Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg 7. Senat, 2025-05-06, 7 S 3/25

7 S 3/25Verwaltungsgericht / Division 706.05.2025

Regest

Es besteht keine besondere Dringlichkeit für die vorläufige Feststellung der Konzentrationswirkung einer (fiktiven) Änderungsgenehmigung nach § 16b Abs. 7 Satz 3 i.V.m. Abs. 8 BImSchG, da nicht erkennbar ist, dass sich die Behörde über die Rechtsauffassung des Senats hinwegsetzen könnte.(Rn.11)

Gesamter Gesetzestext

Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg 7. Senat — 7 S 3/25 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2025-05-06

Aktenzeichen: 7 S 3/25

ECLI: ECLI:DE:OVGBEBB:2025:0506.7S3.25.00

Dokumenttyp: Beschluss

Normen: § 123 VwGO, § 13 BImSchG, § 42a Abs 3 VwVfG, § 16b Abs 7 S 3 BImSchG, § 16b Abs 8 BImSchG ... mehr

Orientierungssatz

Es besteht keine besondere Dringlichkeit für die vorläufige Feststellung der Konzentrationswirkung einer (fiktiven) Änderungsgenehmigung nach § 16b Abs. 7 Satz 3 i.V.m. Abs. 8 BImSchG, da nicht erkennbar ist, dass sich die Behörde über die Rechtsauffassung des Senats hinwegsetzen könnte.(Rn.11)

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