projekte
1 L 615/25•VG Berlin 1. Kammer, 2025-07-29, 1 L 615/25
1 L 615/25Verwaltungsgericht / 1. Kammer29.07.2025
1. Ein allgemeiner Verkehrsteilnehmer hat gemäß § 10 Abs 2 S 2 StrG BE 1985 ausdrücklich keinen Anspruch auf Aufrechterhaltung des Gemeingebrauchs im Umfang der ursprünglichen Widmung des Friederich-Ebert-Platzes in Berlin.(Rn.14) 2. Die zeitlich beschränkte Teileinziehung des Friedrich-Ebert-Platzes ist bei summarischer Prüfung wirksam und nicht wegen eines besonders schwerwiegenden, offensichtlichen Fehlers nichtig.(Rn.19)
Entscheidungsdatum: 2025-07-29
Aktenzeichen: 1 L 615/25
ECLI: ECLI:DE:VGBE:2025:0729.1L615.25.00
Dokumenttyp: Beschluss
Normen: § 4 Abs 1 S 3 StrG BE 1985, § 42 Abs 2 VwGO
Ein allgemeiner Verkehrsteilnehmer hat gemäß § 10 Abs 2 S 2 StrG BE 1985 ausdrücklich keinen Anspruch auf Aufrechterhaltung des Gemeingebrauchs im Umfang der ursprünglichen Widmung des Friederich-Ebert-Platzes in Berlin.(Rn.14)
Die zeitlich beschränkte Teileinziehung des Friedrich-Ebert-Platzes ist bei summarischer Prüfung wirksam und nicht wegen eines besonders schwerwiegenden, offensichtlichen Fehlers nichtig.(Rn.19)
Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.