LG Berlin II 85. Zivilkammer, 2025-02-25, 85 S 42/24 WEG

85 S 42/24 WEGKantonsgericht25.02.2025

Regest

1. Der Antrag auf Belegeinsicht ist nicht hinreichend bestimmt, wenn nicht näher konkretisiert ist, um weichen Wasserzähler es geht, wann dieser gekauft und eingebaut worden sein soll und wo er sich befindet. Dasselbe gilt, wenn unklar ist, was mit Abrechnungen von "Brauchwasser" gemeint sein soll.(Rn.7) 2. Die Kostenentscheidung nach § 91a ZPO in 2. Instanz umfasst dabei alle bisher entstandenen Kosten.(Rn.3)

Gesamter Gesetzestext

LG Berlin II 85. Zivilkammer — 85 S 42/24 WEG — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2025-02-25

Aktenzeichen: 85 S 42/24 WEG

ECLI: ECLI:DE:LGBE2:2025:0225.85S42.24WEG.00

Dokumenttyp: Beschluss

Normen: § 242 BGB, § 362 Abs 1 BGB, § 18 Abs 4 WoEigG, § 91a Abs 1 ZPO, § 92 Abs 1 S 1 ZPO ... mehr

Rechtskraft: ja

Leitsatz

  1. Der Antrag auf Belegeinsicht ist nicht hinreichend bestimmt, wenn nicht näher konkretisiert ist, um weichen Wasserzähler es geht, wann dieser gekauft und eingebaut worden sein soll und wo er sich befindet. Dasselbe gilt, wenn unklar ist, was mit Abrechnungen von "Brauchwasser" gemeint sein soll.(Rn.7)

  2. Die Kostenentscheidung nach § 91a ZPO in 2. Instanz umfasst dabei alle bisher entstandenen Kosten.(Rn.3)

Orientierungssatz

Bleibt das Prozessergebnis bei einer Kostenentscheidung nach § 91a ZPO mangels durchgeführter Beweisaufnahme offen, sind die Kosten regelmäßig nach billigem Ermessen gegeneinander aufzuheben.(Rn.12)

Verfahrensgang

vorgehend AG Charlottenburg, 15. Mai 2024, 75 C 63/23, Urteil

Tenor

  1. Von den erstinstanzlichen Gerichtskosten und den erstinstanzlichen außergerichtlichen Kosten der Parteien hat der Kläger 80 % und die Beklagte 20 % zu tragen. Die Kosten der Berufungsinstanz werden gegeneinander aufgehoben.

  2. Von den erstinstanzlichen außergerichtlichen Kosten der Nebenintervention der Nebenintervenienten xxxxx xxxx, xxxx xxxx xxxx, xxxx xxxx xxxx und xxxx xxx xxx hat der Kläger 80 % zu tragen. Im Übrigen tragen die Nebenintervenienten ihre Kosten selbst.

Gründe

1 Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 91a Abs. 1, 92 Abs. 1 Satz 1, 101 Abs. 1 ZPO.

2 Die Parteien haben den Rechtsstreit übereinstimmend für erledigt erklärt. Dies ist auch in der Berufungsinstanz noch möglich, wobei die übereinstimmende Erledigungserklärung die Zulässigkeit der Berufung voraussetzt. Diese liegt vor, die Berufung wurde form- und fristgerecht eingelegt.

3 Nach der übereinstimmenden Erledigungserklärung ist auf der Grundlage des § 91a ZPO nur noch über die Kosten des Rechtsstreits zu entscheiden. Die Kostenentscheidung umfasst dabei alle bisher entstandenen Kosten. Erklären die Parteien den Rechtsstreit im Berufungsverfahren übereinstimmend für erledigt, ist der mutmaßliche Ausgang des Berufungsverfahrens und dessen Auswirkung auf die Kostenentscheidung der Vorinstanz festzustellen (vgl. BGH, Beschluss vom 12.10.2004 – X ZR 176/02, juris Rn. 17). Vorliegend hat der Kläger mit der Berufung nur den ursprünglichen Klageantrag zu 2. nebst Hilfsanträgen weiter verfolgt, so dass der Ausgang des Berufungsverfahrens in diesem Umfang auch Auswirkung auf die Kostenentscheidung der Vorinstanz haben kann, die sich weiterhin nach § 92 ZPO richtete.

4 Gem. § 91a ZPO hat das Gericht unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstands nach billigem Ermessen darüber zu entscheiden, wie die Kosten des Rechtsstreits zu verteilen sind. Ausschlaggebend ist hierbei insbesondere der ohne die Erledigungserklärung zu erwartende Verfahrensausgang, wobei lediglich eine summarische Prüfung erfolgen kann. Grundlage sind die Erfolgsaussichten des Begehrens im Zeitpunkt des erledigenden Ereignisses. Dabei sind grundsätzlich sind im Rahmen der Billigkeitsentscheidung derjenigen Partei die Kosten aufzuerlegen, die bei Fortgang des Rechtsstreites voraussichtlich unterlegen wäre und nach kostenrechtlichen Regeln die Kosten hätte tragen müssen, wenn sich die Hauptsache nicht erledigt hätte. Für die hierzu anzustellende Erfolgsprognose ist grundsätzlich der unstreitige Tatsachenvortrag zugrunde zu legen. Bei streitigem Tatsachenvortrag und offenem Ausgang einer nicht durchgeführten Beweisaufnahme kommt in der Regel die Kostenaufhebung in Betracht.

5 So liegt der Fall im Hinblick auf den in der Berufungsinstanz noch streitigen Antrag auf Einsichtnahme in die im Einzelnen bezeichneten Unterlagen. Der diesbezügliche Klageantrag ist in der Berufungsinstanz teilweise zwar weiterhin unzulässig, im Übrigen ist der Ausgang des Berufungsverfahrens ohne Durchführung einer Beweisaufnahme aber offen. Im Hinblick auf diesen Antrag sind die Kosten daher gegeneinander aufzuheben, was die tenorierten Auswirkungen auch auf die erstinstanzliche Kostenentscheidung hat.

6 Im Einzelnen:

7 Der in der Berufungsinstanz angekündigte Hauptantrag (ursprünglicher Klageantrag zu 2)) ist überwiegend zulässig. Dem Amtsgericht ist dahingehend zu folgen, dass die Anträge zu 1.c) und 1.d) nicht hinreichend bestimmt und daher unzulässig sind. Der Antrag zu 1.e) ist hingegen hinreichend bestimmt.

8 Der Antrag zu 1.c) ist nicht hinreichend bestimmt, weil nicht näher konkretisiert ist, um welchen Wasserzähler es geht, wann dieser gekauft und eingebaut worden sein soll und wo er sich befindet. Der Antrag zu 1.d) ist ebenfalls nicht hinreichend bestimmt. Es ist unklar, was mit Abrechnungen von "Brauchwasser" gemeint sein soll. Es handelt sich um einen nicht legaldefinierten Begriff, der in Abgrenzung zum Heizwasser Trinkwasser bezeichnen soll, gleichzeitig aber auch als Abgrenzung zum Trinkwasser genutzt wird. Nach dem unstreitig gebliebenen Vortrag der Beklagten gibt es keine Rechnungen, auf denen sich dieser Begriff findet, so dass die begehrten Unterlagen, in die insoweit Einsicht begehrt wird, nicht hinreichend bestimmt sind.

9 Der Antrag zu 1.e) ist hingegen hinreichend bestimmt. Da unstreitig ist, dass es lediglich ein Gemeinschaftskonto der Beklagten gibt, muss die kontoführenden Bank nicht im Antrag bezeichnet sein um die begehrten Unterlagen ausreichend bestimmbar i.S.v. § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO zu bezeichnen.

10 Ob der in der Berufungsbegründung angekündigte Hauptantrag - soweit zulässig - auch begründet ist, ist ohne Durchführung einer Beweisaufnahme offen.

11 Zweifellos hat der Kläger im Grundsatz einen Anspruch auf Einsicht in die beim Verwalter vorhandenen Unterlagen aus § 18 Abs. 4 WEG. Nachdem die Beklagte im Laufe des Berufungsverfahrens wieder einen Verwalter bestellt hat, ist dieser Anspruch mittlerweile auch durchsetzbar. Allerdings ist zwischen den Parteien streitig, ob der Anspruch noch besteht oder insoweit Erfüllung eingetreten oder das Einsichtsbegehren mittlerweile rechtsmissbräuchlich ist, § 242 BGB.

12 Die Beklagte macht geltend, das Einsichtsrecht sei gem. § 362 Abs. 1 BGB erfüllt, weil der Kläger am 19.09.2024 die Möglichkeit zur Einsichtnahme hatte. Erfüllung des Einsichtsrechts gem. § 362 Abs. 1 BGB kommt in Betracht, wenn dem Informationsbedürfnis des Klägers vollständig entsprochen wurde. Insoweit ist zwischen den Parteien streitig, ob dem Kläger im Termin am 19.09.2024 sämtliche geforderte Unterlagen zur Einsicht vorgelegt wurden oder ob einzelne Unterlagen fehlten. Davon dürfte auch abhängen, ob das weiter im Klageweg verfolgte Begehren auf Einsicht als rechtsmissbräuchlich i.S.v. § 242 BGB anzusehen ist oder nicht (vgl. BGH, Urteil vom 11.02.2011 - V ZR 66/10, juris Rn. 8). Im Berufungstermin am 24.02.2025 hat der Kläger erklärt, dass Unterlagen gefehlt hätten. Dabei soll es sich nach seiner Aussage nicht nur um Kontoauszüge für das Jahr 2024 gehandelt haben, sondern auch um die von ihm im Klageantrag zu 1. genannten Unterlagen. Er habe daher - in Abstimmung mit einer Mitarbeiterin der Verwaltung - die Einsichtnahme zurückgestellt, bis alle Unterlagen vorlägen. Die Beklagte hat dies bestritten, im Einzelnen vorgetragen, dass alle streitgegenständlichen Unterlagen vorgelegt wurden, und Zeugenbeweis angeboten. Ohne Durchführung dieser Beweisaufnahme ist das Ergebnis offen.

13 Unter Berücksichtigung des Vorstehenden entspricht es hinsichtlich der Kosten der Berufungsinstanz nach § 91a ZPO billigem Ermessen, diese gegeneinander aufzuheben. Dabei verkennt das Gericht nicht, dass der Klageantrag zu 1.c) und 1.d) nicht hinreichend bestimmt und damit unzulässig ist. Die insoweit begehrte Einsicht betrifft aber einzelne Unterlagen, die sowohl vom Umfang wie auch von der Wichtigkeit her hinter den übrigen Unterlagen zurücktreten und deshalb keine weitergehende Quotelung als die Kostenaufhebung rechtfertigen.

14 Im Hinblick auf die Kosten der ersten Instanz hat das Amtsgericht seine Kostenentscheidung auf § 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO gestützt, weil das Obsiegen in erster Instanz geringfügig war. Dies kann keinen Bestand haben, da unter Berücksichtigung der übereinstimmenden Erledigung des Einsichtsbegehrens in zweiter Instanz und der diesbezüglichen Kostenquotelung aus Billigkeitserwägungen keine Geringfügigkeit mehr vorliegt. Denn für das Einsichtsbegehren sind EUR 1.000,00 anzusetzen, so dass der Kläger ist bei einem fiktiven Streitwert von insgesamt EUR 4.000,00 - da insoweit über den Hilfsantrag und die eidesstattliche Versicherung nicht zu entscheiden ist, diese den Streitwert mithin nicht erhöhen - bei diesbezüglicher Kostenaufhebung mit 1/8, d.h. 12,5 % des fiktiven Gesamtstreitwerts obsiegt. Hinsichtlich der mit der Berufung nicht mehr angegriffenen Abweisung gilt daher § 92 Abs. 1 Satz 1 ZPO und das - wenn auch geringe - Obsiegen bezüglich des ursprünglichen Klagebegehrens zu 1) ist bei der einheitlichen Kostenentscheidung zu berücksichtigen. Unter Billigkeitsgesichtspunkten ist eine Kostenquotelung von 80 % zu Lasten des Klägers und 20 % zu Lasten der Beklagten geboten.

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