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2 Ws 196/24 Vollz•KG Berlin 2. Strafsenat, 2025-01-20, 2 Ws 196/24 Vollz
2 Ws 196/24 VollzObergericht / II. Strafkammer20.01.2025
1. Der Grundsatz des rechtlichen Gehörs erschöpft sich nicht in dem Recht des Verfahrensbeteiligten, Äußerungen abzugeben, sondern dieses Recht korrespondiert mit der Pflicht des Gerichts, relevante Äußerungen auch zur Kenntnis zu nehmen und in die Erwägungen einzubeziehen.(Rn.13) 2. Auch wenn die Strafvollstreckungskammer den Vortrag eines Beteiligten unbeabsichtigt übergeht, verletzt sie dessen Recht auf rechtliches Gehör (Festhaltung KG Berlin, Beschluss vom 19. Dezember 2018 - 5 Ws 165/18 Vollz).(Rn.13) Verfahrensgang vorgehend LG Berlin, 19. November 2024, 599 StVK 189/24 Vollz
Entscheidungsdatum: 2025-01-20
Aktenzeichen: 2 Ws 196/24 Vollz
ECLI: ECLI:DE:KG:2025:0120.2WS196.24VOLLZ.00
Dokumenttyp: Beschluss
Normen: § 116 Abs 1 StVollzG, Art 103 Abs 1 GG
Rechtskraft: ja
Der Grundsatz des rechtlichen Gehörs erschöpft sich nicht in dem Recht des Verfahrensbeteiligten, Äußerungen abzugeben, sondern dieses Recht korrespondiert mit der Pflicht des Gerichts, relevante Äußerungen auch zur Kenntnis zu nehmen und in die Erwägungen einzubeziehen.(Rn.13)
Auch wenn die Strafvollstreckungskammer den Vortrag eines Beteiligten unbeabsichtigt übergeht, verletzt sie dessen Recht auf rechtliches Gehör (Festhaltung KG Berlin, Beschluss vom 19. Dezember 2018 - 5 Ws 165/18 Vollz).(Rn.13)
Verfahrensgang
vorgehend LG Berlin, 19. November 2024, 599 StVK 189/24 Vollz
Auf die Rechtsbeschwerde des Leiters der Justizvollzugsanstalt Tegel wird der Beschluss des Landgerichts Berlin I – Strafvollstreckungskammer – vom 19. November 2024, mit Ausnahme der Streitwertfestsetzung, aufgehoben.
Die Sache wird zu neuer Entscheidung – auch über die Kosten der Rechtsbeschwerde – an die Strafvollstreckungskammer zurückverwiesen.
I.
1 Nach den Feststellungen der Strafvollstreckungskammer verurteilte das Landgericht Berlin den Strafgefangenen am 29. Juni 2015 u.a. wegen Mordes zu einer lebenslangen Freiheitsstrafe und ordnete zugleich seine Unterbringung in der Sicherungsverwahrung an. Derzeit verbüßt er die Freiheitsstrafe in der Justizvollzugsanstalt Tegel, wobei (vorläufig) als Strafende der 8. Juli 2028 (Ablauf von 15 Jahren) vermerkt und anschließend die Sicherungsverwahrung vornotiert ist. Seit dem 2. Juli 2020 ist er zu Ausführungen aus sozialen Gründen zugelassen.
2 Mit Schreiben vom 23. August 2024 hat der Strafgefangene die gerichtliche Feststellung (§§ 109 ff. StVollzG) beantragt, dass seine Ausführung am 19. August 2024 zu einem Treffen mit Familienangehörigen in dem direkt gegenüber dem Eingang der Vollzugsanstalt Tegel gelegenen Cafe „R“ in einer rechtswidrigen Art und Weise erfolgt sei, weil die begleitenden Bediensteten der JVA Tegel – nach dem Vorbringen des Gefangenen – „gewohnheitsmäßig“ entgegen dem ausdrücklich geäußerten Wunsch des Antragstellers Dienst- statt Zivilkleidung getragen hätten.
3 Mit dem angefochtenen Beschluss hat das Landgericht Berlin I antragsgemäß festgestellt, dass „die Durchführung der sozialen Ausführung des Antragstellers vom 19. August 2024 (…) rechtswidrig (war), soweit die begleitenden Bediensteten dabei entgegen dem Wunsch des Antragstellers Dienstkleidung statt Zivilkleidung trugen“.
4 Die Kosten des Verfahrens einschließlich der notwendigen Auslagen des Gefangenen hat die Strafvollstreckungskammer der Landeskasse auferlegt und den „Gegenstandswert“ (richtig: Streitwert; vgl. §§ 60, 52 Abs. 1 GKG) auf 500 Euro festgesetzt.
5 Gegen diesen Beschluss richtet sich die Rechtsbeschwerde des Leiters der Justizvollzugsanstalt Tegel, mit der er die Verletzung des rechtlichen Gehörs rügt.
II.
6 Die gemäß § 118 Abs. 1 StVollzG form- und fristgerecht eingelegte Rechtsbeschwerde hat mit der Verfahrensrüge (jedenfalls vorläufigen) Erfolg.
7 1. Die Rechtsbeschwerde ist auch nach Maßgabe des § 116 Abs. 1 StVollzG zulässig, weil mit ihr geltend gemacht wird, dass dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör versagt worden sei. Ein solcher (möglicher) Verfahrensverstoß ist neben den in § 116 Abs. 1 StVollzG genannten ein weiterer Zulassungsgrund (vgl. Senat, Beschlüsse vom 11. November 2021 – 2 Ws 109/21 Vollz –, 26. Februar 2021 – 2 Ws 5/21 Vollz – und 15. August 2013 – 2 Ws 389/13 Vollz – jeweils mwN).
8 Der Beschwerdeführer hat in der Begründung seiner Rechtsbeschwerde ausdrücklich mitgeteilt, was Gegenstand seines unbeachtet gebliebenen Vortrages war (vgl. Senat, Beschlüsse vom 11. November 2021 – 2 Ws 109/21 Vollz – und 15. August 2013 – 2 Ws 389/13 Vollz –).
9 2. Die Rüge ist auch begründet. Die Strafvollstreckungskammer hat entschieden, ohne dass rechtzeitig angebrachte Vorbringen des Beschwerdeführers zu beachten. Dies ergibt sich ohne weiteres aus dem angefochtenen Beschluss selbst. Die Richtigkeit des weiteren Vortrags der Rechtsbeschwerde wird durch die Verfahrensakten belegt.
10 a) Die Strafvollstreckungskammer forderte mit Verfügung vom 17. Oktober 2024, gefertigt am 21. Oktober 2024 und bei der JVA Tegel am 23. Oktober 2024 eingegangen, die Übersendung der schriftlichen Unterlagen zu der den Gefangenen betreffenden Fallkonferenz vom 7. August 2024. Dem entsprach die Vollzugsbehörde und übersandte unter dem Datum vom 7. November 2024 eine Stellungnahme und das Protokoll der Fallkonferenz vom 7. August 2024 an das Landgericht Berlin über das „elektronische besondere Behördenpostfach“. Den Nachweis der erfolgreichen Übersendung hat der Beschwerdeführer durch Vorlage eines Ausdrucks der „Eingangsbestätigung vom 07.11.2024, 08:31:12“ im Rechtsbeschwerdeverfahren geführt.
11 b) Am 19. November 2024, also zwölf Tage nach dem Eingang des Protokolls der Fallkonferenz beim Landgericht Berlin I, erließ die Strafvollstreckungskammer den angefochtenen Beschluss, in dem es u.a. heißt (BA S. 6): „Der Antrag ist auch begründet, weil die Strafvollstreckungskammer anhand des Vorbringens der Antragsgegnerin und ergänzend der Schriftsätze und der Vollzugsplanfortschreibungen aus der beigezogenen Akten 599 StVK 223/23 Vollz nicht feststellt (sic!) kann, dass die Antragsgegnerin das ihr bei der Entscheidung über die Frage, ob die Bediensteten bei der Ausführung Dienstkleidung tragen, eingeräumte Ermessen überhaupt ausgeübt hat, geschweige denn, von welchem Sachverhalt er (sic!) bei der Entscheidung ausgegangen ist.“
12 Den Ausführungen der Vollzugsanstalt zu den Ergebnissen der am 7. August 2024 durchgeführten Fallkonferenz seien keinerlei Überlegungen, die auf eine generelle Ermessensentscheidung über die Frage der Art der Ausführungen des Antragstellers im Hinblick auf das Tragen der Dienstkleidung hindeuteten, zu entnehmen. „Die erforderten schriftlichen Unterlagen zu der Fallkonferenz vom 7. August 2024 wurden trotz einer entsprechenden gerichtlichen Anforderung von der Antragsgegnerin ebenfalls nicht übersandt. Eine weitere Stellungnahme der Antragsgegnerin ist nicht erfolgt“ (BA S. 7).
13 Der Grundsatz des rechtlichen Gehörs erschöpft sich nicht in dem Recht des Verfahrensbeteiligten, Äußerungen abzugeben, sondern dieses Recht korrespondiert mit der Pflicht des Gerichts, relevante Äußerungen auch zur Kenntnis zu nehmen und in die Erwägungen einzubeziehen. Art. 103 Abs. 1 GG verleiht dem Verfahrensbeteiligten darüber hinaus einen Anspruch darauf, zu Tatsachen und Beweisergebnissen, die das Gericht bei seiner Entscheidung berücksichtigen will, gehört zu werden, und verpflichtet demgemäß das Gericht, nur solche Tatsachen und Beweisergebnisse zu verwerten, zu denen Stellung zu nehmen der Beteiligte Gelegenheit hatte. Wieso die Strafvollstreckungskammer die übersandte Stellungnahme der Vollzugsanstalt bei ihrer Entscheidung ersichtlich nicht zur Kenntnis genommen hat, ist unerheblich. Auch wenn die Strafvollstreckungskammer den Vortrag eines Beteiligten unbeabsichtigt übergeht, verletzt sie dessen Recht auf rechtliches Gehör (vgl. KG, Beschluss vom 19. Dezember 2018 – 5 Ws 165/18 Vollz –, juris).
14 Die Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör kann nicht dadurch geheilt werden, dass im Rechtsbeschwerdeverfahren rechtliches Gehör gewährt wird (vgl. Senat, Beschlüsse vom 11. November 2021 – 2 Ws 109/21 Vollz – und 15. August 2013 – 2 Ws 389/13 Vollz –).
III.
15 Der Senat verweist die Sache daher nach § 119 Abs. 4 Satz 3 StVollzG an die Strafvollstreckungskammer zurück, damit diese unter Berücksichtigung des Vorbringens der Vollzugsbehörde erneut entscheiden kann.
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