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27 O 122/25 eV•LG Berlin II 27. Zivilkammer, 2025-05-22, 27 O 122/25 eV
27 O 122/25 eVKantonsgericht22.05.2025
1. Ein Telemedium kann einen ihm gegenüber bestehenden Anspruch auf Veröffentlichung einer Gegendarstellung nach § 20 Abs. 1 MStV entweder durch Löschung der mit der Gegendarstellung angegriffenen Erstäußerung aus seinem online-Angebot und Veröffentlichung einer isolierten Gegendarstellung oder - unter Aufrechterhaltung der Erstäußerung - durch Verknüpfung der Erstäußerung mit der Gegendarstellung erfüllen.(Rn.91) 2. Für die Verknüpfung nach § 20 Abs. 1 Satz 3 MStV genügt es, wenn der Erstäußerung ein deutlicher Hinweis auf die Gegendarstellung beigefügt wird, der direkt über einen Hyperlink zur Gegendarstellung führt. Eine zusätzliche Rückverlinkung in der Gegendarstellung auf den die Erstäußerung enthaltenden Ausgangsartikel ist nicht erforderlich.(Rn.97)
Entscheidungsdatum: 2025-05-22
Aktenzeichen: 27 O 122/25 eV
ECLI: ECLI:DE:LGBE2:2025:0522.27O122.25EV.00
Dokumenttyp: Urteil
Normen: § 362 Abs 1 BGB, § 20 Abs 1 S 2 MedienStVtr BE, § 20 Abs 1 S 3 MedienStVtr BE, § 20 Abs 1 S 4 MedienStVtr BE
Ein Telemedium kann einen ihm gegenüber bestehenden Anspruch auf Veröffentlichung einer Gegendarstellung nach § 20 Abs. 1 MStV entweder durch Löschung der mit der Gegendarstellung angegriffenen Erstäußerung aus seinem online-Angebot und Veröffentlichung einer isolierten Gegendarstellung oder - unter Aufrechterhaltung der Erstäußerung - durch Verknüpfung der Erstäußerung mit der Gegendarstellung erfüllen.(Rn.91)
Für die Verknüpfung nach § 20 Abs. 1 Satz 3 MStV genügt es, wenn der Erstäußerung ein deutlicher Hinweis auf die Gegendarstellung beigefügt wird, der direkt über einen Hyperlink zur Gegendarstellung führt. Eine zusätzliche Rückverlinkung in der Gegendarstellung auf den die Erstäußerung enthaltenden Ausgangsartikel ist nicht erforderlich.(Rn.97)
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
1 Die Parteien streiten im Wege des einstweiligen Verfügungsverfahrens über das Bestehen von presserechtlichen Gegendarstellungsansprüchen des Antragstellers gegen die Antragsgegnerin.
2 Der Antragsteller ist Rechtsanwalt. Die Antragsgegnerin verlegt die wöchentlich erscheinende Zeitung „X“. Zudem verantwortet sie den Online-Auftritt X.
3 Am X erschien auf X in der Rubrik „Gesellschaft/Medien/Pressefreiheit“, abrufbar unter
4 https:X,
5 ein Artikel mit der Überschrift „Mundtot geklagt“ über sog. SLAPP-Klagen. Darin heißt es unter anderem:
6 „Ein weiteres prominentes Beispiel ist der Fall des X. Gegen ihn reichten X und X persönlich Klage ein, weil er im Impressum einer satirischen Website über das Unternehmen stand. Der X-Anwalt X forderte in einer Klage zunächst 350.000 Euro. Beide Klagen wurden aber zurückgezogen.“
7 Zudem erschien der Artikel in der Ausgabe der X“ vom X bis X auf Seite X. Für die weiteren Einzelheiten wird auf das Anlagenkonvolut AST 3 verwiesen.
8 Mit anwaltlichem Schreiben vom X leitete der Antragsteller der Antragsgegnerin wegen der Berichterstattung in der „X“ vom X bis X eine Gegendarstellung zu. Zugleich leitete der Antragsteller der Antragsgegnerin eine Gegendarstellung wegen der Berichterstattung auf X vom X zu.
9 Die Antragsgegnerin veröffentlichte auf X am X in der Rubrik „korrekturen und klarstellungen“ und unter dem ursprünglichen Beitrag vom X folgende Erklärung:
10 „In unserem Artikel „Mundtot geklagt" in der Ausgabe vom X haben wir im Zusammenhang mit dem X geschrieben: „Gegen ihn reichten X und X persönlich Klage ein [...] Der X-anwalt X forderte in einer Klage zunächst 350.000 Euro. Beide Klagen wurden aber zurückgezogen." Dazu stellen wir fest: X hat keine Klage auf Schadensersatz erhoben und auch X nicht vertreten. Er hat kürzlich für X beim LG X einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung gestellt bei einem Streitwert von 50.000 Euro, den er ohne weitere Begründung einen Tag vor der mündlichen Verhandlung zurückgenommen hat. "
11 Eine identische Erklärung unter derselben Überschrift „korrekturen und klarstellungen“ erschien auch in der Ausgabe der „X“ vom X bis X auf Seite X in der Rubrik „Leserbriefe“.
12 Unter Hinweis darauf, dass die unter der Überschrift „korrekturen und klarstellungen“ veröffentlichten Erklärungen vollkommen unzureichend seien und die Gegendarstellungsansprüche des Antragstellers nicht entfallen ließen, gab der Antragsteller mit zwei anwaltlichen Schreiben vom X erneute Gelegenheit die - seiner Auffassung nach ordnungsgemäßen - Gegendarstellungen zu veröffentlichen.
13 Mit zwei weiteren anwaltlichen Schreiben vom X übersandte der Antragsteller der Antragsgegnerin eine geänderte Gegendarstellung und forderte die Antragsgegnerin auf, bis zum X zu bestätigen, dass die bereits seit dem X vorliegende oder die nunmehr übersandte Gegendarstellung auf X und in der nächstfolgenden Ausgabe der „X“ veröffentlicht werde.
14 Am X änderte die Antragsgegnerin die seit dem X unter dem streitgegenständlichen Beitrag auf X befindliche Erklärung. Sie lautet seither wie folgt:
15 „Korrektur: In einer ersten Fassung des Artikels haben wir geschrieben im Zusammenhang mit dem X: „Gegen ihn reichten X und X persönlich Klage ein. Der X-anwalt X forderte in einer Klage zunächst 350.000.- €. Beide Klagen wurden aber zurückgezogen. "Dazu stellen wir fest: Es handelte sich bei beiden Verfahren, die in keinem sachlichen Zusammenhang standen, nicht um Schadensersatzforderungen. X hat X auch nicht vertreten. X hatte im vergangenen Jahr auf Unterlassung geklagt bei einem Streitwertvorschlag von 350.000.- €, den der Richter für völlig übersetzt hielt, und diese Klage zurückgenommen. X hat kürzlich für X beim LG X einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung auf Unterlassung gestellt bei einem Streitwert von 50.000.- €, den er ohne weitere Begründung einen Tag vor der mündlichen Verhandlung zurückgenommen hat. “
16 Zudem platzierte die Antragsgegnerin unter dem Beitrag einen Link „Gegendarstellung von X“. Dieser Link führt zu einem mit „Gegendarstellung“ überschriebenen, unter der Rubrik „Gesellschaft/Medien“ befindlichen und anklickbaren Textbeitrag:
17 „In dem Artikel auf X vom X mit der Überschrift „Mundtot geklagt“ heißt es in Bezug auf mich:
18 „Ein weiteres prominentes Beispiel ist der Fall des X. Gegen ihn reichten...X persönlich Klage ein,...Der X-anwalt X forderte in seiner Klage zunächst 350.000 Euro...“
19 Hierzu stelle ich fest:
20 Zu keinem Zeitpunkt habe ich eine Zahlung von 350.000 Euro von Herrn X gefordert, geschweige denn diesbezüglich Klage erhoben. Vielmehr wurde lediglich ein Unterlassungsanspruch geltend gemacht.
21 Rechtsanwalt X“
22 Einen Text mit identischem Inhalt veröffentlichte die Antragsgegnerin in der X vom X bis X, Seite X.
23 Mit einem weiteren anwaltlichem Schreiben vom X ließ der Antragsteller die Antragsgegnerin darauf hinweisen, dass die am X auf X veröffentlichte Gegendarstellung nicht dem Gebot der Waffengleichheit entspreche und daher den Gegendarstellungsanspruch nicht erfülle. Denn während der Ursprungsartikel auf X in der Rubrik „Medien“ angekündigt und verlinkt worden sei, finde sich an selber Stelle ein solcher Hinweis nebst Verlinkung auf die Gegendarstellung nicht. Der Antragsteller ließ mitteilen, er sehe der freiwilligen Erklärung der Veröffentlichung einer ordnungsgemäßen Ankündigung der Gegendarstellung letztmalig bis zum X entgegen. Hierauf erfolgte keine weitere Veröffentlichung durch die Antragsgegnerin.
24 Mit seinem bereits am 23.04.2025 bei Gericht eingereichten Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung hat der Antragsteller ursprünglich beantragt,
25 1. der Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Verfügung aufzuerlegen, in der nächsten, für den Druck noch nicht abgeschlossenen Ausgabe der Zeitschrift „X " in gleicher Schrift und in gleichen Teilen des Druckwerkes wie der beanstandete Text, sowie in allen Ausgaben, in denen der beanstandete Text erschienen ist, auf der der Ausgangsmitteilung entsprechenden Seite unter drucktechnischer Hervorhebung des Wortes „Gegendarstellung" und der Fundstelle der Erstmitteilung die nachfolgende Gegendarstellung zu veröffentlichen, wobei die Größe des Wortes „Gegendarstellung" der Größe der Schrift der Worte „Mundtot geklagt" und die Größe der Fundstelle einfachen Fettdruck aufzuweisen hat:
26 Gegendarstellung
27 In dem Artikel in der Ausgabe der X vom X bis X auf der Seite X mit der Überschrift „Mundtot geklagt" heißt es in Bezug auf mich:
28 „Ein weiteres prominentes Beispiel ist der Fall des X. Gegen ihn reichten X und X persönlich Klage ein, ... Der X-anwalt X forderte in einer Klage zunächst 350.000 Euro.... "
29 Hierzu stelle ich fest:
30 Zu keinem Zeitpunkt habe ich eine Zahlung von 350.000 Euro von Herrn X gefordert, geschweige denn diesbezüglich Klage erhoben. Vielmehr wurde lediglich ein Unterlassungsanspruch wegen der Verletzung des Rechts am eigenen Bild geltend gemacht.
31 Rechtsanwalt X
32 2. der Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Verfügung aufzuerlegen, unverzüglich in den Internetdienst X in gleicher Schrift und in gleichen Teilen des Dienstes wie der beanstandete Text, sowie in allen Ausgaben, in denen der beanstandete Text erschienen ist, auf der der Ausgangsmitteilung entsprechenden Seite unter drucktechnischer Hervorhebung des Wortes „Gegendarstellung" und der Fundstelle der Erstmitteilung die nachfolgende Gegendarstellung zu veröffentlichen, wobei die Größe des Wortes „Gegendarstellung" der Größe der Schrift der Worte „Mundtot geklagt" entsprechen muss und die Gegendarstellung entsprechend der Dauer der Einstellung der Ursprungsmitteilung in den Internetdienst zu stellen ist:
33 Gegendarstellung
34 In dem Artikel auf X vom X mit der Überschrift „Mundtot geklagt" heißt es in Bezug auf mich:
35 „Ein weiteres prominentes Beispiel ist der Fall des X. Gegen ihn reichten X und X persönlich Klage ein, ... Der X-anwalt X forderte in einer Klage zunächst 350.000 Euro.... "
36 Hierzu stelle ich fest:
37 Zu keinem Zeitpunkt habe ich eine Zahlung von 350.000 Euro von Herrn X gefordert, geschweige denn diesbezüglich Klage erhoben. Vielmehr wurde lediglich ein Unterlassungsanspruch wegen der Verletzung des Rechts am eigenen Bild geltend gemacht.
38 Rechtsanwalt X
39 Mit seinem am X bei Gericht eingegangenen Schriftsatz hat der Antragsteller für den Fall der Zurückweisung der Anträge zu 1.) und 2.) (Hauptanträge) ergänzend hilfsweise beantragt,
40 3. der Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Verfügung aufzuerlegen, in der nächsten, für den Druck noch nicht abgeschlossenen Ausgabe der Zeitschrift „X“ in gleicher Schrift und in gleichen Teilen des Druckwerkes wie der beanstandete Text, sowie in allen Ausgaben, in denen der beanstandete Text erschienen ist, auf der der Ausgangsmitteilung entsprechenden Seite unter drucktechnischer Hervorhebung des Wortes „Gegendarstellung“ und der Fundstelle der Erstmitteilung die nachfolgende Gegendarstellung zu veröffentlichen, wobei Die Größe des Wortes „Gegendarstellung“ der Größe der Schrift der Worte „Mundtot geklagt“ und die Größe der Fundstelle einfachen Fettdruck aufzuweisen hat:
41 In dem Artikel in der Ausgabe der X vom X bis X auf der Seite X mit der Überschrift „Mundtot geklagt" heißt es in Bezug auf mich:
42 „Ein weiteres prominentes Beispiel ist der Fall des X. Gegen ihn reichten … X persönlich Klage ein, … Der X-anwalt X forderte in einer Klage zunächst 350.000 Euro…. "
43 Hierzu stelle ich fest:
44 Zu keinem Zeitpunkt habe ich eine Zahlung von 350.000 Euro von Herrn X gefordert, geschweige denn diesbezüglich Klage erhoben. Vielmehr wurde lediglich ein Unterlassungsanspruch geltend gemacht.
45 Rechtsanwalt X
46 4. der Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Verfügung aufzuerlegen, unverzüglich in den Internetdienst X in gleicher Schrift und in gleichen Teilen des Dienstes wie der beanstandete Text, sowie in allen Ausgaben, in denen der beanstandete Text erschienen ist, auf der der Ausgangsmitteilung entsprechenden Seite unter drucktechnischer Hervorhebung des Wortes „Gegendarstellung“ und der Fundstelle der Erstmitteilung die nachfolgende Gegendarstellung zu veröffentlichen, wobei die Größe des Wortes „Gegendarstellung“ der Größe der Schrift der Worte „Mundtot geklagt“ entsprechen muss und die Gegendarstellung entsprechend der Dauer der Einstellung der Ursprungsmitteilung in den Internetdienst zu stellen ist:
47 Gegendarstellung
48 In dem Artikel auf X vom X mit der Überschrift „Mundtot geklagt" heißt es in Bezug auf mich:
49 „Ein weiteres prominentes Beispiel ist der Fall des X. Gegen ihn reichten … X persönlich Klage ein, … Der X-anwalt X forderte in einer Klage zunächst 350.000 Euro…. "
50 Hierzu stelle ich fest:
51 Zu keinem Zeitpunkt habe ich eine Zahlung von 350.000 Euro von Herrn X gefordert, geschweige denn diesbezüglich Klage erhoben. Vielmehr wurde lediglich ein Unterlassungsanspruch geltend gemacht.
52 Rechtsanwalt X
53 Mit am X bei Gericht eingegangenen Schriftsatz hat der Antragsteller das einstweilige Verfügungsverfahren unter Verwahrung gegen die Kostenlast hinsichtlich des Antrags zu 1.) in der Hauptsache für erledigt erklärt. Hilfsweise, für den Fall, dass die Kammer den Eintritt eines erledigenden Ereignisses verneint, hat der Antragsteller erklärt, an dem Antrag zu 1.) und dem Hilfsantrag zu 3.) festhalten zu wollen. Der Antrag zu 2.) werde nicht für erledigt erklärt. Vielmehr halte er an diesem sowie dem diesbezüglichen Hilfsantrag zu 4.) fest.
54 Die Antragsgegnerin hat sich der Erledigungserklärung des Antragstellers nicht angeschlossen.
55 Sie beantragt,
56 den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zurückzuweisen.
57 Der Antragsteller hat mit Schriftsatz vom 28.04.2025, die Antragsgegnerin mit Schriftsatz vom 11.05.2025 erklärt, mit einer Entscheidung im schriftlichen Verfahren einverstanden zu sein.
58 Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf sämtliche zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
59 Die Anträge sind, soweit die Kammer über sie in der Sache zu entscheiden hatte, zulässig, aber unbegründet.
60 I. Die Kammer war gehalten, bei der Auslegung der Anträge zu Gunsten des Antragstellers davon auszugehen, dass er mit seinen Prozesshandlungen das bezweckt, was nach den Maßstäben der Rechtsordnung vernünftig ist und seiner wohlverstandenen Interessenlage entspricht (st. Rspr., vgl. nur BGH, Beschluss vom 10.12.2024 - II ZB 1424, BeckRS 2024, 40130, Rn. 4 m.w.N.).
61 1. Davon ausgehend war die einseitig gebliebene Teilerledigungserklärung des Antragstellers dahingehend auszulegen, dass er hinsichtlich des ursprünglichen Antrags zu 1) die Feststellung der teilweisen Erledigung des einstweiligen Verfügungsverfahrens begehrt. Zwar hat der Antragsteller für den Fall, dass die Kammer den Eintritt eines erledigenden Ereignisses verneint, erklärt, an dem Antrag zu 1.) und dem Hilfsantrag zu 3.) festhalten zu wollen. Das bedeutet jedoch nur, dass der Antragsteller hinter dem in der Hauptsache gestellten Antrag auf Feststellung der teilweisen Erledigung zwei Hilfsanträge in Form der hilfsweisen Aufrechterhaltung des ursprünglichen Antrags zu 1.) und des Hilfsantrags zu 3.) gestellt hat. Ein solches Vorgehen ist zulässig, da es dem Antragsteller bei Zweifeln an einem erledigenden Ereignis die sachgerechte Fortsetzung des Rechtsstreits ermöglicht (vgl. BAG, Beschluss vom 08.11.2022 – 6 AZR 133/20, NJW 2023, 467 Rn. 18, Anders/Gehle, ZPO, 83. Auflage 2025, § 91a ZPO Rn. 102, jeweils m.w.N.). Etwas anderes folgt auch nicht daraus, dass es sich vorliegend um ein einstweiliges Verfügungsverfahren handelt. Denn die Änderung hin zu einem Antrag auf Feststellung der Erledigung ist grundsätzlich auch im einstweiligen Verfügungsverfahren möglich, auch wenn sich mit Blick auf den Verfügungsgrund Besonderheiten ergeben (vgl. OLG Dresden, Beschluss vom 05.12.2022 - 4 U 1856/22, BeckRS 2022, 39116 Rn. 3 f. m. w. N.).
62 Die mit der Stellung des so verstandenen Feststellungsantrags einhergehende Antragsänderung ist gemäß § 264 Nr. 2 ZPO ohne Einwilligung des Antragsgegners als sog. privilegierte Antragsänderung zulässig (vgl. BGH, Urteil vom 24.09.2021 – V ZR 272/19, NZM 2022, 110, Rn. 11).
63 2. Ebenfalls zulässig sind die Antragsänderungen in Form der mit Schriftsatz vom 09.05.2025 gestellten Hilfsanträge.
64 Eine Antragsänderung, insbesondere die nachträgliche Stellung von Hilfsanträgen, ist auch möglich, wenn ein presserechtlicher Gegendarstellungsanspruch im einstweiligen Verfügungsverfahren streitgegenständlich ist (vgl. KG, Beschluss vom 21.07.2006 – 9 U 117/06, NJW 2006, 3505; OLG München, Beschluss vom 08.08.2019 – 29 W 940/19, BeckRS 2019, 18308 Rn. 18; Fiedler, in: BeckOK, Informations- und Medienrecht, 47. Edition, Stand: 01.11.2023, § 20 MStV Rn. 48, 50; Himmelsbach/Mann, Presserecht, 2022, § 13 Gegendarstellung Rn. 181). Eine von der Zulässigkeit der Antragsänderung zu trennende und hier nicht entscheidungserhebliche Frage ist es, ob das Gericht den Antrag auf Gegendarstellung eigenmächtig oder zumindest mit Zustimmung des Antragsgegners verändern darf, wie damit umzugehen ist, wenn der Antragsgegner den geänderten Antrag sofort anerkennt und ob der mit dem geänderten Antrag verfolgte Gegendarstellungsanspruch nicht möglicherweise nach § 20 Abs. 2 Nr. 4 MStV oder nach dem jeweiligen Landespressegesetz materiell-rechtlich ausgeschlossen ist.
65 Daran gemessen ergibt sich die Zulässigkeit der mit Schriftsatz vom 09.05.2025 erfolgten Antragsänderungen jedenfalls aus § 263 Alt. 2 ZPO. Die Antragsänderungen sind sachdienlich, denn mit den Hilfsanträgen ist kein völlig neuer Streitstoff eingeführt worden, bei dessen Beurteilung die bisherigen Prozessergebnisse nicht verwertet werden können (vgl. Zöller, ZPO, 35. Auflage 2024, § 263 ZPO Rn. 13 m. w. N.).
66 II. Die Anträge des Antragstellers sind, soweit die Kammer über sie zu befinden hatte, zulässig, aber unbegründet.
67 1. Der geänderte Antrag zu 1.) auf Feststellung der Erledigung des ursprünglichen Antrags zu 1.) ist zwar zulässig, hat aber in der Sache keinen Erfolg.
68 a. Der Antrag ist zulässig, insbesondere verfügt der Antragsteller für seinen Antrag auf Feststellung einer Teilerledigung aufgrund seines Kosteninteresses über das nach § 256 Abs. 1 ZPO erforderliche Feststellungsinteresse.
69 b. Der Antrag ist jedoch unbegründet.
70 Die einseitig gebliebene Teilerledigungserklärung des Antragstellers erfordert die gerichtliche Prüfung, ob die Hauptsache teilweise erledigt ist, ob also ein zunächst zulässiger und begründeter Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung aufgrund eines erledigenden Ereignisses nach Eintritt der Rechtshängigkeit teilweise unzulässig oder unbegründet geworden ist. Ist der Antrag von Anfang an unzulässig oder unbegründet, muss er auch dann abgewiesen werden, wenn die Hauptsache als erledigt erklärt wurde (st. Rspr., vgl. Zöller, ZPO, 35. Auflage 2024, § 91a ZPO Rn. 43 f. m.w.N.).
71 Daran gemessen ist keine Erledigung des ursprünglichen Antrags zu 1.) eingetreten, denn dieser Antrag war von Anfang an mangels Verfügungsanspruchs unbegründet.
72 Dem Antragsteller stand gegen die Antragsgegnerin von Anfang an kein Anspruch auf Veröffentlichung der verlangten Gegendarstellung aus § 10 Abs. 1 Satz 1 Berliner Pressegesetz zu.
73 Danach sind die verantwortlichen Redakteure und die Verleger eines periodischen Druckwerks verpflichtet, eine Gegendarstellung von Personen oder Stellen zum Abdruck zu bringen, die durch eine in dem Druckwerk aufgestellte Tatsachenbehauptung betroffen sind.
74 Es kann hier dahinstehen, ob die diese Anspruchsvoraussetzungen jemals erfüllt waren, denn jedenfalls ist der Anspruch gemäß § 10 Abs. 2 Satz 1 Alt. 1 Berliner Pressegesetz ausgeschlossen. Danach besteht eine Verpflichtung zur Aufnahme der Gegendarstellung gemäß § 10 Abs. 1 Berliner Pressgesetz nicht, wenn der Betroffene kein berechtigtes Interesse an der Gegendarstellung hat. Ein berechtigtes Interesse an der Gegendarstellung besteht nicht, wenn die Gegendarstellung offen- oder gerichtskundig unwahr ist. Es gibt also für den Anspruchsteller kein Recht zu offenkundiger Lüge (vgl. Fiedler, in: BeckOK Informations- und Medienrecht, 47. Edition, Stand: 01.11.2023, § 20 MStV Rn. 21).
75 Daran gemessen fehlte dem Antragsteller das berechtigte Interesse für die mit dem ursprünglichen Antrag zu 1.) geltend gemachte Gegendarstellung. Denn entgegen dem Inhalt der beantragten Gegendarstellung hat er für seinen Mandanten in dem streitgegenständlichen einstweiligen Verfügungsverfahren vor dem Landgericht X nicht nur einen Unterlassungsanspruch wegen der Verletzung des Rechts am eigenen Bild geltend gemacht, sondern auch einen Unterlassungsanspruch wegen Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts aufgrund einer angeblich unzulässigen Wortberichterstattung. Das ist sowohl rechtlich als auch tatsächlich nicht nur ein anderer, sondern auch ein zusätzlicher Anspruch.
76 Davon ausgehend entfiel unter Zugrundelegung des das Gegendarstellungsrecht beherrschenden „Alles-oder-Nichts“-Prinzips für die gesamte vom Antragsteller begehrte Gegendarstellung der Veröffentlichungsanspruch (st. Rspr., vgl. Meyer, in: Paschke/Berlit/Meyer/Kröner, Hamburger Kommentar Gesamtes Medienrecht, 4. Auflage 2021, 39. Abschnitt, Rn. 72 ff. m.w.N.). Jedenfalls eine mehrgliedrige Gegendarstellung kommt insgesamt nicht in Betracht, wenn auch nur in Bezug auf einen Teil die gesetzlichen Voraussetzungen nicht erfüllt sind (vgl. Kammer, Urteil vom 10.04.2025 – 27 O 19/25 eV, S. 9, n.v.).
77 Hier kann dahinstehen, ob in einem Fall, in dem einzelne selbständige Aussagen nicht veröffentlichungspflichtig sind, diese bei Ermächtigung des Antragstellers durch das Gericht „gestrichen“ werden können und die verbleibenden Aussagen dann einer Gegendarstellung zugänglich sind, wenn es sich um eigenständige und aus sich heraus verständliche Punkte handelt (sog. „Münchener Schere“, vgl. OLG Karlsruhe, Urteil vom 13.02.2009 – 14 U 156/08, AfP 2009, 267, juris Rn. 49, Kammer, a.a.O.; Himmelsbach/Mann, Presserecht, 1. Auflage 2022, § 13 Gegendarstellung, Rn. 167 ff.). Denn vorliegend fehlt es bereits an einer Ermächtigung des Antragstellers. Vielmehr hat der Antragsteller mit am 09.05.2025 bei Gericht eingegangenem Schriftsatz zum ursprünglichen Antrag zu 1.) einen Hilfsantrag gestellt - den Hilfsantrag zu 3.) - und mit diesem Antrag hilfsweise eine abweichend formulierte Gegendarstellung geltend gemacht.
78 2. Der zulässige, unverändert gestellte Antrag zu 2.) ist ebenfalls unbegründet.
79 Auch insoweit fehlt es an einem Verfügungsanspruch. Dem Antragsteller steht unter Berücksichtigung der vorgenannten Ausführungen auch kein Anspruch auf Veröffentlichung der mit dem Antrag zu 2.) verlangten Gegendarstellung aus § 20 Abs. 1 Satz 1 MStV zu, denn dieser Anspruch ist gemäß § 20 Abs. 2 Nr. 1 MStV ebenfalls ausgeschlossen. Der Antragsteller hat wegen der jedenfalls teilweisen inhaltlichen Unrichtigkeit kein berechtigtes Interesse an der mit dem Antrag zu 2.) verlangten Gegendarstellung.
80 3. Hinsichtlich der - geänderten - Hilfsanträge ist teilweise bereits die jeweilige innerprozessuale Bedingung nicht eingetreten, so dass die Kammer über diese Anträge nicht zu entscheiden hatte. Soweit die jeweilige Bedingung - hinsichtlich des Hilfsantrags zu 4) - eingetreten ist, ist der Antrag zwar zulässig, aber nicht begründet.
81 a. Hinsichtlich des ursprünglichen Antrags zu 1.), den der Antragsteller unter Berücksichtigung seines Schriftsatzes vom 14.05.2025 nunmehr nur noch als Hilfsantrag geltend macht, und hinsichtlich des mit Schriftsatz vom 09.05.2025 gestellten Hilfsantrags zu 3) ist bereits die jeweilige innerprozessuale Bedingung nicht eingetreten.
82 aa. Hinsichtlich des ursprünglichen Antrags zu 1.), den der Antragsteller inzwischen nur noch als Hilfsantrag weiterverfolgt, ist die innerprozessuale Bedingung nicht eingetreten, da die Kammer nicht den Eintritt eines erledigenden Ereignisses verneint, sondern den ursprünglichen Antrag zu 1.) als von Anfang an unbegründet erachtet hat. Einer zusätzlichen Abweisung des Hilfsantrags bedarf es in diesem Fall nicht (Anders/Gehle, ZPO, 83. Auflage 2025, § 91a ZPO Rn. 102 m. w. N.).
83 bb. Hinsichtlich des Hilfsantrags zu 3) ist die innerprozessuale Bedingung ebenfalls nicht eingetreten. Der Antragsteller hat die Entscheidung des Gerichts über diesen Hilfsantrag letztlich nicht - wie ursprünglich noch mit Schriftsatz vom 09.05.2025 - an den Misserfolg des ursprünglichen Antrags zu 1.) geknüpft (sog. echter Hilfsantrag), sondern ausdrücklich daran, dass die Kammer hinsichtlich des mit Schriftsatz vom 14.05.2025 geänderten Antrags zu 1.) den Eintritt eines erledigenden Ereignisses verneint. Die Kammer hat mit der vorliegenden Entscheidung aber nicht den Eintritt eines erledigenden Ereignisses verneint, sondern den ursprünglichen Antrag zu 1.) als von Anfang an unbegründet erachtet, so dass die Frage des Eintritts eines erledigenden Ereignisses keiner Entscheidung mehr bedurfte.
84 b. Hinsichtlich des Hilfsantrags zu 4.) ist zwar die innerprozessuale Bedingung eingetreten und der Antrag zulässig. Der Antrag ist aber nicht begründet.
85 aa. Die Kammer hatte über den als sog. echten Hilfsantrag erhobenen Hilfsantrag zu 4.) zu entscheiden, da dessen innerprozessuale Bedingung - die Unbegründetheit des Antrags zu 2.) - eingetreten ist.
86 bb. Der Hilfsantrag zu 4.) ist auch ordnungsgemäß erhoben, § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO, denn der Antragsteller hat die Entscheidung des Gerichts über diesen Antrag zulässigerweise an den Eintritt einer lediglich innerprozessualen Bedingung geknüpft.
87 cc. Der Hilfsantrag zu 4.) ist indes unbegründet. Es bedarf keiner abschließenden Entscheidung der Kammer, ob der mit diesem Antrag geltend gemachte Gegendarstellungsanspruch aus § 20 Abs. 1 Satz 1 MStV jemals entstanden ist. Er ist jedenfalls mit der Veröffentlichung der Gegendarstellung durch die Antragsgegnerin am X gemäß § 362 Abs. 1 BGB erfüllt worden und damit erloschen.
88 (1) Der Erfüllung steht es zunächst nicht entgegen, dass die Antragsgegnerin die Gegendarstellung „ohne Anerkennung einer Rechtspflicht“ veröffentlicht hat.
89 Eine Leistung unter Vorbehalt oder mit dem Zusatz „ohne Anerkennung einer Rechtspflicht“ ist eine ordnungsgemäße Erfüllung, wenn der Schuldner lediglich die Wirkung des § 814 BGB ausschließen und sich den Anspruch aus § 812 BGB für den Fall vorbehalten will, dass er das Nichtbestehen der Forderung oder die Empfangsberechtigung beweist (st. Rspr., vgl. Grüneberg, in: ders., BGB, 84. Auflage 2025, § 362 BGB Rn. 14 m. w. N.). Anders liegt es, wenn der Schuldner unter der Bedingung des Bestehens der Forderung leistet und dem Gläubiger weiterhin die Beweislast für das Bestehen der Forderung aufbürdet. Eine Leistung mit einem solchen Vorbehalt darf der Gläubiger zurückweisen, nimmt er aber an, so kann darin ein Einverständnis mit dem Vorbehalt liegen (vgl. Grüneberg a. a. O.).
90 Daran gemessen hätte die Antragsgegnerin den Gegendarstellungsanspruch des Antragstellers im Fall seiner Begründung erfüllt, weil eine Gegendarstellung, die einmal veröffentlicht wurde, nicht zurückgefordert werden kann. Zudem hat der Prozessbevollmächtigte der Antragsgegnerin mit Schriftsatz vom X betont, die Gegendarstellung sei in der durch den Antragsteller geänderten Form „endgültig verbreitet“ worden. Einen Vorbehalt hat der Antragsgegner nicht geäußert. Dass der Antragsteller meint, einen darüberhinausgehenden Gegendarstellungsanspruch zu haben, ist keine Frage der Erfüllung, sondern der Anspruchsentstehung. Dahinstehen kann, ob etwas anderes gilt, wenn ein entsprechender Gegendarstellungsanspruch bereits tituliert ist und sodann zur Abwendung der Zwangsvollstreckung erfüllt wird. Denn der streitgegenständliche Gegendarstellungsanspruch ist nicht tituliert worden.
91 (2) Der Erfüllung steht entgegen der Auffassung des Antragstellers auch nicht die Verletzung des in § 20 Abs. 1 Satz 2 und 3 MStV verankerten Prinzips der Waffengleichheit entgegen. Eine über Art und Umfang des am 09.05.2025 auf X veröffentlichten Textes hinausgehende Gegendarstellung kann der Antragsteller nicht beanspruchen. Denn einem auf Veröffentlichung einer Gegendarstellung in Anspruch genommenen Telemedium stehen zwei unterschiedliche Wege der Erfüllung offen: Entweder löscht es das zum Gegenstand der Gegendarstellung erhobene Angebot; in diesem Falle ist es gemäß § 20 Abs. 1 Satz 2 und 4 MStV nur noch zu einer den Anforderungen des § 20 Abs. 1 Satz 2 und 4 MStV genügenden isolierten Gegendarstellung verpflichtet. Oder das Telemedium bietet die mit der Gegendarstellung angegriffene Tatsachenbehauptung und die Ursprungsberichterstattung weiter in Text oder Bild an. In einem solchen Fall hat das Telemedium gemäß § 20 Abs. 1 Satz 3 MStV über die bloße Veröffentlichung der Gegendarstellung hinaus eine Verknüpfung der Gegendarstellung mit der in der Ursprungsberichterstattung enthaltenen Tatsachenbehauptung vorzunehmen.
92 Die Antragsgegnerin, die ihre Ursprungsberichterstattung nicht gelöscht, sondern stattdessen unter Hinzufügung einer "Korrektur" weiter angeboten hat, ist nicht nur den Anforderungen des § 20 Abs. 1 Satz 2 und 4 MStV zur Veröffentlichung der Gegendarstellung, sondern auch den zusätzlichen Anforderungen des § 20 Abs. 1 Satz 3 MStV zu deren Verknüpfung gerecht geworden:
93 Die Antragsgegnerin hat die Gegendarstellung zunächst gemäß § 20 Abs. 1 Satz 2 MStV ohne Einschaltungen und Weglassungen in gleicher Aufmachung wie die im Ausgangsartikel enthaltene Tatsachenbehauptung angeboten.
94 Die Gegendarstellung soll möglichst den Leserkreis der Erstmitteilung erreichen und ist deshalb im gleichen Teil des Angebots und mit derselben Schriftgröße zu veröffentlichen (vgl. Fiedler, in: BeckOK Informations- und Medienrecht, 47. Edition, Stand: 01.11.2023, § 20 MStV Rn. 36). Diesen Anforderungen hat die Antragsgegnerin genügt:
95 Der Ausgangsartikel war nicht auf der Startseite unter X platziert, sondern in der Rubrik „Gesellschaft/Medien/Pressefreiheit“ (Medienseite). Dort befindet sich der Artikel immer noch und dort ist auch die am X veröffentlichte Gegendarstellung zu finden, also im gleichen Teil des Angebots und als eigener Textbeitrag mit derselben Schriftgröße. Wie ursprünglich auch der Ausgangsartikel befand sich die Gegendarstellung am X zunächst an erster Position auf der Medienseite und ist seitdem aufgrund der Veröffentlichung weiterer Artikel - wie zuvor auch der Ausgangsartikel - in der chronologischen Sortierung weiter nach unten gerutscht.
96 Die Antragsgegnerin hat die Gegendarstellung auch gemäß § 20 Abs. 1 Satz 3 MStV unmittelbar mit dem immer noch angebotenen Ausgangsartikel verknüpft.
97 Hierfür genügt es, wenn der Erstäußerung ein deutlicher Hinweis auf die Gegendarstellung beigefügt wird, der direkt - in der Regel über einen Hyperlink - zur Gegendarstellung führt (vgl. LG Potsdam, Beschluss vom 04.07.2007 - 2 O 167/07, BeckRS 2011, 12670; Schulz/Mast, in: Binder/Vesting, Beck'scher Kommentar zum Rundfunkrecht, 5. Auflage 2024, § 20 MStV Rn. 50 m. w. N.). Auch diesen Anforderungen hat die Antragsgegnerin entsprochen und dadurch einen etwaigen Gegendarstellungsanspruch des Antragstellers erfüllt.
98 Die Antragsgegnerin war hingegen nicht dazu verpflichtet, in der Gegendarstellung selbst eine Rückverlinkung auf den Ausgangsartikel vorzunehmen. Denn die formalen Anforderungen an die Veröffentlichung der Gegendarstellung werden ausschließlich von § 20 Abs. 1 Satz 2 und 4 MStV, nicht hingegen von § 20 Abs. 1 Satz 3 MStV bestimmt. § 20 Abs. 1 Satz 2 und 4 MStV zielt aber ausschließlich darauf ab, diejenigen Leser mit der Gegendarstellung zu konfrontieren, die als "Altleser" bereits die Ausgangsberichterstattung vor Veröffentlichung der Gegendarstellung zur Kenntnis genommen und deshalb keine Veranlassung haben, den - womöglich bereits gelöschten - Ausgangsartikel noch einmal aufzurufen oder durchzulesen. Hingegen adressiert § 20 Abs. 1 Satz 3 MStV die "Neuleser", die den vom Telemedium trotz Gegendarstellungsverlangens weiterhin nicht gelöschten Ausgangsartikel bislang noch nicht zur Kenntnis genommen haben und deshalb - anders als die "Altleser" - zeitgleich zu deren erstmaliger Lektüre mit der Gegendarstellung zu konfrontieren sind.
99 Eine darüber hinausgehende Veröffentlichung kann der Antragsteller nicht verlangen. Insbesondere hat er keinen Anspruch darauf, dass der Ausgangsartikel erneut an erster Position der Medienseite platziert und damit wieder nach vorne geholt wird, ergänzt um einen in der Artikelüberschrift enthaltenen Zusatz „Gegendarstellung von X“. Denn nach § 20 Abs. 1 Satz 2 und Satz 4 MStV ist nur die Gegendarstellung in gleicher Aufmachung anzubieten, nicht hingegen der Ausgangsartikel mit der Gegendarstellung. Ein Telemedium schuldet gemäß § 20 Abs. 1 Satz 3 MStV lediglich die Verknüpfung von Gegendarstellung und Ausgangsberichterstattung.
100 Abgesehen davon würde der Antragsteller andernfalls mehr erhalten als ihm nach den Landespressegesetzen im Falle einer in einem Druckerzeugnis aufgestellten Tatsachenbehauptung zustehen würde. Das entspricht aber nicht Sinn und Zweck des § 20 MStV, mit dem das herkömmlichen Presse(ordnungs-)recht für den Bereich der Gegendarstellung lediglich auf bestimmte journalistisch-redaktionelle Telemedien erstreckt, nicht aber inhaltlich erweitert werden sollte (vgl. Fiedler, a.a.O., Einleitung zu § 20 MStV). Eine Verpflichtung zu einer über § 20 Abs. 1 Satz 4 MStV hinausgehenden einheitlichen Veröffentlichung von Gegendarstellung und Ausgangsberichterstattung ginge jedoch inhaltlich weit über das herkömmliche Gegendarstellungsrecht hinaus. Denn danach besteht - gemäß § 10 Abs. 1 Satz 1 Berliner Pressegesetz - ausschließlich eine Pflicht zur Veröffentlichung der Gegendarstellung, nicht aber eine solche zum neuerlichen Abdruck der um die Gegendarstellung ergänzten Ausgangsberichterstattung.
101 III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO.
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