LG Berlin II 27. Zivilkammer, 2025-07-24, 27 O 204/25 eV

27 O 204/25 eVKantonsgericht24.07.2025

Regest

1. Zur Unzulässigkeit der Veröffentlichung des Fotos einer schwangeren Prominenten.(Rn.20) 2. Das auf Unterlassung einer Bildveröffentlichung in Anspruch genommene Medium trifft eine sekundäre Darlegungslast dazu, an welchem Ort, zu welcher Zeit und unter welchen Bedingungen das Bildnis angefertigt wurde.(Rn.23)

Gesamter Gesetzestext

LG Berlin II 27. Zivilkammer — 27 O 204/25 eV — Urteil

Entscheidungsdatum: 2025-07-24

Aktenzeichen: 27 O 204/25 eV

ECLI: ECLI:DE:LGBE2:2025:0724.27O204.25EV.00

Dokumenttyp: Urteil

Normen: § 823 Abs 1 BGB, § 823 Abs 2 BGB, § 1004 Abs 1 S 2 BGB, § 22 KunstUrhG, § 23 KunstUrhG ... mehr

Leitsatz

  1. Zur Unzulässigkeit der Veröffentlichung des Fotos einer schwangeren Prominenten.(Rn.20)

  2. Das auf Unterlassung einer Bildveröffentlichung in Anspruch genommene Medium trifft eine sekundäre Darlegungslast dazu, an welchem Ort, zu welcher Zeit und unter welchen Bedingungen das Bildnis angefertigt wurde.(Rn.23)

Orientierungssatz

  1. Grundsätzlich dürfen Bildnisse einer Person nur mit deren Einwilligung verbreitet werden. Von dem Einwilligungserfordernis besteht eine Ausnahme, wenn es sich um Bildnisse aus dem Bereich der Zeitgeschichte handelt. Diese Ausnahme gilt indes nicht für eine Verbreitung, durch die berechtigte Interessen des Abgebildeten verletzt werden, da auch Prominente nicht in geschützten räumlichen Bereichen mit einer Beobachtung durch Medien rechnen müssen (Anschluss BGH, Urteil vom 27. September 2016 - VI ZR 310/14).(Rn.21) (Rn.22)

  2. Die berechtigten Interessen einer Prominenten überwiegen, wenn sie sich nicht unter Menschen aufgehalten hat, als die streitgegenständlichen Fotos aufgenommen wurden. Dies ist der Fall, wenn die Fotos in einem Parkhaus an ihrem Auto entstanden sind. Für die Frage der Zulässigkeit der streitgegenständlichen Bildberichterstattung kommt es allein auf die konkrete (Aufnahme-)Situation im Parkhaus an.(Rn.25)

  3. Die Schwangerschaft der Prominenten allein stellt kein Ereignis dar, das die Bildberichterstattung rechtfertigt. Dies gilt jedenfalls dann, wenn diese keine mediale Selbstinszenierung ihres Privatlebens betreibt, sondern vielmehr darum bemüht ist, ihr Privatleben vor der Öffentlichkeit weitgehend geheimzuhalten.(Rn.26)

Tenor

  1. Der Antragsgegnerin wird bei Vermeidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 Euro, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, letztere zu vollziehen an der Komplementärin, untersagt,

a. das Bildnis, veröffentlicht auf der Titelseite der X vom X, bzw. auf Seite X ("Die Bluse umspielt ihre Körpermitte... ") erneut - wie geschehen - zu veröffentlichen und/oder zu verbreiten und/oder veröffentlichen und/oder verbreiten zu lassen;

b. das Bildnis, veröffentlicht in der X vom X auf Seite X ("Entspannt, natürlich und auch glücklich:... ") erneut - wie geschehen - zu veröffentlichen und/oder zu verbreiten und/oder veröffentlichen und/oder verbreiten zu lassen;

c. das Bildnis, veröffentlicht in der X vom X auf Seite X ("Da wölbt sich was!... ") erneut - wie geschehen - zu veröffentlichen und/oder zu verbreiten und/oder veröffentlichen und/oder verbreiten zu lassen.

  1. Die Antragstellerin hat 30 %, die Antragsgegnerin 70 % der Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

  2. Der Gebührenstreitwert wird auf 55.000,00 € festgesetzt.

Tatbestand

1 Nach einer teilweisen Antragsrücknahme streiten die Parteien im Wege des einstweiligen Verfügungsverfahrens nur noch über die Zulässigkeit einer Bildberichterstattung betreffend die Antragstellerin durch die Antragsgegnerin.

2 Die Antragstellerin ist Sängerin. Die Antragsgegnerin verlegt unter anderem die Zeitschrift X.

3 In Ausgabe Nr. X der X vom X wurde auf der Titelseite und den Seiten X und X wie aus der Anlage AST 1 ersichtlich berichtet.

4 Die Antragstellerin nahm die Antragsgegnerin mit anwaltlichem Schreiben vom 12.06.2025 auf Unterlassung in Anspruch (Anlage AST 2). Die Antragsgegnerin lehnte die Abgabe einer Unterlassungserklärung mit anwaltlichem Schreiben vom 16.06.2025 ab (Anlage AST 3).

5 Die Antragstellerin behauptet, was die Antragsgegnerin mit Nichtwissen bestreitet, die Aufnahmen seien ohne ihre Kenntnis angefertigt worden.

6 Die Antragstellerin hat mit der Antragsschrift zunächst auch beantragt, der Antragsgegnerin bei Vermeidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 Euro, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, letztere zu vollziehen an der Komplementärin, eine bestimmte Wortberichterstattung, wie in der X vom X auf der Titelseite und den Seiten X und X geschehen, zu untersagen. Wegen der weiteren Einzelheiten dieser Anträge wird auf Bl. 2 f. d. A. verwiesen. Die Antragsschrift ist der Beklagten am 30.06.2025 zugestellt worden. Mit am 07.07.2025 und 22.07.2025 bei Gericht eingegangenen Schriftsätzen hat die Antragstellerin diese gegen die Wortberichterstattung gerichteten Anträge (Ziff. I.2. der Antragsschrift) zurückgenommen.

7 Die Antragstellerin beantragt nur noch,

8 wie erkannt.

9 Die Antragsgegnerin beantragt,

10 den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zurückzuweisen.

11 Sie behauptet, die Antragstellerin sei bei ihrem Besuch in der X Innenstadt von Dritten erkannt und angesprochen worden.

12 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf sämtliche zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen und auf die Sitzungsniederschrift vom 24.07.2025 verwiesen.

Entscheidungsgründe

13 I. Soweit die Antragstellerin den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung teilweise zurückgenommen hat, ist der Rechtsstreit gemäß § 269 Abs. 2 Satz 1 ZPO als nicht anhängig geworden anzusehen und es bedurfte keiner Sachentscheidung mehr.

14 II. Im Übrigen ist der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zulässig (dazu 1.) und begründet (dazu 2.).

15 1. Die Angabe einer c/o-Anschrift genügt vorliegend den Anforderungen der §§ 253 Abs. 2 Nr. 1, 130 Nr. 1 ZPO.

16 Die Angabe einer ladungsfähigen Anschrift dient der Identifizierung des Klägers/Antragstellers. Gleichzeitig dokumentiert dieser hiermit seine Bereitschaft, sich möglichen nachteiligen Folgen des Prozesses, insbesondere einer Kostentragungspflicht, zu stellen und damit den Prozess nicht aus dem Verborgenen heraus zu führen. Zudem wird dem Gericht nur hierdurch ermöglicht, das persönliche Erscheinen des Klägers/Antragstellers anzuordnen (BGH, Urteil vom 06.04.2022 – VIII ZR 262/20, juris Rn. 13). Die Anforderungen an die Angabe einer ladungsfähigen Anschrift des Klägers/Antragstellers dürfen aber im Hinblick auf dessen Anspruch auf wirkungsvollen Rechtsschutz nicht weiter gehen, als es für die Wahrung der berechtigten Interessen des Beklagten/Antragsgegners und für den ordnungsgemäßen Ablauf des Verfahrens erforderlich ist. Die angegebene Anschrift muss nicht zwingend die Wohnanschrift sein. Der Zweck der Angabe einer ladungsfähigen Anschrift ist vielmehr dann erfüllt, wenn die Partei durch die angegebene Anschrift eindeutig identifiziert wird und an sie wirksam Zustellungen vorgenommen werden können (BGH a. a. O. Rn. 15). Dafür kann auch eine andere Anschrift genügen, wenn es sich dabei um eine Anschrift handelt, unter die Partei mit gewisser Wahrscheinlichkeit anzutreffen ist. Außerdem können Ausnahmen gemacht werden, wenn der Angabe einer Anschrift schutzwürdige Belange entgegenstehen wie etwa schutzwürdige Gründe für die Geheimhaltung (BVerfG, Beschluss vom 11.11.1999 – 1 BvR 1203/99, juris Rn. 1; BGH a. a. O. Rn. 14).

17 Es ist gerichtsbekannt, dass die Antragstellerin aufgrund ihrer Prominenz Nachstellungen durch Fotografen ausgesetzt ist. Das belegt auch die streitgegenständliche Bildberichterstattung. Die Antragstellerin hat daher ein schutzwürdiges Interesse daran, dass ihre Adresse geheim bleibt. Die Antragstellerin ist hinreichend identifizierbar. Eine Gefahr, dass sie sich einer etwaigen Kostenpflicht entziehen wird, ist nicht ersichtlich.

18 2. Der Antragstellerin stehen der für den Erlass einer einstweiligen Verfügung erforderliche Verfügungsanspruch (dazu a.) und Verfügungsgrund (dazu b.) zu.

19 a. Die Antragstellerin hat gegen die Antragsgegnerin gemäß § 1004 Abs. 1 Satz 2 BGB analog, § 823 Abs. 1, Abs. 2 BGB i. V. m. §§ 22, 23 KUG, Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 1 GG einen Anspruch auf Unterlassung der streitgegenständlichen Bildberichterstattung.

20 Die Verbreitung und Veröffentlichung der streitgegenständlichen Bilder greift in rechtswidriger Weise in das allgemeine Persönlichkeitsrecht der Klägerin und deren Recht am eigenen Bild ein. Es liegt keine Einwilligung der Klägerin vor. Inwiefern ein Bezug zu einem Ereignis der Zeitgeschichte im Sinne des § 23 Abs. 1 Nr. 1 KUG besteht, kann dahinstehen; jedenfalls überwiegen die berechtigten Interessen der Klägerin, § 23 Abs. 2 KUG.

21 aa. Nach § 22 Satz 1 KUG dürfen Bildnisse einer Person grundsätzlich nur mit deren Einwilligung verbreitet werden, an der es im vorliegenden Fall fehlt. Von dem Einwilligungserfordernis besteht nach § 23 Abs. 1 Nr. 1 KUG aber eine Ausnahme, wenn es sich um Bildnisse aus dem Bereich der Zeitgeschichte handelt. Diese Ausnahme gilt indes nicht für eine Verbreitung, durch die berechtigte Interessen des Abgebildeten verletzt werden, § 23 Abs. 2 KUG. Auch bei Personen, die unter dem Blickwinkel des zeitgeschichtlichen Ereignisses im Sinn des § 23 Abs. 1 Nr. 1 KUG an sich ohne ihre Einwilligung die Verbreitung ihres Bildnisses dulden müssten, ist eine Verbreitung der Abbildung unabhängig davon, ob sie sich an Orten der Abgeschiedenheit aufgehalten haben, nicht zulässig, wenn hierdurch berechtigte Interessen des Abgebildeten verletzt werden, § 23 Abs. 2 KUG (vgl. zu diesem abgestuften Schutzkonzept u. a. BVerfG, Beschluss vom 26.02.2008 - 1 BvR 1602/07 u. a., NJW 2008, 1793; BGH, Urteil vom 06.03.2007 - VI ZR 51/06, NJW 2007, 1977; Urteil vom 01.07.2008 - VI ZR 243/06, NJW 2008, 3138; Urteil vom 17.02.2009 - VI ZR 75/08, NJW 2009, 1502). Beim Begriff des berechtigten Interesses nach § 23 Abs. 2 KUG handelt es sich um einen unbestimmten Rechtsbegriff, zu dessen Auslegung und Konkretisierung die Rechtsprechung verschiedene Fallgruppen entwickelt hat (Herrmann, in: BeckOK Informations- und Medienrecht, 48. Edition, Stand: 01.05.2025, § 23 KUG Rn. 28).

22 Im Rahmen des besonderen Interesses nach § 23 Abs. 2 KUG ist unter anderem der räumliche Bereich geschützt, der Verhalten frei von öffentlicher Beobachtung ermöglichen soll. Dieser erfasst insbesondere den häuslichen Bereich, Situationen der örtlichen oder räumlichen Abgeschiedenheit und Rückzugsbereiche des Entspannens, wie etwa Urlaubssituationen oder sonstiges öffentlichkeitsabgewandte Verhalten, auch bei ansonsten fehlender Rückzugsmöglichkeit (Herrmann a. a. O. Rn. 34). So werden Fotoveröffentlichungen, die Prominente beim Einkaufen zeigen, dem privaten Erholungsbereich zugerechnet und verletzen in der Regel berechtigte Interessen des Abgebildeten (BGH, Urteil vom 01.07.2008 - VI ZR 243/06, NJW 2008, 3138). Denn auch Prominente müssen in einer solchen Situation nicht mit öffentlicher Wahrnehmung, vor allem aber nicht mit Beobachtung durch die Medien rechnen. Ausnahmsweise können solche Veröffentlichungen jedoch zulässig sein, etwa, wenn ein unmittelbarer Zusammenhang mit bedeutenden politischen Ereignissen besteht (vgl. BGH, Urteil vom 24.06.2008 - VI ZR 156/06, NJW 2008, 3134; Urteil vom 27.09.2016 - VI ZR 310/14, NJW 2017, 804) oder der Betroffene über Jahre hinweg eine mediale Selbstinszenierung seines Privatlebens betreibt und kurz vor der angegriffenen Veröffentlichung sogar die Öffentlichkeit - etwa mit einer Pressemitteilung - über den Anlass der dann erfolgten und später angegriffenen Bildberichterstattung informiert (BGH, Urteil vom 06.02.2018 - VI ZR 76/17, NJW 2018, 1820).

23 Um die berechtigten Interessen des Abgebildeten berücksichtigen zu können, kommt es auf die näheren Umstände an, unter denen die Aufnahme entstanden ist. Ergeben sich diese Umstände nicht schon aus dem Inhalt des Bildes, sind sie aufgrund des Parteivortrages zu ermitteln. Dabei trifft das veröffentlichende Medium zunächst eine erweiterte bzw. sekundäre Darlegungslast insofern, als es – ggf. unter Hinzuziehung der Schilderung des Fotografen – vorzutragen hat, an welchem Ort, zu welcher Zeit und unter welchen Bedingungen das Foto angefertigt wurde. Kommt es dieser Darlegungslast nach, hat der für die Ausnahmevorschrift des § 23 Abs. 2 KUG primär beweisbelastete Abgebildete darzulegen, ob und inwieweit es sich um eine Situation der Abgeschiedenheit handelte, er sich im konkreten Moment nicht unter einer Mehrzahl von Menschen aufhielt, die Szene nicht belebt war bzw. er sich unbeobachtet wähnte. Kommt allerdings schon der Anspruchsgegner der ihm obliegenden erweiterten bzw. sekundären Darlegungslast nicht nach, ist zu seinen Lasten davon auszugehen, dass der Anspruchsteller in der abgebildeten Situation nicht von vielen Menschen umgeben war (vgl. OLG Hamburg, Urteil vom 20.06.2006 - 7 U 9/06, GRUR-RR 2006, 421, 422 m. w. N.; OLG Köln, Beschluss vom 18.07.2019 - 15 W 21/19, juris Rn. 40).

24 bb. Gemessen an diesen Grundsätzen überwiegen die berechtigten Interessen der Antragstellerin. Die Antragstellerin musste in der Situation, welche die streitgegenständlichen Fotos zeigen, nicht mit öffentlicher Wahrnehmung oder Beobachtung durch die Medien rechnen. Dabei ist prozessual davon auszugehen, dass sich die Antragstellerin nicht unter Menschen aufgehalten hat, als die streitgegenständlichen Fotos aufgenommen wurden.

25 Auf den Fotos selbst ist nur die Antragstellerin in einem Parkhaus an ihrem bzw. einem Auto zu sehen. Ob sich seinerzeit weitere Personen in der Nähe aufhielten, hat die Antragsgegnerin im Rahmen ihrer sekundären Darlegungslast schon nicht hinreichend substantiiert dargetan. Vielmehr hat die Antragsgegnerin lediglich ausgeführt, die Antragstellerin sei in einer vollkommen banalen, alltäglichen Situation abgebildet, die sie in breiter Öffentlichkeit in einem öffentlichen Parkhaus zeige und nicht etwa abgeschieden, privat oder zurückgezogen. Unerheblich ist entgegen der Auffassung der Antragsgegnerin, ob sich die Antragstellerin womöglich in irgendeiner Situation vor Anfertigung der streitgegenständlichen Fotos oder danach "in aller Öffentlichkeit in der Großstadt X " unter einer Mehrzahl von Menschen aufhielt. Denn für die Frage der Zulässigkeit der streitgegenständlichen Bildberichterstattung kommt es allein auf die konkrete (Aufnahme-)Situation im Parkhaus an.

26 Die streitgegenständliche Bildberichterstattung steht auch in keinem Zusammenhang mit einem bedeutenden politischen Ereignis. Die Schwangerschaft der Antragstellerin allein ist kein solches Ereignis und rechtfertigt nicht die streitgegenständliche Bildberichterstattung. Eines Belegs der Schwangerschaft der Antragstellerin in Form von Bildern bedarf es nicht, weil inzwischen, das ist gerichtsbekannt, zahlreiche Medien über die Schwangerschaft berichtet haben und die Antragstellerin weder in der Öffentlichkeit noch prozessual bestreitet, schwanger zu sein. Schließlich betreibt die Antragstellerin auch keine mediale Selbstinszenierung ihres Privatlebens. Vielmehr ist die Antragstellerin darum bemüht, auch das ist gerichtsbekannt, ihr Privatleben vor der Öffentlichkeit weitgehend geheimzuhalten.

27 cc. Die für den Unterlassungsanspruch erforderliche Wiederholungsgefahr ist aufgrund der bereits erfolgten Rechtsverletzung zu vermuten und hätte nur durch Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung ausgeräumt werden können (BGH, Urteil vom 08.02.1994 - VI ZR 286/93, NJW 1994, 1281), an der es hier fehlt.

28 b. Es besteht auch ein Verfügungsgrund (§§ 935, 940 ZPO).

29 Die Eilbedürftigkeit (Dringlichkeit) ist im Äußerungsrecht regelmäßig bereits daraus abzuleiten, dass mit einer jederzeitigen Wiederholung der beanstandeten Äußerung zu rechnen ist, was bei Medien ohne Weiteres angenommen werden kann. In der Praxis des Äußerungs- und Presserechts ist daher ein Verfügungsgrund zu bejahen, wenn keine Selbstwiderlegung der Dringlichkeit, insbesondere durch Zuwarten, gegeben ist (KG, Beschl. v. 14.11.2023 – 10 W 184/23, juris Rn. 18).

30 Eine solche liegt hier nicht vor. Der streitgegenständliche Artikel ist am 11.06.2025 veröffentlicht worden, der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung ist am 20.06.2025 bei Gericht eingegangen.

31 III. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 91 Abs. 1, 269 Abs. 2 Satz 2 ZPO, unter der Berücksichtigung, dass der Gebührenstreitwert gemäß § 53 Abs. 1 GKG, § 3 ZPO auf 55.000,00 Euro (40.000,00 Euro Bildberichterstattung + 15.000,00 Euro Wortberichterstattung) festzusetzen war.

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