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27 O 88/25•LG Berlin II 27. Zivilkammer, 2025-06-24, 27 O 88/25
27 O 88/25Kantonsgericht24.06.2025
1. Zur Verjährung von Unterlassungsansprüchen gegen eine dauerhaft online bereit gehaltene Presseberichterstattung.(Rn.35) 2. Der Unterlassungsgläubiger kann eine für die Verletzung seines Persönlichkeitsrechts hinreichende Eingriffstiefe durch eine sich über einen außergewöhnlich langen Zeitraum erstreckende tatenlose Hinnahme einer ihn betreffenden Presseberichterstattung selbst widerlegen (hier: Klageerhebung fünfeinhalb Jahre nach erstmaliger Kenntnisnahme).(Rn.47)
Entscheidungsdatum: 2025-06-24
Aktenzeichen: 27 O 88/25
ECLI: ECLI:DE:LGBE2:2025:0624.27O88.25.00
Dokumenttyp: Urteil
Normen: § 195 BGB, § 199 BGB, § 214 Abs 1 BGB, § 823 Abs 1 BGB, § 1004 Abs 1 S 2 BGB ... mehr
Zur Verjährung von Unterlassungsansprüchen gegen eine dauerhaft online bereit gehaltene Presseberichterstattung.(Rn.35)
Der Unterlassungsgläubiger kann eine für die Verletzung seines Persönlichkeitsrechts hinreichende Eingriffstiefe durch eine sich über einen außergewöhnlich langen Zeitraum erstreckende tatenlose Hinnahme einer ihn betreffenden Presseberichterstattung selbst widerlegen (hier: Klageerhebung fünfeinhalb Jahre nach erstmaliger Kenntnisnahme).(Rn.47)
Es wird in der Rechtsprechung vertreten, dass die dauerhafte Abrufmöglichkeit einer als sog. Dauerpublikation bereit gehaltenen Berichterstattung einen Verjährungseintritt hindert (Anschluss OLG Stuttgart, Urteil vom 16. Oktober 2019 - 4 U 120/19).(Rn.35)
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kläger tragen ihre außergerichtlichen Kosten selbst; von den Gerichtskosten und den außergerichtlichen Kosten der Beklagten haben der Kläger zu 1) 7/10 und der Kläger zu 2) 3/10 zu tragen.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.
1 Die Parteien streiten um die Zulässigkeit einer Wortberichterstattung.
2 Der Kläger zu 1) ist Vorsitzender des Klägers zu 2), der von ihm X gegründeten "X e.V." (X e.V.), einer in Deutschland registrierten gemeinnützigen Organisation, die sich dem Schutz, dem Erhalt und dem Aufbau bedrohter Papageienpopulationen und ihrer Lebensräume verschrieben hat. Ein Projekt des X e.V. ist die Wiedereinführung des X-Aras, einer blauen Papageienart, die in freier Wildbahn zeitweise ausgestorben war.
3 Die Beklagte ist verantwortlich für die Inhalte der Website X.
4 Am 24.07.2019 veröffentlichte die Beklagte einen Artikel "X" unter der Rubrik Gesellschaft unter X.
5 Der Kläger zu 1) stand im Vorfeld der Veröffentlichung des Artikels in einem Austausch mit dem späteren Autor und kündigte vor der Veröffentlichung an, er werde den Artikel rechtlich überprüfen lassen.
6 Mit anwaltlichem Schreiben vom 16.01.2025 ließen die Kläger die Beklagte abmahnen und forderten sie unter Fristsetzung bis zum 20.01.2025 zur Abgabe einer Unterlassungsverpflichtungserklärung auf. Die Beklagte nahm daraufhin kleinere Änderungen an dem Artikel vor, wies einen Unterlassungsanspruch jedoch von sich.
7 Die Kläger behaupten, der Artikel beinhalte unwahre und rufschädigende Behauptungen insbesondere in Bezug auf die strafrechtliche Vergangenheit des Klägers zu 1). Die Beklagte berichte über längst vergangene, verjährte und abgeschlossene Sachverhalte. Hierdurch werde der Kläger zu 1) bis heute diskreditiert. Jedenfalls überwiege mittlerweile das Interesse des Klägers zu 1), von einer Berichterstattung über seine strafrechtlichen Verurteilungen in Ruhe gelassen zu werden, ein etwaiges Berichterstattungsinteresse. Im Umfang der mit dem Antrag zu 2) von beiden Klägern angegriffenen Berichterstattung lägen zum Teil unwahre Tatsachenbehauptungen vor. Die Unterlassungsansprüche seien auch nicht verjährt, da die Berichterstattung dauerhaft online bereit gehalten werde.
8 Die Kläger beantragen,
9 1. die Beklagte zu verurteilten, es bei Meidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000 EUR und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, einer Ordnungshaft, oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten (Ordnungsgeld im Einzelfall höchstens 250.000 EUR, Ordnungshaft insgesamt höchstens 2 Jahre),
10 zu unterlassen,
11 in Bezug auf den Kläger zu 1) zu behaupten und/oder behaupten zu lassen und/oder zu verbreiten und/oder verbreiten zu lassen und/oder zum Abruf bereitzuhalten und/oder bereithalten zu lassen:
12 a. "Vom Zoohandel in X wechselt er offenbar in die Halbwelt Xs. Er führt, Zeitungsberichten zufolge, einen Nachtclub und treibt Schulden ein. X wird er zu X Jahren Gefängnis verurteilt. ‚Ich war ein Jugendlicher‘, sagt X, und dass seine Taten nichts mit seinem Papageienverein zu tun hätten. Tatsächlich war er damals X. Sein Führungszeugnis ist inzwischen trotzdem wieder sauber. Er gilt als resozialisiert, seine Taten dürften keine Rolle mehr spielen. Aber seit diese Episode bekannt ist, nutzen seine Gegner sie als Munition."
13 und/oder
14 b. "Kurz darauf sieht X, zurück in Freiheit, seinen ersten Spix."
15 bzw.
16 "Einige Vorwürfe der Gegner, die keine Gelegenheit auslassen, um auf Xs mangelnde wissenschaftliche Ausbildung und längst verbüßte Gefängnisstrafe hinzuweisen, sprechen vielleicht eher für etwas, das in der Szene ebenfalls verbreitet zu sein scheint: Neid und Dünkel."
17 c. "(Er trete dominant und einschüchternd auf und) habe ‚keinerlei Verständnis für Artenschutzstandards‘. (…) Es erkläre sich von selbst, warum stark gefährdete Papageien nicht an einen verurteilten Verbrecher in Deutschland‘ geschickt werden sollten.
18 und/oder
19 d."Geht es X wirklich nur um den Artenschutz? Oder nutzt er ihn, wie seine Kritiker sagen, als Vorwand, um eine private Vogelsammlung aufzubauen?"
20 wie unter X seit dem 24. Juli 2019 geschehen.
21 2. Die Beklagte wird verurteilt, es bei Meidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu EUR 250.000 und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, einer Ordnungshaft, oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten (Ordnungsgeld im Einzelfall höchstens EUR 250.000, Ordnungshaft insgesamt höchstens 2 Jahre),
22 zu unterlassen,
23 in Bezug auf den Kläger zu 1) und den Kläger zu 2) (die Kläger) zu behaupten und/oder behaupten zu lassen und/oder zu verbreiten und/oder verbreiten zu lassen und/oder zum Abruf bereitzuhalten und/oder bereithalten zu lassen:
24 a. "Mehrere Mitglieder internationaler Artenschutzvereinigungen, mit denen die X gesprochen hat, unterstellen X, dass sein Verein unter der Hand mit seltenen Papageien handele."
25 und/oder
26 b. "Außerdem seien importierte Papageien verbotenerweise im Netz zum Verkauf angeboten worden. Die Staatsanwaltschaft X leitete Untersuchungen ein, kam jedoch zum Schluss, alle Vorschriften seien eingehalten worden."
27 und/oder
28 c. "In einer gepfefferten Protestnote werfen daraufhin er und dreißig Experten dem deutschen Verein vor, die Vögel "heimlich" ausgeflogen zu haben - mit Unterstützung korrupter einheimischer Beamter und des Bundesamtes für Naturschutz, das den Import erlaubt hat."
29 wie unter X seit dem 24.07.2019 geschehen.
30 Die Beklagte beantragt,
31 die Klage abzuweisen.
32 Sie erhebt die Einrede der Verjährung und behauptet, der Artikel behandele mit dem Artenschutz und insbesondere einer vom Aussterben bedrohten Spezies wie den Spix-Ara ein Thema, das in Zeiten des überall sichtbaren und spürbaren Klimawandels von überragendem öffentlichem Interesse sei. Zudem würden Behauptungen Dritter wiedergegeben, die sie einordne und anderen Sichtweisen gegenüberstelle. Das sei zulässig.
33 Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf sämtliche zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
34 I. Die Klage ist unbegründet.
35 Es bedarf keiner abschließenden Entscheidung der Kammer, ob der erfolgreichen Geltendmachung der von den Klägern verfolgten Unterlassungsansprüche nicht schon gemäß § 214 Abs. 1 BGB die von der Beklagten erhobene Verjährungseinrede entgegen steht, da die Ansprüche womöglich vor Erhebung der Klage gemäß §§ 195, 199 BGB wegen der erstmals im Jahre 2019 zu einem bestimmten Zeitpunkt getätigten Äußerungen verjährt sind (vgl. Burkhardt in: Wenzel, Das Recht der Wort- und Bildberichterstattung, 6. Aufl. 2018, Unterlassungsanspruch, Rn. 105b), oder ob die dauerhafte Abrufmöglichkeit der von der Beklagten als sog. Dauerpublikation bereit gehaltenen Berichterstattung (vgl. dazu Kammer, Urteil vom 17.06.2025 – 27 O 165/25 eV, GRUR-RS 2025, 14474 Rn. 33 ff.) einen Verjährungseintritt hindert (vgl. OLG Stuttgart, Urteil vom 16.10.2019 – 4 U 120/19, GRUR-RS 2019, 45168 Rn. 152 m.w.N.).
36 Denn den Klägern stehen die begehrten Unterlassungsansprüche aus §§ 823, analog 1004 Abs. 1 Satz 2 BGB i.V.m. Art. 1 Abs. 1, 2 Abs. 1, Art. 19 Abs. 3 GG schon dem Grunde nach nicht zu. Die streitgegenständliche Berichterstattung verletzt die Kläger nicht in ihrem allgemeinen (Unternehmens-)Persönlichkeitsrecht.
37 1. Ob eine Persönlichkeitsrechtsverletzung vorliegt, ist aufgrund einer Abwägung des Rechts der Kläger auf Schutz ihrer (Unternehmens-)Persönlichkeit aus Art. 2 Abs. 1, 1 Abs. 1 GG, Art. 8 Abs. 1 EMRK, Art. 19 Abs. 3 GG mit der in Art. 5 Abs. 1 GG, Art. 10 Abs. 1 EMRK verankerten Meinungs- und Pressefreiheit der Beklagten zu entscheiden. Denn wegen der Eigenart des Persönlichkeitsrechts als eines Rahmenrechts liegt seine Reichweite nicht absolut fest, sondern muss erst durch eine Abwägung der widerstreitenden grundrechtlich geschützten Belange bestimmt werden, bei der die besonderen Umstände des Einzelfalles sowie die betroffenen Grundrechte und Gewährleistungen der Europäischen Menschenrechtskonvention interpretationsleitend zu berücksichtigen sind. Der Eingriff in das Persönlichkeitsrecht ist nur dann rechtswidrig, wenn das Schutzinteresse des Betroffenen die schutzwürdigen Belange der anderen Seite überwiegt (st. Rspr., vgl. nur BGH, Urt. v. 26.01.2021 – VI ZR 437/19, GRUR 2021, 875, juris Tz. 20 m.w.N.).
38 Die öffentliche Nennung und Darstellung einer Person und die damit erfolgte Mitteilung von Umständen über sie an die Öffentlichkeit begründet ohne ihre Einwilligung grundsätzlich einen Eingriff in ihr gemäß Art. 1 Abs. 1, 2 Abs. 1 geschütztes Persönlichkeitsrecht. Dieses jedermann schützende Recht beinhaltet auch, in gewählter Anonymität zu bleiben und die eigene Person nicht in der Öffentlichkeit dargestellt zu sehen. Das Grundrecht wird jedoch auch in dieser Ausprägung nicht grenzenlos gewährt. Vielmehr können das Informationsinteresse der Öffentlichkeit und die Pressefreiheit Vorrang haben.
39 Geht es um eine Berichterstattung über eine Straftat, so ist zu berücksichtigen, dass eine solche Tat zum Zeitgeschehen gehört, dessen Vermittlung Aufgabe der Medien ist. Die Verletzung der Rechtsordnung und die Beeinträchtigung individueller Rechtsgüter begründen grundsätzlich ein anzuerkennendes Interesse der Öffentlichkeit an näherer Information über Tat und Täter.
40 Mit zeitlicher Distanz zur Straftat gewinnt dagegen das Interesse des Täters, von einer Reaktualisierung seiner Verfehlung verschont zu bleiben, zunehmende Bedeutung. Das Persönlichkeitsrecht bietet Schutz vor einer zeitlich uneingeschränkten Befassung der Medien mit der Person des Straftäters und seiner Privatsphäre (vgl. BVerfG, Beschluss vom 10.06.2009 – 1 BvR 1107/09, AfP 2009, 365, juris Rn. 21). Hat die das öffentliche Interesse veranlassende Tat mit der Verfolgung und Verurteilung die gebotene rechtliche Sanktion erfahren und ist die Öffentlichkeit hierüber hinreichend informiert worden, sind wiederholte Eingriffe in das Persönlichkeitsrecht des Täters im Hinblick auf sein Interesse an der Wiedereingliederung in die Gemeinschaft nicht ohne Weiteres gerechtfertigt. Maßgeblich ist stets, in welchem Ausmaß das Persönlichkeitsrecht einschließlich des Resozialisierungsinteresses des Straftäters von der Berichterstattung unter den konkreten Umständen des Einzelfalls beeinträchtigt wird. Dabei muss sich die Berichterstattung zu jedem Zeitpunkt rechtfertigen lassen können, in dem sie zugänglich ist (st. Rspr., vgl. nur BVerfG, Beschluss vom 06.11.2019 – 1 BvR 16/13 – juris Rn. 109; Kammer, Urteil vom 17.06.2025, a.a.O., Rn. 33).
41 Je größer wiederum der Informationswert für die Öffentlichkeit ist, desto mehr muss das Schutzinteresse des Betroffenen hinter den Informationsbelangen der Öffentlichkeit zurücktreten. Umgekehrt wiegt aber auch der Schutz der Persönlichkeit des Betroffenen umso schwerer, je geringer der Informationswert für die Allgemeinheit ist. Bei der Beurteilung des Informationswertes ist grundsätzlich ein weites Verständnis geboten, damit die Presse ihren meinungsbildenden Aufgaben gerecht werden kann (vgl. BGH, Urteil vom 06.03.2007 – VI ZR 13/06, AfP 2007, 121, 123 m.w.N.). Das allgemeine Persönlichkeitsrecht gewährleistet insbesondere nicht, dass der Einzelne nur so dargestellt und nur dann Gegenstand öffentlicher Berichterstattung werden kann, wenn und wie er es wünscht (vgl. BVerfG, Beschluss vom 14.09.2010 – 1 BvR 6/09, GRUR 2011, 255 Rn. 52 ff.).
42 Bei der vorzunehmenden Abwägung kommt es nicht allein auf den Zeitablauf, sondern auch auf den Anlass der neuerlichen Berichterstattung an (vgl. BVerfG, Beschluss vom 23.06.2020 – 1 BvR 1240/14 – juris Rn. 19). Darüber hinaus ist das Verhalten der betroffenen Person zu berücksichtigen. Eine aktiv in die Öffentlichkeit tretende und dort präsente Person kann nicht in derselben Weise verlangen, dass ihr vergangenes Verhalten nicht mehr Gegenstand öffentlicher Erörterung wird, wie eine Privatperson, deren zwischenzeitliches Verhalten von einem Wunsch nach Vergessen getragen war (st. Rspr., vgl. nur BVerfG, Beschluss vom 23.06.2020, a.a.O., Rn. 20).
43 2. Gemessen an diesen Grundsätzen greift die beanstandete Berichterstattung nicht unzulässig in das allgemeine (Unternehmens-)Persönlichkeitsrecht der Kläger ein, da sie durch ein überwiegendes öffentliches Interesse gerechtfertigt ist.
44 a. Zwar stellt sich der Eingriff in die Rechte des Klägers zu 1) durch die mit den Anträgen zu 1) angegriffene Berichterstattung über seine geraume Zeit zurückliegende strafrechtliche Verurteilung als nicht unerheblich dar, nachdem seine Vorstrafen schon seit längerem aus dem Bundeszentralregister gelöscht sind (st. Rspr., vgl. nur BVerfG, Beschluss vom 12.03.2007 – 1 BvR 1252/02, NJW-RR 2007, 1340 Rn. 17; Burkhardt/Peifer in: Wenzel, 6. Aufl. 2018, Gerichtsberichterstattung Rn. 10.203).
45 Die Beklagte kann jedoch am zentralen Gegenstand der Berichterstattung, dem Artenschutz und dem Umgang mit besonders geschützten Papageien, ein gewichtiges öffentliches Informationsinteresse für sich in Anspruch nehmen. Dasselbe gilt wegen seiner Zuchterfolge auch für die Person des jedenfalls in Ornithologenkreisen bekannten Klägers zu 1). Dessen Interesse an der Vermeidung einer identifizierenden Berichterstattung über sein strafwürdiges Vorleben entfällt dadurch nicht gänzlich; ihr kommt allerdings in der Abwägung ein geringeres Gewicht zu (vgl. BVerfG, Beschluss vom 06.11.2019 – 1 BvR 16/13 – juris Rn. 100).
46 Es kommt hinzu, dass die Berichterstattung über die kriminelle Vergangenheit des Klägers zu 1) im Ungefähren bleibt und keine für ihn belastende Details seiner strafrechtlichen Verurteilungen benennt. Zudem ist eine Gefährdung der Resozialisierung des Klägers zu 1) durch die streitgegenständliche Berichterstattung insbesondere angesichts seiner bereits vor vielen Jahren erfolgten Haftentlassung weder dargetan noch sonstwie ersichtlich. Bereits deshalb hat der Kläger zu 1) die Berichterstattung über seine strafrechtlichen Verurteilungen sowie seine früheren Tätigkeiten als wahre Tatsachenbehauptungen hinzunehmen, ohne dadurch in seinem allgemeinen Persönlichkeitsrecht verletzt zu sein (st. Rspr., vgl. nur BGH, Urteil vom 22.2.2022 – VI ZR 1175/20, NJW 2022, 1751, Rn. 25 m.w.N.). Etwas anders würde allenfalls dann gelten, wenn die Berichterstattung einen Persönlichkeitsschaden anzurichten drohte, der außer Verhältnis zur Verbreitung der Wahrheit steht (vgl. BGH, Urteil vom 22.2.2022, a.a.O.). Diese Ausnahmevoraussetzungen liegen hier jedoch nicht vor.
47 Unabhängig davon hat der Kläger zu 1) durch sein eigenes Verhalten belegt, dass die Berichterstattung hinsichtlich sämtlicher hier streitgegenständlicher Äußerungen für ihn lediglich mit einer für die Begründung eines Unterlassungsanspruchs unzureichenden Eingriffstiefe verbunden war. Denn er hat nach der ihm bereits im Jahre 2019 zur Kenntnis gelangten Berichterstattung über fünfeinhalb Jahre zugewartet, bis er im Jahre 2025 erstmals um gerichtlichen Rechtsschutz durch die Kammer nachgesucht hat. Ein besonders langer Zeitablauf zwischen der Berichterstattung und der erstmaligen Geltendmachung von persönlichkeitsrechtlichen Ansprüchen zeigt aber - nicht anders als eine lediglich selektive Rechtsverfolgung gegen unterschiedliche Berichterstattungen - in der Regel, dass der Betroffene dem Eingriff in sein Persönlichkeitsrecht kein erhebliches Gewicht beimisst (st. Rspr., vgl. nur BGH, Urteil vom 30. Januar 1979 – VI ZR 163/77, NJW 1979, 1041, juris Rn. 32 (Geldentschädigung); BAG, Urt.v. 31.01.2019 - 2 AZR 426/18, NZA 2019, 893, Rn. 32 (Kündigung); KG, Urteil vom 08.07.2024 – 10 U 72/22, AfP 2024, 427, juris Rn. 30 ff (Unterlassung)). Um einen solchen Regelfall handelt es sich auch hier.
48 Ausgehend davon steht die langjährige Hinnahme der streitgegenständliche Berichterstattung durch den Kläger zu 1) bereits für sich genommen, erst recht aber in der gebotenen Gesamtschau mit dem für die Beklagte streitenden Berichterstattungsinteresse und der Wahrhaftigkeit einzelner Tatsachenäußerungen einem Unterlassungsanspruch des Klägers zu 1) entgegen.
49 b. Die Klage ist auch hinsichtlich der mit dem Antrag zu 2) angegriffenen Äußerungen unbegründet. Insoweit kann hinsichtlich des Klägers zu 2) dahinstehen, ob die Berichterstattung überhaupt in dessen Unternehmenspersönlichkeitsrecht eingreift (vgl. BGH, Urteil vom 28.07.2016 - VI ZR 340/14, NJW 2016, 56 Rn. 27; Kammer, Beschluss vom 31.10.2024 - 27 O 293/24 eV - juris Rn. 3; Beschluss vom 27.05.2025 – 27 O 164/25 eV - juris Rn. 12). Jedenfalls ist die damit verbundene Eingriffstiefe auch insoweit angesichts des mehr als fünfeinhalbjährigen Zuwartens des Klägers zu 2) mit der Beschreitung des Rechtsweges derart geringfügig, dass sie bereits für sich genommen, erst recht aber unter zusätzlicher Berücksichtigung des für die Beklagte streitenden Berichtsinteresses das Unternehmenspersönlichkeitsrecht des Klägers zu 2) nicht zu verletzten vermag. Für das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Klägers zu 1) gilt dasselbe.
50 II. Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 91 Abs. 1. 100 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit auf § 709 Satz 1 und 2 ZPO.
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