projekte
27 O 161/25 eV•LG Berlin II 27. Zivilkammer, 2025-06-24, 27 O 161/25 eV
27 O 161/25 eVKantonsgericht24.06.2025
1. Der für den Erlass einer einstweiligen Verfügung erforderliche Verfügungsgrund ist nicht gegeben, wenn ein auf Unterlassung in Anspruch genommenes Medium seine persönlichkeitsrechtwidrige online-Berichterstattung löscht oder richtigstellt sowie gleichzeitig in einem redaktionellen Zusatz die Fehlerhaftigkeit der ursprünglichen Berichterstattung ausdrücklich einräumt.(Rn.30) 2. Die für den äußerungsrechtlichen Unterlassungsanspruch konstitutive Wiederholungsgefahr ist nicht mit der für den Erlass einer einstweiligen Verfügung erforderlichen Dringlichkeit gleichzusetzen.(Rn.29)
Entscheidungsdatum: 2025-06-24
Aktenzeichen: 27 O 161/25 eV
ECLI: ECLI:DE:LGBE2:2025:0624.27O161.25EV.00
Dokumenttyp: Urteil
Normen: § 294 Abs 1 ZPO, § 920 Abs 2 ZPO, § 935 ZPO, § 936 ZPO, § 940 ZPO
Der für den Erlass einer einstweiligen Verfügung erforderliche Verfügungsgrund ist nicht gegeben, wenn ein auf Unterlassung in Anspruch genommenes Medium seine persönlichkeitsrechtwidrige online-Berichterstattung löscht oder richtigstellt sowie gleichzeitig in einem redaktionellen Zusatz die Fehlerhaftigkeit der ursprünglichen Berichterstattung ausdrücklich einräumt.(Rn.30)
Die für den äußerungsrechtlichen Unterlassungsanspruch konstitutive Wiederholungsgefahr ist nicht mit der für den Erlass einer einstweiligen Verfügung erforderlichen Dringlichkeit gleichzusetzen.(Rn.29)
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung wird auf Kosten der Antragstellerin zurückgewiesen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Antragstellerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages zuzüglich 10% abwenden, wenn nicht die Antragsgegnerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages zuzüglich 10% leistet.
Beschluss
Der Streitwert wird auf bis 10.000,00 € festgesetzt.
1 Die Antragstellerin betreibt den Nachtclub Xin der X-Str. 30 in V. Der Club befindet sich in der Nähe der Kreuzung von X- und X-straße.
2 Die Antragsgegnerin verlegt den X und betreibt X.
3 Am X, kam es an der Kreuzung von X- und X-straße am X in X zu einer Schießerei.
4 Am X veröffentlichte die Antragsgegnerin auf www.X.de einen Artikel mit dem Titel „Mutmaßliche Schützen auf der Flucht. Mehrere Schüsse auf X-Jährigen vor Hotel in X“. Darin hieß es unter anderem:
5 „Wie die ‚X ‘ unter Berufung auf einen Augenzeugen berichtet, soll der Schießerei ein Streit im Nachtclub X in direkter Nachbarschaft des Hotels vorausgegangen sein, an dem das spätere Opfer sowie die beiden Tatverdächtigen beteiligt waren. Das bestätigte auch die Polizei .“
6 „Dabei sollen dem Zeugen zufolge zunächst Sicherheitskräfte eingegriffen haben. Ein Mann habe versucht, noch im Club eine Schusswaffe zu ziehen, wurde jedoch zunächst daran gehindert. Er habe sich losgerissen und das Gebäude verlassen. Anschließen habe er vor dem Club etwa acht Schüsse auf eine Person abgegeben .“
7 Mit anwaltlichem Schreiben vom 22. April 2025 ließ die Antragstellerin die Antragsgegnerin wegen ihrer namentlichen Nennung abmahnen und forderte sie zur Löschung des gesamten Artikels sowie zur Abgabe einer entsprechenden Unterlassungsverpflichtungserklärung auf.
8 Am 23. April 2024 entfernte die Antragsgegnerin den Namen der Antragstellerin aus dem Artikel und fügte folgenden Text am Ende des Artikels an:
9 „Richtigstellung: In einer vorherigen Fassung des Artikels hatten wir berichtet, dass der Schießerei ein Streit in einem namentlich genannten Club vorhergegangen sei. Der Streit entbrannte in einem anderen Club. Wir haben den Namen des irrtümlich genannten Clubs daher entfernt. “
10 Mit anwaltlichem Schreiben vom 23. April 2025 lehnte die Antragsgegnerin gegenüber der Antragstellerin die Abgabe einer Unterlassungsverpflichtungserklärung unter Hinweis auf die erfolgten Änderungen der Berichterstattung ab.
11 Mit anwaltlichem Schriftsatz vom 20. Mai 2025, am selben Tag bei Gericht eingegangen, hat die Antragstellerin einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung gestellt.
12 Sie ist der Ansicht, sie habe einen Verfügungsgrund glaubhaft gemacht und legt dazu eine eidesstattliche Versicherung vor, in der ihr Geschäftsführer den Entscheidungsprozess bis zur Antragstellung beschreibt.
13 Sie beantragt,
14 es der Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Verfügung, wegen der besonderen Dringlichkeit ohne mündliche Verhandlung, unter Androhung eines Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 EUR oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, zu vollziehen an der Geschäftsführung - Ordnungshaft für den Fall, dass das Ordnungsgeld nicht beigetrieben werden kann - wegen jeder Zuwiderhandlung,
15 zu untersagen,
16 die nachfolgend aufgeführten, im Zusammenhang mit der Antragstellerin stehenden Äußerungen (wobei mit der Bezeichnung „Club“ jeweils der von der Antragstellerin betriebene Nachtclub X gemeint ist) wörtlich oder sinngemäß selbst oder durch Dritte zu veröffentlichen:
17 a) [...] soll der Schießerei ein Streit im Nachtclub X vorausgegangen sein, [...]
18 b) Ein Mann habe versucht, noch im Club eine Schusswaffe zu ziehen, wurde jedoch zunächst daran gehindert.
19 c) Anschließend habe er vor dem Club etwa acht Schüsse auf eine Person abgegeben .
20 wenn dies geschieht, wie vormals veröffentlicht in dem Artikel auf der Internetseite X mit dem Titel Mutmaßliche Schützen auf der Flucht Mehrere Schüsse auf X-Jährigen vor Hotel in X.
21 Die Antragsgegnerin beantragt,
22 den Antrag zurückzuweisen.
23 Sie ist der Ansicht, die Antragstellerin sei nicht unmittelbar betroffen. Jedenfalls sei durch die unverzüglich erfolgte Richtigstellung die Wiederholungsgefahr entfallen. Der Antrag sei aber auch wegen Rechtsmissbrauchs unbegründet, da die Antragstellerin mehrfach eine unvollständige Version der streitgegenständlichen Veröffentlichung vorgelegt habe.
24 Für die weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf sämtliche zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen und die Sitzungsniederschrift vom 24. Juni 2025 Bezug genommen.
25 Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung ist unbegründet.
26 Ob der Antragstellerin ein Verfügungsanspruch auf Unterlassung der streitgegenständlichen Äußerungen zusteht, bedarf keiner abschließenden Entscheidung der Kammer. Jedenfalls hat sie keinen Verfügungsgrund gemäß §§ 936, 920 Abs. 2, 294 ZPO glaubhaft gemacht.
27 Ein Verfügungsgrund ist gemäß §§ 935, 940 ZPO nur dann gegeben, wenn die objektiv begründete Besorgnis besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustandes die Verwirklichung des Rechts des Gläubigers vereitelt oder derart erschwert wird, so dass ihm aufgrund einer besonderen Dringlichkeit ein Zuwarten auf eine Entscheidung im Hauptsacheverfahren nicht zugemutet werden kann und er deshalb bis zur Entscheidung in der Hauptsache einer einstweiligen Sicherung seines Anspruchs bedarf (st. Rspr., vgl. nur KG, Urteil vom 7. Oktober 2024 - 10 U 45/23 - juris Rn. 52).
28 Zwar wird im Äußerungsrecht die für einen Verfügungsgrund erforderliche Dringlichkeit häufig daraus abgeleitet, dass mit einer jederzeitigen Wiederholung der beanstandeten Äußerung zu rechnen ist (vgl. nur KG, Urteil vom 7. März 2024 - 10 U 87/22 - juris Rn. 13). Anders als in sonstigen Rechtsgebieten - wie etwa dem Wettbewerbsrecht (§ 12 Abs. 1 UWG) oder dem Gegendarstellungsrecht (§ 20 Abs. 3 Satz 3 MStV, § 10 Abs. 4 Satz 4 PresseG Bln) - in denen der Gesetzgeber die Darlegung und Glaubhaftmachung eines Verfügungsgrundes ausdrücklich für verzichtbar erklärt hat, wird der Verfügungsgrund in sonstigen äußerungsrechtlichen Streitigkeiten jedoch weder gesetzlich noch tatsächlich vermutet. Vielmehr darf er von den Gerichten nur nach Prüfung sämtlicher Umstände des jeweiligen Einzelfalls angenommen werden (st. Rspr., vgl. nur BVerfG, Beschluss vom 15. Juni 2023 - 1 BvR 1011/23 - juris Rn. 26; OLG Bamberg, Beschluss vom 8. Juli 2024 - 6 U 12/24 e - juris Rn. 14; OLG Brandenburg, Beschluss vom 1. März 2022 - 1 W 4/22 - juris Rn. 21; OLG Dresden, Urteil vom 7. April 2005 - 9 U 263/05 - juris Rn. 13; OLG Köln, Beschluss vom 17. November 2023 - 15 W 134/23 - juris Rn. 3; OLG Nürnberg, Beschluss vom 13. November 2018 - 3 W 2064/18 - juris Rn. 19; Söder, in: BeckOK Informations- und Medienrecht, Stand: 1. Mai 2025, § 823 Rn. 331 m.w.N.).
29 Dabei ist das Vorliegen einer für den geltend gemachten äußerungsrechtlichen Unterlassungsanspruch konstitutiven Wiederholungsgefahr nicht mit der für die Bejahung des Verfügungsgrundes erforderlichen Dringlichkeit gleichzusetzen (st. Rspr., vgl. nur OLG Bamberg, a.a.O.; OLG Dresden, a.a.O.; OLG Köln, a.a.O.; OLG Nürnberg, a.a.O.). Für die Bejahung der Dringlichkeit ist im hier zu beurteilenden äußerungsrechtlichen Kontext stattdessen der Grad der Wahrscheinlichkeit der Wiederholung entscheidend: Je wahrscheinlicher die Gefahr der Wiederholung der Äußerung durch den Äußernden ist, desto eher ist auch die Dringlichkeit für den Erlass einer einstweiligen Verfügung anzunehmen. Je unwahrscheinlicher hingegen die Wiederholung ist, desto eher ist nicht nur die für den Erlass einer einstweiligen Verfügung erforderliche Dringlichkeit, sondern im Einzelfall auch die für den Unterlassungsanspruch konstitutive Wiederholungsgefahr trotz unterlassener Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung zu verneinen (vgl. zu letzterem BVerfG, Beschluss vom 9. März 2010 - 1 BvR 1891/05 - juris Rn. 36; BGH, Urt. v. 27. April 2021 - VI ZR 166/19 -, juris Rn. 23; Kammer, Urt. v. 28. Januar 2025 - 27 O 35/24, GRUR-RS 2025, 3010, Rn. 27)
30 Gemessen daran fehlt es der Antragstellerin an der erforderlichen Dringlichkeit. Denn die Antragsgegnerin hat die zum Gegenstand des Unterlassungsantrags erhobenen Fehler der ursprünglichen Berichterstattung auf die Abmahnung der Antragstellerin vorgerichtlich online richtig gestellt und in einem ausdrücklichen online-Zusatz zur korrigierten Berichterstattung eine irrtümliche Nennung des in der Ursprungsberichterstattung genannten Clubs eingeräumt. Die Löschung der unzutreffenden Berichterstattungsbestandteile unter gleichzeitiger Veröffentlichung eines Redaktionszusatzes zur Fehlerhaftigkeit der ursprünglichen Berichterstattung indes lässt eine Wiederholung der hier streitgegenständlichen Äußerungen aus tatsächlichen Gründen als derart unwahrscheinlich erscheinen, dass auch die für den Verfügungsgrund erforderliche Dringlichkeit entfällt. Denn eine Wiederholung der Äußerungen trotz der zuvor öffentlich eingeräumten publizistischen Mängel der Ursprungsberichterstattung würde nicht nur erneut den Grundsätzen publizistischer Sorgfalt widersprechen. Sie wäre gleichzeitig für die Antragsgegnerin als Verlegerin einer überregionalen Tageszeitung in hohem Maße ruf- und reputationsschädigend. Dass sich die Antragsgegnerin gleichwohl zu einer Wiederholung der Äußerungen entschließt, scheint vor diesem Hintergrund ausgeschlossen, jedenfalls aber sehr unwahrscheinlich, zumal der lediglich tagesaktuelle Anlass der Berichterstattung mittlerweile vollständig entfallen ist.
31 Etwas anderes würde nur dann gelten, wenn die Antragsgegnerin ihre ursprüngliche Berichterstattung lediglich ohne öffentliche Distanzierung und Einräumung redaktioneller Fehler angepasst oder gelöscht hätte (vgl. OLG Frankfurt, Urteil vom 8. Mai 2007 - 11 U 63/06 -, juris Rn. 25; KG, Beschluss vom 15. November 2004 - 9 W 154/04 - juris Rn. 18 (jeweils zur Wiederholungsgefahr)). Um einen solchen Fall handelt es sich hier aber gerade nicht.
32 Eine der Antragstellerin günstigere Beurteilung folgt auch nicht aus dem am Ende der streitgegenständlichen Veröffentlichung erfolgten Hinweis auf anhaltende Ermittlungen der Strafverfolgungsbehörden zu den Hintergründen der Tat und zur Suche nach den flüchtigen Tatverdächtigen. Denn dass die weiteren Entwicklungen des Ermittlungsverfahrens die Antragsgegnerin veranlassen könnten, erneut den von der Antragstellerin betriebenen Club im Zusammenhang mit den streitgegenständlichen Geschehnissen zu nennen, ohne dass sich zwischenzeitlich weitere Ermittlungsanhalte für eine Tatbegehung im Club ergeben haben sollten, erscheint bei lebensnaher Betrachtung ausgeschlossen, jedenfalls aber fernliegend.
33 Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit auf den §§ 708 Nr 6, 709 Satz 2, 711 Satz 1 und 2 ZPO. Die Wertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 1 Nr. 1 GKG, § 3 ZPO.
Permalink
Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.