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46 S 5/25•LG Berlin II 46. Zivilkammer, 2025-06-04, 46 S 5/25
46 S 5/25Kantonsgericht04.06.2025
Entscheidungsdatum: 2025-06-04
Aktenzeichen: 46 S 5/25
ECLI: ECLI:DE:LGBE2:2025:0604.46S5.25.00
Dokumenttyp: Urteil
Normen: § 823 BGB, § 286 ZPO, § 7 StVG, § 9 StVG, § 18 StVG ... mehr
Die Berufung der Klägerin gegen das am 20.12.2024 verkündete Urteil der Abteilung 101 des Amtsgerichts Mitte – 101 C 192/22 V – wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.
Das Urteil und das angefochtene Urteil sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
I.
1 Gemäß § 522 II 4 und III ZPO iVm § 544 II Nr. 1 ZPO wird von der Darstellung des Tatbestands abgesehen.
II.
2 Die zulässige Berufung hat in der Sache keinen Erfolg. Das Amtsgericht hat die Klage im Ergebnis zu Recht abgewiesen.
3 1. Der Klägerin stehen die geltend gemachten Ansprüche, die sich allein aus §§ 7 I, 18 I StVG, §§ 823, 831 BGB ergeben können, nicht zu.
4 a) aa) Ein Anspruch gegen den Beklagten zu 1 aus § 823 BGB besteht bereits deshalb nicht, weil ein Verschulden des Beklagten zu 1 nicht iSd § 286 ZPO bewiesen ist. Ein solches ergibt sich insbesondere nicht aus dem, was sich aus der in der mündlichen Berufungsverhandlung nachgeholten Inaugenscheinnahme der Videoaufnahmen aus dem Bus der Beklagten zu 2 ersehen lässt. Der Beklagte zu 1 hätte schuldhaft gehandelt, wenn er zu spät auf Fußgänger reagiert hätte und es dadurch zum Sturz der Klägerin gekommen wäre. Aufgrund der insoweit allein maßgeblichen Aufnahme aus der im Frontbereich des Busses befindlichen Kamera lässt sich das aber nicht feststellen. Dort kann man erst am Ende der Videosequenz einen Fußgänger oder eine Fußgängerin erkennen, die die Straße über den „Zebrastreifen“ queren möchte. Eine Aussage darüber, ob der Beklagte zu 1 es verabsäumt hat, früher zu reagieren, lässt sich auf dieser Grundlage nicht treffen. Denn der Zeitpunkt der Reaktionsaufforderung bleibt offen.
5 bb) Es bestehen auch keine Ansprüche gegen den Beklagten zu 1 aus § 18 I StVG. Zwar ist die Verschuldensvermutung gemäß § 18 I 2 StVG nicht widerlegt. Die gemäß § 9 StVG iVm § 254 I BGB vorzunehmenden Haftungsabwägung führt allerdings dazu, dass eine Haftung des Beklagten zu 1 nicht besteht. Die vom Bus ausgehende Betriebsgefahr tritt vollständig zurück. Vorauszuschicken ist zunächst, dass das gemäß § 18 I 2 StVG nur vermutete Verschulden bei der Haftungsabwägung keine Rolle spielt (BGH, NJW 2012, 2425). Unter Berücksichtigung des erheblichen Mitverschuldens der Klägerin scheiden Ansprüche gegen den Beklagten zu 1 gemäß § 18 I StVG aus: Jeder Fahrgast ist verpflichtet, sich im Fahrzeug stets einen festen Halt zu verschaffen (§ 4 III 5 der Verordnung über die Allgemeinen Beförderungsbedingungen für den Straßenbahn- und Obusverkehr sowie Linienverkehr mit Kraftfahrzeugen [BefBedV]). Er ist grundsätzlich selbst dafür verantwortlich, dass er durch typische oder zu erwartende Bewegungen des Busses nicht zu Fall kommt. Hierfür ist es jedenfalls bei einem fortgeschrittenen Alter eines Fahrgastes – wie hier – erforderlich, dass er sich mit beiden Händen an der Haltestange festhält (vgl. OLG Schleswig, NJW 2023, 2886 Rn. 17 mwN). Die Klägerin hat zu keinem Zeitpunkt behauptet, sich mit beiden Händen festgehalten zu haben. Aus den Videoaufnahmen ergibt sich, dass das auch nicht der Fall war. Dort ist ebenfalls zu sehen, dass die Klägerin die Haltestange rechts neben der Tür selbst mit einer Hand zu keinem Zeitpunkt fest umschlossen hatte. Allenfalls hatte sie sie vor dem Sturz kurzzeitig berührt. Hinzu kommt, dass die Klägerin ohne Weiteres die Möglichkeit gehabt hätte, das Erreichen der Bushaltestelle und den Stillstand des Busses abzuwarten, bevor sie sich in Richtung der Tür bewegt. Sie befand sich nämlich, auch das lässt sich der Videoaufnahme entnehmen, von Beginn an in der Nähe der Tür und der Bus war nahezu leer. Es bestand also nicht die geringste Veranlassung, sich während der Fahrt im Bus fortzubewegen. Gewichtet man das gesamte Verhalten der Klägerin gibt es für eine Mithaftung des Beklagten zu 1 keine Grundlage.
6 cc) Ob die gegen den Beklagten zu 1 gerichtete Klage auch aus anderen Gründen keinen Erfolg haben kann, kann nach dem Gesagten dahinstehen.
7 b) Ansprüche der Klägerin gegen die Beklagte zu 2 gemäß § 7 I StVG und § 831 BGB bestehen ebenfalls nicht. Auch hier rechtfertigt es das erhebliche Mitverschulden der Klägerin, dass sie die ihr entstandenen – bedauerlichen – Schäden allein tragen muss.
8 2. Da die Hauptforderung nicht besteht, hat die Klägerin auch keinen Anspruch auf die geltend gemachten Nebenforderungen.
9 3. Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 97 I, 708 Nr. 10, 713 ZPO. Gründe, die Revision zuzulassen (§ 543 II 1 ZPO), bestehen nicht.
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