KG Berlin 1. Zivilsenat, 2025-01-30, 1 W 375/24

1 W 375/24Obergericht / I. Zivilkammer30.01.2025

Regest

Der Anspruch des Versprechensempfängers, der die Leistung an den Dritten aus eigenem Recht fordern kann, ist durch Vormerkung sicherbar.(Rn.1) Verfahrensgang vorgehend AG Berlin-Kreuzberg, 1. Oktober 2024, 44 FH-13742N

Gesamter Gesetzestext

KG Berlin 1. Zivilsenat — 1 W 375/24 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2025-01-30

Aktenzeichen: 1 W 375/24

ECLI: ECLI:DE:KG:2025:0130.1W375.24.00

Dokumenttyp: Beschluss

Normen: § 47 Abs 2 GBO, Art 229 § 21 Abs 1 BGBEG, § 335 BGB

Rechtskraft: ja

Orientierungssatz

Der Anspruch des Versprechensempfängers, der die Leistung an den Dritten aus eigenem Recht fordern kann, ist durch Vormerkung sicherbar.(Rn.1)

Verfahrensgang

vorgehend AG Berlin-Kreuzberg, 1. Oktober 2024, 44 FH-13742N

Tenor

Auf die Beschwerde der Beteiligten zu 3 und 4 vom 8. Oktober 2024 wird der Beschluss des Amtsgerichts Kreuzberg vom 1. Oktober 2024 aufgehoben, soweit mit diesem der Antrag auf Eintragung der Vormerkung zurückgewiesen worden ist.

Das Grundbuchamt wird angewiesen, den Antrag vom 13. August 2024 auf Eintragung der Vormerkung gemäß §§ 4, 5 Abs. 1 der Urkunde vom 13. August 2024 (UVZ-Nr. XXX des Notars XXX XXX XXX) zu vollziehen.

Gründe

1 Das Rechtsmittel ist zulässig (§§ 71 ff. GBO) und begründet. Die Voraussetzungen für die beantragte Eintragung der Vormerkung liegen vor. Insbesondere fehlt es nicht an einem zu sichernden Anspruch. Die Beteiligten zu 3 und 4 haben durch § 4 der Urkunde einen eigenen Anspruch auf Übereignung des vertragsgegenständlichen Wohnungseigentums an die Käuferin erworben. Die vertragliche Verpflichtung zwischen den Beteiligten zu 1 und 2 (Versprechende) einerseits und den Beteiligten zu 3 und 4 (Versprechensempfänger) andererseits auf Leistung an die eGbR stellt einen Vertrag zugunsten Dritter dar, der neben dem Übereignungsanspruch der eGbR als Käuferin steht. Das eigene Forderungsrecht der Beteiligten zu 3 und 4 ergibt sich nicht nur aus der Auslegungsregel des § 335 BGB, sondern auch daraus, dass die Verpflichtung gegenüber den Beteiligten zu 3 und 4 ausdrücklich zur Sicherung des vereinbarten Eigentumserwerbs begründet und dafür eine Vormerkung bewilligt wurde. Der Anspruch des Versprechensempfängers, der die Leistung an den Dritten aus eigenem Recht fordern kann, ist durch Vormerkung sicherbar (BGHZ 28, 99; BGH, NJW 1983, 1543; Grüneberg, BGB, 84. Aufl, § 335 Rdn. 1; Staudinger-Kesseler, BGB (2022) § 883 Rdn. 96).

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