Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg 11. Senat, 2025-05-27, 11 S 29/22

11 S 29/22Verwaltungsgericht / Division 1127.05.2025

Regest

1. Im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes findet § 6 UmwRG zwar keine unmittelbare Anwendung; über die Prüfung der Erfolgsaussichten der Hauptsache wirkt sich die Regelung aber mittelbar auf das Eilverfahren aus. (Rn.9) 2. Steht nach Ablauf der Klagebegründungsfrist des § 6 S 1 UmwRG nicht klar und unverwechselbar fest, unter welchen tatsächlichen Gesichtspunkten die behördliche Entscheidung angegriffen wird, fehlt es auch an der Tatsachengrundlage für eine Prüfung der vorgebrachten rein rechtlichen Argumente, die vom Wortlaut der Präklusionsbestimmung nicht direkt erfasst werden (vgl. auch VGH München, Beschluss vom 7. August 2023 – 22 ZB 23.1071 – juris Rn. 13 m.w.N.). (Rn.13) 3. Die gesetzliche Frist des § 6 S 1 UmwRG ist eine im Grundsatz nicht verlängerbare Frist und kann allein nach § 6 Satz 4 UmwRG verlängert werden (BVerwG, Urteil vom 23. Mai 2024 – 7 C 1/23 – juris Rn. 23). (Rn.15) 4. Die Beteiligung im Rahmen eines Widerspruchsverfahrens ist eine Beteiligung im Sinne von § 6 S 4 UmwRG (vgl. BVerwG, Urteil vom 23. Mai 2024 – 7 C 1/23 – juris Rn. 20). Bei einem der Anfechtungsklage vorgeschalteten Vorverfahren, das der Überprüfung der Rechtmäßigkeit und Zweckmäßigkeit des Bescheides dient (§ 68 Abs 1 VwGO), hat der Widerspruchsführer als Beteiligter nicht nur das Recht zur Akteneinsicht gemäß § 29 Abs 1 VwVfG, sondern auch Gelegenheit zur Stellungnahme und kann sich daher grundsätzlich in einem anschließenden Klageverfahren nicht mehr auf ein – durch die Klagebegründungsfrist bedingtes – Informationsdefizit berufen, dass es ihm unmöglich mache, alle wesentlichen Einwände fristgemäß vorzubringen. (Rn.15) 5. Fehlt es an den gesetzlichen Voraussetzungen für eine Fristverlängerung nach § 6 S 4 UmwRG, ist die Gewährung der Verlängerung wirkungslos, da die innerprozessuale Präklusion kraft Gesetzes und als zwingende Rechtsfolge eintritt und nicht von einer richterlichen Ermessensentscheidung abhängt (BVerwG, Urteil vom 23. Mai 2024 – 7 C 1/23 – juris Rn. 20). Es kommt nicht darauf an, ob binnen der Klagebegründungsfrist Akteneinsicht genommen werden konnte oder über die Folgen der Fristversäumung belehrt wurde. (Rn.16) 6. Ein Prozessbevollmächtigter darf sich bei klarer Rechtslage grundsätzlich nicht auf eine falsche Auskunft durch das Gericht verlassen. Maßgeblich ist insoweit die Rechtslage zum Zeitpunkt der Fristversäumung. (Rn.22) 7. Eine Wiedereinsetzung in die Frist des § 6 S 1 VwGO wird durch die speziellere Regelung des § 6 S 2 UmwRG in Verbindung mit § 87b Abs 3 S 1 Nr 2 VwGO systematisch gesperrt. (Rn.29)

Gesamter Gesetzestext

Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg 11. Senat — 11 S 29/22 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2025-05-27

Aktenzeichen: 11 S 29/22

ECLI: ECLI:DE:OVGBEBB:2025:0527.11S29.22.00

Dokumenttyp: Beschluss

Normen: § 6 S 1 UmwRG, § 87b VwGO, § 6 S 4 UmwRG, § 6 S 2 UmwRG, § 29 Abs 1 VwVfG

Leitsatz

  1. Im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes findet § 6 UmwRG zwar keine unmittelbare Anwendung; über die Prüfung der Erfolgsaussichten der Hauptsache wirkt sich die Regelung aber mittelbar auf das Eilverfahren aus. (Rn.9)

  2. Steht nach Ablauf der Klagebegründungsfrist des § 6 S 1 UmwRG nicht klar und unverwechselbar fest, unter welchen tatsächlichen Gesichtspunkten die behördliche Entscheidung angegriffen wird, fehlt es auch an der Tatsachengrundlage für eine Prüfung der vorgebrachten rein rechtlichen Argumente, die vom Wortlaut der Präklusionsbestimmung nicht direkt erfasst werden (vgl. auch VGH München, Beschluss vom 7. August 2023 – 22 ZB 23.1071 – juris Rn. 13 m.w.N.). (Rn.13)

  3. Die gesetzliche Frist des § 6 S 1 UmwRG ist eine im Grundsatz nicht verlängerbare Frist und kann allein nach § 6 Satz 4 UmwRG verlängert werden (BVerwG, Urteil vom 23. Mai 2024 – 7 C 1/23 – juris Rn. 23). (Rn.15)

  4. Die Beteiligung im Rahmen eines Widerspruchsverfahrens ist eine Beteiligung im Sinne von § 6 S 4 UmwRG (vgl. BVerwG, Urteil vom 23. Mai 2024 – 7 C 1/23 – juris Rn. 20). Bei einem der Anfechtungsklage vorgeschalteten Vorverfahren, das der Überprüfung der Rechtmäßigkeit und Zweckmäßigkeit des Bescheides dient (§ 68 Abs 1 VwGO), hat der Widerspruchsführer als Beteiligter nicht nur das Recht zur Akteneinsicht gemäß § 29 Abs 1 VwVfG, sondern auch Gelegenheit zur Stellungnahme und kann sich daher grundsätzlich in einem anschließenden Klageverfahren nicht mehr auf ein – durch die Klagebegründungsfrist bedingtes – Informationsdefizit berufen, dass es ihm unmöglich mache, alle wesentlichen Einwände fristgemäß vorzubringen. (Rn.15)

  5. Fehlt es an den gesetzlichen Voraussetzungen für eine Fristverlängerung nach § 6 S 4 UmwRG, ist die Gewährung der Verlängerung wirkungslos, da die innerprozessuale Präklusion kraft Gesetzes und als zwingende Rechtsfolge eintritt und nicht von einer richterlichen Ermessensentscheidung abhängt (BVerwG, Urteil vom 23. Mai 2024 – 7 C 1/23 – juris Rn. 20). Es kommt nicht darauf an, ob binnen der Klagebegründungsfrist Akteneinsicht genommen werden konnte oder über die Folgen der Fristversäumung belehrt wurde. (Rn.16)

  6. Ein Prozessbevollmächtigter darf sich bei klarer Rechtslage grundsätzlich nicht auf eine falsche Auskunft durch das Gericht verlassen. Maßgeblich ist insoweit die Rechtslage zum Zeitpunkt der Fristversäumung. (Rn.22)

  7. Eine Wiedereinsetzung in die Frist des § 6 S 1 VwGO wird durch die speziellere Regelung des § 6 S 2 UmwRG in Verbindung mit § 87b Abs 3 S 1 Nr 2 VwGO systematisch gesperrt. (Rn.29)

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