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27 O 244/24•LG Berlin II 27. Zivilkammer, 2025-04-03, 27 O 244/24
27 O 244/24Kantonsgericht03.04.2025
1. Die Einordnung einer Person in einen strafrechtlichen Kontext eines Dritten berührt deren Privatsphäre, wenn hierfür weder eine eigene öffentliche Äußerung noch eine belastbare tatsächliche Grundlage vorliegt.(Rn.26) (Rn.41) 2. Die Privatsphäre umfasst auch persönliche Beziehungen und emotionale Belastungen, die typischerweise nicht für eine öffentliche Erörterung bestimmt sind; eine bloße öffentliche Sichtbarkeit begründet keine Selbstöffnung (Anschluss BGH, Urteil vom 14. Dezember 2021 - VI ZR 403/19).(Rn.24) (Rn.41) 3. Auch die Andeutung eines Verdachts setzt eine nachvollziehbare Tatsachengrundlage voraus. Die Anforderungen an eine Verdachtsberichterstattung greifen bereits bei vagen oder spekulativen Formulierungen (Anschluss BGH, Urteil vom 20. Juni 2023 - VI ZR 262/21).(Rn.42) 4. Bei Bildnissen aus dem Bereich des Zeitgeschehens bestimmt sich die Zulässigkeit der Veröffentlichung nach einer Abwägung zwischen Informationsinteresse und den berechtigten Interessen des Abgebildeten (Anschluss BGH, Urteil vom 26. Oktober 2006 - I ZR 182/04 und BGH, Urteil vom 6. März 2007 - VI ZR 13/06).(Rn.44) 5. Der Informationswert eines Bildnisses ist im Rahmen der Abwägung eigenständig zu bestimmen und fehlt insbesondere dann, wenn die Abbildung lediglich der Illustration einer Berichterstattung dient, die in den privaten Lebensbereich eingreift.(Rn.46) Verfahrensgang nachgehend KG Berlin 10. Zivilsenat, 28. August 2025, 10 U 43/25, Urteil
Entscheidungsdatum: 2025-04-03
Aktenzeichen: 27 O 244/24
ECLI: ECLI:DE:LGBE2:2025:0403.27O244.24.00
Dokumenttyp: Urteil
Normen: § 823 Abs 1 BGB, § 1004 Abs 1 S 2 BGB, Art 1 Abs 1 GG, Art 2 Abs 1 GG, Art 5 Abs 1 GG ... mehr
Die Einordnung einer Person in einen strafrechtlichen Kontext eines Dritten berührt deren Privatsphäre, wenn hierfür weder eine eigene öffentliche Äußerung noch eine belastbare tatsächliche Grundlage vorliegt.(Rn.26) (Rn.41)
Die Privatsphäre umfasst auch persönliche Beziehungen und emotionale Belastungen, die typischerweise nicht für eine öffentliche Erörterung bestimmt sind; eine bloße öffentliche Sichtbarkeit begründet keine Selbstöffnung (Anschluss BGH, Urteil vom 14. Dezember 2021 - VI ZR 403/19).(Rn.24) (Rn.41)
Auch die Andeutung eines Verdachts setzt eine nachvollziehbare Tatsachengrundlage voraus. Die Anforderungen an eine Verdachtsberichterstattung greifen bereits bei vagen oder spekulativen Formulierungen (Anschluss BGH, Urteil vom 20. Juni 2023 - VI ZR 262/21).(Rn.42)
Bei Bildnissen aus dem Bereich des Zeitgeschehens bestimmt sich die Zulässigkeit der Veröffentlichung nach einer Abwägung zwischen Informationsinteresse und den berechtigten Interessen des Abgebildeten (Anschluss BGH, Urteil vom 26. Oktober 2006 - I ZR 182/04 und BGH, Urteil vom 6. März 2007 - VI ZR 13/06).(Rn.44)
Der Informationswert eines Bildnisses ist im Rahmen der Abwägung eigenständig zu bestimmen und fehlt insbesondere dann, wenn die Abbildung lediglich der Illustration einer Berichterstattung dient, die in den privaten Lebensbereich eingreift.(Rn.46)
Verfahrensgang
nachgehend KG Berlin 10. Zivilsenat, 28. August 2025, 10 U 43/25, Urteil
a) das nachfolgend wiedergegebene Bildnis mit der Bildunterschrift "xxxx xxxx Todes-DRAMA Das hat sie nicht gewollt!" wie auf der Titelseite von "xxxx xxx" vom xxxx geschehen, zu veröffentlichen und/oder zu verbreiten und/oder veröffentlichen und/oder verbreiten zu lassen:
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b) sowie zu veröffentlichen und/oder zu verbreiten und/oder veröffentlichen und/oder verbreiten zu lassen:
"xxxx xxxx Im Visier der Polizei Ist ihr Freund ein Mörder? Und plötzlich fällt auch ein Schatten auf die xxxxx Kann es wirklich sein, dass xxxx xxxx (...) alter Freund xxxx x. (...) diese furchtbare Tat begangen hat? Welche inneren Kämpfe müssen jetzt in der Künstlerin toben. ‚Das gibt es doch nicht‘, sagt das Herz. ‚Sie haben seine DNA am Tatort gefunden‘, sagt der Verstand. ... Und dabei hat xxxx so viele lustige Abende mit Xxxxx erlebt. Mal auf dem Oktoberfest, mal bei den ‚xxx xxx‘. ‚I love you, Schatz‘, schrieb er seiner xxxx. Sogar Geburtstag feierte man gemeinsam."
wie in "xxxx xxxx" vom xxxx auf Seite 70 geschehen;
c) sowie die nachfolgend wiedergegebenen Bildnisse mit den Bildunterschriften "Umarmt: xxxxx xxxx und xxx x. 2022 bei den ‚xxxxx xxx‘", "Verschmust mit xxxx: Der muskelbepackte xxx verstand sich bestens mit der Schauspielerin" wie auf Seite 70 von "xxxx xxxx" vom xxxx geschehen, zu veröffentlichen und/oder zu verbreiten und/oder veröffentlichen und/oder verbreiten zu lassen:
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Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, hinsichtlich der Unterlassungsverurteilung gegen Sicherheitsleistung oder Hinterlegung von 110.000,00 €, im Übrigen gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages.
1 Die Parteien streiten über die Zulässigkeit einer die Klägerin betreffenden Wort- und Bildberichterstattung durch die Beklagte.
2 Die Klägerin ist Schauspielerin. Die Beklagte verlegt unter anderem die Zeitschrift "xxxx xxxx".
3 Die Beklagte veröffentlichte in XXXXX XXXXX Nr. 17 vom 17.04.2024 einen Beitrag mit dem Titel "Xxxxx Xxxxx Todes-DRAMA Das hat sie nicht gewollt! ". Dazu zeigte die Beklagte auf der Titelseite der Zeitschrift das im Tenor zu 1. a) ersichtliche Bildnis der Klägerin.
4 Im Innenteil der Zeitschrift (S. 70) heißt es:
5 "Xxxxx Xxxxx Im Visier der Polizei Ist ihr Freund ein Mörder? Und plötzlich fällt auch ein Schatten auf die Schauspielerin Kann es wirklich sein, dass Xxxxx Xxxxxs (...) alter Freund Xxxxx x. (...) diese furchtbare Tat begangen hat? Welche inneren Kämpfe müssen jetzt in der Künstlerin toben. ‚Das gibt es doch nicht‘, sagt das Herz. ‚Sie haben seine DNA am Tatort gefunden‘, sagt der Verstand. ... Und dabei hat Xxxxx so viele lustige Abende mit Xxxxx erlebt. Mal auf dem Oktoberfest, mal bei den ‚xxx xxx‘. ‚I love you, Schatz‘, schrieb er seiner Xxxxx. Sogar Geburtstag feierte man gemeinsam. "
6 Dazu zeigte die Beklagte die im Tenor zu 1. c) ersichtlichen Bildnisse der Klägerin mit den Bildunterschriften "Umarmt: Xxxxx Xxxxx und Xxxxx S. 2022 bei den ‚xxxx xxx‘ ", "Verschmust mit Xxxxx: Der muskelbepackte Xxxxx verstand sich bestens mit der Schauspielerin ".
7 Die Klägerin ließ die Beklagte mit anwaltlichem Schreiben vom 18.04.2024 zur Unterlassung auffordern.
8 Mit Schreiben ihres Prozessbevollmächtigten vom 24.04.2024 lehnte die Beklagte die Abgabe der Unterlassungsverpflichtungserklärung ab.
9 Mit Antrag vom 25.04.2024 beantragte die Klägerin den Erlass einer einstweiligen Verfügung.
10 Mit Urteil vom 04.06.2024, Az. 27 O 108/24 eV, erließ die Kammer antragsgemäß die einstweilige Verfügung.
11 Mit Schriftsatz vom 06.06.2024 legte die Beklagte Berufung gegen das Urteil der Kammer ein.
12 Mit Schriftsatz vom 18.06.2024 beantragte die Beklagte im Verfahren Az. xxxxx, der Klägerin aufzugeben, Hauptsacheklage zu erheben.
13 Mit Beschluss der Kammer vom 01.08.2024, Az. xxxxx, bei den Prozessbevollmächtigten der Klägerin eingegangen am 02.08.2024, wurde der Klägerin aufgegeben, innerhalb eines Monats ab Zustellung dieses Beschlusses Klage zu erheben.
14 Mit Urteil des Kammergerichts vom 02.12.2024, Az. xxxx, wurde das am 04.06.2024 verkündete Urteil der Kammer, Az. xxxx, abgeändert und der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zurückgewiesen.
15 Mit am 30.08.2024 bei Gericht eingegangen Schriftsatz hat die Klägerin Klage erhoben.
16 Sie beantragt,
17 wie erkannt.
18 Die Beklagte beantragt,
19 die Klage abzuweisen.
20 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen und das Verhandlungsprotokoll verwiesen.
21 Die Klage ist begründet.
22 A. Der Klägerin stehen die geltend gemachten Unterlassungsansprüche im Hinblick auf die Veröffentlichung in der "XXXXX XXXXX" vom 17.04.2024 aus § 1004 Abs. 1 Satz 2 BGB analog, § 823 Abs. 1 BGB, Art. 2 Abs. 1, Art. 1 Abs. 1 GG, §§ 22, 23 KUG zu, weil die Klägerin dadurch in ihrem allgemeinen Persönlichkeitsrechts verletzt wird.
23 I. Durch die angegriffene Wortberichterstattung wird das durch Art. 2 Abs. 1 i. V. m. Art 1 Abs. 1 GG, Art. 8 Abs. 1 EMRK gewährleistete allgemeine Persönlichkeitsrecht der Klägerin in seiner Ausprägung als Recht auf Achtung der Privatsphäre beeinträchtigt.
24 1. Das Recht auf Achtung der Privatsphäre gesteht jedermann einen autonomen Bereich der eigenen Lebensgestaltung zu, in dem er seine Individualität unter Ausschluss anderer entwickeln und wahrnehmen kann. Dazu gehört auch das Recht, für sich zu sein, sich selbst zu gehören und den Einblick durch andere auszuschließen (st. Rspr., vgl. nur BGH, vom 07.07.2020 - VI ZR 246/19, AfP 2020, 508 Rn. 34; Urteil vom 10.11.2020 - VI ZR 62/17, AfP 2021, 32 Rn. 15). Der Schutz der Privatsphäre ist sowohl räumlich als auch thematisch bestimmt. Er umfasst einen räumlich bestimmten - insbesondere häuslichen, aber auch außerhäuslichen - Bereich, in dem der Einzelne die Möglichkeit hat, frei von öffentlicher Beobachtung und der von ihr erzwungenen Selbstkontrolle zu sein, und in dem er zu sich kommen, sich entspannen oder auch gehen lassen kann, und der das Bedürfnis verwirklichen hilft, "in Ruhe gelassen zu werden" (vgl. BVerfG, Beschluss vom 26.02.2008 - 1 BvR 1602/07 u. a., BVerfGE 120, 180, 199 f., juris Rn. 47). Thematisch umfasst der Schutz der Privatsphäre insbesondere Angelegenheiten, die wegen ihres Informationsinhalts typischerweise als "privat" eingestuft werden, etwa weil ihre öffentliche Erörterung oder Zurschaustellung als unschicklich gilt, das Bekanntwerden als peinlich empfunden wird oder nachteilige Reaktionen der Umwelt auslöst (st. Rspr., vgl. BGH, Urteil vom 10.11.2020 - VI ZR 62/17, AfP 2021, 32 Rn. 15 m.w.N). Dazu gehören grundsätzlich auch - regelmäßig in Abhängigkeit von Detailreichtum und Tiefe der Informationen - Vorfälle aus dem Familienbereich oder engeren Freundeskreis (vgl. BGH, Urteil vom 12.06.2018 - VI ZR 284/17, NJW 2018, 3509 Rn. 11 m.w.N) sowie Situationen großer emotionaler Belastung, da sie Gefühlsäußerungen, persönliche Regungen und Handlungen auslösen können, die erkennbar nicht für die Augen Dritter bzw. Unbeteiligter bestimmt sind (BGH, Urteil vom 10.11.2020 - VI ZR 62/17, AfP 2021, 32 Rn. 15 m.w.N). Privatheit und die berechtigte Erwartung, in solchen Momenten nicht zum Objekt von Schaulust und Sensationsgier zu werden, können auch außerhalb örtlicher Abgeschiedenheit bestehen und am Schutz der Privatsphäre teilhaben (vgl. BGH a.a.O. Rn. 41).
25 Nach diesen Maßstäben beeinträchtigt die streitgegenständliche Wortberichterstattung das Recht der Klägerin auf Achtung der Privatsphäre.
26 Nach dem Verständnis eines unvoreingenommenen und verständigen Lesers dieser Veröffentlichung (vgl. BGH, Urteil vom 27.04.2021 - VI ZR 166/19, AfP 2021, 336 Rn. 11 m.w.N) befasst sich die streitgegenständliche Wortberichterstattung damit, dass die Klägerin schon lange mit Herrn x. befreundet und dieser "alte" Freund möglicherweise ein Mörder sei. Die Berichterstattung wirft insbesondere die Frage auf, welche "inneren Kämpfe [...] jetzt in der [Klägerin] toben".
27 Damit ist sowohl der räumliche als auch der thematische Bereich der Privatsphäre der Klägerin betroffen. Denn die Klägerin ist wegen ihres freundschaftlichen - und nicht bloß beruflichen - Verhältnisses zu Herrn x. nicht lediglich in ihrer Sozial-, sondern in ihrer Privatsphäre betroffen. Der streitgegenständliche Artikel beschreibt einen Vorfall aus dem angeblich engeren Freundeskreis der Klägerin und eine Situation großer emotionaler Belastung.
28 Darin liegt schon im Ausgangspunkt der wesentliche und entscheidungserhebliche Unterschied zu dem von der Beklagten angeführten Urteil des BGH vom 13.01.2015 (VI ZR 386/13, NJW 2015, 776, Rn. 11, 16); in der dort zu beurteilenden Berichterstattung wurde der Betroffen ausschließlich in Bezug auf seine berufliche Tätigkeit, die der Sozialsphäre zuzurechnen ist, erwähnt (vgl. BGH, Urt. v. 13.01.2015, a.a.O.).
29 2. Die Beeinträchtigung ist rechtswidrig. Das Schutzinteresse der Klägerin überwiegt das durch Art. 5 Abs. 1 GG, Art. 10 EMRK geschützte Recht der Beklagten auf freie Meinungsäußerung.
30 Ob eine Persönlichkeitsrechtsverletzung vorliegt, ist aufgrund einer Abwägung des Rechts der Antragstellerin auf Schutz ihrer Persönlichkeit aus Art. 2 Abs. 1, 1 Abs. 1 GG, Art. 8 Abs. 1 EMRK mit der in Art. 5 Abs. 1 GG, Art. 10 Abs. 1 EMRK verankerten Meinungsäußerungs- und Pressefreiheit der Antragsgegnerin zu entscheiden. Denn wegen der Eigenart des Persönlichkeitsrechts als Rahmenrecht liegt seine Reichweite nicht absolut fest, sondern muss erst durch eine Abwägung der widerstreitenden grundrechtlich geschützten Belange bestimmt werden, bei der die besonderen Umstände des Einzelfalles sowie die betroffenen Grundrechte und Gewährleistungen der Europäischen Menschenrechtskonvention interpretationsleitend zu berücksichtigen sind. Der Eingriff in das Persönlichkeitsrecht ist nur dann rechtswidrig, wenn das Schutzinteresse des Betroffenen die schutzwürdigen Belange der anderen Seite überwiegt (st. Rspr., siehe nur BGH, Urteil v. 26.01.2021 - VI ZR 437/19, GRUR 2021, 875 Rn. 20 m.w.N.).
31 Allerdings ist die Privatsphäre anders als die Intimsphäre nicht absolut geschützt. Vielmehr ist zu beachten, dass bei einer Presseveröffentlichung das Persönlichkeitsrecht zu der mit gleichem Rang gewährleisteten Äußerungs- und Pressefreiheit in ein Spannungsverhältnis tritt, weswegen auch eine ungenehmigte Veröffentlichung zulässig sein kann, wenn eine alle Umstände des konkreten Einzelfalls berücksichtigende Interessenabwägung ergibt, dass das Informationsinteresse die persönlichen Belange des Betroffenen überwiegt (vgl. BVerfG, Urteil vom 05.06.1973 - 1 BvR 536/72, BVerfGE 35, 202, 221; Wenzel, Das Recht der Wort- und Bildberichterstattung, 6. Auflage 2018, Rn. 5.60). Dabei ist zu berücksichtigen, dass nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und des Bundesgerichtshofes nicht nur "wertvolle” Informationen der Presse unter die Pressefreiheit des Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG fallen, sondern dass diese Freiheit grundsätzlich auch zugunsten der Unterhaltungs- und Sensationspresse und damit auch für Mitteilungen besteht, die in erster Linie das Bedürfnis einer mehr oder minder breiten Leserschicht nach oberflächlicher Unterhaltung befriedigen (vgl. BGH, Urteil vom 29.06.1999 - VI ZR 264/98, NJW 1999, 2893, 2894; BVerfG a. a. O., BVerfGE 35, 202, 222 f.). Je größer der Informationswert für die Öffentlichkeit ist, desto mehr muss das Schutzinteresse des Betroffenen hinter den Informationsbelangen der Öffentlichkeit zurücktreten. Umgekehrt wiegt aber auch der Schutz der Persönlichkeit des Betroffenen umso schwerer, je geringer der Informationswert für die Allgemeinheit ist. Bei der Beurteilung des Informationswertes ist grundsätzlich ein weites Verständnis geboten, damit die Presse ihren meinungsbildenden Aufgaben gerecht werden kann (BGH, Urteil vom 06.03.2007 - VI ZR 13/06, AfP 2007, 121, 123 m.w.N.). Bei der notwendigen Abwägung ist selbst bei Themen, die nicht von besonderem Belang für die Öffentlichkeit sind, angesichts der Bedeutung der in Art. 5 Abs. 1 GG verankerten Freiheiten vom Grundsatz einer freien Berichterstattung auszugehen. Das allgemeine Persönlichkeitsrecht gewährleistet insbesondere nicht, dass der Einzelne nur so dargestellt und nur dann Gegenstand öffentlicher Berichterstattung werden kann, wenn und wie er es wünscht (vgl. BVerfG, Beschluss vom 13.09.2010 - 1 BvR 6/09 u.a., GRUR 2011, 255, Rn. 52 ff.).
32 Bei der Prüfung der Frage, ob und in welchem Ausmaß die Berichterstattung einen Beitrag zur öffentlichen Meinungsbildung leistet und welcher Informationswert ihr damit beizumessen ist, ist von erheblicher Bedeutung, welche Rolle dem Betroffenen in der Öffentlichkeit zukommt. Eine in der Öffentlichkeit unbekannte Privatperson kann einen besonderen Schutz ihres Privatlebens beanspruchen, nicht aber eine Person des öffentlichen Lebens. Außerdem muss grundsätzlich unterschieden werden zwischen der Berichterstattung über Tatsachen, die einen Beitrag zu einer Diskussion in einer demokratischen Gesellschaft leisten kann, die z.B. Politiker bei Wahrnehmung ihrer Amtsgeschäfte betrifft, und der Berichterstattung über Einzelheiten des Privatlebens einer Person, die keine solchen Aufgaben hat (vgl. nur BGH, Urteil vom 10.11.2020 - VI ZR 62/17, AfP 2021, 32 Rn. 24 m.w.N.).
33 Stets abwägungsrelevant ist auch die Intensität des Eingriffs in das allgemeine Persönlichkeitsrecht. Diese ist als gering zu bewerten, wenn es sich um zutreffende Tatsachen handelt, die entweder belanglos sind oder sich allenfalls oberflächlich mit der Person des Betroffenen beschäftigen, ohne einen tieferen Einblick in seine persönlichen Lebensumstände zu vermitteln und ohne herabsetzend oder gar ehrverletzend zu sein (vgl. BGH, Urteil vom 10.11.2020, a.a.O., Rn. 25).
34 Nach diesen Grundsätzen lässt sich der vorliegende Eingriff in die Privatsphäre der Klägerin nicht durch ein berechtigtes Informationsinteresse der Öffentlichkeit rechtfertigen.
35 Die streitgegenständliche Wortberichterstattung leistet keinen Beitrag zu einer Diskussion von öffentlichem Interesse. Vielmehr handelt es sich um eine Berichterstattung über Einzelheiten des Privatlebens der Klägerin. Das Berichterstattungs- und Informationsinteresse ist gering. Letzteres speist sich vornehmlich aus dem gegen Herrn x. gerichteten Verdacht, den die Beklagte zum Anlass nimmt, auch über die prominente Klägerin zu berichten.
36 Zugleich ist die Intensität des Eingriffs als hoch zu bewerten. Anders als in dem von der Beklagten bemühten Entscheidung (vgl. BGH, Urteil vom 13.01.2015, a.a.O.) ist die angegriffene Berichterstattung geeignet, sich schwerwiegend und negativ auf das Ansehen und die Persönlichkeitsentfaltung der Klägerin auszuwirken. Denn die Berichterstattung geht über eine bloße Unannehmlichkeit hinaus:
37 In der streitgegenständlichen Berichterstattung werden nicht lediglich zutreffende Tatsachen berichtet, die entweder belanglos sind oder sich allenfalls oberflächlich mit der Person der Klägerin beschäftigen. Vielmehr vermittelt die Berichterstattung einen tiefen Einblick in die persönlichen Lebensumstände der Klägerin ("innere Kämpfe") und ist zugleich herabsetzend. Denn der unbefangene Durchschnittsleser muss die im Innenteil gewählte Überschrift "Xxxxx Xxxxx Im Visier der Polizei Ist ihr Freund ein Mörder?" auch im Gesamtkontext so verstehen, dass (auch) die Klägerin Gegenstand von im Artikel nicht näher dargelegten polizeilichen Ermittlungen sei oder die Einleitung entsprechender Ermittlungen jedenfalls unmittelbar bevorstehe.
38 Auch darin liegt ein wesentlicher und entscheidungserheblicher Unterschied zu dem vom Bundesgerichtshof im Jahr 2015 entschiedenen Fall (a.a.O). Im übertragenen, insbesondere medialen oder umgangssprachlichen Sprachgebrauch wird der Ausdruck "im Visier sein" verwendet, um auszudrücken, dass eine Person Gegenstand gezielter, oftmals kritischer oder gar straf(-verfahrens-)rechtlicher Beobachtung und Überprüfung ist. Obgleich die "ins Visier" genommene Person nicht zwangsläufig strafrechtlich verantwortlich sein muss, kann der bloße Umstand, im Zusammenhang mit einer Mordtat "im Visier" zu sein, bereits zu einer Vorverurteilung, jedenfalls aber zu einer - haltlosen - Verdächtigung in der öffentlichen Wahrnehmung führen. Verstärkt wird diese Wirkung vorliegend durch die der Zwischenüberschrift folgende Formulierung "Und plötzlich fällt auch ein Schatten auf die Schauspielerin" . Denn dieser Formulierung ist der Aussagegehalt zu entnehmen, dass die Entwicklungen um Herrn x. jedenfalls mittelbar auch mit der Klägerin selbst zu tun hätten. Die Redewendung "es fällt ein Schatten auf jemanden" dient dazu, eine negative Beeinträchtigung des Ansehens oder der Wahrnehmung einer Person zum Ausdruck zu bringen. Sie bezeichnet typischerweise eine Situation, in der eine Person durch äußere Umstände, mediale Berichterstattung oder die Nähe zu einem kritischen Ereignis in ein negatives Licht gesetzt wird. Der "Schatten" steht dabei sinnbildlich für eine Eintrübung des öffentlichen Bildes, das durch Verdachtsmomente oder vergleichbare ehrabträgliche Umstände getrübt werden kann. Bereits eine solche Eintrübung muss die Klägerin nicht hinnehmen. Hier kommt allerdings noch hinzu, dass das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Betroffenen grundsätzlich schon dann verletzt wird, wenn über ihn im Zusammenhang mit dem Verdacht oder der Begehung einer Straftat eines Dritten berichtet wird, ohne dass er selbst an der Tat beteiligt war oder jedenfalls hinreichende Verdachtsmomente für eine eigene Tatbeteiligung bestanden.
39 Eine der Beklagten günstigere Beurteilung ergibt sich aus nicht aus den Grundsätzen der sog. Selbstöffnung.
40 Zwar kann der Schutz der Privatsphäre vor öffentlicher Kenntnisnahme dort entfallen, wo sich der Betroffene selbst damit einverstanden gezeigt hat, dass bestimmte, gewöhnlich als privat geltende Angelegenheiten öffentlich gemacht werden; die Erwartung, dass die Umwelt die Angelegenheiten oder Verhaltensweisen in einem Bereich mit Rückzugsfunktion nur begrenzt oder nicht zur Kenntnis nimmt, muss jedoch situationsübergreifend und konsistent zum Ausdruck gebracht werden (st. Rspr., vgl. nur BGH, Urteil vom 14.12.2021 - VI ZR 403/19, juris Rn. 16 m.w.N). An diesen Voraussetzungen fehlt es:
41 Die Klägerin ist lediglich öffentlich mit Xxxxx x. aufgetreten und es existieren gemeinsame Fotos; zu ihm oder ihrer Freundschaft zu Xxxxx x. hat sich die Klägerin jedoch nicht öffentlich geäußert, erst recht nicht zu dem von der Beklagten hinsichtlich Xxxxx x. berichteten Verdacht der Verübung einer Mordtat. Aus der von der Beklagten vorgelegten Anlage B2 ergibt sich nichts Gegenteiliges.
42 Ausgehend davon konnte dahinstehen, ob die ohnehin schon persönlichkeitsrechtsverletzende Wortberichterstattung der Beklagten nicht auch an den - hier nicht eingehaltenen - Voraussetzungen der Verdachtsberichterstattung hätten gemessen werden können, die nicht nur bei der ausdrücklichen oder konkludenten Äußerung eines auf konkrete Verdachtstatsachen gestützten Verdachts, sondern auch dann einschlägig sind, wenn in der Berichterstattung lediglich ein vager Verdacht gegenüber dem Betroffenen geäußert wird, ohne Näheres zu den angeblichen Umständen der Tat oder der Tatbeteiligung mitzuteilen (vgl. BGH, Urt. v. 20.06.2023 - VI ZR 262/21, NJW 2023, 3233, Rn. 14). Es bedurfte ebenfalls keiner abschließenden Entscheidung der Kammer, ob die Berichterstattung über Xxxxx x. ihrerseits als Verdachtsberichterstattung unzulässig war und deshalb ebenfalls zur Unzulässigkeit der die Klägerin betreffenden Wortberichterstattung geführt hat (vgl. dazu Kammer, Urt. v. 20.02.2025 - 27 O 74/24, juris Rn. 23 m.w.N.).
43 II. Die streitgegenständliche Bildberichterstattung über die Klägerin ist ebenfalls unzulässig.
44 Nach § 22 Satz 1 KUG dürfen Bildnisse einer Person grundsätzlich nur mit deren Einwilligung verbreitet werden; hiervon besteht nach § 23 Abs. 1 KUG eine Ausnahme, wenn es sich um Bildnisse aus dem Bereich der Zeitgeschichte handelt (st. Rspr., siehe nur BGH, Urteil vom 26.10.2006 - I ZR 182/04, BGHZ 169, 340, 345). Diese Ausnahme gilt aber nicht für eine Verbreitung, durch die berechtigte Interessen des Abgebildeten verletzt werden (§ 23 Abs. 2 KUG). Auch bei Personen, die unter dem Blickwinkel des zeitgeschichtlichen Ereignisses im Sinn des § 23 Abs. 1 Nr. 1 KUG an sich ohne ihre Einwilligung die Verbreitung ihres Bildnisses dulden müssten, ist eine Verbreitung der Abbildung unabhängig davon, ob sie sich an Orten der Abgeschiedenheit aufgehalten haben, nicht zulässig, wenn hierdurch berechtigte Interessen des Abgebildeten verletzt werden, § 23 Abs. 2 KUG (vgl. zu diesem abgestuften Schutzkonzept BGH, Urteil vom 06.03.2007 - VI ZR 13/06, ZUM 2007, 382).
45 Maßgebend für die Frage, ob es sich um ein Bildnis aus dem Bereich der Zeitgeschichte handelt, ist der Begriff des Zeitgeschehens. Dieser Begriff darf nicht zu eng verstanden werden. Im Hinblick auf den Informationsbedarf der Öffentlichkeit umfasst er nicht nur Vorgänge von historisch-politischer Bedeutung, sondern ganz allgemein das Zeitgeschehen, also alle Fragen von allgemeinem gesellschaftlichem Interesse. Er wird mithin vom Interesse der Öffentlichkeit bestimmt. Auch durch unterhaltende Beiträge kann Meinungsbildung stattfinden; solche Beiträge können die Meinungsbildung unter Umständen sogar nachhaltiger anregen und beeinflussen als sachbezogene Informationen (st. Rspr., siehe nur BGH, Urteil vom 09.12.2003 - VI ZR 373/02, VersR 2004, 522, 523; BVerfG, Beschluss vom 02.05.2006 - 1 BvR 507/01, NJW 2006, 2836, 2837). Auch besteht das Informationsinteresse nicht schrankenlos. Vielmehr wird der Einbruch in die persönliche Sphäre des Abgebildeten durch den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit begrenzt, so dass eine Berichterstattung keineswegs immer zulässig ist. Wo konkret die Grenze für das berechtigte Informationsinteresse der Öffentlichkeit an der aktuellen Berichterstattung zu ziehen ist, lässt sich nur unter Berücksichtigung der jeweiligen Umstände des Einzelfalles entscheiden.
46 Daran gemessen ist die Bildnisveröffentlichung in dem hier streitgegenständlichen Kontext unzulässig. Im Rahmen der vorzunehmenden Abwägung überwiegen die Rechte der Klägerin die Rechte der Beklagten aus den oben genannten Gründen. Die streitbefangenen Bildnisse dienen allein der Bebilderung der unzulässigen Wortberichterstattung. Ein eigener, darüber hinausgehender Informationswert, der das Schutzbedürfnis der Klägerin überwiegen könnte, kommt ihnen nicht zu.
47 III. Die für den Unterlassungsanspruch erforderliche Wiederholungsgefahr ist aufgrund der bereits erfolgten Rechtsverletzung zu vermuten und hätte nur durch Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung ausgeräumt werden können (BGH, Urteil vom 08.02.1994 - VI ZR 286/93, NJW 1994, 1281), an der es hier fehlt.
48 B. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 709 Satz 1 und 2 ZPO.
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