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97 O 74/23•LG Berlin II 97. Kammer für Handelssachen, 2024-12-11, 97 O 74/23
97 O 74/23Kantonsgericht11.12.2024
Entscheidungsdatum: 2024-12-11
Aktenzeichen: 97 O 74/23
ECLI: ECLI:DE:LGBE2:2024:1211.97O74.23.00
Dokumenttyp: Urteil
Normen: Art 7 Abs 1 EUV 1169/2011, Art 7 Abs 3 EUV 1169/2011, Art 7 Abs 4 EUV 1169/2011, Art 12 EUV 1169/2011, Art 14 EUV 1169/2011 ... mehr
I.
Die Beklagte wird verurteilt, es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung zu verhängenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 €, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, zu vollziehen am Vorstand, zu unterlassen,
im geschäftlichen Verkehr auf dem deutschen Markt
1.1. „Hangover-Pille“,
1.2. „Myrkl ist eine Wundertablette, die für die Mehrheit funktioniert. … Mit modernster Wissenschaft hilft Myrkl Ihnen, sich am Morgen nach der Nacht zuvor frisch zu fühlen, indem es zur Verringerung von Müdigkeit und Müdigkeit beiträgt.“,
1.3. „Dieses Arzneimittel enthält die patentierte AB001-Formel“,
1.4. mit der Abbildung und/oder dem Text
keine Abbildung hinterlegt
insbesondere:
„Alkohol is broken down with AB001“ und/oder
„Alkohol broken down into water“,
jeweils wenn dies geschieht wie in der Anlage K 4 wiedergegeben.
II.
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 238,00 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 15. November 2023 zu zahlen.
III.
Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
IV.
Das Urteil ist im Tenor zu I. gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 50.000,- € und im Übrigen gegen Sicherheitsleistung in Höhe des jeweils beizutreibenden Betrags vorläufig vollstreckbar.
1 Der Kläger ist ein in die Liste eingetragener Wettbewerbsverband im Sinne des § 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG.
2 Die Beklagte, eine große Versandhandelsapotheke, bewirbt auf der Handelsplattform www.amazon.de für den deutschen Markt das als solches bezeichnete Nahrungsergänzungsmittel „Myrkl“ mit den im Tenor zu I. 1. wiedergegebenen Werbeaussagen. Seitlich neben der ersten, großformatigen Produktabbildung befinden sich sieben kleine Vorschaubilder, deren sechstes ein Schriftstück erkennen lässt. Dies ist ein Ausschnitt des Beipackzettels, der auf den Seiten 7 f. der Anlage K 4 wie folgt dargestellt ist:
3 Bildabbildungen nicht im System hinterlegt
4 Bildabbildungen nicht im System hinterlegt
5 Abbildung nicht hinterlegt
6 Wegen der weiteren Einzelheiten des Angebots der Beklagten wird auf den Ausdruck Anlage K 4 Bezug genommen.
7 Der Kläger mahnte die Beklagte ab (Ablichtung Anlage K 5).
8 Der Kläger sieht in der Werbung der Beklagten einen mehrfachen Verstoß gegen die Regelungen der LMIV wie auch von §§ 5a, 5b UWG. Betreffend das Zutatenverzeichnis fehle eines in deutscher Sprache, das von der Beklagten angeführte sei kein solches und erfülle nicht die Anforderungen von Art. 12 ff. LMIV.
9 Der Kläger beantragt,
10 wie erkannt.
11 Die Beklagte beantragt,
12 die Klage abzuweisen.
13 Die Beklagte ist der Auffassung, das geforderte Zutatenverzeichnis sei gesetzeskonform in ihrem Angebot über die betreffende Bilddatei ohne Probleme für den Verkehr auffindbar. Der Antrag des Klägers erfasse nur das „Ob“ der Angabe, nicht das „Wie“. Unabhängig davon sei nur Art. 14 LMIV auf die Internetwerbung anwendbar und ohnehin würden alle Anforderungen erfüllt, diejenigen der Art. 12 f. LMIV seien nicht anwendbar. Die Abmahnung sei unberechtigt gewesen.
14 Wegen des übrigen Sach- und Streitstandes wird auf den vorgetragenen Inhalt der wechselseitigen Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
15 Die zulässige Klage ist begründet, die deutsche Gerichtsbarkeit ist für das sich nach Deutschland richtende Angebot der Beklagten zuständig.
16 Dem Kläger stehen wegen der streitgegenständlichen Werbung der Anlage K 4 die geltend gemachten wettbewerbsrechtlichen Unterlassungsansprüche gegen die Beklagte zu.
17 Antrag I. 1.
18 Die Werbeaussagen verstoßen wie vom Kläger geltend gemacht und von der Beklagten zutreffend nicht in Frage gestellt gegen § 3a UWG iVm Art. 7 Abs. 3, 4 LMIV - Unterpunkte 1.1. und 1.4. - sowie iVm Art. 7 Abs. 1 LMIV, § 11 Abs. 1 Nr. 1 LFGB - Unterpunkte 1.2. und 1.3. -.
19 Antrag I. 2.
20 Wegen des nicht transparenten Zutatenverzeichnisses gemäß der Anlage K 4 steht dem Kläger ein Unterlassungsanspruch aus § 5a Abs. 2 Satz 1, Abs. 4 UWG (vgl. BGH GRUR 2022, 930 Tz. 23, 27 - Knuspermüsli II) iVm Art. 9 Abs. 1 b), Abs. 2, Art. 12, 14 LMIV gegen die Beklagte zu.
a)
21 Der gestellte Antrag ist zulässig und erfasst das Klagebegehren des Klägers. Zielt ein Unterlassungsantrag durch Formulierungen wie etwa „wenn dies geschieht wie nachfolgend abgebildet“ (oder in sprachlich ähnlicher Weise) auf das Verbot der konkreten Verletzungsform, also der Veröffentlichung, wie sie dem Verkehr entgegen tritt, ab, ist die Klage zulässig und steht dem Verletzten - bei Vorliegen der Voraussetzungen - stets ein Unterlassungsanspruch zu (vgl. BGH GRUR 2002, 177, 178 f. - Jubiläumsschnäppchen). Die im Antrag voranstehenden Worte sind ggf. eine unschädliche Überbestimmung (vgl. BGH GRUR 2011, 340 Leitsatz 2 und Tz. 21 - Irische Butter). Ebenso ist der Klagegrund hinreichend bestimmt, indem der Kläger zur Begründung nicht nur ein fehlendes, als solches bezeichnetes „Zutaten“-Verzeichnis anführt, sondern diejenige Veröffentlichung wie in der Anlage K 4 wiedergegeben, auf die sich die Beklagte bezieht, als nicht gesetzeskonform erachtet.
b)
22 Die Veröffentlichung der Beklagten erfüllt nicht die gesetzlichen Anforderungen, wobei nicht zu entschieden werden braucht, ob die in der Anlage K 4 enthaltene Bezeichnung „Inhaltsstoffe“ statt „Zutaten“ schon einen Wettbewerbsverstoß darstellen kann. Maßgebend ist, dass die Beklagte die Zutaten bzw. nach ihrer Bezeichnung Inhaltsstoffe nicht in transparenter Weise so zur Verfügung stellt, dass der Verkehr sie leicht zugänglich wahrnehmen kann. Selbst wenn man mit der Beklagten nur Art. 14 LMIV für anwendbar halten sollte, reicht es nicht aus, die Pflichtangabe des Art. 9 Abs. 1 b), Abs. 2 LMIV irgendwie in irgendeiner beliebigen Gestaltung aufzunehmen. Gefordert ist eine spätestens aus § 5a Abs. 2 Satz 1, Abs. 4 UWG folgende transparente Bekanntgabe der entsprechenden Worte an den Verkehr, was mit der Anlage K 4 nicht stattfindet. Der Verkehr mag den als Bilddatei wiedergegebenen Auszug aus dem Beipackzettel als solches innerhalb des Angebots wahrnehmen, die „Inhaltsstoffe“ sind darin aber nicht transparent dargestellt. Umgeben von fremdsprachigem Text beginnen die Angaben unter „DE“ mit anderweitigen Hinweisen. Entscheidend gegen eine Transparenz spricht die Gestaltung aller Hinweise als fortlaufender Fließtext ohne jede optische Unterteilung z. B. durch Fettdruck oder Absatz. Der Verkehr kann die Pflichtangabe, auf die nach übereinstimmendem Sachvortrag beider Parteien an keiner anderen Stelle hingewiesen wird, nicht mit zumutbarem Aufwand erlangen. Er müsste Zeile für Zeile durchlesen, wovon er wegen der ermüdenden Wirkung und damit stark nachlassenden Aufmerksamkeit nach wenigen Zeilen absieht; das in Zeile 21 mittendrin stehende Wort „Inhaltsstoffe“ nimmt er nicht mehr wahr.
23 Das Transparenzerfordernis bei den Pflichtangaben kommt abgesehen von den Erfordernissen des § 5a Abs. 2 Satz 1, Abs. 4 UWG nach der Kommentierung zu Art. 12 ff. LMIV übereinstimmend auch und gerade beim Fernabsatz zur Anwendung. So ist es wichtig, dass die Informationen auch im E-Commerce leicht erkennbar und leicht lesbar (vgl. Bräutigam/Rücker-Schulz, E-Commerce, 1. Auflage, F Rdnr. 36) bzw. transparent sind (vgl. Leupold u.a.-Domeier, IT-Recht, 4. Auflage, Teil 5.4 Rdnr. 36 a.E.). Andere Kommentierungen führen auch im Fernabsatz die leichte Zugänglichkeit nach dem Grundsatz des Art. 12 Abs. 1 LMIV an (vgl. Voit/Grube, LMIV, 2. Auflage, Art. 14 Rdnr. 25) bzw. die Grundregel des Art. 13 Abs. 1 LMIV, dass verpflichtende Informationen über Lebensmittel u. a. deutlich und gut lesbar anzubringen sind (vgl. Sosnitza-Meisterernst, 189. EL, Art. 14 Rdnr. 35).
24 Antrag zu II.
25 Dem Kläger steht der geltend gemachte Aufwendungsersatzanspruch zu, weil die Abmahnung gemäß den vorstehenden Ausführungen berechtigt war, § 13 Abs. 3 UWG. Die Zinsforderung folgt aus §§ 288 Abs. 1, 291 BGB.
26 Nebenentscheidungen
27 Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO.
28 Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 709 ZPO.
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