LG Berlin II 27. Zivilkammer, 2025-05-27, 27 O 164/25 eV

27 O 164/25 eVKantonsgericht27.05.2025

Regest

1. Kein presserechtlicher Unterlassungsanspruch eines gemeinnützigen Unternehmens gegen die in einem Artikel über eine angeblich zunehmende staatliche Bedrohung der Meinungsfreiheit enthaltene Äußerung, das Unternehmen helfe vor allem linken Politikern dabei, gegen Äußerungen von Bürgern vorzugehen und Präzedenzfälle zu schaffen.“(Rn.23) 2. Zur (Un-)Anwendbarkeit der sog. „Stolpe-Rechtsprechung“ auf mehrdeutige Meinungsäußerungen bei der Geltendmachung einer Verletzung des Unternehmenspersönlichkeitsrechts.(Rn.22)

Gesamter Gesetzestext

LG Berlin II 27. Zivilkammer — 27 O 164/25 eV — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2025-05-27

Aktenzeichen: 27 O 164/25 eV

ECLI: ECLI:DE:LGBE2:2025:0527.27O164.25EV.00

Dokumenttyp: Beschluss

Normen: § 823 Abs 1 S 1 BGB, § 1004 Abs 1 S 2 BGB, Art 2 Abs 1 GG, Art 5 Abs 1 S 1 GG, Art 12 Abs 1 S 2 GG ... mehr

Leitsatz

  1. Kein presserechtlicher Unterlassungsanspruch eines gemeinnützigen Unternehmens gegen die in einem Artikel über eine angeblich zunehmende staatliche Bedrohung der Meinungsfreiheit enthaltene Äußerung, das Unternehmen helfe vor allem linken Politikern dabei, gegen Äußerungen von Bürgern vorzugehen und Präzedenzfälle zu schaffen.“(Rn.23)

  2. Zur (Un-)Anwendbarkeit der sog. „Stolpe-Rechtsprechung“ auf mehrdeutige Meinungsäußerungen bei der Geltendmachung einer Verletzung des Unternehmenspersönlichkeitsrechts.(Rn.22)

Orientierungssatz

  1. Handelt es sich bei einer beanstandeten Meinungsäußerung um eine mehrdeutige Meinungsäußerung, scheidet eine Anwendung der Grundsätze der so genannten "Stolpe-Rechtsprechung" (Vergleiche BVerfG, Beschluss vom 25. Oktober 2005 - 1 BvR 1696/98) möglicherweise aus, wenn es um eine Verletzung des Unternehmenspersönlichkeitsrechts geht. Diese Frage konnte jedoch in dem Fall dahingestellt bleiben. (Rn.22)

  2. Denn es handelt sich um eine geschützte Meinungsäußerung, wenn die Äußerung wegen der Unbestimmtheit des Begriffs "unterstützen" entscheidend durch Elemente des Dafürhaltens und Meinens geprägt ist (Anschluss BGH, Urteil vom 11. März 2008 - VI ZR 7/07). Eine solche Meinungsäußerung ist hinzunehmen. Denn der verwandte Begriff der "Unterstützung" enthält ein derart pauschale Wertung, dass ihr tatsächlicher Gehalt gegenüber der Gesamtwertung als solcher zurücktritt und die Abwägung allenfalls unwesentlich beeinflusst, selbst im Falle seiner Unrichtigkeit hinsichtlich der in einem Nebensatz erwähnten konkreten Anzahl von Strafanzeigen und deren Gegenstand.(Rn.23)

Tenor

  1. Der Antrag wird zurückgewiesen

  2. Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragstellerin.

  3. Der Streitwert wird auf bis 22.000,00 € festgesetzt.

Gründe

I.

1 Die Antragstellerin wendet sich mit ihrem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung gegen eine Berichterstattung der Antragsgegnerin auf dem von dieser betriebenen Nachrichtenportal X.

2 Die Antragstellerin rügt zwei Äußerungen der Antragsgegnerin, die diese in einem Online-Artikel seit dem X zum Abruf bereithält (Anlage Ast2) als unwahr, die ihr schwer und nachhaltig schaden würden. Mit anwaltlichem Schreiben vom X forderte sie die Antragsgegnerin erfolglos zu einer Klarstellung der angegriffenen Äußerungen auf.

3 Die Antragstellerin trägt vor, die angegriffenen Äußerungen enthielten unwahre Tatsachenbehauptungen. Sie habe insbesondere weder X bei über 800 Anzeigen wegen Äußerungsdelikten noch bei dessen Vorgehen gegen Personen, die ihn als "Schwachkopf" oder "Bahnhofsalkoholiker" bezeichnet hätten, unterstützt.

4 Die Antragstellerin beantragt:

5 Der Antragsgegnerin wird es bei Meidung eines Ordnungsgeldes in Höhe von bis zu 250.000,00 EUR und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, Ordnungshaft, untersagt, in Bezug auf die Antragstellerin zu behaupten und/oder behaupten zu lassen und/oder zu verbreiten und/oder verbreiten zu lassen und/oder zum Abruf bereitzuhalten und/oder bereithalten zu lassen:

6 1. "X ist eine gemeinnützige GmbH, die allein bis 2024 gut 4,7 Millionen Euro Steuergeld erhielt. Offiziell kämpft sie gegen "Hass im Netz". Tatsächlich aber hilft sie vor allem linken Politikern dabei, gegen Äußerungen von Bürgern vorzugehen und Präzedenzfälle zu schaffen ."

7 und/oder

8 2. "So unterstützte sie (sc. X) etwa X-minister X, der über 800 Anzeigen wegen Äußerungsdelikten erstattete, etwa gegen Bürger, die ihn als ‚Schwachkopf‘ bezeichneten oder gegen Journalisten, die ihn mit einem ‚Bahnhofsalkoholiker‘ verglichen."

9 wie geschehen unter X, "Diese X-Ministerin wäre für die Meinungsfreiheit noch gefährlicher als X", seit dem X.

II.

10 Der Antrag war zurückzuweisen, da es der Antragstellerin an einem Verfügungsanspruch gemäß §§ 936, 920 Abs. 2 ZPO fehlt. Ihr steht ein Unterlassungsanspruch gemäß § 1004 Abs. 1 Satz 2 BGB analog, § 823 Abs. 1 BGB i.V.m. Art. 2 Abs. 1, Art. 12, Art. 19 Abs. 3 GG wegen Verletzung ihres Unternehmenspersönlichkeitsrechts gegenüber der Antragsgegnerin nicht zu.

11 1. Bei der mit der mit dem Antrag zu 1) angegriffenen Äußerung handelt es sich um keine unwahre Tatsachenbehauptung, sondern um eine zulässige Meinungsäußerung, die das Unternehmenspersönlichkeitsrecht der Antragstellerin nicht verletzt.

12 Der Schutz durch das allgemeine Unternehmenspersönlichkeitsrecht erfasst den sozialen Geltungsanspruch einer juristischen Person als Arbeitgeber oder als Wirtschaftsunternehmen (st. Rspr., vgl. nur BGH, Urt. v. 28. Juli 2016 - VI ZR 340/14, NJW 2016, 56 Tz. 27 m.w.N.; Kammer, Beschl. v. 31. Oktober 2024 - 27 O 293/24 eV, juris Tz. 3).

13 Die Reichweite des allgemeinen Unternehmenspersönlichkeitsrechts ist ebenso offen wie die Reichweite des allgemeinen Persönlichkeitsrechts einer natürlichen Person. Die Reichweite des Persönlichkeitsrechts liegt wegen seiner Eigenart als Rahmenrecht nicht absolut fest, sondern muss erst durch eine Abwägung der widerstreitenden grundrechtlich geschützten Belange bestimmt werden, bei der die besonderen Umstände des Einzelfalls sowie die betroffenen Grundrechte zu berücksichtigen sind (st. Rspr., vgl. nur BGH, Urt. v. 17. Dezember 2024 - VI ZR 311/23, GRUR 2025, 431, Tz. 21 m.w.N.).

14 Die streitgegenständliche Äußerung ist als Meinung zu qualifizieren, die dem Schutzbereich des Art. 5 Abs. 1 GG unterfällt. Die damit gebotene Abwägung der konfligierenden Grundrechte fällt zu Lasten der Antragstellerin aus.

15 Ob eine Äußerung als Tatsachenbehauptung oder als Werturteil einzustufen ist, ist eine Rechtsfrage. Tatsachenbehauptungen sind durch die objektive Beziehung zwischen Äußerung und Wirklichkeit charakterisiert. Demgegenüber werden Werturteile und Meinungsäußerungen durch die subjektive Beziehung des sich Äußernden zum Inhalt seiner Aussage geprägt. Wesentlich für die Einstufung als Tatsachenbehauptung ist danach, ob die Aussage einer Überprüfung auf ihre Richtigkeit mit den Mitteln des Beweises zugänglich ist. Die Überprüfung einer Aussage auf ihre Richtigkeit mit Mitteln des Beweises scheidet bei Werturteilen und Meinungsäußerungen aus, weil sie durch das Element der Stellungnahme und des Dafürhaltens gekennzeichnet sind und sich deshalb nicht als wahr oder nicht wahr erweisen lassen. Sofern eine Äußerung, in der Tatsachen und Meinung sich vermengen, durch die Elemente der Stellungnahme, des Dafürhaltens oder Meinens geprägt ist, wird sie als Meinung von dem Grundrecht des Art. 5 Abs. 1 GG geschützt. Dies gilt insbesondere dann, wenn eine Trennung der wertenden und tatsächlichen Gehalte den Sinn der Äußerung aufhöbe oder verfälschte. Würde in einem solchen Fall das tatsächliche Element als ausschlaggebend angesehen, so könnte der grundrechtliche Schutz der Meinungsfreiheit wesentlich verkürzt werden (st. Rspr., vgl. nur BVerfG, Beschl. v. 9.11.2022 - 1 BvR 523/21, NJW 2023, 510 Tz. 16 m.w.N.; Kammer, Urt. v. 15. Oktober 2024 - 27 O 236/24, GRUR-RS 2024, 28631, Tz. 22).

16 Daran gemessen ist die Äußerung schon wegen der Normativität und Unbestimmtheit der Formulierungen "hilft" und "vor allem" entscheidend durch Elemente des Dafürhaltens und Meinens geprägt. Entgegen der Ansicht der Antragstellerin handelt es sich bei der Verwendung des Begriffs "vor allem" nicht um eine ausschließlich quantitative Bestimmung. Stattdessen fließen darin wertende Elemente des bereits unbestimmten Begriffs "helfen " mit den verschiedenen Deutungen von "vor allem " zusammen.

17 Nach dem Gesamtzusammenhang des streitgegenständlichen Artikels bringt die Antragsgegnerin in erster Linie Kritik an der Tätigkeit der Antragstellerin auch im Hinblick auf von "Hassrede" betroffene und ihrer Auffassung nach "linke" Politiker zum Ausdruck. Die Äußerung enthält damit eine subjektive Wertung, die mit tatsächlichen Bestandteilen der Äußerung untrennbar verbunden ist und sich insgesamt als Meinungsäußerung darstellt.

18 Diese Meinungsäußerung hat die Antragstellerin hinzunehmen, ohne dadurch in ihrem Unternehmenspersönlichkeitsrecht verletzt zu sein.

19 Zunächst liegt keine unzulässige Schmähkritik vor. Von einer solchen ist nur ausnahmsweise und lediglich dann auszugehen, wenn es bei einer Äußerung nicht um die Auseinandersetzung in der Sache geht, sondern vielmehr die bloße Herabsetzung einer (juristischen) Person im Vordergrund steht (st. Rspr., vgl. nur BVerfG, Beschl. v. 19. Mai 2020 - 1 BvR 2397/19, NJW 2020, 2622 Tz. 18 m.w.N.). Dafür fehlt hier jeder Anhalt.

20 Die Meinungsäußerung der Antragsgegnerin verfügt auch über hinreichende Anknüpfungstatsachen. Eine der Antragstellerin günstigere Beurteilung käme nur dann in Betracht, wenn die Meinungsäußerung über keine oder jedenfalls nicht im Ansatz hinreichende Anknüpfungspunkte verfügt und es sich damit um eine "willkürlich aus der Luft gegriffene Wertung" gehandelt hätte (st. Rspr., vgl. nur BVerfG, Beschl. v. 9. November 2022 - 1 BvR 523/21, NJW 2023, 510, Tz. 28; Kammer, Urt. v. 15. Oktober 2024 - 27 O 236/24, GRUR-RS 2024, 28631, Tz. 22). Denn die Antragstellerin stellt selbst nicht in Abrede, Amts- und Mandatsträger auch im geringen einstelligen Prozentbereich zu unterstützen, auch wenn die genaue Art und Form der Unterstützung sowie die Anzahl der unterstützen Personen und Unterstützungshandlungen im Einzelnen unklar bleibt. Damit aber ist die Wertung "tatsächlich aber hilft sie vor allem linken Politikern dabei, gegen Äußerungen von Bürgern vorzugehen und Präzedenzfälle zu schaffen " jedenfalls nicht willkürlich "aus der Luft" gegriffen.

21 Ob die genannten Anknüpfungstatsachen in ihrer Gesamtheit tatsächlich ausreichen, um die gezogenen Schlussfolgerungen zu rechtfertigen, bedarf keiner Entscheidung der Kammer, da die Gerichte einer näheren Überprüfung der Schlüssigkeit einer behaupteten Anknüpfung für eine Meinungsäußerung grundsätzlich enthoben sind. Eine Überprüfung liefe auf eine unzulässige gerichtliche Kontrolle der veröffentlichen Meinung hinaus, obwohl auch falsche, überzogene oder gar abwegige Meinungsäußerungen von der Meinungsfreiheit gedeckt sind (st. Rspr., vgl. nur EGMR, Urt. v 21. Januar 2016, 29313/10, NJW 2017, 795, Tz. 45; Kammer, Urt. v. 6.5.2025 - 27 O 303/23, GRUR-RS 2025, 10566 Tz. 37 m.w.N.).

22 2. Bei der mit dem Antrag zu 2) angegriffenen Äußerung kann dahinstehen, ob die von der Antragstellerin geltend gemachte Verletzung ihres Unternehmenspersönlichkeitsrecht aus Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 19 Abs. 3 GG, Art. 8 Abs. 1 EMRK bereits deshalb ausscheidet, weil es sich bei der beanstandeten Äußerung um eine mehrdeutige Meinungsäußerung handelt, die eine Anwendung der Grundsätze der sog. "Stolpe-Rechtsprechung" (BVerfG, Beschl. v. 25.10.2005 - 1 BvR 1696/98, NJW 2006, 207) wegen der Besonderheiten des Unternehmenspersönlichkeitsrechts schon grundsätzlich ausschließt (vgl. dazu BGH, Urt. v. 11.3.2008 - VI ZR 7/07, NJW 2008, 2110, 2111; Urt. v. 22.9.2009 - VI ZR 19/08, NJW 2009, 3560 Tz. 16 ff; Brändel/Schmitt, in: Götting/Schertz/Seitz PersönlichkeitsR-HdB, 2. Aufl. 2019, § 31. Rn. 13; Gounalakis, in: Götting/Schertz/Seitz, a.a.O., § 24. Rn. 41).

23 Denn bei der Äußerung, "so unterstützte sie etwa X-minister X, der über 800 Anzeigen wegen Äußerungsdelikten erstattete, etwa gegen Bürger, die ihn als ‚Schwachkopf‘ bezeichneten oder gegen Journalisten, die ihn mit einem ‚Bahnhofsalkoholiker‘ verglichen" handelt es sich jedenfalls um von Art. 5 Abs. 1 GG, § 193 StGB geschützte Meinungsäußerung, deren Verbreitung nicht untersagt werden kann.

24 Es bedarf keiner abschließenden Entscheidung der Kammer, ob ein Eingriff in das Unternehmerpersönlichkeitsrecht der Antragstellerin nicht bereits dadurch ausgeschlossen ist, dass die streitgegenständliche Äußerung nach dem Verständnis des durchschnittlichen Rezipienten dahin zu verstehen ist, dass die Äußerungsteile nach dem Komma, ("der über 800 Anzeigen wegen Äußerungsdelikten erstattete, etwa gegen Bürger, die ihn als ‚Schwachkopf‘ bezeichneten oder gegen Journalisten, die ihn mit einem ‚Bahnhofsalkoholiker‘ verglichen") sich ausschließlich auf den ehemaligen X-minister X beziehen und deshalb wahr sind oder allenfalls eine für die Antragstellerin persönlichkeitsrechtsneutrale Abweichung von der Wahrheit begründen. Denn auch wenn die beanstandete Äußerung von dem durchschnittlichen Rezipienten nicht eindeutig im genannten Sinne verstanden werden sollte, wäre sie unter Zugrundelegung des Gesamtkontextes als Meinungsäußerung zu qualifizieren, die dem Schutzbereich des Art. 5 Abs. 1 GG unterfällt. Die damit gebotene Abwägung der konfligierenden Grundrechte fiele zu Lasten der Antragstellerin aus:

25 Die zum Gegenstand des Antrags zu 2) erhobene Äußerung ist jedenfalls wegen der Normativität und Unbestimmtheit des Begriffs "unterstützen" entscheidend durch Elemente des Dafürhaltens und Meinens geprägt (vgl. Kammer, Urt. v. 15. Oktober 2024, a.a.O.). Zwar weist die Äußerung auch tatsächliche Bezüge auf, erschöpft sich aber nicht darin. Nach dem Gesamtzusammenhang des streitgegenständlichen Artikels bringt sie in erster Linie eine Kritik an der Antragstellerin wegen ihrer Unterstützung des repressiven Vorgehens von "linken" Politikern gegen sie betreffende Meinungsäußerungen Dritter im Allgemeinen und an der Unterstützung von X im Besonderen zum Ausdruck. Sie enthält damit eine subjektive Wertung, die mit tatsächlichen Bestandteilen der Äußerung untrennbar verbunden ist und sich insgesamt als Meinungsäußerung darstellt.

26 Diese Meinungsäußerung hat die Antragstellerin hinzunehmen, ohne dadurch in ihrem Unternehmenspersönlichkeitsrecht verletzt zu sein, auch wenn nicht ausgeschlossen ist, dass sie durch die Äußerung in ihrem öffentlichen Ansehen beeinträchtigt wird. Denn der verwandte Begriff der "Unterstützung" enthält ein derart pauschale Wertung, dass ihr tatsächlicher Gehalt selbst im Falle seiner Unrichtigkeit hinsichtlich der in einem Nebensatz erwähnten konkreten Anzahl von Strafanzeigen und deren Gegenstand gegenüber der Gesamtwertung als solcher zurücktritt und die Abwägung allenfalls unwesentlich beeinflusst (vgl. BGH, Urt. v. 22.9.2009, a.a.O., Tz. 21 m.w.N.).

27 Es kommt unabhängig davon hinzu, dass die Unrichtigkeit der hier geäußerten Anknüpfungstatsachen allenfalls dann geeignet wären, die für eine Verletzung des Unternehmenspersönlichkeitsrechts der Antragstellerin erforderliche Eingriffsintensität zu begründen, wenn deren Unterstützungshandlungen sich in der Vergangenheit nicht auf die strafrechtliche Verfolgung von solchen Bagatelläußerungen Dritter erstreckt hätten, die den in der streitgegenständlichen Berichterstattung erwähnten Äußerungen entsprochen hätten oder jedenfalls mit diesen vergleichbar gewesen wären. Das indes hat die Antragstellerin weder dargetan noch glaubhaft gemacht.

28 Zu Gunsten der Antragsgegnerin ist weiter zu berücksichtigen, dass sie ihre Bewertung der streitgegenständlichen Vorgänge nicht im Rahmen einer privaten Auseinandersetzung zur Verfolgung von Eigeninteressen vorgenommen hat. Sie hat stattdessen ein öffentliches Informationsanliegen verfolgt, indem sie das Handeln der auch von staatlichen Zuwendungen getragenen Antragstellerin und einer ihrer Auffassung nach zunehmend staatlich geförderten Beschränkung des Rechts auf freie Meinungsäußerung kritisiert hat (vgl. BGH, Urt. v. 16. Dezember 2014 - VI ZR 39/14, GRUR 2015, 289, Tz. 23). Es kommt schließlich hinzu, dass die Presse- und Medienfreiheit der Antragsgegnerin im Kern betroffen wäre, wenn ihr die Äußerung ihrer Meinung und der Bewertung der von der Antragstellerin vorgenommenen Unterstützungshandlungen gerichtlich untersagt würde. Die Verurteilung zur Unterlassung einer Äußerung muss aber im Interesse des Schutzes der Meinungsfreiheit auf das zum Rechtsgüterschutz unbedingt Erforderliche beschränkt werden (vgl. BVerfG, Beschl. v. 17. September 2012 - 1 BvR 2979/10, GRUR 2013, 193, Tz. 35). Das gilt auch hier.

29 III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO, die Wertfestsetzung auf den §§ 53 Abs. 1 Nr. 1 GKG, 3 ZPO.

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