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30 O 197/23•LG Berlin II 30. Zivilkammer, 2025-02-18, 30 O 197/23
30 O 197/23Kantonsgericht18.02.2025
Entscheidungsdatum: 2025-02-18
Aktenzeichen: 30 O 197/23
ECLI: ECLI:DE:LGBE2:2025:0218.30O197.23.00
Dokumenttyp: Urteil
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger € 6.093,04 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 01.10.2023 zu zahlen, Zug um Zug gegen die Abtretung seiner Rechte aus dem schwebenden Widerspruchsverfahren betreffend die Aufhebung des Förderungsbescheids zum Az. XXXXXXXXXXXXX.
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger außergerichtliche Anwaltskosten in Höhe von € 368,78 zu zahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Von den Kosten des Rechtsstreits hat die Beklagte 90 % und der Kläger 10 % zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für den Kläger allerdings nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages. Der Kläger darf seinerseits die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
1 Die Beklagte ist ein Unternehmen, das Energieberatungen zu energetischen Sanierungen und den damit verbundenen Förderungsmöglichkeiten durchführt.
2 Im April 2021 beauftragte der Kläger als Privatperson die Beklagte mit einer Energieberatung für die energetische Sanierung seines Einfamilienhaus in Berlin.
3 In dem der Beauftragung zugrundeliegenden Angebot der Beklagten vom 8. April 2021 heißt es: „Der Berater verpflichtet sich, einen Vor-Ort-Bericht oder individuellen Sanierungsfahrplan zu erstellen, der den Beratungsempfänger berechtigt, KfW-Zuschüsse zu beantragen“.
4 Das Angebot sah ferner vor, dass der Kläger der Beklagten etwaige Baugenehmigungsunterlagen und Ausführungszeichnungen vorlegen sollte. Als Honorar wurde ein Betrag von € 2.017,05 (inkl. MwSt.) vereinbart, wovon € 1.300,00 entsprechend der Richtlinie „Vor Ort Beratung“ vom 20. Januar 2020 durch den Bund bezuschusst werden sollten (im Einzelnen: Anlage K 1).
5 Der Kläger beantragte in Zusammenarbeit mit der Beklagten beim Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle („BAFA“) sodann Förderleistungen gemäß der Richtlinie der Bundesförderung für effiziente Gebäude („BEG-Richtlinie“). Am 15. Juni 2021 erhielt der Kläger einen entsprechenden Zuwendungsbescheid über eine Förderung in Höhe von 20 % der Kosten für Maßnahmen an der Gebäudehülle (im Einzelnen: Anlage K 2).
6 Zugleich übersandte der Kläger der Beklagten per E-Mail Angebote, die er für die Sanierungsmaßnahmen eingeholt hatte, unter anderem betreffend den Einbau neuer Fenster und Dachfenster. Die Beklagte beanstandete die Angebote nicht (vgl. Anlage K 11). Der Kläger ließ die Maßnahmen sodann umsetzen.
7 Für die Baumaßnahmen an der Gebäudehülle wandte der Kläger insgesamt € 34.302,35 auf. Die entsprechenden Rechnungen ließ der Kläger der Beklagten Anfang Dezember 2021 zukommen. Darunter befanden sich zwei Rechnungen über Abriss- und Malerarbeiten in Höhe von € 4.522,00 und € 3.152,31, von denen der Kläger selbst erklärte, er sei sich nicht sicher, ob sie ggf. nur anteilig erstattungsfähig sind (vgl. Anlage K 12).
8 Im Februar 2022 reichte der Kläger den von der Beklagten auf Grundlage der Rechnungen bestätigten Verwendungsnachweis der Fördermittel beim BAFA ein (Anlage K 13). Hierbei gab der Kläger in Absprache mit der Beklagten die Wärmedurchgangskoeffizienten an, die mit den verbauten Dämmmaterialien an der Gebäudehülle erreicht werden konnten, namentlich für das Dach und die Geschossdecke einen Koeffizienten von 0,2, für die Fenster von 1,1 und für die Dachflächenfenster von 1,3 (Anlage K 3).
9 Das Bundesamt teilte dem Kläger daraufhin am 16. Juni 2022 mit, dass die technischen Mindestanforderungen bei der Sanierung nicht erreicht worden seien und er die nicht förderungsfähigen Posten über seinen Energieberater aus seiner Rechnungsaufstellung streichen solle. Es folgte letztlich ergebnislose Korrespondenz des Klägers mit dem BAFA und der Beklagten.
10 Mit Bescheid vom 4. August 2022 hob das BAFA den Förderbescheid vom 15. Juni 2021 insoweit bezogen auf die hier streitigen Maßnahme auf (Anlage K 6). Die Aufhebung begründete das BAFA damit, dass der Kläger nicht die für eine Förderung erforderlichen Wärmedurchgangskoeffizienten erreicht hatte. Die einschlägige BEG-Richtlinie fordert Koeffizienten an Dachgebilden von 0,14 und an Fenstern von 0,95 bzw. 1,0 bei Dachflächenfenstern (vgl. Anlage K 6 u. K 7).
11 In Zusammenhang mit einem möglichen Vorgehen gegen die Aufhebung des Förderbescheids erklärte die Beklagte dem Kläger gegenüber, „zentrale Vorschrift ist immer das Gebäudeenergiegesetz GEG“ und verwies auf die dort angeführten, abweichenden Werte (E-Mail vom 30. August 2022, in Anlage K 7).
12 Gegen den Aufhebungsbescheid legte der Kläger Widerspruch ein, über den bislang noch nicht entschieden ist.
13 Der Kläger nahm sodann anwaltliche Hilfe in Anspruch. Sein Prozessbevollmächtigte kam zu dem Ergebnis, dass der Widerspruch wohl nicht erfolgversprechend sei, und forderte daher mit Schreiben vom 21. September 2023 die Beklagte auf, an den Kläger bis zum 30. September 2023 Schadensersatz in Höhe des ihm entgangenen Förderzuschusses von € 6.860,47 zu zahlen (Anlage K 9). Die Beklagte kam dem nicht nach.
14 Der Kläger meint, die Beklagte habe ihn falsch beraten, weil die durchgeführten Sanierungsmaßnahmen nicht förderfähig seien. Die Beklagte habe, wie sich aus ihrer E-Mail vom 30. August 2022 ergibt, der Sanierung die nicht einschlägigen Koeffizienten nach dem GEG zugrunde gelegt, anstelle diejenigen der einschlägigen BEG-Richtlinie. Sie hätte ihn zudem darüber aufklären müssen, dass die durch ihn eingebauten Fenster bzw. Dämmmaterialien nicht förderungsfähig seien. Wäre ihm bewusst gewesen, dass die gewählten baulichen Maßnahmen die technischen Mindestanforderungen nicht erreichen würden, hätte er andere Maßnahmen ergriffen, um die Förderfähigkeit der Sanierung gewährleisten zu können.
15 In der mündlichen Verhandlung vom 14. Januar 2025 hat der Kläger der Beklagten die Abtretung seiner Rechte aus dem schwebenden Widerspruchsverfahren betreffend die Aufhebung des Förderungsbescheids, Az. XXXXXXXXX, im Gegenzug zu dem Schadensersatzanspruch, ausdrücklich angeboten.
16 Der Kläger beantragt,
17 1. die Beklagte zu verurteilen, an ihn 6.860,47 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz jährlich seit dem 30. September 2023, zu zahlen;
18 2. die Beklagte zu verurteilen, an ihn außergerichtliche Anwaltskosten in Höhe von 368,78 Euro zu zahlen.
19 Die Beklagte beantragt,
20 die Klage abzuweisen.
21 Die Beklagte meint, sie habe für die tatsächliche Gewährung von Fördermittel schon prinzipiell nicht einzustehen, weil hierüber allein das Bundesamt entscheide und sie insoweit keine Garantie übernommen habe. Der Kläger hätte ferner die Anforderungen an die zu verbauenden Dämmmaterialien auf der Internetseite des Fördergebers selbst einsehen können. Sie wiederum hätte die Herstellernachweise, aus denen sich die Koeffizienten der tatsächlich verbauten Materialien ergeben, nicht beschaffen können und müssen. Es wäre Sache des Klägers gewesen, diese bei den Herstellern der Bauteile in Erfahrung zu bringen und eine Übereinstimmung mit den Förderrichtlinien zu erzielen. Eine dahingehende Baubetreuung sei nicht ihre Aufgabe. Schließlich sei dem Kläger kein Schaden entstanden, weil ihm bei Einhaltung der Fördervoraussetzungen deutlich höheren Kosten entstanden wären.
22 Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt, insbesondere die eingereichten Schriftsätze und Anlagen sowie das Sitzungsprotokoll verwiesen.
23 Die Klage ist zulässig und überwiegend begründet.
I.
24 Der Kläger hat gegen die Beklagte gemäß §§ 675 Abs. 1, 611 ff., 280 Abs. 1 BGB einen Anspruch auf Schadensersatz in Höhe von € 6.093,04.
25 Zwischen den Parteien ist im April 2021 ein Energieberatungsvertrag zustande gekommen. Ein solcher Vertrag ist grundsätzlich als entgeltliche Geschäftsbesorgung einzuordnen, auf welche gemäß § 675 Abs. 1 BGB das Dienstvertragsrecht nach §§ 611 ff. BGB Anwendung findet (so auch deklaratorisch § 2 (2) des Angebots, Anlage K 1; vgl. ebenso: OLG Celle, Urteil vom 30.06.2021 - 14 U 188/19 -, juris Rn. 15 m.w.N.).
26 Zwar wird angenommen, ein Energieberater schuldet in der Regel grundsätzlich keinen Erfolg in Form der tatsächlichen Förderung oder übernehme gar eine Garantie dafür. Der Energieberater schuldet aber eine fachlich zutreffende Beratung, aus der energetische Maßnahmen hervorgehen, die die Voraussetzungen der gesetzlichen Förderungsgrundlage erfüllen (OLG Celle, Urteil vom 27.02.2014 - 16 U 187/13 - juris Rn. 17; LG Bielefeld, Urteil vom 31.01.2023 - 7 O 325/21 -, juris Rn. 71).
27 Diese Beratung in Hinblick auf förderfähige Maßnahmen stellt für den Verbraucher, der auf eine Förderung angewiesen ist, bei lebensnaher Betrachtung regelmäßig sogar eine Hauptleistungspflicht dar. Aufgabe einer Energie-Effizienz-Expertin im Rahmen der KfW-Förderung ist es regelmäßig, den Antragsteller über die passenden und aufeinander abgestimmten Sanierungsmaßnahmen für sein Gebäude zu beraten und gerade zu prüfen ob diese technisch förderfähig sind, die Bestätigung zum Antrag und den späteren Verwendungsnachweis zu erstellen, wie auch hier geschehen. Insofern ist die Energie-Effizienz-Expertin zum einen technische Beraterin für den Bauherrn, zum anderen übt sie eine Kontrollfunktion gegenüber der KfW bzw. dem BAFA aus (LG Bielefeld, Urteil vom 31.01.2023 - 7 O 325/21 - juris Rn. 70 f.).
28 Gegenstand der Vertragsleistung auf Seiten der Beklagte war vorliegend ebenfalls konkret die Beratung der energetischen Sanierung des Hauses des Klägers in fachlicher Hinsicht und die Begleitung der Antragsstellung beim BAFA mit dem Ziel der Förderungsfähigkeit der Baumaßnahmen. Das Angebot erwähnt den Zweck der Beratung hier vorliegend sogar ausdrücklich: „…den Beratungsempfänger berechtigt, KfW-Zuschüsse zu beantragen“ (Anlage K 1).
29 Die Beklagte hatte mithin gerade zutreffend und vollständig dazu beraten und darauf hinwirken müssen, dass die vorgeschlagenen Maßnahmen auch wirklich förderungsfähig sind. Nicht umsonst hat sie sogar ihr, nicht unerhebliches, Honorar von einem entsprechenden Förderzuschuss abhängig gemacht und sogar unter die Bedingung einer Förderungsgewährung gestellt (Anlage K 1).
30 Mit einer „Garantie“ hat das nichts zu tun: Ob eine Förderung etwa aus anderen Gründen nicht in Betracht kommt, etwa weil der Kläger persönlich nicht dem Adressatenkreis entspricht, etwas ganz anderes verbaut, oder weil die Fördertöpfe aufgebraucht u.s.w., ist eine andere, hier nicht relevante Frage. So weit mag - mit dem OLG Celle - der geschuldete Beratungserfolg der Beklagten wohl nicht gehen. Einen Grund, ernstlich anzunehmen, einem Verbraucher sei es egal, ob der Energieberater ihn richtig berät und der Energieberater müsse nicht dafür einstehen, wenn er für eine gewünschte Förderung völlig ungeeignete Maßnahmen vorschlägt, gibt es nicht. Wie gezeigt, das Gegenteil ist der Fall.
31 Die Beklagte hat ihre Pflicht zur fachlich zutreffenden Beratung im Hinblick auf die Voraussetzungen der Förderungsfähigkeit gemäß der einschlägigen BEG-Richtlinie verletzt.
a)
32 Gemäß der Einzelmaßnahmen an der Gebäudehülle, die in der Anlage der BEG-Richtlinie aufgeführt sind, haben Dachflächen von Schrägdächern sowie oberste Geschossdecken in Wohngebäuden einen Wärmedurchgangskoeffizienten in Höhe von 0,14 zu erreichen. Fenster und Dachflächenfenster in Wohngebäuden müssen jeweils einen Wert von 0,95 und 1,0 erreichen. Hierbei handelt es sich um zwingende gesetzliche Vorgaben, die Voraussetzungen für die Förderfähigkeit einer energetischen Sanierung sind. Die verbauten Materialien erreichen indes gemäß dem von der Beklagten geprüften Verwendungsnachweis beim Dach nur einen Wert von 0,2 und bei den Fenstern nur 1,1 und 1,3 (vgl. auch die Tabelle in Anlage K 7). Für die verbauten Materialien war und ist daher keine Förderfähigkeit gegeben.
33 Die Beklagte hätte im Rahmen ihrer fachlichen Beratung für die Einhaltung der gesetzlichen Anforderungen Sorge tragen müssen, damit eine Förderung nach der BEG-Richtlinie erfolgt. Wie gezeigt, der Erhalt einer Förderung war mit eines der Hauptmerkmale des Vertrages. Da die Wärmedurchgangskoeffizienten der verbauten Materialien von zentraler Bedeutung für die Förderungsfähigkeit der Maßnahmen waren, wäre es zunächst Teil der von der Beklagten zu erbringenden fachlichen Beratung gewesen, dem Kläger darzulegen, wie wichtig es ist, dass die Werte richtliniengetreu erreicht werden.
34 Wenn die Beklagte meint, der Kläger hätte die förderungsrelevanten Wärmedurchgangskoeffizienten selbst in Erfahrung bringen können, führt sie damit ihr Leistungsangebot ad absurdum . Denn es handelt sich hier gerade um den durch die Beklagte selbst festgelegten Kernbereich ihrer vertraglichen Leistung, namentlich eine fachliche Beratung zu eben solchen, für den Laien nur schwer durchschaubaren Richtlinien und Richtwerten. Der Sinn der Beauftragung eines Energieberaters ist gerade, dass ein Verbraucher und Laie, wie der Kläger, sich gerade kein eigenes Wissen hinsichtlich der Förderungsvoraussetzungen aneignen muss, sondern auf das Wissen und die Expertise des Beraters vertrauen kann.
35 Ebenso wenig verfängt der Einwand der Beklagten, sie habe keine Baubetreuung geschuldet. Es geht vorliegend schon nicht darum, ob die Beklagte hätte prüfen müssen, welche Materialien später tatsächlich verbaut wurden. Denn es steht nicht im Streit, dass die verwendeten Materialien den Angeboten entsprechen, welche dem ursprünglichen Förderantrag zugrunde lagen, und damit der Umsetzung des von der Beklagten entwickelten Sanierungsfahrplans dienten.
36 Ebenso steht nicht im Streit, dass der Kläger diese Angebote der Klägerin vorab übersandt hatte. Diese hätte die Beklagte prüfen müssen und ggf. auch zu den Wärmekoeffizienten der geplanten Materialien nachfragen, was ihr unschwer möglich gewesen wäre.
37 Es war und ist allein die Pflicht der Beklagten als dafür beauftragter Expertin, gerade in der zentralen Frage der Förderungsfähigkeit der Sanierungsmaßnahmen eine fachliche zutreffende Beratung zu gewährleisten. Dazu gehört selbstredend die Prüfung der geplanten Maßnahmen anhand der ihr übersendeten Angebote. Das Angebot der Beklagten sah in § 2 (1) sogar ausdrücklich vor, dass der Kläger ihr zwecks Prüfung natürlich die Bauunterlagen und Zeichnungen übersenden sollte (Anlage K 1), wie geschehen.
38 Die Beklagte hat hingegen die gebotene Prüfung offenbar gar nicht oder nur unzureichend vorgenommen und unstreitig zu den Angeboten weder Beanstandungen noch inhaltliche Anmerkungen erteilt, außer dem lapidaren Hinweis „na dann läuft ja alles.“ (Anlage K 11).
b)
39 Selbst wenn man von der Beklagten nicht eine nähere Prüfung der konkreten Angebote und geplanten Materialien verlangen wollte, hat es die Beklagte jedenfalls unterlassen, ihrer vertraglichen Pflicht zu einer zutreffenden Beratung nachzukommen.
40 Die Beklagte hat den Kläger hinsichtlich der einzuhaltenden Wärmedurchgangskoeffizienten falsch beraten. Das ist letztlich unwidersprochen und steht zur vollen Überzeugung des Gerichts fest, § 286 Abs. 1 ZPO. Wie sich aus der vorgerichtlichen Korrespondenz ergibt, ging die Beklagte nämlich offenbar die ganze Zeit selbst von falschen Werten aus: In Zusammenhang mit einem möglichen Vorgehen gegen die Aufhebung des Förderbescheids erklärte sie, „zentrale Vorschrift ist immer das Gebäudeenergiegesetz GEG“ und verwies – rechtsirrig – auf die im GEG angeführten, abweichenden Werte (E-Mail vom 30. August 2022, in Anlage K 7). Maßgeblich für die Förderung sind hingegen die Werte gemäß Anlage BEG EM (vgl. Anlage K 6 u. K 7).
41 Dementsprechend erklärt sich, dass die Beklagte beim Ausfüllen des Verwendungsnachweises für den Kläger auf die zu hohen Koeffizienten nach dem GEG abstellte, nicht aber auf die einschlägigen nach dem BEG EM. Ausgehend von diesem Grundfehler der Beklagte war ihre Beratung insoweit unzureichend und fehlerhaft, eine Förderung hätte damit nie erzielt werden können.
c)
42 Die Beklagte handelte zumindest fahrlässig im Sinne von § 276 Abs. 2 BGB. Es gilt die Vermutung des Verschuldens aus § 280 Abs. 1 S. 2 BGB, Die Beklagte unternimmt nicht einmal den Versuch, sich zu exkulpieren.
43 Darüber hinaus spricht alles für ein zumindest grob fahrlässiges Versäumnis. Wie gezeigt, hat die Beklagte nicht nur die geplanten Maßnahmen und konkreten Angebote offenbar nicht hinreichend geprüft. Sie ging, obwohl das von ihre als Expertin gerade zu erwarten gewesen wäre, auch noch von gänzlich falschen Förderrichtlinien aus. Eine dahingehende Falsch- und Fehlberatung hat die Beklagte zu verschulden.
44 Ohne dass es noch darauf ankäme, gib es auch keinen Anhaltspunkt dafür, dass die Beklagte vermeintlich nicht in der Lage gewesen wäre, in Erfahrung zu bringen, welche Koeffizienten die geplanten Dach- und Fensterumbauten haben werden. Es ist vielmehr widersprüchlich, wenn die Beklagte meint, der Kläger hätte das bei den Herstellern in Erfahrung bringen können. Dies war gerade allein Aufgabe er Beklagten. Und die Angebote lagen ihr zur Prüfung vor.
45 Aus eben diesem Grunde ist dem Kläger auch kein (Mit-)Verschuldensvorwurf zu machen, da ihn weder die Pflicht traf, entsprechende Erkundungen einzuholen, noch er von der Beklagten darauf hingewiesen wurde.
d)
46 Der Anspruch ist weder ausgeschlossen noch untergegangen. Soweit die Beklagte zwischendurch behauptet hatte, im Vertrag wäre eine Haftungsausschlussklausel enthalten gewesen, hat sie hieran nicht mehr festgehalten. In dem hier maßgeblichen Angebot ist unstreitig kein Haftungsausschluss enthalten.
47 Sofern die Beklagte im Übrigen in anderen Verträgen einen Haftungsausschluss aufgenommen haben mag, wird sich dieser an § 309 Nr. 7 BGB messen lassen müssen. Wenn ein Energieberater, wie hier, ihm zur Prüfung überlassene Angebote ersichtlich gar nicht näher prüft und zudem bei der zentralen Frage, welche Normen überhaupt für die Frage der Förderfähigkeit einschlägig sind, irrt, so dürfte dies im Regelfall, wie hier, ein wohl nicht erklärlich nachlässiges Verhalten und damit eine grob fahrlässige Pflichtverletzung darstellen.
48 Der Anspruch des Klägers war schließlich, wie vom Kläger in der mündlichen Verhandlung auch angeboten, Zug um Zug gegen Abtretung seiner etwaigen Rechte aus dem Förderungsbescheid zuzusprechen. Da das Widerspruchsverfahren noch nicht rechtskräftig erledigt ist, bleibt eine zumindest theoretische Möglichkeit, dass die Förderung doch noch gewährt wird (etwa, wenn sich die strengen, bürokratischen Förderungsvoraussetzungen noch durch gesetzgeberische Initiative nachträglich ändern sollten).
49 Der Kläger hat der Höhe nach Anspruch auf Schadenersatz von € 6.093,04.
50 Dieser Betrag ergibt sich aus der eingeklagten, zu gewährenden Förderungssumme von € 6.860,47 (20 % von € 34.302,35) abzüglich € 767,43 welche auf nur anteilig förderfähigen Rechnungsposten für Abriss- und Malerarbeiten entfallen.
a)
51 Gemäß §§ 280 Abs. 1, 249 Abs. 1 BGB ist der Kläger so zu stellen, wie er ohne die Pflichtverletzung der Beklagten gestanden hätte.
52 Die Pflichtverletzung stellt hier, wie gezeigt, jedenfalls im hier vorliegenden Fall keine bloße Neben- oder nachrangige Aufklärungspflichtverletzung dar, mit der Folge, dass ggf. „nur“ das sogenannte negative Interesse zu ersetzen sein soll (so aber, ohne nähere Begründung und aus vorgenannten Gründen nicht überzeugend: OLG Celle, Urteil vom 27.02.2014 - 16 U 187/13 - juris Rn. 17).
53 Indes kann auch dies hier dahinstehen, da das positive Interesse - zutreffende Beratung über förderfähige Materialien und Leistungen - vorliegend mit dem negativen Interesse - Entzug der Förderfähigkeit durch das BAFA aufgrund Fehlberatung - wirtschaftlich identisch ist.
54 Hätte die Beklagte die vom Kläger vorgelegten Angebote geprüft und ihn darauf hingewiesen, dass er die zutreffenden Koeffizienten einzuhalten hat, steht zur Überzeugung des Gerichts fest, dass der Kläger auch die zunächst zugesagte Förderung von 20 % erhalten hätte.
55 Auf den Umstand, dass die Beklagte eine Förderung im Ergebnis nicht „garantieren“ wollte und könnte, kommt es, wie gezeigt, nicht an. Es mag zwar stimmen, dass dem BAFA bei der Entscheidung über die Zusprache des tatsächlichen Förderumfangs ein gewisser Ermessenspielraum zusteht. Die Frage nach der Förderungsfähigkeit einer Maßnahme richtet sich jedoch nach den gesetzlichen Vorgaben. Das BAFA hat im vorliegenden Fall auch keinen Ermessensspielraum gehabt, sondern die Förderung allein aufgrund der Nicht-Einhaltung der maßgeblichen Fördervoraussetzungen versagt (vgl. Anlage K 6).
56 Der Kläger hat durch die Pflichtverletzung der Beklagten mithin einen kausalen Schaden in Höhe der versagten Förderung erlitten. Ihm wäre im Erfolgsfalle eine Förderung in Höhe von 20 % der durch ihn aufgewendeten, förderfähigen Leistungen ausgezahlt worden. Aus dem ursprünglichen Förderbescheid vom 15. Juni 2021 ergibt sich, dass der Kläger auch sonst sämtliche Förderungsvoraussetzungen erfüllt hätte (Anlage K 2).
b)
57 Die Rechnungsaufstellung über insgesamt € 34.302,35, die der Kläger beim BAFA eingereicht hat, enthält allerdings zwei Rechnungen für Abriss- und Malerarbeiten über € 4.522,00 und € 3.152,31, die allenfalls anteilig förderfähig gewesen wären.
58 Der Kläger selbst hatte in seiner E-Mail aus Dezember 2021 erklärt, er sei sich nicht sicher, ob diese Posten in voller Höhe oder ggf. nur anteilig erstattungsfähig sind (vgl. Anlage K 12).
59 Da die Höhe der tatsächlichen Förderung insoweit nicht sicher festgestellt werden kann, hatte das Gericht die Parteien ausdrücklich und unwidersprochen darauf hingewiesen, dass im Zweifel (nur) ein Ansatz von 50 % der Rechnungspositionen anzusetzen wäre, § 287 ZPO (siehe Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 15.01.2025; Bl. 60 der eAkte).
60 Der Förderanteil von 20 % dieser 50 % nicht förderfähigen Positionen stellt keinen Schaden dar, weil der Kläger diese auch bei unterbliebener Pflichtverletzung nicht erhalten hätte. Damit hat der Kläger keinen Anspruch auf 20 % von € 3.837,16 (der Hälfte von € 7.674,31), und die Klage war damit im Umfang von € 767,43 abzuweisen.
c)
61 Darüber hinaus ist der Schadensersatzanspruch nicht weiter zu kürzen. Für einen niedrigeren Schaden oder höhere „Sowieso-“Kosten bleibt die Beklagte darlegungs- und beweisfällig.
62 Sofern die Beklagte behauptet, zur Erreichung der Förderungsfähigkeit hätte der Kläger höhere Investitionen tätigen müssen, ist das völlig unsubstantiiert geblieben (vgl. bereits Hinweis vom 16.05.2024, Bl. 16 der eAkte). Gleiches gilt für den Einwand, bessere Koeffizienten hätten angeblich bei dem Gebäude gar nicht erreicht werden können – dann hätte die Beklagte übrigens von einer Sanierung klar abraten müssen, weil klar gewesen wäre, dass es keinerlei Förderung gegeben hätte (und dem widerspricht schon der ursprüngliche gewährte Förderbescheid).
63 Zum anderen kommt es darauf vorliegend auch nicht an: Denn die Beklagte war gerade damit beauftragt, einen entsprechenden Vorschlag zu machen, dass mit den geplanten Maßnahmen – und damit auch mit dem vorgesehenen Budget – die Förderfähigkeit erreicht werden kann (und nicht mit ganz anderen Maßnahmen oder einem ganz anderen Budget). Gerade auf die Förderfähigkeit der geplanten, mit der Beklagten erörterten und entsprechend umgesetzten Maßnahmen konnte der Kläger daher vertrauen.
64 Schließlich sind nach der Gerichtserfahrung z.B. die Kosten für Fenster mit höherer Dichte heutzutage nicht zwingend deutlich höher, wie die Beklagte unsubstantiiert in den Raum stellt. Völlig unklar ist, weshalb es dem Kläger nicht hätte gelingen können, z.B. andere Angebote zum gleichen Preis einzuholen. Ggf. hätte er auch auch nur weniger Dachfenster eingebaut u.s.w. Dabei gilt: Selbst teurere Fenster hätten ja auch eine höhere anteilige Förderung nach sich gezogen, die Förderhöchstgrenze war insoweit noch nicht ausgeschöpft. All diese Möglichkeiten, eine Förderung zu erzielen, lagen auf der Hand. Allein das Versäumnis der Beklagten hat dazu geführt, dass dem Kläger für die durchgeführten Maßnahmen dann die Förderung versagt wurde, was nach Überzeugung des Gerichts, wie ausgeführt, ohne weiteres vermeidbar gewesen wäre.
65 Der Anspruch des Klägers war gemäß §§ 286 Abs. 1, 288 BGB zu verzinsen, allerdings nicht wie beantragt ab dem 30. September 2023, sondern erst ab dem 1. Oktober 2023. Der Kläger hat seinen gemäß § 271 Abs. 1 BGB grundsätzlich sofort fälligen Schadensersatzanspruch unter Fristsetzung zum 30. September 2023 geltend gemacht. Ist der Verzugseintritt, wie hier, auf einen Kalendertag bezogen, beginnt der Verzug gemäß § 187 Abs. 1 BGB allerdings erst mit Beginn des Folgetages.
II.
66 Die Beklagte hat dem Kläger auch die ihm entstandenen außergerichtlichen Rechtsverfolgungskosten in Höhe von € 368,78 gemäß §§ 280 Abs. 1, 249 BGB zu ersetzen.
67 Der Kläger als juristischen Laie konnte sich bei der gegebenen Sachlage an einen Rechtsanwalt zur Einschätzung der Erfolgsaussichten des Widerspruchsverfahrens und zu der Frage, ob der Beklagten ein Vorwurf zu machen ist, wenden. Die Materie ist komplex und die Beklagte hat vorgerichtlich trotz Bitten des Beklagten eine weitere Mitwirkung unterlassen. Mithin war die Einschaltung eines Rechtsanwalts aus Sicht des Klägers zur Wahrung seiner Rechte erforderlich und zweckmäßig.
III.
68 Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1 ZPO. Die tenorierte Kostenquote ergibt sich aus der Tatsache, dass die Rechtsverfolgung des Klägers in Höhe von etwa 10 % der Gesamtklageforderung keinen Erfolg hatte.
69 Die Zug-um-Zug-Einschränkung bei der Verurteilung war kostenmäßig nicht zu berücksichtigen. Der Kläger hatte diese in der mündlichen Verhandlung ausdrücklich angeboten. Zudem stellt die Zug-um-Zug-Verurteiltung hier bei gebotener wirtschaftlicher Betrachtung keinen Nachteil für den Kläger dar (vgl. dazu OLG Frankfurt am Main, Urteil vom 19.07.2006 - 19 U 80/06 -).
70 Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergibt sich für den Kläger aus § 709 ZPO und für die Beklagte aus §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.
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