VG Berlin 1. Kammer, 2025-07-29, 1 L 615/25

1 L 615/25Verwaltungsgericht / 1. Kammer29.07.2025

Regest

1. Ein allgemeiner Verkehrsteilnehmer hat gemäß § 10 Abs 2 S 2 StrG BE 1985 ausdrücklich keinen Anspruch auf Aufrechterhaltung des Gemeingebrauchs im Umfang der ursprünglichen Widmung des Friederich-Ebert-Platzes in Berlin.(Rn.14) 2. Die zeitlich beschränkte Teileinziehung des Friedrich-Ebert-Platzes ist bei summarischer Prüfung wirksam und nicht wegen eines besonders schwerwiegenden, offensichtlichen Fehlers nichtig.(Rn.19)

Gesamter Gesetzestext

VG Berlin 1. Kammer — 1 L 615/25 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2025-07-29

Aktenzeichen: 1 L 615/25

ECLI: ECLI:DE:VGBE:2025:0729.1L615.25.00

Dokumenttyp: Beschluss

Normen: § 4 Abs 1 S 3 StrG BE 1985, § 42 Abs 2 VwGO

Orientierungssatz

  1. Ein allgemeiner Verkehrsteilnehmer hat gemäß § 10 Abs 2 S 2 StrG BE 1985 ausdrücklich keinen Anspruch auf Aufrechterhaltung des Gemeingebrauchs im Umfang der ursprünglichen Widmung des Friederich-Ebert-Platzes in Berlin.(Rn.14)

  2. Die zeitlich beschränkte Teileinziehung des Friedrich-Ebert-Platzes ist bei summarischer Prüfung wirksam und nicht wegen eines besonders schwerwiegenden, offensichtlichen Fehlers nichtig.(Rn.19)

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