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58 O 6/25•LG Berlin II 58. Zivilkammer, 2025-05-23, 58 O 6/25
58 O 6/25Kantonsgericht23.05.2025
1. Soweit eine Klage auf Schadenersatz jedenfalls in Höhe des Differenzschadens zum Zeitpunkt der Einreichung hinreichende Aussichten auf Erfolg hat, ist eine Pflichtverletzung des beauftragten Rechtsanwaltes nicht festzustellen. (Rn.19) 2. Hinsichtlich eines großen Schadensersatzes hat ebenfalls eine hinreichende Erfolgsaussicht einer Klage bis Oktober 2021 bestanden, weil es bis zu diesem Zeitpunkt an einer höchstrichterlichen Klärung der Voraussetzungen fehlte, unter denen Ansprüche gegenüber Fahrzeugherstellern wegen des sogenannten Abgasskandals geltend gemacht werden können, so dass auch insofern keine Pflichtverletzung des beauftragten Rechtsanwalts festgestellt werden kann. (Rn.20) 3. Einmal unterstellt, dass der beauftragte Rechtsanwalt über ein allgemeines Prozessrisiko auch bei einer aussichtsreichen Klage hätte aufklären müssen, bedarf es insofern eines hinreichend substantiierten Vortrags, dass der Mandant in einem solchen Fall von einer Rechtsverfolgung abgesehen hätte. Wird dem Mandanten Deckungsschutz aus der Rechtsschutzversicherung gewährt, würde etwas anderes nur gelten, wenn die Rechtsverfolgung objektiv aussichtslos gewesen wäre. (Rn.24)
Entscheidungsdatum: 2025-05-23
Aktenzeichen: 58 O 6/25
ECLI: ECLI:DE:LGBE2:2025:0523.58O6.25.00
Dokumenttyp: Urteil
Normen: § 280 Abs 1 BGB, § 611 BGB
Soweit eine Klage auf Schadenersatz jedenfalls in Höhe des Differenzschadens zum Zeitpunkt der Einreichung hinreichende Aussichten auf Erfolg hat, ist eine Pflichtverletzung des beauftragten Rechtsanwaltes nicht festzustellen. (Rn.19)
Hinsichtlich eines großen Schadensersatzes hat ebenfalls eine hinreichende Erfolgsaussicht einer Klage bis Oktober 2021 bestanden, weil es bis zu diesem Zeitpunkt an einer höchstrichterlichen Klärung der Voraussetzungen fehlte, unter denen Ansprüche gegenüber Fahrzeugherstellern wegen des sogenannten Abgasskandals geltend gemacht werden können, so dass auch insofern keine Pflichtverletzung des beauftragten Rechtsanwalts festgestellt werden kann. (Rn.20)
Einmal unterstellt, dass der beauftragte Rechtsanwalt über ein allgemeines Prozessrisiko auch bei einer aussichtsreichen Klage hätte aufklären müssen, bedarf es insofern eines hinreichend substantiierten Vortrags, dass der Mandant in einem solchen Fall von einer Rechtsverfolgung abgesehen hätte. Wird dem Mandanten Deckungsschutz aus der Rechtsschutzversicherung gewährt, würde etwas anderes nur gelten, wenn die Rechtsverfolgung objektiv aussichtslos gewesen wäre. (Rn.24)
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
Das Urteil ist für den Beklagten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Der Streitwert wird auf 9.039,53 € festgesetzt.
1 Die Klägerin nimmt den Beklagten aus übergegangenem Recht der C.-Versicherungsgesellschaft auf Gegenseitigkeit auf Schadensersatz in Anspruch.
2 Ein Herr ... (im Folgenden: „Mandant“) war Versicherter einer mit der C.-Versicherungsgesellschaft auf Gegenseitigkeit (im Folgenden: „Zedentin“) abgeschlossenen Rechtsschutzversicherung. Der Mandant beauftragte den Beklagten im Jahr 2020 mit der Wahrnehmung seiner rechtlichen Interessen gegenüber der B. M. AG (im Folgenden: „B.“) im Zusammenhang mit dem „Dieselskandal“. Der Mandant hatte im Januar 2015 einen von B. hergestellten PKW erworben, in den ein Dieselmotor des Typs B 47 eingebaut war. Die Zedentin gewährte Deckungsschutz für die außergerichtliche sowie die erst- und zweitinstanzliche gerichtliche Rechtsverfolgung. Diese blieb – im Wesentlichen wegen der Annahme der Verjährung (§ 214 Abs. 1 BGB) von Gewährleistungsansprüchen und Verneinung deliktischer Schadenersatzansprüche – erfolglos. Wegen der Einzelheiten der insoweit ergangenen gerichtlichen Entscheidung wird auf die Anlage K 5 Bezug genommen. Der Beklagte hatte den Mandanten nicht über eine – vermeintlich – fehlende Erfolgsaussicht der Rechtsverfolgung aufgeklärt.
3 Die Klägerin behauptet, die Zedentin habe im Zusammenhang mit der Rechtsverfolgung des Mandanten insgesamt 9.039,53 € geleistet.
4 Sie ist ferner der Auffassung sowohl die außergerichtliche als auch die gerichtliche Rechtsverfolgung sei von vornherein aussichtslos gewesen. Selbst für den Fall, dass sie zumindest geringe Erfolgsaussichten gehabt haben sollte, hätte der Mandant bei ordnungsgemäßer Aufklärung hierüber von der Rechtsverfolgung abgesehen.
5 Die Klägerin beantragt,
6 1. den Beklagten zu verurteilen, an sie einen Betrag in Höhe von 9.039,53 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 27.12.2022 zu zahlen.
7 2. Den Beklagten zu verurteilen, an sie außergerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 973,66 € zu zahlen.
8 Hilfsweise beantragt die Klägerin,
9 1. den Beklagten zu verurteilen, an die C. Versicherungs-Gesellschaft auf Gegenseitigkeit, K.-Allee …, … H., vertreten d.d. Vorstand, einen Betrag in Höhe von 9.039,53 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 27.12.2022 zu zahlen.
10 2. den Beklagten zu verurteilen, an die C. Versicherungs-Gesellschaft auf Gegenseitigkeit, K.-Allee …, … H., vertreten d.d. Vorstand, außergerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 973,66 € zu zahlen.
11 Der Beklagte beantragt,
12 die Klage abzuweisen.
13 Der Beklagte ist der Ansicht, keine Pflichtverletzung begangen zu haben und beruft sich auf Verjährung.
14 Im Übrigen wird zur Ergänzung des Tatbestandes auf die gewechselten Schriftsätze samt Anlagen Bezug genommen.
15 I. Die Klage ist zulässig, aber nicht begründet. Die Klägerin hat nicht dargelegt, dass dem Mandanten ein Schadenersatzanspruch gegen den Beklagten wegen der Verletzung von Pflichten aus dem Anwaltsvertrag gemäß § 280 Abs. 1 BGB in der geltend gemachten Höhe zustand. Denn es ist schon nicht ersichtlich, dass der Beklagte den Mandanten darüber hätte aufklären müssen, dass der Rechtsstreit keine oder kaum Aussicht auf Erfolg hatte.
16 Richtig ist, dass der Rechtsanwalt verpflichtet ist, seinen Auftraggeber umfassend zu beraten und zu belehren. Ist er beauftragt, einen Rechtsstreit zu führen, so muss er den Auftraggeber über die Notwendigkeiten, Aussichten und Gefahren des Rechtsstreits ins Bild setzen, soweit der Auftraggeber zu eigener Beurteilung nicht in der Lage ist. Der Rechtsanwalt muss vor allem den ihm vorgetragenen Sachverhalt daraufhin überprüfen, ob er geeignet ist, den vom Auftraggeber erstrebten rechtlichen Erfolg zu begründen (BGH, Urteil vom 17. Januar 1963 – III ZR 145/61 –, juris Rz. 27).
17 Vorliegend hat der Beklagte jedenfalls mit seiner an den Mandanten gerichteten E-Mail vom 7.11.2020 den Rechtsstreit als erfolgsversprechend angepriesen. Unabhängig davon, ob der Beklagte diese Einschätzung mit E-Mail vom 2.12.2020 berichtigt hat, hat die Klägerin jedenfalls nicht hinreichend substantiiert vorgetragen und es ist auch nicht ersichtlich, dass die Einschätzung einer erfolgversprechenden Klage zu dem Zeitpunkt als sie eingereicht worden ist bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung falsch gewesen wäre.
18 Vielmehr hatte die Klage zum Zeitpunkt als sie eingereicht worden ist und auch bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung aus folgenden Gründen Aussicht auf Erfolg und hatte gerade nicht, wie die Klägerin behauptet, geringe Aussichten auf Erfolg:
19 Dass die Klage auf Schadenersatz jedenfalls in Höhe des Differenzschadens Aussichten auf Erfolg hatte, ergibt sich bereits daraus, dass der BGH im Falle des hier streitgegenständlichen Motors B 47 entschieden hat, dass ein solcher Anspruch begründet ist (vgl. BGH, Urteil vom 23. April 2024 – VIa ZR 1376/22 –, juris und BGH, Urteil vom 16. Oktober 2023 – VIa ZR 14/22 –, juris).
20 Aber auch hinsichtlich des großen Schadenersatzes hatte die Klage bis zum Zeitpunkt der Beendigung des von dem Mandanten gegen B. geführten Rechtsstreits im Oktober 2021 Aussicht auf Erfolg, so dass eine Pflichtverletzung des Beklagten nicht bejaht werden kann. Zwar war die Grundsatzentscheidung des Bundesgerichtshofs vom 25.05.2020 (VI ZR 252/19) zur Haftung eines Automobilherstellers im sog. Abgasskandal bereits ergangen und der BGH hatte sich mit seiner Entscheidung vom 19.1.2021 zum Az.: VI ZR 433/19 auch bereits mit der rechtlichen Bewertung des so genannten Thermofensters beschäftigt. Es fehlte jedoch an einer höchstrichterlichen Klärung der Voraussetzungen, unter denen Ansprüche gegenüber anderen Herstellern als der V. AG geltend gemacht werden können. Zudem gab es zu diesem Zeitpunkt auch eine gefestigte obergerichtliche Rechtsprechung nicht, die angenommen hätte, dass eine Haftung von B. bei dem hier in Rede stehenden Fahrzeug auszuschließen wäre. Vielmehr ist die rechtliche Beurteilung insbesondere im Hinblick auf die Frage der objektiven und subjektiven Voraussetzungen eines Anspruchs nach § 826 BGB, ebenso hinsichtlich der Frage, ob dem in Anspruch zu nehmenden Automobilhersteller eine sekundäre Darlegungs- und Beweislast zukommt und unter welchen Voraussetzungen klägerisches Vorbringen als Behauptung ins Blaue hinein unbeachtet zu bleiben hat, zum damaligen Zeitpunkt noch nicht als endgültig geklärt anzusehen. Entscheidungen wie z.B. diejenige des Bundesgerichtshofs vom 15.09.2021 (VII ZR 2/21) waren offenbar selbst dem erstinstanzlichen Gericht noch nicht bekannt. Dass Instanzgerichte – darunter auch Oberlandesgerichte – vergleichbare Begehren abschlägig entschieden haben, macht den Standpunkt des hiesigen Beklagten nicht zu einem nicht vertretbaren (vgl. OLG Stuttgart, Urteil vom 16. Februar 2023 – 7 U 381/22 –, juris Rz. 16).
21 Im Übrigen hatte der BGH in seinem Urteil vom 19.1.2021 zum Az.: V ZR 433/19 gerade nicht endgültig entschieden, dass die Verwendung eines Thermofensters unbedenklich sei. Vielmehr hat der BGH in der o.g. Entscheidung dies von weiteren Voraussetzungen abhängig gemacht und das Urteil des Vorgerichts folgerichtig zwecks weiterer Verhandlung durch die Vorinstanz aufgehoben. Auch das vom Beklagten im streitgegenständlichen Rechtsstreit zwischen dem Mandanten und B. zitierte Urteil des OLG Schleswig-Holstein vom 5.3.2021 zum Az. 1 U 94/20 (siehe streitgegenständliches Urteil des Landgerichts Nürnberg-Führth vom 29.10.2021, dort S. 9 unten), zeigt auf, dass auch nach der o.g. Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes bei Verwendung eines Thermofensters ein Schadenersatzanspruch nicht ausgeschlossen war.
22 Ferner hat der Beklagte seine streitgegenständliche Klageschrift nicht ausschließlich damit begründet, dass B. ein Thermofenster installiert habe. Vielmehr berief sich der Beklagte im Namen des Mandanten u.a. darauf, dass die Regenerationsintervalle des SCR Katalysator so gestaltet seien, dass sie nur in den ersten 20 bis 25 Minuten, mitunter dem üblichen Zeitraum des Prüfzyklus, korrekt erfolgen (vgl. Anlage K 2, Bl.d.A. 26, Klageschrift des Beklagten vom 7.7.2021 S. 24). Über diesen Umstand wäre ggf. durch ein Sachverständigengutachten Beweis zu erheben gewesen. Der Beklagte behauptete insbesondere, dass im Hinblick darauf Umstände einschlägig seien (NEFZ-Prüfzyklus ausgelegt auf 19,5 Minuten), die eine Prüfstandsbezogenheit indizieren. Das Kriterium der Prüfstandsbezogenheit kann ein Indiz für eine arglistige Täuschung der Genehmigungsbehörden und mithin im Rahmen der Bewertung des Vorliegens einer sittenwidrigen, vorsätzlichen Schädigung durchdringend sein. Auch insoweit war die Klage des Beklagten gerade nicht aussichtslos (vgl. LG Frankfurt, Urteil vom 8. November 2024 – 2-08 O 77/23 –, juris Rz. 64 zu Zeitschaltuhren).
23 Unerheblich ist weiterhin, dass es hinsichtlich des streitgegenständlichen Motors keinen Rückrufbescheid des KBA gab, da die Zivilgerichte an Entscheidungen des KBA ohnehin nicht gebunden sind und die Rechtslage selbständig beurteilen. Insoweit kann aus einem fehlenden Rückrufbescheid nicht die Erfolglosigkeit der Klage geschlossen werden.
24 Selbst wenn zu Gunsten der Klägerin unterstellt wird, dass der Beklagte über ein allgemeines Prozessrisiko auch bei einer solch aussichtsreichen Klage, wie sie hier erhoben worden ist, hätte aufklären müssen, so hat sie jedoch nicht hinreichend substantiiert vorgetragen und es ist auch nicht ersichtlich, dass der Mandant in einem solchen Fall von der Rechtsverfolgung abgesehen hätte. Da die Zedentin dem Mandanten Deckungsschutz aus der Rechtsschutzversicherung gewährt hat, würde anderes nur gelten, wenn die Rechtsverfolgung objektiv aussichtslos gewesen wäre (vgl. BGH, Urteil vom 16.5.2024 zum Azs. IX ZR 38/23, Rz. 17 ff.). Dies war aber aus den o.g. Gründen gerade nicht der Fall.
25 Mangels Hauptanspruches besteht auch kein Anspruch auf Erstattung außergerichtlicher Rechtsanwaltskosten.
26 Die Hilfsanträge sind ebenfalls nicht begründet, da der Mandant schon keinen Anspruch auf Schadenersatz gegen den Beklagten hat (s.o.).
27 Eine Stellungnahmefrist zur Erörterung der Kammer, insbesondere zum Stand der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes während des Prozesses des Herrn Husch gegen B. war nicht zu gewähren, weil schon der Beklagte in seiner Klageerwiderung vom 5.3.2025 dort auf S. 9, Bl.d.A. 19 auf die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes vom 15.9.2021 zum Az. VII ZR 2/21 hingewiesen hat. Die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes vom 19.1.2021 zum Az. VI ZR 433/19 lag der Klägerin bereits vor, da es in dem von ihr selbst eingereichten streitgegenständlichem Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 29.10.2021, dort S. 9, Anlage K 5, Bl.d.A. 165 an prominenter Stelle zitiert wird. Hinsichtlich des Differenzschadens hat der Beklagte jedenfalls mit der o.g. Klageerwiderung, dort auf S. 9, das Urteil des BGH vom 5.6.2024 zum Az.: IV ZR 140/23 zitiert, in dem auf Rechtsprechung zum Differenzschaden Bezug genommen wird.
28 II. Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO sowie auf § 709 Sätze 1 und 2 ZPO.
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