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525 Qs 65/24•LG Berlin I 25. Große Strafkammer, 2025-03-20, 525 Qs 65/24
525 Qs 65/24Kantonsgericht20.03.2025
1. Der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit verlangt, dass die Durchsicht vorläufig sichergestellten Materials zügig durchgeführt wird (Anschluss BGH, Beschluss vom 5. August 2003 - StB 7/03). 2. Danach ist die seit über einem Jahr andauernde vorläufige Sicherstellung zum Zwecke der Durchsicht unverhältnismäßig.
Entscheidungsdatum: 2025-03-20
Aktenzeichen: 525 Qs 65/24
Dokumenttyp: Beschluss
Der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit verlangt, dass die Durchsicht vorläufig sichergestellten Materials zügig durchgeführt wird (Anschluss BGH, Beschluss vom 5. August 2003 - StB 7/03).
Danach ist die seit über einem Jahr andauernde vorläufige Sicherstellung zum Zwecke der Durchsicht unverhältnismäßig.
Auf die Beschwerde der Beschwerdeführerin T gegen den Beschluss des Amtsgerichts (…) vom 29. Februar 2024 wird dieser aufgehoben.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens und die der Beschwerdeführerin insoweit entstandenen notwendigen Auslagen fallen der Landeskasse Berlin zur Last.
I.
1 Soweit die Beschwerde die vorläufige Sicherstellung des Laptops (…), (…), SN (…) mit Ladekabel PIN (…), des i Phones (…), (…) (i Phone (…)), PIN (…) mit Ladekabel und Hülle & Box sowie des Umschlags mit Unterlagen mit Bezug zur KV (…) betrifft, ist sie unzulässig. Denn die Freigabe der Gegenstände ist bereits angeordnet worden, sodass insoweit Erledigung eingetreten ist und es an einer Beschwer fehlt.
2 Im Übrigen ist die Beschwerde begründet.
3 Die Voraussetzungen für die Anordnung bzw. Bestätigung der vorläufigen Sicherstellung zum Zwecke der Durchsicht nach § 110 StPO lagen hinsichtlich des Laptops der KV (…), (…), zwar zum Zeitpunkt der angefochtenen Entscheidung vor. Sie sind jedoch zwischenzeitlich entfallen. Denn die Maßnahme erweist sich infolge Zeitablaufs mittlerweile als unverhältnismäßig.
4 Der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit verlangt, dass die Durchsicht zügig durchgeführt wird, um abhängig von der Menge des vorläufig sichergestellten Materials und der Schwierigkeit seiner Auswertung in angemessener Zeit zu dem Ergebnis zu gelangen, was als potentiell beweiserheblich dem Gericht zur Beschlagnahme angetragen und was an den Beschuldigten herausgegeben werden soll (vgl. BGH NStZ 2003, 670, Rn. 8).
5 Diesen Anforderungen wird die Sachbehandlung durch die Polizei (…) auch in Anbetracht des Tatvorwurfs des mittäterschaftlich begangenen gewerbsmäßigen Betrugs gemäß §§ 263 Abs. 1, Abs. 3 Satz 2 Nr. 1, 25 Abs. 2 StGB sowie der Bestechlichkeit gemäß § 332 Abs. 1 StGB nicht gerecht.
6 Die vorläufige Sicherstellung des Laptops der KV (…), (…), erfolgte im Rahmen der Durchsuchung bei der Beschuldigten auf der Grundlage des Durchsuchungsbeschlusses vom 22. Mai 2023. Mit Beschluss vom 29. Februar 2024 wurde sodann die vorläufige Sicherstellung zur Zwecke der Durchsicht gemäß § 110 StPO beschlossen. Soweit die bislang nicht erfolgte Einsichtnahme in den Laptop der KV (…) damit begründet worden ist, dass die Zugangsdaten durch die Beschuldigte nicht bekannt gegeben worden seien und die KV (…) auf Anfrage nicht reagiert habe, ist anzumerken, dass eine solche Anfrage erst im Februar 2025 und damit ein Jahr nach der Sicherstellung zur Durchsicht erfolgt ist.
7 Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 467 StPO analog.
8 Auch soweit die Beschwerde sich erledigt hat, sind die Kosten sowie die notwendigen Auslagen der Beschwerdeführerin ausnahmsweise der Staatskasse aufzuerlegen. Mit der Erledigung erübrigt sich zwar grundsätzlich eine Kostenentscheidung für das Beschwerdeverfahren (LR/Matt, StPO, 26. Aufl., § 304 Rn. 56; BeckOK StPO/Cirener, StPO, Stand 15. Oktober 2018, § 296 Rn. 11; MüKoStPO/Neuheuser, § 304 Rn. 39; MüKoStPO/Allgayer, § 296 Rn. 51; SK-StPO/Frisch, 5. Aufl., § 304 Rn. 53 und vor § 296 Rn. 174). Allerdings sind der Staatskasse hier nach dem Gebot der sachlichen Gerechtigkeit, dem auch bei der Anwendung und Auslegung der Kostenbestimmungen ausschlaggebende Bedeutung zukommt, und dem im Kostenrecht, insbesondere in Fällen eingetretener Erledigung, heranzuziehenden Gesichtspunkt der Billigkeit (BGH, Beschlüsse vom 7. November 2002 - StB 16/02, BGHR StPO § 105 Zustellung 2; vom 29. August 2016 - StB 24/16, NJW 2016, 3192; je mwN) die notwendigen Auslagen des Beschwerdeführers aufzuerlegen. Denn die sofortige Beschwerde hätte in der Sache Aussicht auf Erfolg gehabt.
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