff auf frühere Berichterstattung oder durch Recherchemöglichkeiten im Internet genügt nicht (Anschluss KG Berlin, Beschluss vom 7. Januar 2021 - 10 U 1106/20 und OLG Köln, Urteil vom 14. Juni 2018 - 15 U 157/17). Dies gilt etwa dann, wenn ein ursprünglich identifizierender Artikel nachträglich so anonymisiert wurde, dass die verbleibenden Angaben - etwa Beruf, Wohnort oder Altersgruppe - auf eine Vielzahl von Personen zutreffen und keine hinreichend sicheren Rückschlüsse auf die betroffene Person zulassen.(Rn.6)

Tenor

  1. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung wird zurückgewiesen

  2. Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller.

  3. Der Streitwert wird auf bis 50.000,00 € festgesetzt.

Gründe

1 I. Der Antrag war zurückzuweisen, da es dem Antragsteller an einem Verfügungsanspruch gemäß §§ 936, 920 Abs. 2 ZPO fehlt. Ihm steht kein Unterlassungsanspruch aus § 1004 Abs. 1 Satz 2 analog, § 823 Abs. 1 BGB i.V.m. Art. 2 Abs. 1, 1 Abs. 1 GG wegen Verletzung seines Persönlichkeitsrechts gegenüber der Antragsgegnerin zu.

2 Der Antragsteller ist von der Berichterstattung der Antragsgegnerin in der von ihm vorliegend angegriffenen Fassung nicht unmittelbar betroffen, denn der streitgegenständliche Artikel ist im Hinblick auf die Person des Antragstellers entgegen seiner Ansicht nicht identifizierend.

3 1) Ein Anspruch auf Unterlassung von Äußerungen setzt voraus, dass der Anspruchsteller durch die fraglichen Äußerungen individuell und unmittelbar betroffen ist. Betroffenheit setzt Erkennbarkeit voraus (st. Rspr., vgl. nur st. Rspr., vgl. nur BGH, Urteil vom 21.06.2005 – VI ZR 122/04, NJW 2005, 2844, juris Rn. 18; Kammer, Urteil vom 15.04.2025 - 27 O 91/25 eV, GRUR_RS 2025, 7531 Rn. 18; BeckOK InfoMedienR/Söder, 41. Ed. 1.5.2025, BGB § 823 Rn. 75). Hierfür kann bereits die Übermittlung von Teilinformationen genügen, aus denen sich die Identität für die sachlich interessierte Leserschaft ohne Weiteres ergibt oder mühelos ermitteln lässt (vgl. Kammer, a.a.O., Rn. 19). Dafür kann unter Umständen die Schilderung von Einzelheiten aus dem Lebenslauf des Betroffenen oder die Nennung seines Wohnortes oder seiner Berufstätigkeit ausreichen (BGH, Urteil vom 21.06.2005 - VI ZR 122/04, juris Rn. 10; OLG Köln, Urt. v. 14.6.2018 – 15 U 157/17 – juris Rn. 26).

4 2) Gemessen an diesen Grundsätzen identifiziert die streitgegenständliche Berichterstattung den Antragsteller nicht:

5 Dabei ergibt sich aus den in dem Artikel in der hier streitgegenständlichen Fassung enthaltenen Angaben selbst keine Erkennbarkeit des Antragstellers. Die vom Antragsteller insofern in Bezug genommenen Angaben betreffen das damalige Alter und den Wohnort des im Artikel beschriebenen Verdächtigen. Diese rudimentären Angaben können aber auf eine unbestimmte Vielzahl von Personen zutreffen, ohne dass ihnen sichere Anhalte auf die von der Berichterstattung betroffene Person zu entnehmen sind. Auch die vom Ursprungsartikel (“Promi-Fotograf“) abweichende Angabe, es sich handele sich um einen „Profi-Fotografen“, führt nicht zu einer Identifizierbarkeit des Antragstellers. Denn für die Tätigkeit eines „Profi-Fotografen“ ist es lediglich erforderlich, dass die Fotografie als Beruf ausübt wird. Auch diese Beschreibung trifft auf eine unbestimmte Vielzahl von Personen zu. Jedenfalls aber ist für den Leser nicht erkennbar, dass es sich dabei gerade um den Antragsteller handelt, zumal es sich bei diesem ausweislich der Ursprungsberichterstattung nicht lediglich um einen „Profi-“, sondern zudem einen „Promi-Fotografen“ handelt.

6 Der Antragsteller ist auch nicht deswegen identifizierbar, weil es sich bei dem Artikel um eine überarbeitete Version des ursprünglichen und seine Person noch identifizierenden Artikels handelt (vgl. LG Köln, Urt. v. 12.04.2023 – 28 O 299/22, AfP 2023, 270 (Vorberichterstattung in einem anderen Medium)). Die Umstände, die zur Identifizierung und damit Erkennbarkeit des Betroffenen führen, müssen sich stattdessen aus dem in Rede stehenden Artikel selbst ergeben; es reicht gerade nicht aus, wenn ein interessierter Leser die Identität durch eigene Recherchen ermittelt (vgl. OLG Köln, Urt. v. 14.06.2018 - 15 U 157/17 - juris Rn. 27 ff.; KG, Beschluss v. 7.01.2021 – 10 U 1106/20, juris Rn. 5 ff.; BeckOK InfoMedienR/Söder, 41. Ed. 1.5.2025, BGB § 823 Rn. 75). Wollte man für eine mühelose Ermittelbarkeit genügen lassen, dass der Leser des fraglichen Artikels unter Zuhilfenahme des Internets die Identität des Betroffenen in Erfahrung bringen kann, würden die Möglichkeiten einer von Art. 5 Abs. 1 GG geschützten Berichterstattung unzumutbar erschwert, da Presseorgane bei der Abfassung eines Beitrags jede per Internet zu recherchierende Erkennbarkeit auf die betreffenden Personen zu prüfen und gegebenenfalls zu vermeiden hätten (vgl. OLG Köln, Urt. v. 14.06.2018, a.a.O, juris Rn. 29).

7 Eine dem Antragsteller günstigere Beurteilung ergibt sich auch nicht, wenn zur Beurteilung der Identifizierbarkeit nur auf die Kenntnis seines persönlichen Umfeldes abzustellen wäre. Denn auch diesem war es allein aufgrund des streitgegenständlichen Artikels nicht mit hinreichender Sicherheit möglich, den Antragsteller zu identifizieren. Auf die Kenntnisse der Leser des Ursprungsartikels ist für die Identifizierbarkeit auf Grundlage der streitgegenständlichen Berichterstattung nicht abzustellen. Etwas anderes würde sich im Ergebnis allenfalls dann ergeben, wenn in der streitgegenständlichen Berichterstattung auf die den Antragsteller identifizierende Berichterstattung Bezug genommen worden wäre (vgl. OLG Hamburg, Beschluss vom 23.07.2024 - 7 W 78/24, NJW-RR 2025, 47, Rn. 13). An diesen Ausnahmevoraussetzungen indes fehlt es.

8 II. Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO, 53 Abs. 1 Nr. 1 GKG, § 3 ZPO.

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