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27 O 37/24•LG Berlin II 27. Zivilkammer, 2025-07-08, 27 O 37/24
27 O 37/24Kantonsgericht08.07.2025
1. Zur äußerungsrechtlichen Unzulässigkeit einer Pressemitteilung über ein von einer Rechtsanwaltskanzlei im Auftrag des Verfassers der Pressemitteilung erstattetes Gutachten über angebliche strafrechtliche und sonstige Verfehlungen des Betroffenen.(Rn.51) (Rn.57) (Rn.65) (Rn.66) 2. Die identifizierende Presseberichterstattung über ein von einer Rechtsanwaltskanzel erstattetes (Partei-)Gutachten über angebliche strafrechtliche Verfehlungen des Betroffenen hat auch dann den Anforderungen der Verdachtsberichterstattung zu genügen, wenn die Gutachtenerstattung sowie die dort gutachterlich gezogenen Schlussfolgerungen unstreitig sind und die Berichterstattung die vom Betroffenen womöglich verwirklichten Straftatbestände ohne nähere Einzelheiten nur vage benennt.(Rn.80)
Entscheidungsdatum: 2025-07-08
Aktenzeichen: 27 O 37/24
ECLI: ECLI:DE:LGBE2:2025:0708.27O37.24.00
Dokumenttyp: Urteil
Normen: § 823 Abs 1 BGB, § 1004 Abs 1 BGB, Art 1 Abs 1 GG, Art 2 Abs 1 GG, Art 5 Abs 1 GG
Zur äußerungsrechtlichen Unzulässigkeit einer Pressemitteilung über ein von einer Rechtsanwaltskanzlei im Auftrag des Verfassers der Pressemitteilung erstattetes Gutachten über angebliche strafrechtliche und sonstige Verfehlungen des Betroffenen.(Rn.51) (Rn.57) (Rn.65) (Rn.66)
Die identifizierende Presseberichterstattung über ein von einer Rechtsanwaltskanzel erstattetes (Partei-)Gutachten über angebliche strafrechtliche Verfehlungen des Betroffenen hat auch dann den Anforderungen der Verdachtsberichterstattung zu genügen, wenn die Gutachtenerstattung sowie die dort gutachterlich gezogenen Schlussfolgerungen unstreitig sind und die Berichterstattung die vom Betroffenen womöglich verwirklichten Straftatbestände ohne nähere Einzelheiten nur vage benennt.(Rn.80)
Ein Zu-Eigen-Machen liegt vor, wenn der Verbreiter die fremde Äußerung so in den eigenen Gedankengang einfügt, dass sie als seine eigene erscheint. Einer ausdrücklichen Billigung der Fremdäußerung bedarf es hierfür nicht. Es kann schon genügen, wenn dies "zwischen den Zeilen" geschieht. Ein Zu-Eigen-Machen kann sich auch daraus ergeben, dass die Erklärung eines Dritten in den Mittelpunkt des Berichts gestellt wird.(Rn.46)
Eine zulässige Verdachtsberichterstattung setzt zunächst einen Mindestbestand an Beweistatsachen voraus, die für den Wahrheitsgehalt der Information sprechen und ihr damit erst "Öffentlichkeitswert" verleihen. Die Darstellung darf ferner keine Vorverurteilung des Betroffenen enthalten und somit insbesondere nicht den unzutreffenden Eindruck erwecken, der Betroffene sei der ihm vorgeworfenen Handlung bereits überführt. Auch ist vor der Veröffentlichung regelmäßig eine Stellungnahme des Betroffenen einzuholen. Schließlich muss es sich um einen Vorgang von gravierendem Gewicht handeln, dessen Mitteilung durch ein Informationsbedürfnis der Allgemeinheit gerechtfertigt ist (Anschluss BGH, Urteil vom 16. November 2021 - VI ZR 1241/20).(Rn.51)
Die verfahrensgegenständliche Darstellung ist für den Kläger, der im Mittelpunkt der Untersuchung steht, erheblich belastend. Da die Untersuchungsführer 23 Fehlverhaltensweisen identifiziert haben wollen, besteht aus Sicht des Lesers der Verdacht eines fortlaufenden, sich wiederholenden Fehlverhaltens des Klägers, ohne dass mitgeteilt wird, zu welchen Zeitpunkten dieses stattgefunden haben soll und welches Gewicht die Vorwürfe haben. Aus Sicht des Lesers erscheint es jedenfalls möglich, dass es um Vorwürfe gravierender Natur geht. Es liegt ein erheblicher Eingriff in das Persönlichkeitsrecht vor, den der Kläger nach Abwägung mit den Interessen der Beklagten nicht hinnehmen muss.(Rn.57)
Ein an sich geringeres Interesse der Öffentlichkeit an Information über leichte Verfehlungen kann im Einzelfall durch Besonderheiten etwa in der Person des Täters, der Art der Verfehlung oder des Tathergangs in einem Maße gesteigert sein, dass das Interesse des Täters an einem Schutz seiner Persönlichkeit dahinter zurückzutreten hat (Anschluss BGH, Urteil vom 15. November 2005 - VI ZR 286/04). Eine identifizierende Berichterstattung über derartige Verfehlungen kann geeignet sein, Informationen zu Fragen von allgemeinem Interesse zu vermitteln und eine Diskussion hierüber in der Gesellschaft anzustoßen oder zu bereichern. Maßgeblich für das Vorliegen eines Informationsinteresses sind die jeweiligen Umstände des Einzelfalls.(Rn.65)
a) Nach einem "Ampelsystem" waren hiervon 14 Vorgänge als "rote" Fälle zu qualifizieren, in denen nach Auffassung der Untersuchungsführer insgesamt 23 Fehlverhaltensweisen zu identifizieren waren;
b) Hierbei handelte es sich nach Einschätzung der Untersuchungsführer in neun Fällen um mindestens den Anfangsverdacht einer Straftat oder Ordnungswidrigkeit;
c) In einem Fall betraf dies mindestens den Anfangsverdacht einer Vorteilsannahme (§ 331 Abs. 1 StGB), also eines Korruptionsdelikts;
d) in drei Fällen mindestens den Anfangsverdacht einer Nötigung (§ 240 Abs. 1 StGB);
e) in einem Fall mindestens den Anfangsverdacht einer versuchten Nötigung (§§ 240 Abs. 1 u. 3, 22 StGB);
f) in einem Fall mindestens den Anfangsverdacht einer Verleumdung (§ 187 StGB);
g) in zwei Fällen mindestens den Anfangsverdacht einer Beleidigung (§ 185 StGB);
wenn dies geschieht wie durch Veröffentlichung der "Vorläufigen Executive Summary" vom X, ursprünglich abrufbar unter
X.
Nach Auffassung der Gutachter ist gegenüber X bei mehreren Delikten, unter anderem Nötigung und Vorteilsannahme, mindestens der Anfangsverdacht einer Straftat gegeben;
wenn dies geschieht wie in der Pressemitteilung der Beklagten vom X, ursprünglich abrufbar unter X.
a) Die X Strafrechtsexperten beschreiben in ihrer Auswertung Fehlverhalten von X in 23 Fällen;
b) Hierbei handele es sich in neun Fällen um mindestens den Anfangsverdacht einer Straftat wie Vorteilsannahme, Nötigung und Verleumdung, in zwei Fällen um mindestens den Anfangsverdacht einer Beleidigung;
wenn dies geschieht wie in einem Artikel der Beklagten mit der Überschrift "Schwere Vorwürfe" vom X, ursprünglich abrufbar unter X.
Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, hinsichtlich der Unterlassungsverfügung gegen Sicherheitsleistung oder Hinterlegung von 110.000,00 €, im Übrigen gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages.
1 Der Kläger wendet sich gegen verschiedene Äußerungen in drei Veröffentlichungen ("Vorläufige Executive Summary" vom X, Pressemitteilung und Presseberichterstattung vom X) auf den Webseiten der Beklagten.
2 Der Kläger wurde X zum X ordiniert und war seit X X des X. Der Kläger war zudem Geschäftsführer des X an der X als Ausbildungseinrichtung für X gegründeten X. Außerdem war der Kläger X der X, X und Vorsitzender des X des X. International ist er seit Jahren im X vertreten. Seit X lehrt der Kläger an der X, seit X als X. wurde der Kläger auf den X an der von ihm X mitinitiierten X berufen. Der Kläger ist Autor, Mitautor und Herausgeber zahlreicher Werke und ist in verschiedenen nationalen Gremien vertreten, unter anderem seit über X Jahren Mitglied im X beim X. Im Rahmen der Einrichtung X bei der X wirkt er als X im X.
3 Die Beklagte - eine Körperschaft des öffentlichen Rechts - vertritt seit X die Interessen der X. Die Beklagte vereinigt unter ihrem Dach X und vertritt deren politische und gesellschaftliche Interessen. Sie ist für die X auf Bundes- und Länderebene Ansprechpartner für alle Themen, die die X betreffen. Zudem ist die Beklagte Herausgeberin der "X", der X überregionalen X Wochenzeitung in X. Die Beklagte verantwortet die Webseiten X und X.
4 Nach einer Berichterstattung in der Zeitung X vom X veröffentlichte die Beklagte mit Presseerklärung vom X, bei der Rechtsanwaltskanzlei X ein Gutachten zu Vorwürfen sexualisierter Belästigung am X in Auftrag zu geben. Die Ergebnisse der Untersuchung wurden zum Jahreswechsel X angekündigt.
5 Die Kanzlei X nahm Ermittlungen in folgenden Einrichtungen auf: X, X, X, X sowie X. Diese Einrichtungen stehen in keiner rechtlichen Beziehung zur Beklagten. Der Kläger gehörte diesen Institutionen als Vorstandsmitglied an.
6 Mit Schreiben vom X informierte die Kanzlei X den Kläger, dass sie ihn zu den im Raum stehenden Vorwürfen anhören werde.
7 Mit anwaltlichem Schreiben vom X bat der Kläger zunächst um schriftliche Übersendung der Fragen und Vorwürfe. Mit Schreiben vom X übermittelte die beauftragte Kanzlei einen 91-seitigen Fragenkatalog an den Kläger. Die Stellungnahme des Klägers wurde schließlich am X an die Kanzlei X übersandt.
8 Am X veröffentlichte die Beklagte eine Pressemitteilung, wonach das Ergebnis der Untersuchung zu den Vorwürfen am X in X am X veröffentlicht werden würde.
9 Am X veröffentlichte die Beklagte eine "Vorläufige Executive Summary" (im Folgenden: Summary) der Kanzlei X mit folgender Pressemitteilung:
10 "Executive Summary" der Kanzlei X bestätigt. Nach Auffassung der Gutachter ist gegenüber X bei mehreren Delikten, unter anderem Nötigung und Vorteilsannahme, mindestens der Anfangsverdacht einer Straftat gegeben. X bestreitet weiterhin sämtliche ihm gegenüber erhobenen Vorwürfe. Der Präsident des X, X, erklärt zu der "Executive Summary": "Ein Verbleib von X in seinen bisherigen Ämtern ist mit diesem Ergebnis nicht mehr denkbar. Am X herrschte laut den Ergebnissen der Kanzlei eine in der Struktur angelegte "Kultur der Angst". Das in der Zusammenfassung dargestellte persönliche Fehlverhalten von X, die von ihm angehäuften Ämter und die Schaffung von Abhängigkeiten haben im Zusammenspiel mit strukturellen Ursachen ein Umfeld geschaffen, das den hohen moralischen und ethischen Standards einer X nicht gerecht wird.
11 Für den X steht fest, dass die Ausbildung liberaler und konservativer X für die X in Deutschland nachhaltig abgesichert werden muss. X ergänzt daher: "Wir brauchen rasch einen klaren Schnitt zu der bisherigen Struktur und einen umfassenden Neuanfang. Der aktuell vorliegende Vorschlag zur Gründung einer X steht in seiner Undurchsichtigkeit in Kontinuität zu der bisherigen Struktur und ist damit nicht geeignet, das Problem in den Griff zu bekommen. Uns geht es vor allem um die Studierenden und Beschäftigten am X. Sie müssen geschützt, und die Zukunft der Forschung und Lehre muss gesichert werden. Bis das X strukturell "neu aufgestellt" ist, soll die Ausbildung in der bisherigen Form weitergeführt werden, um die Kontinuität der X in Deutschland sicherzustellen.
12 Die "Executive Summary" stellt die vorläufigen Ergebnisse der Untersuchung zusammenfassend dar. Die Veröffentlichung des ausführlichen Berichts ist für kommendes Jahr angekündigt. "
13 Die Summary trägt das Datum X. Die Kanzlei X teilt in dem Dokument mit, die Stellungnahme des Klägers vom X keiner abschließenden Bewertung unterzogen zu haben.
14 Am X veröffentlichte die Beklagte einen Artikel mit der Überschrift "Schwere Vorwürfe" auf ihrer Webseite X.
15 Mit anwaltlichem Schreiben vom X forderte der Kläger die Beklagte zur Abgabe einer Unterlassungserklärung im Hinblick auf verschiedene Äußerungen in der Summary, der Pressemitteilung vom X und der Berichterstattung in der X auf.
16 Die Beklagte wies die Ansprüche des Klägers mit Schreiben vom X und X als unberechtigt zurück.
17 In der Folge beantragte der Kläger beim Landgericht Berlin den Erlass einer einstweiligen Verfügung gegen die Beklagte.
18 Mit Urteil der Kammer vom 21.02.2023 - Az. 27 O 16/23 - wurde es der Beklagten im einstweiligen Verfügungsverfahren bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000 EUR, ersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten untersagt, wörtlich oder sinngemäß die nachfolgend in den Klageanträgen zu 1. bis 3. wiedergegeben Äußerungen in Bezug auf den Kläger zu verbreiten und/oder öffentlich zugänglich zu machen und/oder verbreiten zu lassen und/oder öffentlich zugänglich machen zu lassen. Den über diese Äußerungen hinausgehenden Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung wies die Kammer zurück.
19 Die Beklagte gab anschließend keine Unterlassungserklärung ab, akzeptierte die erlassene einstweilige Verfügung nicht und forderte dazu auf, dem Kläger eine Frist zur Klageerhebung zu setzen.
20 Beide Parteien legten gegen das Urteil der Kammer vom 21.02.2023, Az. 27 O 16/23, Berufung zum Kammergericht ein, über die mit Urteil vom 07.10.2024, Az. 10 U 45/23, entschieden wurde. Auf die Berufung wurde das Urteil der Kammer vom 21.02.2023, Az. 27 O 16/23, teilweise geändert und der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zurückgewiesen. Die weitergehende Berufung der Beklagten und die Berufung des Klägers wurden zurückgewiesen.
21 Der Kläger behauptet, für das Gutachten und die darauf Bezug nehmende streitgegenständliche Summary seien nicht sämtliche zur Verfügung stehenden Erkenntnisquellen ausgewertet worden. Es träfe nicht zu, dass insgesamt 45 konkrete, objektivierbare Vorgänge ermitteln worden seien. Es hätten nicht 23 Fehlverhaltensweisen des Klägers identifiziert werden können. Es hätten nicht mindestens ein Anfangsverdacht einer Vorteilsannahme, in drei Fällen mindestens der Anfangsverdacht einer Nötigung, in einem Fall mindestens der Anfangsverdacht einer versuchten Nötigung, in einem Fall mindestens der Anfangsverdacht einer Verleumdung, in zwei Fällen mindestens der Anfangsverdacht einer Beleidigung, elf Fälle eines Machtmissbrauchs und drei Fälle einer Diskriminierung ermittelt werden können.
22 Der Kläger beantragt,
23 wie erkannt.
24 Die Beklagte beantragt,
25 die Klage abzuweisen.
26 Sie ist der Auffassung, die streitgegenständlichen Äußerungen würden den Kläger nicht in seinem Allgemeinen Persönlichkeitsrecht verletzen.
27 Nach Schluss der mündlichen Verhandlung ist am 30.06.2025 ein weiterer Schriftsatz der Beklagten bei Gericht eingegangen, mit dem sie in der Sache weiter vorgetragen und beantragt hat, die mündliche Verhandlung wiederzueröffnen.
28 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie die Sitzungsniederschrift vom 08.04.2025 Bezug genommen.
29 Die Klage ist begründet.
30 1. Dem Kläger stehen gegen die Beklagte wegen Verletzung des Allgemeinen Persönlichkeitsrechts durch die streitgegenständlichen Äußerungen Unterlassungsansprüche aus § 1004 Abs. 1 Satz 2 BGB analog, § 823 Abs. 1 BGB i.V.m. Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 1 GG zu.
31 a. Ob eine Persönlichkeitsrechtsverletzung vorliegt, ist aufgrund einer Abwägung des Rechts des Klägers auf Schutz seiner Persönlichkeit aus Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 1 GG, Art. 8 Abs. 1 EMRK mit dem in Art. 5 Abs. 1 GG, Art. 10 EMRK verankerten Recht der Beklagten auf Meinungsfreiheit zu entscheiden.
32 aa. Wegen der Eigenart des Persönlichkeitsrechts als ein Rahmenrecht liegt seine Reichweite nicht absolut fest, sondern muss erst durch eine Abwägung der widerstreitenden grundrechtlich geschützten Belange bestimmt werden, bei der die besonderen Umstände des Einzelfalles sowie die betroffenen Grundrechte und Gewährleistungen der Europäischen Menschenrechtskonvention interpretationsleitend zu berücksichtigen sind. Der Eingriff in das Persönlichkeitsrecht ist nur dann rechtswidrig, wenn das Schutzinteresse des Betroffenen die schutzwürdigen Belange der anderen Seite überwiegt (st. Rspr., vgl. nur BGH, Urteil v. 20.04.2010 - VI ZR 245/08, juris Rn. 12 m.w.N.). Welche Maßstäbe für diese Abwägung gelten, hängt grundsätzlich vom Aussagegehalt der Äußerung ab, also von deren Einstufung als Tatsachenbehauptung oder Meinungsäußerung. Diese Unterscheidung ist deshalb grundsätzlich geboten, weil der Schutz der Meinungsfreiheit aus Art. 5 GG bei Meinungsäußerungen regelmäßig stärker ausgeprägt ist als bei Tatsachenbehauptungen. Bei Tatsachenbehauptungen fällt bei der Abwägung zwischen den widerstreitenden Interessen ihr Wahrheitsgehalt ins Gewicht. Denn an der Aufrechterhaltung und Weiterverbreitung herabsetzender Tatsachenbehauptungen, die unwahr sind, besteht unter dem Gesichtspunkt der Meinungsfreiheit kein schützenswertes Interesse (st. Rspr., vgl. nur BVerfG, Beschluss v. 07.12.2011 - 1 BvR 2678/10, NJW 2012, 1643 Rn. 33). Wahre Tatsachenbehauptungen müssen dagegen in der Regel hingenommen werden, auch wenn sie nachteilig für den Betroffenen sind (st. Rspr., vgl. nur BGH, Urteil v. 30.10.2012 - VI ZR 4/12, AfP 2013, 50 Rn. 12 m.w.N.).
33 bb. Eine Tatsachenbehauptung, deren Wahrheitsgehalt hingegen ungeklärt ist und die eine die Öffentlichkeit wesentlich berührende Angelegenheit betrifft, darf demjenigen, der sie aufstellt oder verbreitet, solange nicht untersagt werden, wie er sie zur Wahrnehmung berechtigter Interessen für erforderlich halten darf (Art. 5 GG, § 193 StGB). Eine Berufung hierauf setzt voraus, dass vor Aufstellung oder Verbreitung der Behauptung hinreichend sorgfältige Recherchen über den Wahrheitsgehalt angestellt werden. Die Pflichten zur sorgfältigen Recherche über den Wahrheitsgehalt richten sich dabei nach den Aufklärungsmöglichkeiten. Sie sind für die Medien grundsätzlich strenger als für Privatleute. An die Wahrheitspflicht dürfen im Interesse der Meinungsfreiheit keine Anforderungen gestellt werden, die die Bereitschaft zum Gebrauch des Grundrechts herabsetzen. Andererseits sind die Anforderungen umso höher, je schwerwiegender die Äußerung das Persönlichkeitsrecht beeinträchtigt (st. Rspr., vgl. BGH, Urteil v. 22.04.2008 - VI ZR 83/07, BGHZ 176, 175 Rn. 35 m.w.N.; Urteil v. 16.02.2016 - VI ZR 367/15 -, Rn. 24, juris m.w.N.).
34 cc. Im Rahmen der Abwägung ist insbesondere maßgeblich, ob die in den Werturteilen enthaltenen Tatsachenbehauptungen zutreffen oder ohne jeden Anhaltspunkt aufgestellt worden sind, wobei grundsätzlich ausreichend ist, wenn die Bewertung auf objektive Anknüpfungstatsachen zurückgeführt werden kann, genannt sein müssen diese nicht. Soweit tatsächliche Elemente Bestandteil einer Meinungsäußerung sind, sind unrichtige Informationen zwar nicht von vornherein dem Schutz des Grundrechts entzogen. Sie können aber regelmäßig keinen Vorrang vor den kollidierenden Rechtsgütern Dritter beanspruchen. Daher fällt im Rahmen von Unterlassungsklagen bei Äußerungen, in denen sich wertende und tatsächliche Elemente in der Weise vermengen, dass die Äußerung insgesamt als Werturteil anzusehen ist, bei der Abwägung zwischen den widerstreitenden Interessen der Wahrheitsgehalt der tatsächlichen Bestandteile ins Gewicht. Enthält die Meinungsäußerung einen erwiesen falschen oder bewusst unwahren Tatsachenkern, so tritt das Grundrecht der Meinungsfreiheit regelmäßig hinter den Schutzinteressen des von der Äußerung Betroffenen zurück. Denn an der Aufrechterhaltung und Weiterverbreitung herabsetzender Tatsachenbehauptungen, die unwahr sind, besteht unter dem Gesichtspunkt der Meinungsfreiheit kein schützenswertes Interesse. Daher fällt die Richtigkeit des tatsächlichen Äußerungsgehalts, der dem Werturteil zu Grunde liegt, regelmäßig bei der Abwägung ins Gewicht.
35 Die vorgenannte Grundsätze gelten insbesondere dann, wenn die Äußerungen einen Tatsachenkern haben, auf dessen Erweislichkeit seitens des Äußernden es maßgeblich ankommt. In diesen Fällen ist der Frage der Richtigkeit oder Unrichtigkeit des tatsächlichen Äußerungsgehalts der Äußerung nachzugehen, weil die Beantwortung dieser Frage einen Einfluss auf den Abwägungsvorgang hat.
36 dd. Dasselbe gilt auch für die Berichterstattung über strafrechtlich relevante Verdächtigungen und andere moralisch verwerfliche Taten unter namentlicher Nennung des mutmaßlichen Täters. Ein Informationsinteresse kommt bei Straftaten nicht nur in Fällen schwerer Kriminalität, sondern auch in Fällen kleiner oder mittlerer Kriminalität in Betracht, soweit wegen der Person des Täters ein Informationsinteresse der Öffentlichkeit besteht. Ein besonderes Informationsinteresse der Öffentlichkeit ist i.d.R. bei einer Verbindung von staatlichem Handeln mit strafbarem Verhalten von Amtsträgern oder anderen der Öffentlichkeit zugewandten Organisationen, z.B. Kirchen, Religionsgemeinschaften, gemeinnützigen Vereinen, auch unterhalb der Schwelle der Schwerkriminalität vorhanden.
37 Zwar gehört es zu den legitimen Aufgaben der Medien, Verfehlungen - auch konkreter Personen - aufzuzeigen. Sie brauchen damit nicht zu warten, bis der volle Nachweis erbracht oder gar amtlich bestätigt ist. Dies gilt auch für die Berichterstattung über eine Straftat, da diese zum Zeitgeschehen gehört und die Verletzung der Rechtsordnung und die Beeinträchtigung von Rechtsgütern der betroffenen Bürger oder der Gemeinschaft ein anzuerkennendes Interesse der Öffentlichkeit an näherer Information über Tat und Täter begründen kann.
38 Besteht allerdings erst der Verdacht einer Straftat, so sind die Medien bei besonderer Schwere des Vorwurfs angesichts des damit verbundenen schwerwiegenden Eingriffs in die persönliche Ehre in besonderem Maße zu sorgfältigem Vorgehen verpflichtet. Dabei sind die Anforderungen an die journalistische Sorgfaltspflicht umso höher anzusetzen, je schwerer und nachhaltiger das Ansehen des Betroffenen durch die Veröffentlichung beeinträchtigt wird. Denn wer in Verdacht geraten ist, bleibt oft auch bei vollem Unschuldsbeweis mit einem Makel behaftet, zumal über die Ausräumung des Verdachts meist weit weniger auffällig oder überhaupt nicht berichtet wird.
39 Die Darstellung darf daher keine Vorverurteilung des Betroffenen enthalten; sie darf also nicht durch eine präjudizierende Darstellung den unzutreffenden Eindruck erwecken, der Betroffene sei der ihm vorgeworfenen Handlung bereits überführt. Es ist zudem auch über Tatsachen und Argumente zu berichten, die den Betroffenen entlasten.
40 Zudem müssen die Mitteilungsempfänger ausreichend darüber unterrichtet werden, dass es sich bei dem Gegenstand der Berichterstattung nicht um eine feststehende Tatsache, sondern eben um einen bloßen Verdacht handelt.
41 Auch ist vor der Veröffentlichung regelmäßig, jedenfalls bei schwerwiegenden Vorwürfen, eine Stellungnahme des Betroffenen einzuholen.
42 Erforderlich ist schließlich ein Mindestbestand an Beweistatsachen, die für den Wahrheitsgehalt der Information sprechen und ihr damit erst "Öffentlichkeitswert" verleihen. Da es sich - bei Einhaltung der journalistischen Sorgfaltspflichten - um einen Fall der Wahrnehmung berechtigter Interessen handelt, trägt der Äußernde aber keine Darlegungs- und Beweislast für den Verdacht selbst. Er muss nur den Mindestbestand an Beweistatsachen sowie seine Recherchen zur Erfüllung der Sorgfaltspflichten dartun und ggf. beweisen. Welche Anforderungen im Einzelfall zu stellen sind, hängt von der Schwere des geäußerten Verdachts ab. Je schwerer und nachhaltiger das Ansehen beeinträchtigt wird, desto höhere Anforderungen sind an die Beweistatsachen zu stellen. Dies gebietet eine Differenzierung zwischen einerseits straf- und ordnungsrechtlich relevanten und andererseits Vorwürfen moralisch verwerflichen oder rechtswidrigen Verhaltens. Schon wegen der Unschuldsvermutung sind besonders strenge Voraussetzungen einer Berichterstattung über Straftaten oder strafrechtliche Verdachtsmomente zu unterscheiden von einer Berichterstattung über nur rechtswidriges Verhalten oder ein sonst moralisch fragwürdiges Verhalten (st. Rspr., vgl. zu allem Kammer, Urt. v. 28.01.2025 - 27 O 35/24, GRUR-RS 2025, 3010 Rn. 17 ff., 43 ff., jeweils m.w.N.).
43 b. Gemessen an diesen Grundsätzen sind die angegriffenen Äußerungen in der Summary, in der Pressemitteilung vom X sowie in der X vom X jeweils rechtswidrig.
44 aa. Die angegriffenen Äußerungen in der Summary (Klageanträge zu 1.) greifen in den Schutzbereich des allgemeinen Persönlichkeitsrechts des Klägers ein. Die identifizierende Berichterstattung über eine Ordnungswidrigkeit und den Anfangsverdacht strafrechtlich relevanter Vorwürfe beeinträchtigt das Recht des Klägers auf Schutz seiner Persönlichkeit und seines guten Rufes, weil sie sein mögliches Fehlverhalten öffentlich bekannt macht und seine Person in den Augen der Adressaten negativ qualifiziert.
45 (1) Zwar stammen die Äußerungen in der Summary von den Gutachtern der durch die Beklagte beauftragten Kanzlei. Vorliegend muss sich die Beklagte diese jedoch als eigene zurechnen lassen, da sich aus dem Kontext ergibt, dass sie sich die Äußerungen der Gutachter zu eigen macht.
46 Ob sich ein intellektueller Verbreiter Fremdäußerungen zu eigen macht, hängt davon ab, wie seine Darstellung auf den Durchschnittsempfänger wirkt und von ihm verstanden wird. Ein Zu-Eigen-Machen liegt vor, wenn der Verbreiter die fremde Äußerung so in den eigenen Gedankengang einfügt, dass sie als seine eigene erscheint. Zwar ist dies im Interesse der Meinungsfreiheit und zum Schutz der Presse mit der gebotenen Zurückhaltung zu prüfen. Einer ausdrücklichen Billigung der Fremdäußerung bedarf es jedoch nicht. Es kann schon genügen, wenn dies "zwischen den Zeilen" geschieht (vgl. Burkhardt, in: Wenzel, Das Recht der Wort- und Bildberichterstattung, 6. Aufl. 2018, Kap. 4 Rn. 102). Ein Zu-Eigen-Machen kann sich auch daraus ergeben, dass die Erklärung eines Dritten in den Mittelpunkt des Berichts gestellt wird (vgl. Burkhardt, a.a.O., Kap. 4 Rn. 103).
47 Daran gemessen ist hier von einem Zu-Eigen-Machen auszugehen. Die Beklagte hat das Gutachten selbst in Auftrag gegeben; es nimmt fast den gesamten Raum der Berichterstattung in der begleitenden Pressemitteilung ein. Auch die Pressemitteilung lässt keine inhaltliche Distanzierung zu den Ergebnissen der Untersuchung erkennen. Die Stellungnahme des Klägers wird zwar ausgewertet, es ergibt sich für den Leser jedoch gerade nicht das Bild, dass alle vertretenen Auffassungen gleichberechtigt präsentiert werden. Vielmehr decken sich aus der maßgeblichen Sicht des vernünftigen Durchschnittslesers die Auffassungen der Gutachter mit den Überzeugungen der Beklagten.
48 (2) Soweit mit den Klageanträgen zu 1.) Äußerungen und Fälle angegriffen werden, denen streitige Tatsachen zugrunde liegen (Klageanträge zu 1. a), c) bis f)), sind diese an den Grundsätzender Verdachtsberichterstattung zu messen (dazu (a) und (b)). Soweit die zugrundeliegenden Vorgänge allerdings unstreitig sind (Datenschutzverstoß und Fall "Diva", Klageanträge zu 1.b) und g)), handelt es sich bei den daran anknüpfenden Äußerungen und der Einordnung als Ordnungswidrigkeit und Beleidigung hingegen um wertende Schlussfolgerungen und Meinungsäußerungen (dazu (c)).
49 (a) Für die Abgrenzung zwischen Verdachtsberichterstattung und Meinungsäußerung kommt es darauf an, ob mögliche Schlussfolgerungen auf der Grundlage unstreitiger Tatsachen in den Raum gestellt werden, worin ein Werturteil liegt (vgl. BGH, Urteil v. 27.09.2016 - VI ZR 250/13, juris Rn. 11) oder ob Tatsachenbehauptungen geäußert werden, deren Wahrheitsgehalt ungeklärt ist. Dann handelt es sich um eine Verdachtsäußerung (vgl. BGH, Urteil v. 16.11.2021 - VI ZR 1241/20, juris Rn. 17 f.). Dem entspricht die von der Kammer geteilte Wertung des Kammergerichts im Urteil vom 07.10.2024 (10 U 45/23, GRUR-RS 2024, 34886, Rn. 10 ff.). Soweit die Beklagte dagegen einwendet, das Kammergericht habe in seinem Urteil Feststellungen der Gutachter, bei denen die Tatsachengrundlage nicht unstreitig sei, "einfach nicht als Werturteile" behandelt, übersieht sie, dass das Kammergericht zutreffend zwischen Verdachtsberichterstattung und Meinungsäußerung differenziert hat.
50 (b) Unter der Zugrundelegung der an eine zulässige Verdachtsberichterstattung anzulegenden Maßstäbe überwiegen die Schutzinteresses des Klägers diejenigen der Beklagten.
51 (aa) Für eine zulässige Verdachtsberichterstattung ist zunächst ein Mindestbestand an Beweistatsachen erforderlich, die für den Wahrheitsgehalt der Information sprechen und ihr damit erst "Öffentlichkeitswert" verleihen. Die Darstellung darf ferner keine Vorverurteilung des Betroffenen enthalten. Sie darf also nicht durch eine präjudizierende Darstellung den unzutreffenden Eindruck erwecken, der Betroffene sei der ihm vorgeworfenen Handlung bereits überführt. Auch ist vor der Veröffentlichung regelmäßig eine Stellungnahme des Betroffenen einzuholen. Schließlich muss es sich um einen Vorgang von gravierendem Gewicht handeln, dessen Mitteilung durch ein Informationsbedürfnis der Allgemeinheit gerechtfertigt ist (st. Rspr., vgl. nur BGH, Urteil v. 16.11.2021 - VI UR 1241/20, juris Rn. 20).
52 (bb) Daran gemessen sind die streitgegenständlichen Verdachtsäußerungen unzulässig.
53 (i) Es kann dahinstehen, ob die in der Summary und der Pressemitteilung enthaltenen Äußerungen vorverurteilend sind oder nicht.
54 (ii) Die Verdachtsäußerungen sind jedenfalls deshalb rechtswidrig, weil die Namensnennung des Klägers im Kontext der Summary unzulässig ist.
55 Nach allgemeinen Grundsätzen ist dem Äußernden bei einer die Identifizierung des Beschuldigten enthaltenen oder ermöglichenden Behauptung über das Vorliegen einer Straftat besondere Zurückhaltung auferlegt. Hiernach setzt etwa die namentliche Erwähnung des Beschuldigten in einem Ermittlungsverfahren voraus, dass auch unter Berücksichtigung des Geheimhaltungsinteresses des Betroffenen bei der erfolgreichen Abwägung das Informationsinteresse der Öffentlichkeit überwiegt (vgl. BGH, Urteil v. 07.12.1999 - VI ZR 51/99, juris Rn. 30).
56 Zwar besteht ein grundsätzliches Interesse der Öffentlichkeit an einer namentlichen Nennung des Klägers im Zusammenhang mit möglichem Fehlverhalten bei der Ausübung seines Berufs und Wahrnehmung seiner öffentlichen Funktionen. Auch sprechen erhebliche Erwägungen für eine auch die Person des Täters einbeziehende vollständige Information der Öffentlichkeit über vorgefallene Straftaten, weil Straftaten zum Zeitgeschehen gehören, dessen Vermittlung Aufgabe der Medien überhaupt ist, und weil unter anderem die Verletzung der allgemeinen Rechtsordnung und die Beeinträchtigung von Rechtsgütern der betroffenen Bürger oder der Gemeinschaft ein durchaus anzuerkennendes Interesse an näherer Information über Tat und Täter begründen (vgl. BGH, Urt. v. 15.11.2005 - VI ZR 286/04, juris Rn. 14).
57 Andererseits ist die Darstellung für den Kläger, der im Mittelpunkt der Untersuchung steht, erheblich belastend. Da die Untersuchungsführer 23 Fehlverhaltensweisen identifiziert haben wollen, besteht aus Sicht des Lesers der Verdacht eines fortlaufenden, sich wiederholenden Fehlverhaltens des Klägers, ohne dass mitgeteilt wird, zu welchen Zeitpunkten dieses stattgefunden haben soll und welches Gewicht die Vorwürfe haben. Die angeführten Strafvorschriften haben einen Strafrahmen, der von Geldstrafe bis zu mehrjährigen Freiheitsstrafen reicht. Aus Sicht des Lesers erscheint es jedenfalls möglich, dass es um Vorwürfe gravierender Natur geht. Es liegt ein erheblicher Eingriff in das Persönlichkeitsrecht vor, den der Kläger nach Abwägung mit den Interessen der Beklagten nicht hinnehmen muss. Bei der mit dem Klageantrag zu 1a) angegriffenen zusammenfassenden Äußerung, es seien nach Auffassung der Untersuchungsführer 23 Fehlverhaltensweisen identifiziert worden, ist diese Äußerung im Kontext der Summary rechtswidrig, weil sie an die im einzelnen bezeichneten "Fehlverhaltensweisen" anknüpft und darauf aufbaut. Da schon die Verdachtsberichterstattung über den "Anfangsverdacht einer Straftat" unzulässig ist, muss der Kläger die Äußerung, es seien "23" Fehlverhaltensweisen identifiziert worden, ebenfalls nicht hinnehmen (vgl. KG, a.a.O.).
58 Soweit die Beklagte diese Wertung als in mehrfacher Hinsicht verfassungsrechtlich fehlerhaft rügt, dringt sie damit nicht durch. Denn die Gerichte haben im Zuge der Gewichtung des Informationsinteresses zwar von einer inhaltlichen Bewertung der betroffenen Darstellungen als wertvoll oder wertlos, als seriös und ernsthaft oder unseriös abzusehen. Sie haben aber gleichwohl zu prüfen und festzustellen, in welchem Ausmaß die Meinungsäußerung einen Beitrag für den Prozess der öffentlichen Meinungsbildung zu erbringen vermag. Bei der Gewichtung des Informationsinteresses im Verhältnis zu dem kollidierenden Persönlichkeitsrechtsschutz kommt dem Gegenstand der Berichterstattung maßgebliche Bedeutung zu. Entscheidend ist insbesondere, ob die Medien im konkreten Fall eine Angelegenheit von öffentlichem Interesse ernsthaft und sachbezogen erörtern, damit den Informationsanspruch des Publikums erfüllen und zur Bildung der öffentlichen Meinung beitragen (st. Rspr., vgl. nur Kammer, Urt. v. 03.04.2025 - 27 O 244/24, GRUR-RS 2025, 7229 Rn. 29 m.w.N.).
59 Soweit die Beklagte meint, der an der Thematik interessierte Leser sei in der Lage und es läge für ihn nahe, fast dreieinhalb Jahre nach der Veröffentlichung der Summary auf der Webseite der Beklagten auch nach dem Ergebnis des Gutachtens zu suchen, rechtfertigt das keine der Beklagten günstigere Beurteilung. Denn selbst vom interessierten und aufmerksamen Leser ist nicht zu erwarten, zu den konkreten Vorwürfen weitergehend zu recherchieren und insoweit insbesondere den abschließenden, hunderte Seiten umfassenden Untersuchungsbericht nicht nur zu suchen und zu finden, sondern hinsichtlich der einzelnen Vorwürfe auch im Detail durchzusehen.
60 Ob aus dem Gesamtkontext der Äußerungen eine andere Bewertung im Falle einer Verlinkung der Summary mit dem Gutachten abzuleiten wäre, kann dahinstehen, da eine solche Verlinkung weder zum Zeitpunkt der Veröffentlichung noch Zeitpunkt des Schlusses der mündlichen Verhandlung vorhanden war. Soweit die Beklagte mit nicht nachgelassenem Schriftsatz vom 30.06.2025 vorträgt, inzwischen habe sie eine solche Verlinkung nebst Hinweis auf das Gutachten angebracht, ist dieses Vorbringen prozessual unbeachtlich. Denn nach § 296a Satz 1 ZPO können nach Schluss der mündlichen Verhandlung, auf die das Urteil ergeht, Angriffs- und Verteidigungsmittel nicht mehr vorgebracht werden. Der Beklagten war auch kein Schriftsatznachlass gemäß § 296a Satz 2 i. V. m. § 139 Abs. 5 ZPO zu gewähren, denn es ist nicht dargetan oder sonst wie ersichtlich, inwieweit der Beklagten in der mündlichen Verhandlung nicht eine sofortige Erklärung zur von der Kammer geäußerten vorläufigen Einschätzung der Sach- und Rechtslage möglich war. Insbesondere hätte die Beklagte bereits zu diesem Zeitpunkt die später vorgenommene Verlinkung auf das Gutachten unproblematisch vornehmen oder jedenfalls ankündigen können.
61 Entgegen des Antrags der Beklagten war auch nicht die Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung anzuordnen, § 296a Satz 2 ZPO i. V. m. § 156 ZPO. Es liegen weder die Voraussetzungen einer verpflichtenden (§ 156 Abs. 2 ZPO) noch einer fakultativen (§ 156 Abs. 1 ZPO) Wiedereröffnung vor. Insbesondere ist ein entscheidungserheblicher und rügbarer Verfahrensfehler nicht festzustellen (§ 156 Abs. 2 Nr. 1 ZPO). Ob das Gericht von der Möglichkeit des § 156 Abs. 1 ZPO Gebrauch macht, steht hingegen in seinem freien Ermessen (vgl. BGH, Urteil v. 28.10.1999 - IX ZR 341/98, NJW 2000, 142, 143). So kann eine Wiedereröffnung etwa sachdienlich sein, wenn hiermit eine gütliche Einigung ermöglicht wird (vgl. Zöller, ZPO, 35. Auflage 2024, § 156 ZPO Rn. 4 m.w.N.). Indes ist der durch die Kammer in der mündlichen Verhandlung angeregte Versuch der Parteien, sich gütlich zu einigen nach mehrwöchigen Verhandlungen Ende Juni 2025 endgültig gescheitert, so dass für die Wiederöffnung zum Zwecke der gütlichen Einigung kein Anlass bestand. Auch sonstige Gründe für eine Wiedereröffnung sind nicht gegeben. Im Übrigen war bei der Ermessensentscheidung nach § 156 Abs. 1 ZPO zu berücksichtigen, dass die Beklagte die Veränderung der tatsächlichen Umstände nach Ende der mündlichen Verhandlung selbst herbeigeführt hat.
62 (c) Auch bei den zum Gegenstand der zu 1b) und 1g) erhobenen Äußerungen überwiegen die Interessen des Klägers am Schutz seines Persönlichkeitsrechts die Interessen der Beklagten, auch wenn es sich insoweit teilweise nicht um unzulässige Verdachtsberichterstattungen, sondern um wertende Schlussfolgerungen und Meinungsäußerungen handelt.
63 (aa) Die mit dem Klageantrag zu 1b) angegriffene Äußerung ist rechtswidrig:
64 (i) Soweit mitgeteilt wird, es handele sich nach Einschätzung der Untersuchungsführer um den Anfangsverdacht einer Ordnungswidrigkeit, liegt zwar kein Fall der Verdachtsberichterstattung vor, da der zugrundeliegende Sachverhalt der Weiterleitung persönlicher Daten an einen Dritten unstreitig ist. Allerdings ist dieser Äußerungsteil gleichwohl rechtswidrig:
65 Geht es um eine identifizierende Berichterstattung über ein Fehlverhalten - insbesondere über Straftaten - so ist zu berücksichtigen, dass eine solche Berichterstattung in das Recht des Betroffenen auf Schutz seiner Persönlichkeit eingreift, weil sie sein Fehlverhalten öffentlich bekannt macht und seine Person in den Augen der Adressaten von vornherein negativ qualifiziert. Andererseits begründen die Verletzung der Rechtsordnung und die Beeinträchtigung von Rechtsgütern der betroffenen Bürger oder der Gemeinschaft grundsätzlich ein anzuerkennendes Interesse der Öffentlichkeit an näherer Information über Tat und Täter. Die Beeinträchtigung des Persönlichkeitsrechts muss allerdings im angemessenen Verhältnis zur Schwere des Fehlverhaltens und seiner sonstigen Bedeutung für die Öffentlichkeit stehen. Ein an sich geringeres Interesse der Öffentlichkeit an Information über leichte Verfehlungen kann im Einzelfall allerdings durch Besonderheiten etwa in der Person des Täters, der Art der Verfehlung oder des Tathergangs in einem Maße gesteigert sein, dass das Interesse des Täters an einem Schutz seiner Persönlichkeit dahinter zurückzutreten hat (vgl. BGH, Urteil v. 15.11.2005 - VI ZR 286/04, juris Rn. 12 ff.). Eine identifizierende Berichterstattung über derartige Verfehlungen kann geeignet sein, Ideen und Informationen zu Fragen von allgemeinem Interesse zu vermitteln und eine Diskussion hierüber in der Gesellschaft anzustoßen oder zu bereichern. Wo konkret die Grenze für das Informationsinteresse an der aktuellen Berichterstattung zu ziehen ist, lässt sich nur unter Berücksichtigung der jeweiligen Umstände des Einzelfalls entscheiden (vgl. BGH, Urteil v. 17.12.2019 - VI ZR 504/18, juris Rn. 15).
66 Daran gemessen ergibt die Abwägung der beiderseitigen Schutzinteressen, dass der Äußerungsteil "Anfangsverdacht (...) einer Ordnungswidrigkeit" rechtswidrig ist. Das Interesse des Klägers am Schutz seines Persönlichkeitsrechts überwiegt. Denn auch hier bleibt für den Leser offen, welcher Natur das mögliche Fehlverhalten des Klägers sein solle. Ohne Mitteilung der Art des Vorwurfs kann der Leser den Vorgang nicht einordnen, so dass dieser auch nicht Gegenstand einer Diskussion in der Öffentlichkeit sein kann (vgl. KG, a.a.O.).
67 (ii) Der Äußerungsteil "in neun Fällen um mindestens den Anfangsverdacht einer Straftat" gelten die obigen Ausführungen zur rechtswidrigen Verdachtsberichterstattung unter (b) entsprechend.
68 (bb) Der Klageantrag zu 1g) ist ebenfalls begründet:
69 (i) Soweit der Äußerung der Vorwurf zugrunde liegt, der Kläger habe anlässlich einer Tagung des Fachverbands der X im X gegenüber einer Mitarbeiterin der "X" geäußert, es sei gut, wenn sie am X tätig werde, da dies zu einer romantischen Beziehung zwischen ihr und X führen könne, liegt nach den obigen Ausführungen eine rechtswidrige Verdachtsberichterstattung vor. Der Kläger behauptet, eine solche Äußerung nicht getätigt zu haben. Er habe lediglich von einer möglichen "ersprießlichen Zusammenarbeit" gesprochen (vgl. KG, a.a.O.).
70 (ii) Soweit der Äußerung der Vorwurf zugrunde liegt, der Kläger habe in Bezug auf einen X der X gegenüber geäußert, dieser sei eine "Diva", handelt es sich zwar nicht um eine Verdachtsberichterstattung, da der Sachverhalt nicht streitig ist. Aus den unter (c) (aa) dargelegten Gründen überwiegen allerdings auch hier die Interessen des Klägers am Schutz seines Persönlichkeitsrechts (vgl. KG, a.a.O.).
71 bb. Der Kläger hat auch einen Anspruch auf Unterlassung der Verbreitung und Veröffentlichung der in der Pressemitteilung vom X enthaltenen Äußerung "Nach Auffassung der Gutachter ist gegenüber X bei mehreren Delikten, unter anderem Nötigung und Vorteilsannahme, mindestens der Anfangsverdacht einer Straftat gegeben". Insoweit gelten die Ausführungen unter Ziff. aa entsprechend, da sich die Beklagte die in der Summary enthaltenen Äußerungen in der Pressemitteilung zu eigen gemacht hat. Auch die hier angegriffene Äußerung erscheint durch das Zitat des Präsidenten der Beklagten als eigene Äußerung des Beklagten. Aus den Erwägungen unter b. aa. (2) (b) hält sich die Äußerung, nach Auffassung der Gutachter sei in mehreren Fällen der Anfangsverdacht einer Straftat gegeben, nicht mehr im Rahmen zulässiger Verdachtsberichterstattung.
72 cc. Soweit der Kläger sich mit seiner Klage gegen die in dem Artikel der Beklagten mit der Überschrift "Schwere Vorwürfe" vom X enthaltenen Äußerungen wendet, steht ihm ebenfalls ein Unterlassungsanspruch zu.
73 Die Abwägung des Schutzinteresses des Klägers aus Art. 2 Abs. 1, Art. 1 Abs. 1 GG mit dem Recht der Beklagten auf Meinungs- und Pressefreiheit gemäß Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG, Art. 10 Abs. 1 EMRK ergibt, dass die Äußerungen*"Die X Strafrechtsexperten beschreiben in ihrer Auswertung Fehlverhalten von X in 23 Fällen"* sowie*"Hierbei handele es sich in neun Fällen um mindestens den Anfangsverdacht einer Straftat wie Vorteilsannahme, Nötigung und Verleumdung, in zwei Fällen um mindestens den Anfangsverdacht einer Beleidigung"* im Kontext der Berichterstattung der "X" ebenfalls rechtswidrig sind.
74 (1) Der Durchschnittsleser versteht die Äußerungen in dem Artikel im Schwerpunkt als eigene Aussagen der Beklagten und nicht bloß als Wiedergabe des Untersuchungsergebnisses der Kanzlei X.
75 Denn erstens hat sich die Beklagte mit ihrer Berichterstattung - nicht anders als in der streitgegenständlichen Summary und Pressemitteilung - die Überlegungen ihres Präsidenten und den Inhalt des Gutachtens zu eigen gemacht, auch wenn dem wiedergegebenen Zitat des Präsidenten der Beklagten die Mitteilung "von Xs Anwalt X" gegenübergestellt wird, wonach die Vorwürfe gegen X sich als haltlos herausstellten. Für ein solches Zu-eigen-Machen spricht bereits, dass es die Beklagte selbst gewesen ist, die bei den "X Strafrechtsexperten" die Auswertung eines etwaiges Fehlverhaltens des Klägers beauftragt und anschließend das entsprechende Gutachten nebst Summary und Pressemitteilung auf ihrer Webseite veröffentlicht hat. Insoweit liegt der Fall schon deshalb anders, als wenn die Beklagte über die Inhalte eines Gutachtens berichte hätte, das nicht sie selbst, sondern ein Dritter in Auftrag gegeben hätte. Denn die Beklagte berichtet nicht über einen externen Vorgang, sondern über eine sie selbst betreffende Angelegenheit und nutzt dazu die von ihr selbst herausgegebene Zeitung als Veröffentlichungsmedium.
76 Es kommt hinzu, dass sich die Beklagte bereits mit der streitgegenständlichen Summary und Pressemitteilung den Inhalt des Gutachtens zu eigen gemacht hat. Die Beklagte berichtet deshalb in der X nicht nur über das Gutachten als solches, sondern gibt eigene Aussagen aus der Summary und der Pressemitteilung wieder.
77 Zwar wäre eine redaktionelle Berichterstattung über einen Konflikt von großem öffentlichen Interesse nicht möglich, wenn man über dessen Gegenstand überhaupt nicht berichten dürfte (vgl. KG, a.a.O.). Das allein ist hier aber keine maßgebende Erwägung. Denn für die äußerungsrechtliche Beurteilung ist nicht das Ob, sondern allein die Art und Weise der Berichterstattung entscheidend:
78 Vorliegend indes berichtet die Beklagte in der X über einen Konflikt, an dem sie selbst beteiligt ist, und über ein Gutachten, dessen Inhalte sie sich an anderer Stelle jedenfalls teilweise selbst zu eigen gemacht hat. Davon ausgehend teilt die über die X verbreitete Berichterstattung der Beklagten das äußerungsrechtliche Schicksal der in der Summary und der Pressemitteilung aufgestellten Behauptungen. Anderenfalls würde sich die Beklagte der Untersagung der Äußerungen in der Summary und der Pressemitteilung allein dadurch entziehen können, indem sie die von ihr verlegte Zeitung als Medium zur Verbreitung der eigenen und für den Kläger anderen Ortes persönlichkeitsrechtswidrigen Äußerungen einsetzt.
79 Eine der Beklagten günstigere Beurteilung würde ohne sachliche Rechtfertigung zu einer rechtlichen Aufspaltung eines bei wertender Betrachtung einheitlichen Verlautbarungsgeschehens führen. Eine solche Aufspaltung indes ist äußerungsrechtlich unzulässig (vgl. Kammer, Urt. v. 10.06.2025 - 27 O 172/25 eV, GRUR-RS 2025, 13035 Rn. 47).
80 (2) Die Äußerungen halten sich nicht im Rahmen einer zulässigen Verdachtsberichterstattung. Deren Grundsätze sind auch hier anzuwenden, auch wenn die Berichterstattung im Kern den unstreitigen Umstand der anwaltlichen Gutachtenerstattung und der Reaktion der Beklagten darauf behandelt. Die Berichterstattung vermittelt dem Leser aber durch die kursorische Wiedergabe der gutachterlichen Schlussfolgerungen den gegenüber dem Kläger bestehenden Verdacht eines schwerwiegend strafbaren und anderweitig ehrabträglichen Verhaltens. Damit aber hat die Beklagte auch insoweit die Grundsätze der Verdachtsberichterstattung einzuhalten. Denn dafür reicht schon die Berichterstattung vager Verdachtsmomente aus, ohne dass Näheres zu den angeblichen Umständen der Tat oder der Tatbeteiligung mitgeteilt wird (st. Rspr., vgl. nur BGH, Urt. v. 20.06.2023 - VI ZR 262/21, NJW 2023, 3233, Rn. 14; Kammer, Urt. v. 03.04.2025 - 27 O 244/24 eV, GRUR-RS 2025, 7229, Rn. 47).
81 Den strengen Anforderungen an eine zulässige Verdachtsberichterstattung hat die Beklagte schon aus den obigen Erwägungen nicht genügt. Hier kommt allerdings noch die unzureichende Ausgewogenheit der Berichterstattung hinzu, da es die Beklagte verabsäumt hat, in ihrer Berichterstattung in hinreichendem Ausmaß entlastende Erkenntnisse zu Gunsten des Klägers mitzuteilen. Von dieser Pflicht wäre sie allenfalls dann befreit gewesen, wenn sie sich auf erhärtete Ermittlungsergebnisse der staatlichen Strafverfolgungsbehörden hätte stützen können (vgl. BVerfG, Beschluss v. 09.03.2010 - 1 BvR 1891/05, AfP 2010, 365, juris Rn. 35; Söder, in: BeckOK Informations- und Medienrecht, Stand: 01.05.2025, § 823 Rn. 258 m.w.N.).
82 An diesen Voraussetzungen fehlte es bereits deshalb, weil zum Zeitpunkt der Berichterstattung lediglich ein von einer Rechtsanwaltskanzlei erstattetes (Partei-)Gutachten vorlag, das wegen der - im Vergleich zu Ermittlungen staatlicher Strafverfolgungsbehörden - nur eingeschränkten Möglichkeit von Rechtsanwälten zur selbständigen, vollständigen und zutreffenden Tatsachenermittlung keine hinreichende Rechtfertigung dafür geboten hat, ohne nähere Ausführungen zu entlastenden Umständen von einer hinreichenden Verdachtslage zum Nachteil des Klägers zu berichten. Ob das anwaltliche Gutachten vor dem Hintergrund der bis zum heutigen Tage ausgebliebenen strafrechtlichen Verurteilung des Klägers über die der anwaltlichen Tatsachenermittlung immanenten strukturellen Defizite hinaus nicht noch an weiteren methodischen und qualitativen Mängel gelitten hat, bedarf davon ausgehend keiner Entscheidung der Kammer.
83 Schließlich wäre die Beklagte auch verpflichtet gewesen, dem Kläger vor ihrer Berichterstattung Gelegenheit zur neuerlichen Stellungnahme zu geben. Deren Unterlassung führt ebenfalls zur Unzulässigkeit der zum Gegenstand der Klageanträge zu 3) erhobenen Äußerungen (st. Rspr., vgl. nur Kammer, Urt. v. 28.01.2025 - 27 O 8/25 eV, GRUR-RS 2025, 663, Rn. 20 m.w.N.). Eine der Beklagten günstigere Beurteilung ist auch nicht dadurch gerechtfertigt, dass der Kläger zu den ihm gegenüber erhobenen Vorwürfen zuvor bereits gegenüber der von der Beklagten beauftragten Rechtsanwaltskanzlei Stellung genommen hat und womöglich damit zu rechnen gewesen ist, dass er sich auf ein bloßes Dementi zurückziehen oder auf seine bereits abgegebene Stellungnahme verweisen würde (vgl. BGH, Urt. v. 16.11.2021 - VI ZR 1241/20, NJW 2022, 940 Rn. 22). Denn hier bestand die Möglichkeit, dass der Kläger nicht nur zu der in den Raum gestellten Verdachtslage, sondern darüber hinaus auch noch zu den womöglich verfehlten rechtlichen Schlussfolgerungen im anwaltlichen Gutachten Stellung genommen hätte. Deshalb wäre nur durch eine neuerliche Möglichkeit zur Stellungnahme nach erfolgter Erstattung des Gutachtens und vor der hier streitgegenständlichen Berichterstattung sicher gestellt worden, dass der Standpunkt des von der Verdachtsberichterstattung betroffenen Klägers in Erfahrung und in der Berichterstattung selbst hinreichend zum Ausdruck gebracht worden wäre (vgl. BGH, Urt. v. 16.11.2021, a.a.O., Rn. 25).
84 c. Die Wiederholungsgefahr liegt aufgrund der bereits erfolgten Rechtsverletzung ist für jede der hier streitgegenständlichen Äußerungen mangels Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung vor (st. Rspr., vgl. nur BGH, Urt. v. 04.12.2018 - VI ZR 128/18, NJW 2019, 1142, Rn. 9 m.w.N.).
85 3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus § 709 Satz 1, Satz 2 ZPO.
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